opencaselaw.ch

200 2016 915

Bern VerwG · 2016-02-16 · Deutsch BE

Entscheid des Regierungsstatthalteramts Emmental vom 5. September 2016 (hbv 3/2016)

Sachverhalt

A. Die 1967 geborene A.________ (Sozialhilfebezügerin bzw. Beschwerde- führerin) stellte am 9. April 2015 ein Gesuch für den Bezug von Sozialhilfe- leistungen bei der B.________. Sie wurde ab Juni 2015 von der Sozialhilfe unterstützt (Sozialhilfedossier unpag.). Ab Oktober 2015 ist der Sozial- dienst C.________ für die Sozialhilfebezügerin zuständig (vgl. Übertra- gungsbericht an den Sozialdienst D.________ Sozialhilfedossier unpag.). Mit Rückerstattungsverfügung vom 16. Februar 2016 forderte die Sozialdi- rektion der B.________ (Beschwerdegegnerin) bei der Sozialhilfebezügerin unrechtmässig bezogene Sozialhilfe von Fr. 3‘158.30 zurück (Sozialhilfe- dossier unpag.). Hiergegen erhob die Sozialhilfebezügerin am 22. Februar 2016 beim Regierungsstatthalteramt Emmental Beschwerde. Sie beantrag- te sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung (Dossier des Regierungsstatthalteramtes Emmental, act. II 1). Mit Entscheid vom 5. Sep- tember 2016 hiess die Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Emmental die Beschwerde teilweise gut. Die Beschwerdeführerin werde verpflichtet, der Beschwerdegegnerin Sozialhilfeleistungen im Betrag von Fr. 1‘983.-- zurückzuerstatten. Insoweit werde Ziffer IV der Verfügung der Sozialdirektion der B.________ vom 16. Februar 2016 geändert. Im Übri- gen werde die Angelegenheit zur Bestimmung der Rückzahlungsmöglich- keiten an die Vorinstanz zurückgewiesen (act. II 20 ff.). B. Am 21. September 2016 erhob die Beschwerdeführerin beim Verwaltungs- gericht des Kantons Bern Beschwerde. Sie beantragt sinngemäss die Auf- hebung des Entscheids des Regierungsstatthalteramtes Emmental vom

5. September 2016. Sie bringt u.a. vor, sie habe keine Meldepflichten ver- letzt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2017, SH/16/915, Seite 3 In der Stellungnahme vom 13. Oktober 2016 verzichtete die Vorinstanz auf eine Beschwerdevernehmlassung, hielt am Entscheid vom 5. September 2016 fest und verwies auf die Begründung. Am 18. Oktober 2016 reichte die Beschwerdeführerin eine Eingabe ein. Mit Beschwerdeantwort vom 21. Oktober 2016 beantragt die Beschwerde- gegnerin, es sei am Entscheid der Regierungsstatthalterin des Verwal- tungskreises Emmental vom 5. September 2016 festzuhalten, an der Ver- fügung vom 16. Februar 2016 sei festzuhalten mit der Einschränkung, dass die zeitgleiche Abrechnung, die vom Regierungsstatthalter entschieden worden sei, seitens der B.________ akzeptiert werde; der Antrag der Be- schwerdeführerin sei abzulehnen. Am 11. November 2016 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Ein- gabe ein.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2 des Organi- sationsreglements vom 22. September 2010 des Verwaltungsgerichts (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom

11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2017, SH/16/915, Seite 4

E. 1.2 Angefochten ist der Entscheid der Vorinstanz vom 5. September 2016, mit welchem die Beschwerdeführerin zur Rückerstattung von Sozial- hilfeleistungen von Fr. 1‘983.-- verpflichtet und die Angelegenheit zur Be- stimmung der Rückzahlungsmodalitäten an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird (act. II 20 ff.). Streitig ist die Rückzahlung von zu Un- recht bezogenen Sozialhilfeleistungen.

E. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG).

