opencaselaw.ch

200 2016 927

Bern VerwG · 2017-03-15 · Deutsch BE

Verfügung vom 6. September 2016

Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom 24. Juni 2005 (Antwortbeilage [AB] 40 S. 2 ff.) sprach die IV-Stelle Bern (nachfolgend IV-Stelle bzw. Beschwerdegegnerin) dem 1981 geborenen A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerde- führer) wegen einer vorübergehenden Erwerbsunfähigkeit als Folge eines im Juli 2002 erlittenen Unfalls mit schweren Schnittverletzungen am rech- ten Unterarm eine befristete ganze Rente vom 1. Juli bis 31. Oktober 2003 zu (siehe AB 1 – 40). Diese Verfügung ist unangefochten geblieben. B. Im Januar 2016 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversi- cherung zum Leistungsbezug an. Bezüglich Art der gesundheitlichen Be- einträchtigung benannte er die 2002 erlittenen Schnittverletzungen am rechten Arm sowie Rückenbeschwerden, die seit ca. 15 Jahren bestünden (AB 41). Mit Verfügung vom 6. April 2016 trat die IV-Stelle auf das neue Leistungs- begehren des Versicherten nicht ein, mit der Begründung, da er sich im Strafvollzug befinde, seien ohnehin keine Rentenleistungen für ihn auszu- richten (AB 56). Hiergegen erhob der Versicherte am 18. April 2016 Be- schwerde (AB 58 S. 3), wobei er u.a. geltend machte, alleinerziehender Vater zu sein. Hierauf hob die IV-Stelle ihre Verfügung vom 6. April 2016 mit Verfügung vom 12. Mai 2016 wiedererwägungsweise auf (AB 60), wor- auf das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 17. Mai 2016 das betreffende Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abschrieb (VGE IV/2016/388; AB 63). Nach Aktualisierung der medizinischen Akten bei Dr. med. C.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH (AB 64), stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 23. Juni 2016 die Abweisung sei- nes Leistungsbegehrens in Aussicht. Ihre Abklärungen hätten ergeben,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2017, IV/16/927, Seite 3 dass ihm eine angepasste Tätigkeit nach wie vor uneingeschränkt möglich und zumutbar sei (AB 65). Nachdem der Versicherte hiergegen Einwand erhoben hatte (AB 66), ver- fügte die IV-Stelle am 6. September 2016 wie in Aussicht gestellt die Ab- weisung des Leistungsbegehrens. Seine im Anhörungsverfahren vorge- brachten Einwände vermöchten keine Neubeurteilung zu rechtfertigen (AB 71). C. Mit (vorsorglich eingereichter) Beschwerde vom 5. Oktober 2016 liess der Beschwerdeführer die Aufhebung dieser Verfügung beantragen. Es sei ihm nach Eingang der medizinischen Akten Frist zur Nachbegründung bzw. zum Rückzug der Beschwerde zu geben. Ausserdem wurden die unentgelt- liche Rechtspflege und die Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt beantragt. Dem Beschwerdeführer wurde hierauf Gelegenheit gegeben, die in Aus- sicht gestellten medizinischen Unterlagen zu beschaffen und die Be- schwerde zu ergänzen. Der Beschwerdeführer reichte in der Folge diverse medizinische Unterla- gen ein, welche der Beschwerdegegnerin unterbreitet wurden. Mit Beschwerdeantwort vom 1. Dezember 2016 beantragt die Beschwer- degegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2016 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht der Klinik D.________ des Spitals E.________ vom 7. November 2016 nach.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2017, IV/16/927, Seite 4

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Angefochten ist die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 6. Septem- ber 2016 (AB 71). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Neuanmeldung Anspruch auf eine Rente der Invalidenver- sicherung hat.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2017, IV/16/927, Seite 5 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben- bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ab- lauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsan- spruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindes- tens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht An- spruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2017, IV/16/927, Seite 6 sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 2.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). 2.5 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invali- ditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom

