Einspracheentscheid vom 20. November 2015
Sachverhalt
A.
Der 1984 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Be-
schwerdeführer) bezog innerhalb der Rahmenfrist ab 1. Oktober 2013 bis
zur Verneinung der Vermittlungsfähigkeit und damit auch der Anspruchsbe-
rechtigung per 22. Januar 2015 Leistungen der Arbeitslosenversicherung,
wobei er wegen wiederholter Pflichtverletzungen (fehlende/ungenügende
Arbeitsbemühungen und Nichtantritt Arbeitsmarktlicher Massnahmen
[AMM]) mehrfach in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde (Akten
des beco Berner Wirtschaft [nachfolgend: beco bzw. Beschwerdegegnerin],
Dossier Kantonale Amtsstelle [act. IIA] 1 f., 6; Dossier RAV-Region … II
[act. IIC] 22 f.). Unter anderem wurde er auch mit Verfügungen vom 5. und
16. Januar 2015 wegen ungenügenden Arbeitsbemühungen im Monat Ok-
tober 2014 (vgl. Akten des beco, Dossier RAV-Region … I [act. IID] 84) mit
19 Einstelltagen ab dem 1. November 2014 (act. IID 119 f.; vgl. auch
act. IID 90) und wegen Nichtantritt einer AMM (vgl. act. IID 98 ff., 109 f.) mit
weiteren 34 Einstelltagen ab dem 13. Dezember 2014 (act. IID 142 f.; vgl.
auch act. IID 115, 118) sanktioniert.
B.
Mit Verfügung vom 2. April 2015 forderte die Arbeitslosenkasse Kanton
Bern vom Versicherten zuviel ausbezahlte Leistungen im Umfang von
Fr. 1'612.15 zurück (Akten des beco, Dossier Arbeitslosenkasse ... [act. IIB]
42 f.; vgl. auch act. IIB 44/2). Soweit der Versicherte hiergegen mit Schrei-
ben vom 1. Mai 2015 (act. IIB 46 f.) Einsprache erhob, trat die Arbeitslo-
senkasse Kanton Bern darauf (mangels Rückmeldung des Versicherten
[vgl. act. IIB 47 ff.]) mit unangefochten gebliebenem Entscheid vom 12. Juni
2015 (act. IIB 49) nicht ein. Das Schreiben vom 1. Mai 2015 wurde auch als
Erlassgesuch entgegen genommen. Mit Verfügung vom 3. August 2015
(act. IIB 50 ff.) wies das beco das Erlassgesuch mit der Begründung ab,
der Versicherte habe die Leistungen nicht gutgläubig bezogen. Die dage-
gen erhobene Einsprache (Akten des beco, Dossier Rechtsdienst [act. II] 5
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2016, ALV/16/93, Seite 3
f.) wies das beco mit Einspracheentscheid vom 20. November 2015 eben-
falls ab (act. II 9 ff.).
C.
Mit Eingabe vom 11. Januar 2015 erhob der Versicherte gegen den Ein-
spracheentscheid vom 20. November 2015 (act. II 9 ff.) Beschwerde mit
dem sinngemässen Antrag, ihm sei die Rückforderung zu erlassen.
Mit Beschwerdeantwort vom 7. März 2016 schloss die Beschwerdegegne-
rin auf Abweisung der Beschwerde.
Am 20. April 2016 nahm der Beschwerdeführer Einsicht in die Akten des
Beschwerdegegners. Mit Eingabe vom 14. Mai 2016 hielt der Beschwerde-
führer im Wesentlichen an der Beschwerde vom 11. Januar 2016 fest.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2016, ALV/16/93, Seite 4 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatori- sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom
31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzu- treten.
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 20. Novem- ber 2015 (act. II 9 ff.). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Be- schwerdeführers auf Erlass der Rückforderung im Umfang von Fr. 1'612.15.
E. 1.3 Der Streitwert liegt bei einer Rückforderung von Fr. 1'612.15 unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterli- che Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2 Der Beschwerdeführer verlangt in der Beschwerde Akteneinsicht. Diese ist ihm praxisgemäss mittels Einsichtnahme in die Akten auf dem Gerichtsse- kretariat gewährt worden (vgl. Aktennotiz vom 20. April 2016; in den Ge- richtsakten). Hierauf machte er auch noch von der Möglichkeit Gebrauch, eine abschliessende Stellungnahme einzureichen. Bereits im Einspracheverfahren forderte der Beschwerdeführer Aktenein- sicht (act. II 5). Dabei ist er angehalten worden, sich an den zuständigen RAV-Berater zu wenden (act. II 10). Dies hat er aber unterlassen mit der Begründung, keinen RAV-Berater mehr zu haben und dem letzten Berater "nicht über den Weg zu trauen". Trotzdem hätte er sich an das zuständige RAV wenden können/müssen, zumal die Akteneinsicht nicht zwingend ein Vertrauen in bestimmte Mitarbeitende des RAV voraussetzt. Da der Be- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2016, ALV/16/93, Seite 5 schwerdeführer dem aber nicht nachgekommen ist, kann vorliegend nicht von einer Verweigerung der Akteneinsicht die Rede sein. Entsprechend beruft er sich denn auch nicht explizit auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Eine solche hätte vorliegend ohnehin als geheilt zu gelten, weil der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in die Akten Einsicht nehmen konnte und er zudem die Möglichkeit erhalten hat, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann, und die Rückweisung bloss zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197).
