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200 2016 95

Bern VerwG · 2015-11-30 · Deutsch BE

Verfügung vom 30. November 2015

Sachverhalt

A. Der … geborene, von Oktober 2000 bis April 2010 als Informatiker bei der B.________ im Rahmen eines 80%-Pensums erwerbstätige und danach von der Arbeitslosenversicherung unterstützte A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer), meldete sich im Mai 2012 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) unter Hinweis auf eine im Jahr … festgestellte Multiple Sklerose (MS) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin], [act. II], 1; 6 S. 5; 11; 13). Die IVB tätigte erwerbliche Abklärungen, holte Berichte der behandelnden Ärzte sowie die Akten der Arbeitslosenversicherung ein (act. II 11), führte in der C.________ eine berufsspezifische Abklärung im Be- reich Informatik durch (act. II 34; 42) und holte bei Dr. med. D.________, Fachärztin für Neurologie FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), einen ärztlichen Bericht ein (act. II 47). In der Folge erteilte die IVB dem Versi- cherten Kostengutsprache für einen (bis August 2014 verlängerten) Ar- beitsversuch beim Bundesamt für … (…) auf der Basis eines 50%- Pensums (act. II 67; 84). Nachdem die IVB durch ihren Abklärungsdienst einen Abklärungsbericht Haushalt hatte erstellen lassen (act. II 73; 85), sprach sie dem Versicherten mit zwei Verfügungen vom 11. Juli und

29. August 2014 (act. II 88; 96) ab März 2013 überdies eine auf einem In- validitätsgrad von 51% basierende halbe Invalidenrente zu, wobei die IVB in Anwendung der gemischten Methode von einem Status 80% „Informati- ker“ (Erwerb) und 20% „Betätigungsvergleich Denksport“ ausging. Die da- gegen beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern erhobene Beschwerde (act. II 100) zog der Versicherte nach Androhung einer reformatio in peius zurück, woraufhin das Beschwerdeverfahren als erledigt vom Protokoll ab- geschrieben wurde (act. II 107 ff.). B. Derweil schloss der Versicherte den Arbeitsversuch erfolgreich ab und trat am 1. September 2014 beim … ein unbefristetes Arbeitsverhältnis als ... bei

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2016, IV/16/95, Seite 3 einem Beschäftigungsgrad von 40% an (act. II 105 f.), woraufhin die IVB im Februar 2015 eine Revision von Amtes wegen einleitete (act. II 110). Nachdem sie erwerbliche und medizinische Abklärungen – beinhaltend u.a. einen ärztlichen Bericht von Dr. med. D.________ (RAD [act. II 120]) – getätigt und einen Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb eingeholt hatte (act. II 122), stellte die IVB dem Versicherten mit Vorbescheid vom 28. Septem- ber 2015 (act. II 123) bei einem Invaliditätsgrad von 49% die Herabsetzung der bisherigen halben Rente auf eine Viertelsrente in Aussicht, wobei sie in Anwendung der Einkommensvergleichsmethode beim Valideneinkommen ein hypothetisches Erwerbspensum von 90% zugrunde legte (act. II 122 S. 6). Dagegen erhob der Versicherte Einwand, woraufhin die IVB eine Stellungnahme ihres Abklärungsdienstes (act. II 129) einholte. Am 30. No- vember 2015 (act. II 130) verfügte die IVB wie im Vorbescheid in Aussicht gestellt. C. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 12. Januar 2015 (richtig:

2016) Beschwerde. Er beantragt die Ausrichtung einer Dreiviertelsrente. In der Begründung macht er im Wesentlichen geltend, die IVB gehe in ihrer Verfügung zu Unrecht davon aus, er wäre im Gesundheitsfall lediglich zu 90% erwerbstätig. Er habe im Jahre 2012 geheiratet und seine Frau sei zu diesem Zeitpunkt zu 60% erwerbstätig gewesen. In der Folge habe sie ihr Pensum erhöhen müssen, da er arbeitslos gewesen sei bzw. zuvor seine langjährige 80%-Arbeitsstelle bei der B.________ aus wirtschaftlichen Gründen verloren habe. Mittlerweile habe sie aus gesundheitlichen Grün- den ihr Pensum auf 50% reduziert. Gerne würde sie ihr Pensum noch wei- ter reduzieren, was aber aus finanziellen Gründen nicht gehe. Entsprechend wäre er angesichts der Ehe und der gesundheitlichen Ein- schränkungen seiner Ehefrau zu 100% erwerbstätig. Ferner habe er bereits während der Periode der Arbeitslosigkeit (ab 2010) eine Anstellung im Be- reich von 80 - 100% gesucht und sich weitergebildet (bis November 2011). Sein Einkommen als ... beim … betrage für ein 100%-Pensum Fr. 137'817.- -. Obwohl die Validentätigkeit der Invalidentätigkeit entspreche und obwohl er die Weiterbildungskurse in ... und ... vor seiner Invalidität besucht und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2016, IV/16/95, Seite 4 abgeschlossen habe und obwohl sein Arbeitgeber bestätige, dass er im Gesundheitsfall zu 100% angestellt wäre, weigere sich die IVB, den hoch- gerechneten aktuellen Lohn beim … als … als Valideneinkommen anzuer- kennen. Stattdessen stelle sie auf die LSE 2012, Kategorie 4, Ziff. 58-63, ab, wobei sie als betriebsübliche Arbeitszeit 41 Stunden einsetze, womit er nicht einverstanden sei: Da die Invaliden- mit der Validentätigkeit überein- stimme, wäre die IVB verpflichtet gewesen, die Invalidität mit einem Pro- zentvergleich zu bemessen. Nur diese Bemessungsmethode führe zu einem angemessenen Ergebnis. Wenn jedoch auf den Tabellenlohn abge- stellt werde, so sei Tabelle T11 der LSE 2012 zu berücksichtigen, wobei mindestens von der Kategorie 3, Median, Männer, auszugehen sei. Das ergebe einen Monatslohn von Fr. 10‘119.--. Aufgerechnet auf die betriebs- übliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden und indexiert pro 2015 resultiere ein Valideneinkommen von Fr. 130'473.--. Mit Beschwerdeantwort vom 28. Januar 2016 beantragt die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde, unter Auferlegung der Verfah- renskosten zu Lasten des Beschwerdeführers.

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2016, IV/16/95, Seite 5 zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 30. November 2015 (act. II 130). Streitig und zu prüfen ist die Herabsetzung der bisherigen hal- ben Invalidenrente auf eine Viertelsrente.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).

E. 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Vier- telsrente.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2016, IV/16/95, Seite 6

E. 2.3.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).

E. 2.3.2 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert ha- ben (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10, 130V 343 E. 3.5 S. 349).

E. 2.3.3 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere lnvali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1).

E. 2.3.4 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369, SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1).

E. 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weite- ren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2016, IV/16/95, Seite 7

E. 3.1 Mit zwei Verfügungen vom 11. Juli und 29. August 2014 (act. II 88;

96) sprach die IVB dem Beschwerdeführer ab März 2013 eine halbe Rente zu. Diese Verfügungen erwuchsen – nachdem das Verwaltungsgericht im Rahmen des gegen die Verfügung vom 11. Juli 2014 angehobenen Be- schwerdeverfahrens eine reformatio in peius angedroht und der Beschwer- deführer daraufhin die Beschwerde zurückgezogen hatte – in Rechtskraft. Mit Revisionsverfügung vom 30. November 2015 (act. II 130) wurde die bisherige halbe Rente auf eine Viertelsrente herabgesetzt. Massgebende Vergleichszeitpunkte im vorliegenden Revisionsverfahren bilden demnach die Verfügungen vom 11. Juli 2014 und die nunmehr angefochtene Verfü- gung vom 30. November 2015 (vgl. E. 2.3.4 vorne).

E. 3.2 Bei Erlass der Verfügung vom 11. Juli 2014 (act. II 88) war der Beschwerdeführer noch stellenlos. Ende August 2014 schloss er den von der Beschwerdegegnerin gewährten Arbeitsversuch erfolgreich ab und trat per 1. September 2014 beim … eine unbefristete Arbeitsstelle bei einem Beschäftigungsgrad von 40% an (act. II 106). Dieser Umstand stellt eine Änderung in den tatsächlichen (erwerblichen) Verhältnissen und damit ei- nen Revisionsgrund dar (vgl. E. 2.3.2 vorne), mit der Folge, dass der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig zu prüfen ist (vgl. E. 2.3.3 vorne). Dies wird auch vom Beschwerdeführer zu Recht nicht beanstandet.

E. 3.3 Für den Zeitraum zwischen Erlass der Verfügung vom 11. Juli 2014 und der hier angefochtenen Verfügung vom 30. November 2015 prä- sentiert sich die medizinische Aktenlage im Wesentlichen wie folgt:

E. 3.3.1 Im Sommer 2010 wurde beim Beschwerdeführer nebst einer laten- ten Hashimoto-Hypothyreose eine sekundär chronisch progrediente MS diagnostiziert (act. II 6 S. 5), welche Diagnose seit September 2011 als gesichert gilt (act. II 6 S. 3).

E. 3.3.2 Im Bericht vom 18. Dezember 2013 (act. II 47) hielt die RAD-Ärztin Dr. med. D.________ als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähig- keit eine MS fest. Der Beschwerdeführer leide an einer Gangstörung wie auch an einer Störung der Koordination der oberen Extremitäten. Ferner

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2016, IV/16/95, Seite 8 bestehe eine ausgeprägte Erschöpfbarkeit, welche stark fluktuieren könne. Es seien auch kognitive Defizite evaluiert worden, welche jedoch offenbar die Qualität seiner Arbeit nicht beeinträchtigten, ihn jedoch in seiner Lern- fähigkeit einschränkten. Medizinisch-theoretisch sei die bisherige Tätigkeit als Informatiker respektive eine vorwiegend sitzende Tätigkeit ohne körper- liche Arbeit grundsätzlich noch zumutbar. Aufgrund der Gangstörung sei der Beschwerdeführer darauf angewiesen, dass der Arbeitsweg nicht zu lang oder mit dem Auto gut zu bewältigen sei. In seinem Arbeitstempo sei er aufgrund der Koordinationsstörung verlangsamt; ideal wäre, wenn der Beschwerdeführer nicht unter Zeitdruck arbeiten müsste und die Arbeit flexibel einteilen könne, so dass innerhalb des 50%-Pensums eine Leis- tungsminderung von ca. 20% (wie praktisch erprobt und medizinisch gut nachvollziehbar) resultiere (S. 3).

E. 3.3.3 Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, hielt mit Bericht vom 14. April 2015 (act. II 115) fest, der Gesund- heitszustand sei stationär. Klinisch habe das ataktische Syndrom zuge- nommen, gleichzeitig habe der Beschwerdeführer mit einem intensiven Trainingsprogramm eine weitere Zunahme der krankheitsbedingten Ein- schränkungen kompensieren können (S. 1). Der Beschwerdeführer sei be- schränkt mobil, physisch verlangsamt, rasch ermüdbar mit zeitlich eingeschränkter Konzentrationsfähigkeit und benötige längere Erholungs- phasen. Die aktuelle Tätigkeit sowie das aktuelle Pensum von 40% seien zur Zeit noch zumutbar (S. 3). Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe (einzig) die chronisch progrediente MS (S. 1).

