Verfügungen vom 30. August und 1. September 2016
Sachverhalt
A. Der 1964 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer), vertreten durch Beiständin B.________, meldete sich im Januar 2016 bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der IVB, Antwortbeilage [AB] 2). In der Folge holte die IVB diverse erwerbliche und medizinische Unterlagen ein - insbesondere einen Bericht von Dr. med. D.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Regi- onaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 24. April 2016 (AB 24). Im April 2016 wurde der Versicherte durch seine Beiständin zudem zum Bezug einer Hilf- losenentschädigung angemeldet (AB 25). Mit Vorbescheiden vom 9. und
10. Mai 2016 stellte die IVB jeweils die Abweisung der Leistungsbegehren in Aussicht, da die Arbeitsunfähigkeit vor allem durch das Abhängigkeits- bzw. Suchtverhalten begründet sei und deshalb keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege (AB 29 f.). Auf den gegen die beiden Vorbescheide erhobenen Einwand (AB 34) hin verfügte die IVB nach Einholung einer Stellungnahme des RAD vom 8. Au- gust 2016 (AB 37) am 30. August und 1. September 2016 wie angekündigt (AB 38 f.). B. Gegen die Verfügungen vom 30. August und 1. September 2016 erhob der Versicherte, vertreten durch die Beiständin B.________, vertreten durch Rechtsanwältin C.________, mit Eingabe vom 29. September 2016 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Die Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 30. August 2016 sowie vom
1. September 2016 sind aufzuheben. 2. Der Invaliditätsgrad sei auf mindestens 70% festzusetzen und dem Be- schwerdeführer sei eine Invalidenrente zuzusprechen. 3. Dem Beschwerdeführer sei eine Hilflosenentschädigung zu gewähren.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2016, IV/16/930, Seite 3 4. Eventualiter: Es ist eine umfassende psychiatrische Abklärung vornehmen zu lassen. 5. Dem Beschwerdeführer ist für das Beschwerdeverfahren das Recht zur un- entgeltlichen Rechtspflege, unter Beiordnung eines amtlichen Anwalts, zu er- teilen. unter Kosten- und Entschädigungsfolge Zur Begründung liess er im Wesentlichen vorbringen, dass auf die Ein- schätzung der RAD-Ärztin nicht abgestellt werden könne. In der Beschwerdeantwort vom 28. Oktober 2016 beantragte die IVB die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 1. November 2016 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut und ordnete Rechtsanwältin C.________ als amtliche Anwältin bei.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Angefochten sind die Verfügungen der IVB vom 30. August und
1. September 2016 (AB 38 f.). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und auf eine Hilflosenentschä- digung.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Nach ständiger Rechtsprechung begründen Alkoholismus, Medikamenten- missbrauch und Drogensucht für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird eine solche Sucht invalidenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in de- ren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheits- schadens ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE 124 V 265 E. 3c S. 268; SVR 2016 IV Nr. 3 S. 7 E. 2.2.1). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2016, IV/16/930, Seite 5 reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ab- lauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG). Als hilflos gilt eine Per- son, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Le- bensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwa- chung bedarf (Art. 9 ATSG). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. 3.1 Aus den Akten ergibt sich zum Gesundheitszustand und zur Hilflo- sigkeit des Beschwerdeführers das Folgende: 3.1.1 Seit dem 11. Januar 2016 ist der Beschwerdeführer im psychiatri- schen Dienste E.________ in stationärer Behandlung.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2017, IV/16/930, Seite 6 Die Ärzte der psychiatrischen Dienste E.________ diagnostizierten im Be- richt vom 15. Januar 2016 psychische und Verhaltensstörungen durch Al- kohol (Abhängigkeitssyndrom; ICD-10: F10.2) und Cannabinoide (schädli- cher Gebrauch), eine starke kognitive Einschränkung, eine COPD (chronic obstructive pulmonary disease) mit teilweise reversibler Obstruktion, eine periphere Neuropathie, eine schwere Malnutrition, ein Long-QT-Syndrom, eine Lebersteatose, einen Verdacht auf eine Osteoporose, eine Ichthyosis und eine Legasthenie (AB 22, S. 7). Im Bericht vom 25. Februar 2016 führten die Ärzte der psychiatrischen Dienste E.________ aus, beim Beschwerdeführer liege eine jahrelange Alkoholabhängigkeit vor. Im Rahmen des Substanzkonsums (vor allem Alkohol und gelegentlich auch Cannabis) weise er eine ausgeprägte kogni- tive Störung auf und sei körperlich deutlich geschwächt. Er sei aktuell nicht in der Lage, für sein Wohl zu sorgen. Zudem habe er nicht die geringste Krankheitseinsicht und würde freiwillig nicht auf den Alkohol verzichten. Die Alkoholabhängigkeit führe zu schweren psychischen, somatischen und sozialen Folgeschäden und sei daher als schwere Erkrankung einzustufen (AB 34, S. 12). 3.1.2 In der Zeit von Januar bis März 2016 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen wiederholter Zuweisungen durch die psychiatrischen Dienste E.________ wegen verschiedener Infekte im Spital F.________ behandelt (vgl. AB 22, S. 9 ff.). Im Austrittsbericht vom 8. März 2016 diagnostizierten die Ärzte des Spitals F.________ eine Sepsis bei Pyelonephritis, eine Inkontinenz, eine COPD, Stadium unklar, eine starke kognitive Einschränkung bei chronischem Sub- stanzkonsum und eine psychische Verhaltensstörung (durch Alkohol und Cannabinoide; AB 22, S. 9). Als Nebendiagnosen wurden ein Status nach Erysipel rechter Unterschenkel (Differentialdiagnose: Cellulitis) bei Ichthyo- sis am 20. Januar 2016, ein Verdacht auf Osteoporose, eine Malnutrition, eine arterielle Hypertonie und eine Lebersteatose genannt (AB 22, S. 10). 3.1.3 In der vom Hausarzt Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, eingereichten Problemliste (Eingang bei der IVB am