E. 3.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat- ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Die beiden Erlassvoraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein: Fehlt es am guten Glauben, ist unerheblich ob die Rückerstattung eine grosse Härte bedeutet.
E. 3.2 Wer einen Rechtsmangel kennt, gilt diesbezüglich nicht als gutgläu- big. Sodann darf sich derjenige nicht auf seinen guten Glauben berufen, dem der Mangel bei Anwendung zumutbarer Aufmerksamkeit erkennbar gewesen wäre. Dabei ist diejenige Aufmerksamkeit geboten, die nach den Umständen verlangt werden kann. Diese zivilrechtlichen Grundsätze gelten gleichermassen für den Bereich des Sozialversicherungsrechts (BGE 120 V 319 E. 10a S. 335).
E. 3.2.1 Nach ständiger Rechtsprechung ist der gute Glaube als Erlass- voraussetzung nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gege- ben. Vielmehr darf sich die Leistungsempfängerin oder der Leistungsemp- fänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt einerseits, dass der gute Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leis- tungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Aus- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2016, ALV/16/93, Seite 6 kunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rück- erstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr feh- lerhaftes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen subjektiv Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220). Das Verhalten, welches den guten Glauben ausschliesst, braucht nicht in einer Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht zu bestehen. Dies ist nur eine zwar häufige, aber nicht die einzige Form eines schuldhaften Verhal- tens. Vielmehr fällt auch ein anderes Verhalten in Betracht, z.B. die Unter- lassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen (ARV 2002 S. 195 E. 2a; SVR 1998 ALV Nr. 14 E. 4b).
E. 3.2.2 Praxisgemäss ist zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann oder ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen (BGE 122 V 221 E. 3 S. 223).
E. 3.3 Ob eine versicherte Person gutgläubig ist, muss in jedem Einzelfall gestützt auf die konkreten Umstände abgeklärt werden. Immerhin kann festgehalten werden, dass eine Sanktionsandrohung allein nicht geeignet ist, den guten Glauben der versicherten Person zu zerstören. Es gilt zu bedenken, dass die versicherte Person und die Verwaltung im Zeitpunkt der Sanktionsandrohung die künftigen Umstände nicht voraussehen können. Erscheint zu einem späteren Zeitpunkt die Schadenminderungspflicht als verletzt, kann sich zudem, gegebenenfalls im Rahmen der weiteren Sachverhaltsabklärung oder der Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs durch die versicherte Person, herausstellen, dass die Voraussetzungen für eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung gar nicht vorliegen. Ist ein Einstellungstatbestand erfüllt, so kann nicht in jedem Fall gleichzeitig der gute Glaube verneint werden, denn auch wenn die Sanktionsvoraussetzungen gegeben sind, kann die versicherte Person berechtigte Gründe zur Annahme haben, sie habe sich kein Fehlverhalten vorwerfen zu lassen, und demgemäss davon ausgehen, sie habe Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2016, ALV/16/93, Seite 7 uneingeschränkt Anspruch auf Taggeldleistungen. Weder ist der gute Glaube trotz anstehender Sanktionen automatisch anzunehmen, noch darf er im Falle des Vorliegens einer rechtskräftigen Einstellungsverfügung generell verneint werden (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 13. November 2009, 8C_269/2009, E. 5.2.1).
E. 4.1 Vorab ist festzustellen, dass Bestand und Höhe der Rückforderung nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden. Mit Verfügung vom
2. April 2015 (act. IIB 42 f.) legte die Arbeitslosenkasse Kanton Bern den Rückforderungsbetrag auf Fr. 1'612.15 fest. Auf eine vom Beschwerdefüh- rer erhobene Einsprache vom 1. Mai 2015 (act. IIB 46 f.) ist die Arbeitslo- senkasse Kanton Bern mit Entscheid vom 12. Juni 2015 (act. IIB 49) nicht eingetreten. Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen, womit auch die erwähnte Rückforderung rechtskräftig festgesetzt wurde.
E. 4.2 Zu prüfen bleibt im vorliegenden Verfahren, ob der Beschwerdefüh- rer beim seinerzeitigen Bezug der Arbeitslosentaggelder gutgläubig war. Der Beschwerdegegner macht geltend, der Beschwerdeführer hätte ge- stützt auf die Schreiben vom 11. November und 17. Dezember 2014 (act. IID 90, 115) erkennen müssen, dass eine Einstellung in der An- spruchsberechtigung erfolgen könne, weshalb für ihn bei einem zumutba- ren Mass an Aufmerksamkeit erkennbar gewesen sei, dass die Zahlung vom 30. Dezember 2014 ihm so nicht zustehen könne. Für die Frage der Gutgläubigkeit sind indessen nicht nur die eben erwähn- ten Schreiben, sondern ist auch das vorgängige Verhalten des Beschwer- deführers massgebend:
E. 4.2.1 Mit besagten Schreiben (act. IID 90, 115) war dem Beschwerdefüh- rer Gelegenheit zur Stellungnahme zu den quantitativ ungenügenden Ar- beitsbemühungen für Oktober 2014 und zum Nichtantritt einer AMM ge- währt worden. Die jeweiligen Einstellungsverfügungen ergingen daraufhin am 5. und 16. Januar 2015 (act. IID 119 f., 141 ff.). Am 30. Dezember 2014, dem Zeitpunkt der (am 31. März 2015 nachträglich korrigierten) Aus- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2016, ALV/16/93, Seite 8 zahlung der Arbeitslosentaggelder für Dezember 2014 (act. IIB 49/2, 44/2), war die Leistungsausrichtung durch die Kasse (noch) nicht mit einem Rechtsmangel behaftet. Der Rückforderungstatbestand trat vielmehr erst ein, nachdem die Einstellungsverfügungen vom 5. und 16. Januar 2015 (act. IID 119 f., 141 ff.) in Rechtskraft erwachsen waren und die Tilgung der Einstelltage wegen der ab 22. Januar 2015 aufgehobenen Anspruchsbe- rechtigung zufolge fehlender Vermittlungsfähigkeit (Verfügung vom 11. Fe- bruar 2015; act. IID 156 ff.) nicht mehr möglich war (vgl. AVIG-Praxis ALE, abrufbar unter www.treffpunkt-arbeit.ch, Rz. D50).
