Einspracheentscheid vom 23. November 2015
Sachverhalt
A. Der 1966 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) bezog während der vom 1. November 2010 bis 31. Okto- ber 2012 dauernden Rahmenfrist für den Leistungsbezug Taggelder der Arbeitslosenversicherung (vgl. Dossier Arbeitslosenkasse [act. IIB] 40 - 49). Im Rahmen einer Prüfung auf Schwarzarbeit/Doppelbezüge im Jahre 2012 wurde der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung des Versicherten rückwirkend neu geprüft. Die Arbeitslosenkasse UNIA (UNIA) verfügte in der Folge am 19. Januar 2015 die Rückforderung von Fr. 1‘947.20 zu viel ausbezahlter Arbeitslosentaggelder in den Monaten Januar bis und mit Mai 2012 (Dossier Kantonale Amtsstelle [act. II] 4 - 6). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte Einsprache (act. II 3), welche mit Einspracheent- scheid vom 11. März 2015 (act. II 7 -11) abgewiesen wurde. Dieser Ent- scheid blieb unangefochten. B. Das bereits anlässlich des Rückforderungsverfahrens gestellte Gesuch um Erlass der Rückerstattung der zu Unrecht bezogenen Arbeitslosentaggel- der (act. II 3), wies das beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung (nach- folgend beco bzw. Beschwerdegegner), mit Verfügung vom 7. September 2015 ab (act. II 17 - 20). Zur Begründung wurde ausgeführt, der Versicher- te habe sich beim Bezug der Arbeitslosentaggelder nicht in gutem Glauben befunden (act. II 18). Die hiergegen erhobene Einsprache vom 22. Sep- tember 2015 (Dossier Rechtsdienst [act.] IIA 2) wies das beco mit Einspra- cheentscheid vom 23. November 2015 (act. IIA 5 - 7) ebenfalls ab. C. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 10. Januar 2016 Be- schwerde und beantragte sinngemäss, der angefochtene Einspracheent-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2016, ALV/16/94, Seite 3 scheid sei aufzuheben und es sei die Rückerstattungsforderung von Fr. 1‘947.20 zu erlassen. Zur Begründung machte er im Wesentlichen gel- tend, es sei ihm nicht möglich diesen Betrag zurück zu zahlen, da er seit dem 1. Januar 2016 arbeitslos sei und er sich nicht schuldig fühle. Mit Beschwerdeantwort vom 16. Februar 2016 beantragte der Beschwer- degegner die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatori- sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom
31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzu- treten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2016, ALV/16/94, Seite 4
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 23. Novem- ber 2015 (act. IIA 5 - 7). Streitig und zu prüfen ist der Erlass der Rücker- stattungsforderung betreffend zu viel bezogener Arbeitslosentaggelder während den Monaten Januar bis Mai 2012 im Betrag von Fr. 1‘947.20 (act. II 4 - 6). Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet dage- gen die Rückerstattungsforderung als solche sowie deren Höhe. Der ent- sprechende, die Verfügung vom 19. Januar 2015 bestätigende Einspra- cheentscheid vom 11. März 2015 (act. II 7 - 11), wurde nicht angefochten und ist damit in Rechtskraft erwachsen, so dass vorliegend – wie erwähnt – einzig die Erlassfrage zu prüfen bleibt.
E. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat- ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 95 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 ATSG).
E. 2.2 Damit die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen ganz oder teilweise erlassen werden kann, sind die Voraussetzungen der Gut- gläubigkeit beim Leistungsbezug einerseits und - kumulativ - die grosse Härte der Rückerstattung andererseits (Art. 25 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 95 Abs. 1 AVIG) zu erfüllen (BGE 126 V 48 E. 3c S. 53, Entscheid des Bun- desgerichts [BGer] vom 13. Juli 2015, 8C_129/2015, E. 4). Fehlt es am guten Glauben, ist es deshalb unerheblich, ob die Rückerstattung für den Pflichtigen eine grosse Härte bedeutet (vgl. Entscheid des BGer vom
30. März 2011, 9C_4/2011, E. 1.3).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2016, ALV/16/94, Seite 5
E. 2.3 Wer einen Rechtsmangel kennt, gilt diesbezüglich nicht als gutgläu- big. Sodann darf sich derjenige nicht auf seinen guten Glauben berufen, dem der Mangel bei Anwendung zumutbarer Aufmerksamkeit erkennbar gewesen wäre. Dabei ist diejenige Aufmerksamkeit geboten, die nach den Umständen verlangt werden kann. Diese zivilrechtlichen Grundsätze gelten gleichermassen für den Bereich des Sozialversicherungsrechts (BGE 120 V 319 E. 10a S. 335). Nach ständiger Rechtsprechung ist der gute Glaube als Erlassvorausset- zung nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Viel- mehr darf sich die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachläs- sigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt einerseits, dass der gute Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsaus- richtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunfts- pflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstat- tungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaf- tes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in anderen Be- reichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem ob- jektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen subjektiv Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220).