E. 2.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 BV und Art. 29 Abs. 1 KV – dieser geht nicht über die bun- desverfassungsrechtliche Garantie hinaus (BVR 2005 S. 400 E. 5.2) – An- spruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschen- würdiges Dasein unabdingbar sind. Der verfassungsrechtliche Anspruch ist beschränkt auf ein absolutes Minimum im Sinn einer «Überlebenshilfe», was Ausdruck des Subsidiaritätsgrundsatzes ist und zugleich bedeutet, dass Schutzbereich und Kerngehalt bei diesem Grundrecht zusammenfal- len (BGE 142 I 1 E. 7.2.1 S. 6 und E. 7.2.4 S. 7, 131 I 166 E. 3.1 S. 172).

E. 2.1.1 Als Grundprinzip im Sozialhilferecht meint die Subsidiarität, dass Sozialhilfe prinzipiell nur gewährt wird, soweit der Einzelne keinen Zugang zu einer anderweitigen, zumutbaren Hilfsquelle hat. Es ist damit Ausdruck der Pflicht zur Mitverantwortung und Solidarität gegenüber der Gemein- schaft, wie sie in Art. 6 BV verankert ist. Das Bestehen eines Anspruchs auf Sozialhilfe ist daher mit Blick auf den Subsidiaritätsgrundsatz zu klären (BGE 141 I 153 E. 4.2 S. 156).

E. 2.1.2 Der kantonal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder bedürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2017, SH/16/915, Seite 5 Abs. 1 SHG). Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hin- reichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Auch die gesetzlichen Sozialhilfeleistungen unter- liegen demnach dem Grundsatz der Subsidiarität (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 SHG); sie werden nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 9 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 2 SHG). Die betroffene Person hat namentlich vorhandenes Einkommen und Vermögen sowie die eigene Arbeitskraft einzusetzen, um die drohende oder bestehende Notlage abzu- wenden oder zu beheben (BVR 2011 S. 368 E. 4.1).

E. 2.1.3 Nach Art. 30 Abs. 3 SHG werden die eigenen Mittel und die Leis- tungsansprüche gegenüber Dritten bei der Bemessung der Hilfe in ange- messener Weise angerechnet. Es wird prinzipiell das ganze verfügbare Einkommen einbezogen (Ziff. E.1.1 der SKOS-Richtlinien).

E. 2.1.4 Zu den sozialhilferechtlich relevanten Einkünften zählen nebst dem Erwerbseinkommen auch laufend eingehende Leistungen wie AHV- und IV- Renten, Arbeitslosenunterstützung oder andere Versicherungstaggelder (CLAUDIA HÄNZI, Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozial- hilfe, Diss. Basel 2011, S. 388 f.).

E. 2.2 Nach Art. 40 ff. SHG sind Personen, die wirtschaftliche Hilfe bezo- gen haben, unter bestimmten Voraussetzungen zur Rückerstattung ver- pflichtet. Art. 40 SHG regelt die Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe; hierzu gehört namentlich die Rückerstattung wegen wesentlicher Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse (Art. 40 Abs. 1 SHG), die Rückerstattung bei vorhandenem Vermögen, sobald diese Vermögenswerte realisierbar oder realisiert werden (Art. 40 Abs. 2 SHG), sowie die Rückerstattung von im Hinblick auf bevorstehende Versicherungsleistungen bezogener wirt- schaftlicher Hilfe (Art. 40 Abs. 3 SHG). Diesen Fällen von rechtmässigem Leistungsbezug steht der unrechtmässige Leistungsbezug gegenüber: Nach Art. 40 Abs. 5 SHG sind Personen, die unrechtmässig wirtschaftliche Hilfe bezogen haben, zu deren Rückerstattung samt Zins verpflichtet.

