opencaselaw.ch

200 2016 923

Bern VerwG · 2017-01-30 · Deutsch BE

20170208132248_2_20161212_134741_ANOM_ANOM.docx

Sachverhalt

A.

Die 1996 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin)

wurde im Mai 1997 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung

für Minderjährige bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin)

angemeldet. Als Art der Behinderung wurden die Geburtsgebrechen

Nr. 386 und 390/395 der Verordnung vom 9. Dezember 1985 über Ge-

burtsgebrechen (GgV; SR 831.232.21; Hydrocephalus congenitus und an-

geborene cerebrale Lähmungen/leichte cerebrale Bewegungsstörungen)

angegeben (Akten der IVB, Antwortbeilage [AB] 42.1). Die IVB gewährte

unter anderem medizinische Massnahmen und eine erstmalig berufliche

Eingliederung (AB 26, 55, 64, 71).

Im April 2014 meldete sich die Versicherte zum Leistungsbezug bei der IVB

an (AB 77). In der Folge veranlasste die IVB unter anderem einen Bericht

von Dr. med. D.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie

sowie Neurologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 19. Juni 2015

(AB 88). Nachdem die Versicherte im August 2015 ihre zweijährige Ausbil-

dung zur ... in der E.________ abgeschlossen hatte (AB 73) und eine An-

stellung als ... in den F.________ fand (AB 99, S. 24 f.), schloss die IVB die

beruflichen Massnahmen am 17. November 2015 ab (AB 98). Mit Vorbe-

scheid vom 8. März 2016 stellte die IVB die Abweisung des Leistungsbe-

gehrens in Aussicht (AB 100). Auf den hiergegen erhobenen Einwand

(AB 105) hin holte die IVB eine Stellungnahme von Dr. med. D.________

vom 2. September 2016 (AB 109) ein und verfügte am 6. September 2016

wie angekündigt (AB 110).

B.

Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch den B.________,

Rechtsanwältin C.________, mit Eingabe vom 26. September 2016 beim

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Sie stellt folgende

Rechtsbegehren:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2017, IV/16/923, Seite 3

Die Verfügung vom 6. September 2016 sei aufzuheben.

Es sei die Arbeitsfähigkeit insbesondere aus neuropsychologischer sowie

psychiatrischer Sicht näher abzuklären und neu über den Rentenanspruch zu

befinden.

Eventualiter: Es seien die neuropsychologischen Testungen abzuwarten und

auf deren Grundlage sei neu über den Rentenanspruch zu befinden.

Subeventualiter: Bei der Berechnung des Invaliditätsgrads sei bei der Fest-

stellung des Invalideneinkommens auf das von der Beschwerdeführerin

tatsächlich erzielte Einkommen abzustellen und der Beschwerdeführerin eine

halbe Invalidenrente auszurichten.

- unter Entschädigungsfolge -

Zur Begründung liess sie im Wesentlichen vorbringen, dass auf die Ein-

schätzung des RAD nicht abgestellt werden könne bzw. die Leistungs-

fähigkeit der Beschwerdeführerin eingeschränkt sei. Gleichentags stellte

sie ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung.

Nachdem die Beschwerdeführerin das Gesuch um unentgeltliche Prozess-

führung auf Aufforderung des Instruktionsrichters mit Eingabe vom 10. Ok-

tober 2016 verbesserte, verfügte dieser am 24. Oktober 2016 die Abwei-

sung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege. Diese Verfügung blieb

unangefochten und am 25. November 2016 leistete die Beschwerdeführe-

rin den Kostenvorschuss.

Mit Verfügung vom 2. Dezember 2016 stellte der Instruktionsrichter der

Beschwerdeführerin die dem Verwaltungsgericht am 27. Oktober 2016 zu-

gegangene Beschwerdeantwort zu.

Mit Eingabe vom 14. Dezember 2016 reichte die Beschwerdeführerin die

Kostennote ein und stellte den Antrag, es sei das Verfahren auszusetzen

bis zum Vorliegen weiterer Abklärungsergebnisse. Am 15. Dezember 2016

wies der Instruktionsrichter den Verfahrensantrag ab.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2017, IV/16/923, Seite 4

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

E. 1.2 Angefochten ist die Verfügung der IVB vom 6. September 2016 (AB 110). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2017, IV/16/923, Seite 5 werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).

E. 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ab- lauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente.

