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200 2016 922

Bern VerwG · 2016-08-26 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 26. August 2016

Sachverhalt

A. Der 1959 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) meldete sich am 2. Juni 2016 beim Regionalen Arbeits- vermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und stellte gleichen- tags Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Akten des beco Berner Wirt- schaft [beco bzw. Beschwerdegegner], Antwortbeilage [act. II] 49 f., 53 – 56). In der Folge holte die Arbeitslosenkasse des Kantons Bern beim Ar- beitgeber und beim Versicherten Auskünfte hinsichtlich der Gründe für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses ein (act. II 29 - 31, 38), wobei sich Letz- terer nicht vernehmen liess. Mit Verfügung vom 5. August 2016 (act. II 21 –

23) stellte die Kasse den Versicherten wegen selbstverschuldeter Arbeits- losigkeit für 50 Tage ab 2. Juni 2016 in der Anspruchsberechtigung ein. Daran hielt das beco auf Einsprache hin (act. II 16 f., 20) mit Entscheid vom

26. August 2016 (act. II 11 – 15) fest. B. Gegen den Einspracheentscheid vom 26. August 2016 (act. II 11 – 15) er- hob der Versicherte mit an das beco adressierter und undatierter (am

24. September 2016 der Post übergebener) Eingabe Beschwerde, welche das beco mit Schreiben vom 26. September 2016 an das Verwaltungsge- richt des Kantons Bern weiterleitete. Der Beschwerdeführer beantragt sinn- gemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides. Mit Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2016 schliesst der Beschwerde- gegner auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2016, ALV/16/922, Seite 3

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent- schädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Be- stimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der die Verfügung vom 5. August 2016 (act. II 21 – 23) bestätigende Einspracheentscheid vom 26. August 2016 (act. II 11 – 15). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung des Beschwerde- führers in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von 50 Tagen ab

E. 1.3 Der Streitwert liegt bei einer Einstelldauer von 50 Tagen unter Fr. 20‘000.--, womit die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2016, ALV/16/922, Seite 4

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2 Juni 2016 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit.

E. 2.1 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Der Tatbestand der selbst verschuldeten Arbeitslosigkeit er- fasst Verhaltensweisen der versicherten Person, die eine Verletzung der Pflicht, Arbeitslosigkeit zu vermeiden, bedeuten (ARV 2014 S. 147 E. 3.1). Die Arbeitslosigkeit gilt nach Art. 44 Abs. 1 AVIV insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person durch ihr Verhalten, insbe- sondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (lit. a) oder das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeits- stelle nicht zugemutet werden konnte (lit. b).

E. 2.2 Nach der Rechtsprechung ist bei der Prüfung der Frage, ob der versicherten Person ein Verbleiben am bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr zumutbar gewesen sei, ein strenger Massstab anzulegen (SVR 1997 ALV Nr. 105 S. 323 E. 1). Dass die Art der Beschäftigung oder das Betriebskli- ma den Wünschen der versicherten Person nicht entsprochen haben, genügt zur Annahme der Unzumutbarkeit nicht (ARV 1986 S. 95 E. 2). Auch ein gespanntes Verhältnis zu Vorgesetzten oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des früheren Arbeitgebers begründet für sich allein keine Un- zumutbarkeit (BGE 124 V 234 E. 4b bb S. 239; ARV 1986 S. 92 E. 2b). Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen muss durch ein eindeutiges ärztliches Zeugnis (oder allenfalls durch andere geeignete Beweismittel) belegt sein, wobei die Zumutbarkeit zum Verbleiben strenger beurteilt wird als die Zumutbarkeit zum Antritt einer neuen Stelle (BGE 124 V 234 E. 4b bb S. 238; ARV 2009 S. 265 E. 2.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2016, ALV/16/922, Seite 5