E. 2.2.1 Der Sozialdienst, der die wirtschaftliche Hilfe gewährt hat, klärt re- gelmässig ab, ob die Voraussetzungen für eine Rückerstattung gegeben

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2017, SH/16/915, Seite 6 sind (Art. 44 Abs. 1 SHG). Sind die Voraussetzungen für die Rückerstat- tung erfüllt, ist der Sozialdienst verpflichtet, den Rückerstattungsanspruch geltend zu machen. Er trifft mit der pflichtigen Person nach Möglichkeit eine Vereinbarung über die Rückerstattungsmodalitäten (Abs. 2). Kommt eine Vereinbarung nicht zu Stande, verfügt der Sozialdienst die Rückerstattung (Abs. 3)

E. 2.2.2 Der Rückerstattungsgrund gemäss Art. 40 Abs. 5 SHG knüpft aus- schliesslich an die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs an und ist da- her unabhängig davon erfüllt, ob die betroffene Person eine Pflichtverlet- zung begangen hat oder ob sie ein Verschulden trifft (BVR 2008 S. 266 E. 3.2 mit Hinweisen; VGE 2011/161 vom 22.3.2012, E. 5.1, 2009/150 vom 18.8.2010, E. 2.1). Sie wird in dem Umfang rückerstattungspflichtig, in dem sie nicht bedürftig war.

E. 2.2.3 Nach dem im Sozialhilferecht geltenden Bedarfsdeckungsprinzip ist in jedem individuellen Fall der Bedarf für die konkrete und aktuelle Notlage auszurichten. Die Bedürftigkeit ist gleichzeitig auch die Begrenzung in Be- zug auf die Höhe der Hilfeleistung (CHRISTOPH RÜEGG, Das Recht auf Hilfe in Notlagen, in CHRISTOPH HÄFELI [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilfe- recht, 2008, S. 23 ff., 47). Das heisst, dass die einer um Hilfe suchenden Person auszurichtenden Sozialhilfeleistungen gestützt auf die anrechenba- ren Einnahmen und Ausgaben des jeweiligen Monats zu berechnen sind. Auch für die Frage des Umfangs der Rückerstattungspflicht ist praxis- gemäss auf diese Weise vorzugehen. Demnach sind die effektiven Zahlen des betreffenden Monats entscheidend und darf der Rückerstattungsbetrag nicht gestützt auf die Jahreszahlen ermittelt werden (VGE 2011/161 vom 22.3.2012, E. 5.2, 2010/4 vom 9.8.2010, E. 4.2, 23448 vom 23.7.2009, E. 4.1 f., 23432 vom 17.3.2009, E. 3.4).

E. 3.1 Die Beschwerdeführerin wurde von Juni bis September 2015 mit Mitteln der Sozialhilfe durch die Beschwerdegegnerin unterstützt. Anläss- lich der Einreichung des Gesuchs am 9. April 2015 wurde sie über die In- formations-, Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht informiert; sie

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2017, SH/16/915, Seite 7 hatte somit Kenntnis, dass sie sämtliche Einnahmen dem Sozialdienst um- gehend mitzuteilen hat. Die Beschwerdeführerin informierte am 14. Juli 2015 die Beschwerdegegnerin darüber, dass sie vom ehemaligen Arbeit- geber, welcher am 18. Mai 2015 das Anstellungsverhältnis fristlos gekün- digt hatte (Sozialhilfedossier unpag.), noch eine Nachzahlung von Fr. 3‘000.-- erhalten werde (Aktennotiz der Beschwerdegegnerin, [Aktenno- tiz] S. 14; vgl. auch Entscheid des Bezirksgerichts … vom 9. Juli 2015, S. 1). Am 5. August 2015 gab die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführe- rin einen Einzahlungsschein ab und forderte sie auf, ihr Konto regelmässig zu überprüfen (Aktennotiz S. 11). Am 13. August 2015 erschien die Be- schwerdeführerin beim Sozialdienst mit Fr. 1‘480.-- in bar und gab an, mit dem Rest Rechnungen bezahlt zu haben (Aktennotiz S. 10). Am 9. Sep- tember 2015 gab die Beschwerdeführerin an, den Betrag von Fr. 3‘000.-- nicht erhalten zu haben. Den eingereichten Kontoauszügen waren Eingän- ge vom 3. August 2015 von Fr. 1‘335.85 und vom 10. August 2015 von Fr. 1‘748.70 zu entnehmen (Aktennotiz S. 8; vgl. auch Kontoauszüge … vom

