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200 2016 919

Bern VerwG · 2016-09-12 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 12. September 2016

Sachverhalt

A. Nachdem der 1977 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) am 7. Oktober 2015 per 31. Dezember 2015 die Kündi- gung seines Arbeitsverhältnisses erhalten hatte (Akten des Regionalen Ar- beitsvermittlungszentrums [RAV] Region Bern-Mittelland [act. IIA] 4-5), mel- dete er sich am 15. Oktober 2015 beim RAV Bümpliz-Bethlehem zur Ar- beitsvermittlung an (act. IIA 2-3) und stellte am 19. Oktober 2015 den An- trag auf Arbeitslosenentschädigung (Akten der Arbeitslosenkasse Unia Bern [act. IIB] 38-41). In der Wiedereingliederungsvereinbarung vom 6. Ja- nuar 2016 (act. IIA 9-11) verpflichtete er sich, ab dem 1. Januar 2016 mo- natlich sechs Arbeitsbemühungen und ab 1. März 2016 monatlich zehn Ar- beitsbemühungen zu erbringen. Das RAV Bümpliz-Bethlehem gab dem Versicherten mit Schreiben vom 19. April 2016 (act. IIA 46) Gelegenheit zur Stellungnahme betreffend ungenügende Arbeitsbemühungen für den Mo- nat März 2016, da er anstelle der vereinbarten zehn Arbeitsbemühungen, nur acht getätigt habe. Von diesem Recht machte der Versicherte am 20. April 2016 (act. IIA 48-49) Gebrauch und teilte mit, aus Unachtsamkeit sei er irrtümlicherweise davon ausgegangen, nur sechs Arbeitsnachweise voll- bringen zu müssen. Mit Verfügung vom 22. April 2016 (act. IIA 50-52) stellte das RAV Bümpliz- Bethlehem den Versicherten wegen erstmalig ungenügenden Arbeits- bemühungen während der Arbeitslosigkeit für den Monat März 2016 ab dem 1. April 2016 für drei Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Die hiergegen erhobene Einsprache (Akten des beco Berner Wirtschaft Ar- beitsvermittlung [nachfolgend beco oder Beschwerdegegner; act. II] 4) hiess das beco mit Entscheid vom 12. September 2016 (act. II 7-9) in dem Sinne teilweise gut, als es die Einstelldauer von drei auf zwei Tage redu- zierte.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Okt. 2016, ALV/16/919, Seite 3 B. Mit Eingabe vom 26. September 2016 erhob der Versicherte hiergegen Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids seien die verbleibenden zwei Ein- stelltage auch noch aufzuheben. Der Beschwerdegegner schloss mit Eingabe vom 3. Oktober 2016 auf Ab- weisung der Beschwerde.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge- geben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatori- sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Okt. 2016, ALV/16/919, Seite 4 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzu- treten.

E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 12. Septemer 2016 (act. II 7-9). Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit von zwei Einstell- tagen wegen quantitativ ungenügenden Arbeitsbemühungen betreffend die Kontrollperiode März 2016.

E. 1.3 Bei einer Einstellung von zwei Tagen liegt der Streitwert unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs- leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu su- chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zu- mutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 525 und E. 2.1.4 S. 528).

E. 2.2 Die versicherte Person muss sich gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in der Form einer ordentlichen Bewerbung (Art. 26 Abs. 1 AVIV). Sie muss den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf die- sen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Okt. 2016, ALV/16/919, Seite 5 nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV).

E. 2.3 Mit der Verknüpfung von Schadenminderungspflicht und Sanktion will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine miss- bräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung unterliegt ausschliesslich den spezifischen Bestimmungen der Arbeitslosenversicherung (nicht Art. 43 Abs. 3 ATSG). Daraus folgt, dass vorbehältlich eines entschuldbaren Grun- des eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung ausgesprochen werden kann, wenn die Nachweise der Arbeitsbemühungen nicht innert der Frist des Art. 26 Abs. 2 AVIV eingereicht werden, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (BGE 139 V 164).

E. 2.4 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Okt. 2016, ALV/16/919, Seite 7

E. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und von den Parteien unbestritten, dass der Beschwerdeführer in der Kontrollperiode März 2016 acht Arbeits- bemühungen getätigt hat und deren Nachweis mit dem Formular „Nach-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Okt. 2016, ALV/16/919, Seite 6 weis der persönlichen Arbeitsbemühungen“ rechtzeitig eingereicht hat (act. IIA 44-45). Weiter ist unbestritten und erstellt, dass der Nachweis von nur acht Arbeitsbemühungen im März 2016 in quantitativer Hinsicht ungenü- gend ist. In der Wiedereingliederungsvereinbarung vom 6. Januar 2016 (act. IIA 9-11) verpflichtete sich der Beschwerdeführer, ab dem 1. März 2016 monatlich zehn Arbeitsbemühungen nachzuweisen. Ein entschuldba- rer Grund, warum er nur acht Arbeitsbemühungen einreichte, ist den Akten nicht zu entnehmen und wird denn vom Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend gemacht. Vielmehr anerkennt er in seiner Beschwerde selbst, quantitativ nicht genügend Arbeitsbemühungen nachgewiesen zu haben.

