Einspracheentscheid vom 31. August 2016
Sachverhalt
A.
Die 1992 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherte bzw. Beschwer-
deführerin) meldete sich am 10. Juni 2014 zur Arbeitsvermittlung an und
stellte am 10. Juli 2014 einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab
dem 1. Juli 2014 (Akten der Arbeitslosenkasse … [act. IIa] 68 - 71, 92 f.).
Nachdem beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) … für den
Monat Januar 2016 kein Nachweis für Arbeitsbemühungen eingegangen
war, forderte das RAV … die Versicherte mit Schreiben vom 11. Februar
2016 (Akten der RAV-Region … [act. IIb] 126) auf, sich schriftlich bis zum
22. Februar 2016 zum Sachverhalt zu äussern, insbesondere allfällige ob-
jektive Verhinderungsgründe zu benennen bzw. zu belegen und die Ar-
beitsbemühungen innert gleicher Frist einzureichen. Mit E-Mail vom
19. Februar 2016 (act. IIb 127) teilte die Versicherte dem RAV … mit, sie
habe am 21. Januar 2016 die Arbeitsbemühungen für den Monat Januar
2016 beim RAV in den Briefkasten gelegt. In der Folge überprüfte das
RAV… nochmals die am 21. und 22. Januar 2016 im hauseigenen Brief-
kasten eingegangenen Unterlagen; die Arbeitsbemühungen für den Monat
Januar 2016 der Beschwerdeführerin befanden sich nicht darunter (act. IIb
128 f.).
Daraufhin stellte das RAV … die Versicherte mit Verfügung vom 20. April
2016 (act. IIb 130 f.) wegen erstmalig fehlenden Arbeitsbemühungen
während der Arbeitslosigkeit für acht Tage ab dem 1. Februar 2016 in der
Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen erhobene Einsprache (act. IIb
133) wies das beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst
(nachfolgend: beco bzw. Beschwerdegegner), mit Einspracheentscheid
vom 31. August 2016 ab (act. IIb 137 - 139).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 8. Dez. 2016, ALV/16/928, Seite 3
B.
Am 29. September 2016 ging eine vom 27. September 2016 datierte, an
das beco adressierte und mit dem Betreff „Einsprache“ versehene Eingabe
der Versicherten beim Verwaltungsgericht ein.
Mit Schreiben vom 30. September 2016 gab die Instruktionsrichterin der
Versicherten unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall
Gelegenheit, ihre Eingabe entsprechend den gesetzlichen Anforderungen
an eine Beschwerde zu verbessern, insbesondere ihren Beschwerdewillen
kund zu tun.
Am 17. Oktober 2016 reichte die Beschwerdeführerin eine verbesserte
Eingabe ein. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen
Entscheides bzw. die Annullation der acht Einstelltage.
Mit Beschwerdeantwort vom 25. November 2016 beantragt der Beschwer-
degegner die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dez. 2016, ALV/16/928, Seite 4 gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatori- sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom
31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzu- treten.
E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 31. August 2016 (act. IIb 137 - 139). Streitig und zu prüfen ist, ob die Einstellung in der An- spruchsberechtigung für acht Tage wegen erstmalig fehlenden Arbeits- bemühungen während der Arbeitslosigkeit zu Recht erfolgt ist.
E. 1.3 Bei acht Einstelltagen liegt der Streitwert offensichtlich unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterli- che Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs- leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können.
E. 2.2 Die versicherte Person muss sich gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung (Art. 26 Abs. 1 AVIV). Sie muss den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf die- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 8. Dez. 2016, ALV/16/928, Seite 5 sen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstrei- chen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV). Die zuständige Amtsstelle überprüft die Arbeitsbemühungen der versicherten Person monatlich (Art. 26 Abs. 3 AVIV).