E. 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99).

E. 3.1 Zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sowie deren Ar- beits- und Leistungsfähigkeit lässt sich den Akten im Wesentlichen Folgen- des entnehmen: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2017, IV/16/923, Seite 6

E. 3.1.1 Die Ärzte des Zentrums G.________ diagnostizierten im Bericht vom 14. Juli 2010 eine allgemeine Hirnatrophie occipital betont (AB 51, S. 1). Die Beschwerdeführerin zeige eine im Verlauf konstant im Bereich einer Lernbehinderung liegende Begabung bei einem mehrheitlich unaus- geglichenen Leistungsprofil. Diese Entwicklungsform manifestiere sich in der Regel in Form eines verlangsamten Lern- und Arbeitstempos sowie Leistungsbegrenzungen bezüglich der Komplexität, dem Verständnis von abstrakten Inhalten sowie der Selbstständigkeit bzw. dem Finden komple- xerer Lösungen (AB 51, S. 3). Im Verlaufsbericht vom 4. Mai 2015 führte Dr. med. H.________, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin sowie Neuropädiatrie FMH, Zentrum G.________, aus, der Gesundheitszustand habe sich verbessert. Er dia- gnostizierte eine ataktische Cerebralparese und eine Begabung im Bereich einer starken Lernbehinderung mit tendenziell unausgeglichenem Leis- tungsprofil (AB 86, S. 2; vgl. auch AB 54). Eine ergänzende medizinische Abklärung sei angezeigt um die aktuellen Befunde und den Verlauf zu eva- luieren (AB 86, S. 3).

E. 3.1.2 Die RAD-Ärztin Dr. med. D.________ diagnostizierte im Bericht vom

19. Juni 2015 mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine infantile Zere- bralparese WHO Grad I (kaum funktionelle Beeinträchtigung) und ein un- terdurchschnittliches Intelligenzniveau (IQ 72-79; entsprechend einer nied- rigen Intelligenz bzw. einer Lernbehinderung). Unter ausschliesslicher Berücksichtigung der Aktenlage werde die Beschwerdeführerin für fähig erachtet, Frauenarbeiten unterschiedlicher körperlicher Schwere, mit einem klar strukturierten Aufgabenbereich, entsprechend ihren Fähigkeiten und Fertigkeiten, ohne Akkord, mit den betriebsüblichen Pausen, vollschichtig, das heisst bis zu einem Pensum von 100% zur verrichten (AB 88, S. 5). Die Beschwerdeführerin sei medizinisch betrachtet in der Lage, sowohl in der Tätigkeit einer Hauswirtschaftspraktikerin als auch in jeder angepassten Tätigkeit ein 100% Pensum zu verrichten. Die veranschlagte Leistungsein- busse von 65% sei aus fachärztlicher Sicht nicht nachvollziehbar und me- dizinisch nicht begründet (AB 88, S. 6). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2017, IV/16/923, Seite 7 In der Stellungnahme vom 2. September 2016 bestätigte Dr. med. D.________ ihre Beurteilung vom 19. Juni 2015. Eine weitere medizinische Abklärung sei nicht erforderlich (AB 109, S. 4).

E. 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).

E. 3.3 Den medizinischen Akten lässt sich übereinstimmend entnehmen,

dass die Beschwerdeführerin an einer angeborenen Hirnatrophie (Nr. 386

GgV), einer ataktischen cerebralen Lähmung (Nr. 390 GgV) und einer

(starken) Lernbehinderung leidet (AB 51, S. 1; 86, S. 2; 88, S. 5). Wie sich

dagegen diese Diagnosen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit auswir-

ken, lässt sich aufgrund der Akten nicht zweifelsfrei beurteilen.

Dem Bericht des Zentrums G.________ vom 14. Juli 2010 ist zu entneh-

men, dass die Beschwerdeführerin mit einem IQ von 72 eine konstant im

Bereich einer starken Lernbehinderung liegende Begabung zeige. Ihr Leis-

tungsprofil sei dabei in sich unausgeglichen, was oft zu Leistungs-, Verhal-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2017, IV/16/923, Seite 8

tens- und Selbstwertproblemen führe (AB 51, S. 2). Weiter zeige die Be-

schwerdeführerin Teilleistungsschwächen bei logisch-analytisch-abstrakten

Denkaufgaben (Leistungsgrenze bezüglich der Verarbeitung bzw. dem

Verständnis eines höheren Abstraktionsgrades) sowie in den Bereichen

des verbalen Arbeitsgedächtnisses (verlangsamte Aufnahme und Manipu-

lation der kurzzeitigen gespeicherten Inhalte) und der Aufmerksamkeitsfo-

kussierung (stark verminderte Impulskontrolle in Überforderungssituationen

oder bei Ermüdung; AB 51, S. 2 f.). Angaben zu einer konkreten Ein-

schränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit sind dem Bericht jedoch

nicht zu entnehmen. Vielmehr erachtete Dr. med. H.________ ergänzende

medizinische Abklärungen für angezeigt (AB 86, S. 3).

