Einspracheentscheid vom 6. September 2016
Sachverhalt
A. Der 1964 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) bezieht rentenlose Ergänzungsleistungen (EL) gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. d und Art. 5 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELG, SR 831.30) im Betrag von zuletzt monatlich Fr. 6'032.-- für sich, seine Ehefrau und die Tochter (Akten der Ausgleichskasse des Kan- tons Bern [nachfolgend: AKB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II bzw. IIA] 12, 105, 137, 147, 180, 204, 229, 273, 302). Mit Verfügung vom 1. März 2016 (act. IIA 321) berücksichtigte die AKB ab 1. Oktober 2016 in der EL- Berechnung ein zumutbares Erwerbseinkommen der Ehefrau von netto Fr. 21'506.-- pro Jahr und sprach dem Versicherten noch EL von monatlich Fr. 4'157.-- zu. Daran hielt sie auf Einsprache hin (act. IIA 324 f., 330 ff.) mit Entscheid vom 6. September 2016 (act. IIA 427) fest. B. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2016 erhob der Versicherte zusammen mit seiner Ehefrau Beschwerde und beantragte sinngemäss, der angefochtene Einspracheentscheid sei insoweit abzuändern, als die EL ab 1. Oktober 2016 ohne Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens seiner Ehefrau zu bemessen sei. Mit Beschwerdeantwort vom 27. Oktober 2016 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitenden Verfügungen vom 31. Oktober und 7. November 2016 ersuchte der Instruktionsrichter die IV-Stelle Bern (IVB) und den Sozial- dienst ... um Einreichung der vollständigen Akten des Beschwerdeführers und/oder dessen Ehefrau. Die edierten Akten gingen am 4. bzw. 18. No- vember 2016 beim Gericht ein. Den Parteien wurde freigestellt, ihrerseits weitere Beweismittel einzureichen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2017, EL/16/937, Seite 3 Mit prozessleitender Verfügung vom 30. November 2016 wurde den Partei- en Frist zur Stellungnahme angesetzt. Beschwerdeführerischerseits wurden am 7. Dezember 2016 und 23. Janu- ar 2017 Stellenbewerbungen der Ehefrau und entsprechende Antworts- chreiben zu den Akten gegeben.
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom
6. September 2016 (act. IIA 427). Streitig und zu prüfen ist der EL- Anspruch ab Oktober 2016 und in diesem Zusammenhang einzig die Fra- ge, ob bei der EL-Berechnung zu Recht ein hypothetisches Einkommen der Ehefrau angerechnet wurde. Die richterliche Beurteilung hat sich praxis- gemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wenn – wie hier – aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330).
E. 1.3 Mit Blick darauf, dass ein EL-Entscheid in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für ein Kalenderjahr entfalten kann (BGE 128 V 39 E. 3b S. 41) und das effektiv angerechnete Erwerbseinkommen Fr. 21'506.-- pro Jahr beträgt ([Fr. 36'000.-- hypothetisches Bruttoeinkom- men ./. Fr. 2'241.-- Sozialversicherungsbeiträge ./. Fr. 1'500.-- Freibetrag] x ⅔ [privilegierte Anrechnung]; act. IIA 321), liegt der Streitwert für drei Mo- nate (Fr. 21'506.-- / 12 Monate x 3 Monate [Oktober bis Dezember 2016]) deutlich unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2017, EL/16/937, Seite 5 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und ge- wöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Er- gänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Ein- künfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünf- zehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermö- gens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG). 2.3 Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögens- werte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Mit dieser Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397). 2.4 Unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG) ist auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines EL- Ansprechers anzurechnen (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG), sofern auf eine zumut- bare Erwerbstätigkeit oder deren zumutbare Ausdehnung verzichtet wird. Daran ändert eine (Teil-)Invalidität des betroffenen Ehepartners nichts. Ist dieser im rechtlichen Sinne nicht invalid, ist Art. 14a wie Art. 14b der Ver- ordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) weder direkt noch analog anwendbar. Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Einzel- fall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2017, EL/16/937, Seite 6 Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprach- kenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeits- marktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Be- rufsleben abzustellen (BGE 142 V 12 E. 3.2 S. 14). Dabei ist dem Ehegat- ten rechtsprechungsgemäss sowohl im Falle laufender als auch erstmals beantragter EL eine realistische Übergangsfrist für die zumutbare Aufnah- me einer Erwerbstätigkeit oder die Ausdehnung eines Arbeitspensums ein- zuräumen. Dies gilt dort nicht, wo mit Blick auf einen absehbaren künftigen EL-Bezug des einen Ehepartners, beispielsweise infolge Eintritts in das AHV-Rentenalter und Aufgabe der Erwerbstätigkeit, dem anderen Ehepart- ner im Vorfeld genügend Zeit zur Verfügung stand, um sich erwerblich ein- zugliedern (BGE 142 V 12). Bemüht sich der Ehegatte trotz (teilweiser) Arbeitsfähigkeit nicht oder nur ungenügend um eine Stelle, verletzt er da- durch die ihm obliegende Schadenminderungspflicht (SVR 2016 EL Nr. 1 S. 2 E. 3.2.1). 3. 3.1 Der 1964 geborene Beschwerdeführer kam im August 1997 in die Schweiz und wurde als Flüchtling anerkannt (act. II 8). Seine 1969 gebore- ne Ehefrau, mit der er seit März 1983 verheiratet ist, folgte ihm mit den Kindern im Juli 1999 (act. II 1, 3, 17). Im EL-Fragebogen "Mindesteinkom- men für nichtinvalide Ehegatten" aus dem Jahr 2009 gab sie an, wegen Kinderbetreuung und gesundheitlichen Problemen in der Schweiz nie gear- beitet zu haben (act. II 88). Dieselben Fragen beantwortete sie am 17. Juni 2016 dahingehend, keinen Beruf erlernt zu haben und bislang als Hausfrau tätig gewesen zu sein; ihr Gesundheitszustand erlaube es ihr nicht, einer Arbeit nachzugehen, erschwerend kämen ihre mangelnden Deutschkennt- nisse hinzu (act. IIA 388; vgl. auch act. IIA 382). Auch im IV-Verfahren wur- de auf den Haushalt und die Kindererziehung (Akten der IVB [act. III] 1/4 Ziff. 5.5) und zusätzlich auf die Betreuung ihres invaliden Ehemannes (act. III 4/4) hingewiesen. Ein Anspruch der Ehefrau auf eine IV-Rente wurde aber mangels voraussichtlich bleibender oder längerer Zeit dauernder Er- werbsunfähigkeit mit Verfügung vom 17. August 2015 abgewiesen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2017, EL/16/937, Seite 7 (act. III 54). Eine Beschwerde dagegen (act. III 55/3 ff.) wurde zurückgezo- gen (act. III 64/6). Damit ist die entsprechende Festlegung der IVB, wonach keine Invalidität vorliegt, in Rechtskraft erwachsen. 