E. 2.3 Die versicherte Person ist in der Anspruchsberechtigung einzustel- len, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG). Mit der Verknüpfung von Schadenminderungspflicht und Sanktion will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine missbräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung unterliegt ausschliesslich den spezifischen Bestimmungen der Arbeitslosenversicherung (nicht Art. 43 Abs. 3 ATSG). Daraus folgt, dass vorbehältlich eines entschuldbaren Grundes eine Ein- stellung in der Anspruchsberechtigung ausgesprochen werden kann, wenn die Nachweise der Arbeitsbemühungen nicht innert der Frist des Art. 26 Abs. 2 AVIV eingereicht werden, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise später erbracht wer- den, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (BGE 139 V 164).
E. 2.4 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt die- sen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachver- haltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221).
E. 2.5 Der den Sozialversicherungsprozess beherrschende Untersu- chungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungs- last begriffsnotwendig aus, da es Sache des Gerichts – und der verfügenden Behörde – ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Die Parteien tragen mithin in diesem Verfahrensbereich in Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dez. 2016, ALV/16/928, Seite 6 der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, durch die Be- weiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahr- scheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 S. 222).
E. 2.6 Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit einer Parteihandlung im Verfahren trägt grundsätzlich diejenige Partei, welche diese Handlung vorzunehmen hat. Wo für die Ausübung eines Rechts eine Verwirkungsfrist läuft, trägt demgemäss die das Recht ausübende Partei die Beweislast für die Einhaltung der Frist. Wird für die Übermittlung einer schriftlichen Eingabe die Post benützt, umfasst die Beweislast für die fristgerechte Rechtsausübung nicht nur das Beweisrisiko für die rechtzeitige Postaufgabe, sondern auch dasjenige für den zur Fristwahrung erforderlichen Inhalt der Postsendung (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute Bundesgericht {BGer}] vom 3. Juli 2006, C 76/06, E. 1). Wird die Tatsache (wie auch das Datum) der Aufgabe einer Postsendung ohne Ausstellnachweis bestritten, muss im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden (Entscheid des BGer vom 6. April 2016, 9C_830/2015, E. 5.3.2). Der Nachweis des Zustellungsdatums kann auch auf Grund von Indizien oder gestützt auf die gesamten Umstände erbracht werden (Entscheid des EVG vom 5. Juli 2004, C 285/03, E. 4.3).
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend (Eingaben vom 27. September und 17. Oktober 2016 [im Gerichtsdossier]), sie habe die Arbeitsbemühungen für den Monat Januar 2016 in den Briefkasten des RAV eingeworfen, wobei sie von diesen Unterlagen keine Kopien angefer- tigt habe. Ihre Arbeitsbemühungen habe sie immer fristgerecht abgegeben, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 8. Dez. 2016, ALV/16/928, Seite 7 was ihre Personalberaterin bestätigen könne. Sie erfülle die ihr obliegen- den Aufgaben immer korrekt.
E. 3.2 Die Beschwerdeführerin hätte die Arbeitsbemühungen für den Mo- nat Januar 2016 spätestens am 5. Februar 2016 beim RAV einreichen müssen (vgl. E. 2.2 hiervor). Für den Nachweis der Rechtzeitigkeit dieser Handlung trägt die Beschwerdeführerin die Beweislast (vgl. E. 2.5 und 2.6 hiervor). Trotz entsprechender Nachforschungen waren beim zuständigen RAV die Arbeitsbemühungen für den Monat Januar 2016 nicht auffindbar (act. IIb 128 f.). Die Beschwerdeführerin macht geltend, die betreffenden Unterlagen rechtzeitig in den Briefkasten des RAV gelegt zu haben. Dass sich dies so zugetragen hat, ist möglich, aber nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, da keine Zustellung per Einschreiben erfolgt ist. Auch wurde dieser Nachweis nicht aufgrund von Indizien oder gestützt auf die gesamten Umstände mit dem erforderlichen Beweisgrad erbracht (vgl. E. 2.6 hiervor). Damit ist auf die Darstellung des RAV abzu- stellen (vgl. E. 2.6 hiervor), wonach die fraglichen Arbeitsbemühungen nicht eingegangen sind. Diese Beweislage fällt zu Ungunsten der Beschwerde- führerin aus, so dass die ihr obliegende Pflicht zum (rechtzeitigen) Nach- weis von Arbeitsbemühungen für den Monat Januar 2016 als nicht erfüllt zu gelten hat. Auch wenn die Beschwerdeführerin bisher alle übrigen Arbeitsbemühungen (fristgerecht) eingereicht haben sollte, könnte daraus nicht ohne Weiteres der Schluss gezogen werden, sie habe dies auch mit den Arbeitsbemühun- gen für den Monat Januar 2016 so gehandhabt. Vielmehr ist diesbezüglich
– wie erwähnt – ein entsprechender Nachweis mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich, was hier nicht gegeben ist.