E. 3.1 Der Beschwerdegegner begründet die Einstellung in der An- spruchsberechtigung im angefochtenen Einspracheentscheid vom 26. Au- gust 2016 (act. II 11 – 15) im Wesentlichen damit, der Arbeitgeber habe erklärt, dass sich langjährige Mitarbeiter über das schlechte Verhalten des Beschwerdeführers beklagt hätten. Als Folge dessen habe der Arbeitgeber am 1. Juni 2016 ein Gespräch mit dem Beschwerdeführer geführt, um über die Konflikte zu sprechen. Daraufhin habe der Beschwerdeführer es vorge- zogen, die Arbeit per sofort niederzulegen und zu gehen. Fakt sei und es werde auch nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer am 1. Juni 2016 die Arbeitsstelle fristlos verlassen habe. Es sei daher festzustellen, dass dem Beschwerdeführer aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht durchaus zumutbar gewesen wäre, erst zu kündigen, wenn er eine neue Stelle zugesichert gehabt hätte (S.13). Eine Unzumutbarkeit des Verbleibs am Arbeitsplatz aus gesundheitlichen Gründen oder eine schwere Verlet- zung arbeitsvertraglicher Pflichten durch den Arbeitgeber werde nicht gel- tend gemacht. Der Beschwerdeführer sei demzufolge bewusst das Risiko eingegangen, arbeitslos zu werden (S. 14). Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er sei 60-jährig, könne keine Ausbildung in der Schweiz vorweisen und sei auch sprachlich einge- schränkt. Seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt eine Stelle zu finden, seien somit minimal. Dem sei er sich bewusst und er würde deshalb niemals be- wusst eine Arbeitsstelle aufs Spiel setzen. Das Arbeitsverhältnis bei der B.________ sei immer gut gelaufen, bis ein Landsmann von ihm als Team- leiter angestellt worden sei. Mit diesem habe er sich menschlich nicht gut verstanden. Er habe aber immer seine Sachen gemacht und sei freundlich und respektvoll zu ihm gewesen. Die Kündigung als solche sei für ihn ein Schock und eine grosse Enttäuschung gewesen, da nun seine Existenz in Frage gestellt sei (vgl. Beschwerde).