3.2 Mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Er- werbsfähigkeit haben sich EL-Organe und Sozialversicherungsgerichte grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die IV zu halten (BGE 140 V 267 E. 2.3 S. 270). Während in der IV bei der Ermittlung des IV-Grades auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt abgestellt wird, wird im Bereich der EL davon abweichend von den tatsächlichen Verhältnissen nicht nur der EL-berechtigten Person bzw. deren Ehepartner, sondern auch des Arbeitsmarktes ausgegangen. Wird – insbesondere mit Belegen über erfolglose (qualitativ und quantitativ ausreichende) Stellenbemühungen – der Nachweis erbracht, dass das angerechnete hypothetische Erwerbsein- kommen wegen der persönlichen Situation und der konkreten Arbeitsmarkt- lage nicht erzielt werden kann, muss die EL-Stelle dies anerkennen und auf dessen Anrechnung verzichten (vgl. BGE 140 V 267 E. 5.3 S. 275). 3.3 Nach dem Dargelegten ist die Festlegung der IVB, wonach keine Invalidität vorliegt (act. III 54), grundsätzlich auch für das vorliegende Ver- fahren massgeblich. Im Abklärungsbericht Haushalt vom 3. Oktober 2014, der zum integrierenden Bestandteil der Verfügung vom 17. August 2015 erklärt worden war, wurde unter Verweis auf das interdisziplinäre (internis- tische/rheumatologisch-psychiatrische) Gutachten vom 7. Juli 2014 (act. III 29.1) ein invalidenversicherungsrechtlicher Gesundheitsschaden ausge- schlossen (act. III 33/4 Ziff. 3.8). Dabei ging die IVB auf der Basis der ge- samten Erwerbsbiographie und des fehlenden Tatbeweises einer ausser- häuslichen Erwerbstätigkeit in Schweiz (act. III 8, 33/3 Ziff. 3.2; vgl. auch E. 3.1 hiervor) schliesslich in nicht zu beanstandender Weise davon aus, die Ehefrau des Beschwerdeführers wäre nicht erwerbstätig geworden, d.h. sie sei als voll im Haushalt Tätige zu bemessen (act. III 33/4 Ziff. 3.5). Dar- an hat sich gemäss Aktenlage (vgl. E. 3.1 hiervor) nichts geändert. Folglich fehlte und fehlt es der Ehefrau des Beschwerdeführers am Willen zur Er- werbstätigkeit. Das ändert jedoch nichts daran, dass aufgrund der Scha- denminderungspflicht von ihr im EL-Leistungsrecht zu verlangen ist, er- werbstätig zu werden, dies selbst wider Willen (vgl. E. 2.4 hiervor). Nach-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2017, EL/16/937, Seite 8 dem der Beschwerdeführer konstant geltend macht, seine Ehefrau sei be- reits aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, ausserhäuslich er- werbstätig zu werden, und dies im IV-Verfahren nicht abschliessend zu prüfen war, ist im vorliegenden Verfahren die medizinische Sachlage mit Blick auf eine Erwerbstätigkeit zu prüfen. 4. 4.1 Zum Gesundheitszustand der Ehefrau des Beschwerdeführers lässt sich den Akten mit Blick auf eine Erwerbstätigkeit im Wesentlichen das Folgende entnehmen: 4.1.1 Die Hausärztin Dr. med. B.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, geht im Bericht vom 4. August 2013 (act. III 12) davon aus, die Ehefrau des Beschwerdeführers sei im Arbeitsprozess wegen chroni- schen Schmerzen und Müdigkeit (sowie wegen fehlenden Sprachkenntnis- sen) formell nicht einsetzbar, dies seit ungefähr 2009 (act. III 12/9 Ziff. 1.6; vgl. auch act. III 12/6). Sie diagnostizierte mit Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit eine posttraumatische Belastungsstörung/Anpassungsstörung und eine depressive Reaktion mit somatischem Syndrom (act. III 12/7 Ziff. 1.1; vgl. auch act. III 4/2) und bezeichnete die Psychopathologie als Hauptpa- thologie (act. III 12/9). Einem früheren Bericht vom 4. Dezember 2010 (act. III 12/20) zufolge seien die Beschwerden seit Jahren präsent und si- cher akzentuiert, seit vom Sozialamt die Forderung nach Integration und ausserhäuslicher Tätigkeit komme. Es gäbe viele Elemente, die an eine Somatisierung bei Depression denken liessen; diese sei aber nicht behan- delbar, weil die Ehefrau des Beschwerdeführers einen depressiven Ur- sprung nicht akzeptiere und alle diesbezüglichen Medikamente nach einer Dosis absetze. 4.1.2 Gemäss Bericht des als Dr. med. und Facharzt für Psychia- trie/Psychotherapie firmierenden C.________ (im FMH-Register zwar mit … Arztdiplom aber ohne Facharzttitel und im Medreg überhaupt nicht ver- zeichnet – damals tätig als Praxisassistent in der Praxis Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie) vom 14. August 2013 (act. III 14; vgl. auch act. III 1/5 Ziff. 6.5, 4/1) leidet die Ehefrau des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2017, EL/16/937, Seite 9 Beschwerdeführers mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an einer rezidi- vierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwergradige Episode mit psychotischen Symptomen, bestehend seit zwei bis drei Jahren (ICD-10 F33.3) sowie an einer posttraumatischen Belastungsstörung nach wieder- holter Traumatisierung, bestehend seit mehr als fünf Jahren (ICD-10 F43.1) und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, bestehend seit vier bis fünf Jahren (ICD-10 F45.41). Neuerdings wird die Ehefrau des Beschwerdeführers vom ebenfalls als Dr. med. und mit dem Facharzttitel Psychiatrie und Psychotherapie firmie- renden, im FMH-Register zwar mit ... Arztdiplom aber ohne Facharzttitel und im Medreg ebenfalls nicht verzeichneten D.________ (tätig als Praxi- sassistent bei Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psycho- therapie) behandelt (dabei handelt es sich offenbar um den Bruder von C.________; vgl. act. III 33/2 Mitte). Dieser übernimmt im Bericht vom
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Die die Beschwerde mitunterzeichnende Ehefrau ist in ihren eigenen finan- ziellen Interessen betroffen und damit im vorliegenden Verfahren an sich aus eigenem Recht zur Beschwerde legitimiert (Art. 59 ATSG). Die Um- stände, dass sie die Beschwerde zwar mitunterzeichnet hat, im vorange- henden Einspracheverfahren indessen nicht als Partei aufgetreten ist (act. IIA 333; vgl. auch act. IIA 427), schliesst ihre Beschwerdelegitimation
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2017, EL/16/937, Seite 4 mangels Teilnahme am Verfahren vor der Vorinstanz jedoch aus (Art. 79 Abs. 1 lit. a VRPG). Hinzu kommt, dass zudem am 7. Dezember 2016 die sie betreffenden Bewerbungs- und Antwortschreiben offenbar durch ihre Tochter eingereicht wurden (vgl. deren Unterschrift beispielsweise auch in act. II 154, 158 und act. IIA 431). Dies lässt einen expliziten Willen, ei- genständig Beschwerde zu führen, fraglich erscheinen. Wie es sich damit verhält, kann letztlich jedoch offen bleiben. Ehefrau und Ehemann konnten sich im vorliegenden Verfahren äussern. Dieser Entscheid wird beiden ge- meinsam zugestellt.