E. 3.3.4 Mit ärztlichem Bericht vom 27. August 2015 (act. II 120) hielt Dr. med. D.________ als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine MS fest (S. 3). Die Auswirkungen von Diagnosen und Befunden seien bereits im RAD-Bericht von 2013 beantwortet worden. Das Leistungsprofil sei im Wesentlichen unverändert; damals sei ein 50%-Pensum mit 20%iger Leistungsminderung angenommen worden, was in etwa der aktuellen 40%igen Arbeitsfähigkeit entspreche. Zur definitiven Beurteilung des Leis- tungsprofils sollte noch ein neurologischer Bericht eingeholt werden (S. 4).

E. 3.4 Die im Recht liegenden, sowohl mit Bezug auf die Beurteilung des Gesundheitsschadens wie auch hinsichtlich der Einschätzung der verblie-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2016, IV/16/95, Seite 9 benen Arbeits- und Leistungsfähigkeit übereinstimmenden medizinischen Unterlagen, erlauben eine zuverlässige Beurteilung des Gesundheitszu- standes und der Arbeitsfähigkeit. Dass die Beschwerdegegnerin, anders als von der RAD-Ärztin Dr. med. D.________ empfohlen, nicht noch einen neurologischen Bericht eingeholt hat, schadet unter den gegebenen Um- ständen nicht: Weder macht der Beschwerdeführer geltend noch bestehen in den Akten Hinweise, dass das seit 1. September 2014 beim … bekleide- te 40%-Pensum dem medizinischerseits postulierten Belastungs- und An- forderungsprofil im massgebenden Beurteilungszeitraum (vgl. E. 3.3 vorne) nicht entsprochen hätte. Mithin ist im Hinblick auf den nachfolgend zu er- mittelnden Invaliditätsgrad von einer 40%igen Arbeitsfähigkeit in der den Leiden angepassten Tätigkeit als Informatiker auszugehen.

E. 4.1 S. 325). Nicht massgebend ist, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59, 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53). Da die Invaliditätsbemessung der voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit zu entsprechen hat (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG), ist auch die berufliche Weiterentwicklung zu berücksichtigen, die eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 26. Oktober 2015, 8C_502/2015, E. 3.1.2). Für die Berücksichtigung einer beruflichen Weiterentwicklung müssen praxis- gemäss jedoch konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicher- te Person einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Blosse Absichtserklärungen der versicherten Person genügen nicht.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2016, IV/16/95, Seite 11 Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums, Ablegung von Prü- fungen usw. kundgetan worden sein. Bei der Prüfung der mutmasslichen beruflichen Entwicklung können unter Umständen aus einer besonderen beruflichen Qualifizierung im Invaliditätsfall Rückschlüsse auf die hypotheti- sche Entwicklung gezogen werden, zu der es ohne Eintritt des Gesund- heitsschadens gekommen wäre. Nach der Rechtsprechung ist eine solche Annahme unter anderem dann zulässig, wenn die angestammte Tätigkeit weitergeführt werden kann. Indessen darf aus einer erfolgreichen Invali- denkarriere in einem neuen Tätigkeitsbereich nicht ohne Weiteres abgelei- tet werden, die versicherte Person hätte ohne Invalidität eine vergleichbare Position auch im angestammten Tätigkeitsgebiet erreicht (SVR 2010 UV Nr. 13 S. 52 E. 4.1). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitli- che Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, darf auf statistische Werte wie die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) zurückgegriffen werden, sofern dabei die für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren mitberücksichtigt werden (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; Ent- scheid des BGer vom 17. Dezember 2014, 8C_515/2014, E. 6.5).

E. 4.2 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).

E. 4.2.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E.

E. 4.2.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Übt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität eine Er- werbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhält- nisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als So- ziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invaliden- lohn (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1).

E. 4.3 Validen- und Invalideneinkommen sind auf zeitidentischer Grund- lage zu ermitteln, weshalb die Lohnentwicklungen bis zum Erlass der ange- fochtenen Verfügung vom 30. November 2015 (act. II 130) zu berücksichtigen sind.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2016, IV/16/95, Seite 12

E. 4.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, im Gesundheitsfall würde er in einem Pensum von 100% erwerbstätig sein. Demgegenüber legte die Beschwerdegegnerin der Invaliditätsberechnung ein hypothetisches Er- werbspensum von 90% zugrunde (act. II 122 S. 6). Weder die Auffassung des Beschwerdeführers noch jene der Beschwerde- gegnerin überzeugt: Es steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwer- deführer während seiner knapp 10 Jahre dauernden Anstellung bei der B.________ in den Jahren 2000 bis 2010 stets ein 80%-Pensum bekleidete (act. II 13 S. 2; 73 S. 2) respektive zugunsten seines Hobbys (das ...- und ...) auf eine 100%ige Anstellung verzichtete (vgl. E. 4.1 vorne). Bei den Erhebungen im Rahmen des Abklärungsberichts Haushalt/Erwerb im Au- gust 2015 gab der Beschwerdeführer an, zahlreiche Tätigkeiten rund um sein Hobby gesundheitsbedingt nicht mehr ausüben zu können, was ihm „am härtesten“ falle (vgl. act. II 122 S. 5). Dass er gemäss eigenen Anga- ben eine 100, 90 oder 80%-Stelle angenommen hätte, wenn das Angebot dagewesen wäre, erlaubt mit Blick auf das über Jahre hinweg ausgeübte 80%-Erwerbspensum nicht den Schluss auf eine überwiegend wahrschein- liche 90 oder 100%ige Tätigkeit im Gesundheitsfalle, zumal der Beschwer- deführer auch angab, dass er als Gesunder in „der restlichen Zeit“ mit dem ... weitergemacht hätte. Nicht gegen die Annahme einer im Gesundheitsfall weiterhin 80%igen Arbeitstätigkeit sprechen die Angaben in den Akten der Arbeitslosenversicherung, welche einerseits als gewünschten Beschäfti- gungsgrad 80-100% (act. II 11 S. 5) nennen, andererseits eine ganztägige 80%ige Tätigkeit als „gesuchte Arbeitszeit(en)“ (act. II 11 S. 3) ausweisen. Sodann war der Beschwerdeführer gemäss den Angaben im Abklärungs- bericht nach dem Stellenverlust bei der B.________ während anderthalb Jahren zwar ausgesteuert (act. II 122 S. 6), was zu einer finanziellen Belas- tung geführt habe. Indessen bestehen keine Schulden und es sind weder konkrete Gründe (im Sinne allfälliger finanzieller Verpflichtungen) ersicht- lich noch werden solche genannt, warum der Beschwerdeführer statt auf eine 90%ige auf eine 100%-Anstellung angewiesen wäre, zumal er seit … 2012 verheiratet ist und auch seine Ehefrau einer Erwerbstätigkeit nach- geht (act. II 122 S. 3). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Be- schwerdeführer in der Beschwerde vom 15. September 2014 betreffend das Verfahren IV/2014/846 ausdrücklich den Status als im Gesundheitsfall

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2016, IV/16/95, Seite 13 zu 80% Erwerbstätiger anerkannt hatte (act. II 100 S. 6) und seither keine Veränderungen in seinen persönlichen Verhältnissen eingetreten sind, wel- che im vorliegenden Revisionsverfahren mit Bezug auf das hypothetisch ausgeübte Erwerbspensum eine anderweitige Beurteilung erfordern wür- den. Nach dem im Sozialversicherungsprozess geltenden Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit genügt es, wenn das Gericht aufgrund der Würdigung aller relevanten Sachumstände zur Überzeugung gelangt, dass ein bestimmter Sachverhalt der wahrscheinlichste aller in Betracht fallenden Geschehensabläufe respektive Sachverhalte ist (vgl. Entscheid des BGer vom 7. Dezember 2011, 9C_541/2011, E. 5.1). Mit Blick auf die dargelegten (und im Übrigen rechtsgenüglich abgeklärten) Umstände ist es am wahrscheinlichsten, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 80% nachginge.

E. 4.5.1 Sodann steht fest und es ist unbestritten, dass der Beschwerde- führer seine vor Eintritt der Invalidität langjährig ausgeübte Tätigkeit bei der B.________ aus invaliditätsfremden bzw. wirtschaftlichen Gründen verlor (act. II 7 S. 2; 11 S. 4), womit für die Ermittlung des Valideneinkommens nicht an dieser Tätigkeit angeknüpft werden kann. Während jedoch die Be- schwerdegegnerin für dessen Berechnung auf Tabellenlöhne abstellte, macht der Beschwerdeführer vorab geltend, dem Valideneinkommen sei das beim … erzielte, auf ein 100%-Pensum umgerechnete Einkommen von Fr. 137‘817.-- (Fr. 55‘127.-- / 0.4) zugrunde zu legen. Während seiner Anstellung bei der B.________ erhöhte sich das Einkom- men des Beschwerdeführers eher geringfügig von Fr. 89‘100.-- im Jahr 2001 auf Fr. 93‘080.-- im Jahr 2009 (vgl. act. II 5 S. 3; 13 S. 2). Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise dahingehend, dass er sich bereits in dieser Zeit beruflich weiterzuentwickeln oder anderweitig zu orientieren gedachte. Nach der Kündigung seiner Anstellung im April 2010 (act. II 13 S. 1), bildete sich der Beschwerdeführer mit Unterstützung der Arbeitslo- senversicherung (act. II 11 S. 10 f.) ab November 2010 jedoch weiter, er- warb im August 2011 ein Zertifikat in „...“ (act. II 15 S. 8) und besuchte den

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2016, IV/16/95, Seite 14 Lehrgang „...“ (act. II 45 S. 8). Zu einer Anstellung kam es in der Folge in- des nicht (vgl. act. II 7 S. 1). Im Mai 2012 meldete sich der Beschwerdefüh- rer bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an, welche ihm einen Arbeitsversuch beim … zusprach (act. II 67; 84). Hier konnte der Be- schwerdeführer im September 2014 als ... schliesslich ein unbefristetes Arbeitsverhältnis im Umfang eines 40%-Pensums antreten (act. II 106). Es ist erstellt, dass der Beschwerdeführer beim … (umgerechnet auf ein 100%-Pensum) mit Fr. 137‘819.-- (act. II 112 S. 2) ein erheblich höheres Einkommen erzielen würde als er zuletzt bei der B.________ erzielte (Fr. 116‘350.-- [act. II 13 S. 2]). Soweit er jedoch dieses nunmehr erzielte höhere Einkommen auch dem Valideneinkommen zugrunde gelegt haben will, kann ihm nicht gefolgt werden: Zwar hat sich der Beschwerdeführer beruflich weiter- respektive fortgebildet. Auch kann er in seiner angestamm- ten Tätigkeit als Informatiker weiterarbeiten. Dass sich das vor Eintritt der Invalidität (vgl. act. II 47 S. 4) zusätzlich erlangte Fachwissen auch im Ge- sundheitsfalle in einer (derart) erheblichen Lohnsteigerung manifestiert hätte, ist indes nicht erstellt, gilt es doch zu berücksichtigen, dass die bis- herige Lohnentwicklung trotz Weiterbildung im Jahre 2006 (act. II 45 S. 6) keine erheblichen Steigerungen erfuhr und der Beschwerdeführer vor Inan- spruchnahme des von der Beschwerdegegnerin zugesprochenen Arbeits- versuchs stellenlos blieb (vgl. act. II 7 S. 1). Mit andern Worten ist mit Blick auf den bisherigen beruflichen Werdegang nicht überwiegend wahrschein- lich erstellt, dass der Beschwerdeführer als Gesunder respektive ohne Un- terstützung der Beschwerdegegnerin die nämliche oder eine (lohnmässig) vergleichbare Anstellung ebenfalls erhalten hätte, woran die ex post abge- gebene Erklärung des Arbeitgebers, den Beschwerdeführer im Gesund- heitsfalle zu einem 100%-Pensum anzustellen (act. II 132 S. 19), nichts ändert. Im Sinne eines Zwischenfazits ist der Beschwerdegegnerin demzufolge grundsätzlich darin beizupflichten, dass das Valideneinkommen auf der Basis der LSE zu ermitteln ist (vgl. E. 4.2.1 vorne).

