Einspracheentscheid vom 8. bzw. 12. September 2016
Sachverhalt
A. Mit Verfügungen vom 24. Juni 2016 sprach die Ausgleichskasse des Kan- tons Bern (nachfolgend AKB bzw. Beschwerdegegnerin) dem 1964 gebo- renen A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) für die Zeit vom 1. Mai 2011 bis 31. Oktober 2011 monatliche Ergänzungsleis- tungen von Fr. 556.-- zu, während sie gleichzeitig für die Perioden ab dem
1. November 2011 bis auf weiteres einen Anspruch auf Ergänzungsleistun- gen verneinte (Antwortbeilage [AB] 113, 118). Hiergegen erhob der Versicherte am 22. August 2016 Einsprache, wobei er geltend machte, die Erzielung des ihm in den verschiedenen Berechnungs- blättern als Verzichtseinkommen angerechneten Mindesteinkommens für Teilinvalide gemäss Artikel 14a Abs. 2 lit. b ELV sei ihm aufgrund seiner physischen und psychischen Probleme nicht zumutbar und deshalb un- möglich. Die beigelegten Arztberichte (AB 122, 123) würden über seine physischen und psychischen Probleme Auskunft geben (AB 124). Mit Entscheid vom 8. bzw. 12. September 2016 wies die AKB die Einspra- che ab (AB 125, 126). B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte am 5. Oktober 2016 (Datum der Postaufgabe) Beschwerde mit den sinngemässen Anträ- gen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien ihm Ergän- zungsleistungen in Höhe der sich jeweils ohne Anrechnung eines Verzicht- seinkommens ergebenden Ansprüche zuzusprechen. Einen Arbeitsplatz, wo er das ihm angerechnete hypothetische Einkommen von gut Fr. 19‘000.-- erzielen könnte, gäbe es überhaupt nicht, da er aufgrund sei- ner physischen und psychischen Probleme zu stark eingeschränkt sei. Da er prozessarm sei, beanspruche er die unentgeltliche Rechtspflege.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. März 2017, EL/16/948, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 27. Oktober 2016 beantragt die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 8. bzw. 12. September 2016 (AB 125, 126). Streitig und zu prüfen ist der Ergänzungsleistungsanspruch des Beschwerdeführers ab dem 1. Mai 2011 und in diesem Zusammenhang einzig die Frage, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in den Anspruchsberechnun- gen zu Recht ein hypothetisches Erwerbseinkommen in Höhe des Min- desteinkommens für Teilinvalide gemäss Art. 14a Abs. 2 lit. b der Verord- nung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hin- terlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) angerechnet hat. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. März 2017, EL/16/948, Seite 4 beschränken, wogegen aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übri- gen unbestritten gebliebenen Berechnungspositionen in die Prüfung mit- einzubeziehen (vgl. BGE 131 V 329 E. 4 S. 330).
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der ge- nannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergän- zungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die aner- kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermö- genswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Ver- mögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Ein- künfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verant- wortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 S. 270). Mit Bezug auf die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. März 2017, EL/16/948, Seite 5 invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit haben sich die EL-Organe und Sozialversicherungsgerichte grundsätzlich an die Invali- ditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten (BGE 140 V 267 E. 2.3 S. 270). 2.3 Invaliden wird als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag an- gerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben (Art. 14a Abs. 1 ELV in Verbindung mit Art. 9 Abs. 5 lit. c ELG). Gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV ist jedoch Invaliden unter 60 Jahren als Er- werbseinkommen mindestens anzurechnen: der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG bei einem Invaliditätsgrad von 40 bis unter 50 Pro- zent (lit. a), der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach lit. a bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis unter 60 Prozent (lit. b) und zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf nach lit. a bei einem Invaliditätsgrad von 60 bis unter 70 Prozent (lit. c). 2.4 Wird der in Art. 14a Abs. 2 lit. a - c ELV erwähnte Grenzbetrag nicht erreicht, insbesondere wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, gilt die Vermutung eines Verzichts auf Einkünfte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Diese Vermutung kann durch den Beweis des Gegenteils umge- stossen werden, indem der Ansprecher auch Umstände geltend machen kann, welche bei der Bemessung der Invalidität ohne Bedeutung waren, ihm jedoch verunmöglichen, seine theoretische Restarbeitsfähigkeit wirt- schaftlich zu nutzen. Zu berücksichtigen sind alle Umstände, welche die Realisierung eines Einkommens verhindern oder übermässig erschweren, wie Alter, mangelnde Ausbildung oder Sprachkenntnisse, die Arbeitsmarkt- situation, aber auch persönliche Umstände, die es dem Leistungsanspre- cher verunmöglichen, seine verbliebene Erwerbsfähigkeit in zumutbarer Weise auszunützen. Massgebend für die Berechnung der Ergänzungsleis- tungen ist das hypothetische Einkommen, das die versicherte Person tatsächlich realisieren könnte (BGE 141 V 343 E. 3.3 S. 345, 140 V 267 E. 2.2 S. 270, 117 V 153 E. 2c S. 156, 202 E. 2a S. 204).