17. März 2016) wurden als Diagnosen eine Alkoholkrankheit, eine COPD
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2016, IV/16/930, Seite 7 mit teilweise reversibler Obstruktion, eine Enzephalopathie, eine Hepatopa- thie, eine periphere Neuropathie, ein Verdacht auf eine Osteoporose, eine Cannabisabhängigkeit, ein Nikotinabusus, ein ADHS, eine Legasthenie, schweres Untergewicht und eine Ichthyosis aufgeführt (AB 13, S. 2). 3.1.4 Im Bericht vom 8. April 2016 führte med. pract. H.________, psych- iatrische Dienste E.________, aus, der Gesundheitsstatus des Beschwer- deführers sei stationär. Mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte sie eine starke kognitive Einschränkung (Kurz- und Langzeitgedächtnis) gemischter Aetiologie (toxisch bei langjährigem Alkohol- und Substanzen- konsum und generalisierter Hirnatrophie), psychische und Verhaltens- störungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F10.2) und durch Cannabinoide: schädlicher Gebrauch (ICD-10: F12.1) sowie eine schwere Malnutrition (AB 22, S. 2). Es wurde eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit bis auf weiteres attestiert (AB 22, S. 3). Es bestehe eine Abhängigkeit von psychotropen Substanzen, welche einen Erfolg von Eingliederungsmass- nahmen verhindere bzw. vermindere (AB 22, S. 4). Der Beschwerdeführer sei bei den alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig auf Hilfe von Drittpersonen bzw. auf Dritthilfe für die Gestaltung des Alltages angewiesen (AB 22, S. 5). 3.1.5 Die RAD-Ärztin Dr. med. D.________ diagnostizierte im Bericht vom
24. April 2016 eine leicht unterdurchschnittliche Intelligenz (Kleinklassen- absolvent), einen jahrelangen Alkoholabusus (Entzüge ca. 2005 und 2013, aber auch über einige Zeit Antabus) und Cannabisabusus, aktuell gemäss eigener Angabe täglich ein Joint, den Missbrauch von Ritalin (vor allem illegal erworbenes Ritalin, war nur kurzdauernd verschrieben), einen Status nach Kokain- und Heroinkonsum, eine COPD bei chronischem Rauchen, eine Sepsis bei Pyelonephritis im Februar 2016, antibiotisch behandelt, und ein Erysipel am rechten Unterschenkel im Januar 2016, behandelt und ge- heilt (AB 24, S. 1 f.). Die Sucht sei nicht Folge eines körperlichen, psychi- schen oder geistigen Gesundheitszustandes. Es handle sich um reines Suchtverhalten. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei ordentlicher Ernährung und Abstinenz einer einfacheren Arbeit nachgehen könnte (AB 24, S. 2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2017, IV/16/930, Seite 8 In der Stellungnahme vom 8. August 2016 führte die RAD-Ärztin Dr. med. D.________ aus, es seien keine weiteren Abklärungen nötig. Der Vorbe- scheid erkläre, dass eine Sucht vorliege und dies keiner Invalidität im Sinne des Gesetzes entspreche. Daran habe sich nichts geändert. Weder die beschriebene Polyneuropathie noch die kognitiven Einschränkungen seien irreversibel, sondern von beidem wäre unter Abstinenz und angemessener Ernährung eine gute Erholung zu erwarten, so dass selbst bei nicht absolut vollständiger Erholung eine einfache Arbeit wieder in vollem Ausmass zu- mutbar würde (AB 37, S. 3). 3.1.6 Dr. med. I.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, psychiatrische Dienste E.________, führte im Bericht vom 13. September 2016 aus, aufgrund des langjährigen chronischen Alkoholkonsums sei es im Verlauf zu einer dementiellen Entwicklung mit ausgeprägten kognitiven Leistungsdefiziten gekommen. Diese seien nach einer langfristigen Absti- nenzphase (mindestens sechs Monate) als teilweise, jedoch nicht vollstän- dig reversibel einzuschätzen. Zusätzlich bestehe eine schwere Polyneur- opathie, welche ebenfalls bei Abstinenz teilweise reversibel sein könne. Zusammengefasst sei der Gesundheitsschaden jedoch beträchtlich, so dass nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer einfache Arbeiten in vollem Ausmass machen könne, auch nicht nach längerer Ab- stinenzphase (Beschwerdebeilage [BB] 7). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem An-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2016, IV/16/930, Seite 9 stellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Gleiches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird (SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gut- achters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354). Sofern RAD-Untersuchungsberichte den Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) genügen, auch hinsichtlich der erforderlichen ärztlichen Qualifikationen, haben sie einen vergleichbaren Beweiswert wie ein anderes Gutachten (SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2). Soll allerdings ein Versicherungsfall ohne Einholung eines exter- nen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Insbesondere sind die von der versicher- ten Person aufgelegten Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte mitzuberücksichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versi- cherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc S. 353) nicht, um solche Zweifel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versi- cherungsträger zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469). 3.3 Die Beschwerdegegnerin stützt sich in den angefochtenen Verfü- gungen vom 30. August und 1. September 2016 (AB 38 f.) in medizinischer Hinsicht hauptsächlich auf die Beurteilungen der RAD-Ärztin Dr. med. D.________ vom 25. April und 8. August 2016 (AB 24, 37), wonach eine reine Sucht bzw. keine Invalidität im Sinne des Gesetztes vorliege und der Beschwerdeführer (aufgrund der unterdurchschnittlichen Intelligenz) in ei- ner einfachen Tätigkeit zu 100% arbeits- und leistungsfähig sei. Diese Ein-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2017, IV/16/930, Seite 10 schätzung vermag nicht zu überzeugen. Zwar verweist Dr. med. D.________ zu Recht auf die erhebliche suchtbedingte Problematik. Mit der von mehreren Ärzten ebenfalls diagnostizierten Enzephalopathie bzw. Hirnatrophie und der Polyneuropathie (vgl. AB 13, S. 2; 22, S. 7, 9, 18, 26; 34, S. 12; BB 7) setzt sie sich indessen nicht hinreichend auseinander. Im Bericht vom 24. April 2016 fehlen diese Diagnosen vollständig (AB 24, S. 1 f.; vgl. auch AB 37, S. 2 f.). Bei der Frage des Bestehens von Folge- schäden erwähnt Dr. med. D.