E. 4.2.2 Nachdem die Frage nach dem Vorliegen des guten Glaubens zum
Zeitpunkt des Leistungsbezugs zu beurteilen ist, bedeutet die nachträglich
erfolgte Sanktionierung des Verhaltens des Beschwerdeführers für sich
genommen nicht schon die Zerstörung dessen Gutgläubigkeit. Dies gilt
zwar grundsätzlich auch in Bezug auf die vorgängig erfolgten, allgemeinen
Sanktionshinweise in den dem RAV monatlich zu retournierenden Formula-
ren "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen" (Hinweis auf Art. 30
AVIG mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung bis zu einer Dau-
er von höchstens 60 Tagen; vgl. act. IID 83) sowie in den Teilnahmebedin-
gungen AMM (Kürzung der Versicherungsleistungen bei grundlosem Fern-
bleiben von der AMA; vgl. act. IID 102) und die am 11. November und
17. Dezember 2014 konkret erfolgten Androhungen einer Sanktion (vgl.
act. IID 90, 115). Diese sind indes erlassverfahrensrechtlich insofern rele-
vant, als der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Leistungsbezugs am
30. Dezember 2014 mit Blick auf sein Verhalten ernsthaft mit einer Einstel-
lung in der Anspruchsberechtigung rechnen und damit die Unrechtmässig-
keit des Taggeldbezugs erkennen musste. Diesbezüglich muss er sich nun
vorhalten lassen, dass die Arbeitsbemühungen für Oktober 2014 (act. IID
84) ganz offensichtlich ungenügend waren und er auch für den Nichtantritt
der ab 8. Dezember 2014 vorgesehenen AMM keine wichtigen Gründe
nannte (vgl. act. IID 101 ff.). Der Beschwerdeführer wusste von früheren
(gleichartigen) Verfehlungen, dass solches Verhalten Einstelltage nach sich
zieht. Das erneut fehlerhafte Verhalten des Beschwerdeführers stellt nicht
bloss eine leichte Fahrlässigkeit, sondern eine grobe Nachlässigkeit dar,
welche hinsichtlich des (letztlich) zu Unrecht erfolgten Leistungsbezugs den
guten Glauben ausschliesst. Demgemäss konnte er keine berechtigten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2016, ALV/16/93, Seite 9
Gründe mehr haben zur Annahme, für den Monat Dezember 2014 unein-
geschränkt Anspruch auf Taggeldleistungen zu haben. Gleichzeitig liegen
keine medizinischen oder anderweitigen Gründe vor, welche das Vorgehen
des Beschwerdeführers zu entschuldigen vermöchten (vgl. E. 3.2.1 hier-
vor).
E. 4.3 Nach dem Dargelegten hat der Beschwerdegegner die Vorausset- zung des guten Glaubens für den Erlass der Rückerstattung zu Recht ver- neint. Damit ist jedenfalls eine der kumulativ notwendigen Erlassvorausset- zungen (vgl. E. 3.1 hiervor) zu verneinen, sodass sich die Prüfung der wei- tern Voraussetzung der grossen Härte erübrigt. Entsprechend ist die Be- schwerde abzuweisen.
E. 5.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben.
E. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2016, ALV/16/93, Seite 10
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung
- Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
- Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2016, ALV/16/93, Seite 4 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatori- sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom
- August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzu- treten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 20. Novem- ber 2015 (act. II 9 ff.). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Be- schwerdeführers auf Erlass der Rückforderung im Umfang von Fr. 1'612.15. 1.3 Der Streitwert liegt bei einer Rückforderung von Fr. 1'612.15 unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterli- che Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- Der Beschwerdeführer verlangt in der Beschwerde Akteneinsicht. Diese ist ihm praxisgemäss mittels Einsichtnahme in die Akten auf dem Gerichtsse- kretariat gewährt worden (vgl. Aktennotiz vom 20. April 2016; in den Ge- richtsakten). Hierauf machte er auch noch von der Möglichkeit Gebrauch, eine abschliessende Stellungnahme einzureichen. Bereits im Einspracheverfahren forderte der Beschwerdeführer Aktenein- sicht (act. II 5). Dabei ist er angehalten worden, sich an den zuständigen RAV-Berater zu wenden (act. II 10). Dies hat er aber unterlassen mit der Begründung, keinen RAV-Berater mehr zu haben und dem letzten Berater "nicht über den Weg zu trauen". Trotzdem hätte er sich an das zuständige RAV wenden können/müssen, zumal die Akteneinsicht nicht zwingend ein Vertrauen in bestimmte Mitarbeitende des RAV voraussetzt. Da der Be- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2016, ALV/16/93, Seite 5 schwerdeführer dem aber nicht nachgekommen ist, kann vorliegend nicht von einer Verweigerung der Akteneinsicht die Rede sein. Entsprechend beruft er sich denn auch nicht explizit auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Eine solche hätte vorliegend ohnehin als geheilt zu gelten, weil der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in die Akten Einsicht nehmen konnte und er zudem die Möglichkeit erhalten hat, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann, und die Rückweisung bloss zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197).