E. 3.3 Nach dem Dargelegten ist die Einstellung in der Anspruchsberechti- gung dem Grundsatz nach nicht zu beanstanden.
E. 4 Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von acht Ein- stelltagen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dez. 2016, ALV/16/928, Seite 8
E. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich- tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Innerhalb dieses Rahmens ent- scheiden die Organe der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekurs- behörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen las- sen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1).
E. 4.2 Die verfügte Einstelldauer von acht Tagen liegt im mittleren Bereich des leichten Verschuldens (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV), was sich an dem vom SECO herausgegebenen „Einstellraster“ (vgl. AVIG-Praxis ALE, D72 Ziff. 1.D/1) orientiert, welches für erstmals fehlende Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit eine Einstellung von fünf bis neun Tagen vor- sieht. Da das Gericht allein bei klarer Ermessensüber- oder Unterschrei- tung in das Ermessen der Verwaltung eingreift und solches hier nicht vorliegt, ist die verfügte Einstelldauer von acht Tagen nicht zu beanstan- den.
E. 4.3 Nach dem Dargelegten ist die Einstellung der Beschwerdeführerin in der Anspruchsberechtigung nicht nur in grundsätzlicher, sondern auch in masslicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen.
E. 5.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben.
E. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat die unterliegende Beschwer- deführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 8. Dez. 2016, ALV/16/928, Seite 9 Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung
- Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
- Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dez. 2016, ALV/16/928, Seite 4 gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatori- sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom
- August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzu- treten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 31. August 2016 (act. IIb 137 - 139). Streitig und zu prüfen ist, ob die Einstellung in der An- spruchsberechtigung für acht Tage wegen erstmalig fehlenden Arbeits- bemühungen während der Arbeitslosigkeit zu Recht erfolgt ist. 1.3 Bei acht Einstelltagen liegt der Streitwert offensichtlich unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterli- che Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs- leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. 2.2 Die versicherte Person muss sich gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung (Art. 26 Abs. 1 AVIV). Sie muss den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf die- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 8. Dez. 2016, ALV/16/928, Seite 5 sen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstrei- chen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV). Die zuständige Amtsstelle überprüft die Arbeitsbemühungen der versicherten Person monatlich (Art. 26 Abs. 3 AVIV). 2.3 Die versicherte Person ist in der Anspruchsberechtigung einzustel- len, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG). Mit der Verknüpfung von Schadenminderungspflicht und Sanktion will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine missbräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung unterliegt ausschliesslich den spezifischen Bestimmungen der Arbeitslosenversicherung (nicht Art. 43 Abs. 3 ATSG). Daraus folgt, dass vorbehältlich eines entschuldbaren Grundes eine Ein- stellung in der Anspruchsberechtigung ausgesprochen werden kann, wenn die Nachweise der Arbeitsbemühungen nicht innert der Frist des Art. 26 Abs. 2 AVIV eingereicht werden, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise später erbracht wer- den, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (BGE 139 V 164). 2.4 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt die- sen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachver- haltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221). 2.5 Der den Sozialversicherungsprozess beherrschende Untersu- chungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungs- last begriffsnotwendig aus, da es Sache des Gerichts – und der verfügenden Behörde – ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Die Parteien tragen mithin in diesem Verfahrensbereich in Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dez. 2016, ALV/16/928, Seite 6 der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, durch die Be- weiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahr- scheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 S. 222). 2.6 Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit einer Parteihandlung im Verfahren trägt grundsätzlich diejenige Partei, welche diese Handlung vorzunehmen hat. Wo für die Ausübung eines Rechts eine Verwirkungsfrist läuft, trägt demgemäss die das Recht ausübende Partei die Beweislast für die Einhaltung der Frist. Wird für die Übermittlung einer schriftlichen Eingabe die Post benützt, umfasst die Beweislast für die fristgerechte Rechtsausübung nicht nur das Beweisrisiko für die rechtzeitige Postaufgabe, sondern auch dasjenige für den zur Fristwahrung erforderlichen Inhalt der Postsendung (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute Bundesgericht {BGer}] vom 3. Juli 2006, C 76/06, E. 1). Wird die Tatsache (wie auch das Datum) der Aufgabe einer Postsendung ohne Ausstellnachweis bestritten, muss im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden (Entscheid des BGer vom 6. April 2016, 9C_830/2015, E. 5.3.2). Der Nachweis des Zustellungsdatums kann auch auf Grund von Indizien oder gestützt auf die gesamten Umstände erbracht werden (Entscheid des EVG vom 5. Juli 2004, C 285/03, E. 4.3).
