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200 2016 942

Bern VerwG · 2016-09-06 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 6. September 2016

Sachverhalt

A. Der 1962 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 31. März 2016 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszen- trum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 25. April 2016 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung per 1. April 2016 (Dossier RAV Region Emmental-Oberaargau [act. II] 6, Dossier Arbeitslosenkasse [act. IIB] 4). Nachdem der Versicherte Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hatte (act. II 14, 23), wurde er mit Verfügung vom 2. Mai 2016 (act. II 31) wegen erstmalig ungenügender Arbeitsbemühungen vor Antragstellung ab dem

1. April 2016 für 12 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Die dagegen erhobene Einsprache (Dossier Rechtsdienst [act. IIA] 2) wies das beco Berner Wirtschaft (Beschwerdegegner) mit Entscheid vom 6. Sep- tember 2016 (act. IIA 11) ab. B. Hiergegen erhob der Versicherte am 4. Oktober 2016 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und auf die Einstellung zu verzichten. Mit Beschwerdeantwort vom 2. November 2016 beantragt der Beschwer- degegner die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2016, ALV/16/942, Seite 3

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatori- sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom

31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzu- treten.

E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 6. September 2016 (act. IIA 11). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der Anspruchsbe- rechtigung wegen erstmalig ungenügender Arbeitsbemühungen vor An- tragstellung.

E. 1.3 Bei einer Einstelldauer von 12 Tagen liegt der Streitwert offensicht- lich unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die ein- zelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2016, ALV/16/942, Seite 4

E. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs- leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu su- chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zu- mutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 525 und E. 2.1.4 S. 528).

E. 2.2 Aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern, fliesst die Last für die versicherte Person, sich bereits vom Zeitpunkt der Kündi- gung des früheren Arbeitsverhältnisses an und damit vor Eintritt der Ar- beitslosigkeit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen. Die versicherte Person hat sich dementsprechend während einer allfälligen Kündigungs- frist, aber auch generell während der Zeit vor der Anmeldung, unaufgefor- dert um Stellen zu bemühen. Sie kann sich insbesondere nicht damit ex- kulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor der Anmeldung zum Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei. Bei der Anmeldung hat die ar- beitslos gewordene Person den Nachweis ihrer Bemühungen um Arbeit vorzulegen (Art. 20 Abs. 1 lit. d AVIV). Spätestens zu diesem Zeitpunkt wird sie sämtliche während der Kündigungsfrist getätigten Stellenbewerbungen einzureichen haben (BGE 139 V 524 E. 2.1.2 S. 526).

E. 2.3 In quantitativer Hinsicht werden in der Praxis durchschnittlich zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat in der Regel als genügend erach- tet (BGE 139 V 524 E. 2.1.4 S. 528). Dabei ist allerdings nicht schematisch auf eine rein quantitative Grenze abzustellen. Vielmehr ist die Qualität des Vorgehens der versicherten Person mit Blick auf die konkreten Umstände zu prüfen, wobei mitunter eine gezielte Arbeitssuche und gut dargestellte

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2016, ALV/16/942, Seite 5 Bewerbungen besser sind als zahlreiche Arbeitsbemühungen (Entscheid des Bundesgerichts vom 28. Juni 2010, 8C_589/2009, E. 3.2).

E. 3.1 Mit Schreiben vom 21. bzw. 23. Oktober 2015 vereinbarten der Be- schwerdeführer und die B.________ im gegenseitigen Einvernehmen per

31. März 2016 die Auflösung des seit 1. Mai 2013 bestehenden Arbeitsver- hältnisses (act. IIB 5, act. II 15). Die dabei bis längstens 30. Juni 2016 vor- gesehene Verlängerungsoption um jeweils einen Monat (act. IIB 5) wurde mit der am 17. November 2015 durch die B.________ ausgesprochenen sofortigen Freistellung des Beschwerdeführers als „hinfällig“ bezeichnet (act. II 21). Somit wusste der Beschwerdeführer spätestens in diesem Zeit- punkt um die drohende Arbeitslosigkeit, womit er sich im Rahmen der Schadenminderungspflicht um genügend Arbeit zu bemühen hatte (vgl. E. 2.2 hiervor sowie BGE 141 V 365 E. 2.2 S. 367). Diese bereits vor der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung bestehende Pflicht bedarf keiner besonderen Aufklärung durch die Verwaltung (ARV 2006 S. 297 E. 2.1) und ein derartiges Verhalten ist denn auch selbstverständlich.

