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200 2016 932

Bern VerwG · 2016-09-06 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 6. September 2016

Sachverhalt

A. Der 1991 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) absolvierte eine Anlehre als … bei der B.________ AG (…; Dossier RAV- Region … II, act. IIB 13 f.). Er meldete sich am 27. Oktober 2015 bei der Regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Dossier RAV-Region … I, act. IIC 43) und stellte Antrag auf Arbeitslosenentschädi- gung (act. IIA 56). Am 9. November 2015 lud das RAV den Versicherten für ein Beratungsge- spräch am Montag, 18. Januar 2016, um 10 Uhr, ein (act. IIC 47). Da der Versicherte nicht zum Beratungsgespräch erschienen war, gewährte das beco, Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung (beco bzw. Beschwerdegeg- ner), am 18. Januar 2016 betreffend Nichteinhaltung eines Gesprächster- mins das rechtliche Gehör (act. IIC 72). Mit E-Mail vom 19. Januar 2016 gab der Versicherte zur Kenntnis, dass er kurzfristig ein Bewerbungsge- spräch bei der C.________ GmbH erhalten habe und deshalb den Termin nicht habe wahrnehmen können (act. IIC 74). In der Folge wurde er aufge- fordert, eine schriftliche Bestätigung der C.________ GmbH einzureichen (act. IIC 74). Mit Verfügung vom 4. Februar 2016 stellte das beco den Versicherten we- gen zweimaligem Terminversäumnisses für neun Tage in der Anspruchs- berechtigung ein (act. IIC 83). Die hiergegen erhobene Einsprache vom

22. Februar 2016 (act. IIC 91) wies das beco mit Entscheid vom 6. Sep- tember 2016 ab (Dossier Rechtsdienst, act. II 5 ff. / act. IIC 153 ff.). B. Der Versicherte erhob am 15. September 2016 Beschwerde, welche vom beco ans zuständige Verwaltungsgericht des Kantons Bern weitergeleitet wurde. Der Versicherte beantragt sinngemäss die Aufhebung der Sanktion.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2016, ALV/16/932, Seite 3 Dazu reichte er eine Bestätigung der C.________ GmbH vom 8. August 2016 ein (Beschwerdebeilage [BB] 3). Mit Beschwerdeantwort vom 17. Oktober 2016 beantragt das beco, dass in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die Einstellung von neun auf vier Einstelltage zu reduzieren sei.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatori- sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom

31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzu- treten.

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid des beco vom 6. September 2016 (act. II 5 ff.), mit welcher die Einstellung von neun Tagen in der Anspruchsberechtigung bestätigt wurde. Streitig und zu prüfen ist, ob

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2016, ALV/16/932, Seite 4 der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer zu Recht in der Anspruchs- berechtigung eingestellt hat; weiter ist die Höhe der Einstellung umstritten.

E. 1.3 Mit Blick auf die Anzahl Einstelltage liegt der Streitwert offensichtlich unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzel- richterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 AVIG müssen Versicherte, die Versiche- rungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu ver- meiden oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an Beratungsgesprächen und Informationsver- anstaltungen sowie an Fachberatungsgesprächen teilzunehmen (Art. 17 Abs. 3 lit. b AVIG). Die zuständige Amtsstelle legt die Termine für die Bera- tungs- und Kontrollgespräche für jeden Versicherten fest (Art. 21 Abs. 2 AVIV). Sie verfügt auf Gesuch hin, dass Versicherten eine Verschiebung des Beratungs- und Kontrollgesprächs gestattet wird, sofern sie nachwei- sen, dass sie am vereinbarten Termin infolge eines zwingenden Ereignis- ses, namentlich einer Stellenbewerbung, verhindert sind (Art. 25 lit. d AVIV).