E. 12 Mai 2016 (act. IIA 349) die Diagnosen seines Vorgängers unverändert. 4.1.3 Im bidisziplinären (rheumatologisch-psychiatrischen) Gutachten vom 7. Juli 2014 (act. III 29.1) diagnostizierten die Gutachter Dr. med. G.________, Fachärztin für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, und Dr. med. H.________, Facharzt für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, eine anhaltende, reaktive mittelgradig bis schwere depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.21), rezidivie- rende Kopfschmerzen, partiell migräniform, partiell Spannungskopfschmer- zen (ICD-10 G44.3), anamnestisch ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei medianer Diskushernie L4/5 (ICD-10 M54.5) und ein generalisiertes Schmerzsyndrom ohne somatischen Befund (ICD-10 R52). Körperliche Funktionsbeeinträchtigungen des Rückens liessen sich auf einen lumbalen Bandscheibenvorfall zurückführen und bedingten Belastungsanpassungen für den Rücken. Die rezidivierenden Kopfschmerzen seien – wie in der weit überwiegenden Anzahl der Fälle – zwar ohne somatisches Korrelat, be- dingten aber gewisse als objektiv anzusehende Leistungsminderungen durch kurze Arbeitsunfähigkeitszeiten, die im Jahresdurchschnitt 10 % bis maximal 20 % ausmachen könnten. Psychische Funktionsbeeinträchtigun- gen resultierten aus einer tiefgreifenden Sinnentleerung des Lebens, die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2017, EL/16/937, Seite 10 sich aus schicksalhaften Ereignissen entwickelt habe. Alle Beschwerden liessen sich als Ausdruck psychosozialer und soziokultureller Lebensum- stände begreifen. Entsprechend dem Krankheitsbegriff der Krankenversi- cherung liege eine anhaltende, mittelgradige bis schwere depressive Epi- sode mit somatischem Syndrom vor. Diese psychische Störung könne nicht aus einem bio-psychischen Krankheitsmodell abgeleitet werden. Geistige Funktionsbeeinträchtigungen lägen nicht vor. Die wenigen und relativ ge- ringfügigen internistisch-rheumatologischen Leistungsbeeinträchtigungen seien behandelbar und nur qualitativ relevant für die zu beantwortende Problematik. Die psychiatrische Störung sei vollumfänglich psychosozialer und soziokultureller Natur und damit ebenfalls nicht leistungsrelevant. Der Ehefrau des Beschwerdeführers wären aus IV-versicherungsrechtlicher Sicht theoretisch diverse Anlerntätigkeiten mit vollem Pensum und den in- ternistisch-rheumatologischen Einschränkungen (rückenergonomisch kor- rekt durchführbare, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Heben und Tra- gen von schweren und mittelschweren Gewichten; act. III 30.2/8 unten) zumutbar. 4.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unab- hängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander wi- dersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, oh- ne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2017, EL/16/937, Seite 11 warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). 4.2.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.2.2 Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeu- tisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amt- lich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits lässt es nicht zu, ein medizinisches Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stel- len und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behan- delnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher In- terpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Be- gutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (SVR 2008 IV Nr. 15 S. 44 E. 2.2.1). In Bezug auf Atteste von Hausärzten darf und soll jedoch das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu- gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353; SVR 2015 IV Nr. 26 S. 80 E. 5.3.3.3). Dies gilt nicht nur für den allgemein prakti- zierenden Hausarzt, sondern ebenso für den behandelnden Spezialarzt und erst recht für den schmerztherapeutisch tätigen Arzt mit seinem be- sonderen Vertrauensverhältnis und dem Erfordernis, den geklagten Schmerz zunächst bedingungslos zu akzeptieren (Entscheid des EVG vom
20. März 2006, I 655/05, E. 5.4).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2017, EL/16/937, Seite 12 4.3 Das bidisziplinäre Gutachten (act. III 29.1 f., 30.1 ff.) überzeugt. Es erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens gestellten Anforderungen (vgl. E. 4.2.1 hiervor), weshalb diesem volle Beweiskraft zukommt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353). Die darin enthaltenen Feststellungen beruhen auf eige- nen Abklärungen und sind in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berück- sichtigung der geklagten Beschwerden getroffen worden. 4.3.1 Zwar findet offenbar seit 2011 eine "psychiatrische" Behandlung statt (vgl. act. III 1/5/Ziff. 6.5, 4/1 und act. IIA 349), wobei fraglich erscheint, ob die behandelnden C.________ und D.________ überhaupt über die notwendige – von den zuständigen Stellen geprüfte und anerkannte – fach- liche Befähigung verfügen. Ob hier tatsächlich eine psychiatrische Behand- lung und Berichterstattung durch entsprechende Fachärzte vorliegt, braucht jedoch aus nachfolgenden Gründen nicht abschliessend geklärt zu werden. Im psychiatrischen Teilgutachten wird in überzeugender Weise festgehal- ten, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers an keiner krankheitswertigen und damit IV-relevanten psychischen Störung leidet. Aus psychiatrischer Sicht hat der Gutachter die gezeigte Symptomatik nachvollziehbar und überzeugend der Diagnose einer reaktiven Depression zugeordnet (act. III 29.1, 29.2). Diese Einschätzung basiert auf einer einlässlichen Befund- erhebung und überzeugenden Diskussion. Überzeugend hat der Gutachter sich sowohl zur Entstehung der Störung (Ätiologie) wie auch zur Behandel- barkeit bzw. den Gründen, die die Störung unterhalten, geäussert. Die Ein- schätzung, dass die Störung massgeblich auf belastende psychosoziale Umstände zurückzuführen ist, überzeugt. Vorab das Verhalten des Sohnes I.________, der 2008 als Jugendlicher in ... nach dem Wurf eines Molotow- Cocktails während längerer Zeit inhaftiert worden war (act. II 37; Akten des Sozialdienstes ... [act. IIIA, IIIB, IIIC bzw. IIID] 557 - 559, 1389, 1403 und 1405 ff.) und kurz darauf (wohl 2009) aus der seiner Familie Asyl ge- währenden Schweiz in die Heimat der Eltern ausgereist ist (act. III 29.2/6), um sich dort dem bewaffneten Kampf gegen die Regierung anzuschlies- sen, ist für dessen Mutter zweifellos belastend (so auch act. III 29.2/15 oben und act. IIA 386). Der Gutachter hat denn auch nachvollziehbar dar- gelegt, dass den sozialen Verhältnissen der Ehefrau des Beschwerdefüh-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2017, EL/16/937, Seite 13 rers mit fehlender Schulbildung und fehlendem Verständnis für das Leben in der Schweiz bei gleichzeitiger Entwurzelung Bedeutung zukommt (vgl. act. III 29.2/15 unten). Dies stimmt im Übrigen nicht nur mit den vom Gut- achter selbst, sondern auch den von den behandelnden Ärzten erhobenen Äusserungen der Ehefrau des Beschwerdeführers überein. Der Gutachter ging deshalb nachvollziehbar von einer reaktiven Depression aus. Daraus kann, wie dies der Gutachter ebenfalls nachvollziehbar und überzeugend dargelegt hat, jedoch weder auf eine IV-rechtlich massgebliche gesundheit- liche Störung geschlossen werden (act. III 29.2/16) noch kann daraus eine die versicherungsrechtliche Schadenminderungspflicht aufhebende Recht- fertigung abgeleitet werden. Von der Ehefrau des Beschwerdeführers darf erwartet werden, dass sie ihre psychosoziale Situation, die zufolge des Fehlens eines Erwerbseinkommens sowohl auf Seiten des Beschwerdefüh- rers wie der Ehefrau durch prekäre finanzielle Verhältnisse gekennzeichnet ist, eigenverantwortlich verändert. 