25. August 2015 S. 6, 7). Nach einer Nachfrage der Beschwerdegegnerin beim ehemaligen Arbeitgeber (Sozialhilfedossier unpag.) bestätigte dieser, er habe der Beschwerdeführerin am 24. Juli 2015 Fr. 3‘000.-- überwiesen (vgl. auch Lohnabrechnung vom 24. Juli 2015). Dem Kontoauszug vom

25. September 2015, S. 1, ist denn auch zu entnehmen, dass die Be- schwerdeführerin bereits am 24. Juli 2015 Fr. 3‘000.-- erhalten hatte. Nebst den bereits im Klientinnenkontoauszug vom 1. April bis 31. Dezem- ber 2015 genannten Einnahmen (vgl. Sozialhilfedossier unpag.) wurden der Beschwerdeführerin somit während der Zeit ihres Bezugs von Sozialhilfe zusätzlich die folgenden Einnahmen direkt von Dritten auf ihr Konto bei der … überwiesen: per 24. Juli 2015 eine Lohnnachzahlung ihres Arbeitgebers von Fr. 3‘000.--, per 3. August 2015 eine Rückzahlung des Betreibungsam- tes … von Fr. 1‘335.85, per 10. August 2015 eine ALV-Entschädigung von Fr. 1‘748.70, somit total Fr. 6‘084.55, wobei sie am 13. August 2015 der Beschwerdegegnerin Fr. 1‘480.-- in bar übergab. Die von Dritten direkt an die Beschwerdeführerin überwiesenen Beträge stellen eine sozialhilferecht- lich relevante Einkunft dar und sind bei der Berechnung des Unterstüt- zungsbedarfs als Einnahmen zur berücksichtigen (E. 2.1.3 und 2.1.4 hier- vor). Es ist entscheidend, dass Geld zugeflossen ist, das der Bestreitung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2017, SH/16/915, Seite 8 des laufenden Lebensunterhalts dienen kann (Entscheid des Bundesge- richts vom 10. Mai 2012, 8C_79/2012, E. 2.2). Die Anrechnung der Leis- tungen des Arbeitgebers, die ALV-Entschädigung und die Rückzahlung des Betreibungsamtes … ist Folge des Subsidiaritätsprinzips. Danach wird Hilfe nur gewährt, wenn und soweit sich eine bedürftige Person nicht selber hel- fen kann oder wenn Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhält- lich ist (vgl. E. 2.1.2 hiervor).

E. 3.2 Bezüglich der Rückerstattung hat die Vorinstanz zu Recht festgehal- ten, dass die zusätzlichen Einnahmen erst Ende Juli bzw. im August 2015 der Beschwerdeführerin zur Verfügung standen. Es kann sich erst bei den Sozialhilfeleistungen, die nach diesen Daten ausgerichtet wurden, um zu Unrecht bezogene Leistungen handeln, die der Rückerstattung unterliegen (Art. 40 Abs. 5 SHG): Die Berechnung der Vorinstanz gestützt auf den Kli- entinnenkontoauszug, wonach die Sozialhilfeausgaben vom 3. August bis

13. November 2015 von Fr. 12‘741.70, abzüglich der Einnahmen von Fr. 10‘758.70, einen Sozialhilfesaldo von Fr. 1‘983.-- ergeben, ist nicht zu beanstanden (Entscheid der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskrei- ses Emmental vom 5. September 2016, E. 2.9). Es resultiert somit ein Sal- do von unrechtmässiger bezogener Sozialhilfe von Fr. 1‘983.--.