E. 4.5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, sofern auf Tabellenlöhne abgestellt werde, sei statt Tabelle TA1 Tabelle T11 der LSE 2012 zu berücksichtigen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2016, IV/16/95, Seite 15 Es ist fraglich, ob die von der Beschwerdegegnerin der Berechnung des Valideneinkommens zugrunde gelegte Tabelle TA1 der LSE 2012 (Ab- schnitt 58-63; act. II 122 S. 6) die dem Beschwerdeführer in seiner ange- stammten Tätigkeit offenstehenden Verdienstmöglichkeiten realitätsgerecht abbildet: Dagegen spricht der Umstand, dass das von der Beschwerde- gegnerin angenommene Valideneinkommen trotz erfolgter Weiterbildungen im Vergleich zum letzten bei der B.________ erzielten Lohn nur wenig höher liegt. Andererseits gilt es – wie bereits unter E. 4.5.1 hiervor darge- legt – zu berücksichtigen, dass die bisherige Lohnentwicklung trotz Weiter- bildung im Jahre 2006 (act. II 45 S. 6) ebenfalls keine erheblichen Steigerungen erfuhr. Würde dem Beschwerdeführer mit Blick auf die durchlaufenen Weiter- re- spektive Fortbildungen ein das Einkommen erhöhender beruflicher Aufstieg attestiert und bei der Festsetzung des Valideneinkommens – wie in der Beschwerde postuliert – eine (untere) Kaderposition nach Massgabe des Kompetenzniveaus 3 gemäss LSE 2012 zugebilligt, so hätte sein monatli- ches Bruttoeinkommen im Jahr 2012 gemäss Tabelle T1_b oder TA1_b Fr. 9‘942.-- betragen (vgl. Ziffer 62-63 [Informationstechnologie u. Informa- tionsdienstleistungen). Oder stellte man stattdessen – unter Berücksichti- gung des Alters des im Jahre … geborenen Beschwerdeführers – auf Tabelle T17 ab (welche im Wesentlichen der früheren Tabelle TA7 ent- spricht [vgl. IV-Rundschreiben Nr. 328 des Bundesamtes für Sozialversi- cherungen [BSV] vom 22. Oktober 2014, Anhang]), betrüge das im Jahr 2012 erzielte monatliche Bruttoeinkommen Fr. 10‘324.-- (Ziffer 25), welcher Betrag deutlich über dem vom Beschwerdeführer gestützt auf Tabelle T11 geltend gemachten Einkommen von Fr. 10‘119.-- läge. Es kann offen bleiben, welche der vorgenannten Tabellen (TA1, T1_b, TA1_b oder T17) vorliegend zur Anwendung gelangt. Selbst wenn von der für den Beschwerdeführer günstigsten Variante ausgegangen und dem Valideneinkommen Tabelle T17 der LSE 2012 zugrunde gelegt wird, resul- tiert – wie zu zeigen ist – lediglich ein Anspruch auf eine Viertelsrente (vgl. E. 4.7 hinten).

E. 4.5.3 Bei der Anwendung von Tabellenlöhnen gilt es zu berücksichtigen, dass ihnen generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu Grunde

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2016, IV/16/95, Seite 16 liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit im Bereich der Informationstechnologie und -dienstleistungen, welche in den Jahren 2011 bis 2014 stets 41.2 Wochenstunden betrug (vgl. BGE 126 V 75 E. 3b bb S. 77; Bundesamt für Statistik [BFS], Betriebsübli- che Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Abschnitt J, Ziffer 62-63). An- gesichts dieser statistisch ausgewiesenen Kontinuität ist es statthaft, für das Jahr 2015 – für welches noch keine Zahlen vorliegen – ebenfalls 41.2 Wochenstunden zugrunde zu legen. Ferner sind beim Valideneinkommen die Teuerung und die reale Einkom- mensentwicklung zu berücksichtigen, wobei auf den Nominallohnindex gemäss der entsprechenden Erhebung des BFS (vorliegend Tabelle T1.1.10 Nominallohnindex, Männer, 2011-2014, Abschnitt J) abzustellen ist (vgl. E. 4.2.1 vorne; Entscheid des BGer vom 10. Mai 2013, 8C_67/2013, E. 3.3.5). Für das Jahr 2015 liegen die Zahlen noch nicht vor. Indessen rechtfertigt es sich, auf einen Durchschnittswert der ersten drei Quartale abzustellen und für das Jahr 2015 demnach eine Veränderung des Nomi- nallohnes im Vergleich zum Vorjahr von (gerundet) 0.6% ([0.8 + 0.6 + 0.5] / 3 [vgl. BFS, Quartalschätzung der Nominallohnentwicklung] anzunehmen. Gestützt auf T17 von LSE 2012, >=50 Jahre, Männer, sowie unter Berück- sichtigung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.2 Stunden und den statistischen Lohnerhöhungen resultiert per 2015 ein jährliches Vali- deneinkommen von Fr. 104‘967.85 (Fr. 10‘324.-- x 12 Monate / 40 x 41.2 Wochenstunden + 1.2% [2013] + 1% [2014] + 0.6% [2015] x 0.8).

E. 4.6 Hinsichtlich des Invalideneinkommens ist unbestritten, dass dem Beschwerdeführer nur mehr ein Pensum von 40% zuzumuten ist (vgl. act. II 120 S. 4) und er seine Arbeitsfähigkeit im Rahmen eines (im Zeitpunkt des Verfügungserlasses) als stabil zu qualifizierenden Arbeitsverhältnisses in zumutbarer Weise voll ausschöpft. Entsprechend stellte die Beschwerde- gegnerin gestützt auf die Angaben des Arbeitgebers auf den aktuell beim … im Rahmen eines 40%-Pensums erzielten Verdienst von Fr. 55‘127.55 (act. II 112 S. 2) ab. Nachdem es sich beim ausbezahlten Lohn nicht um einen Sozial-, sondern um einen Leistungslohn handelt (vgl. act. II 112 S. 3; E. 4.2.2 vorne), ist dies nicht zu beanstanden und wird auch vom Be- schwerdeführer nicht in Frage gestellt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2016, IV/16/95, Seite 17

E. 4.7 Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen resultiert eine Erwerbseinbusse von maximal Fr. 49‘840.30 und damit ein Invaliditätsgrad von gerundet höchstens 47% (Fr. 49‘840.30 / Fr. 104‘967.85 x 100 [zur Rundung: vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 S. 123]), womit die Beschwerdegegnerin die bisherige halbe Invalidenrente zu Recht auf eine Viertelsrente reduziert hat (vgl. E. 2.2 vorne).

E. 4.8 Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung vom

30. November 2015 (act. II 130) als rechtens. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen. Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnom- men.

E. 5.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2016, IV/16/95, Seite 18 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- A.________