E. 3.2 Auf dem vom Beschwerdeführer im April 2016 eingereichten Formu- lar „Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen“ (act. II 25) sind für die Zeit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit insgesamt sechs Arbeitsbemühungen aufgeführt. Dabei erfolgten vier Bemühungen im Oktober 2015 und zwei Bemühungen im März 2016. In der Stellungnahme vom 13. April 2016 (act. II 23) führte der Beschwerdeführer aus, die B.________ habe die Ge- schäftsstelle ... am 17. November 2015 gleichzeitig mit seiner Freistellung vorzeitig geschlossen. Aufgrund der Lage der Geschäftsstelle und der vor- handenen Infrastruktur habe er zunächst mit einem konkreten Übernah- meangebot mit verschiedenen Krankenversicherern Kontakt aufgenom- men. Erst im März 2016 habe er die Bemühungen zum Erhalt der Ge- schäftsstelle aufgegeben und sich auf (zwei) andere Stellen beworben.

E. 3.3 Unabhängig davon, ob der gesamte Zeitraum zwischen Oktober 2015 und März 2016, die Zeit zwischen November 2015 und März 2016 oder diejenige zwischen Januar und März 2016 zu beurteilen ist, liegen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2016, ALV/16/942, Seite 6 offensichtlich quantitativ ungenügende, d.h. zu wenig, Bewerbungen vor (vgl. E. 2.3 hiervor). Daran vermag nichts zu ändern, dass in der Wieder- eingliederungsvereinbarung vom 7. April 2016 zwischen dem RAV und dem Beschwerdeführer mindestens vier Arbeitsbemühungen pro Monat festgelegt wurden (act. II 17), war diese Regelung doch zukunftsgerichtet für die Zeit ab 7. April 2016 massgebend und betrifft sie somit den Zeitraum vor Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht (vgl. hierzu act. IIA 2). Die vereinbarte Anzahl Bewerbungen (vier pro Monat) wäre jedoch ohnehin nicht erfüllt. Entgegen der Auffassung in der Einsprache (act. IIA 2) muss die versicher- te Person nicht vorgängig instruiert werden, wie viele Bewerbungen sie zu tätigen hat, denn wie die Pflicht zur Stellensuche an sich selbstverständlich ist, ist ebenso selbstverständlich, dass dies in einem dem jeweiligen Einzel- fall angepassten genügenden Umfang zu geschehen hat (vgl. auch z.B. BGE 140 V 267 E. 5.2.1 S. 274 [als Ausfluss der Schadenminderungs- pflicht zumutbare Vorkehrungen]). Dies ist hier – wie bereits ausgeführt – mit den sechs getätigten Arbeitsbemühungen offensichtlich nicht der Fall. Ob die vorgenommenen Bewerbungen qualitativ genügend waren, braucht deshalb nicht weiter geprüft zu werden.

E. 3.4 Die ungenügenden Arbeitsbemühungen vor Antragstellung wurden damit grundsätzlich zu Recht mit einer Einstellung in der Anspruchsberech- tigung sanktioniert (E. 2.1 hiervor). Zu prüfen bleib, ob diese in masslicher Hinsicht angemessen ist.

E. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich- tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechti- gung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens ent- scheiden die Organe der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekurs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2016, ALV/16/942, Seite 7 behörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als näher liegend erscheinen las- sen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1).