4.3.2 In den Berichten der Hausärztin, die unter anderem auch eine post- traumatische Belastungsstörung/Anpassungsstörung diagnostiziert (vgl. E. 4.1.1 hiervor), findet sich keine vertiefte Befunderhebung und Diskussion anhand der diagnostischen Leitlinien. Dies wäre umso mehr nötig gewe- sen, als traumatisierende Erlebnisse der Ehefrau des Beschwerdeführers an sich in der Zeit vor der (vor langem erfolgten) Einreise in die Schweiz (mit entsprechender Schutzgewährung) stattgefunden haben müssten. Ge- rade dies machen die behandelnden Ärzte indessen nicht geltend. Viel- mehr wird die Störung, wie dies der Gutachter unter Bezugnahme auf die gesamten Akten korrekt erhoben hat (act. III 29.2/13 ff. lit. B), von den be- handelnden Ärzten mit dem Jahr 2009 auf die Abreise eines Sohnes in die Heimat zwecks Anschlusses an eine terroristisch tätige Organisation gelegt (so act. III 14/2). Seitens der Hausärztin wurde zudem 2010 eine Be- schwerdeverstärkung im Zusammenhang mit der Forderung der Behörden nach Integration und ausserhäuslicher Tätigkeit gesehen (so act. III 12/20). Weder das eine noch das andere ist nach den einschlägigen Diagnose- richtlinien geeignet, eine posttraumatische Belastungsstörung zu bewirken. Hinzu kommt, dass eine posttraumatische Belastungsstörung (wie in den psychiatrischen Leitlinien festgehalten) in aller Regel entweder remittiert oder aber in eine Persönlichkeitsänderung übergeht. Auch in dieser Hin-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2017, EL/16/937, Seite 14 sicht fehlt seitens der behandelnden Ärzte jegliche Diskussion. Eine Per- sönlichkeitsänderung oder gar eine Persönlichkeitsstörung haben sie nicht erhoben. 4.3.3 Das rheumatologische Teilgutachten (act. III 30.1, 30.2) überzeugt ebenfalls. Aus rein somatischer Sicht ist die Ehefrau des Beschwerdefüh- rers in einer angepassten Tätigkeit (rückenergonomisch korrekt durchführ- bare, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von schwe- ren und mittelschweren Gewichten; act. III 30.2/8 unten) vollschichtig ein- setzbar. 4.4 Nach dem Gesagten hätte die Ehefrau des Beschwerdeführers dem für sämtliche dem Sozialversicherungsrecht der Schweiz unterstellten Per- sonen geltenden Prinzip der Eigenverantwortung und Schadenminde- rungspflicht folgend sich bereits innerhalb der Anpassungsfrist und letztlich eigentlich bereits seit Jahren mit allen Kräften sowohl der Integration als auch der beruflichen Eingliederung zu widmen gehabt. Dass ihr die not- wendigen Veränderungen aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich wären, kann – wie dargelegt – angesichts der medizinischen Aktenlage ausgeschlossen werden. Daran ändern auch die misslichen soziokulturel- len Umstände und die fehlende Integration nichts. Sie hat in den vielen Jahren der Anwesenheit in der Schweiz nie Bemühungen unternommen, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Auch das Alter der Kinder hätte sie schon lange nicht mehr gehindert, eine Anstellung anzutreten. Damit hat sie zu keinem Zeitpunkt Bemühungen unternommen, sich auch nur an- satzweise in die hiesige Gesellschaft einzugliedern. Ihrem Zumutbar- keitsprofil entsprechende Tätigkeiten (act. III 30.2/8 unten) sind auf dem Arbeitsmarkt vorhanden und erfordern weder gute Sprachkenntnisse noch ein besonderes Bildungsniveau (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 29. Februar 2016, 9C_808/2015, E. 3.4.2). Der ausländerrechtliche Status stellt in dem in Betracht fallenden Betätigungsfeld (Hilfsarbeitertätig- keiten) nichts Aussergewöhnliches dar, sodass ihr bei der Arbeitssuche auch daraus kein besonderer Nachteil erwächst (vgl. Entscheid des Eid- genössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: BGer] vom 4. April 2005, P 6/04, E. 3.1.3). Der Ehefrau des Beschwerdeführers wäre die Aus- übung einer Erwerbstätigkeit somit zumutbar und möglich.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2017, EL/16/937, Seite 15 4.5 Das Anrechnen eines hypothetischen Einkommens müsste aber dennoch unterbleiben, wenn die Ehefrau des Beschwerdeführers trotz aus- reichender Arbeitsbemühungen keine Arbeitsstelle findet (vgl. E. 2.4 hier- vor; Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Wegleitung über die Er- gänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011, Rz. 3482.03 WEL). Die Ehefrau des Beschwerdeführers vermag indessen gegenüber potentiel- len Arbeitgebern nicht hinreichend ihren Willen zur engagierten Stellenauf- nahme zu dokumentieren. Zwar liess sie im vorliegenden Verfahren Formu- lare der Arbeitslosenversicherung (ALV) betreffend die Monate Juni bis September 2016 (am 4. Oktober 2016 eingegangene Akten des Beschwer- deführers [act. I] 2 ff.) einreichen, doch handelte sich dabei ausschliesslich um freie (persönliche) Vorsprachen im Rahmen von Spontanbewerbungen; soweit dokumentiert resultierte aus all diesen Bewerbungen eine Absage mangels offenen Stellen. Solche Vorsprachen allein sind von vornherein nur sehr beschränkt tauglich. Nach der hier analog geltenden Praxis aus dem Zweig der ALV sind als Arbeitsbemühungen im Sinne des Gesetzes in erster Linie gezielte Bewerbungen um offene Stellen zu verstehen, da ei- nem solchen planmässigen Vorgehen am ehesten Erfolg beschieden ist. Blosse Anfragen bei möglichen Arbeitgebern mögen als ergänzende An- strengungen sinnvoll sein. Da ihr Erfolg aber weitgehend vom Zufall ab- hängt, können sie systematische Bewerbungen um offene Stellen nicht ersetzen (ARV 1990 S. 133 E. 2a, 1987 S. 41 E. 2a). Im vorliegenden Verfahren hat der Beschwerdeführer zudem weitergehen- de Bewerbungsunterlagen seiner Ehefrau ab Oktober 2016 eingereicht (am
8. Dezember 2016 [act. IA] bzw. 27. Januar 2017 [act. IB] eingegangene Akten des Beschwerdeführers). Diese sind indessen erst nach Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 6. September 2016 (act. IIA 427) ergangen, fallen nicht mehr in den gerichtlichen Prüfungshorizont und sind damit unbeachtlich (vgl. BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140). Hinzu kommt, dass auch diese Bewerbungen in keiner Wei- se den Willen der Ehefrau des Beschwerdeführers dokumentieren, er- werbstätig werden zu wollen. Auch hier handelt es sich mehrheitlich um Spontanbewerbungen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2017, EL/16/937, Seite 16 Ganz allgemein kann angesichts der gesamten Sachlage mit jahrelanger Vernachlässigung der Schadenminderungspflicht und konstanter Vernach- lässigung der Integration nicht bereits geschlossen werden, es liege eine Unverwertbarkeit der Arbeitskraft vor. Soweit die Ehefrau des Beschwerde- führers bei ihrer beruflichen Integration massgeblich zufolge der bereits minimal fehlenden sozialen Integration in die hiesige Gesellschaft erfolglos ist und bleibt, kann dies nicht (mehr) berücksichtigt werden. Sie hätte be- reits seit langem die entsprechenden Bemühungen vornehmen können und müssen. Bei entsprechend korrektem Verhalten würde sie denn auch seit langem über die nötigen, auf dem Arbeitsmarkt förderlichen Kompetenzen verfügen. Wenn die Familie das Verhalten der Ehefrau und Mutter unter- stützt, so mag dies in ihrem Verständnis soziokulturell korrekt sein, nach dem hier massgeblichen schweizerischen Recht und den schweizerischen Gepflogenheiten findet dies jedoch keine Unterstützung. Zwar dürfen einer betroffenen Person kein "ewiger Beweis" auferlegt oder sonstwie überspitzt formalistische Anforderungen an die Beweiserbringung gestellt werden (vgl. Entscheid des BGer vom 24. Juni 2016, 9C_234/2016, E. 5.4). Wie im eben angeführten Bundesgerichtsentscheid kann hiervon jedoch auch im vorliegenden Fall nicht die Rede sein. 4.6 Die Höhe des hypothetischen Erwerbseinkommens von Fr. 36'000.-- wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht (mehr) gerügt und liegt deutlich unter dem statistischen Zentralwert (Median) für Tätigkeiten, wie sie seiner Ehefrau zumutbar wären (vgl. Bundesamt für Statistik [BFS], Lohnstrukturerhebung [LSE] 2014, Tabelle TA1, Frauen, Total, Kompe- tenzniveau 1). Der die Verfügung vom 1. März 2016 (act. IIA 321) bestäti- gende Einspracheentscheid vom 6. September 2016 (act. IIA 427) ist folg- lich nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2017, EL/16/937, Seite 17 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ und J.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 16 937 EL SCI/ZID/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 2. März 2017 Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 6. September 2016