- 3.1 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend (Eingaben vom 27. September und 17. Oktober 2016 [im Gerichtsdossier]), sie habe die Arbeitsbemühungen für den Monat Januar 2016 in den Briefkasten des RAV eingeworfen, wobei sie von diesen Unterlagen keine Kopien angefer- tigt habe. Ihre Arbeitsbemühungen habe sie immer fristgerecht abgegeben, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 8. Dez. 2016, ALV/16/928, Seite 7 was ihre Personalberaterin bestätigen könne. Sie erfülle die ihr obliegen- den Aufgaben immer korrekt. 3.2 Die Beschwerdeführerin hätte die Arbeitsbemühungen für den Mo- nat Januar 2016 spätestens am 5. Februar 2016 beim RAV einreichen müssen (vgl. E. 2.2 hiervor). Für den Nachweis der Rechtzeitigkeit dieser Handlung trägt die Beschwerdeführerin die Beweislast (vgl. E. 2.5 und 2.6 hiervor). Trotz entsprechender Nachforschungen waren beim zuständigen RAV die Arbeitsbemühungen für den Monat Januar 2016 nicht auffindbar (act. IIb 128 f.). Die Beschwerdeführerin macht geltend, die betreffenden Unterlagen rechtzeitig in den Briefkasten des RAV gelegt zu haben. Dass sich dies so zugetragen hat, ist möglich, aber nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, da keine Zustellung per Einschreiben erfolgt ist. Auch wurde dieser Nachweis nicht aufgrund von Indizien oder gestützt auf die gesamten Umstände mit dem erforderlichen Beweisgrad erbracht (vgl. E. 2.6 hiervor). Damit ist auf die Darstellung des RAV abzu- stellen (vgl. E. 2.6 hiervor), wonach die fraglichen Arbeitsbemühungen nicht eingegangen sind. Diese Beweislage fällt zu Ungunsten der Beschwerde- führerin aus, so dass die ihr obliegende Pflicht zum (rechtzeitigen) Nach- weis von Arbeitsbemühungen für den Monat Januar 2016 als nicht erfüllt zu gelten hat. Auch wenn die Beschwerdeführerin bisher alle übrigen Arbeitsbemühungen (fristgerecht) eingereicht haben sollte, könnte daraus nicht ohne Weiteres der Schluss gezogen werden, sie habe dies auch mit den Arbeitsbemühun- gen für den Monat Januar 2016 so gehandhabt. Vielmehr ist diesbezüglich – wie erwähnt – ein entsprechender Nachweis mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich, was hier nicht gegeben ist. 3.3 Nach dem Dargelegten ist die Einstellung in der Anspruchsberechti- gung dem Grundsatz nach nicht zu beanstanden.
- Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von acht Ein- stelltagen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dez. 2016, ALV/16/928, Seite 8 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich- tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Innerhalb dieses Rahmens ent- scheiden die Organe der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekurs- behörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen las- sen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). 4.2 Die verfügte Einstelldauer von acht Tagen liegt im mittleren Bereich des leichten Verschuldens (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV), was sich an dem vom SECO herausgegebenen „Einstellraster“ (vgl. AVIG-Praxis ALE, D72 Ziff. 1.D/1) orientiert, welches für erstmals fehlende Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit eine Einstellung von fünf bis neun Tagen vor- sieht. Da das Gericht allein bei klarer Ermessensüber- oder Unterschrei- tung in das Ermessen der Verwaltung eingreift und solches hier nicht vorliegt, ist die verfügte Einstelldauer von acht Tagen nicht zu beanstan- den. 4.3 Nach dem Dargelegten ist die Einstellung der Beschwerdeführerin in der Anspruchsberechtigung nicht nur in grundsätzlicher, sondern auch in masslicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen.
- 5.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat die unterliegende Beschwer- deführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 8. Dez. 2016, ALV/16/928, Seite 9 Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 16 928 ALV
FUR/BOC/STA
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil der Einzelrichterin vom 8. Dezember 2016
Verwaltungsrichterin Fuhrer
Gerichtsschreiberin Bossert
A.________
Beschwerdeführerin
gegen
beco Berner Wirtschaft
Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern
Beschwerdegegner
betreffend Einspracheentscheid vom 31. August 2016
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dez. 2016, ALV/16/928, Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die 1992 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherte bzw. Beschwer-
deführerin) meldete sich am 10. Juni 2014 zur Arbeitsvermittlung an und
stellte am 10. Juli 2014 einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab
dem 1. Juli 2014 (Akten der Arbeitslosenkasse … [act. IIa] 68 - 71, 92 f.).
Nachdem beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) … für den
Monat Januar 2016 kein Nachweis für Arbeitsbemühungen eingegangen
war, forderte das RAV … die Versicherte mit Schreiben vom 11. Februar
2016 (Akten der RAV-Region … [act. IIb] 126) auf, sich schriftlich bis zum
22. Februar 2016 zum Sachverhalt zu äussern, insbesondere allfällige ob-
jektive Verhinderungsgründe zu benennen bzw. zu belegen und die Ar-
beitsbemühungen innert gleicher Frist einzureichen. Mit E-Mail vom
19. Februar 2016 (act. IIb 127) teilte die Versicherte dem RAV … mit, sie
habe am 21. Januar 2016 die Arbeitsbemühungen für den Monat Januar
2016 beim RAV in den Briefkasten gelegt. In der Folge überprüfte das
RAV… nochmals die am 21. und 22. Januar 2016 im hauseigenen Brief-
kasten eingegangenen Unterlagen; die Arbeitsbemühungen für den Monat
Januar 2016 der Beschwerdeführerin befanden sich nicht darunter (act. IIb
128 f.).
Daraufhin stellte das RAV … die Versicherte mit Verfügung vom 20. April
2016 (act. IIb 130 f.) wegen erstmalig fehlenden Arbeitsbemühungen
während der Arbeitslosigkeit für acht Tage ab dem 1. Februar 2016 in der
Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen erhobene Einsprache (act. IIb
133) wies das beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst
(nachfolgend: beco bzw. Beschwerdegegner), mit Einspracheentscheid
vom 31. August 2016 ab (act. IIb 137 - 139).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 8. Dez. 2016, ALV/16/928, Seite 3
B.
Am 29. September 2016 ging eine vom 27. September 2016 datierte, an
das beco adressierte und mit dem Betreff „Einsprache“ versehene Eingabe
der Versicherten beim Verwaltungsgericht ein.
Mit Schreiben vom 30. September 2016 gab die Instruktionsrichterin der
Versicherten unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall
Gelegenheit, ihre Eingabe entsprechend den gesetzlichen Anforderungen
an eine Beschwerde zu verbessern, insbesondere ihren Beschwerdewillen
kund zu tun.
Am 17. Oktober 2016 reichte die Beschwerdeführerin eine verbesserte
Eingabe ein. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen
Entscheides bzw. die Annullation der acht Einstelltage.
Mit Beschwerdeantwort vom 25. November 2016 beantragt der Beschwer-
degegner die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen:
1.
1.1
Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-
rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des
Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000
(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über
die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.
Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ-
gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie
zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dez. 2016, ALV/16/928, Seite 4
gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar-
beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982
[AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatori-
sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom
31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist
(Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32
des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai
1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzu-
treten.