________ die entsprechenden Diagnosen zwar doch noch, jedoch schätzt sie die Polyneuropathie als zu „einem gu- ten Teil reversibel“ ein und die Bedeutung des CT-Befundes einer Hirnatro- phie relativiert sie (AB 24, S. 2; vgl. auch AB 37, S. 2 f.). Demgegenüber wird von den Ärzten der psychiatrischen Dienste E.________ festgehalten, die Alkoholabhängigkeit habe unter anderem zu schweren psychischen und somatischen Folgeschäden geführt (AB 34, S. 12), die starke kognitive Ein- schränkung sei gemischter Aetiologie (mithin nicht nur auf die Suchtkrank- heit zurückzuführen; AB 22, S. 2; 23, S. 2) und die dementielle Entwicklung wie auch die schwere Polyneuropathie seien nur teilweise reversibel, wobei ein beträchtlicher Gesundheitsschaden vorliege und nicht davon ausge- gangen werden könne, dass der Beschwerdeführer einfache Arbeiten in vollem Ausmass ausüben könne (BB 7). Bei der Beweiswürdigung ist denn auch zu berücksichtigen, dass Dr. med. D.________ im Gegensatz zu den anderen berichtenden Ärzten nicht Fachärztin für Psychiatrie oder Neurolo- gie (sondern Allgemeinmedizinerin) ist, was den Beweiswert ihrer Angaben schmälert. 3.4 Insgesamt erweist sich der medizinische Sachverhalt als ungenü- gend abgeklärt, denn die Diagnosen bzw. deren Auswirkung auf die Ar- beits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers können nicht zuver- lässig nachvollzogen werden. Die Akten sind deshalb an die Vorinstanz zurückzuweisen, welche die erforderlichen weiteren Abklärungen vorzu- nehmen hat. Insbesondere ist eine externe (psychiatrische, neurologische) Begutachtung und ein Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung einzuho- len. Anschliessend ist über den Rentenanspruch sowie den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung neu zu verfügen. Die IVB hat bislang kein ei- genes Gutachten in Auftrag gegeben, so dass die Rechtsprechung gemäss BGE 137 V 210 praxisgemäss einer Rückweisung nicht entgegensteht.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2016, IV/16/930, Seite 11 3.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die an- gefochtenen Verfügungen vom 30. August und 1. September 2016 (AB 38 f.) sind aufzuheben. Die Akten sind zur Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zum Erlass neuer Verfügungen an die Be- schwerdegegnerin zurückzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicherte Person ihre Rechtsstellung im Ver- gleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). Mit angemessener Kostennote vom 10. November 2016 hat Rechtsanwäl- tin C.________ ein Honorar von Fr. 1‘750.-- sowie Auslagen von Fr. 47.60 und die Mehrwertsteuer von Fr. 143.80 geltend gemacht. Der gesamte Par- teikostenersatz wird somit auf Fr. 1‘941.40 (inkl. Auslagen und Mehrwert- steuer) festgesetzt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2017, IV/16/930, Seite 12 4.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt sich die Kostenliquida- tion im Rahmen der mit Verfügung vom 1. November 2016 bewilligten un- entgeltlichen Rechtspflege. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen der IV-Stelle Bern vom 30. August und 1. September 2016 aufgehoben und die Sa- che wird an die Verwaltung zurückgewiesen, damit sie nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch sowie den Anspruch auf Hilflosenentschädigung neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1‘941.40 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwältin C.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2017, IV/16/930, Seite 4 tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
Dispositiv
- Die Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 30. August 2016 sowie vom
- September 2016 sind aufzuheben.
- Der Invaliditätsgrad sei auf mindestens 70% festzusetzen und dem Be- schwerdeführer sei eine Invalidenrente zuzusprechen.
- Dem Beschwerdeführer sei eine Hilflosenentschädigung zu gewähren. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2016, IV/16/930, Seite 3
- Eventualiter: Es ist eine umfassende psychiatrische Abklärung vornehmen zu lassen.
- Dem Beschwerdeführer ist für das Beschwerdeverfahren das Recht zur un- entgeltlichen Rechtspflege, unter Beiordnung eines amtlichen Anwalts, zu er- teilen. unter Kosten- und Entschädigungsfolge Zur Begründung liess er im Wesentlichen vorbringen, dass auf die Ein- schätzung der RAD-Ärztin nicht abgestellt werden könne. In der Beschwerdeantwort vom 28. Oktober 2016 beantragte die IVB die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 1. November 2016 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut und ordnete Rechtsanwältin C.________ als amtliche Anwältin bei. Erwägungen:
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2017, IV/16/930, Seite 4 tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Angefochten sind die Verfügungen der IVB vom 30. August und
- September 2016 (AB 38 f.). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und auf eine Hilflosenentschä- digung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Nach ständiger Rechtsprechung begründen Alkoholismus, Medikamenten- missbrauch und Drogensucht für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird eine solche Sucht invalidenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in de- ren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheits- schadens ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE 124 V 265 E. 3c S. 268; SVR 2016 IV Nr. 3 S. 7 E. 2.2.1). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2016, IV/16/930, Seite 5 reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ab- lauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG). Als hilflos gilt eine Per- son, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Le- bensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwa- chung bedarf (Art. 9 ATSG). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99).