- 3.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat- ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Die beiden Erlassvoraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein: Fehlt es am guten Glauben, ist unerheblich ob die Rückerstattung eine grosse Härte bedeutet. 3.2 Wer einen Rechtsmangel kennt, gilt diesbezüglich nicht als gutgläu- big. Sodann darf sich derjenige nicht auf seinen guten Glauben berufen, dem der Mangel bei Anwendung zumutbarer Aufmerksamkeit erkennbar gewesen wäre. Dabei ist diejenige Aufmerksamkeit geboten, die nach den Umständen verlangt werden kann. Diese zivilrechtlichen Grundsätze gelten gleichermassen für den Bereich des Sozialversicherungsrechts (BGE 120 V 319 E. 10a S. 335). 3.2.1 Nach ständiger Rechtsprechung ist der gute Glaube als Erlass- voraussetzung nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gege- ben. Vielmehr darf sich die Leistungsempfängerin oder der Leistungsemp- fänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt einerseits, dass der gute Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leis- tungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Aus- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2016, ALV/16/93, Seite 6 kunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rück- erstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr feh- lerhaftes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen subjektiv Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220). Das Verhalten, welches den guten Glauben ausschliesst, braucht nicht in einer Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht zu bestehen. Dies ist nur eine zwar häufige, aber nicht die einzige Form eines schuldhaften Verhal- tens. Vielmehr fällt auch ein anderes Verhalten in Betracht, z.B. die Unter- lassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen (ARV 2002 S. 195 E. 2a; SVR 1998 ALV Nr. 14 E. 4b). 3.2.2 Praxisgemäss ist zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann oder ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen (BGE 122 V 221 E. 3 S. 223). 3.3 Ob eine versicherte Person gutgläubig ist, muss in jedem Einzelfall gestützt auf die konkreten Umstände abgeklärt werden. Immerhin kann festgehalten werden, dass eine Sanktionsandrohung allein nicht geeignet ist, den guten Glauben der versicherten Person zu zerstören. Es gilt zu bedenken, dass die versicherte Person und die Verwaltung im Zeitpunkt der Sanktionsandrohung die künftigen Umstände nicht voraussehen können. Erscheint zu einem späteren Zeitpunkt die Schadenminderungspflicht als verletzt, kann sich zudem, gegebenenfalls im Rahmen der weiteren Sachverhaltsabklärung oder der Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs durch die versicherte Person, herausstellen, dass die Voraussetzungen für eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung gar nicht vorliegen. Ist ein Einstellungstatbestand erfüllt, so kann nicht in jedem Fall gleichzeitig der gute Glaube verneint werden, denn auch wenn die Sanktionsvoraussetzungen gegeben sind, kann die versicherte Person berechtigte Gründe zur Annahme haben, sie habe sich kein Fehlverhalten vorwerfen zu lassen, und demgemäss davon ausgehen, sie habe Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2016, ALV/16/93, Seite 7 uneingeschränkt Anspruch auf Taggeldleistungen. Weder ist der gute Glaube trotz anstehender Sanktionen automatisch anzunehmen, noch darf er im Falle des Vorliegens einer rechtskräftigen Einstellungsverfügung generell verneint werden (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 13. November 2009, 8C_269/2009, E. 5.2.1).