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2017, EL/16/937, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1964 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) bezieht rentenlose Ergänzungsleistungen (EL) gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. d und Art. 5 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELG, SR 831.30) im Betrag von zuletzt monatlich Fr. 6'032.-- für sich, seine Ehefrau und die Tochter (Akten der Ausgleichskasse des Kan- tons Bern [nachfolgend: AKB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II bzw. IIA] 12, 105, 137, 147, 180, 204, 229, 273, 302). Mit Verfügung vom 1. März 2016 (act. IIA 321) berücksichtigte die AKB ab 1. Oktober 2016 in der EL- Berechnung ein zumutbares Erwerbseinkommen der Ehefrau von netto Fr. 21'506.-- pro Jahr und sprach dem Versicherten noch EL von monatlich Fr. 4'157.-- zu. Daran hielt sie auf Einsprache hin (act. IIA 324 f., 330 ff.) mit Entscheid vom 6. September 2016 (act. IIA 427) fest. B. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2016 erhob der Versicherte zusammen mit seiner Ehefrau Beschwerde und beantragte sinngemäss, der angefochtene Einspracheentscheid sei insoweit abzuändern, als die EL ab 1. Oktober 2016 ohne Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens seiner Ehefrau zu bemessen sei. Mit Beschwerdeantwort vom 27. Oktober 2016 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitenden Verfügungen vom 31. Oktober und 7. November 2016 ersuchte der Instruktionsrichter die IV-Stelle Bern (IVB) und den Sozial- dienst ... um Einreichung der vollständigen Akten des Beschwerdeführers und/oder dessen Ehefrau. Die edierten Akten gingen am 4. bzw. 18. No- vember 2016 beim Gericht ein. Den Parteien wurde freigestellt, ihrerseits weitere Beweismittel einzureichen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2017, EL/16/937, Seite 3 Mit prozessleitender Verfügung vom 30. November 2016 wurde den Partei- en Frist zur Stellungnahme angesetzt. Beschwerdeführerischerseits wurden am 7. Dezember 2016 und 23. Janu- ar 2017 Stellenbewerbungen der Ehefrau und entsprechende Antworts- chreiben zu den Akten gegeben. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Die die Beschwerde mitunterzeichnende Ehefrau ist in ihren eigenen finan- ziellen Interessen betroffen und damit im vorliegenden Verfahren an sich aus eigenem Recht zur Beschwerde legitimiert (Art. 59 ATSG). Die Um- stände, dass sie die Beschwerde zwar mitunterzeichnet hat, im vorange- henden Einspracheverfahren indessen nicht als Partei aufgetreten ist (act. IIA 333; vgl. auch act. IIA 427), schliesst ihre Beschwerdelegitimation
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2017, EL/16/937, Seite 4 mangels Teilnahme am Verfahren vor der Vorinstanz jedoch aus (Art. 79 Abs. 1 lit. a VRPG). Hinzu kommt, dass zudem am 7. Dezember 2016 die sie betreffenden Bewerbungs- und Antwortschreiben offenbar durch ihre Tochter eingereicht wurden (vgl. deren Unterschrift beispielsweise auch in act. II 154, 158 und act. IIA 431). Dies lässt einen expliziten Willen, ei- genständig Beschwerde zu führen, fraglich erscheinen. Wie es sich damit verhält, kann letztlich jedoch offen bleiben. Ehefrau und Ehemann konnten sich im vorliegenden Verfahren äussern. Dieser Entscheid wird beiden ge- meinsam zugestellt. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom
6. September 2016 (act. IIA 427). Streitig und zu prüfen ist der EL- Anspruch ab Oktober 2016 und in diesem Zusammenhang einzig die Fra- ge, ob bei der EL-Berechnung zu Recht ein hypothetisches Einkommen der Ehefrau angerechnet wurde. Die richterliche Beurteilung hat sich praxis- gemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wenn – wie hier – aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Mit Blick darauf, dass ein EL-Entscheid in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für ein Kalenderjahr entfalten kann (BGE 128 V 39 E. 3b S. 41) und das effektiv angerechnete Erwerbseinkommen Fr. 21'506.-- pro Jahr beträgt ([Fr. 36'000.-- hypothetisches Bruttoeinkom- men ./. Fr. 2'241.-- Sozialversicherungsbeiträge ./. Fr. 1'500.-- Freibetrag] x ⅔ [privilegierte Anrechnung]; act. IIA 321), liegt der Streitwert für drei Mo- nate (Fr. 21'506.-- / 12 Monate x 3 Monate [Oktober bis Dezember 2016]) deutlich unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2017, EL/16/937, Seite 5 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und ge- wöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Er- gänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Ein- künfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünf- zehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermö- gens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG). 2.3 Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögens- werte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Mit dieser Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397). 2.4 Unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG) ist auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines EL- Ansprechers anzurechnen (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG), sofern auf eine zumut- bare Erwerbstätigkeit oder deren zumutbare Ausdehnung verzichtet wird. Daran ändert eine (Teil-)Invalidität des betroffenen Ehepartners nichts. Ist dieser im rechtlichen Sinne nicht invalid, ist Art. 14a wie Art. 14b der Ver- ordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) weder direkt noch analog anwendbar. Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Einzel- fall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2017, EL/16/937, Seite 6 Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprach- kenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeits- marktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Be- rufsleben abzustellen (BGE 142 V 12 E. 3.2 S. 14). Dabei ist dem Ehegat- ten rechtsprechungsgemäss sowohl im Falle laufender als auch erstmals beantragter EL eine realistische Übergangsfrist für die zumutbare Aufnah- me einer Erwerbstätigkeit oder die Ausdehnung eines Arbeitspensums ein- zuräumen. Dies gilt dort nicht, wo mit Blick auf einen absehbaren künftigen EL-Bezug des einen Ehepartners, beispielsweise infolge Eintritts in das AHV-Rentenalter und Aufgabe der Erwerbstätigkeit, dem anderen Ehepart- ner im Vorfeld genügend Zeit zur Verfügung stand, um sich erwerblich ein- zugliedern (BGE 142 V 12). Bemüht sich der Ehegatte trotz (teilweiser) Arbeitsfähigkeit nicht oder nur ungenügend um eine Stelle, verletzt er da- durch die ihm obliegende Schadenminderungspflicht (SVR 2016 EL Nr. 1 S. 2 E. 3.2.1). 3. 