1.2
Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 31. August 2016 (act.
IIb 137 - 139). Streitig und zu prüfen ist, ob die Einstellung in der An-
spruchsberechtigung für acht Tage wegen erstmalig fehlenden Arbeits-
bemühungen während der Arbeitslosigkeit zu Recht erfolgt ist.
1.3
Bei acht Einstelltagen liegt der Streitwert offensichtlich unter
Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterli-
che Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
1.4
Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an
die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art.
80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
2.
2.1
Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs-
leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar-
beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu
vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu
suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen
ihre Bemühungen nachweisen können.
2.2
Die versicherte Person muss sich gezielt um Arbeit bemühen, in
der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung (Art. 26 Abs. 1 AVIV). Sie
muss den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode
spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf die-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 8. Dez. 2016, ALV/16/928, Seite 5
sen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden
nicht mehr berücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstrei-
chen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2
AVIV). Die zuständige Amtsstelle überprüft die Arbeitsbemühungen der
versicherten Person monatlich (Art. 26 Abs. 3 AVIV).
2.3
Die versicherte Person ist in der Anspruchsberechtigung einzustel-
len, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht
(Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG).
Mit der Verknüpfung von Schadenminderungspflicht und Sanktion will das
AVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine missbräuchliche
Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung
in der Anspruchsberechtigung unterliegt ausschliesslich den spezifischen
Bestimmungen der Arbeitslosenversicherung (nicht Art. 43 Abs. 3 ATSG).
Daraus folgt, dass vorbehältlich eines entschuldbaren Grundes eine Ein-
stellung in der Anspruchsberechtigung ausgesprochen werden kann, wenn
die Nachweise der Arbeitsbemühungen nicht innert der Frist des Art. 26
Abs. 2 AVIV eingereicht werden, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt
werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise später erbracht wer-
den, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (BGE 139 V 164).
2.4
Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall –
das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn
sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat
das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes
vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu
fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt die-
sen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachver-
haltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen
als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221).
2.5
Der den Sozialversicherungsprozess beherrschende Untersu-
chungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungs-
last begriffsnotwendig aus, da es Sache des Gerichts – und der
verfügenden Behörde – ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials
besorgt zu sein. Die Parteien tragen mithin in diesem Verfahrensbereich in
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dez. 2016, ALV/16/928, Seite 6
der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der
Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen
gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift
allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, durch die Be-
weiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahr-
scheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218
E. 6 S. 222).
2.6
Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit einer Parteihandlung im
Verfahren trägt grundsätzlich diejenige Partei, welche diese Handlung
vorzunehmen hat. Wo für die Ausübung eines Rechts eine Verwirkungsfrist
läuft, trägt demgemäss die das Recht ausübende Partei die Beweislast für
die Einhaltung der Frist. Wird für die Übermittlung einer schriftlichen
Eingabe die Post benützt, umfasst die Beweislast für die fristgerechte
Rechtsausübung
nicht
nur
das
Beweisrisiko
für
die
rechtzeitige
Postaufgabe, sondern auch dasjenige für den zur Fristwahrung
erforderlichen Inhalt der Postsendung (Entscheid des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts [EVG, heute Bundesgericht {BGer}] vom 3. Juli
2006, C 76/06, E. 1).
Wird die Tatsache (wie auch das Datum) der Aufgabe einer Postsendung
ohne Ausstellnachweis bestritten, muss im Zweifel auf die Darstellung des
Empfängers abgestellt werden (Entscheid des BGer vom 6. April 2016,
9C_830/2015, E. 5.3.2).
Der Nachweis des Zustellungsdatums kann auch auf Grund von Indizien
oder gestützt auf die gesamten Umstände erbracht werden (Entscheid des
EVG vom 5. Juli 2004, C 285/03, E. 4.3).
3.