Im Rahmen der beruflichen Eingliederung sind den Akten verschiedene

Einschätzungen der Arbeits- und Leistungsfähigkeit zu entnehmen. Die

Heilpädagogische Schule … führte in der Standortbestimmung vom 5. Juli

2012 aus, dass eine gewisse Struktur sehr wichtig sei. Anleitungen sollten

deutlich sein. Manchmal werde die Beschwerdeführerin in ihrem Arbeits-

fluss gebremst, wenn ihr etwas nicht gelinge oder etwas unklar sei. Oft sei

es nur das Gefühl, eine Hürde überspringen zu müssen, die sie zweifeln

lasse. Struktur an einem Arbeitsplatz und klar gegliederte Aufgaben würden

ihr helfen, solche Schwierigkeiten zu bewältigen (AB 60, S. 3; vgl. auch

AB 44, S. 1 und 3). Auch den Verlaufsberichten der E.________ ist zu ent-

nehmen, dass das Arbeitsvorgehen bzw. die Arbeitstechnik im Bereich der

Restauration unter Anleitung und nach Einübungszeit zweckdienlich und

das Arbeitstempo knapp ausreichend seien (AB 59, S. 4). Die Beschwerde-

führerin sei auf klare Instruktionen bei der Einführung neuer Aufträge, auf

sorgfältige Begleitung während des Arbeitsprozesses und auf Überprüfung

der Arbeitsresultate durch den Berufsbildner angewiesen. Im Oktober 2012

wurde die Leistung auf 23% festgesetzt (AB 59, S. 5; vgl. auch AB 49,

S. 3). Im Oktober 2013 wurde angegeben, die Beschwerdeführerin benöti-

ge punktuell Ansporn bzw. Aufmunterung. Die Belastbarkeit lasse unter

Druck deutlich nach. Die Beschwerdeführerin brauche betreffend die Leis-

tungsfähigkeit Einübungszeit und sei sporadisch auf Unterstützung ange-

wiesen (AB 73, S. 7). Die Leistung wurde dabei auf 27% festgesetzt

(AB 73, S. 8). Im Austrittsbericht vom 15. Dezember 2015 legt die

E.________ dar, dass die Beschwerdeführerin im ersten Arbeitsmarkt ein

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2017, IV/16/923, Seite 9

100% Präsenz-Pensum erfüllen könne. Die erhobene Leistungserfassung

während der Ausbildungszeit habe einen durchschnittlichen Leistungsgrad

von ca. 34% - im Bereich Restauration 30% (AB 99, S. 9) und Restaurati-

onsküche 40% (AB 99, S. 13) - ergeben. Punktuell und mit zunehmender

Routine am Arbeitsplatz sei mit einer höheren Leistung zu rechnen (AB 99,

S. 2). Die Anstellung bei den F.________ als ... erfolgte schliesslich in ei-

nem 100%-Pensum, wobei der Leistungsgrad auf 50% festgesetzt wurde

(AB 99, S. 24 f.; vgl. auch AB 99, S. 22 f.).

Das Zumutbarkeitsprofil von Dr. med. D.________ stimmt zwar insoweit mit

diesen Beurteilungen überein, als die RAD-Ärztin angibt, die Beschwerde-

führerin vermöge in einer angepassten Tätigkeit bzw. bei einem klar struk-

turierten Aufgabengebiet entsprechend ihren Fähigkeiten und Fertigkeiten

in der freien Wirtschaft ein volles Pensum zu verrichten (AB 88. S. 5). Die

Auswirkungen der genannten Teilleistungsstörungen auf die Leistungs-

fähigkeit werden demgegenüber nicht weiter diskutiert. Dr. med.

D.________ führt lediglich aus, dass die veranschlagte Leistungseinbusse

von 65% aus fachärztlicher Sicht nicht nachvollziehbar und medizinisch

nicht begründet sei (AB 88, S. 6). Selbst wenn Letzteres insoweit über-

zeugt, als für den Arbeitsbereich Restauration stark schwankende Angaben

vorliegen bzw. von einer Leistungseinschränkung von 50% (AB 99, S. 24 f.)

bis 77% (AB 59, S. 5) ausgegangen wird, ist damit über das effektive Leis-

tungsvermögen nichts gesagt. Soweit die RAD-Ärztin dagegen in einem

späteren Bericht ohne eigene Untersuchungen aufgrund einzelner Aspekte

des Arbeitsverhaltens eine hirnorganische Wesensveränderung aussch-

liesst und ergänzend festhält, nach Abschluss einer Einarbeitungsphase

betrage die Leistung 100% (AB 109, S. 4), vermag dies sowohl im Lichte

der medizinischen Vorakten als auch aufgrund der zahlreichen Berichte

aus der beruflichen Eingliederung nicht zu überzeugen.