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  2. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2016, IV/16/95, Seite 5 zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 30. November 2015 (act. II 130). Streitig und zu prüfen ist die Herabsetzung der bisherigen hal- ben Invalidenrente auf eine Viertelsrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  3. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Vier- telsrente. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2016, IV/16/95, Seite 6 2.3 2.3.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). 2.3.2 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert ha- ben (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10, 130V 343 E. 3.5 S. 349). 2.3.3 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere lnvali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1). 2.3.4 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369, SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weite- ren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2016, IV/16/95, Seite 7
  4. 3.1 Mit zwei Verfügungen vom 11. Juli und 29. August 2014 (act. II 88; 96) sprach die IVB dem Beschwerdeführer ab März 2013 eine halbe Rente zu. Diese Verfügungen erwuchsen – nachdem das Verwaltungsgericht im Rahmen des gegen die Verfügung vom 11. Juli 2014 angehobenen Be- schwerdeverfahrens eine reformatio in peius angedroht und der Beschwer- deführer daraufhin die Beschwerde zurückgezogen hatte – in Rechtskraft. Mit Revisionsverfügung vom 30. November 2015 (act. II 130) wurde die bisherige halbe Rente auf eine Viertelsrente herabgesetzt. Massgebende Vergleichszeitpunkte im vorliegenden Revisionsverfahren bilden demnach die Verfügungen vom 11. Juli 2014 und die nunmehr angefochtene Verfü- gung vom 30. November 2015 (vgl. E. 2.3.4 vorne). 3.2 Bei Erlass der Verfügung vom 11. Juli 2014 (act. II 88) war der Beschwerdeführer noch stellenlos. Ende August 2014 schloss er den von der Beschwerdegegnerin gewährten Arbeitsversuch erfolgreich ab und trat per 1. September 2014 beim … eine unbefristete Arbeitsstelle bei einem Beschäftigungsgrad von 40% an (act. II 106). Dieser Umstand stellt eine Änderung in den tatsächlichen (erwerblichen) Verhältnissen und damit ei- nen Revisionsgrund dar (vgl. E. 2.3.2 vorne), mit der Folge, dass der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig zu prüfen ist (vgl. E. 2.3.3 vorne). Dies wird auch vom Beschwerdeführer zu Recht nicht beanstandet. 3.3 Für den Zeitraum zwischen Erlass der Verfügung vom 11. Juli 2014 und der hier angefochtenen Verfügung vom 30. November 2015 prä- sentiert sich die medizinische Aktenlage im Wesentlichen wie folgt: 3.3.1 Im Sommer 2010 wurde beim Beschwerdeführer nebst einer laten- ten Hashimoto-Hypothyreose eine sekundär chronisch progrediente MS diagnostiziert (act. II 6 S. 5), welche Diagnose seit September 2011 als gesichert gilt (act. II 6 S. 3). 3.3.2 Im Bericht vom 18. Dezember 2013 (act. II 47) hielt die RAD-Ärztin Dr. med. D.________ als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähig- keit eine MS fest. Der Beschwerdeführer leide an einer Gangstörung wie auch an einer Störung der Koordination der oberen Extremitäten. Ferner Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2016, IV/16/95, Seite 8 bestehe eine ausgeprägte Erschöpfbarkeit, welche stark fluktuieren könne. Es seien auch kognitive Defizite evaluiert worden, welche jedoch offenbar die Qualität seiner Arbeit nicht beeinträchtigten, ihn jedoch in seiner Lern- fähigkeit einschränkten. Medizinisch-theoretisch sei die bisherige Tätigkeit als Informatiker respektive eine vorwiegend sitzende Tätigkeit ohne körper- liche Arbeit grundsätzlich noch zumutbar. Aufgrund der Gangstörung sei der Beschwerdeführer darauf angewiesen, dass der Arbeitsweg nicht zu lang oder mit dem Auto gut zu bewältigen sei. In seinem Arbeitstempo sei er aufgrund der Koordinationsstörung verlangsamt; ideal wäre, wenn der Beschwerdeführer nicht unter Zeitdruck arbeiten müsste und die Arbeit flexibel einteilen könne, so dass innerhalb des 50%-Pensums eine Leis- tungsminderung von ca. 20% (wie praktisch erprobt und medizinisch gut nachvollziehbar) resultiere (S. 3). 3.3.3 Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, hielt mit Bericht vom 14. April 2015 (act. II 115) fest, der Gesund- heitszustand sei stationär. Klinisch habe das ataktische Syndrom zuge- nommen, gleichzeitig habe der Beschwerdeführer mit einem intensiven Trainingsprogramm eine weitere Zunahme der krankheitsbedingten Ein- schränkungen kompensieren können (S. 1). Der Beschwerdeführer sei be- schränkt mobil, physisch verlangsamt, rasch ermüdbar mit zeitlich eingeschränkter Konzentrationsfähigkeit und benötige längere Erholungs- phasen. Die aktuelle Tätigkeit sowie das aktuelle Pensum von 40% seien zur Zeit noch zumutbar (S. 3). Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe (einzig) die chronisch progrediente MS (S. 1). 3.3.4 Mit ärztlichem Bericht vom 27. August 2015 (act. II 120) hielt Dr. med. D.________ als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine MS fest (S. 3). Die Auswirkungen von Diagnosen und Befunden seien bereits im RAD-Bericht von 2013 beantwortet worden. Das Leistungsprofil sei im Wesentlichen unverändert; damals sei ein 50%-Pensum mit 20%iger Leistungsminderung angenommen worden, was in etwa der aktuellen 40%igen Arbeitsfähigkeit entspreche. Zur definitiven Beurteilung des Leis- tungsprofils sollte noch ein neurologischer Bericht eingeholt werden (S. 4). 3.4 Die im Recht liegenden, sowohl mit Bezug auf die Beurteilung des Gesundheitsschadens wie auch hinsichtlich der Einschätzung der verblie- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2016, IV/16/95, Seite 9 benen Arbeits- und Leistungsfähigkeit übereinstimmenden medizinischen Unterlagen, erlauben eine zuverlässige Beurteilung des Gesundheitszu- standes und der Arbeitsfähigkeit. Dass die Beschwerdegegnerin, anders als von der RAD-Ärztin Dr. med. D.________ empfohlen, nicht noch einen neurologischen Bericht eingeholt hat, schadet unter den gegebenen Um- ständen nicht: Weder macht der Beschwerdeführer geltend noch bestehen in den Akten Hinweise, dass das seit 1. September 2014 beim … bekleide- te 40%-Pensum dem medizinischerseits postulierten Belastungs- und An- forderungsprofil im massgebenden Beurteilungszeitraum (vgl. E. 3.3 vorne) nicht entsprochen hätte. Mithin ist im Hinblick auf den nachfolgend zu er- mittelnden Invaliditätsgrad von einer 40%igen Arbeitsfähigkeit in der den Leiden angepassten Tätigkeit als Informatiker auszugehen.
  5. 4.1 In den Verfügungen vom 11. Juli und 29. August 2014 legte die Beschwerdegegnerin der Berechnung des Invaliditätsgrades (von 51%) in Anwendung der gemischten Methode einen Status Erwerbstätigkeit „Infor- matiker“ sowie einen „Betätigungsvergleich Denksport“ (im Sinne eines Aufgabenbereichs) zugrunde, wobei sie die beiden Tätigkeitsbereiche im Verhältnis von 80 zu 20% gewichtete (act. II 88 S. 8; 96 S. 10). Im Rahmen des dagegen angehobenen Beschwerdeverfahrens drohte das Verwal- tungsgericht dem Beschwerdeführer eine reformatio in peius unter ande- rem mit der Begründung an, dass entgegen der angefochtenen Verfügung nicht von einem Status 80% Erwerbstätigkeit und 20% übriger Tätigkeitsbe- reich ausgegangen werden könne, nachdem er während der Anstellung bei der B.________ freiwillig auf eine 100%ige Erwerbstätigkeit zu Gunsten seines Hobbys … verzichtet habe (act. II 107 S. 1). Der Beschwerdeführer zog seine Beschwerde daraufhin zurück (act. II 108), wodurch die Verfü- gungen vom 11. Juli und 29. August 2014 in Rechtskraft erwuchsen (vgl. E. 3.1 vorne). In der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 30. November 2015 hat die Beschwerdegegnerin die Freizeittätigkeit des Beschwerdeführers (wel- che er gesundheitsbedingt nur noch eingeschränkt praktizieren kann [vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2016, IV/16/95, Seite 10 act. II 122 S. 5]) nicht mehr als versicherten Aufgabenbereich berücksich- tigt, was im Lichte der geltenden Rechtsprechung (vgl. BGE 141 V 15 E. 4.4 S. 22) korrekt ist und vom Beschwerdeführer auch nicht beanstandet wird. Demnach ist erstellt und dem Dargelegten zufolge dem Grundsatz nach unbestritten, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfalle (ausschliess- lich) als Erwerbstätiger zu qualifizieren und für die Ermittlung des Invali- ditätsgrades die Einkommensvergleichsmethode zugrunde zu legen ist. 4.2 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 4.2.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Nicht massgebend ist, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59, 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53). Da die Invaliditätsbemessung der voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit zu entsprechen hat (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG), ist auch die berufliche Weiterentwicklung zu berücksichtigen, die eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 26. Oktober 2015, 8C_502/2015, E. 3.1.2). Für die Berücksichtigung einer beruflichen Weiterentwicklung müssen praxis- gemäss jedoch konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicher- te Person einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Blosse Absichtserklärungen der versicherten Person genügen nicht. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2016, IV/16/95, Seite 11 Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums, Ablegung von Prü- fungen usw. kundgetan worden sein. Bei der Prüfung der mutmasslichen beruflichen Entwicklung können unter Umständen aus einer besonderen beruflichen Qualifizierung im Invaliditätsfall Rückschlüsse auf die hypotheti- sche Entwicklung gezogen werden, zu der es ohne Eintritt des Gesund- heitsschadens gekommen wäre. Nach der Rechtsprechung ist eine solche Annahme unter anderem dann zulässig, wenn die angestammte Tätigkeit weitergeführt werden kann. Indessen darf aus einer erfolgreichen Invali- denkarriere in einem neuen Tätigkeitsbereich nicht ohne Weiteres abgelei- tet werden, die versicherte Person hätte ohne Invalidität eine vergleichbare Position auch im angestammten Tätigkeitsgebiet erreicht (SVR 2010 UV Nr. 13 S. 52 E. 4.1). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitli- che Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, darf auf statistische Werte wie die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) zurückgegriffen werden, sofern dabei die für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren mitberücksichtigt werden (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; Ent- scheid des BGer vom 17. Dezember 2014, 8C_515/2014, E. 6.5). 4.2.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Übt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität eine Er- werbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhält- nisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als So- ziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invaliden- lohn (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). 4.3 Validen- und Invalideneinkommen sind auf zeitidentischer Grund- lage zu ermitteln, weshalb die Lohnentwicklungen bis zum Erlass der ange- fochtenen Verfügung vom 30. November 2015 (act. II 130) zu berücksichtigen sind. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2016, IV/16/95, Seite 12 4.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, im Gesundheitsfall würde er in einem Pensum von 100% erwerbstätig sein. Demgegenüber legte die Beschwerdegegnerin der Invaliditätsberechnung ein hypothetisches Er- werbspensum von 90% zugrunde (act. II 122 S. 6). Weder die Auffassung des Beschwerdeführers noch jene der Beschwerde- gegnerin überzeugt: Es steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwer- deführer während seiner knapp 10 Jahre dauernden Anstellung bei der B.________ in den Jahren 2000 bis 2010 stets ein 80%-Pensum bekleidete (act. II 13 S. 2; 73 S. 2) respektive zugunsten seines Hobbys (das ...- und ...) auf eine 100%ige Anstellung verzichtete (vgl. E. 4.1 vorne). Bei den Erhebungen im Rahmen des Abklärungsberichts Haushalt/Erwerb im Au- gust 2015 gab der Beschwerdeführer an, zahlreiche Tätigkeiten rund um sein Hobby gesundheitsbedingt nicht mehr ausüben zu können, was ihm „am härtesten“ falle (vgl. act. II 122 S. 5). Dass er gemäss eigenen Anga- ben eine 100, 90 oder 80%-Stelle angenommen hätte, wenn das Angebot dagewesen wäre, erlaubt mit Blick auf das über Jahre hinweg ausgeübte 80%-Erwerbspensum nicht den Schluss auf eine überwiegend wahrschein- liche 90 oder 100%ige Tätigkeit im Gesundheitsfalle, zumal der Beschwer- deführer auch angab, dass er als Gesunder in „der restlichen Zeit“ mit dem ... weitergemacht hätte. Nicht gegen die Annahme einer im Gesundheitsfall weiterhin 80%igen Arbeitstätigkeit sprechen die Angaben in den Akten der Arbeitslosenversicherung, welche einerseits als gewünschten Beschäfti- gungsgrad 80-100% (act. II 11 S. 5) nennen, andererseits eine ganztägige 80%ige Tätigkeit als „gesuchte Arbeitszeit(en)“ (act. II 11 S. 3) ausweisen. Sodann war der Beschwerdeführer gemäss den Angaben im Abklärungs- bericht nach dem Stellenverlust bei der B.