E. 2.4 Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Art. 31 Abs. 1 ATSG).
E. 3.1 Vorab ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die in der Zeit von Januar bis und mit Mai 2012 im Betrag von insgesamt Fr. 1‘947.20 zu viel bezogenen Arbeitslosentaggelder in gutem Glauben empfangen hat.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2016, ALV/16/94, Seite 6 Aufgrund der Akten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer in den Monaten Januar bis und mit Mai 2012 für die Unternehmung B.________ gearbeitet und dabei ein Einkommen in unterschiedlicher Höhe erzielt hat (act. IIB 9, 10 f., 24 f., 36, 39), ohne dies den Organen der Arbeitslosenversicherung zu melden (act. II 6, 9). Dies obschon die vom Versicherten monatlich aus- zufüllenden Formulare zuhanden der Arbeitslosenversicherung ausdrück- lich nach Arbeitnehmertätigkeiten fragten, was jeweils mit „Nein“ beantwor- tet wurde (Dossier Arbeitslosenkasse [act. IIC] 1 ff.). Es versteht sich von selbst, dass jegliche Erwerbstätigkeit innerhalb einer Kontrollperiode ge- meldet werden muss, zumal das damit erzielte Einkommen Einfluss auf die Höhe der auszurichtenden Entschädigung der Arbeitslosenversicherung hat (vgl. Art. 24 Abs. 3 AVIG, Art. 41a Abs. 1 AVIV). Zudem ergibt sich die Meldepflicht unmissverständlich aus dem Formular „Angaben der versi- cherten Person“, welches der Beschwerdeführer jeden Monat auszufüllen hatte.
E. 3.2 Es hätte dem Beschwerdeführer somit ohne weiteres bewusst sein müssen, dass die Tatsache des bei der B.________ erzielten Einkommens hätte gemeldet werden müssen und deshalb eine Meldepflicht besteht bzw. bestand. Guter Glaube kann unter diesen Umständen nur vorliegen, wenn das Fehlverhalten im Sinne der dargelegten Meldepflichtverletzung ledig- lich als leichte Fahrlässigkeit zu betrachten wäre. Demgegenüber muss die Gutgläubigkeit verneint werden, wenn das Verhalten als grobfahrlässig oder arglistig eingestuft werden muss (vgl. E. 2.2 hiervor). Von einer grob- fahrlässigen Verletzung der Meldepflicht ist auszugehen, wenn der Be- schwerdeführer nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewendet hat, welches von einem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen verlangt werden kann bzw. muss (Entscheid des BGer vom 26. November 2008, 8C_759/2008, E. 3.5). Bei der gebotenen Aufmerksamkeit hätte der Beschwerdeführer ohne weiteres erkennen müs- sen, dass er den Organen der Arbeitslosenversicherung sein gesamtes Einkommen hätte melden müssen; dies umso mehr, als er auf dem Formu- lar „Angaben der versicherten Person“ monatlich dazu aufgefordert wurde anzugeben, bei welchem Arbeitgeber er gearbeitet hat (act. IIC 1. ff). Die Beantwortung der konkret gestellten Frage mit „Nein“, stellt eine klare Ver- letzung der Meldepflicht dar, die nicht mehr unter leichtes Verschulden fällt,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2016, ALV/16/94, Seite 7 sondern mindestens als grobfahrlässig einzustufen ist, was den guten Glauben ausschliesst. Somit scheitert der allfällige Erlass der Rückforde- rung bereits am Fehlen des guten Glaubens. Der beschwerdeweise Ein- wand, er fühle sich nicht schuldig, überzeugt somit nicht und zielt ins Leere. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe keinen Fehler begangen, da er die Steuererklärung habe ausfüllen lassen bzw. alles einem Steuer- berater übergeben habe (act. II 2, act. IIA 2), vermag dies vorliegend nichts zu ändern, zumal er selbst – wie erwähnt – gegenüber der Arbeitslosen- kasse wider besseres Wissen unwahre Angaben gemacht hat, indem er vermerkte, im besagten Zeitraum bei keinem Arbeitgeber gearbeitet zu haben (act. IIC 1 ff.). Die Meldepflicht eines Zwischenverdienstes gegenü- ber den Organen der Arbeitslosenversicherung besteht unabhängig von der steuerrechtlichen Deklarationspflicht, erst Recht wenn ausdrücklich danach gefragt wird.