E. 4.2 Die verfügte Einstelldauer von 12 Tagen liegt im oberen Bereich des leichten Verschuldens (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV). Unter Berücksichtigung des – allein für die Verwaltung verbindlichen – vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) herausgegebenen „Einstellrasters“, welches für unge- nügende Arbeitsbemühungen während einer dreimonatigen Kündigungs- frist eine Sanktion von 9 bis 12 Einstelltagen vorsieht (AVIG-Praxis ALE/D72, Ziff. 1.A/3, in der ab Januar 2016 gültigen Fassung), ist das ver- fügte Einstellmass in Anbetracht der gesamten Umstände nicht zu bean- standen. Es ist kein Grund ersichtlich, der ein Eingreifen in das Ermessen der Verwaltung rechtfertigen würde. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die von der Verwaltung an- gekündigte Dauer für die Bearbeitung der Einsprache sei nicht eingehalten worden, womit die Einstellung zu annullieren sei (vgl. Beschwerde), ist er darauf hinzuweisen, dass eine derartige Regelung in den gesetzlichen Grundlagen nicht vorgesehen ist. Selbst wenn eine Rechtsverzögerung (vgl. Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) vorliegen sollte, wofür jedoch bei einer Bearbeitungsfrist von etwas mehr als vier Monaten (vgl. act. IIA 2, 11) nicht die geringsten Anzeichen bestehen, hätte dies allein zur Folge, dass die Verwaltung angewiesen würde, umgehend zu entscheiden. Die vom Beschwerdeführer gewünschte materielle Wirkung – Aufhebung der verfügten Einstellung – vermöchte dagegen auch eine sol- che Anweisung nicht herbeizuführen.

E. 4.3 Nach dem Ausgeführten lässt sich die Einstellung in der An- spruchsberechtigung weder in grundsätzlicher noch in masslicher Hinsicht beanstanden. In der Folge ist die gegen den Einspracheentscheid vom

E. 6 September 2016 (act. IIA 11) erhobene Beschwerde abzuweisen. 5.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2016, ALV/16/942, Seite 8 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2016, ALV/16/942, Seite 9 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 16 942 ALV ACT/SCM/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 21. November 2016 Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiberin Schädeli A.________ Beschwerdeführer gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 6. September 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2016, ALV/16/942, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1962 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 31. März 2016 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszen- trum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 25. April 2016 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung per 1. April 2016 (Dossier RAV Region Emmental-Oberaargau [act. II] 6, Dossier Arbeitslosenkasse [act. IIB] 4). Nachdem der Versicherte Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hatte (act. II 14, 23), wurde er mit Verfügung vom 2. Mai 2016 (act. II 31) wegen erstmalig ungenügender Arbeitsbemühungen vor Antragstellung ab dem

1. April 2016 für 12 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Die dagegen erhobene Einsprache (Dossier Rechtsdienst [act. IIA] 2) wies das beco Berner Wirtschaft (Beschwerdegegner) mit Entscheid vom 6. Sep- tember 2016 (act. IIA 11) ab. B. Hiergegen erhob der Versicherte am 4. Oktober 2016 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und auf die Einstellung zu verzichten. Mit Beschwerdeantwort vom 2. November 2016 beantragt der Beschwer- degegner die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2016, ALV/16/942, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatori- sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom

31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzu- treten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 6. September 2016 (act. IIA 11). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der Anspruchsbe- rechtigung wegen erstmalig ungenügender Arbeitsbemühungen vor An- tragstellung. 1.3 Bei einer Einstelldauer von 12 Tagen liegt der Streitwert offensicht- lich unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die ein- zelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2016, ALV/16/942, Seite 4 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs- leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu su- chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zu- mutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 525 und E. 2.1.4 S. 528). 2.2 Aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern, fliesst die Last für die versicherte Person, sich bereits vom Zeitpunkt der Kündi- gung des früheren Arbeitsverhältnisses an und damit vor Eintritt der Ar- beitslosigkeit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen. Die versicherte Person hat sich dementsprechend während einer allfälligen Kündigungs- frist, aber auch generell während der Zeit vor der Anmeldung, unaufgefor- dert um Stellen zu bemühen. Sie kann sich insbesondere nicht damit ex- kulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor der Anmeldung zum Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei. Bei der Anmeldung hat die ar- beitslos gewordene Person den Nachweis ihrer Bemühungen um Arbeit vorzulegen (Art. 20 Abs. 1 lit. d AVIV). Spätestens zu diesem Zeitpunkt wird sie sämtliche während der Kündigungsfrist getätigten Stellenbewerbungen einzureichen haben (BGE 139 V 524 E. 2.1.2 S. 526). 2.3 In quantitativer Hinsicht werden in der Praxis durchschnittlich zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat in der Regel als genügend erach- tet (BGE 139 V 524 E. 2.1.4 S. 528). Dabei ist allerdings nicht schematisch auf eine rein quantitative Grenze abzustellen. Vielmehr ist die Qualität des Vorgehens der versicherten Person mit Blick auf die konkreten Umstände zu prüfen, wobei mitunter eine gezielte Arbeitssuche und gut dargestellte

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2016, ALV/16/942, Seite 5 Bewerbungen besser sind als zahlreiche Arbeitsbemühungen (Entscheid des Bundesgerichts vom 28. Juni 2010, 8C_589/2009, E. 3.2). 3. 3.1 Mit Schreiben vom 21. bzw. 23. Oktober 2015 vereinbarten der Be- schwerdeführer und die B.________ im gegenseitigen Einvernehmen per