E. 2.2 Nach Art. 30 Abs. 1 AVIG ist die versicherte Person in der An- spruchsberechtigung unter anderem einzustellen, wenn sie die Kontrollvor- schriften nicht befolgt (lit. d). Zu den Kontrollvorschriften gehören auch Be- ratungsgespräche beim RAV (ARV 2013 S. 186, E. 2). Nach Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG ist der Versicherte ist in der Anspruchsberechtigung einzustel- len, wenn er unwahre oder unvollständige Angaben gemacht oder in ande- rer Weise die Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2016, ALV/16/932, Seite 5

E. 2.3 Mit der Verknüpfung von Schadenminderungspflicht und Sanktion will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine miss- bräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bezweckt eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person an jenem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 133 V 89 E. 6.1.1 S. 91).

E. 3.1 Es ist unbestritten und aufgrund der Aktenlage in tatsächlicher Hin- sicht erstellt, dass der Beschwerdeführer mit schriftlicher Einladung vom 9. November 2015 zum persönlichen Gespräch am 18. Januar 2016 aufgebo- ten wurde und zum Beratungsgespräch nicht erschienen ist (act. IIC 47). Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe am Gespräch vom 18. Januar 2016 wegen eines Vorstellungsgesprächs bei der C.________ GmbH nicht teilnehmen können, er habe bereits im August 2016 eine Bestätigung der Firma gesendet.

E. 3.2 Laut schriftlicher Bestätigung von C.________ vom 8. August 2016, welche der Beschwerdeführer am 9. August 2016 (act. IIA 100) dem beco, Arbeitslosenkasse, zukommen liess, hatte der Beschwerdeführer am Vor- mittag des 18. Januar 2016 ein Bewerbungsgespräch (act. IIA 101). Der Beschwerdegegner hält in der Beschwerdeantwort (S. 3 Art. 4) fest, er ha- be im Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheids vom 6. September 2016 keine Kenntnis der schriftlichen Bestätigung gehabt, da diese an die Arbeitslosenkasse adressiert gewesen sei. Es ist nunmehr unbestritten, dass grundsätzlich ein entschuldbarer Grund für eine Verschiebung des Gesprächstermins vom 18. Januar 2016 vorgelegen hat. Es steht demgegenüber fest, dass der Beschwerdeführer den entschuldba- ren Grund nicht vorgängig dem RAV mitgeteilt hat. Laut schriftlicher Bestätigung vom 8. August 2016 (act. IIA 101) erfolgte kurzfristig am Vor- abend eine telefonische Einladung für den Vormittag des 18. Januar 2016. Dem Beschwerdeführer wäre es dennoch ohne weiteres zumutbar gewe- sen, am Vorabend des 18. Januars 2016 – gleich nachdem er das Bewer-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2016, ALV/16/932, Seite 6 bungsgespräch vereinbart hatte – dem RAV per E-Mail oder telefonisch am

18. Januar 2016 vor dem Termin von 10 Uhr, die voraussehbare Nichtteil- nahme am Beratungsgespräch im RAV zu melden. Verhinderungen sind möglichst frühzeitig und vorgängig zu melden, was auch auf der Einladung vom 9. November 2015 vermerkt ist (vgl. act. IIC 47). Gleichwohl orientierte der Beschwerdeführer die zuständige Beraterin nicht vorgängig. Selbst am Nachmittag des 18. Januar 2016 erfolgte keine Meldung betreffend Abwe- senheit und Grund der Verhinderung. Eine vorgängige Meldung wäre – wiederum mit Blick auf die allgemeine Schadenminderungspflicht – als Ausdruck des Bemühens des Beschwerdeführers gewertet worden, seine Pflichten als Arbeitsloser und Leistungsbezüger ernst zu nehmen (vgl. Ent- scheid des Bundesgericht vom 23. Juli 2009, 8C_543/2009, E. 3.2 [nicht telefonisch gemeldete voraussehbare Verspätung beim Beratungsge- spräch]). Das Fehlverhalten liegt hier in der nicht erfolgten Abmeldung beim RAV. Damit ist eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung grundsätz- lich zu Recht erfolgt. Zu prüfen bleibt die Einstellung in masslicher Hinsicht.

E. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich- tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechti- gung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens ent- scheiden die Organe der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekurs- behörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen las- sen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1).

E. 4.2 Vorliegend hat der Beschwerdegegner in der Beschwerdeantwort (S. 3) den Antrag gestellt, es sei die noch im angefochtenen Einspra- cheentscheid vom 6. September 2016 (act. II 5 ff.) verfügte Sanktion von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2016, ALV/16/932, Seite 7 neun Einstelltagen auf vier Einstelltage zu reduzieren. Eine Einstellung von vier Tagen liegt im untersten Bereich des leichten Verschuldens (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV). Sie ist mit Blick auf das vom Staatssekretariat für Wirt- schaft (seco) herausgegebene „Einstellraster“ (AVIG-Praxis ALE/D72 vom Januar 2016, Ziff. 3.B [erstmaliges Nichtbefolgen von weiteren Weisungen KAST/RAV: drei bis zehn Tage]; www.treffpunkt-arbeit.ch) und die gesam- ten Umstände – unterlassene Meldung als Fehlverhalten – dem geringen Verschulden des Beschwerdeführers angemessen.

E. 4.3 In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist der angefochtene Einspracheentscheid des beco vom 6. September 2016 aufzuheben und die Einstellung von neun auf vier Einstelltage zu reduzieren. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 5.1 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).

E. 5.2 Trotz seines teilweisen Obsiegens hat der nicht vertretene Be- schwerdeführer nach konstanter Praxis keinen Anspruch auf eine Parteien- tschädigung, da sein Aufwand den Rahmen dessen nicht überschreitet, was der Einzelne üblicherweise und zumutbarerweise nebenbei zur Besor- gung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2016, ALV/16/932, Seite 8 Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Dispositiv
  1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Ein- spracheentscheid des beco vom 6. September 2016 aufgehoben und die Einstellung von neun auf vier Einstelltage reduziert. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
  3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 16 932 ALV GRD/SCC/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 31. Oktober 2016 Verwaltungsrichter Grütter Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ Beschwerdeführer gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 6. September 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2016, ALV/16/932, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1991 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) absolvierte eine Anlehre als … bei der B.________ AG (…; Dossier RAV- Region … II, act. IIB 13 f.). Er meldete sich am 27. Oktober 2015 bei der Regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Dossier RAV-Region … I, act. IIC 43) und stellte Antrag auf Arbeitslosenentschädi- gung (act. IIA 56). Am 9. November 2015 lud das RAV den Versicherten für ein Beratungsge- spräch am Montag, 18. Januar 2016, um 10 Uhr, ein (act. IIC 47). Da der Versicherte nicht zum Beratungsgespräch erschienen war, gewährte das beco, Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung (beco bzw. Beschwerdegeg- ner), am 18. Januar 2016 betreffend Nichteinhaltung eines Gesprächster- mins das rechtliche Gehör (act. IIC 72). Mit E-Mail vom 19. Januar 2016 gab der Versicherte zur Kenntnis, dass er kurzfristig ein Bewerbungsge- spräch bei der C.________ GmbH erhalten habe und deshalb den Termin nicht habe wahrnehmen können (act. IIC 74). In der Folge wurde er aufge- fordert, eine schriftliche Bestätigung der C.________ GmbH einzureichen (act. IIC 74). Mit Verfügung vom 4. Februar 2016 stellte das beco den Versicherten we- gen zweimaligem Terminversäumnisses für neun Tage in der Anspruchs- berechtigung ein (act. IIC 83). Die hiergegen erhobene Einsprache vom