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. März 2017, EL/16/948, Seite 6 3. 3.1 Die Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde wie auch die Arztberichte der Dres. med. B.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, und C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychothe- rapie (Beschwerdebeilage [BB] 3 f.), betreffen die invaliditätsbedingte Be- einträchtigung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers auf dem all- gemeinen Arbeitsmarkt. Diese Frage wurde bereits im Rahmen der Invali- ditätsbemessung durch die Invalidenversicherung rechtskräftig beurteilt. An diese Beurteilung sind die EL-Organe wie auch die Sozialversicherungsge- richte grundsätzlich gebunden (vgl. E. 2.2 hiervor). Für eine selbständige Prüfung der Frage müsste sich der Gesundheitszustand seit der letzten rechtskräftigen IV-Beurteilung nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verändert haben (BGE 140 V 267 E. 5.1 S. 273). 3.2 Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen vermögen keine seit der letzten IV-Verfügung bis zum Zeitpunkt des EL-Entscheides eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu belegen, umso weniger, als Dr. med. B.________ in seinem Bericht vom 22. August 2016 (BB 3) ausdrücklich festhält, ein Rentenerhöhungsgesuch des Be- schwerdeführers sei vor kurzem abgelehnt worden. Für eine von der Invali- denversicherung abweichende Beurteilung der für die Invaliditätsbemes- sung relevanten Faktoren bleibt damit kein Raum. Invaliditätsfremde Fakto- ren, die es ihm verunmöglichten, seine von der Invalidenversicherung fest- gestellte Restarbeitsfähigkeit tatsächlich wirtschaftlich zu nutzen, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Solche sind denn auch nicht ersichtlich. Insbesondere hindert das Alter des Beschwerdeführers ihn nicht, im Rah- men einer angepassten Tätigkeit das von der Verwaltung angerechnete Einkommen zu erzielen. Da er keine Arbeitsbemühungen nachweist, be- steht auch insoweit kein Indiz, dass er aus invaliditätsfremden Gründen ausserstande wäre, die ihm verbliebene Restarbeitsfähigkeit tatsächlich zu verwerten bzw. wirtschaftlich zu nutzen (vgl. Entscheid des Eidgenössi- schen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 5. Juni 2001, P 55/99, E. 2c [e contrario]). Es sind keine Umstände ersichtlich, die die gesetzliche Vermutung, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, ein Einkommen in der Höhe des in Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV vorgesehenen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. März 2017, EL/16/948, Seite 7 Betrages zu erzielen, umzustossen vermöchten. Die Berücksichtigung des entsprechenden Einkommens in den EL-Berechnungen ist deshalb nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). 4.3 Soweit der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege er- sucht, ist auf das Gesuch – da das Verfahren ohnehin kostenlos ist – man- gels schutzwürdigen Interesses nicht einzutreten. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird nicht eingetreten. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. März 2017, EL/16/948, Seite 8 4. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 8. bzw. 12. September 2016 (AB 125, 126). Streitig und zu prüfen ist der Ergänzungsleistungsanspruch des Beschwerdeführers ab dem 1. Mai 2011 und in diesem Zusammenhang einzig die Frage, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in den Anspruchsberechnun- gen zu Recht ein hypothetisches Erwerbseinkommen in Höhe des Min- desteinkommens für Teilinvalide gemäss Art. 14a Abs. 2 lit. b der Verord- nung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hin- terlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) angerechnet hat. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. März 2017, EL/16/948, Seite 4 beschränken, wogegen aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übri- gen unbestritten gebliebenen Berechnungspositionen in die Prüfung mit- einzubeziehen (vgl. BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der ge- nannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergän- zungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die aner- kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermö- genswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Ver- mögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Ein- künfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verant- wortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 S. 270). Mit Bezug auf die Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. März 2017, EL/16/948, Seite 5 invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit haben sich die EL-Organe und Sozialversicherungsgerichte grundsätzlich an die Invali- ditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten (BGE 140 V 267 E. 2.3 S. 270). 