E. 3.2 Der Arbeitgeber vermerkte in der Arbeitgeberbescheinigung vom

E. 3.3 Auf die Angaben des Arbeitgebers, wonach der Beschwerdeführer nach dem Gespräch vom 1. Juni 2016 aus eigenem Antrieb die Arbeitsstel- le verliess und nicht mehr zur Arbeit erschien, ist abzustellen. Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass diese Darstellung nicht zutreffend wäre. Des Weiteren macht er auch nicht geltend, er habe seine Arbeitsleistungen nach dem besagten Gespräch mit dem Arbeitgeber weiterhin angeboten. Anhaltspunkte dafür ergeben sich ebenfalls keine aus den Akten. Ein Arbeitnehmer, der seine Arbeitsstelle vertragswidrig überhaupt nicht antritt oder seine Arbeitsstelle vertragswidrig verlässt, bringt dadurch den Arbeitsvertrag ungerechtfertigt zur fristlosen Auflösung. Wie bei der rechts- widrigen fristlosen Entlassung (Art. 337c des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obli- gationenrecht] vom 30. März 1911 [OR; SR 220]) ist das Arbeitsverhältnis trotz der Rechtswidrigkeit des Arbeitnehmerverhaltens rechtlich beendet und der Arbeitgeber auf einen Schadenersatzanspruch beschränkt (MAN- FRED REHBINDER/JEAN-FRITZ STÖCKLI, in Berner Kommentar, 2014, Art. 337d OR N. 1; vgl. auch ULLIN STREIFF/ADRIAN VON KAENEL/ROGER RU- DOLF, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 7. Aufl. 2012, Art. 337d N 2). Das Verhalten des Beschwerdeführers, indem dieser nach dem 1. Juni 2016 seine Tätigkeit, ohne die Kündigungsfrist abzuwarten, vollumfänglich einstellte, stellt damit eine fristlose Selbstkündigung dar. Dass ein Verbleib am Arbeitsplatz für den Beschwerdeführer unzumutbar gewesen wäre, ist seinen Angaben (vgl. Beschwerde, act. II 16 f. und 20) nicht zu entnehmen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2016, ALV/16/922, Seite 7 Die von ihm beschriebenen zwischenmenschlichen Probleme mit dem vor- gesetzten Landsmann als Teamleiter sind nicht geradezu aussergewöhn- lich und vermögen deshalb angesichts der strengen Praxis des Bundesge- richts (vgl. E. 2.2 hiervor) keine Unzumutbarkeit zu begründen. Den übrigen Akten lassen sich ebenfalls keine entsprechenden Hinweise entnehmen. Zusammenfassend erweist sich die Einstellung in der Anspruchsberechti- gung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit im Grundsatz als rech- tens. 4. Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von 50 Ein- stelltagen. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und nicht nach der tatsächlichen Dauer der Arbeitslosigkeit (BGE 113 V 154; SVR 2006 ALV Nr. 20 S. 71 E. 3.1 f.). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369). Die Dauer der Einstellung beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der An- spruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Er- messen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung set- zen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). Bei Einstellungen nach Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV kann Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV lediglich die Regel bilden, von welcher beim Vorliegen besonderer Umstände im Einzelfall abgewichen werden darf. Insoweit ist das Ermes-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2016, ALV/16/922, Seite 8 sen von Verwaltung und Sozialversicherungsrichter nicht auf eine Einstel- lungsdauer im Rahmen eines schweren Verschuldens beschränkt, sondern lässt auch eine mildere Sanktion zu (ARV 2005 S. 216 E. 2.3.1; vgl. auch BGE 130 V 125 E. 3.4.3 f. S. 130; SVR 2006 ALV Nr. 5 S. 16 E. 2.3). Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Verlänge- rung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV). 