E. 3.4 Nach dem Dargelegten ist der Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Gestützt auf die vorhandenen medizinischen Unterlagen lässt sich die Leis- tungsfähigkeit dieser jungen Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit in der freien Wirtschaft nicht zuverlässig beurteilen. Die Be- schwerde ist damit insofern gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung aufzuheben ist und die Akten an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2017, IV/16/923, Seite 10 sind, damit diese in Nachachtung der Untersuchungsmaxime (Art. 43 Abs. 1 ATSG) weitere Abklärungen vornimmt. Vorab ist ein psychiatrisches Gut- achten samt neuropsychologischer Testung und soweit nötig ergänzend ein neurologisches Gutachten zu veranlassen. Gegebenenfalls hat die Be- schwerdegegnerin sodann eine Testung in einer mit der Beschwerdeführe- rin noch nicht befassten Institution - vorzugsweise medizinisch begleitet - durchführen zu lassen und anschliessend über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu zu befinden. Eine Rückweisung erweist sich unter Berücksichtigung von BGE 137 V 210 als zulässig und geboten, hat die Beschwerdegegnerin bis anhin doch keine versicherungsexterne Begutach- tung veranlasst und ginge dieser bei einer Gutachtensanordnung durch das Gericht eine Instanz verloren, was durch die Beweiserhebung auf Verwal- tungsstufe vermieden werden kann.

E. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 800.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils zurückzuerstatten.

E. 4.2 Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des

(bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um

eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicher-

te Person ihre Rechtsstellung im Vergleich zu derjenigen nach Abschluss

des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung

einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Ver-

waltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE

137 V 57 E. 2.1 S. 61).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2017, IV/16/923, Seite 11

Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der

Parteikosten. Diese wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne

Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach

der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Gemäss

der Praxis des Verwaltungsgerichts wird der Parteikostenersatz bei ge-

meinnützig tätigen Rechtsberatungsstellen sowie Rechtsschutzversiche-

rungen, Gewerkschaften und Berufsverbänden aufgrund eines allgemein-

gültigen pauschalisierten Stundenansatzes festgesetzt, welcher im konkre-

ten Fall mit dem gebotenen Aufwand multipliziert wird. Der Stundenansatz

wird je nach fachlicher Qualifikation der Vertretung festgelegt, wobei als

fachlich qualifizierte Vertretung diejenige durch Juristinnen und Juristen

sowie durch eidgenössisch diplomierte Sozialversicherungsexpertinnen

und -experten gilt. Als fachlich nicht qualifizierte Vertretung gelten alle übri-

gen Parteivertreterinnen und -vertreter (vgl. Rundschreiben der Sozialver-

sicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige

Geschäfte des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember

2009, abrufbar unter <www.justice.be.ch>). Im Falle der Vertretung durch

eine gemeinnützig tätige Rechtsberatungsstelle im Sinne der Rechtspre-

chung (BGE 135 I 1 E. 7.4.1 S. 4) wird der Stundenansatz bei einer fachlich

qualifizierten Vertretung auf Fr. 130.-- festgelegt.

Im vorliegenden Fall wird die Beschwerdeführerin durch Rechtsanwältin

C.________ vom B.________ vertreten. Deren Kostennote vom 14. De-

zember 2016 ist nicht zu beanstanden. Entsprechend wird die Parteien-

tschädigung auf Fr. 1‘495.-- (11.5 h x Fr. 130.--) zuzüglich Auslagen von

Fr. 48.-- und der Mehrwertsteuer von Fr. 123.45 (8% von Fr. 1‘543.--), so-

mit auf total Fr. 1‘666.45, festgesetzt. Diesen Betrag hat die Beschwerde-

gegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen.

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 6. September 2016 aufgehoben und die Sache an Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2017, IV/16/923, Seite 12 die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Er- wägungen weitere Abklärungen vornehme und hierauf neu verfüge.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.
  3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1‘666.45 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen.
  4. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 16 923 IV

SCP/PRN/SEE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 30. Januar 2017

Verwaltungsrichter Schütz, Kammerpräsident

Verwaltungsrichter Knapp, Verwaltungsrichterin Fuhrer

Gerichtsschreiberin Prunner

A.________

vertreten durch B.________, Rechtsanwältin C.________

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Bern

Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern

Beschwerdegegnerin

betreffend Verfügung vom 6. September 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2017, IV/16/923, Seite 2

Sachverhalt:

A.

Die 1996 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin)

wurde im Mai 1997 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung

für Minderjährige bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin)

angemeldet. Als Art der Behinderung wurden die Geburtsgebrechen

Nr. 386 und 390/395 der Verordnung vom 9. Dezember 1985 über Ge-

burtsgebrechen (GgV; SR 831.232.21; Hydrocephalus congenitus und an-

geborene cerebrale Lähmungen/leichte cerebrale Bewegungsstörungen)

angegeben (Akten der IVB, Antwortbeilage [AB] 42.1). Die IVB gewährte

unter anderem medizinische Massnahmen und eine erstmalig berufliche

Eingliederung (AB 26, 55, 64, 71).