________ während anderthalb Jahren zwar ausgesteuert (act. II 122 S. 6), was zu einer finanziellen Belas- tung geführt habe. Indessen bestehen keine Schulden und es sind weder konkrete Gründe (im Sinne allfälliger finanzieller Verpflichtungen) ersicht- lich noch werden solche genannt, warum der Beschwerdeführer statt auf eine 90%ige auf eine 100%-Anstellung angewiesen wäre, zumal er seit … 2012 verheiratet ist und auch seine Ehefrau einer Erwerbstätigkeit nach- geht (act. II 122 S. 3). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Be- schwerdeführer in der Beschwerde vom 15. September 2014 betreffend das Verfahren IV/2014/846 ausdrücklich den Status als im Gesundheitsfall Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2016, IV/16/95, Seite 13 zu 80% Erwerbstätiger anerkannt hatte (act. II 100 S. 6) und seither keine Veränderungen in seinen persönlichen Verhältnissen eingetreten sind, wel- che im vorliegenden Revisionsverfahren mit Bezug auf das hypothetisch ausgeübte Erwerbspensum eine anderweitige Beurteilung erfordern wür- den. Nach dem im Sozialversicherungsprozess geltenden Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit genügt es, wenn das Gericht aufgrund der Würdigung aller relevanten Sachumstände zur Überzeugung gelangt, dass ein bestimmter Sachverhalt der wahrscheinlichste aller in Betracht fallenden Geschehensabläufe respektive Sachverhalte ist (vgl. Entscheid des BGer vom 7. Dezember 2011, 9C_541/2011, E. 5.1). Mit Blick auf die dargelegten (und im Übrigen rechtsgenüglich abgeklärten) Umstände ist es am wahrscheinlichsten, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 80% nachginge. 4.5 4.5.1 Sodann steht fest und es ist unbestritten, dass der Beschwerde- führer seine vor Eintritt der Invalidität langjährig ausgeübte Tätigkeit bei der B.________ aus invaliditätsfremden bzw. wirtschaftlichen Gründen verlor (act. II 7 S. 2; 11 S. 4), womit für die Ermittlung des Valideneinkommens nicht an dieser Tätigkeit angeknüpft werden kann. Während jedoch die Be- schwerdegegnerin für dessen Berechnung auf Tabellenlöhne abstellte, macht der Beschwerdeführer vorab geltend, dem Valideneinkommen sei das beim … erzielte, auf ein 100%-Pensum umgerechnete Einkommen von Fr. 137‘817.-- (Fr. 55‘127.-- / 0.4) zugrunde zu legen. Während seiner Anstellung bei der B.________ erhöhte sich das Einkom- men des Beschwerdeführers eher geringfügig von Fr. 89‘100.-- im Jahr 2001 auf Fr. 93‘080.-- im Jahr 2009 (vgl. act. II 5 S. 3; 13 S. 2). Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise dahingehend, dass er sich bereits in dieser Zeit beruflich weiterzuentwickeln oder anderweitig zu orientieren gedachte. Nach der Kündigung seiner Anstellung im April 2010 (act. II 13 S. 1), bildete sich der Beschwerdeführer mit Unterstützung der Arbeitslo- senversicherung (act. II 11 S. 10 f.) ab November 2010 jedoch weiter, er- warb im August 2011 ein Zertifikat in „...“ (act. II 15 S. 8) und besuchte den Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2016, IV/16/95, Seite 14 Lehrgang „...“ (act. II 45 S. 8). Zu einer Anstellung kam es in der Folge in- des nicht (vgl. act. II 7 S. 1). Im Mai 2012 meldete sich der Beschwerdefüh- rer bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an, welche ihm einen Arbeitsversuch beim … zusprach (act. II 67; 84). Hier konnte der Be- schwerdeführer im September 2014 als ... schliesslich ein unbefristetes Arbeitsverhältnis im Umfang eines 40%-Pensums antreten (act. II 106). Es ist erstellt, dass der Beschwerdeführer beim … (umgerechnet auf ein 100%-Pensum) mit Fr. 137‘819.-- (act. II 112 S. 2) ein erheblich höheres Einkommen erzielen würde als er zuletzt bei der B.________ erzielte (Fr. 116‘350.-- [act. II 13 S. 2]). Soweit er jedoch dieses nunmehr erzielte höhere Einkommen auch dem Valideneinkommen zugrunde gelegt haben will, kann ihm nicht gefolgt werden: Zwar hat sich der Beschwerdeführer beruflich weiter- respektive fortgebildet. Auch kann er in seiner angestamm- ten Tätigkeit als Informatiker weiterarbeiten. Dass sich das vor Eintritt der Invalidität (vgl. act. II 47 S. 4) zusätzlich erlangte Fachwissen auch im Ge- sundheitsfalle in einer (derart) erheblichen Lohnsteigerung manifestiert hätte, ist indes nicht erstellt, gilt es doch zu berücksichtigen, dass die bis- herige Lohnentwicklung trotz Weiterbildung im Jahre 2006 (act. II 45 S. 6) keine erheblichen Steigerungen erfuhr und der Beschwerdeführer vor Inan- spruchnahme des von der Beschwerdegegnerin zugesprochenen Arbeits- versuchs stellenlos blieb (vgl. act. II 7 S. 1). Mit andern Worten ist mit Blick auf den bisherigen beruflichen Werdegang nicht überwiegend wahrschein- lich erstellt, dass der Beschwerdeführer als Gesunder respektive ohne Un- terstützung der Beschwerdegegnerin die nämliche oder eine (lohnmässig) vergleichbare Anstellung ebenfalls erhalten hätte, woran die ex post abge- gebene Erklärung des Arbeitgebers, den Beschwerdeführer im Gesund- heitsfalle zu einem 100%-Pensum anzustellen (act. II 132 S. 19), nichts ändert. Im Sinne eines Zwischenfazits ist der Beschwerdegegnerin demzufolge grundsätzlich darin beizupflichten, dass das Valideneinkommen auf der Basis der LSE zu ermitteln ist (vgl. E. 4.2.1 vorne). 4.5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, sofern auf Tabellenlöhne abgestellt werde, sei statt Tabelle TA1 Tabelle T11 der LSE 2012 zu berücksichtigen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2016, IV/16/95, Seite 15 Es ist fraglich, ob die von der Beschwerdegegnerin der Berechnung des Valideneinkommens zugrunde gelegte Tabelle TA1 der LSE 2012 (Ab- schnitt 58-63; act. II 122 S. 6) die dem Beschwerdeführer in seiner ange- stammten Tätigkeit offenstehenden Verdienstmöglichkeiten realitätsgerecht abbildet: Dagegen spricht der Umstand, dass das von der Beschwerde- gegnerin angenommene Valideneinkommen trotz erfolgter Weiterbildungen im Vergleich zum letzten bei der B.________ erzielten Lohn nur wenig höher liegt. Andererseits gilt es – wie bereits unter E. 4.5.1 hiervor darge- legt – zu berücksichtigen, dass die bisherige Lohnentwicklung trotz Weiter- bildung im Jahre 2006 (act. II 45 S. 6) ebenfalls keine erheblichen Steigerungen erfuhr. Würde dem Beschwerdeführer mit Blick auf die durchlaufenen Weiter- re- spektive Fortbildungen ein das Einkommen erhöhender beruflicher Aufstieg attestiert und bei der Festsetzung des Valideneinkommens – wie in der Beschwerde postuliert – eine (untere) Kaderposition nach Massgabe des Kompetenzniveaus 3 gemäss LSE 2012 zugebilligt, so hätte sein monatli- ches Bruttoeinkommen im Jahr 2012 gemäss Tabelle T1_b oder TA1_b Fr. 9‘942.-- betragen (vgl. Ziffer 62-63 [Informationstechnologie u. Informa- tionsdienstleistungen). Oder stellte man stattdessen – unter Berücksichti- gung des Alters des im Jahre … geborenen Beschwerdeführers – auf Tabelle T17 ab (welche im Wesentlichen der früheren Tabelle TA7 ent- spricht [vgl. IV-Rundschreiben Nr. 328 des Bundesamtes für Sozialversi- cherungen [BSV] vom 22. Oktober 2014, Anhang]), betrüge das im Jahr 2012 erzielte monatliche Bruttoeinkommen Fr. 10‘324.-- (Ziffer 25), welcher Betrag deutlich über dem vom Beschwerdeführer gestützt auf Tabelle T11 geltend gemachten Einkommen von Fr. 10‘119.-- läge. Es kann offen bleiben, welche der vorgenannten Tabellen (TA1, T1_b, TA1_b oder T17) vorliegend zur Anwendung gelangt. Selbst wenn von der für den Beschwerdeführer günstigsten Variante ausgegangen und dem Valideneinkommen Tabelle T17 der LSE 2012 zugrunde gelegt wird, resul- tiert – wie zu zeigen ist – lediglich ein Anspruch auf eine Viertelsrente (vgl. E. 4.7 hinten). 4.5.3 Bei der Anwendung von Tabellenlöhnen gilt es zu berücksichtigen, dass ihnen generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu Grunde Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2016, IV/16/95, Seite 16 liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit im Bereich der Informationstechnologie und -dienstleistungen, welche in den Jahren 2011 bis 2014 stets 41.2 Wochenstunden betrug (vgl. BGE 126 V 75 E. 3b bb S. 77; Bundesamt für Statistik [BFS], Betriebsübli- che Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Abschnitt J, Ziffer 62-63). An- gesichts dieser statistisch ausgewiesenen Kontinuität ist es statthaft, für das Jahr 2015 – für welches noch keine Zahlen vorliegen – ebenfalls 41.2 Wochenstunden zugrunde zu legen. Ferner sind beim Valideneinkommen die Teuerung und die reale Einkom- mensentwicklung zu berücksichtigen, wobei auf den Nominallohnindex gemäss der entsprechenden Erhebung des BFS (vorliegend Tabelle T1.1.10 Nominallohnindex, Männer, 2011-2014, Abschnitt J) abzustellen ist (vgl. E. 4.2.1 vorne; Entscheid des BGer vom 10. Mai 2013, 8C_67/2013, E. 3.3.5). Für das Jahr 2015 liegen die Zahlen noch nicht vor. Indessen rechtfertigt es sich, auf einen Durchschnittswert der ersten drei Quartale abzustellen und für das Jahr 2015 demnach eine Veränderung des Nomi- nallohnes im Vergleich zum Vorjahr von (gerundet) 0.6% ([0.8 + 0.6 + 0.5] / 3 [vgl. BFS, Quartalschätzung der Nominallohnentwicklung] anzunehmen. Gestützt auf T17 von LSE 2012, >=50 Jahre, Männer, sowie unter Berück- sichtigung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.2 Stunden und den statistischen Lohnerhöhungen resultiert per 2015 ein jährliches Vali- deneinkommen von Fr. 104‘967.85 (Fr. 10‘324.-- x 12 Monate / 40 x 41.2 Wochenstunden + 1.2% [2013] + 1% [2014] + 0.6% [2015] x 0.8). 4.6 Hinsichtlich des Invalideneinkommens ist unbestritten, dass dem Beschwerdeführer nur mehr ein Pensum von 40% zuzumuten ist (vgl. act. II 120 S. 4) und er seine Arbeitsfähigkeit im Rahmen eines (im Zeitpunkt des Verfügungserlasses) als stabil zu qualifizierenden Arbeitsverhältnisses in zumutbarer Weise voll ausschöpft. Entsprechend stellte die Beschwerde- gegnerin gestützt auf die Angaben des Arbeitgebers auf den aktuell beim … im Rahmen eines 40%-Pensums erzielten Verdienst von Fr. 55‘127.55 (act. II 112 S. 2) ab. Nachdem es sich beim ausbezahlten Lohn nicht um einen Sozial-, sondern um einen Leistungslohn handelt (vgl. act. II 112 S. 3; E. 4.2.2 vorne), ist dies nicht zu beanstanden und wird auch vom Be- schwerdeführer nicht in Frage gestellt. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2016, IV/16/95, Seite 17 4.7 Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen resultiert eine Erwerbseinbusse von maximal Fr. 49‘840.30 und damit ein Invaliditätsgrad von gerundet höchstens 47% (Fr. 49‘840.30 / Fr. 104‘967.85 x 100 [zur Rundung: vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 S. 123]), womit die Beschwerdegegnerin die bisherige halbe Invalidenrente zu Recht auf eine Viertelsrente reduziert hat (vgl. E. 2.2 vorne). 4.8 Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung vom
  6. November 2015 (act. II 130) als rechtens. Die Beschwerde ist abzuweisen.
  7. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen. Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnom- men. 5.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  8. Die Beschwerde wird abgewiesen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2016, IV/16/95, Seite 18
  9. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen.
  10. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  11. Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 16 95 IV FUR/GET/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 12. Februar 2016 Verwaltungsrichterin Fuhrer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Matti, Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiber Germann A.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 30. November 2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2016, IV/16/95, Seite 2 Sachverhalt: A. Der … geborene, von Oktober 2000 bis April 2010 als Informatiker bei der B.________ im Rahmen eines 80%-Pensums erwerbstätige und danach von der Arbeitslosenversicherung unterstützte A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer), meldete sich im Mai 2012 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) unter Hinweis auf eine im Jahr … festgestellte Multiple Sklerose (MS) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin], [act. II], 1; 6 S. 5; 11; 13). Die IVB tätigte erwerbliche Abklärungen, holte Berichte der behandelnden Ärzte sowie die Akten der Arbeitslosenversicherung ein (act. II 11), führte in der C.________ eine berufsspezifische Abklärung im Be- reich Informatik durch (act. II 34; 42) und holte bei Dr. med. D.________, Fachärztin für Neurologie FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), einen ärztlichen Bericht ein (act. II 47). In der Folge erteilte die IVB dem Versi- cherten Kostengutsprache für einen (bis August 2014 verlängerten) Ar- beitsversuch beim Bundesamt für … (…) auf der Basis eines 50%- Pensums (act. II 67; 84). Nachdem die IVB durch ihren Abklärungsdienst einen Abklärungsbericht Haushalt hatte erstellen lassen (act. II 73; 85), sprach sie dem Versicherten mit zwei Verfügungen vom 11. Juli und