2.3 Invaliden wird als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag an- gerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben (Art. 14a Abs. 1 ELV in Verbindung mit Art. 9 Abs. 5 lit. c ELG). Gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV ist jedoch Invaliden unter 60 Jahren als Er- werbseinkommen mindestens anzurechnen: der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG bei einem Invaliditätsgrad von 40 bis unter 50 Pro- zent (lit. a), der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach lit. a bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis unter 60 Prozent (lit. b) und zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf nach lit. a bei einem Invaliditätsgrad von 60 bis unter 70 Prozent (lit. c). 2.4 Wird der in Art. 14a Abs. 2 lit. a - c ELV erwähnte Grenzbetrag nicht erreicht, insbesondere wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, gilt die Vermutung eines Verzichts auf Einkünfte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Diese Vermutung kann durch den Beweis des Gegenteils umge- stossen werden, indem der Ansprecher auch Umstände geltend machen kann, welche bei der Bemessung der Invalidität ohne Bedeutung waren, ihm jedoch verunmöglichen, seine theoretische Restarbeitsfähigkeit wirt- schaftlich zu nutzen. Zu berücksichtigen sind alle Umstände, welche die Realisierung eines Einkommens verhindern oder übermässig erschweren, wie Alter, mangelnde Ausbildung oder Sprachkenntnisse, die Arbeitsmarkt- situation, aber auch persönliche Umstände, die es dem Leistungsanspre- cher verunmöglichen, seine verbliebene Erwerbsfähigkeit in zumutbarer Weise auszunützen. Massgebend für die Berechnung der Ergänzungsleis- tungen ist das hypothetische Einkommen, das die versicherte Person tatsächlich realisieren könnte (BGE 141 V 343 E. 3.3 S. 345, 140 V 267 E. 2.2 S. 270, 117 V 153 E. 2c S. 156, 202 E. 2a S. 204). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. März 2017, EL/16/948, Seite 6
- 3.1 Die Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde wie auch die Arztberichte der Dres. med. B.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, und C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychothe- rapie (Beschwerdebeilage [BB] 3 f.), betreffen die invaliditätsbedingte Be- einträchtigung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers auf dem all- gemeinen Arbeitsmarkt. Diese Frage wurde bereits im Rahmen der Invali- ditätsbemessung durch die Invalidenversicherung rechtskräftig beurteilt. An diese Beurteilung sind die EL-Organe wie auch die Sozialversicherungsge- richte grundsätzlich gebunden (vgl. E. 2.2 hiervor). Für eine selbständige Prüfung der Frage müsste sich der Gesundheitszustand seit der letzten rechtskräftigen IV-Beurteilung nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verändert haben (BGE 140 V 267 E. 5.1 S. 273). 3.2 Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen vermögen keine seit der letzten IV-Verfügung bis zum Zeitpunkt des EL-Entscheides eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu belegen, umso weniger, als Dr. med. B.________ in seinem Bericht vom 22. August 2016 (BB 3) ausdrücklich festhält, ein Rentenerhöhungsgesuch des Be- schwerdeführers sei vor kurzem abgelehnt worden. Für eine von der Invali- denversicherung abweichende Beurteilung der für die Invaliditätsbemes- sung relevanten Faktoren bleibt damit kein Raum. Invaliditätsfremde Fakto- ren, die es ihm verunmöglichten, seine von der Invalidenversicherung fest- gestellte Restarbeitsfähigkeit tatsächlich wirtschaftlich zu nutzen, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Solche sind denn auch nicht ersichtlich. Insbesondere hindert das Alter des Beschwerdeführers ihn nicht, im Rah- men einer angepassten Tätigkeit das von der Verwaltung angerechnete Einkommen zu erzielen. Da er keine Arbeitsbemühungen nachweist, be- steht auch insoweit kein Indiz, dass er aus invaliditätsfremden Gründen ausserstande wäre, die ihm verbliebene Restarbeitsfähigkeit tatsächlich zu verwerten bzw. wirtschaftlich zu nutzen (vgl. Entscheid des Eidgenössi- schen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 5. Juni 2001, P 55/99, E. 2c [e contrario]). Es sind keine Umstände ersichtlich, die die gesetzliche Vermutung, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, ein Einkommen in der Höhe des in Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV vorgesehenen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. März 2017, EL/16/948, Seite 7 Betrages zu erzielen, umzustossen vermöchten. Die Berücksichtigung des entsprechenden Einkommens in den EL-Berechnungen ist deshalb nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen.