Im April 2014 meldete sich die Versicherte zum Leistungsbezug bei der IVB

an (AB 77). In der Folge veranlasste die IVB unter anderem einen Bericht

von Dr. med. D.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie

sowie Neurologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 19. Juni 2015

(AB 88). Nachdem die Versicherte im August 2015 ihre zweijährige Ausbil-

dung zur ... in der E.________ abgeschlossen hatte (AB 73) und eine An-

stellung als ... in den F.________ fand (AB 99, S. 24 f.), schloss die IVB die

beruflichen Massnahmen am 17. November 2015 ab (AB 98). Mit Vorbe-

scheid vom 8. März 2016 stellte die IVB die Abweisung des Leistungsbe-

gehrens in Aussicht (AB 100). Auf den hiergegen erhobenen Einwand

(AB 105) hin holte die IVB eine Stellungnahme von Dr. med. D.________

vom 2. September 2016 (AB 109) ein und verfügte am 6. September 2016

wie angekündigt (AB 110).

B.

Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch den B.________,

Rechtsanwältin C.________, mit Eingabe vom 26. September 2016 beim

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Sie stellt folgende

Rechtsbegehren:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2017, IV/16/923, Seite 3

Die Verfügung vom 6. September 2016 sei aufzuheben.

Es sei die Arbeitsfähigkeit insbesondere aus neuropsychologischer sowie

psychiatrischer Sicht näher abzuklären und neu über den Rentenanspruch zu

befinden.

Eventualiter: Es seien die neuropsychologischen Testungen abzuwarten und

auf deren Grundlage sei neu über den Rentenanspruch zu befinden.

Subeventualiter: Bei der Berechnung des Invaliditätsgrads sei bei der Fest-

stellung des Invalideneinkommens auf das von der Beschwerdeführerin

tatsächlich erzielte Einkommen abzustellen und der Beschwerdeführerin eine

halbe Invalidenrente auszurichten.

- unter Entschädigungsfolge -

Zur Begründung liess sie im Wesentlichen vorbringen, dass auf die Ein-

schätzung des RAD nicht abgestellt werden könne bzw. die Leistungs-

fähigkeit der Beschwerdeführerin eingeschränkt sei. Gleichentags stellte

sie ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung.

Nachdem die Beschwerdeführerin das Gesuch um unentgeltliche Prozess-

führung auf Aufforderung des Instruktionsrichters mit Eingabe vom 10. Ok-

tober 2016 verbesserte, verfügte dieser am 24. Oktober 2016 die Abwei-

sung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege. Diese Verfügung blieb

unangefochten und am 25. November 2016 leistete die Beschwerdeführe-

rin den Kostenvorschuss.

Mit Verfügung vom 2. Dezember 2016 stellte der Instruktionsrichter der

Beschwerdeführerin die dem Verwaltungsgericht am 27. Oktober 2016 zu-

gegangene Beschwerdeantwort zu.

Mit Eingabe vom 14. Dezember 2016 reichte die Beschwerdeführerin die

Kostennote ein und stellte den Antrag, es sei das Verfahren auszusetzen

bis zum Vorliegen weiterer Abklärungsergebnisse. Am 15. Dezember 2016

wies der Instruktionsrichter den Verfahrensantrag ab.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2017, IV/16/923, Seite 4

Erwägungen:

1.

1.1

Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-

rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des

Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000

(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über

die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.

Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ-

gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt

und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie

zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist

gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi-

cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen

über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1

i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege

vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be-

schwerde einzutreten.

1.2

Angefochten ist die Verfügung der IVB vom 6. September 2016

(AB 110). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente.

1.3

Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend

aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

1.4

Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an

die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;

Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-

ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2017, IV/16/923, Seite 5

werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen

oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand-

lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er-

werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar-

beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).

2.2

Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine

Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe-

reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz-

lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich

mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ab-

lauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und

c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente,

wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreivier-

telsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad

von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem

Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente.

2.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung

(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte

und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-

ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu

beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg-

lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren

sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der

Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99).

3.