29. August 2014 (act. II 88; 96) ab März 2013 überdies eine auf einem In- validitätsgrad von 51% basierende halbe Invalidenrente zu, wobei die IVB in Anwendung der gemischten Methode von einem Status 80% „Informati- ker“ (Erwerb) und 20% „Betätigungsvergleich Denksport“ ausging. Die da- gegen beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern erhobene Beschwerde (act. II 100) zog der Versicherte nach Androhung einer reformatio in peius zurück, woraufhin das Beschwerdeverfahren als erledigt vom Protokoll ab- geschrieben wurde (act. II 107 ff.). B. Derweil schloss der Versicherte den Arbeitsversuch erfolgreich ab und trat am 1. September 2014 beim … ein unbefristetes Arbeitsverhältnis als ... bei

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2016, IV/16/95, Seite 3 einem Beschäftigungsgrad von 40% an (act. II 105 f.), woraufhin die IVB im Februar 2015 eine Revision von Amtes wegen einleitete (act. II 110). Nachdem sie erwerbliche und medizinische Abklärungen – beinhaltend u.a. einen ärztlichen Bericht von Dr. med. D.________ (RAD [act. II 120]) – getätigt und einen Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb eingeholt hatte (act. II 122), stellte die IVB dem Versicherten mit Vorbescheid vom 28. Septem- ber 2015 (act. II 123) bei einem Invaliditätsgrad von 49% die Herabsetzung der bisherigen halben Rente auf eine Viertelsrente in Aussicht, wobei sie in Anwendung der Einkommensvergleichsmethode beim Valideneinkommen ein hypothetisches Erwerbspensum von 90% zugrunde legte (act. II 122 S. 6). Dagegen erhob der Versicherte Einwand, woraufhin die IVB eine Stellungnahme ihres Abklärungsdienstes (act. II 129) einholte. Am 30. No- vember 2015 (act. II 130) verfügte die IVB wie im Vorbescheid in Aussicht gestellt. C. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 12. Januar 2015 (richtig:

2016) Beschwerde. Er beantragt die Ausrichtung einer Dreiviertelsrente. In der Begründung macht er im Wesentlichen geltend, die IVB gehe in ihrer Verfügung zu Unrecht davon aus, er wäre im Gesundheitsfall lediglich zu 90% erwerbstätig. Er habe im Jahre 2012 geheiratet und seine Frau sei zu diesem Zeitpunkt zu 60% erwerbstätig gewesen. In der Folge habe sie ihr Pensum erhöhen müssen, da er arbeitslos gewesen sei bzw. zuvor seine langjährige 80%-Arbeitsstelle bei der B.________ aus wirtschaftlichen Gründen verloren habe. Mittlerweile habe sie aus gesundheitlichen Grün- den ihr Pensum auf 50% reduziert. Gerne würde sie ihr Pensum noch wei- ter reduzieren, was aber aus finanziellen Gründen nicht gehe. Entsprechend wäre er angesichts der Ehe und der gesundheitlichen Ein- schränkungen seiner Ehefrau zu 100% erwerbstätig. Ferner habe er bereits während der Periode der Arbeitslosigkeit (ab 2010) eine Anstellung im Be- reich von 80 - 100% gesucht und sich weitergebildet (bis November 2011). Sein Einkommen als ... beim … betrage für ein 100%-Pensum Fr. 137'817.- -. Obwohl die Validentätigkeit der Invalidentätigkeit entspreche und obwohl er die Weiterbildungskurse in ... und ... vor seiner Invalidität besucht und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2016, IV/16/95, Seite 4 abgeschlossen habe und obwohl sein Arbeitgeber bestätige, dass er im Gesundheitsfall zu 100% angestellt wäre, weigere sich die IVB, den hoch- gerechneten aktuellen Lohn beim … als … als Valideneinkommen anzuer- kennen. Stattdessen stelle sie auf die LSE 2012, Kategorie 4, Ziff. 58-63, ab, wobei sie als betriebsübliche Arbeitszeit 41 Stunden einsetze, womit er nicht einverstanden sei: Da die Invaliden- mit der Validentätigkeit überein- stimme, wäre die IVB verpflichtet gewesen, die Invalidität mit einem Pro- zentvergleich zu bemessen. Nur diese Bemessungsmethode führe zu einem angemessenen Ergebnis. Wenn jedoch auf den Tabellenlohn abge- stellt werde, so sei Tabelle T11 der LSE 2012 zu berücksichtigen, wobei mindestens von der Kategorie 3, Median, Männer, auszugehen sei. Das ergebe einen Monatslohn von Fr. 10‘119.--. Aufgerechnet auf die betriebs- übliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden und indexiert pro 2015 resultiere ein Valideneinkommen von Fr. 130'473.--. Mit Beschwerdeantwort vom 28. Januar 2016 beantragt die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde, unter Auferlegung der Verfah- renskosten zu Lasten des Beschwerdeführers. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2016, IV/16/95, Seite 5 zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 30. November 2015 (act. II 130). Streitig und zu prüfen ist die Herabsetzung der bisherigen hal- ben Invalidenrente auf eine Viertelsrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Vier- telsrente.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2016, IV/16/95, Seite 6 2.3 2.3.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). 2.3.2 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert ha- ben (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10, 130V 343 E. 3.5 S. 349). 2.3.3 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere lnvali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1). 2.3.4 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369, SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weite- ren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2016, IV/16/95, Seite 7 3. 3.1 Mit zwei Verfügungen vom 11. Juli und 29. August 2014 (act. II 88;

96) sprach die IVB dem Beschwerdeführer ab März 2013 eine halbe Rente zu. Diese Verfügungen erwuchsen – nachdem das Verwaltungsgericht im Rahmen des gegen die Verfügung vom 11. Juli 2014 angehobenen Be- schwerdeverfahrens eine reformatio in peius angedroht und der Beschwer- deführer daraufhin die Beschwerde zurückgezogen hatte – in Rechtskraft. Mit Revisionsverfügung vom 30. November 2015 (act. II 130) wurde die bisherige halbe Rente auf eine Viertelsrente herabgesetzt. Massgebende Vergleichszeitpunkte im vorliegenden Revisionsverfahren bilden demnach die Verfügungen vom 11. Juli 2014 und die nunmehr angefochtene Verfü- gung vom 30. November 2015 (vgl. E. 2.3.4 vorne). 3.2 Bei Erlass der Verfügung vom 11. Juli 2014 (act. II 88) war der Beschwerdeführer noch stellenlos. Ende August 2014 schloss er den von der Beschwerdegegnerin gewährten Arbeitsversuch erfolgreich ab und trat per 1. September 2014 beim … eine unbefristete Arbeitsstelle bei einem Beschäftigungsgrad von 40% an (act. II 106). Dieser Umstand stellt eine Änderung in den tatsächlichen (erwerblichen) Verhältnissen und damit ei- nen Revisionsgrund dar (vgl. E. 2.3.2 vorne), mit der Folge, dass der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig zu prüfen ist (vgl. E. 2.3.3 vorne). Dies wird auch vom Beschwerdeführer zu Recht nicht beanstandet. 3.3 Für den Zeitraum zwischen Erlass der Verfügung vom 11. Juli 2014 und der hier angefochtenen Verfügung vom 30. November 2015 prä- sentiert sich die medizinische Aktenlage im Wesentlichen wie folgt: 3.3.1 Im Sommer 2010 wurde beim Beschwerdeführer nebst einer laten- ten Hashimoto-Hypothyreose eine sekundär chronisch progrediente MS diagnostiziert (act. II 6 S. 5), welche Diagnose seit September 2011 als gesichert gilt (act. II 6 S. 3). 3.3.2 Im Bericht vom 18. Dezember 2013 (act. II 47) hielt die RAD-Ärztin Dr. med. D.________ als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähig- keit eine MS fest. Der Beschwerdeführer leide an einer Gangstörung wie auch an einer Störung der Koordination der oberen Extremitäten. Ferner