4.2 Vorliegend wurde eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von 50 Tagen verfügt, was im oberen Bereich der möglichen Sank- tion im Rahmen des schweren Verschuldens liegt (Art. 45 Abs. 3 lit. c AVIV). Die Aufgabe einer zumutbaren Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen ist denn auch grundsätzlich als schweres Verschulden zu werten (Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV, vgl. E. 4.1 hiervor). Weiter hat der Beschwerde- gegner bei der Festlegung des Einstellmasses berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. Januar 2016 (act. II 97 – 99) wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in der Anspruchsberechtigung bereits zuvor – und damit innerhalb der letzten zwei Jahre (vgl. Art. 45 Abs. 5 AVIV) – eingestellt wurde (act. II 14, 21, vgl. Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 3, S. 4 Ziff. 5). Mit Blick auf die gesamten hier relevanten Umstän- de ist das Einstellmass von 50 Tagen nicht zu beanstanden. Jedenfalls liegt das verfügte Sanktionsmass im Bereich des der Verwaltung zustehen- den Ermessens, weshalb für das Gericht kein Anlass besteht, korrigierend einzugreifen (vgl. E. 4.1 hiervor). 4.3 Nach dem Dargelegten ist die Einstellung des Beschwerdeführers in der Anspruchsberechtigung auch in masslicher Hinsicht nicht zu beanstan- den. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzu- weisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2016, ALV/16/922, Seite 9 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer kei- nen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Es besteht auch kein Anspruch des Beschwerdegegners auf eine Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. a VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:

E. 7 Juni 2016 (act. II 41 f.) als Grund der Kündigung „mangelnde Team- fähigkeit“ und „Herr C.________ erschien nach dem 1. Juni nicht mehr zur Arbeit“. Ergänzend führte der Arbeitgeber auf Nachfrage des Beschwerde- gegners in der Stellungnahme vom 19. Juli 2016 (act. II 29) aus, der Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2016, ALV/16/922, Seite 6 schwerdeführer habe am 24. Mai 2016 bei ihnen zu arbeiten begonnen. Die langjährigen Mitarbeiter hätten sich über sein schlechtes Verhalten ihnen gegenüber beklagt. Folge dessen sei mit dem Beschwerdeführer am 1. Ju- ni 2016 ein Gespräch geführt worden, um über die Konflikte mit den ande- ren Angestellten zu sprechen. Daraufhin habe es der Beschwerdeführer vorgezogen, seine Arbeit per sofort niederzulegen und sei gegangen. Ob- wohl eine Kündigungsfrist von sieben Tagen (Probezeit) bestanden habe, hätten sie auf eine Erfüllung verzichtet und dem Beschwerdeführer das sofortige Verlassen (Kündigung) der Arbeitsstelle gewährt.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
  3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse Kanton Bern - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung Kanton Bern - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 16 922 ALV KOJ/LUB/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 28. November 2016 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Lüthi A.________ Beschwerdeführer gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitslosenkasse Kanton Bern, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 26. August 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2016, ALV/16/922, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1959 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) meldete sich am 2. Juni 2016 beim Regionalen Arbeits- vermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und stellte gleichen- tags Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Akten des beco Berner Wirt- schaft [beco bzw. Beschwerdegegner], Antwortbeilage [act. II] 49 f., 53 – 56). In der Folge holte die Arbeitslosenkasse des Kantons Bern beim Ar- beitgeber und beim Versicherten Auskünfte hinsichtlich der Gründe für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses ein (act. II 29 - 31, 38), wobei sich Letz- terer nicht vernehmen liess. Mit Verfügung vom 5. August 2016 (act. II 21 –