3.1

Zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sowie deren Ar-

beits- und Leistungsfähigkeit lässt sich den Akten im Wesentlichen Folgen-

des entnehmen:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2017, IV/16/923, Seite 6

3.1.1

Die Ärzte des Zentrums G.________ diagnostizierten im Bericht

vom 14. Juli 2010 eine allgemeine Hirnatrophie occipital betont (AB 51,

S. 1). Die Beschwerdeführerin zeige eine im Verlauf konstant im Bereich

einer Lernbehinderung liegende Begabung bei einem mehrheitlich unaus-

geglichenen Leistungsprofil. Diese Entwicklungsform manifestiere sich in

der Regel in Form eines verlangsamten Lern- und Arbeitstempos sowie

Leistungsbegrenzungen bezüglich der Komplexität, dem Verständnis von

abstrakten Inhalten sowie der Selbstständigkeit bzw. dem Finden komple-

xerer Lösungen (AB 51, S. 3).

Im Verlaufsbericht vom 4. Mai 2015 führte Dr. med. H.________, Facharzt

für Kinder- und Jugendmedizin sowie Neuropädiatrie FMH, Zentrum

G.________, aus, der Gesundheitszustand habe sich verbessert. Er dia-

gnostizierte eine ataktische Cerebralparese und eine Begabung im Bereich

einer starken Lernbehinderung mit tendenziell unausgeglichenem Leis-

tungsprofil (AB 86, S. 2; vgl. auch AB 54). Eine ergänzende medizinische

Abklärung sei angezeigt um die aktuellen Befunde und den Verlauf zu eva-

luieren (AB 86, S. 3).

3.1.2

Die RAD-Ärztin Dr. med. D.________ diagnostizierte im Bericht vom

19. Juni 2015 mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine infantile Zere-

bralparese WHO Grad I (kaum funktionelle Beeinträchtigung) und ein un-

terdurchschnittliches Intelligenzniveau (IQ 72-79; entsprechend einer nied-

rigen Intelligenz bzw. einer Lernbehinderung). Unter ausschliesslicher

Berücksichtigung der Aktenlage werde die Beschwerdeführerin für fähig

erachtet, Frauenarbeiten unterschiedlicher körperlicher Schwere, mit einem

klar strukturierten Aufgabenbereich, entsprechend ihren Fähigkeiten und

Fertigkeiten, ohne Akkord, mit den betriebsüblichen Pausen, vollschichtig,

das heisst bis zu einem Pensum von 100% zur verrichten (AB 88, S. 5). Die

Beschwerdeführerin sei medizinisch betrachtet in der Lage, sowohl in der

Tätigkeit einer Hauswirtschaftspraktikerin als auch in jeder angepassten

Tätigkeit ein 100% Pensum zu verrichten. Die veranschlagte Leistungsein-

busse von 65% sei aus fachärztlicher Sicht nicht nachvollziehbar und me-

dizinisch nicht begründet (AB 88, S. 6).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2017, IV/16/923, Seite 7

In der Stellungnahme vom 2. September 2016 bestätigte Dr. med.

D.________ ihre Beurteilung vom 19. Juni 2015. Eine weitere medizinische

Abklärung sei nicht erforderlich (AB 109, S. 4).

3.2

Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass

das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat,

unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat,

ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen

Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander

widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,

ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge-

ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These

abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1).

Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht

für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen

beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der

Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi-

nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa-

tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag-

gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei-

nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag

gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen

Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351

E. 3a S. 352).

3.3

Den medizinischen Akten lässt sich übereinstimmend entnehmen,

dass die Beschwerdeführerin an einer angeborenen Hirnatrophie (Nr. 386

GgV), einer ataktischen cerebralen Lähmung (Nr. 390 GgV) und einer

(starken) Lernbehinderung leidet (AB 51, S. 1; 86, S. 2; 88, S. 5). Wie sich

dagegen diese Diagnosen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit auswir-

ken, lässt sich aufgrund der Akten nicht zweifelsfrei beurteilen.

Dem Bericht des Zentrums G.________ vom 14. Juli 2010 ist zu entneh-

men, dass die Beschwerdeführerin mit einem IQ von 72 eine konstant im

Bereich einer starken Lernbehinderung liegende Begabung zeige. Ihr Leis-

tungsprofil sei dabei in sich unausgeglichen, was oft zu Leistungs-, Verhal-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2017, IV/16/923, Seite 8

tens- und Selbstwertproblemen führe (AB 51, S. 2). Weiter zeige die Be-

schwerdeführerin Teilleistungsschwächen bei logisch-analytisch-abstrakten

Denkaufgaben (Leistungsgrenze bezüglich der Verarbeitung bzw. dem

Verständnis eines höheren Abstraktionsgrades) sowie in den Bereichen

des verbalen Arbeitsgedächtnisses (verlangsamte Aufnahme und Manipu-

lation der kurzzeitigen gespeicherten Inhalte) und der Aufmerksamkeitsfo-

kussierung (stark verminderte Impulskontrolle in Überforderungssituationen

oder bei Ermüdung; AB 51, S. 2 f.). Angaben zu einer konkreten Ein-

schränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit sind dem Bericht jedoch

nicht zu entnehmen. Vielmehr erachtete Dr. med. H.________ ergänzende

medizinische Abklärungen für angezeigt (AB 86, S. 3).