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2016, IV/16/95, Seite 8 bestehe eine ausgeprägte Erschöpfbarkeit, welche stark fluktuieren könne. Es seien auch kognitive Defizite evaluiert worden, welche jedoch offenbar die Qualität seiner Arbeit nicht beeinträchtigten, ihn jedoch in seiner Lern- fähigkeit einschränkten. Medizinisch-theoretisch sei die bisherige Tätigkeit als Informatiker respektive eine vorwiegend sitzende Tätigkeit ohne körper- liche Arbeit grundsätzlich noch zumutbar. Aufgrund der Gangstörung sei der Beschwerdeführer darauf angewiesen, dass der Arbeitsweg nicht zu lang oder mit dem Auto gut zu bewältigen sei. In seinem Arbeitstempo sei er aufgrund der Koordinationsstörung verlangsamt; ideal wäre, wenn der Beschwerdeführer nicht unter Zeitdruck arbeiten müsste und die Arbeit flexibel einteilen könne, so dass innerhalb des 50%-Pensums eine Leis- tungsminderung von ca. 20% (wie praktisch erprobt und medizinisch gut nachvollziehbar) resultiere (S. 3). 3.3.3 Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, hielt mit Bericht vom 14. April 2015 (act. II 115) fest, der Gesund- heitszustand sei stationär. Klinisch habe das ataktische Syndrom zuge- nommen, gleichzeitig habe der Beschwerdeführer mit einem intensiven Trainingsprogramm eine weitere Zunahme der krankheitsbedingten Ein- schränkungen kompensieren können (S. 1). Der Beschwerdeführer sei be- schränkt mobil, physisch verlangsamt, rasch ermüdbar mit zeitlich eingeschränkter Konzentrationsfähigkeit und benötige längere Erholungs- phasen. Die aktuelle Tätigkeit sowie das aktuelle Pensum von 40% seien zur Zeit noch zumutbar (S. 3). Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe (einzig) die chronisch progrediente MS (S. 1). 3.3.4 Mit ärztlichem Bericht vom 27. August 2015 (act. II 120) hielt Dr. med. D.________ als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine MS fest (S. 3). Die Auswirkungen von Diagnosen und Befunden seien bereits im RAD-Bericht von 2013 beantwortet worden. Das Leistungsprofil sei im Wesentlichen unverändert; damals sei ein 50%-Pensum mit 20%iger Leistungsminderung angenommen worden, was in etwa der aktuellen 40%igen Arbeitsfähigkeit entspreche. Zur definitiven Beurteilung des Leis- tungsprofils sollte noch ein neurologischer Bericht eingeholt werden (S. 4). 3.4 Die im Recht liegenden, sowohl mit Bezug auf die Beurteilung des Gesundheitsschadens wie auch hinsichtlich der Einschätzung der verblie-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2016, IV/16/95, Seite 9 benen Arbeits- und Leistungsfähigkeit übereinstimmenden medizinischen Unterlagen, erlauben eine zuverlässige Beurteilung des Gesundheitszu- standes und der Arbeitsfähigkeit. Dass die Beschwerdegegnerin, anders als von der RAD-Ärztin Dr. med. D.________ empfohlen, nicht noch einen neurologischen Bericht eingeholt hat, schadet unter den gegebenen Um- ständen nicht: Weder macht der Beschwerdeführer geltend noch bestehen in den Akten Hinweise, dass das seit 1. September 2014 beim … bekleide- te 40%-Pensum dem medizinischerseits postulierten Belastungs- und An- forderungsprofil im massgebenden Beurteilungszeitraum (vgl. E. 3.3 vorne) nicht entsprochen hätte. Mithin ist im Hinblick auf den nachfolgend zu er- mittelnden Invaliditätsgrad von einer 40%igen Arbeitsfähigkeit in der den Leiden angepassten Tätigkeit als Informatiker auszugehen. 4. 4.1 In den Verfügungen vom 11. Juli und 29. August 2014 legte die Beschwerdegegnerin der Berechnung des Invaliditätsgrades (von 51%) in Anwendung der gemischten Methode einen Status Erwerbstätigkeit „Infor- matiker“ sowie einen „Betätigungsvergleich Denksport“ (im Sinne eines Aufgabenbereichs) zugrunde, wobei sie die beiden Tätigkeitsbereiche im Verhältnis von 80 zu 20% gewichtete (act. II 88 S. 8; 96 S. 10). Im Rahmen des dagegen angehobenen Beschwerdeverfahrens drohte das Verwal- tungsgericht dem Beschwerdeführer eine reformatio in peius unter ande- rem mit der Begründung an, dass entgegen der angefochtenen Verfügung nicht von einem Status 80% Erwerbstätigkeit und 20% übriger Tätigkeitsbe- reich ausgegangen werden könne, nachdem er während der Anstellung bei der B.________ freiwillig auf eine 100%ige Erwerbstätigkeit zu Gunsten seines Hobbys … verzichtet habe (act. II 107 S. 1). Der Beschwerdeführer zog seine Beschwerde daraufhin zurück (act. II 108), wodurch die Verfü- gungen vom 11. Juli und 29. August 2014 in Rechtskraft erwuchsen (vgl. E. 3.1 vorne). In der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 30. November 2015 hat die Beschwerdegegnerin die Freizeittätigkeit des Beschwerdeführers (wel- che er gesundheitsbedingt nur noch eingeschränkt praktizieren kann [vgl.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2016, IV/16/95, Seite 10 act. II 122 S. 5]) nicht mehr als versicherten Aufgabenbereich berücksich- tigt, was im Lichte der geltenden Rechtsprechung (vgl. BGE 141 V 15 E. 4.4 S. 22) korrekt ist und vom Beschwerdeführer auch nicht beanstandet wird. Demnach ist erstellt und dem Dargelegten zufolge dem Grundsatz nach unbestritten, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfalle (ausschliess- lich) als Erwerbstätiger zu qualifizieren und für die Ermittlung des Invali- ditätsgrades die Einkommensvergleichsmethode zugrunde zu legen ist. 4.2 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 4.2.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Nicht massgebend ist, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59, 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53). Da die Invaliditätsbemessung der voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit zu entsprechen hat (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG), ist auch die berufliche Weiterentwicklung zu berücksichtigen, die eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 26. Oktober 2015, 8C_502/2015, E. 3.1.2). Für die Berücksichtigung einer beruflichen Weiterentwicklung müssen praxis- gemäss jedoch konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicher- te Person einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Blosse Absichtserklärungen der versicherten Person genügen nicht.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2016, IV/16/95, Seite 11 Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums, Ablegung von Prü- fungen usw. kundgetan worden sein. Bei der Prüfung der mutmasslichen beruflichen Entwicklung können unter Umständen aus einer besonderen beruflichen Qualifizierung im Invaliditätsfall Rückschlüsse auf die hypotheti- sche Entwicklung gezogen werden, zu der es ohne Eintritt des Gesund- heitsschadens gekommen wäre. Nach der Rechtsprechung ist eine solche Annahme unter anderem dann zulässig, wenn die angestammte Tätigkeit weitergeführt werden kann. Indessen darf aus einer erfolgreichen Invali- denkarriere in einem neuen Tätigkeitsbereich nicht ohne Weiteres abgelei- tet werden, die versicherte Person hätte ohne Invalidität eine vergleichbare Position auch im angestammten Tätigkeitsgebiet erreicht (SVR 2010 UV Nr. 13 S. 52 E. 4.1). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitli- che Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, darf auf statistische Werte wie die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) zurückgegriffen werden, sofern dabei die für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren mitberücksichtigt werden (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; Ent- scheid des BGer vom 17. Dezember 2014, 8C_515/2014, E. 6.5). 4.2.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Übt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität eine Er- werbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhält- nisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als So- ziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invaliden- lohn (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). 4.3 Validen- und Invalideneinkommen sind auf zeitidentischer Grund- lage zu ermitteln, weshalb die Lohnentwicklungen bis zum Erlass der ange- fochtenen Verfügung vom 30. November 2015 (act. II 130) zu berücksichtigen sind.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2016, IV/16/95, Seite 12 4.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, im Gesundheitsfall würde er in einem Pensum von 100% erwerbstätig sein. Demgegenüber legte die Beschwerdegegnerin der Invaliditätsberechnung ein hypothetisches Er- werbspensum von 90% zugrunde (act. II 122 S. 6). Weder die Auffassung des Beschwerdeführers noch jene der Beschwerde- gegnerin überzeugt: Es steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwer- deführer während seiner knapp 10 Jahre dauernden Anstellung bei der B.________ in den Jahren 2000 bis 2010 stets ein 80%-Pensum bekleidete (act. II 13 S. 2; 73 S. 2) respektive zugunsten seines Hobbys (das ...- und ...) auf eine 100%ige Anstellung verzichtete (vgl. E. 4.1 vorne). Bei den Erhebungen im Rahmen des Abklärungsberichts Haushalt/Erwerb im Au- gust 2015 gab der Beschwerdeführer an, zahlreiche Tätigkeiten rund um sein Hobby gesundheitsbedingt nicht mehr ausüben zu können, was ihm „am härtesten“ falle (vgl. act. II 122 S. 5). Dass er gemäss eigenen Anga- ben eine 100, 90 oder 80%-Stelle angenommen hätte, wenn das Angebot dagewesen wäre, erlaubt mit Blick auf das über Jahre hinweg ausgeübte 80%-Erwerbspensum nicht den Schluss auf eine überwiegend wahrschein- liche 90 oder 100%ige Tätigkeit im Gesundheitsfalle, zumal der Beschwer- deführer auch angab, dass er als Gesunder in „der restlichen Zeit“ mit dem ... weitergemacht hätte. Nicht gegen die Annahme einer im Gesundheitsfall weiterhin 80%igen Arbeitstätigkeit sprechen die Angaben in den Akten der Arbeitslosenversicherung, welche einerseits als gewünschten Beschäfti- gungsgrad 80-100% (act. II 11 S. 5) nennen, andererseits eine ganztägige 80%ige Tätigkeit als „gesuchte Arbeitszeit(en)“ (act. II 11 S. 3) ausweisen. Sodann war der Beschwerdeführer gemäss den Angaben im Abklärungs- bericht nach dem Stellenverlust bei der B.________ während anderthalb Jahren zwar ausgesteuert (act. II 122 S. 6), was zu einer finanziellen Belas- tung geführt habe. Indessen bestehen keine Schulden und es sind weder konkrete Gründe (im Sinne allfälliger finanzieller Verpflichtungen) ersicht- lich noch werden solche genannt, warum der Beschwerdeführer statt auf eine 90%ige auf eine 100%-Anstellung angewiesen wäre, zumal er seit … 2012 verheiratet ist und auch seine Ehefrau einer Erwerbstätigkeit nach- geht (act. II 122 S. 3). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Be- schwerdeführer in der Beschwerde vom 15. September 2014 betreffend das Verfahren IV/2014/846 ausdrücklich den Status als im Gesundheitsfall