17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]). Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintre- ten streitig ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache mate- riell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Per- son glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsäch- lich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi- sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (SVR 2011 IV Nr. 2 S. 8 E. 3.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die fest- gestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Inva- lidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2017, IV/16/927, Seite 7 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsver- fahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Ver- gleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beur- teilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 3. 3.1 Zeitlicher Referenzpunkt für die Beurteilung, ob eine anspruchsbe- gründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, bildet vorliegend der der Verfügung vom 24. Juni 2005 (AB 40) zu Grunde liegende Sachverhalt. 3.2 Die im Rahmen seiner Neuanmeldung vom Januar 2016 geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen wurden vom Beschwerde- führer unstrittig bereits im Referenzzeitpunkt geklagt (vgl. AB 32 S. 18, AB 41 S. 6). Eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit wurde damals verneint und wird dem Beschwerde- führer auch heute von keinem der behandelnden Ärzte attestiert. Im Rah- men der Erstkonsultation in der Klinik F.________ vom 27. August 2015 wurde zwar aufgrund der subjektiven Schmerzangaben des Beschwerde- führers empfohlen, die Arbeitsfähigkeit bis zur weiteren spezifischen Ab- klärung der Beschwerdesymptomatik auf 50% festzusetzen (der Be- schwerdeführer gebe an, in diesem Umfang arbeitsfähig zu sein; vgl. AB 42 S. 2 f.), nach Vornahme der betreffenden Abklärungen wurde ihm jedoch von keinem der Ärzte der Klinik F.________ mehr eine Arbeitsunfähigkeit attestiert (siehe AB 59 S. 11 f. sowie BB 6 und 7). 3.3 Der den Beschwerdeführer seit Mai 2015 behandelnde Dr. med. C.________ hielt in seinem Bericht vom 7. Juni 2016 fest, dass dem Be- schwerdeführer angepasste, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von Gewichten über 15kg nach wie vor ganztags bei voller Leistung möglich und zumutbar seien (AB 64 S. 6).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2017, IV/16/927, Seite 8 3.4 Etwas anderes ergibt sich auch aus dem nachträglich eingereich- ten Bericht der Klinik D.________ des Spitals E.________ vom 7. Novem- ber 2016 (BB 11) nicht, in welchem dem Beschwerdeführer keine Ein- schränkungen attestiert werden, welche über das bereits anlässlich der ersten IV-Beurteilung hinausgehen würden. Es wird denn auch nirgends dargelegt, dass sich die Situation bezüglich Hand bzw. Unterarm seit der ursprünglichen Rentenverfügung verändert bzw. verschlechtert hätte. 3.5 Zusammenfassend ist gestützt auf diese Akten nach dem Beweis- grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sich der Gesund- heitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten rechtskräftigen Ver- neinung eines Rentenanspruchs am 24. Juni 2005 (AB 40) nicht wesentlich verschlechtert hat. Eine andere für die Invaliditätsbemessung relevante Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit dem Referenzzeit- punkt wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, und es finden sich in den Akten auch keinerlei Anhaltspunkte, die für eine solche Verän- derung sprechen würden. Zudem ist eine IV-relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nach wie vor nicht ausge- wiesen. Die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 6. September 2016 (AB 71) ist folglich nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten sind vorliegend auf Fr. 800.-- festzusetzen und – unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege – dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2017, IV/16/927, Seite 9 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). 4.3 Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um unent- geltliche Rechtspflege. 4.3.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). 4.3.2 Die Prozessbedürftigkeit des Beschwerdeführers, der sich im Strafvollzug befindet, ist aufgrund des Fehlens von Einkommen und Ver- mögen erstellt und die anwaltliche Verbeiständung im Beschwerdeverfah- ren war aufgrund der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse gerechtfer- tigt. Bei Einreichen der Beschwerde durfte der Anwalt davon ausgehen, dass die im damaligen Zeitpunkt noch ausstehenden Konsultationsberichte der Klinik F.________ bzw. der Klinik D.________ des Spitals E.________ die vom Beschwerdeführer geltend gemachten weitergehenden Einschrän- kungen belegen würden. Die Beschwerde ist deshalb nicht als von vorn- herein geradezu aussichtlos einzustufen. Die Voraussetzungen zur Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung im Be- schwerdeverfahren sind damit erfüllt. Das Gesuch ist somit gutzuheissen. Der Beschwerdeführer ist folglich – unter Vorbehalt der Nachzahlungs- pflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom

19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) – von der Zah- lungspflicht betreffend die Verfahrenskosten zu befreien (Art. 113 VRPG) und ihm ist Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt beizuordnen. 4.4 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwäl- tinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2017, IV/16/927, Seite 10 gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den glei- chen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stun- denansatz Fr. 200.--. Die von Rechtsanwalt B.________ eingereichte Kostennote vom 13. De- zember 2016 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Gestützt auf diese Kos- tennote wird der tarifmässige Parteikostenersatz von Rechtsanwalt B.________ inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer auf Fr. 2'773.-- (Fr. 2'450.-- Honorar, Fr. 117.60 Auslagen, Fr. 205.40 Mehrwertsteuer) und seine amtli- che Entschädigung auf Fr. 2'243.80 (Fr. 1'960.-- Honorar, Fr. 117.60 Aus- lagen, Fr. 166.20 Mehrwertsteuer) festgesetzt. Die amtliche Entschädigung wird Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils aus der Gerichtskasse vergütet. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern diese Kosten entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO nach- zuzahlen (Art. 113 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt wird gutgeheissen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nach- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2017, IV/16/927, Seite 11 zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in die- sem Verfahren auf Fr. 2'773.-- (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 2'243.80 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.
  6. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern (samt Eingabe des Beschwerdeführers vom 9. De- zember 2016) - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 16 927 IV MAW/PES/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 15. März 2017 Verwaltungsrichter Matti, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiber Peter A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 6. September 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2017, IV/16/927, Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 24. Juni 2005 (Antwortbeilage [AB] 40 S. 2 ff.) sprach die IV-Stelle Bern (nachfolgend IV-Stelle bzw. Beschwerdegegnerin) dem 1981 geborenen A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerde- führer) wegen einer vorübergehenden Erwerbsunfähigkeit als Folge eines im Juli 2002 erlittenen Unfalls mit schweren Schnittverletzungen am rech- ten Unterarm eine befristete ganze Rente vom 1. Juli bis 31. Oktober 2003 zu (siehe AB 1 – 40). Diese Verfügung ist unangefochten geblieben. B. Im Januar 2016 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversi- cherung zum Leistungsbezug an. Bezüglich Art der gesundheitlichen Be- einträchtigung benannte er die 2002 erlittenen Schnittverletzungen am rechten Arm sowie Rückenbeschwerden, die seit ca. 15 Jahren bestünden (AB 41). Mit Verfügung vom 6. April 2016 trat die IV-Stelle auf das neue Leistungs- begehren des Versicherten nicht ein, mit der Begründung, da er sich im Strafvollzug befinde, seien ohnehin keine Rentenleistungen für ihn auszu- richten (AB 56). Hiergegen erhob der Versicherte am 18. April 2016 Be- schwerde (AB 58 S. 3), wobei er u.a. geltend machte, alleinerziehender Vater zu sein. Hierauf hob die IV-Stelle ihre Verfügung vom 6. April 2016 mit Verfügung vom 12. Mai 2016 wiedererwägungsweise auf (AB 60), wor- auf das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 17. Mai 2016 das betreffende Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abschrieb (VGE IV/2016/388; AB 63). Nach Aktualisierung der medizinischen Akten bei Dr. med. C.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH (AB 64), stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 23. Juni 2016 die Abweisung sei- nes Leistungsbegehrens in Aussicht. Ihre Abklärungen hätten ergeben,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2017, IV/16/927, Seite 3 dass ihm eine angepasste Tätigkeit nach wie vor uneingeschränkt möglich und zumutbar sei (AB 65). Nachdem der Versicherte hiergegen Einwand erhoben hatte (AB 66), ver- fügte die IV-Stelle am 6. September 2016 wie in Aussicht gestellt die Ab- weisung des Leistungsbegehrens. Seine im Anhörungsverfahren vorge- brachten Einwände vermöchten keine Neubeurteilung zu rechtfertigen (AB 71). C. Mit (vorsorglich eingereichter) Beschwerde vom 5. Oktober 2016 liess der Beschwerdeführer die Aufhebung dieser Verfügung beantragen. Es sei ihm nach Eingang der medizinischen Akten Frist zur Nachbegründung bzw. zum Rückzug der Beschwerde zu geben. Ausserdem wurden die unentgelt- liche Rechtspflege und die Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt beantragt. Dem Beschwerdeführer wurde hierauf Gelegenheit gegeben, die in Aus- sicht gestellten medizinischen Unterlagen zu beschaffen und die Be- schwerde zu ergänzen. Der Beschwerdeführer reichte in der Folge diverse medizinische Unterla- gen ein, welche der Beschwerdegegnerin unterbreitet wurden. Mit Beschwerdeantwort vom 1. Dezember 2016 beantragt die Beschwer- degegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2016 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht der Klinik D.________ des Spitals E.________ vom 7. November 2016 nach.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2017, IV/16/927, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 6. Septem- ber 2016 (AB 71). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Neuanmeldung Anspruch auf eine Rente der Invalidenver- sicherung hat. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2017, IV/16/927, Seite 5 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben- bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ab- lauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsan- spruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindes- tens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht An- spruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2017, IV/16/927, Seite 6 sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 2.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). 2.5 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invali- ditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom

17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]). Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintre- ten streitig ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache mate- riell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Per- son glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsäch- lich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi- sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (SVR 2011 IV Nr. 2 S. 8 E. 3.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die fest- gestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Inva- lidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2017, IV/16/927, Seite 7 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsver- fahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Ver- gleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beur- teilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 3. 3.1 Zeitlicher Referenzpunkt für die Beurteilung, ob eine anspruchsbe- gründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, bildet vorliegend der der Verfügung vom 24. Juni 2005 (AB 40) zu Grunde liegende Sachverhalt. 3.2 Die im Rahmen seiner Neuanmeldung vom Januar 2016 geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen wurden vom Beschwerde- führer unstrittig bereits im Referenzzeitpunkt geklagt (vgl. AB 32 S. 18, AB 41 S. 6). Eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit wurde damals verneint und wird dem Beschwerde- führer auch heute von keinem der behandelnden Ärzte attestiert. Im Rah- men der Erstkonsultation in der Klinik F.________ vom 27. August 2015 wurde zwar aufgrund der subjektiven Schmerzangaben des Beschwerde- führers empfohlen, die Arbeitsfähigkeit bis zur weiteren spezifischen Ab- klärung der Beschwerdesymptomatik auf 50% festzusetzen (der Be- schwerdeführer gebe an, in diesem Umfang arbeitsfähig zu sein; vgl. AB 42 S. 2 f.), nach Vornahme der betreffenden Abklärungen wurde ihm jedoch von keinem der Ärzte der Klinik F.________ mehr eine Arbeitsunfähigkeit attestiert (siehe AB 59 S. 11 f. sowie BB 6 und 7). 3.3 Der den Beschwerdeführer seit Mai 2015 behandelnde Dr. med. C.________ hielt in seinem Bericht vom 7. Juni 2016 fest, dass dem Be- schwerdeführer angepasste, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von Gewichten über 15kg nach wie vor ganztags bei voller Leistung möglich und zumutbar seien (AB 64 S. 6).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2017, IV/16/927, Seite 8 3.4 Etwas anderes ergibt sich auch aus dem nachträglich eingereich- ten Bericht der Klinik D.________ des Spitals E.________ vom 7. Novem- ber 2016 (BB 11) nicht, in welchem dem Beschwerdeführer keine Ein- schränkungen attestiert werden, welche über das bereits anlässlich der ersten IV-Beurteilung hinausgehen würden. Es wird denn auch nirgends dargelegt, dass sich die Situation bezüglich Hand bzw. Unterarm seit der ursprünglichen Rentenverfügung verändert bzw. verschlechtert hätte. 3.5 Zusammenfassend ist gestützt auf diese Akten nach dem Beweis- grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sich der Gesund- heitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten rechtskräftigen Ver- neinung eines Rentenanspruchs am 24. Juni 2005 (AB 40) nicht wesentlich verschlechtert hat. Eine andere für die Invaliditätsbemessung relevante Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit dem Referenzzeit- punkt wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, und es finden sich in den Akten auch keinerlei Anhaltspunkte, die für eine solche Verän- derung sprechen würden. Zudem ist eine IV-relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nach wie vor nicht ausge- wiesen. Die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 6. September 2016 (AB 71) ist folglich nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten sind vorliegend auf Fr. 800.-- festzusetzen und – unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege – dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2017, IV/16/927, Seite 9 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). 4.3 Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um unent- geltliche Rechtspflege. 4.3.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). 4.3.2 Die Prozessbedürftigkeit des Beschwerdeführers, der sich im Strafvollzug befindet, ist aufgrund des Fehlens von Einkommen und Ver- mögen erstellt und die anwaltliche Verbeiständung im Beschwerdeverfah- ren war aufgrund der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse gerechtfer- tigt. Bei Einreichen der Beschwerde durfte der Anwalt davon ausgehen, dass die im damaligen Zeitpunkt noch ausstehenden Konsultationsberichte der Klinik F.________ bzw. der Klinik D.________ des Spitals E.________ die vom Beschwerdeführer geltend gemachten weitergehenden Einschrän- kungen belegen würden. Die Beschwerde ist deshalb nicht als von vorn- herein geradezu aussichtlos einzustufen. Die Voraussetzungen zur Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung im Be- schwerdeverfahren sind damit erfüllt. Das Gesuch ist somit gutzuheissen. Der Beschwerdeführer ist folglich – unter Vorbehalt der Nachzahlungs- pflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom

19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) – von der Zah- lungspflicht betreffend die Verfahrenskosten zu befreien (Art. 113 VRPG) und ihm ist Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt beizuordnen. 4.4 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwäl- tinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2017, IV/16/927, Seite 10 gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den glei- chen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stun- denansatz Fr. 200.--. Die von Rechtsanwalt B.________ eingereichte Kostennote vom 13. De- zember 2016 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Gestützt auf diese Kos- tennote wird der tarifmässige Parteikostenersatz von Rechtsanwalt B.________ inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer auf Fr. 2'773.-- (Fr. 2'450.-- Honorar, Fr. 117.60 Auslagen, Fr. 205.40 Mehrwertsteuer) und seine amtli- che Entschädigung auf Fr. 2'243.80 (Fr. 1'960.-- Honorar, Fr. 117.60 Aus- lagen, Fr. 166.20 Mehrwertsteuer) festgesetzt. Die amtliche Entschädigung wird Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils aus der Gerichtskasse vergütet. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern diese Kosten entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO nach- zuzahlen (Art. 113 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt wird gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nach-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2017, IV/16/927, Seite 11 zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in die- sem Verfahren auf Fr. 2'773.-- (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 2'243.80 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. 6. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern (samt Eingabe des Beschwerdeführers vom 9. De- zember 2016)

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.