3.1
Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend (Eingaben
vom 27. September und 17. Oktober 2016 [im Gerichtsdossier]), sie habe
die Arbeitsbemühungen für den Monat Januar 2016 in den Briefkasten des
RAV eingeworfen, wobei sie von diesen Unterlagen keine Kopien angefer-
tigt habe. Ihre Arbeitsbemühungen habe sie immer fristgerecht abgegeben,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 8. Dez. 2016, ALV/16/928, Seite 7
was ihre Personalberaterin bestätigen könne. Sie erfülle die ihr obliegen-
den Aufgaben immer korrekt.
3.2
Die Beschwerdeführerin hätte die Arbeitsbemühungen für den Mo-
nat Januar 2016 spätestens am 5. Februar 2016 beim RAV einreichen
müssen (vgl. E. 2.2 hiervor). Für den Nachweis der Rechtzeitigkeit dieser
Handlung trägt die Beschwerdeführerin die Beweislast (vgl. E. 2.5 und 2.6
hiervor). Trotz entsprechender Nachforschungen waren beim zuständigen
RAV die Arbeitsbemühungen für den Monat Januar 2016 nicht auffindbar
(act. IIb 128 f.). Die Beschwerdeführerin macht geltend, die betreffenden
Unterlagen rechtzeitig in den Briefkasten des RAV gelegt zu haben. Dass
sich dies so zugetragen hat, ist möglich, aber nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, da keine Zustellung per Einschreiben
erfolgt ist. Auch wurde dieser Nachweis nicht aufgrund von Indizien oder
gestützt auf die gesamten Umstände mit dem erforderlichen Beweisgrad
erbracht (vgl. E. 2.6 hiervor). Damit ist auf die Darstellung des RAV abzu-
stellen (vgl. E. 2.6 hiervor), wonach die fraglichen Arbeitsbemühungen nicht
eingegangen sind. Diese Beweislage fällt zu Ungunsten der Beschwerde-
führerin aus, so dass die ihr obliegende Pflicht zum (rechtzeitigen) Nach-
weis von Arbeitsbemühungen für den Monat Januar 2016 als nicht erfüllt zu
gelten hat.
Auch wenn die Beschwerdeführerin bisher alle übrigen Arbeitsbemühungen
(fristgerecht) eingereicht haben sollte, könnte daraus nicht ohne Weiteres
der Schluss gezogen werden, sie habe dies auch mit den Arbeitsbemühun-
gen für den Monat Januar 2016 so gehandhabt. Vielmehr ist diesbezüglich
– wie erwähnt – ein entsprechender Nachweis mit dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich, was hier nicht gegeben ist.
3.3
Nach dem Dargelegten ist die Einstellung in der Anspruchsberechti-
gung dem Grundsatz nach nicht zu beanstanden.
4.
Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von acht Ein-
stelltagen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dez. 2016, ALV/16/928, Seite 8
4.1
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver-
schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich-
tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem
Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Innerhalb dieses Rahmens ent-
scheiden die Organe der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem
Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne
triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekurs-
behörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche
ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen las-
sen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1).
4.2
Die verfügte Einstelldauer von acht Tagen liegt im mittleren Bereich
des leichten Verschuldens (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV), was sich an dem
vom SECO herausgegebenen „Einstellraster“ (vgl. AVIG-Praxis ALE, D72
Ziff. 1.D/1) orientiert, welches für erstmals fehlende Arbeitsbemühungen
während der Arbeitslosigkeit eine Einstellung von fünf bis neun Tagen vor-
sieht. Da das Gericht allein bei klarer Ermessensüber- oder Unterschrei-
tung in das Ermessen der Verwaltung eingreift und solches hier nicht
vorliegt, ist die verfügte Einstelldauer von acht Tagen nicht zu beanstan-
den.
4.3
Nach dem Dargelegten ist die Einstellung der Beschwerdeführerin
in der Anspruchsberechtigung nicht nur in grundsätzlicher, sondern auch in
masslicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich
demnach als unbegründet und ist abzuweisen.
5.
5.1
Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG in
Verbindung mit Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben.
5.2
Bei diesem Verfahrensausgang hat die unterliegende Beschwer-
deführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss
aus Art. 1 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG).
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Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä-
digung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung
- Staatssekretariat für Wirtschaft - seco
Die Einzelrichterin:
Die Gerichtsschreiberin:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-
dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110)
geführt werden.