22. Februar 2016 (act. IIC 91) wies das beco mit Entscheid vom 6. Sep- tember 2016 ab (Dossier Rechtsdienst, act. II 5 ff. / act. IIC 153 ff.). B. Der Versicherte erhob am 15. September 2016 Beschwerde, welche vom beco ans zuständige Verwaltungsgericht des Kantons Bern weitergeleitet wurde. Der Versicherte beantragt sinngemäss die Aufhebung der Sanktion.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2016, ALV/16/932, Seite 3 Dazu reichte er eine Bestätigung der C.________ GmbH vom 8. August 2016 ein (Beschwerdebeilage [BB] 3). Mit Beschwerdeantwort vom 17. Oktober 2016 beantragt das beco, dass in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die Einstellung von neun auf vier Einstelltage zu reduzieren sei. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatori- sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom

31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzu- treten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid des beco vom 6. September 2016 (act. II 5 ff.), mit welcher die Einstellung von neun Tagen in der Anspruchsberechtigung bestätigt wurde. Streitig und zu prüfen ist, ob

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2016, ALV/16/932, Seite 4 der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer zu Recht in der Anspruchs- berechtigung eingestellt hat; weiter ist die Höhe der Einstellung umstritten. 1.3 Mit Blick auf die Anzahl Einstelltage liegt der Streitwert offensichtlich unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzel- richterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 AVIG müssen Versicherte, die Versiche- rungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu ver- meiden oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an Beratungsgesprächen und Informationsver- anstaltungen sowie an Fachberatungsgesprächen teilzunehmen (Art. 17 Abs. 3 lit. b AVIG). Die zuständige Amtsstelle legt die Termine für die Bera- tungs- und Kontrollgespräche für jeden Versicherten fest (Art. 21 Abs. 2 AVIV). Sie verfügt auf Gesuch hin, dass Versicherten eine Verschiebung des Beratungs- und Kontrollgesprächs gestattet wird, sofern sie nachwei- sen, dass sie am vereinbarten Termin infolge eines zwingenden Ereignis- ses, namentlich einer Stellenbewerbung, verhindert sind (Art. 25 lit. d AVIV). 2.2 Nach Art. 30 Abs. 1 AVIG ist die versicherte Person in der An- spruchsberechtigung unter anderem einzustellen, wenn sie die Kontrollvor- schriften nicht befolgt (lit. d). Zu den Kontrollvorschriften gehören auch Be- ratungsgespräche beim RAV (ARV 2013 S. 186, E. 2). Nach Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG ist der Versicherte ist in der Anspruchsberechtigung einzustel- len, wenn er unwahre oder unvollständige Angaben gemacht oder in ande- rer Weise die Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2016, ALV/16/932, Seite 5 2.3 Mit der Verknüpfung von Schadenminderungspflicht und Sanktion will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine miss- bräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bezweckt eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person an jenem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 133 V 89 E. 6.1.1 S. 91). 3. 3.1 Es ist unbestritten und aufgrund der Aktenlage in tatsächlicher Hin- sicht erstellt, dass der Beschwerdeführer mit schriftlicher Einladung vom 9. November 2015 zum persönlichen Gespräch am 18. Januar 2016 aufgebo- ten wurde und zum Beratungsgespräch nicht erschienen ist (act. IIC 47). Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe am Gespräch vom 18. Januar 2016 wegen eines Vorstellungsgesprächs bei der C.________ GmbH nicht teilnehmen können, er habe bereits im August 2016 eine Bestätigung der Firma gesendet. 3.2 Laut schriftlicher Bestätigung von C.________ vom 8. August 2016, welche der Beschwerdeführer am 9. August 2016 (act. IIA 100) dem beco, Arbeitslosenkasse, zukommen liess, hatte der Beschwerdeführer am Vor- mittag des 18. Januar 2016 ein Bewerbungsgespräch (act. IIA 101). Der Beschwerdegegner hält in der Beschwerdeantwort (S. 3 Art. 4) fest, er ha- be im Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheids vom 6. September 2016 keine Kenntnis der schriftlichen Bestätigung gehabt, da diese an die Arbeitslosenkasse adressiert gewesen sei. Es ist nunmehr unbestritten, dass grundsätzlich ein entschuldbarer Grund für eine Verschiebung des Gesprächstermins vom 18. Januar 2016 vorgelegen hat. Es steht demgegenüber fest, dass der Beschwerdeführer den entschuldba- ren Grund nicht vorgängig dem RAV mitgeteilt hat. Laut schriftlicher Bestätigung vom 8. August 2016 (act. IIA 101) erfolgte kurzfristig am Vor- abend eine telefonische Einladung für den Vormittag des 18. Januar 2016. Dem Beschwerdeführer wäre es dennoch ohne weiteres zumutbar gewe- sen, am Vorabend des 18. Januars 2016 – gleich nachdem er das Bewer-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2016, ALV/16/932, Seite 6 bungsgespräch vereinbart hatte – dem RAV per E-Mail oder telefonisch am