- 3.1 Aus den Akten ergibt sich zum Gesundheitszustand und zur Hilflo- sigkeit des Beschwerdeführers das Folgende: 3.1.1 Seit dem 11. Januar 2016 ist der Beschwerdeführer im psychiatri- schen Dienste E.________ in stationärer Behandlung. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2017, IV/16/930, Seite 6 Die Ärzte der psychiatrischen Dienste E.________ diagnostizierten im Be- richt vom 15. Januar 2016 psychische und Verhaltensstörungen durch Al- kohol (Abhängigkeitssyndrom; ICD-10: F10.2) und Cannabinoide (schädli- cher Gebrauch), eine starke kognitive Einschränkung, eine COPD (chronic obstructive pulmonary disease) mit teilweise reversibler Obstruktion, eine periphere Neuropathie, eine schwere Malnutrition, ein Long-QT-Syndrom, eine Lebersteatose, einen Verdacht auf eine Osteoporose, eine Ichthyosis und eine Legasthenie (AB 22, S. 7). Im Bericht vom 25. Februar 2016 führten die Ärzte der psychiatrischen Dienste E.________ aus, beim Beschwerdeführer liege eine jahrelange Alkoholabhängigkeit vor. Im Rahmen des Substanzkonsums (vor allem Alkohol und gelegentlich auch Cannabis) weise er eine ausgeprägte kogni- tive Störung auf und sei körperlich deutlich geschwächt. Er sei aktuell nicht in der Lage, für sein Wohl zu sorgen. Zudem habe er nicht die geringste Krankheitseinsicht und würde freiwillig nicht auf den Alkohol verzichten. Die Alkoholabhängigkeit führe zu schweren psychischen, somatischen und sozialen Folgeschäden und sei daher als schwere Erkrankung einzustufen (AB 34, S. 12). 3.1.2 In der Zeit von Januar bis März 2016 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen wiederholter Zuweisungen durch die psychiatrischen Dienste E.________ wegen verschiedener Infekte im Spital F.________ behandelt (vgl. AB 22, S. 9 ff.). Im Austrittsbericht vom 8. März 2016 diagnostizierten die Ärzte des Spitals F.________ eine Sepsis bei Pyelonephritis, eine Inkontinenz, eine COPD, Stadium unklar, eine starke kognitive Einschränkung bei chronischem Sub- stanzkonsum und eine psychische Verhaltensstörung (durch Alkohol und Cannabinoide; AB 22, S. 9). Als Nebendiagnosen wurden ein Status nach Erysipel rechter Unterschenkel (Differentialdiagnose: Cellulitis) bei Ichthyo- sis am 20. Januar 2016, ein Verdacht auf Osteoporose, eine Malnutrition, eine arterielle Hypertonie und eine Lebersteatose genannt (AB 22, S. 10). 3.1.3 In der vom Hausarzt Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, eingereichten Problemliste (Eingang bei der IVB am
- März 2016) wurden als Diagnosen eine Alkoholkrankheit, eine COPD Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2016, IV/16/930, Seite 7 mit teilweise reversibler Obstruktion, eine Enzephalopathie, eine Hepatopa- thie, eine periphere Neuropathie, ein Verdacht auf eine Osteoporose, eine Cannabisabhängigkeit, ein Nikotinabusus, ein ADHS, eine Legasthenie, schweres Untergewicht und eine Ichthyosis aufgeführt (AB 13, S. 2). 3.1.4 Im Bericht vom 8. April 2016 führte med. pract. H.________, psych- iatrische Dienste E.________, aus, der Gesundheitsstatus des Beschwer- deführers sei stationär. Mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte sie eine starke kognitive Einschränkung (Kurz- und Langzeitgedächtnis) gemischter Aetiologie (toxisch bei langjährigem Alkohol- und Substanzen- konsum und generalisierter Hirnatrophie), psychische und Verhaltens- störungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F10.2) und durch Cannabinoide: schädlicher Gebrauch (ICD-10: F12.1) sowie eine schwere Malnutrition (AB 22, S. 2). Es wurde eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit bis auf weiteres attestiert (AB 22, S. 3). Es bestehe eine Abhängigkeit von psychotropen Substanzen, welche einen Erfolg von Eingliederungsmass- nahmen verhindere bzw. vermindere (AB 22, S. 4). Der Beschwerdeführer sei bei den alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig auf Hilfe von Drittpersonen bzw. auf Dritthilfe für die Gestaltung des Alltages angewiesen (AB 22, S. 5). 3.1.5 Die RAD-Ärztin Dr. med. D.________ diagnostizierte im Bericht vom
- April 2016 eine leicht unterdurchschnittliche Intelligenz (Kleinklassen- absolvent), einen jahrelangen Alkoholabusus (Entzüge ca. 2005 und 2013, aber auch über einige Zeit Antabus) und Cannabisabusus, aktuell gemäss eigener Angabe täglich ein Joint, den Missbrauch von Ritalin (vor allem illegal erworbenes Ritalin, war nur kurzdauernd verschrieben), einen Status nach Kokain- und Heroinkonsum, eine COPD bei chronischem Rauchen, eine Sepsis bei Pyelonephritis im Februar 2016, antibiotisch behandelt, und ein Erysipel am rechten Unterschenkel im Januar 2016, behandelt und ge- heilt (AB 24, S. 1 f.). Die Sucht sei nicht Folge eines körperlichen, psychi- schen oder geistigen Gesundheitszustandes. Es handle sich um reines Suchtverhalten. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei ordentlicher Ernährung und Abstinenz einer einfacheren Arbeit nachgehen könnte (AB 24, S. 2). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2017, IV/16/930, Seite 8 In der Stellungnahme vom 8. August 2016 führte die RAD-Ärztin Dr. med. D.________ aus, es seien keine weiteren Abklärungen nötig. Der Vorbe- scheid erkläre, dass eine Sucht vorliege und dies keiner Invalidität im Sinne des Gesetzes entspreche. Daran habe sich nichts geändert. Weder die beschriebene Polyneuropathie noch die kognitiven Einschränkungen seien irreversibel, sondern von beidem wäre unter Abstinenz und angemessener Ernährung eine gute Erholung zu erwarten, so dass selbst bei nicht absolut vollständiger Erholung eine einfache Arbeit wieder in vollem Ausmass zu- mutbar würde (AB 37, S. 3). 