- 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). 4.3 Soweit der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege er- sucht, ist auf das Gesuch – da das Verfahren ohnehin kostenlos ist – man- gels schutzwürdigen Interesses nicht einzutreten. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird nicht eingetreten.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. März 2017, EL/16/948, Seite 8
- Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 16 948 EL KOJ/PES/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 21. März 2017 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Grütter Gerichtsschreiber Peter A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 8. bzw. 12. September 2016
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. März 2017, EL/16/948, Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Verfügungen vom 24. Juni 2016 sprach die Ausgleichskasse des Kan- tons Bern (nachfolgend AKB bzw. Beschwerdegegnerin) dem 1964 gebo- renen A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) für die Zeit vom 1. Mai 2011 bis 31. Oktober 2011 monatliche Ergänzungsleis- tungen von Fr. 556.-- zu, während sie gleichzeitig für die Perioden ab dem
1. November 2011 bis auf weiteres einen Anspruch auf Ergänzungsleistun- gen verneinte (Antwortbeilage [AB] 113, 118). Hiergegen erhob der Versicherte am 22. August 2016 Einsprache, wobei er geltend machte, die Erzielung des ihm in den verschiedenen Berechnungs- blättern als Verzichtseinkommen angerechneten Mindesteinkommens für Teilinvalide gemäss Artikel 14a Abs. 2 lit. b ELV sei ihm aufgrund seiner physischen und psychischen Probleme nicht zumutbar und deshalb un- möglich. Die beigelegten Arztberichte (AB 122, 123) würden über seine physischen und psychischen Probleme Auskunft geben (AB 124). Mit Entscheid vom 8. bzw. 12. September 2016 wies die AKB die Einspra- che ab (AB 125, 126). B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte am 5. Oktober 2016 (Datum der Postaufgabe) Beschwerde mit den sinngemässen Anträ- gen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien ihm Ergän- zungsleistungen in Höhe der sich jeweils ohne Anrechnung eines Verzicht- seinkommens ergebenden Ansprüche zuzusprechen. Einen Arbeitsplatz, wo er das ihm angerechnete hypothetische Einkommen von gut Fr. 19‘000.-- erzielen könnte, gäbe es überhaupt nicht, da er aufgrund sei- ner physischen und psychischen Probleme zu stark eingeschränkt sei. Da er prozessarm sei, beanspruche er die unentgeltliche Rechtspflege.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. März 2017, EL/16/948, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 27. Oktober 2016 beantragt die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 8. bzw. 12. September 2016 (AB 125, 126). Streitig und zu prüfen ist der Ergänzungsleistungsanspruch des Beschwerdeführers ab dem 1. Mai 2011 und in diesem Zusammenhang einzig die Frage, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in den Anspruchsberechnun- gen zu Recht ein hypothetisches Erwerbseinkommen in Höhe des Min- desteinkommens für Teilinvalide gemäss Art. 14a Abs. 2 lit. b der Verord- nung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hin- terlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) angerechnet hat. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. März 2017, EL/16/948, Seite 4 beschränken, wogegen aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übri- gen unbestritten gebliebenen Berechnungspositionen in die Prüfung mit- einzubeziehen (vgl. BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der ge- nannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergän- zungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die aner- kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermö- genswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Ver- mögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Ein- künfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verant- wortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 S. 270). Mit Bezug auf die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. März 2017, EL/16/948, Seite 5 invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit haben sich die EL-Organe und Sozialversicherungsgerichte grundsätzlich an die Invali- ditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten (BGE 140 V 267 E. 2.3 S. 270). 