18. Januar 2016 vor dem Termin von 10 Uhr, die voraussehbare Nichtteil- nahme am Beratungsgespräch im RAV zu melden. Verhinderungen sind möglichst frühzeitig und vorgängig zu melden, was auch auf der Einladung vom 9. November 2015 vermerkt ist (vgl. act. IIC 47). Gleichwohl orientierte der Beschwerdeführer die zuständige Beraterin nicht vorgängig. Selbst am Nachmittag des 18. Januar 2016 erfolgte keine Meldung betreffend Abwe- senheit und Grund der Verhinderung. Eine vorgängige Meldung wäre – wiederum mit Blick auf die allgemeine Schadenminderungspflicht – als Ausdruck des Bemühens des Beschwerdeführers gewertet worden, seine Pflichten als Arbeitsloser und Leistungsbezüger ernst zu nehmen (vgl. Ent- scheid des Bundesgericht vom 23. Juli 2009, 8C_543/2009, E. 3.2 [nicht telefonisch gemeldete voraussehbare Verspätung beim Beratungsge- spräch]). Das Fehlverhalten liegt hier in der nicht erfolgten Abmeldung beim RAV. Damit ist eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung grundsätz- lich zu Recht erfolgt. Zu prüfen bleibt die Einstellung in masslicher Hinsicht. 4. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich- tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechti- gung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens ent- scheiden die Organe der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekurs- behörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen las- sen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). 4.2 Vorliegend hat der Beschwerdegegner in der Beschwerdeantwort (S. 3) den Antrag gestellt, es sei die noch im angefochtenen Einspra- cheentscheid vom 6. September 2016 (act. II 5 ff.) verfügte Sanktion von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2016, ALV/16/932, Seite 7 neun Einstelltagen auf vier Einstelltage zu reduzieren. Eine Einstellung von vier Tagen liegt im untersten Bereich des leichten Verschuldens (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV). Sie ist mit Blick auf das vom Staatssekretariat für Wirt- schaft (seco) herausgegebene „Einstellraster“ (AVIG-Praxis ALE/D72 vom Januar 2016, Ziff. 3.B [erstmaliges Nichtbefolgen von weiteren Weisungen KAST/RAV: drei bis zehn Tage]; www.treffpunkt-arbeit.ch) und die gesam- ten Umstände – unterlassene Meldung als Fehlverhalten – dem geringen Verschulden des Beschwerdeführers angemessen. 4.3 In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist der angefochtene Einspracheentscheid des beco vom 6. September 2016 aufzuheben und die Einstellung von neun auf vier Einstelltage zu reduzieren. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). 5.2 Trotz seines teilweisen Obsiegens hat der nicht vertretene Be- schwerdeführer nach konstanter Praxis keinen Anspruch auf eine Parteien- tschädigung, da sein Aufwand den Rahmen dessen nicht überschreitet, was der Einzelne üblicherweise und zumutbarerweise nebenbei zur Besor- gung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2016, ALV/16/932, Seite 8 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Ein- spracheentscheid des beco vom 6. September 2016 aufgehoben und die Einstellung von neun auf vier Einstelltage reduziert. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung

- Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.