23) stellte die Kasse den Versicherten wegen selbstverschuldeter Arbeits- losigkeit für 50 Tage ab 2. Juni 2016 in der Anspruchsberechtigung ein. Daran hielt das beco auf Einsprache hin (act. II 16 f., 20) mit Entscheid vom

26. August 2016 (act. II 11 – 15) fest. B. Gegen den Einspracheentscheid vom 26. August 2016 (act. II 11 – 15) er- hob der Versicherte mit an das beco adressierter und undatierter (am

24. September 2016 der Post übergebener) Eingabe Beschwerde, welche das beco mit Schreiben vom 26. September 2016 an das Verwaltungsge- richt des Kantons Bern weiterleitete. Der Beschwerdeführer beantragt sinn- gemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides. Mit Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2016 schliesst der Beschwerde- gegner auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2016, ALV/16/922, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent- schädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Be- stimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der die Verfügung vom 5. August 2016 (act. II 21 – 23) bestätigende Einspracheentscheid vom 26. August 2016 (act. II 11 – 15). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung des Beschwerde- führers in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von 50 Tagen ab

2. Juni 2016 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit. 1.3 Der Streitwert liegt bei einer Einstelldauer von 50 Tagen unter Fr. 20‘000.--, womit die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2016, ALV/16/922, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Der Tatbestand der selbst verschuldeten Arbeitslosigkeit er- fasst Verhaltensweisen der versicherten Person, die eine Verletzung der Pflicht, Arbeitslosigkeit zu vermeiden, bedeuten (ARV 2014 S. 147 E. 3.1). Die Arbeitslosigkeit gilt nach Art. 44 Abs. 1 AVIV insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person durch ihr Verhalten, insbe- sondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (lit. a) oder das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeits- stelle nicht zugemutet werden konnte (lit. b). 2.2 Nach der Rechtsprechung ist bei der Prüfung der Frage, ob der versicherten Person ein Verbleiben am bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr zumutbar gewesen sei, ein strenger Massstab anzulegen (SVR 1997 ALV Nr. 105 S. 323 E. 1). Dass die Art der Beschäftigung oder das Betriebskli- ma den Wünschen der versicherten Person nicht entsprochen haben, genügt zur Annahme der Unzumutbarkeit nicht (ARV 1986 S. 95 E. 2). Auch ein gespanntes Verhältnis zu Vorgesetzten oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des früheren Arbeitgebers begründet für sich allein keine Un- zumutbarkeit (BGE 124 V 234 E. 4b bb S. 239; ARV 1986 S. 92 E. 2b). Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen muss durch ein eindeutiges ärztliches Zeugnis (oder allenfalls durch andere geeignete Beweismittel) belegt sein, wobei die Zumutbarkeit zum Verbleiben strenger beurteilt wird als die Zumutbarkeit zum Antritt einer neuen Stelle (BGE 124 V 234 E. 4b bb S. 238; ARV 2009 S. 265 E. 2.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2016, ALV/16/922, Seite 5 3. 3.1 Der Beschwerdegegner begründet die Einstellung in der An- spruchsberechtigung im angefochtenen Einspracheentscheid vom 26. Au- gust 2016 (act. II 11 – 15) im Wesentlichen damit, der Arbeitgeber habe erklärt, dass sich langjährige Mitarbeiter über das schlechte Verhalten des Beschwerdeführers beklagt hätten. Als Folge dessen habe der Arbeitgeber am 1. Juni 2016 ein Gespräch mit dem Beschwerdeführer geführt, um über die Konflikte zu sprechen. Daraufhin habe der Beschwerdeführer es vorge- zogen, die Arbeit per sofort niederzulegen und zu gehen. Fakt sei und es werde auch nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer am 1. Juni 2016 die Arbeitsstelle fristlos verlassen habe. Es sei daher festzustellen, dass dem Beschwerdeführer aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht durchaus zumutbar gewesen wäre, erst zu kündigen, wenn er eine neue Stelle zugesichert gehabt hätte (S.13). Eine Unzumutbarkeit des Verbleibs am Arbeitsplatz aus gesundheitlichen Gründen oder eine schwere Verlet- zung arbeitsvertraglicher Pflichten durch den Arbeitgeber werde nicht gel- tend gemacht. Der Beschwerdeführer sei demzufolge bewusst das Risiko eingegangen, arbeitslos zu werden (S. 14). Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er sei 60-jährig, könne keine Ausbildung in der Schweiz vorweisen und sei auch sprachlich einge- schränkt. Seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt eine Stelle zu finden, seien somit minimal. Dem sei er sich bewusst und er würde deshalb niemals be- wusst eine Arbeitsstelle aufs Spiel setzen. Das Arbeitsverhältnis bei der B.________ sei immer gut gelaufen, bis ein Landsmann von ihm als Team- leiter angestellt worden sei. Mit diesem habe er sich menschlich nicht gut verstanden. Er habe aber immer seine Sachen gemacht und sei freundlich und respektvoll zu ihm gewesen. Die Kündigung als solche sei für ihn ein Schock und eine grosse Enttäuschung gewesen, da nun seine Existenz in Frage gestellt sei (vgl. Beschwerde). 3.2 Der Arbeitgeber vermerkte in der Arbeitgeberbescheinigung vom