- 4.1 Vorab ist festzustellen, dass Bestand und Höhe der Rückforderung nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden. Mit Verfügung vom
- April 2015 (act. IIB 42 f.) legte die Arbeitslosenkasse Kanton Bern den Rückforderungsbetrag auf Fr. 1'612.15 fest. Auf eine vom Beschwerdefüh- rer erhobene Einsprache vom 1. Mai 2015 (act. IIB 46 f.) ist die Arbeitslo- senkasse Kanton Bern mit Entscheid vom 12. Juni 2015 (act. IIB 49) nicht eingetreten. Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen, womit auch die erwähnte Rückforderung rechtskräftig festgesetzt wurde. 4.2 Zu prüfen bleibt im vorliegenden Verfahren, ob der Beschwerdefüh- rer beim seinerzeitigen Bezug der Arbeitslosentaggelder gutgläubig war. Der Beschwerdegegner macht geltend, der Beschwerdeführer hätte ge- stützt auf die Schreiben vom 11. November und 17. Dezember 2014 (act. IID 90, 115) erkennen müssen, dass eine Einstellung in der An- spruchsberechtigung erfolgen könne, weshalb für ihn bei einem zumutba- ren Mass an Aufmerksamkeit erkennbar gewesen sei, dass die Zahlung vom 30. Dezember 2014 ihm so nicht zustehen könne. Für die Frage der Gutgläubigkeit sind indessen nicht nur die eben erwähn- ten Schreiben, sondern ist auch das vorgängige Verhalten des Beschwer- deführers massgebend: 4.2.1 Mit besagten Schreiben (act. IID 90, 115) war dem Beschwerdefüh- rer Gelegenheit zur Stellungnahme zu den quantitativ ungenügenden Ar- beitsbemühungen für Oktober 2014 und zum Nichtantritt einer AMM ge- währt worden. Die jeweiligen Einstellungsverfügungen ergingen daraufhin am 5. und 16. Januar 2015 (act. IID 119 f., 141 ff.). Am 30. Dezember 2014, dem Zeitpunkt der (am 31. März 2015 nachträglich korrigierten) Aus- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2016, ALV/16/93, Seite 8 zahlung der Arbeitslosentaggelder für Dezember 2014 (act. IIB 49/2, 44/2), war die Leistungsausrichtung durch die Kasse (noch) nicht mit einem Rechtsmangel behaftet. Der Rückforderungstatbestand trat vielmehr erst ein, nachdem die Einstellungsverfügungen vom 5. und 16. Januar 2015 (act. IID 119 f., 141 ff.) in Rechtskraft erwachsen waren und die Tilgung der Einstelltage wegen der ab 22. Januar 2015 aufgehobenen Anspruchsbe- rechtigung zufolge fehlender Vermittlungsfähigkeit (Verfügung vom 11. Fe- bruar 2015; act. IID 156 ff.) nicht mehr möglich war (vgl. AVIG-Praxis ALE, abrufbar unter www.treffpunkt-arbeit.ch, Rz. D50). 4.2.2 Nachdem die Frage nach dem Vorliegen des guten Glaubens zum Zeitpunkt des Leistungsbezugs zu beurteilen ist, bedeutet die nachträglich erfolgte Sanktionierung des Verhaltens des Beschwerdeführers für sich genommen nicht schon die Zerstörung dessen Gutgläubigkeit. Dies gilt zwar grundsätzlich auch in Bezug auf die vorgängig erfolgten, allgemeinen Sanktionshinweise in den dem RAV monatlich zu retournierenden Formula- ren "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen" (Hinweis auf Art. 30 AVIG mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung bis zu einer Dau- er von höchstens 60 Tagen; vgl. act. IID 83) sowie in den Teilnahmebedin- gungen AMM (Kürzung der Versicherungsleistungen bei grundlosem Fern- bleiben von der AMA; vgl. act. IID 102) und die am 11. November und
- Dezember 2014 konkret erfolgten Androhungen einer Sanktion (vgl. act. IID 90, 115). Diese sind indes erlassverfahrensrechtlich insofern rele- vant, als der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Leistungsbezugs am
- Dezember 2014 mit Blick auf sein Verhalten ernsthaft mit einer Einstel- lung in der Anspruchsberechtigung rechnen und damit die Unrechtmässig- keit des Taggeldbezugs erkennen musste. Diesbezüglich muss er sich nun vorhalten lassen, dass die Arbeitsbemühungen für Oktober 2014 (act. IID 84) ganz offensichtlich ungenügend waren und er auch für den Nichtantritt der ab 8. Dezember 2014 vorgesehenen AMM keine wichtigen Gründe nannte (vgl. act. IID 101 ff.). Der Beschwerdeführer wusste von früheren (gleichartigen) Verfehlungen, dass solches Verhalten Einstelltage nach sich zieht. Das erneut fehlerhafte Verhalten des Beschwerdeführers stellt nicht bloss eine leichte Fahrlässigkeit, sondern eine grobe Nachlässigkeit dar, welche hinsichtlich des (letztlich) zu Unrecht erfolgten Leistungsbezugs den guten Glauben ausschliesst. Demgemäss konnte er keine berechtigten Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2016, ALV/16/93, Seite 9 Gründe mehr haben zur Annahme, für den Monat Dezember 2014 unein- geschränkt Anspruch auf Taggeldleistungen zu haben. Gleichzeitig liegen keine medizinischen oder anderweitigen Gründe vor, welche das Vorgehen des Beschwerdeführers zu entschuldigen vermöchten (vgl. E. 3.2.1 hier- vor). 4.3 Nach dem Dargelegten hat der Beschwerdegegner die Vorausset- zung des guten Glaubens für den Erlass der Rückerstattung zu Recht ver- neint. Damit ist jedenfalls eine der kumulativ notwendigen Erlassvorausset- zungen (vgl. E. 3.1 hiervor) zu verneinen, sodass sich die Prüfung der wei- tern Voraussetzung der grossen Härte erübrigt. Entsprechend ist die Be- schwerde abzuweisen.