3.1 Der 1964 geborene Beschwerdeführer kam im August 1997 in die Schweiz und wurde als Flüchtling anerkannt (act. II 8). Seine 1969 gebore- ne Ehefrau, mit der er seit März 1983 verheiratet ist, folgte ihm mit den Kindern im Juli 1999 (act. II 1, 3, 17). Im EL-Fragebogen "Mindesteinkom- men für nichtinvalide Ehegatten" aus dem Jahr 2009 gab sie an, wegen Kinderbetreuung und gesundheitlichen Problemen in der Schweiz nie gear- beitet zu haben (act. II 88). Dieselben Fragen beantwortete sie am 17. Juni 2016 dahingehend, keinen Beruf erlernt zu haben und bislang als Hausfrau tätig gewesen zu sein; ihr Gesundheitszustand erlaube es ihr nicht, einer Arbeit nachzugehen, erschwerend kämen ihre mangelnden Deutschkennt- nisse hinzu (act. IIA 388; vgl. auch act. IIA 382). Auch im IV-Verfahren wur- de auf den Haushalt und die Kindererziehung (Akten der IVB [act. III] 1/4 Ziff. 5.5) und zusätzlich auf die Betreuung ihres invaliden Ehemannes (act. III 4/4) hingewiesen. Ein Anspruch der Ehefrau auf eine IV-Rente wurde aber mangels voraussichtlich bleibender oder längerer Zeit dauernder Er- werbsunfähigkeit mit Verfügung vom 17. August 2015 abgewiesen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2017, EL/16/937, Seite 7 (act. III 54). Eine Beschwerde dagegen (act. III 55/3 ff.) wurde zurückgezo- gen (act. III 64/6). Damit ist die entsprechende Festlegung der IVB, wonach keine Invalidität vorliegt, in Rechtskraft erwachsen. 3.2 Mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Er- werbsfähigkeit haben sich EL-Organe und Sozialversicherungsgerichte grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die IV zu halten (BGE 140 V 267 E. 2.3 S. 270). Während in der IV bei der Ermittlung des IV-Grades auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt abgestellt wird, wird im Bereich der EL davon abweichend von den tatsächlichen Verhältnissen nicht nur der EL-berechtigten Person bzw. deren Ehepartner, sondern auch des Arbeitsmarktes ausgegangen. Wird – insbesondere mit Belegen über erfolglose (qualitativ und quantitativ ausreichende) Stellenbemühungen – der Nachweis erbracht, dass das angerechnete hypothetische Erwerbsein- kommen wegen der persönlichen Situation und der konkreten Arbeitsmarkt- lage nicht erzielt werden kann, muss die EL-Stelle dies anerkennen und auf dessen Anrechnung verzichten (vgl. BGE 140 V 267 E. 5.3 S. 275). 3.3 Nach dem Dargelegten ist die Festlegung der IVB, wonach keine Invalidität vorliegt (act. III 54), grundsätzlich auch für das vorliegende Ver- fahren massgeblich. Im Abklärungsbericht Haushalt vom 3. Oktober 2014, der zum integrierenden Bestandteil der Verfügung vom 17. August 2015 erklärt worden war, wurde unter Verweis auf das interdisziplinäre (internis- tische/rheumatologisch-psychiatrische) Gutachten vom 7. Juli 2014 (act. III 29.1) ein invalidenversicherungsrechtlicher Gesundheitsschaden ausge- schlossen (act. III 33/4 Ziff. 3.8). Dabei ging die IVB auf der Basis der ge- samten Erwerbsbiographie und des fehlenden Tatbeweises einer ausser- häuslichen Erwerbstätigkeit in Schweiz (act. III 8, 33/3 Ziff. 3.2; vgl. auch E. 3.1 hiervor) schliesslich in nicht zu beanstandender Weise davon aus, die Ehefrau des Beschwerdeführers wäre nicht erwerbstätig geworden, d.h. sie sei als voll im Haushalt Tätige zu bemessen (act. III 33/4 Ziff. 3.5). Dar- an hat sich gemäss Aktenlage (vgl. E. 3.1 hiervor) nichts geändert. Folglich fehlte und fehlt es der Ehefrau des Beschwerdeführers am Willen zur Er- werbstätigkeit. Das ändert jedoch nichts daran, dass aufgrund der Scha- denminderungspflicht von ihr im EL-Leistungsrecht zu verlangen ist, er- werbstätig zu werden, dies selbst wider Willen (vgl. E. 2.4 hiervor). Nach-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2017, EL/16/937, Seite 8 dem der Beschwerdeführer konstant geltend macht, seine Ehefrau sei be- reits aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, ausserhäuslich er- werbstätig zu werden, und dies im IV-Verfahren nicht abschliessend zu prüfen war, ist im vorliegenden Verfahren die medizinische Sachlage mit Blick auf eine Erwerbstätigkeit zu prüfen. 4. 4.1 Zum Gesundheitszustand der Ehefrau des Beschwerdeführers lässt sich den Akten mit Blick auf eine Erwerbstätigkeit im Wesentlichen das Folgende entnehmen: 4.1.1 Die Hausärztin Dr. med. B.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, geht im Bericht vom 4. August 2013 (act. III 12) davon aus, die Ehefrau des Beschwerdeführers sei im Arbeitsprozess wegen chroni- schen Schmerzen und Müdigkeit (sowie wegen fehlenden Sprachkenntnis- sen) formell nicht einsetzbar, dies seit ungefähr 2009 (act. III 12/9 Ziff. 1.6; vgl. auch act. III 12/6). Sie diagnostizierte mit Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit eine posttraumatische Belastungsstörung/Anpassungsstörung und eine depressive Reaktion mit somatischem Syndrom (act. III 12/7 Ziff. 1.1; vgl. auch act. III 4/2) und bezeichnete die Psychopathologie als Hauptpa- thologie (act. III 12/9). Einem früheren Bericht vom 4. Dezember 2010 (act. III 12/20) zufolge seien die Beschwerden seit Jahren präsent und si- cher akzentuiert, seit vom Sozialamt die Forderung nach Integration und ausserhäuslicher Tätigkeit komme. Es gäbe viele Elemente, die an eine Somatisierung bei Depression denken liessen; diese sei aber nicht behan- delbar, weil die Ehefrau des Beschwerdeführers einen depressiven Ur- sprung nicht akzeptiere und alle diesbezüglichen Medikamente nach einer Dosis absetze. 4.1.2 Gemäss Bericht des als Dr. med. und Facharzt für Psychia- trie/Psychotherapie firmierenden C.________ (im FMH-Register zwar mit … Arztdiplom aber ohne Facharzttitel und im Medreg überhaupt nicht ver- zeichnet – damals tätig als Praxisassistent in der Praxis Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie) vom 14. August 2013 (act. III 14; vgl. auch act. III 1/5 Ziff. 6.5, 4/1) leidet die Ehefrau des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2017, EL/16/937, Seite 9 Beschwerdeführers mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an einer rezidi- vierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwergradige Episode mit psychotischen Symptomen, bestehend seit zwei bis drei Jahren (ICD-10 F33.3) sowie an einer posttraumatischen Belastungsstörung nach wieder- holter Traumatisierung, bestehend seit mehr als fünf Jahren (ICD-10 F43.1) und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, bestehend seit vier bis fünf Jahren (ICD-10 F45.41). Neuerdings wird die Ehefrau des Beschwerdeführers vom ebenfalls als Dr. med. und mit dem Facharzttitel Psychiatrie und Psychotherapie firmie- renden, im FMH-Register zwar mit ... Arztdiplom aber ohne Facharzttitel und im Medreg ebenfalls nicht verzeichneten D.________ (tätig als Praxi- sassistent bei Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psycho- therapie) behandelt (dabei handelt es sich offenbar um den Bruder von C.________; vgl. act. III 33/2 Mitte). Dieser übernimmt im Bericht vom