Im Rahmen der beruflichen Eingliederung sind den Akten verschiedene

Einschätzungen der Arbeits- und Leistungsfähigkeit zu entnehmen. Die

Heilpädagogische Schule … führte in der Standortbestimmung vom 5. Juli

2012 aus, dass eine gewisse Struktur sehr wichtig sei. Anleitungen sollten

deutlich sein. Manchmal werde die Beschwerdeführerin in ihrem Arbeits-

fluss gebremst, wenn ihr etwas nicht gelinge oder etwas unklar sei. Oft sei

es nur das Gefühl, eine Hürde überspringen zu müssen, die sie zweifeln

lasse. Struktur an einem Arbeitsplatz und klar gegliederte Aufgaben würden

ihr helfen, solche Schwierigkeiten zu bewältigen (AB 60, S. 3; vgl. auch

AB 44, S. 1 und 3). Auch den Verlaufsberichten der E.________ ist zu ent-

nehmen, dass das Arbeitsvorgehen bzw. die Arbeitstechnik im Bereich der

Restauration unter Anleitung und nach Einübungszeit zweckdienlich und

das Arbeitstempo knapp ausreichend seien (AB 59, S. 4). Die Beschwerde-

führerin sei auf klare Instruktionen bei der Einführung neuer Aufträge, auf

sorgfältige Begleitung während des Arbeitsprozesses und auf Überprüfung

der Arbeitsresultate durch den Berufsbildner angewiesen. Im Oktober 2012

wurde die Leistung auf 23% festgesetzt (AB 59, S. 5; vgl. auch AB 49,

S. 3). Im Oktober 2013 wurde angegeben, die Beschwerdeführerin benöti-

ge punktuell Ansporn bzw. Aufmunterung. Die Belastbarkeit lasse unter

Druck deutlich nach. Die Beschwerdeführerin brauche betreffend die Leis-

tungsfähigkeit Einübungszeit und sei sporadisch auf Unterstützung ange-

wiesen (AB 73, S. 7). Die Leistung wurde dabei auf 27% festgesetzt

(AB 73, S. 8). Im Austrittsbericht vom 15. Dezember 2015 legt die

E.________ dar, dass die Beschwerdeführerin im ersten Arbeitsmarkt ein

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2017, IV/16/923, Seite 9

100% Präsenz-Pensum erfüllen könne. Die erhobene Leistungserfassung

während der Ausbildungszeit habe einen durchschnittlichen Leistungsgrad

von ca. 34% - im Bereich Restauration 30% (AB 99, S. 9) und Restaurati-

onsküche 40% (AB 99, S. 13) - ergeben. Punktuell und mit zunehmender

Routine am Arbeitsplatz sei mit einer höheren Leistung zu rechnen (AB 99,

S. 2). Die Anstellung bei den F.________ als ... erfolgte schliesslich in ei-

nem 100%-Pensum, wobei der Leistungsgrad auf 50% festgesetzt wurde

(AB 99, S. 24 f.; vgl. auch AB 99, S. 22 f.).

Das Zumutbarkeitsprofil von Dr. med. D.________ stimmt zwar insoweit mit

diesen Beurteilungen überein, als die RAD-Ärztin angibt, die Beschwerde-

führerin vermöge in einer angepassten Tätigkeit bzw. bei einem klar struk-

turierten Aufgabengebiet entsprechend ihren Fähigkeiten und Fertigkeiten

in der freien Wirtschaft ein volles Pensum zu verrichten (AB 88. S. 5). Die

Auswirkungen der genannten Teilleistungsstörungen auf die Leistungs-

fähigkeit werden demgegenüber nicht weiter diskutiert. Dr. med.

D.________ führt lediglich aus, dass die veranschlagte Leistungseinbusse

von 65% aus fachärztlicher Sicht nicht nachvollziehbar und medizinisch

nicht begründet sei (AB 88, S. 6). Selbst wenn Letzteres insoweit über-

zeugt, als für den Arbeitsbereich Restauration stark schwankende Angaben

vorliegen bzw. von einer Leistungseinschränkung von 50% (AB 99, S. 24 f.)

bis 77% (AB 59, S. 5) ausgegangen wird, ist damit über das effektive Leis-

tungsvermögen nichts gesagt. Soweit die RAD-Ärztin dagegen in einem

späteren Bericht ohne eigene Untersuchungen aufgrund einzelner Aspekte

des Arbeitsverhaltens eine hirnorganische Wesensveränderung aussch-

liesst und ergänzend festhält, nach Abschluss einer Einarbeitungsphase

betrage die Leistung 100% (AB 109, S. 4), vermag dies sowohl im Lichte

der medizinischen Vorakten als auch aufgrund der zahlreichen Berichte

aus der beruflichen Eingliederung nicht zu überzeugen.