- 5.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2016, ALV/16/93, Seite 10
- Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 16 93 ALV
KOJ/ZID/SEE
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil des Einzelrichters vom 11. Juli 2016
Verwaltungsrichter Kölliker
Gerichtsschreiber Zimmermann
A.________
Beschwerdeführer
gegen
beco Berner Wirtschaft
Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern
Beschwerdegegner
betreffend Einspracheentscheid vom 20. November 2015
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2016, ALV/16/93, Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1984 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Be-
schwerdeführer) bezog innerhalb der Rahmenfrist ab 1. Oktober 2013 bis
zur Verneinung der Vermittlungsfähigkeit und damit auch der Anspruchsbe-
rechtigung per 22. Januar 2015 Leistungen der Arbeitslosenversicherung,
wobei er wegen wiederholter Pflichtverletzungen (fehlende/ungenügende
Arbeitsbemühungen und Nichtantritt Arbeitsmarktlicher Massnahmen
[AMM]) mehrfach in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde (Akten
des beco Berner Wirtschaft [nachfolgend: beco bzw. Beschwerdegegnerin],
Dossier Kantonale Amtsstelle [act. IIA] 1 f., 6; Dossier RAV-Region … II
[act. IIC] 22 f.). Unter anderem wurde er auch mit Verfügungen vom 5. und
16. Januar 2015 wegen ungenügenden Arbeitsbemühungen im Monat Ok-
tober 2014 (vgl. Akten des beco, Dossier RAV-Region … I [act. IID] 84) mit
19 Einstelltagen ab dem 1. November 2014 (act. IID 119 f.; vgl. auch
act. IID 90) und wegen Nichtantritt einer AMM (vgl. act. IID 98 ff., 109 f.) mit
weiteren 34 Einstelltagen ab dem 13. Dezember 2014 (act. IID 142 f.; vgl.
auch act. IID 115, 118) sanktioniert.
B.
Mit Verfügung vom 2. April 2015 forderte die Arbeitslosenkasse Kanton
Bern vom Versicherten zuviel ausbezahlte Leistungen im Umfang von
Fr. 1'612.15 zurück (Akten des beco, Dossier Arbeitslosenkasse ... [act. IIB]
42 f.; vgl. auch act. IIB 44/2). Soweit der Versicherte hiergegen mit Schrei-
ben vom 1. Mai 2015 (act. IIB 46 f.) Einsprache erhob, trat die Arbeitslo-
senkasse Kanton Bern darauf (mangels Rückmeldung des Versicherten
[vgl. act. IIB 47 ff.]) mit unangefochten gebliebenem Entscheid vom 12. Juni
2015 (act. IIB 49) nicht ein. Das Schreiben vom 1. Mai 2015 wurde auch als
Erlassgesuch entgegen genommen. Mit Verfügung vom 3. August 2015
(act. IIB 50 ff.) wies das beco das Erlassgesuch mit der Begründung ab,
der Versicherte habe die Leistungen nicht gutgläubig bezogen. Die dage-
gen erhobene Einsprache (Akten des beco, Dossier Rechtsdienst [act. II] 5
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2016, ALV/16/93, Seite 3
f.) wies das beco mit Einspracheentscheid vom 20. November 2015 eben-
falls ab (act. II 9 ff.).
C.
Mit Eingabe vom 11. Januar 2015 erhob der Versicherte gegen den Ein-
spracheentscheid vom 20. November 2015 (act. II 9 ff.) Beschwerde mit
dem sinngemässen Antrag, ihm sei die Rückforderung zu erlassen.
Mit Beschwerdeantwort vom 7. März 2016 schloss die Beschwerdegegne-
rin auf Abweisung der Beschwerde.
Am 20. April 2016 nahm der Beschwerdeführer Einsicht in die Akten des
Beschwerdegegners. Mit Eingabe vom 14. Mai 2016 hielt der Beschwerde-
führer im Wesentlichen an der Beschwerde vom 11. Januar 2016 fest.
Erwägungen:
1.
1.1
Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-
rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des
Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000
(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über
die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.
Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ-
gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er
zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist
gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar-
beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2016, ALV/16/93, Seite 4
[AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatori-
sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom
31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist
(Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32
des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai
1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzu-
treten.
1.2
Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 20. Novem-
ber 2015 (act. II 9 ff.). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Be-
schwerdeführers
auf
Erlass
der
Rückforderung
im
Umfang
von
Fr. 1'612.15.
1.3
Der Streitwert liegt bei einer Rückforderung von Fr. 1'612.15 unter
Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterli-
che Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
1.4
Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an
die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;
Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
2.
Der Beschwerdeführer verlangt in der Beschwerde Akteneinsicht. Diese ist
ihm praxisgemäss mittels Einsichtnahme in die Akten auf dem Gerichtsse-
kretariat gewährt worden (vgl. Aktennotiz vom 20. April 2016; in den Ge-
richtsakten). Hierauf machte er auch noch von der Möglichkeit Gebrauch,
eine abschliessende Stellungnahme einzureichen.
Bereits im Einspracheverfahren forderte der Beschwerdeführer Aktenein-
sicht (act. II 5). Dabei ist er angehalten worden, sich an den zuständigen
RAV-Berater zu wenden (act. II 10). Dies hat er aber unterlassen mit der
Begründung, keinen RAV-Berater mehr zu haben und dem letzten Berater
"nicht über den Weg zu trauen". Trotzdem hätte er sich an das zuständige
RAV wenden können/müssen, zumal die Akteneinsicht nicht zwingend ein
Vertrauen in bestimmte Mitarbeitende des RAV voraussetzt. Da der Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2016, ALV/16/93, Seite 5
schwerdeführer dem aber nicht nachgekommen ist, kann vorliegend nicht
von einer Verweigerung der Akteneinsicht die Rede sein. Entsprechend
beruft er sich denn auch nicht explizit auf eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs. Eine solche hätte vorliegend ohnehin als geheilt zu gelten, weil der
Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in die Akten
Einsicht nehmen konnte und er zudem die Möglichkeit erhalten hat, sich
vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie
die Rechtslage frei überprüfen kann, und die Rückweisung bloss zu einem
formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen
würde (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197).