3.1.6 Dr. med. I.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, psychiatrische Dienste E.________, führte im Bericht vom 13. September 2016 aus, aufgrund des langjährigen chronischen Alkoholkonsums sei es im Verlauf zu einer dementiellen Entwicklung mit ausgeprägten kognitiven Leistungsdefiziten gekommen. Diese seien nach einer langfristigen Absti- nenzphase (mindestens sechs Monate) als teilweise, jedoch nicht vollstän- dig reversibel einzuschätzen. Zusätzlich bestehe eine schwere Polyneur- opathie, welche ebenfalls bei Abstinenz teilweise reversibel sein könne. Zusammengefasst sei der Gesundheitsschaden jedoch beträchtlich, so dass nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer einfache Arbeiten in vollem Ausmass machen könne, auch nicht nach längerer Ab- stinenzphase (Beschwerdebeilage [BB] 7). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem An- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2016, IV/16/930, Seite 9 stellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Gleiches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird (SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gut- achters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354). Sofern RAD-Untersuchungsberichte den Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) genügen, auch hinsichtlich der erforderlichen ärztlichen Qualifikationen, haben sie einen vergleichbaren Beweiswert wie ein anderes Gutachten (SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2). Soll allerdings ein Versicherungsfall ohne Einholung eines exter- nen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Insbesondere sind die von der versicher- ten Person aufgelegten Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte mitzuberücksichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versi- cherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc S. 353) nicht, um solche Zweifel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versi- cherungsträger zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469). 3.3 Die Beschwerdegegnerin stützt sich in den angefochtenen Verfü- gungen vom 30. August und 1. September 2016 (AB 38 f.) in medizinischer Hinsicht hauptsächlich auf die Beurteilungen der RAD-Ärztin Dr. med. D.________ vom 25. April und 8. August 2016 (AB 24, 37), wonach eine reine Sucht bzw. keine Invalidität im Sinne des Gesetztes vorliege und der Beschwerdeführer (aufgrund der unterdurchschnittlichen Intelligenz) in ei- ner einfachen Tätigkeit zu 100% arbeits- und leistungsfähig sei. Diese Ein- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2017, IV/16/930, Seite 10 schätzung vermag nicht zu überzeugen. Zwar verweist Dr. med. D.________ zu Recht auf die erhebliche suchtbedingte Problematik. Mit der von mehreren Ärzten ebenfalls diagnostizierten Enzephalopathie bzw. Hirnatrophie und der Polyneuropathie (vgl. AB 13, S. 2; 22, S. 7, 9, 18, 26; 34, S. 12; BB 7) setzt sie sich indessen nicht hinreichend auseinander. Im Bericht vom 24. April 2016 fehlen diese Diagnosen vollständig (AB 24, S. 1 f.; vgl. auch AB 37, S. 2 f.). Bei der Frage des Bestehens von Folge- schäden erwähnt Dr. med. D.________ die entsprechenden Diagnosen zwar doch noch, jedoch schätzt sie die Polyneuropathie als zu „einem gu- ten Teil reversibel“ ein und die Bedeutung des CT-Befundes einer Hirnatro- phie relativiert sie (AB 24, S. 2; vgl. auch AB 37, S. 2 f.). Demgegenüber wird von den Ärzten der psychiatrischen Dienste E.________ festgehalten, die Alkoholabhängigkeit habe unter anderem zu schweren psychischen und somatischen Folgeschäden geführt (AB 34, S. 12), die starke kognitive Ein- schränkung sei gemischter Aetiologie (mithin nicht nur auf die Suchtkrank- heit zurückzuführen; AB 22, S. 2; 23, S. 2) und die dementielle Entwicklung wie auch die schwere Polyneuropathie seien nur teilweise reversibel, wobei ein beträchtlicher Gesundheitsschaden vorliege und nicht davon ausge- gangen werden könne, dass der Beschwerdeführer einfache Arbeiten in vollem Ausmass ausüben könne (BB 7). Bei der Beweiswürdigung ist denn auch zu berücksichtigen, dass Dr. med. D.________ im Gegensatz zu den anderen berichtenden Ärzten nicht Fachärztin für Psychiatrie oder Neurolo- gie (sondern Allgemeinmedizinerin) ist, was den Beweiswert ihrer Angaben schmälert. 3.4 Insgesamt erweist sich der medizinische Sachverhalt als ungenü- gend abgeklärt, denn die Diagnosen bzw. deren Auswirkung auf die Ar- beits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers können nicht zuver- lässig nachvollzogen werden. Die Akten sind deshalb an die Vorinstanz zurückzuweisen, welche die erforderlichen weiteren Abklärungen vorzu- nehmen hat. Insbesondere ist eine externe (psychiatrische, neurologische) Begutachtung und ein Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung einzuho- len. Anschliessend ist über den Rentenanspruch sowie den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung neu zu verfügen. Die IVB hat bislang kein ei- genes Gutachten in Auftrag gegeben, so dass die Rechtsprechung gemäss BGE 137 V 210 praxisgemäss einer Rückweisung nicht entgegensteht. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2016, IV/16/930, Seite 11 3.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die an- gefochtenen Verfügungen vom 30. August und 1. September 2016 (AB 38 f.) sind aufzuheben. Die Akten sind zur Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zum Erlass neuer Verfügungen an die Be- schwerdegegnerin zurückzuweisen.