E. 3.3 Nach dem Ausgeführten hat der Beschwerdegegner die Gutgläu- bigkeit des Beschwerdeführers zu Recht verneint. Da die Erlassvoraus- setzungen des guten Glaubens und der grossen Härte kumulativ erfüllt sein müssen (vgl. E. 2.3 hiervor), kann die Frage, ob die Rückerstattung für den Beschwerdeführer eine grosse Härte bedeutet, offen gelassen werden. Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. November 2015 (act. IIA 5 - 7) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geschilderten angespannten finan- ziellen Situation ist anzumerken, dass der Beschwerdegegner im angefoch- tenen Einspracheentscheid darauf hingewiesen hat, es bestehe für die Be- gleichung der Rückforderungsschuld die Möglichkeit mit der zuständigen Arbeitslosenkasse Ratenzahlungen zu vereinbaren (act. IIA 6). Sollte der Beschwerdeführer an einer ratenweisen Zahlung interessiert sein, so steht es ihm frei, diesbezüglich mit der Unia in Kontakt zu treten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2016, ALV/16/94, Seite 8
E. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).
E. 4.2 Bei diesem Ausgang der Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 16 94 ALV KNB/LUB/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 25. April 2016 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Lüthi A.________ Beschwerdeführer gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 23. November 2015
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2016, ALV/16/94, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1966 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) bezog während der vom 1. November 2010 bis 31. Okto- ber 2012 dauernden Rahmenfrist für den Leistungsbezug Taggelder der Arbeitslosenversicherung (vgl. Dossier Arbeitslosenkasse [act. IIB] 40 - 49). Im Rahmen einer Prüfung auf Schwarzarbeit/Doppelbezüge im Jahre 2012 wurde der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung des Versicherten rückwirkend neu geprüft. Die Arbeitslosenkasse UNIA (UNIA) verfügte in der Folge am 19. Januar 2015 die Rückforderung von Fr. 1‘947.20 zu viel ausbezahlter Arbeitslosentaggelder in den Monaten Januar bis und mit Mai 2012 (Dossier Kantonale Amtsstelle [act. II] 4 - 6). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte Einsprache (act. II 3), welche mit Einspracheent- scheid vom 11. März 2015 (act. II 7 -11) abgewiesen wurde. Dieser Ent- scheid blieb unangefochten. B. Das bereits anlässlich des Rückforderungsverfahrens gestellte Gesuch um Erlass der Rückerstattung der zu Unrecht bezogenen Arbeitslosentaggel- der (act. II 3), wies das beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung (nach- folgend beco bzw. Beschwerdegegner), mit Verfügung vom 7. September 2015 ab (act. II 17 - 20). Zur Begründung wurde ausgeführt, der Versicher- te habe sich beim Bezug der Arbeitslosentaggelder nicht in gutem Glauben befunden (act. II 18). Die hiergegen erhobene Einsprache vom 22. Sep- tember 2015 (Dossier Rechtsdienst [act.] IIA 2) wies das beco mit Einspra- cheentscheid vom 23. November 2015 (act. IIA 5 - 7) ebenfalls ab. C. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 10. Januar 2016 Be- schwerde und beantragte sinngemäss, der angefochtene Einspracheent-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2016, ALV/16/94, Seite 3 scheid sei aufzuheben und es sei die Rückerstattungsforderung von Fr. 1‘947.20 zu erlassen. Zur Begründung machte er im Wesentlichen gel- tend, es sei ihm nicht möglich diesen Betrag zurück zu zahlen, da er seit dem 1. Januar 2016 arbeitslos sei und er sich nicht schuldig fühle. Mit Beschwerdeantwort vom 16. Februar 2016 beantragte der Beschwer- degegner die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatori- sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom
31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzu- treten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2016, ALV/16/94, Seite 4 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 23. Novem- ber 2015 (act. IIA 5 - 7). Streitig und zu prüfen ist der Erlass der Rücker- stattungsforderung betreffend zu viel bezogener Arbeitslosentaggelder während den Monaten Januar bis Mai 2012 im Betrag von Fr. 1‘947.20 (act. II 4 - 6). Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet dage- gen die Rückerstattungsforderung als solche sowie deren Höhe. Der ent- sprechende, die Verfügung vom 19. Januar 2015 bestätigende Einspra- cheentscheid vom 11. März 2015 (act. II 7 - 11), wurde nicht angefochten und ist damit in Rechtskraft erwachsen, so dass vorliegend – wie erwähnt – einzig die Erlassfrage zu prüfen bleibt. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat- ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 95 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 ATSG). 2.2 Damit die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen ganz oder teilweise erlassen werden kann, sind die Voraussetzungen der Gut- gläubigkeit beim Leistungsbezug einerseits und - kumulativ - die grosse Härte der Rückerstattung andererseits (Art. 25 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 95 Abs. 1 AVIG) zu erfüllen (BGE 126 V 48 E. 3c S. 53, Entscheid des Bun- desgerichts [BGer] vom 13. Juli 2015, 8C_129/2015, E. 4). Fehlt es am guten Glauben, ist es deshalb unerheblich, ob die Rückerstattung für den Pflichtigen eine grosse Härte bedeutet (vgl. Entscheid des BGer vom
30. März 2011, 9C_4/2011, E. 1.3).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2016, ALV/16/94, Seite 5 2.3 Wer einen Rechtsmangel kennt, gilt diesbezüglich nicht als gutgläu- big. Sodann darf sich derjenige nicht auf seinen guten Glauben berufen, dem der Mangel bei Anwendung zumutbarer Aufmerksamkeit erkennbar gewesen wäre. Dabei ist diejenige Aufmerksamkeit geboten, die nach den Umständen verlangt werden kann. Diese zivilrechtlichen Grundsätze gelten gleichermassen für den Bereich des Sozialversicherungsrechts (BGE 120 V 319 E. 10a S. 335). Nach ständiger Rechtsprechung ist der gute Glaube als Erlassvorausset- zung nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Viel- mehr darf sich die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachläs- sigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt einerseits, dass der gute Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsaus- richtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunfts- pflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstat- tungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaf- tes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in anderen Be- reichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem ob- jektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen subjektiv Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220). 2.4 Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Art. 31 Abs. 1 ATSG). 3. 3.1 Vorab ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die in der Zeit von Januar bis und mit Mai 2012 im Betrag von insgesamt Fr. 1‘947.20 zu viel bezogenen Arbeitslosentaggelder in gutem Glauben empfangen hat.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2016, ALV/16/94, Seite 6 Aufgrund der Akten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer in den Monaten Januar bis und mit Mai 2012 für die Unternehmung B.________ gearbeitet und dabei ein Einkommen in unterschiedlicher Höhe erzielt hat (act. IIB 9, 10 f., 24 f., 36, 39), ohne dies den Organen der Arbeitslosenversicherung zu melden (act. II 6, 9). Dies obschon die vom Versicherten monatlich aus- zufüllenden Formulare zuhanden der Arbeitslosenversicherung ausdrück- lich nach Arbeitnehmertätigkeiten fragten, was jeweils mit „Nein“ beantwor- tet wurde (Dossier Arbeitslosenkasse [act. IIC] 1 ff.). Es versteht sich von selbst, dass jegliche Erwerbstätigkeit innerhalb einer Kontrollperiode ge- meldet werden muss, zumal das damit erzielte Einkommen Einfluss auf die Höhe der auszurichtenden Entschädigung der Arbeitslosenversicherung hat (vgl. Art. 24 Abs. 3 AVIG, Art. 41a Abs. 1 AVIV). Zudem ergibt sich die Meldepflicht unmissverständlich aus dem Formular „Angaben der versi- cherten Person“, welches der Beschwerdeführer jeden Monat auszufüllen hatte. 