3.
3.1
Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer
Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat-
ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG).
Die beiden Erlassvoraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein: Fehlt es
am guten Glauben, ist unerheblich ob die Rückerstattung eine grosse Härte
bedeutet.
3.2
Wer einen Rechtsmangel kennt, gilt diesbezüglich nicht als gutgläu-
big. Sodann darf sich derjenige nicht auf seinen guten Glauben berufen,
dem der Mangel bei Anwendung zumutbarer Aufmerksamkeit erkennbar
gewesen wäre. Dabei ist diejenige Aufmerksamkeit geboten, die nach den
Umständen verlangt werden kann. Diese zivilrechtlichen Grundsätze gelten
gleichermassen für den Bereich des Sozialversicherungsrechts (BGE 120
V 319 E. 10a S. 335).
3.2.1
Nach ständiger Rechtsprechung ist der gute Glaube als Erlass-
voraussetzung nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gege-
ben. Vielmehr darf sich die Leistungsempfängerin oder der Leistungsemp-
fänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben
Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt einerseits, dass der
gute Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leis-
tungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Aus-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2016, ALV/16/93, Seite 6
kunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rück-
erstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr feh-
lerhaftes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in anderen
Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem
objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen subjektiv Mögliche
und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.)
nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220).
Das Verhalten, welches den guten Glauben ausschliesst, braucht nicht in
einer Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht zu bestehen. Dies ist nur
eine zwar häufige, aber nicht die einzige Form eines schuldhaften Verhal-
tens. Vielmehr fällt auch ein anderes Verhalten in Betracht, z.B. die Unter-
lassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen (ARV 2002 S. 195 E. 2a;
SVR 1998 ALV Nr. 14 E. 4b).
3.2.2
Praxisgemäss ist zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben
als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter
den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann oder ob
er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte
erkennen sollen (BGE 122 V 221 E. 3 S. 223).
3.3
Ob eine versicherte Person gutgläubig ist, muss in jedem Einzelfall
gestützt auf die konkreten Umstände abgeklärt werden. Immerhin kann
festgehalten werden, dass eine Sanktionsandrohung allein nicht geeignet
ist, den guten Glauben der versicherten Person zu zerstören. Es gilt zu
bedenken, dass die versicherte Person und die Verwaltung im Zeitpunkt
der Sanktionsandrohung die künftigen Umstände nicht voraussehen
können.
Erscheint
zu
einem
späteren
Zeitpunkt
die
Schadenminderungspflicht als verletzt, kann sich zudem, gegebenenfalls
im Rahmen der weiteren Sachverhaltsabklärung oder der Wahrnehmung
des rechtlichen Gehörs durch die versicherte Person, herausstellen, dass
die Voraussetzungen für eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung gar
nicht vorliegen. Ist ein Einstellungstatbestand erfüllt, so kann nicht in jedem
Fall gleichzeitig der gute Glaube verneint werden, denn auch wenn die
Sanktionsvoraussetzungen gegeben sind, kann die versicherte Person
berechtigte Gründe zur Annahme haben, sie habe sich kein Fehlverhalten
vorwerfen zu lassen, und demgemäss davon ausgehen, sie habe
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2016, ALV/16/93, Seite 7
uneingeschränkt Anspruch auf Taggeldleistungen. Weder ist der gute
Glaube trotz anstehender Sanktionen automatisch anzunehmen, noch darf
er im Falle des Vorliegens einer rechtskräftigen Einstellungsverfügung
generell verneint werden (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 13.
November 2009, 8C_269/2009, E. 5.2.1).
4.
4.1
Vorab ist festzustellen, dass Bestand und Höhe der Rückforderung
nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden. Mit Verfügung vom
2. April 2015 (act. IIB 42 f.) legte die Arbeitslosenkasse Kanton Bern den
Rückforderungsbetrag auf Fr. 1'612.15 fest. Auf eine vom Beschwerdefüh-
rer erhobene Einsprache vom 1. Mai 2015 (act. IIB 46 f.) ist die Arbeitslo-
senkasse Kanton Bern mit Entscheid vom 12. Juni 2015 (act. IIB 49) nicht
eingetreten. Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen,
womit auch die erwähnte Rückforderung rechtskräftig festgesetzt wurde.
4.2
Zu prüfen bleibt im vorliegenden Verfahren, ob der Beschwerdefüh-
rer beim seinerzeitigen Bezug der Arbeitslosentaggelder gutgläubig war.
Der Beschwerdegegner macht geltend, der Beschwerdeführer hätte ge-
stützt auf die Schreiben vom 11. November und 17. Dezember 2014
(act. IID 90, 115) erkennen müssen, dass eine Einstellung in der An-
spruchsberechtigung erfolgen könne, weshalb für ihn bei einem zumutba-
ren Mass an Aufmerksamkeit erkennbar gewesen sei, dass die Zahlung
vom 30. Dezember 2014 ihm so nicht zustehen könne.