12. Mai 2016 (act. IIA 349) die Diagnosen seines Vorgängers unverändert. 4.1.3 Im bidisziplinären (rheumatologisch-psychiatrischen) Gutachten vom 7. Juli 2014 (act. III 29.1) diagnostizierten die Gutachter Dr. med. G.________, Fachärztin für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, und Dr. med. H.________, Facharzt für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, eine anhaltende, reaktive mittelgradig bis schwere depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.21), rezidivie- rende Kopfschmerzen, partiell migräniform, partiell Spannungskopfschmer- zen (ICD-10 G44.3), anamnestisch ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei medianer Diskushernie L4/5 (ICD-10 M54.5) und ein generalisiertes Schmerzsyndrom ohne somatischen Befund (ICD-10 R52). Körperliche Funktionsbeeinträchtigungen des Rückens liessen sich auf einen lumbalen Bandscheibenvorfall zurückführen und bedingten Belastungsanpassungen für den Rücken. Die rezidivierenden Kopfschmerzen seien – wie in der weit überwiegenden Anzahl der Fälle – zwar ohne somatisches Korrelat, be- dingten aber gewisse als objektiv anzusehende Leistungsminderungen durch kurze Arbeitsunfähigkeitszeiten, die im Jahresdurchschnitt 10 % bis maximal 20 % ausmachen könnten. Psychische Funktionsbeeinträchtigun- gen resultierten aus einer tiefgreifenden Sinnentleerung des Lebens, die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2017, EL/16/937, Seite 10 sich aus schicksalhaften Ereignissen entwickelt habe. Alle Beschwerden liessen sich als Ausdruck psychosozialer und soziokultureller Lebensum- stände begreifen. Entsprechend dem Krankheitsbegriff der Krankenversi- cherung liege eine anhaltende, mittelgradige bis schwere depressive Epi- sode mit somatischem Syndrom vor. Diese psychische Störung könne nicht aus einem bio-psychischen Krankheitsmodell abgeleitet werden. Geistige Funktionsbeeinträchtigungen lägen nicht vor. Die wenigen und relativ ge- ringfügigen internistisch-rheumatologischen Leistungsbeeinträchtigungen seien behandelbar und nur qualitativ relevant für die zu beantwortende Problematik. Die psychiatrische Störung sei vollumfänglich psychosozialer und soziokultureller Natur und damit ebenfalls nicht leistungsrelevant. Der Ehefrau des Beschwerdeführers wären aus IV-versicherungsrechtlicher Sicht theoretisch diverse Anlerntätigkeiten mit vollem Pensum und den in- ternistisch-rheumatologischen Einschränkungen (rückenergonomisch kor- rekt durchführbare, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Heben und Tra- gen von schweren und mittelschweren Gewichten; act. III 30.2/8 unten) zumutbar. 4.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unab- hängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander wi- dersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, oh- ne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2017, EL/16/937, Seite 11 warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). 4.2.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.2.2 Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeu- tisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amt- lich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits lässt es nicht zu, ein medizinisches Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stel- len und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behan- delnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher In- terpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Be- gutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (SVR 2008 IV Nr. 15 S. 44 E. 2.2.1). In Bezug auf Atteste von Hausärzten darf und soll jedoch das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu- gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353; SVR 2015 IV Nr. 26 S. 80 E. 5.3.3.3). Dies gilt nicht nur für den allgemein prakti- zierenden Hausarzt, sondern ebenso für den behandelnden Spezialarzt und erst recht für den schmerztherapeutisch tätigen Arzt mit seinem be- sonderen Vertrauensverhältnis und dem Erfordernis, den geklagten Schmerz zunächst bedingungslos zu akzeptieren (Entscheid des EVG vom
20. März 2006, I 655/05, E. 5.4).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2017, EL/16/937, Seite 12 4.3 Das bidisziplinäre Gutachten (act. III 29.1 f., 30.1 ff.) überzeugt. Es erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens gestellten Anforderungen (vgl. E. 4.2.1 hiervor), weshalb diesem volle Beweiskraft zukommt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353). Die darin enthaltenen Feststellungen beruhen auf eige- nen Abklärungen und sind in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berück- sichtigung der geklagten Beschwerden getroffen worden. 4.3.1 Zwar findet offenbar seit 2011 eine "psychiatrische" Behandlung statt (vgl. act. III 1/5/Ziff. 6.5, 4/1 und act. IIA 349), wobei fraglich erscheint, ob die behandelnden C.________ und D.________ überhaupt über die notwendige – von den zuständigen Stellen geprüfte und anerkannte – fach- liche Befähigung verfügen. Ob hier tatsächlich eine psychiatrische Behand- lung und Berichterstattung durch entsprechende Fachärzte vorliegt, braucht jedoch aus nachfolgenden Gründen nicht abschliessend geklärt zu werden. Im psychiatrischen Teilgutachten wird in überzeugender Weise festgehal- ten, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers an keiner krankheitswertigen und damit IV-relevanten psychischen Störung leidet. Aus psychiatrischer Sicht hat der Gutachter die gezeigte Symptomatik nachvollziehbar und überzeugend der Diagnose einer reaktiven Depression zugeordnet (act. III 29.1, 29.2). Diese Einschätzung basiert auf einer einlässlichen Befund- erhebung und überzeugenden Diskussion. Überzeugend hat der Gutachter sich sowohl zur Entstehung der Störung (Ätiologie) wie auch zur Behandel- barkeit bzw. den Gründen, die die Störung unterhalten, geäussert. Die Ein- schätzung, dass die Störung massgeblich auf belastende psychosoziale Umstände zurückzuführen ist, überzeugt. Vorab das Verhalten des Sohnes I.________, der 2008 als Jugendlicher in ... nach dem Wurf eines Molotow- Cocktails während längerer Zeit inhaftiert worden war (act. II 37; Akten des Sozialdienstes ... [act. IIIA, IIIB, IIIC bzw. IIID] 557 - 559, 1389, 1403 und 1405 ff.) und kurz darauf (wohl 2009) aus der seiner Familie Asyl ge- währenden Schweiz in die Heimat der Eltern ausgereist ist (act. III 29.2/6), um sich dort dem bewaffneten Kampf gegen die Regierung anzuschlies- sen, ist für dessen Mutter zweifellos belastend (so auch act. III 29.2/15 oben und act. IIA 386). Der Gutachter hat denn auch nachvollziehbar dar- gelegt, dass den sozialen Verhältnissen der Ehefrau des Beschwerdefüh-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2017, EL/16/937, Seite 13 rers mit fehlender Schulbildung und fehlendem Verständnis für das Leben in der Schweiz bei gleichzeitiger Entwurzelung Bedeutung zukommt (vgl. act. III 29.2/15 unten). Dies stimmt im Übrigen nicht nur mit den vom Gut- achter selbst, sondern auch den von den behandelnden Ärzten erhobenen Äusserungen der Ehefrau des Beschwerdeführers überein. Der Gutachter ging deshalb nachvollziehbar von einer reaktiven Depression aus. Daraus kann, wie dies der Gutachter ebenfalls nachvollziehbar und überzeugend dargelegt hat, jedoch weder auf eine IV-rechtlich massgebliche gesundheit- liche Störung geschlossen werden (act. III 29.2/16) noch kann daraus eine die versicherungsrechtliche Schadenminderungspflicht aufhebende Recht- fertigung abgeleitet werden. Von der Ehefrau des Beschwerdeführers darf erwartet werden, dass sie ihre psychosoziale Situation, die zufolge des Fehlens eines Erwerbseinkommens sowohl auf Seiten des Beschwerdefüh- rers wie der Ehefrau durch prekäre finanzielle Verhältnisse gekennzeichnet ist, eigenverantwortlich verändert. 