31. März 2016 die Auflösung des seit 1. Mai 2013 bestehenden Arbeitsver- hältnisses (act. IIB 5, act. II 15). Die dabei bis längstens 30. Juni 2016 vor- gesehene Verlängerungsoption um jeweils einen Monat (act. IIB 5) wurde mit der am 17. November 2015 durch die B.________ ausgesprochenen sofortigen Freistellung des Beschwerdeführers als „hinfällig“ bezeichnet (act. II 21). Somit wusste der Beschwerdeführer spätestens in diesem Zeit- punkt um die drohende Arbeitslosigkeit, womit er sich im Rahmen der Schadenminderungspflicht um genügend Arbeit zu bemühen hatte (vgl. E. 2.2 hiervor sowie BGE 141 V 365 E. 2.2 S. 367). Diese bereits vor der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung bestehende Pflicht bedarf keiner besonderen Aufklärung durch die Verwaltung (ARV 2006 S. 297 E. 2.1) und ein derartiges Verhalten ist denn auch selbstverständlich. 3.2 Auf dem vom Beschwerdeführer im April 2016 eingereichten Formu- lar „Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen“ (act. II 25) sind für die Zeit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit insgesamt sechs Arbeitsbemühungen aufgeführt. Dabei erfolgten vier Bemühungen im Oktober 2015 und zwei Bemühungen im März 2016. In der Stellungnahme vom 13. April 2016 (act. II 23) führte der Beschwerdeführer aus, die B.________ habe die Ge- schäftsstelle ... am 17. November 2015 gleichzeitig mit seiner Freistellung vorzeitig geschlossen. Aufgrund der Lage der Geschäftsstelle und der vor- handenen Infrastruktur habe er zunächst mit einem konkreten Übernah- meangebot mit verschiedenen Krankenversicherern Kontakt aufgenom- men. Erst im März 2016 habe er die Bemühungen zum Erhalt der Ge- schäftsstelle aufgegeben und sich auf (zwei) andere Stellen beworben. 3.3 Unabhängig davon, ob der gesamte Zeitraum zwischen Oktober 2015 und März 2016, die Zeit zwischen November 2015 und März 2016 oder diejenige zwischen Januar und März 2016 zu beurteilen ist, liegen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2016, ALV/16/942, Seite 6 offensichtlich quantitativ ungenügende, d.h. zu wenig, Bewerbungen vor (vgl. E. 2.3 hiervor). Daran vermag nichts zu ändern, dass in der Wieder- eingliederungsvereinbarung vom 7. April 2016 zwischen dem RAV und dem Beschwerdeführer mindestens vier Arbeitsbemühungen pro Monat festgelegt wurden (act. II 17), war diese Regelung doch zukunftsgerichtet für die Zeit ab 7. April 2016 massgebend und betrifft sie somit den Zeitraum vor Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht (vgl. hierzu act. IIA 2). Die vereinbarte Anzahl Bewerbungen (vier pro Monat) wäre jedoch ohnehin nicht erfüllt. Entgegen der Auffassung in der Einsprache (act. IIA 2) muss die versicher- te Person nicht vorgängig instruiert werden, wie viele Bewerbungen sie zu tätigen hat, denn wie die Pflicht zur Stellensuche an sich selbstverständlich ist, ist ebenso selbstverständlich, dass dies in einem dem jeweiligen Einzel- fall angepassten genügenden Umfang zu geschehen hat (vgl. auch z.B. BGE 140 V 267 E. 5.2.1 S. 274 [als Ausfluss der Schadenminderungs- pflicht zumutbare Vorkehrungen]). Dies ist hier – wie bereits ausgeführt – mit den sechs getätigten Arbeitsbemühungen offensichtlich nicht der Fall. Ob die vorgenommenen Bewerbungen qualitativ genügend waren, braucht deshalb nicht weiter geprüft zu werden. 3.4 Die ungenügenden Arbeitsbemühungen vor Antragstellung wurden damit grundsätzlich zu Recht mit einer Einstellung in der Anspruchsberech- tigung sanktioniert (E. 2.1 hiervor). Zu prüfen bleib, ob diese in masslicher Hinsicht angemessen ist. 4. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich- tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechti- gung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens ent- scheiden die Organe der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekurs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2016, ALV/16/942, Seite 7 behörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als näher liegend erscheinen las- sen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). 4.2 Die verfügte Einstelldauer von 12 Tagen liegt im oberen Bereich des leichten Verschuldens (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV). Unter Berücksichtigung des – allein für die Verwaltung verbindlichen – vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) herausgegebenen „Einstellrasters“, welches für unge- nügende Arbeitsbemühungen während einer dreimonatigen Kündigungs- frist eine Sanktion von 9 bis 12 Einstelltagen vorsieht (AVIG-Praxis ALE/D72, Ziff. 1.A/3, in der ab Januar 2016 gültigen Fassung), ist das ver- fügte Einstellmass in Anbetracht der gesamten Umstände nicht zu bean- standen. Es ist kein Grund ersichtlich, der ein Eingreifen in das Ermessen der Verwaltung rechtfertigen würde. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die von der Verwaltung an- gekündigte Dauer für die Bearbeitung der Einsprache sei nicht eingehalten worden, womit die Einstellung zu annullieren sei (vgl. Beschwerde), ist er darauf hinzuweisen, dass eine derartige Regelung in den gesetzlichen Grundlagen nicht vorgesehen ist. Selbst wenn eine Rechtsverzögerung (vgl. Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) vorliegen sollte, wofür jedoch bei einer Bearbeitungsfrist von etwas mehr als vier Monaten (vgl. act. IIA 2, 11) nicht die geringsten Anzeichen bestehen, hätte dies allein zur Folge, dass die Verwaltung angewiesen würde, umgehend zu entscheiden. Die vom Beschwerdeführer gewünschte materielle Wirkung – Aufhebung der verfügten Einstellung – vermöchte dagegen auch eine sol- che Anweisung nicht herbeizuführen. 4.3 Nach dem Ausgeführten lässt sich die Einstellung in der An- spruchsberechtigung weder in grundsätzlicher noch in masslicher Hinsicht beanstanden. In der Folge ist die gegen den Einspracheentscheid vom

6. September 2016 (act. IIA 11) erhobene Beschwerde abzuweisen. 5.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2016, ALV/16/942, Seite 8 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung

- Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2016, ALV/16/942, Seite 9 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.