Für die Frage der Gutgläubigkeit sind indessen nicht nur die eben erwähn-
ten Schreiben, sondern ist auch das vorgängige Verhalten des Beschwer-
deführers massgebend:
4.2.1
Mit besagten Schreiben (act. IID 90, 115) war dem Beschwerdefüh-
rer Gelegenheit zur Stellungnahme zu den quantitativ ungenügenden Ar-
beitsbemühungen für Oktober 2014 und zum Nichtantritt einer AMM ge-
währt worden. Die jeweiligen Einstellungsverfügungen ergingen daraufhin
am 5. und 16. Januar 2015 (act. IID 119 f., 141 ff.). Am 30. Dezember
2014, dem Zeitpunkt der (am 31. März 2015 nachträglich korrigierten) Aus-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2016, ALV/16/93, Seite 8
zahlung der Arbeitslosentaggelder für Dezember 2014 (act. IIB 49/2, 44/2),
war die Leistungsausrichtung durch die Kasse (noch) nicht mit einem
Rechtsmangel behaftet. Der Rückforderungstatbestand trat vielmehr erst
ein, nachdem die Einstellungsverfügungen vom 5. und 16. Januar 2015
(act. IID 119 f., 141 ff.) in Rechtskraft erwachsen waren und die Tilgung der
Einstelltage wegen der ab 22. Januar 2015 aufgehobenen Anspruchsbe-
rechtigung zufolge fehlender Vermittlungsfähigkeit (Verfügung vom 11. Fe-
bruar 2015; act. IID 156 ff.) nicht mehr möglich war (vgl. AVIG-Praxis ALE,
abrufbar unter www.treffpunkt-arbeit.ch, Rz. D50).
4.2.2
Nachdem die Frage nach dem Vorliegen des guten Glaubens zum
Zeitpunkt des Leistungsbezugs zu beurteilen ist, bedeutet die nachträglich
erfolgte Sanktionierung des Verhaltens des Beschwerdeführers für sich
genommen nicht schon die Zerstörung dessen Gutgläubigkeit. Dies gilt
zwar grundsätzlich auch in Bezug auf die vorgängig erfolgten, allgemeinen
Sanktionshinweise in den dem RAV monatlich zu retournierenden Formula-
ren "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen" (Hinweis auf Art. 30
AVIG mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung bis zu einer Dau-
er von höchstens 60 Tagen; vgl. act. IID 83) sowie in den Teilnahmebedin-
gungen AMM (Kürzung der Versicherungsleistungen bei grundlosem Fern-
bleiben von der AMA; vgl. act. IID 102) und die am 11. November und
17. Dezember 2014 konkret erfolgten Androhungen einer Sanktion (vgl.
act. IID 90, 115). Diese sind indes erlassverfahrensrechtlich insofern rele-
vant, als der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Leistungsbezugs am
30. Dezember 2014 mit Blick auf sein Verhalten ernsthaft mit einer Einstel-
lung in der Anspruchsberechtigung rechnen und damit die Unrechtmässig-
keit des Taggeldbezugs erkennen musste. Diesbezüglich muss er sich nun
vorhalten lassen, dass die Arbeitsbemühungen für Oktober 2014 (act. IID
84) ganz offensichtlich ungenügend waren und er auch für den Nichtantritt
der ab 8. Dezember 2014 vorgesehenen AMM keine wichtigen Gründe
nannte (vgl. act. IID 101 ff.). Der Beschwerdeführer wusste von früheren
(gleichartigen) Verfehlungen, dass solches Verhalten Einstelltage nach sich
zieht. Das erneut fehlerhafte Verhalten des Beschwerdeführers stellt nicht
bloss eine leichte Fahrlässigkeit, sondern eine grobe Nachlässigkeit dar,
welche hinsichtlich des (letztlich) zu Unrecht erfolgten Leistungsbezugs den
guten Glauben ausschliesst. Demgemäss konnte er keine berechtigten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2016, ALV/16/93, Seite 9
Gründe mehr haben zur Annahme, für den Monat Dezember 2014 unein-
geschränkt Anspruch auf Taggeldleistungen zu haben. Gleichzeitig liegen
keine medizinischen oder anderweitigen Gründe vor, welche das Vorgehen
des Beschwerdeführers zu entschuldigen vermöchten (vgl. E. 3.2.1 hier-
vor).
4.3
Nach dem Dargelegten hat der Beschwerdegegner die Vorausset-
zung des guten Glaubens für den Erlass der Rückerstattung zu Recht ver-
neint. Damit ist jedenfalls eine der kumulativ notwendigen Erlassvorausset-
zungen (vgl. E. 3.1 hiervor) zu verneinen, sodass sich die Prüfung der wei-
tern Voraussetzung der grossen Härte erübrigt. Entsprechend ist die Be-
schwerde abzuweisen.
5.
5.1
Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m.
Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben.
5.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer
keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61
lit. g ATSG [Umkehrschluss]).
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä-
digung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2016, ALV/16/93, Seite 10
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung
- Staatssekretariat für Wirtschaft - seco
Der Einzelrichter:
Der Gerichtsschreiber:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-
dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-
desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-
führt werden.