2.3 Invaliden wird als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag an- gerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben (Art. 14a Abs. 1 ELV in Verbindung mit Art. 9 Abs. 5 lit. c ELG). Gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV ist jedoch Invaliden unter 60 Jahren als Er- werbseinkommen mindestens anzurechnen: der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG bei einem Invaliditätsgrad von 40 bis unter 50 Pro- zent (lit. a), der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach lit. a bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis unter 60 Prozent (lit. b) und zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf nach lit. a bei einem Invaliditätsgrad von 60 bis unter 70 Prozent (lit. c). 2.4 Wird der in Art. 14a Abs. 2 lit. a - c ELV erwähnte Grenzbetrag nicht erreicht, insbesondere wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, gilt die Vermutung eines Verzichts auf Einkünfte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Diese Vermutung kann durch den Beweis des Gegenteils umge- stossen werden, indem der Ansprecher auch Umstände geltend machen kann, welche bei der Bemessung der Invalidität ohne Bedeutung waren, ihm jedoch verunmöglichen, seine theoretische Restarbeitsfähigkeit wirt- schaftlich zu nutzen. Zu berücksichtigen sind alle Umstände, welche die Realisierung eines Einkommens verhindern oder übermässig erschweren, wie Alter, mangelnde Ausbildung oder Sprachkenntnisse, die Arbeitsmarkt- situation, aber auch persönliche Umstände, die es dem Leistungsanspre- cher verunmöglichen, seine verbliebene Erwerbsfähigkeit in zumutbarer Weise auszunützen. Massgebend für die Berechnung der Ergänzungsleis- tungen ist das hypothetische Einkommen, das die versicherte Person tatsächlich realisieren könnte (BGE 141 V 343 E. 3.3 S. 345, 140 V 267 E. 2.2 S. 270, 117 V 153 E. 2c S. 156, 202 E. 2a S. 204).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. März 2017, EL/16/948, Seite 6 3. 3.1 Die Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde wie auch die Arztberichte der Dres. med. B.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, und C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychothe- rapie (Beschwerdebeilage [BB] 3 f.), betreffen die invaliditätsbedingte Be- einträchtigung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers auf dem all- gemeinen Arbeitsmarkt. Diese Frage wurde bereits im Rahmen der Invali- ditätsbemessung durch die Invalidenversicherung rechtskräftig beurteilt. An diese Beurteilung sind die EL-Organe wie auch die Sozialversicherungsge- richte grundsätzlich gebunden (vgl. E. 2.2 hiervor). Für eine selbständige Prüfung der Frage müsste sich der Gesundheitszustand seit der letzten rechtskräftigen IV-Beurteilung nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verändert haben (BGE 140 V 267 E. 5.1 S. 273). 3.2 Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen vermögen keine seit der letzten IV-Verfügung bis zum Zeitpunkt des EL-Entscheides eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu belegen, umso weniger, als Dr. med. B.________ in seinem Bericht vom 22. August 2016 (BB 3) ausdrücklich festhält, ein Rentenerhöhungsgesuch des Be- schwerdeführers sei vor kurzem abgelehnt worden. Für eine von der Invali- denversicherung abweichende Beurteilung der für die Invaliditätsbemes- sung relevanten Faktoren bleibt damit kein Raum. Invaliditätsfremde Fakto- ren, die es ihm verunmöglichten, seine von der Invalidenversicherung fest- gestellte Restarbeitsfähigkeit tatsächlich wirtschaftlich zu nutzen, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Solche sind denn auch nicht ersichtlich. Insbesondere hindert das Alter des Beschwerdeführers ihn nicht, im Rah- men einer angepassten Tätigkeit das von der Verwaltung angerechnete Einkommen zu erzielen. Da er keine Arbeitsbemühungen nachweist, be- steht auch insoweit kein Indiz, dass er aus invaliditätsfremden Gründen ausserstande wäre, die ihm verbliebene Restarbeitsfähigkeit tatsächlich zu verwerten bzw. wirtschaftlich zu nutzen (vgl. Entscheid des Eidgenössi- schen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 5. Juni 2001, P 55/99, E. 2c [e contrario]). Es sind keine Umstände ersichtlich, die die gesetzliche Vermutung, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, ein Einkommen in der Höhe des in Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV vorgesehenen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. März 2017, EL/16/948, Seite 7 Betrages zu erzielen, umzustossen vermöchten. Die Berücksichtigung des entsprechenden Einkommens in den EL-Berechnungen ist deshalb nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). 4.3 Soweit der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege er- sucht, ist auf das Gesuch – da das Verfahren ohnehin kostenlos ist – man- gels schutzwürdigen Interesses nicht einzutreten. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird nicht eingetreten. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. März 2017, EL/16/948, Seite 8 4. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.