4.3.2 In den Berichten der Hausärztin, die unter anderem auch eine post- traumatische Belastungsstörung/Anpassungsstörung diagnostiziert (vgl. E. 4.1.1 hiervor), findet sich keine vertiefte Befunderhebung und Diskussion anhand der diagnostischen Leitlinien. Dies wäre umso mehr nötig gewe- sen, als traumatisierende Erlebnisse der Ehefrau des Beschwerdeführers an sich in der Zeit vor der (vor langem erfolgten) Einreise in die Schweiz (mit entsprechender Schutzgewährung) stattgefunden haben müssten. Ge- rade dies machen die behandelnden Ärzte indessen nicht geltend. Viel- mehr wird die Störung, wie dies der Gutachter unter Bezugnahme auf die gesamten Akten korrekt erhoben hat (act. III 29.2/13 ff. lit. B), von den be- handelnden Ärzten mit dem Jahr 2009 auf die Abreise eines Sohnes in die Heimat zwecks Anschlusses an eine terroristisch tätige Organisation gelegt (so act. III 14/2). Seitens der Hausärztin wurde zudem 2010 eine Be- schwerdeverstärkung im Zusammenhang mit der Forderung der Behörden nach Integration und ausserhäuslicher Tätigkeit gesehen (so act. III 12/20). Weder das eine noch das andere ist nach den einschlägigen Diagnose- richtlinien geeignet, eine posttraumatische Belastungsstörung zu bewirken. Hinzu kommt, dass eine posttraumatische Belastungsstörung (wie in den psychiatrischen Leitlinien festgehalten) in aller Regel entweder remittiert oder aber in eine Persönlichkeitsänderung übergeht. Auch in dieser Hin-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2017, EL/16/937, Seite 14 sicht fehlt seitens der behandelnden Ärzte jegliche Diskussion. Eine Per- sönlichkeitsänderung oder gar eine Persönlichkeitsstörung haben sie nicht erhoben. 4.3.3 Das rheumatologische Teilgutachten (act. III 30.1, 30.2) überzeugt ebenfalls. Aus rein somatischer Sicht ist die Ehefrau des Beschwerdefüh- rers in einer angepassten Tätigkeit (rückenergonomisch korrekt durchführ- bare, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von schwe- ren und mittelschweren Gewichten; act. III 30.2/8 unten) vollschichtig ein- setzbar. 4.4 Nach dem Gesagten hätte die Ehefrau des Beschwerdeführers dem für sämtliche dem Sozialversicherungsrecht der Schweiz unterstellten Per- sonen geltenden Prinzip der Eigenverantwortung und Schadenminde- rungspflicht folgend sich bereits innerhalb der Anpassungsfrist und letztlich eigentlich bereits seit Jahren mit allen Kräften sowohl der Integration als auch der beruflichen Eingliederung zu widmen gehabt. Dass ihr die not- wendigen Veränderungen aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich wären, kann – wie dargelegt – angesichts der medizinischen Aktenlage ausgeschlossen werden. Daran ändern auch die misslichen soziokulturel- len Umstände und die fehlende Integration nichts. Sie hat in den vielen Jahren der Anwesenheit in der Schweiz nie Bemühungen unternommen, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Auch das Alter der Kinder hätte sie schon lange nicht mehr gehindert, eine Anstellung anzutreten. Damit hat sie zu keinem Zeitpunkt Bemühungen unternommen, sich auch nur an- satzweise in die hiesige Gesellschaft einzugliedern. Ihrem Zumutbar- keitsprofil entsprechende Tätigkeiten (act. III 30.2/8 unten) sind auf dem Arbeitsmarkt vorhanden und erfordern weder gute Sprachkenntnisse noch ein besonderes Bildungsniveau (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 29. Februar 2016, 9C_808/2015, E. 3.4.2). Der ausländerrechtliche Status stellt in dem in Betracht fallenden Betätigungsfeld (Hilfsarbeitertätig- keiten) nichts Aussergewöhnliches dar, sodass ihr bei der Arbeitssuche auch daraus kein besonderer Nachteil erwächst (vgl. Entscheid des Eid- genössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: BGer] vom 4. April 2005, P 6/04, E. 3.1.3). Der Ehefrau des Beschwerdeführers wäre die Aus- übung einer Erwerbstätigkeit somit zumutbar und möglich.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2017, EL/16/937, Seite 15 4.5 Das Anrechnen eines hypothetischen Einkommens müsste aber dennoch unterbleiben, wenn die Ehefrau des Beschwerdeführers trotz aus- reichender Arbeitsbemühungen keine Arbeitsstelle findet (vgl. E. 2.4 hier- vor; Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Wegleitung über die Er- gänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011, Rz. 3482.03 WEL). Die Ehefrau des Beschwerdeführers vermag indessen gegenüber potentiel- len Arbeitgebern nicht hinreichend ihren Willen zur engagierten Stellenauf- nahme zu dokumentieren. Zwar liess sie im vorliegenden Verfahren Formu- lare der Arbeitslosenversicherung (ALV) betreffend die Monate Juni bis September 2016 (am 4. Oktober 2016 eingegangene Akten des Beschwer- deführers [act. I] 2 ff.) einreichen, doch handelte sich dabei ausschliesslich um freie (persönliche) Vorsprachen im Rahmen von Spontanbewerbungen; soweit dokumentiert resultierte aus all diesen Bewerbungen eine Absage mangels offenen Stellen. Solche Vorsprachen allein sind von vornherein nur sehr beschränkt tauglich. Nach der hier analog geltenden Praxis aus dem Zweig der ALV sind als Arbeitsbemühungen im Sinne des Gesetzes in erster Linie gezielte Bewerbungen um offene Stellen zu verstehen, da ei- nem solchen planmässigen Vorgehen am ehesten Erfolg beschieden ist. Blosse Anfragen bei möglichen Arbeitgebern mögen als ergänzende An- strengungen sinnvoll sein. Da ihr Erfolg aber weitgehend vom Zufall ab- hängt, können sie systematische Bewerbungen um offene Stellen nicht ersetzen (ARV 1990 S. 133 E. 2a, 1987 S. 41 E. 2a). Im vorliegenden Verfahren hat der Beschwerdeführer zudem weitergehen- de Bewerbungsunterlagen seiner Ehefrau ab Oktober 2016 eingereicht (am
8. Dezember 2016 [act. IA] bzw. 27. Januar 2017 [act. IB] eingegangene Akten des Beschwerdeführers). Diese sind indessen erst nach Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 6. September 2016 (act. IIA 427) ergangen, fallen nicht mehr in den gerichtlichen Prüfungshorizont und sind damit unbeachtlich (vgl. BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140). Hinzu kommt, dass auch diese Bewerbungen in keiner Wei- se den Willen der Ehefrau des Beschwerdeführers dokumentieren, er- werbstätig werden zu wollen. Auch hier handelt es sich mehrheitlich um Spontanbewerbungen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2017, EL/16/937, Seite 16 Ganz allgemein kann angesichts der gesamten Sachlage mit jahrelanger Vernachlässigung der Schadenminderungspflicht und konstanter Vernach- lässigung der Integration nicht bereits geschlossen werden, es liege eine Unverwertbarkeit der Arbeitskraft vor. Soweit die Ehefrau des Beschwerde- führers bei ihrer beruflichen Integration massgeblich zufolge der bereits minimal fehlenden sozialen Integration in die hiesige Gesellschaft erfolglos ist und bleibt, kann dies nicht (mehr) berücksichtigt werden. Sie hätte be- reits seit langem die entsprechenden Bemühungen vornehmen können und müssen. Bei entsprechend korrektem Verhalten würde sie denn auch seit langem über die nötigen, auf dem Arbeitsmarkt förderlichen Kompetenzen verfügen. Wenn die Familie das Verhalten der Ehefrau und Mutter unter- stützt, so mag dies in ihrem Verständnis soziokulturell korrekt sein, nach dem hier massgeblichen schweizerischen Recht und den schweizerischen Gepflogenheiten findet dies jedoch keine Unterstützung. Zwar dürfen einer betroffenen Person kein "ewiger Beweis" auferlegt oder sonstwie überspitzt formalistische Anforderungen an die Beweiserbringung gestellt werden (vgl. Entscheid des BGer vom 24. Juni 2016, 9C_234/2016, E. 5.4). Wie im eben angeführten Bundesgerichtsentscheid kann hiervon jedoch auch im vorliegenden Fall nicht die Rede sein. 4.6 Die Höhe des hypothetischen Erwerbseinkommens von Fr. 36'000.-- wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht (mehr) gerügt und liegt deutlich unter dem statistischen Zentralwert (Median) für Tätigkeiten, wie sie seiner Ehefrau zumutbar wären (vgl. Bundesamt für Statistik [BFS], Lohnstrukturerhebung [LSE] 2014, Tabelle TA1, Frauen, Total, Kompe- tenzniveau 1). Der die Verfügung vom 1. März 2016 (act. IIA 321) bestäti- gende Einspracheentscheid vom 6. September 2016 (act. IIA 427) ist folg- lich nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2017, EL/16/937, Seite 17 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- A.________ und J.________
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.