3.4

Nach dem Dargelegten ist der Sachverhalt ungenügend abgeklärt.

Gestützt auf die vorhandenen medizinischen Unterlagen lässt sich die Leis-

tungsfähigkeit dieser jungen Beschwerdeführerin in einer angepassten

Tätigkeit in der freien Wirtschaft nicht zuverlässig beurteilen. Die Be-

schwerde ist damit insofern gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung

aufzuheben ist und die Akten an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2017, IV/16/923, Seite 10

sind, damit diese in Nachachtung der Untersuchungsmaxime (Art. 43 Abs.

1 ATSG) weitere Abklärungen vornimmt. Vorab ist ein psychiatrisches Gut-

achten samt neuropsychologischer Testung und soweit nötig ergänzend ein

neurologisches Gutachten zu veranlassen. Gegebenenfalls hat die Be-

schwerdegegnerin sodann eine Testung in einer mit der Beschwerdeführe-

rin noch nicht befassten Institution - vorzugsweise medizinisch begleitet -

durchführen zu lassen und anschliessend über den Leistungsanspruch der

Beschwerdeführerin neu zu befinden. Eine Rückweisung erweist sich unter

Berücksichtigung von BGE 137 V 210 als zulässig und geboten, hat die

Beschwerdegegnerin bis anhin doch keine versicherungsexterne Begutach-

tung veranlasst und ginge dieser bei einer Gutachtensanordnung durch das

Gericht eine Instanz verloren, was durch die Beweiserhebung auf Verwal-

tungsstufe vermieden werden kann.

4.

4.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1

bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem

kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder

Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von

Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen.

Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem

Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen

(Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor-

schuss von Fr. 800.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechts-

kraft des Urteils zurückzuerstatten.

4.2

Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des

(bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um

eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicher-

te Person ihre Rechtsstellung im Vergleich zu derjenigen nach Abschluss

des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung

einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Ver-

waltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE

137 V 57 E. 2.1 S. 61).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2017, IV/16/923, Seite 11

Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der

Parteikosten. Diese wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne

Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach

der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Gemäss

der Praxis des Verwaltungsgerichts wird der Parteikostenersatz bei ge-

meinnützig tätigen Rechtsberatungsstellen sowie Rechtsschutzversiche-

rungen, Gewerkschaften und Berufsverbänden aufgrund eines allgemein-

gültigen pauschalisierten Stundenansatzes festgesetzt, welcher im konkre-

ten Fall mit dem gebotenen Aufwand multipliziert wird. Der Stundenansatz

wird je nach fachlicher Qualifikation der Vertretung festgelegt, wobei als

fachlich qualifizierte Vertretung diejenige durch Juristinnen und Juristen

sowie durch eidgenössisch diplomierte Sozialversicherungsexpertinnen

und -experten gilt. Als fachlich nicht qualifizierte Vertretung gelten alle übri-

gen Parteivertreterinnen und -vertreter (vgl. Rundschreiben der Sozialver-

sicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige

Geschäfte des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember

2009, abrufbar unter). Im Falle der Vertretung durch

eine gemeinnützig tätige Rechtsberatungsstelle im Sinne der Rechtspre-

chung (BGE 135 I 1 E. 7.4.1 S. 4) wird der Stundenansatz bei einer fachlich

qualifizierten Vertretung auf Fr. 130.-- festgelegt.

Im vorliegenden Fall wird die Beschwerdeführerin durch Rechtsanwältin

C.________ vom B.________ vertreten. Deren Kostennote vom 14. De-

zember 2016 ist nicht zu beanstanden. Entsprechend wird die Parteien-

tschädigung auf Fr. 1‘495.-- (11.5 h x Fr. 130.--) zuzüglich Auslagen von

Fr. 48.-- und der Mehrwertsteuer von Fr. 123.45 (8% von Fr. 1‘543.--), so-

mit auf total Fr. 1‘666.45, festgesetzt. Diesen Betrag hat die Beschwerde-

gegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen.

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der

IV-Stelle Bern vom 6. September 2016 aufgehoben und die Sache an

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2017, IV/16/923, Seite 12

die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Er-

wägungen weitere Abklärungen vornehme und hierauf neu verfüge.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin

zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete

Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird nach Rechtskraft des Urteils

zurückerstattet.

3.

Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten,

gerichtlich bestimmt auf Fr. 1‘666.45 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu

ersetzen.

4.

Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen

Der Kammerpräsident:

Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-

dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-

fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-

desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-

führt werden.