3.2 Es hätte dem Beschwerdeführer somit ohne weiteres bewusst sein müssen, dass die Tatsache des bei der B.________ erzielten Einkommens hätte gemeldet werden müssen und deshalb eine Meldepflicht besteht bzw. bestand. Guter Glaube kann unter diesen Umständen nur vorliegen, wenn das Fehlverhalten im Sinne der dargelegten Meldepflichtverletzung ledig- lich als leichte Fahrlässigkeit zu betrachten wäre. Demgegenüber muss die Gutgläubigkeit verneint werden, wenn das Verhalten als grobfahrlässig oder arglistig eingestuft werden muss (vgl. E. 2.2 hiervor). Von einer grob- fahrlässigen Verletzung der Meldepflicht ist auszugehen, wenn der Be- schwerdeführer nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewendet hat, welches von einem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen verlangt werden kann bzw. muss (Entscheid des BGer vom 26. November 2008, 8C_759/2008, E. 3.5). Bei der gebotenen Aufmerksamkeit hätte der Beschwerdeführer ohne weiteres erkennen müs- sen, dass er den Organen der Arbeitslosenversicherung sein gesamtes Einkommen hätte melden müssen; dies umso mehr, als er auf dem Formu- lar „Angaben der versicherten Person“ monatlich dazu aufgefordert wurde anzugeben, bei welchem Arbeitgeber er gearbeitet hat (act. IIC 1. ff). Die Beantwortung der konkret gestellten Frage mit „Nein“, stellt eine klare Ver- letzung der Meldepflicht dar, die nicht mehr unter leichtes Verschulden fällt,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2016, ALV/16/94, Seite 7 sondern mindestens als grobfahrlässig einzustufen ist, was den guten Glauben ausschliesst. Somit scheitert der allfällige Erlass der Rückforde- rung bereits am Fehlen des guten Glaubens. Der beschwerdeweise Ein- wand, er fühle sich nicht schuldig, überzeugt somit nicht und zielt ins Leere. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe keinen Fehler begangen, da er die Steuererklärung habe ausfüllen lassen bzw. alles einem Steuer- berater übergeben habe (act. II 2, act. IIA 2), vermag dies vorliegend nichts zu ändern, zumal er selbst – wie erwähnt – gegenüber der Arbeitslosen- kasse wider besseres Wissen unwahre Angaben gemacht hat, indem er vermerkte, im besagten Zeitraum bei keinem Arbeitgeber gearbeitet zu haben (act. IIC 1 ff.). Die Meldepflicht eines Zwischenverdienstes gegenü- ber den Organen der Arbeitslosenversicherung besteht unabhängig von der steuerrechtlichen Deklarationspflicht, erst Recht wenn ausdrücklich danach gefragt wird. 3.3 Nach dem Ausgeführten hat der Beschwerdegegner die Gutgläu- bigkeit des Beschwerdeführers zu Recht verneint. Da die Erlassvoraus- setzungen des guten Glaubens und der grossen Härte kumulativ erfüllt sein müssen (vgl. E. 2.3 hiervor), kann die Frage, ob die Rückerstattung für den Beschwerdeführer eine grosse Härte bedeutet, offen gelassen werden. Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. November 2015 (act. IIA 5 - 7) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geschilderten angespannten finan- ziellen Situation ist anzumerken, dass der Beschwerdegegner im angefoch- tenen Einspracheentscheid darauf hingewiesen hat, es bestehe für die Be- gleichung der Rückforderungsschuld die Möglichkeit mit der zuständigen Arbeitslosenkasse Ratenzahlungen zu vereinbaren (act. IIA 6). Sollte der Beschwerdeführer an einer ratenweisen Zahlung interessiert sein, so steht es ihm frei, diesbezüglich mit der Unia in Kontakt zu treten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2016, ALV/16/94, Seite 8 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Ausgang der Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung
- Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.