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2016, IV/16/95, Seite 13 zu 80% Erwerbstätiger anerkannt hatte (act. II 100 S. 6) und seither keine Veränderungen in seinen persönlichen Verhältnissen eingetreten sind, wel- che im vorliegenden Revisionsverfahren mit Bezug auf das hypothetisch ausgeübte Erwerbspensum eine anderweitige Beurteilung erfordern wür- den. Nach dem im Sozialversicherungsprozess geltenden Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit genügt es, wenn das Gericht aufgrund der Würdigung aller relevanten Sachumstände zur Überzeugung gelangt, dass ein bestimmter Sachverhalt der wahrscheinlichste aller in Betracht fallenden Geschehensabläufe respektive Sachverhalte ist (vgl. Entscheid des BGer vom 7. Dezember 2011, 9C_541/2011, E. 5.1). Mit Blick auf die dargelegten (und im Übrigen rechtsgenüglich abgeklärten) Umstände ist es am wahrscheinlichsten, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 80% nachginge. 4.5 4.5.1 Sodann steht fest und es ist unbestritten, dass der Beschwerde- führer seine vor Eintritt der Invalidität langjährig ausgeübte Tätigkeit bei der B.________ aus invaliditätsfremden bzw. wirtschaftlichen Gründen verlor (act. II 7 S. 2; 11 S. 4), womit für die Ermittlung des Valideneinkommens nicht an dieser Tätigkeit angeknüpft werden kann. Während jedoch die Be- schwerdegegnerin für dessen Berechnung auf Tabellenlöhne abstellte, macht der Beschwerdeführer vorab geltend, dem Valideneinkommen sei das beim … erzielte, auf ein 100%-Pensum umgerechnete Einkommen von Fr. 137‘817.-- (Fr. 55‘127.-- / 0.4) zugrunde zu legen. Während seiner Anstellung bei der B.________ erhöhte sich das Einkom- men des Beschwerdeführers eher geringfügig von Fr. 89‘100.-- im Jahr 2001 auf Fr. 93‘080.-- im Jahr 2009 (vgl. act. II 5 S. 3; 13 S. 2). Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise dahingehend, dass er sich bereits in dieser Zeit beruflich weiterzuentwickeln oder anderweitig zu orientieren gedachte. Nach der Kündigung seiner Anstellung im April 2010 (act. II 13 S. 1), bildete sich der Beschwerdeführer mit Unterstützung der Arbeitslo- senversicherung (act. II 11 S. 10 f.) ab November 2010 jedoch weiter, er- warb im August 2011 ein Zertifikat in „...“ (act. II 15 S. 8) und besuchte den

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2016, IV/16/95, Seite 14 Lehrgang „...“ (act. II 45 S. 8). Zu einer Anstellung kam es in der Folge in- des nicht (vgl. act. II 7 S. 1). Im Mai 2012 meldete sich der Beschwerdefüh- rer bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an, welche ihm einen Arbeitsversuch beim … zusprach (act. II 67; 84). Hier konnte der Be- schwerdeführer im September 2014 als ... schliesslich ein unbefristetes Arbeitsverhältnis im Umfang eines 40%-Pensums antreten (act. II 106). Es ist erstellt, dass der Beschwerdeführer beim … (umgerechnet auf ein 100%-Pensum) mit Fr. 137‘819.-- (act. II 112 S. 2) ein erheblich höheres Einkommen erzielen würde als er zuletzt bei der B.________ erzielte (Fr. 116‘350.-- [act. II 13 S. 2]). Soweit er jedoch dieses nunmehr erzielte höhere Einkommen auch dem Valideneinkommen zugrunde gelegt haben will, kann ihm nicht gefolgt werden: Zwar hat sich der Beschwerdeführer beruflich weiter- respektive fortgebildet. Auch kann er in seiner angestamm- ten Tätigkeit als Informatiker weiterarbeiten. Dass sich das vor Eintritt der Invalidität (vgl. act. II 47 S. 4) zusätzlich erlangte Fachwissen auch im Ge- sundheitsfalle in einer (derart) erheblichen Lohnsteigerung manifestiert hätte, ist indes nicht erstellt, gilt es doch zu berücksichtigen, dass die bis- herige Lohnentwicklung trotz Weiterbildung im Jahre 2006 (act. II 45 S. 6) keine erheblichen Steigerungen erfuhr und der Beschwerdeführer vor Inan- spruchnahme des von der Beschwerdegegnerin zugesprochenen Arbeits- versuchs stellenlos blieb (vgl. act. II 7 S. 1). Mit andern Worten ist mit Blick auf den bisherigen beruflichen Werdegang nicht überwiegend wahrschein- lich erstellt, dass der Beschwerdeführer als Gesunder respektive ohne Un- terstützung der Beschwerdegegnerin die nämliche oder eine (lohnmässig) vergleichbare Anstellung ebenfalls erhalten hätte, woran die ex post abge- gebene Erklärung des Arbeitgebers, den Beschwerdeführer im Gesund- heitsfalle zu einem 100%-Pensum anzustellen (act. II 132 S. 19), nichts ändert. Im Sinne eines Zwischenfazits ist der Beschwerdegegnerin demzufolge grundsätzlich darin beizupflichten, dass das Valideneinkommen auf der Basis der LSE zu ermitteln ist (vgl. E. 4.2.1 vorne). 4.5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, sofern auf Tabellenlöhne abgestellt werde, sei statt Tabelle TA1 Tabelle T11 der LSE 2012 zu berücksichtigen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2016, IV/16/95, Seite 15 Es ist fraglich, ob die von der Beschwerdegegnerin der Berechnung des Valideneinkommens zugrunde gelegte Tabelle TA1 der LSE 2012 (Ab- schnitt 58-63; act. II 122 S. 6) die dem Beschwerdeführer in seiner ange- stammten Tätigkeit offenstehenden Verdienstmöglichkeiten realitätsgerecht abbildet: Dagegen spricht der Umstand, dass das von der Beschwerde- gegnerin angenommene Valideneinkommen trotz erfolgter Weiterbildungen im Vergleich zum letzten bei der B.________ erzielten Lohn nur wenig höher liegt. Andererseits gilt es – wie bereits unter E. 4.5.1 hiervor darge- legt – zu berücksichtigen, dass die bisherige Lohnentwicklung trotz Weiter- bildung im Jahre 2006 (act. II 45 S. 6) ebenfalls keine erheblichen Steigerungen erfuhr. Würde dem Beschwerdeführer mit Blick auf die durchlaufenen Weiter- re- spektive Fortbildungen ein das Einkommen erhöhender beruflicher Aufstieg attestiert und bei der Festsetzung des Valideneinkommens – wie in der Beschwerde postuliert – eine (untere) Kaderposition nach Massgabe des Kompetenzniveaus 3 gemäss LSE 2012 zugebilligt, so hätte sein monatli- ches Bruttoeinkommen im Jahr 2012 gemäss Tabelle T1_b oder TA1_b Fr. 9‘942.-- betragen (vgl. Ziffer 62-63 [Informationstechnologie u. Informa- tionsdienstleistungen). Oder stellte man stattdessen – unter Berücksichti- gung des Alters des im Jahre … geborenen Beschwerdeführers – auf Tabelle T17 ab (welche im Wesentlichen der früheren Tabelle TA7 ent- spricht [vgl. IV-Rundschreiben Nr. 328 des Bundesamtes für Sozialversi- cherungen [BSV] vom 22. Oktober 2014, Anhang]), betrüge das im Jahr 2012 erzielte monatliche Bruttoeinkommen Fr. 10‘324.-- (Ziffer 25), welcher Betrag deutlich über dem vom Beschwerdeführer gestützt auf Tabelle T11 geltend gemachten Einkommen von Fr. 10‘119.-- läge. Es kann offen bleiben, welche der vorgenannten Tabellen (TA1, T1_b, TA1_b oder T17) vorliegend zur Anwendung gelangt. Selbst wenn von der für den Beschwerdeführer günstigsten Variante ausgegangen und dem Valideneinkommen Tabelle T17 der LSE 2012 zugrunde gelegt wird, resul- tiert – wie zu zeigen ist – lediglich ein Anspruch auf eine Viertelsrente (vgl. E. 4.7 hinten). 4.5.3 Bei der Anwendung von Tabellenlöhnen gilt es zu berücksichtigen, dass ihnen generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu Grunde

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2016, IV/16/95, Seite 16 liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit im Bereich der Informationstechnologie und -dienstleistungen, welche in den Jahren 2011 bis 2014 stets 41.2 Wochenstunden betrug (vgl. BGE 126 V 75 E. 3b bb S. 77; Bundesamt für Statistik [BFS], Betriebsübli- che Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Abschnitt J, Ziffer 62-63). An- gesichts dieser statistisch ausgewiesenen Kontinuität ist es statthaft, für das Jahr 2015 – für welches noch keine Zahlen vorliegen – ebenfalls 41.2 Wochenstunden zugrunde zu legen. Ferner sind beim Valideneinkommen die Teuerung und die reale Einkom- mensentwicklung zu berücksichtigen, wobei auf den Nominallohnindex gemäss der entsprechenden Erhebung des BFS (vorliegend Tabelle T1.1.10 Nominallohnindex, Männer, 2011-2014, Abschnitt J) abzustellen ist (vgl. E. 4.2.1 vorne; Entscheid des BGer vom 10. Mai 2013, 8C_67/2013, E. 3.3.5). Für das Jahr 2015 liegen die Zahlen noch nicht vor. Indessen rechtfertigt es sich, auf einen Durchschnittswert der ersten drei Quartale abzustellen und für das Jahr 2015 demnach eine Veränderung des Nomi- nallohnes im Vergleich zum Vorjahr von (gerundet) 0.6% ([0.8 + 0.6 + 0.5] / 3 [vgl. BFS, Quartalschätzung der Nominallohnentwicklung] anzunehmen. Gestützt auf T17 von LSE 2012, >=50 Jahre, Männer, sowie unter Berück- sichtigung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.2 Stunden und den statistischen Lohnerhöhungen resultiert per 2015 ein jährliches Vali- deneinkommen von Fr. 104‘967.85 (Fr. 10‘324.-- x 12 Monate / 40 x 41.2 Wochenstunden + 1.2% [2013] + 1% [2014] + 0.6% [2015] x 0.8). 4.6 Hinsichtlich des Invalideneinkommens ist unbestritten, dass dem Beschwerdeführer nur mehr ein Pensum von 40% zuzumuten ist (vgl. act. II 120 S. 4) und er seine Arbeitsfähigkeit im Rahmen eines (im Zeitpunkt des Verfügungserlasses) als stabil zu qualifizierenden Arbeitsverhältnisses in zumutbarer Weise voll ausschöpft. Entsprechend stellte die Beschwerde- gegnerin gestützt auf die Angaben des Arbeitgebers auf den aktuell beim … im Rahmen eines 40%-Pensums erzielten Verdienst von Fr. 55‘127.55 (act. II 112 S. 2) ab. Nachdem es sich beim ausbezahlten Lohn nicht um einen Sozial-, sondern um einen Leistungslohn handelt (vgl. act. II 112 S. 3; E. 4.2.2 vorne), ist dies nicht zu beanstanden und wird auch vom Be- schwerdeführer nicht in Frage gestellt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2016, IV/16/95, Seite 17 4.7 Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen resultiert eine Erwerbseinbusse von maximal Fr. 49‘840.30 und damit ein Invaliditätsgrad von gerundet höchstens 47% (Fr. 49‘840.30 / Fr. 104‘967.85 x 100 [zur Rundung: vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 S. 123]), womit die Beschwerdegegnerin die bisherige halbe Invalidenrente zu Recht auf eine Viertelsrente reduziert hat (vgl. E. 2.2 vorne). 4.8 Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung vom

30. November 2015 (act. II 130) als rechtens. Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen. Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnom- men. 5.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2016, IV/16/95, Seite 18 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- A.________

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.