- 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicherte Person ihre Rechtsstellung im Ver- gleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). Mit angemessener Kostennote vom 10. November 2016 hat Rechtsanwäl- tin C.________ ein Honorar von Fr. 1‘750.-- sowie Auslagen von Fr. 47.60 und die Mehrwertsteuer von Fr. 143.80 geltend gemacht. Der gesamte Par- teikostenersatz wird somit auf Fr. 1‘941.40 (inkl. Auslagen und Mehrwert- steuer) festgesetzt. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2017, IV/16/930, Seite 12 4.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt sich die Kostenliquida- tion im Rahmen der mit Verfügung vom 1. November 2016 bewilligten un- entgeltlichen Rechtspflege. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- In Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen der IV-Stelle Bern vom 30. August und 1. September 2016 aufgehoben und die Sa- che wird an die Verwaltung zurückgewiesen, damit sie nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch sowie den Anspruch auf Hilflosenentschädigung neu verfüge.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt.
- Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1‘941.40 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin C.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 16 930 IV und 200 16 931 IV (2) KOJ/PRN/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 16. Februar 2017 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Knapp, Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiberin Prunner A.________ vertreten durch Beiständin B.________, vertreten durch Rechtsanwältin C.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügungen vom 30. August und 1. September 2016
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2017, IV/16/930, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1964 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer), vertreten durch Beiständin B.________, meldete sich im Januar 2016 bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der IVB, Antwortbeilage [AB] 2). In der Folge holte die IVB diverse erwerbliche und medizinische Unterlagen ein - insbesondere einen Bericht von Dr. med. D.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Regi- onaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 24. April 2016 (AB 24). Im April 2016 wurde der Versicherte durch seine Beiständin zudem zum Bezug einer Hilf- losenentschädigung angemeldet (AB 25). Mit Vorbescheiden vom 9. und
10. Mai 2016 stellte die IVB jeweils die Abweisung der Leistungsbegehren in Aussicht, da die Arbeitsunfähigkeit vor allem durch das Abhängigkeits- bzw. Suchtverhalten begründet sei und deshalb keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege (AB 29 f.). Auf den gegen die beiden Vorbescheide erhobenen Einwand (AB 34) hin verfügte die IVB nach Einholung einer Stellungnahme des RAD vom 8. Au- gust 2016 (AB 37) am 30. August und 1. September 2016 wie angekündigt (AB 38 f.). B. Gegen die Verfügungen vom 30. August und 1. September 2016 erhob der Versicherte, vertreten durch die Beiständin B.________, vertreten durch Rechtsanwältin C.________, mit Eingabe vom 29. September 2016 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Die Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 30. August 2016 sowie vom
1. September 2016 sind aufzuheben. 2. Der Invaliditätsgrad sei auf mindestens 70% festzusetzen und dem Be- schwerdeführer sei eine Invalidenrente zuzusprechen. 3. Dem Beschwerdeführer sei eine Hilflosenentschädigung zu gewähren.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2016, IV/16/930, Seite 3 4. Eventualiter: Es ist eine umfassende psychiatrische Abklärung vornehmen zu lassen. 5. Dem Beschwerdeführer ist für das Beschwerdeverfahren das Recht zur un- entgeltlichen Rechtspflege, unter Beiordnung eines amtlichen Anwalts, zu er- teilen. unter Kosten- und Entschädigungsfolge Zur Begründung liess er im Wesentlichen vorbringen, dass auf die Ein- schätzung der RAD-Ärztin nicht abgestellt werden könne. In der Beschwerdeantwort vom 28. Oktober 2016 beantragte die IVB die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 1. November 2016 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut und ordnete Rechtsanwältin C.________ als amtliche Anwältin bei. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2017, IV/16/930, Seite 4 tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Angefochten sind die Verfügungen der IVB vom 30. August und
1. September 2016 (AB 38 f.). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und auf eine Hilflosenentschä- digung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Nach ständiger Rechtsprechung begründen Alkoholismus, Medikamenten- missbrauch und Drogensucht für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird eine solche Sucht invalidenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in de- ren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheits- schadens ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE 124 V 265 E. 3c S. 268; SVR 2016 IV Nr. 3 S. 7 E. 2.2.1). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2016, IV/16/930, Seite 5 reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ab- lauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG). Als hilflos gilt eine Per- son, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Le- bensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwa- chung bedarf (Art. 9 ATSG). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. 3.1 Aus den Akten ergibt sich zum Gesundheitszustand und zur Hilflo- sigkeit des Beschwerdeführers das Folgende: 3.1.1 Seit dem 11. Januar 2016 ist der Beschwerdeführer im psychiatri- schen Dienste E.________ in stationärer Behandlung.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2017, IV/16/930, Seite 6 Die Ärzte der psychiatrischen Dienste E.