E. 3.2 Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der zwei Einstelltage. Der Be- schwerdeführer bringt sinngemäss vor, durch die zwei Einstelltage in eine finanzielle Notlage zu geraten. Wie der Beschwerdegegner richtig ausführt, wurde die Einstellhöhe bewusst unabhängig von der finanziellen Situation der versicherten Person definiert. Der Grad des Verschuldens ist das einzi- ge Kriterium für die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung (vgl. BARBARA KUPFER BUCHER, Bundesgesetz über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 4. Aufl. 2013, S. 185). Vorliegend hat der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer für zwei Ta- ge in der Anspruchsberechtigung eingestellt (act. II 7-9), was im unteren Bereich des leichten Verschuldens liegt (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV; vgl. auch E. 2.4 hiervor). Dabei hat er sich an dem vom Staatssekretariat für Wirt- schaft (seco) herausgegebenen Einstellraster (Einstellraster für KAST/RAV, in: AVIG-Praxis ALE/D72 [vom Oktober 2011]) orientiert. Danach liegt die Anzahl Einstelltage für „erstmals ungenügende Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode“, was als leichtes Verschulden taxiert wird, bei drei bis fünf Einstelltagen (Ziff. 1C des Einstellrasters). Weiter hat er ange- sichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Anzahl Arbeits- bemühungen nur knapp nicht erfüllt hat, die Sanktion auf zwei Einstelltage reduziert. Mit Blick auf die gesamten Umstände ist das verfügte Einstell- mass von zwei Tagen nicht zu beanstanden, und es besteht keine Veran- lassung des Gerichts, in das Ermessen der Verwaltung einzugreifen (vgl. E.

E. 3.3 Zusammenfassend ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung sowohl grundsätzlich, als auch in masslicher Hinsicht nicht zu beanstanden und der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. September 2016 (act. II 7-9) erweist sich als rechtens. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

E. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Be- schwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
  3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Okt. 2016, ALV/16/919, Seite 8 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 16 919 ALV MAW/SHE/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 25. Oktober 2016 Verwaltungsrichter Matti Gerichtsschreiber Schnyder A.________ Beschwerdeführer gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 12. September 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Okt. 2016, ALV/16/919, Seite 2 Sachverhalt: A. Nachdem der 1977 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) am 7. Oktober 2015 per 31. Dezember 2015 die Kündi- gung seines Arbeitsverhältnisses erhalten hatte (Akten des Regionalen Ar- beitsvermittlungszentrums [RAV] Region Bern-Mittelland [act. IIA] 4-5), mel- dete er sich am 15. Oktober 2015 beim RAV Bümpliz-Bethlehem zur Ar- beitsvermittlung an (act. IIA 2-3) und stellte am 19. Oktober 2015 den An- trag auf Arbeitslosenentschädigung (Akten der Arbeitslosenkasse Unia Bern [act. IIB] 38-41). In der Wiedereingliederungsvereinbarung vom 6. Ja- nuar 2016 (act. IIA 9-11) verpflichtete er sich, ab dem 1. Januar 2016 mo- natlich sechs Arbeitsbemühungen und ab 1. März 2016 monatlich zehn Ar- beitsbemühungen zu erbringen. Das RAV Bümpliz-Bethlehem gab dem Versicherten mit Schreiben vom 19. April 2016 (act. IIA 46) Gelegenheit zur Stellungnahme betreffend ungenügende Arbeitsbemühungen für den Mo- nat März 2016, da er anstelle der vereinbarten zehn Arbeitsbemühungen, nur acht getätigt habe. Von diesem Recht machte der Versicherte am 20. April 2016 (act. IIA 48-49) Gebrauch und teilte mit, aus Unachtsamkeit sei er irrtümlicherweise davon ausgegangen, nur sechs Arbeitsnachweise voll- bringen zu müssen. Mit Verfügung vom 22. April 2016 (act. IIA 50-52) stellte das RAV Bümpliz- Bethlehem den Versicherten wegen erstmalig ungenügenden Arbeits- bemühungen während der Arbeitslosigkeit für den Monat März 2016 ab dem 1. April 2016 für drei Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Die hiergegen erhobene Einsprache (Akten des beco Berner Wirtschaft Ar- beitsvermittlung [nachfolgend beco oder Beschwerdegegner; act. II] 4) hiess das beco mit Entscheid vom 12. September 2016 (act. II 7-9) in dem Sinne teilweise gut, als es die Einstelldauer von drei auf zwei Tage redu- zierte.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Okt. 2016, ALV/16/919, Seite 3 B. Mit Eingabe vom 26. September 2016 erhob der Versicherte hiergegen Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids seien die verbleibenden zwei Ein- stelltage auch noch aufzuheben. Der Beschwerdegegner schloss mit Eingabe vom 3. Oktober 2016 auf Ab- weisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge- geben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatori- sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Okt. 2016, ALV/16/919, Seite 4 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzu- treten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 12. Septemer 2016 (act. II 7-9). Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit von zwei Einstell- tagen wegen quantitativ ungenügenden Arbeitsbemühungen betreffend die Kontrollperiode März 2016. 1.3 Bei einer Einstellung von zwei Tagen liegt der Streitwert unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs- leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu su- chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zu- mutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 525 und E. 2.1.4 S. 528). 2.2 Die versicherte Person muss sich gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in der Form einer ordentlichen Bewerbung (Art. 26 Abs. 1 AVIV). Sie muss den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf die- sen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Okt. 2016, ALV/16/919, Seite 5 nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV). 2.3 Mit der Verknüpfung von Schadenminderungspflicht und Sanktion will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine miss- bräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung unterliegt ausschliesslich den spezifischen Bestimmungen der Arbeitslosenversicherung (nicht Art. 43 Abs. 3 ATSG). Daraus folgt, dass vorbehältlich eines entschuldbaren Grun- des eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung ausgesprochen werden kann, wenn die Nachweise der Arbeitsbemühungen nicht innert der Frist des Art. 26 Abs. 2 AVIV eingereicht werden, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (BGE 139 V 164). 2.4 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich- tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechti- gung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversi- cherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Ver- waltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als na- heliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). 3. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und von den Parteien unbestritten, dass der Beschwerdeführer in der Kontrollperiode März 2016 acht Arbeits- bemühungen getätigt hat und deren Nachweis mit dem Formular „Nach-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Okt. 2016, ALV/16/919, Seite 6 weis der persönlichen Arbeitsbemühungen“ rechtzeitig eingereicht hat (act. IIA 44-45). Weiter ist unbestritten und erstellt, dass der Nachweis von nur acht Arbeitsbemühungen im März 2016 in quantitativer Hinsicht ungenü- gend ist. In der Wiedereingliederungsvereinbarung vom 6. Januar 2016 (act. IIA 9-11) verpflichtete sich der Beschwerdeführer, ab dem 1. März 2016 monatlich zehn Arbeitsbemühungen nachzuweisen. Ein entschuldba- rer Grund, warum er nur acht Arbeitsbemühungen einreichte, ist den Akten nicht zu entnehmen und wird denn vom Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend gemacht. Vielmehr anerkennt er in seiner Beschwerde selbst, quantitativ nicht genügend Arbeitsbemühungen nachgewiesen zu haben. 3.2 Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der zwei Einstelltage. Der Be- schwerdeführer bringt sinngemäss vor, durch die zwei Einstelltage in eine finanzielle Notlage zu geraten. Wie der Beschwerdegegner richtig ausführt, wurde die Einstellhöhe bewusst unabhängig von der finanziellen Situation der versicherten Person definiert. Der Grad des Verschuldens ist das einzi- ge Kriterium für die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung (vgl. BARBARA KUPFER BUCHER, Bundesgesetz über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 4. Aufl. 2013, S. 185). Vorliegend hat der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer für zwei Ta- ge in der Anspruchsberechtigung eingestellt (act. II 7-9), was im unteren Bereich des leichten Verschuldens liegt (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV; vgl. auch E. 2.4 hiervor). Dabei hat er sich an dem vom Staatssekretariat für Wirt- schaft (seco) herausgegebenen Einstellraster (Einstellraster für KAST/RAV, in: AVIG-Praxis ALE/D72 [vom Oktober 2011]) orientiert. Danach liegt die Anzahl Einstelltage für „erstmals ungenügende Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode“, was als leichtes Verschulden taxiert wird, bei drei bis fünf Einstelltagen (Ziff. 1C des Einstellrasters). Weiter hat er ange- sichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Anzahl Arbeits- bemühungen nur knapp nicht erfüllt hat, die Sanktion auf zwei Einstelltage reduziert. Mit Blick auf die gesamten Umstände ist das verfügte Einstell- mass von zwei Tagen nicht zu beanstanden, und es besteht keine Veran- lassung des Gerichts, in das Ermessen der Verwaltung einzugreifen (vgl. E. 2.4 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Okt. 2016, ALV/16/919, Seite 7 3.3 Zusammenfassend ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung sowohl grundsätzlich, als auch in masslicher Hinsicht nicht zu beanstanden und der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. September 2016 (act. II 7-9) erweist sich als rechtens. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Be- schwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung

- Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Okt. 2016, ALV/16/919, Seite 8 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.