7. Juni 2016 (act. II 41 f.) als Grund der Kündigung „mangelnde Team- fähigkeit“ und „Herr C.________ erschien nach dem 1. Juni nicht mehr zur Arbeit“. Ergänzend führte der Arbeitgeber auf Nachfrage des Beschwerde- gegners in der Stellungnahme vom 19. Juli 2016 (act. II 29) aus, der Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2016, ALV/16/922, Seite 6 schwerdeführer habe am 24. Mai 2016 bei ihnen zu arbeiten begonnen. Die langjährigen Mitarbeiter hätten sich über sein schlechtes Verhalten ihnen gegenüber beklagt. Folge dessen sei mit dem Beschwerdeführer am 1. Ju- ni 2016 ein Gespräch geführt worden, um über die Konflikte mit den ande- ren Angestellten zu sprechen. Daraufhin habe es der Beschwerdeführer vorgezogen, seine Arbeit per sofort niederzulegen und sei gegangen. Ob- wohl eine Kündigungsfrist von sieben Tagen (Probezeit) bestanden habe, hätten sie auf eine Erfüllung verzichtet und dem Beschwerdeführer das sofortige Verlassen (Kündigung) der Arbeitsstelle gewährt. 3.3 Auf die Angaben des Arbeitgebers, wonach der Beschwerdeführer nach dem Gespräch vom 1. Juni 2016 aus eigenem Antrieb die Arbeitsstel- le verliess und nicht mehr zur Arbeit erschien, ist abzustellen. Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass diese Darstellung nicht zutreffend wäre. Des Weiteren macht er auch nicht geltend, er habe seine Arbeitsleistungen nach dem besagten Gespräch mit dem Arbeitgeber weiterhin angeboten. Anhaltspunkte dafür ergeben sich ebenfalls keine aus den Akten. Ein Arbeitnehmer, der seine Arbeitsstelle vertragswidrig überhaupt nicht antritt oder seine Arbeitsstelle vertragswidrig verlässt, bringt dadurch den Arbeitsvertrag ungerechtfertigt zur fristlosen Auflösung. Wie bei der rechts- widrigen fristlosen Entlassung (Art. 337c des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obli- gationenrecht] vom 30. März 1911 [OR; SR 220]) ist das Arbeitsverhältnis trotz der Rechtswidrigkeit des Arbeitnehmerverhaltens rechtlich beendet und der Arbeitgeber auf einen Schadenersatzanspruch beschränkt (MAN- FRED REHBINDER/JEAN-FRITZ STÖCKLI, in Berner Kommentar, 2014, Art. 337d OR N. 1; vgl. auch ULLIN STREIFF/ADRIAN VON KAENEL/ROGER RU- DOLF, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 7. Aufl. 2012, Art. 337d N 2). Das Verhalten des Beschwerdeführers, indem dieser nach dem 1. Juni 2016 seine Tätigkeit, ohne die Kündigungsfrist abzuwarten, vollumfänglich einstellte, stellt damit eine fristlose Selbstkündigung dar. Dass ein Verbleib am Arbeitsplatz für den Beschwerdeführer unzumutbar gewesen wäre, ist seinen Angaben (vgl. Beschwerde, act. II 16 f. und 20) nicht zu entnehmen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2016, ALV/16/922, Seite 7 Die von ihm beschriebenen zwischenmenschlichen Probleme mit dem vor- gesetzten Landsmann als Teamleiter sind nicht geradezu aussergewöhn- lich und vermögen deshalb angesichts der strengen Praxis des Bundesge- richts (vgl. E. 2.2 hiervor) keine Unzumutbarkeit zu begründen. Den übrigen Akten lassen sich ebenfalls keine entsprechenden Hinweise entnehmen. Zusammenfassend erweist sich die Einstellung in der Anspruchsberechti- gung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit im Grundsatz als rech- tens. 4. Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von 50 Ein- stelltagen. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und nicht nach der tatsächlichen Dauer der Arbeitslosigkeit (BGE 113 V 154; SVR 2006 ALV Nr. 20 S. 71 E. 3.1 f.). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369). Die Dauer der Einstellung beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der An- spruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Er- messen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung set- zen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). Bei Einstellungen nach Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV kann Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV lediglich die Regel bilden, von welcher beim Vorliegen besonderer Umstände im Einzelfall abgewichen werden darf. Insoweit ist das Ermes-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2016, ALV/16/922, Seite 8 sen von Verwaltung und Sozialversicherungsrichter nicht auf eine Einstel- lungsdauer im Rahmen eines schweren Verschuldens beschränkt, sondern lässt auch eine mildere Sanktion zu (ARV 2005 S. 216 E. 2.3.1; vgl. auch BGE 130 V 125 E. 3.4.3 f. S. 130; SVR 2006 ALV Nr. 5 S. 16 E. 2.3). Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Verlänge- rung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV). 4.2 Vorliegend wurde eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von 50 Tagen verfügt, was im oberen Bereich der möglichen Sank- tion im Rahmen des schweren Verschuldens liegt (Art. 45 Abs. 3 lit. c AVIV). Die Aufgabe einer zumutbaren Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen ist denn auch grundsätzlich als schweres Verschulden zu werten (Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV, vgl. E. 4.1 hiervor). Weiter hat der Beschwerde- gegner bei der Festlegung des Einstellmasses berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. Januar 2016 (act. II 97 – 99) wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in der Anspruchsberechtigung bereits zuvor – und damit innerhalb der letzten zwei Jahre (vgl. Art. 45 Abs. 5 AVIV) – eingestellt wurde (act. II 14, 21, vgl. Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 3, S. 4 Ziff. 5). Mit Blick auf die gesamten hier relevanten Umstän- de ist das Einstellmass von 50 Tagen nicht zu beanstanden. Jedenfalls liegt das verfügte Sanktionsmass im Bereich des der Verwaltung zustehen- den Ermessens, weshalb für das Gericht kein Anlass besteht, korrigierend einzugreifen (vgl. E. 4.1 hiervor). 4.3 Nach dem Dargelegten ist die Einstellung des Beschwerdeführers in der Anspruchsberechtigung auch in masslicher Hinsicht nicht zu beanstan- den. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzu- weisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2016, ALV/16/922, Seite 9 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer kei- nen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Es besteht auch kein Anspruch des Beschwerdegegners auf eine Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. a VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse Kanton Bern

- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung Kanton Bern

- Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.