________ diagnostizierten im Be- richt vom 15. Januar 2016 psychische und Verhaltensstörungen durch Al- kohol (Abhängigkeitssyndrom; ICD-10: F10.2) und Cannabinoide (schädli- cher Gebrauch), eine starke kognitive Einschränkung, eine COPD (chronic obstructive pulmonary disease) mit teilweise reversibler Obstruktion, eine periphere Neuropathie, eine schwere Malnutrition, ein Long-QT-Syndrom, eine Lebersteatose, einen Verdacht auf eine Osteoporose, eine Ichthyosis und eine Legasthenie (AB 22, S. 7). Im Bericht vom 25. Februar 2016 führten die Ärzte der psychiatrischen Dienste E.________ aus, beim Beschwerdeführer liege eine jahrelange Alkoholabhängigkeit vor. Im Rahmen des Substanzkonsums (vor allem Alkohol und gelegentlich auch Cannabis) weise er eine ausgeprägte kogni- tive Störung auf und sei körperlich deutlich geschwächt. Er sei aktuell nicht in der Lage, für sein Wohl zu sorgen. Zudem habe er nicht die geringste Krankheitseinsicht und würde freiwillig nicht auf den Alkohol verzichten. Die Alkoholabhängigkeit führe zu schweren psychischen, somatischen und sozialen Folgeschäden und sei daher als schwere Erkrankung einzustufen (AB 34, S. 12). 3.1.2 In der Zeit von Januar bis März 2016 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen wiederholter Zuweisungen durch die psychiatrischen Dienste E.________ wegen verschiedener Infekte im Spital F.________ behandelt (vgl. AB 22, S. 9 ff.). Im Austrittsbericht vom 8. März 2016 diagnostizierten die Ärzte des Spitals F.________ eine Sepsis bei Pyelonephritis, eine Inkontinenz, eine COPD, Stadium unklar, eine starke kognitive Einschränkung bei chronischem Sub- stanzkonsum und eine psychische Verhaltensstörung (durch Alkohol und Cannabinoide; AB 22, S. 9). Als Nebendiagnosen wurden ein Status nach Erysipel rechter Unterschenkel (Differentialdiagnose: Cellulitis) bei Ichthyo- sis am 20. Januar 2016, ein Verdacht auf Osteoporose, eine Malnutrition, eine arterielle Hypertonie und eine Lebersteatose genannt (AB 22, S. 10). 3.1.3 In der vom Hausarzt Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, eingereichten Problemliste (Eingang bei der IVB am
17. März 2016) wurden als Diagnosen eine Alkoholkrankheit, eine COPD
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2016, IV/16/930, Seite 7 mit teilweise reversibler Obstruktion, eine Enzephalopathie, eine Hepatopa- thie, eine periphere Neuropathie, ein Verdacht auf eine Osteoporose, eine Cannabisabhängigkeit, ein Nikotinabusus, ein ADHS, eine Legasthenie, schweres Untergewicht und eine Ichthyosis aufgeführt (AB 13, S. 2). 3.1.4 Im Bericht vom 8. April 2016 führte med. pract. H.________, psych- iatrische Dienste E.________, aus, der Gesundheitsstatus des Beschwer- deführers sei stationär. Mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte sie eine starke kognitive Einschränkung (Kurz- und Langzeitgedächtnis) gemischter Aetiologie (toxisch bei langjährigem Alkohol- und Substanzen- konsum und generalisierter Hirnatrophie), psychische und Verhaltens- störungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F10.2) und durch Cannabinoide: schädlicher Gebrauch (ICD-10: F12.1) sowie eine schwere Malnutrition (AB 22, S. 2). Es wurde eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit bis auf weiteres attestiert (AB 22, S. 3). Es bestehe eine Abhängigkeit von psychotropen Substanzen, welche einen Erfolg von Eingliederungsmass- nahmen verhindere bzw. vermindere (AB 22, S. 4). Der Beschwerdeführer sei bei den alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig auf Hilfe von Drittpersonen bzw. auf Dritthilfe für die Gestaltung des Alltages angewiesen (AB 22, S. 5). 3.1.5 Die RAD-Ärztin Dr. med. D.________ diagnostizierte im Bericht vom
24. April 2016 eine leicht unterdurchschnittliche Intelligenz (Kleinklassen- absolvent), einen jahrelangen Alkoholabusus (Entzüge ca. 2005 und 2013, aber auch über einige Zeit Antabus) und Cannabisabusus, aktuell gemäss eigener Angabe täglich ein Joint, den Missbrauch von Ritalin (vor allem illegal erworbenes Ritalin, war nur kurzdauernd verschrieben), einen Status nach Kokain- und Heroinkonsum, eine COPD bei chronischem Rauchen, eine Sepsis bei Pyelonephritis im Februar 2016, antibiotisch behandelt, und ein Erysipel am rechten Unterschenkel im Januar 2016, behandelt und ge- heilt (AB 24, S. 1 f.). Die Sucht sei nicht Folge eines körperlichen, psychi- schen oder geistigen Gesundheitszustandes. Es handle sich um reines Suchtverhalten. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei ordentlicher Ernährung und Abstinenz einer einfacheren Arbeit nachgehen könnte (AB 24, S. 2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2017, IV/16/930, Seite 8 In der Stellungnahme vom 8. August 2016 führte die RAD-Ärztin Dr. med. D.________ aus, es seien keine weiteren Abklärungen nötig. Der Vorbe- scheid erkläre, dass eine Sucht vorliege und dies keiner Invalidität im Sinne des Gesetzes entspreche. Daran habe sich nichts geändert. Weder die beschriebene Polyneuropathie noch die kognitiven Einschränkungen seien irreversibel, sondern von beidem wäre unter Abstinenz und angemessener Ernährung eine gute Erholung zu erwarten, so dass selbst bei nicht absolut vollständiger Erholung eine einfache Arbeit wieder in vollem Ausmass zu- mutbar würde (AB 37, S. 3). 3.1.6 Dr. med. I.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, psychiatrische Dienste E.________, führte im Bericht vom 13. September 2016 aus, aufgrund des langjährigen chronischen Alkoholkonsums sei es im Verlauf zu einer dementiellen Entwicklung mit ausgeprägten kognitiven Leistungsdefiziten gekommen. Diese seien nach einer langfristigen Absti- nenzphase (mindestens sechs Monate) als teilweise, jedoch nicht vollstän- dig reversibel einzuschätzen. Zusätzlich bestehe eine schwere Polyneur- opathie, welche ebenfalls bei Abstinenz teilweise reversibel sein könne. Zusammengefasst sei der Gesundheitsschaden jedoch beträchtlich, so dass nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer einfache Arbeiten in vollem Ausmass machen könne, auch nicht nach längerer Ab- stinenzphase (Beschwerdebeilage [BB] 7). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem An-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2016, IV/16/930, Seite 9 stellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Gleiches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird (SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gut- achters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354). Sofern RAD-Untersuchungsberichte den Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) genügen, auch hinsichtlich der erforderlichen ärztlichen Qualifikationen, haben sie einen vergleichbaren Beweiswert wie ein anderes Gutachten (SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2). Soll allerdings ein Versicherungsfall ohne Einholung eines exter- nen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Insbesondere sind die von der versicher- ten Person aufgelegten Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte mitzuberücksichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versi- cherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc S. 353) nicht, um solche Zweifel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versi- cherungsträger zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469). 3.3 Die Beschwerdegegnerin stützt sich in den angefochtenen Verfü- gungen vom 30. August und 1. September 2016 (AB 38 f.) in medizinischer Hinsicht hauptsächlich auf die Beurteilungen der RAD-Ärztin Dr. med. D.________ vom 25. April und 8. August 2016 (AB 24, 37), wonach eine reine Sucht bzw. keine Invalidität im Sinne des Gesetztes vorliege und der Beschwerdeführer (aufgrund der unterdurchschnittlichen Intelligenz) in ei- ner einfachen Tätigkeit zu 100% arbeits- und leistungsfähig sei. Diese Ein-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2017, IV/16/930, Seite 10 schätzung vermag nicht zu überzeugen. Zwar verweist Dr. med. D.________ zu Recht auf die erhebliche suchtbedingte Problematik. Mit der von mehreren Ärzten ebenfalls diagnostizierten Enzephalopathie bzw. Hirnatrophie und der Polyneuropathie (vgl. AB 13, S. 2; 22, S. 7, 9, 18, 26; 34, S. 12; BB 7) setzt sie sich indessen nicht hinreichend auseinander. Im Bericht vom 24. April 2016 fehlen diese Diagnosen vollständig (AB 24, S. 1 f.; vgl. auch AB 37, S. 2 f.). Bei der Frage des Bestehens von Folge- schäden erwähnt Dr. med. D.________ die entsprechenden Diagnosen zwar doch noch, jedoch schätzt sie die Polyneuropathie als zu „einem gu- ten Teil reversibel“ ein und die Bedeutung des CT-Befundes einer Hirnatro- phie relativiert sie (AB 24, S. 2; vgl. auch AB 37, S. 2 f.). Demgegenüber wird von den Ärzten der psychiatrischen Dienste E.________ festgehalten, die Alkoholabhängigkeit habe unter anderem zu schweren psychischen und somatischen Folgeschäden geführt (AB 34, S. 12), die starke kognitive Ein- schränkung sei gemischter Aetiologie (mithin nicht nur auf die Suchtkrank- heit zurückzuführen; AB 22, S. 2; 23, S. 2) und die dementielle Entwicklung wie auch die schwere Polyneuropathie seien nur teilweise reversibel, wobei ein beträchtlicher Gesundheitsschaden vorliege und nicht davon ausge- gangen werden könne, dass der Beschwerdeführer einfache Arbeiten in vollem Ausmass ausüben könne (BB 7). Bei der Beweiswürdigung ist denn auch zu berücksichtigen, dass Dr. med. D.________ im Gegensatz zu den anderen berichtenden Ärzten nicht Fachärztin für Psychiatrie oder Neurolo- gie (sondern Allgemeinmedizinerin) ist, was den Beweiswert ihrer Angaben schmälert. 3.4 Insgesamt erweist sich der medizinische Sachverhalt als ungenü- gend abgeklärt, denn die Diagnosen bzw. deren Auswirkung auf die Ar- beits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers können nicht zuver- lässig nachvollzogen werden. Die Akten sind deshalb an die Vorinstanz zurückzuweisen, welche die erforderlichen weiteren Abklärungen vorzu- nehmen hat. Insbesondere ist eine externe (psychiatrische, neurologische) Begutachtung und ein Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung einzuho- len. Anschliessend ist über den Rentenanspruch sowie den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung neu zu verfügen. Die IVB hat bislang kein ei- genes Gutachten in Auftrag gegeben, so dass die Rechtsprechung gemäss BGE 137 V 210 praxisgemäss einer Rückweisung nicht entgegensteht.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2016, IV/16/930, Seite 11 3.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die an- gefochtenen Verfügungen vom 30. August und 1. September 2016 (AB 38 f.) sind aufzuheben. Die Akten sind zur Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zum Erlass neuer Verfügungen an die Be- schwerdegegnerin zurückzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicherte Person ihre Rechtsstellung im Ver- gleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). Mit angemessener Kostennote vom 10. November 2016 hat Rechtsanwäl- tin C.________ ein Honorar von Fr. 1‘750.-- sowie Auslagen von Fr. 47.60 und die Mehrwertsteuer von Fr. 143.80 geltend gemacht. Der gesamte Par- teikostenersatz wird somit auf Fr. 1‘941.40 (inkl. Auslagen und Mehrwert- steuer) festgesetzt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2017, IV/16/930, Seite 12 4.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt sich die Kostenliquida- tion im Rahmen der mit Verfügung vom 1. November 2016 bewilligten un- entgeltlichen Rechtspflege. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen der IV-Stelle Bern vom 30. August und 1. September 2016 aufgehoben und die Sa- che wird an die Verwaltung zurückgewiesen, damit sie nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch sowie den Anspruch auf Hilflosenentschädigung neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1‘941.40 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwältin C.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.