E. 3.3 Den Vorbringen der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden: Sie bestreitet zwar, die Kontoauszüge für die Zeit der fraglichen Zahlungen nicht bzw. diese zu spät eingereicht zu haben (Beschwerde S. 2). Den Kon- toauszügen der … vom 27. Juli 2015 und der … vom 23. Juli 2015 sind indessen keine der fraglichen Gutschriften zu entnehmen. Erst in den Aus- zügen vom 25. August (Eingang am 2. September) und 25. September 2015 sind die Eingänge dokumentiert. Dies deckt sich mit den Ausführun- gen der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin, wonach die Beschwerde- führerin nicht die vollständigen Kontoauszüge vom Juli 2015 einreichte, es ihr aber möglich gewesen wäre, einen Kontoauszug vor dem 2. bzw. 25. September 2015 einzureichen und sich mit der Beschwerdegegnerin be- züglich der Verwendung des eingegangenen Geldes abzusprechen. Es ist deshalb grundsätzlich auf die Angaben der Beschwerdegegnerin und die Ausführungen der Vorinstanz abzustellen. Dies umso mehr, als die Be- schwerdeführerin widersprüchliche Angaben macht, indem sie zwar unbe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2017, SH/16/915, Seite 9 stritten mündlich den Eingang der ihr zugesprochenen Lohnnachzahlung über Fr. 3‘000.-- in Aussicht gestellt hatte, die Weiterleitung des Betrages – trotz des durch die Beschwerdegegnerin ausgehändigten Einzahlungs- scheins – aber nicht vornahm und nachträglich die Nachzahlung sogar be- streitet (vgl. Aktennotiz S. 8, 11 f.). Sie rechtfertigt sich mit ihrer damaligen Finanzknappheit und offenen Schulden (vgl. Eingabe vom 18. Oktober 2016), mithin anerkennt sie ihr Fehlverhalten zumindest implizit. Die Rück- zahlung von Schulden bzw. eine Finanzknappheit (vgl. Aktennotiz S. 10) sind indessen keine Gründe, welche die Nichtmeldung im relevanten Zeit- punkt des Zahlungseingangs rechtfertigen können. Das gleiche gilt für die Rückzahlung durch das Betreibungsamt und die ALV-Entschädigung. Dazu kommt, dass es nicht Sache der Beschwerdegegnerin ist, eine mündlich in Aussicht gestellte Lohnnachzahlung einzufordern, sondern dies einzig und allein zu den Pflichten der Beschwerdeführerin gehört. Mit der unaufgefor- dert eingereichten Stellungnahme vom 11. November 2016 (Eingang 16. November 2016) wird nichts Neues mit Relevanz vorgebracht, weshalb die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz dazu nicht Stellung zu nehmen brauchten.

E. 3.4 Die Rückerstattung der unrechtmässig bezogenen Sozialhilfe von Fr. 1‘983.-- hat unabhängig vom Verschulden der Beschwerdeführerin zu erfolgen (Art. 40 Abs. 5 SHG). Die Vorinstanz hat zu Recht darauf hinge- wiesen, dass die Beschwerdeführerin ab August 2015 keinen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen mehr hatte und dass sie die ab dem 3. August 2015 von der Beschwerdegegnerin ausgerichteten Sozialhilfeleistungen von Fr. 1‘983.-- zu Unrecht bezog. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Beschwerde teilweise gutgeheissen hat und die Rücker- stattungsforderung auf Fr. 1‘983.-- reduzierte.

E. 4.1.1 Gemäss Art. 43 Abs. 3 SHG kann auf Antrag hin in Härtefällen auf eine Rückerstattung ganz oder teilweise verzichtet werden. Es handelt sich hierbei nicht um einen Schulderlass, sondern um einen allgemeinen Befrei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2017, SH/16/915, Seite 10 ungstatbestand, mit der Folge, dass bei Vorliegen eines Befreiungsgrundes gar keine Forderung des Gemeinwesens gegenüber der betroffenen Per- son entsteht. Verfahrensrechtlich heisst dies, dass die Sozialhilfebehörde – vorbehältlich einer einvernehmlichen Lösung – die verschiedenen Aspekte der Rückforderung (Rückerstattungsgrund, Befreiungsgründe, Rückzah- lungsmodalitäten) grundsätzlich in ein und demselben Verfahren zu prüfen hat, welches in eine Verfügung ausmündet (vgl. BVR 2009 S. 273 E. 4.2, 2008 S. 266 E. 4.3; VGE 2011/161 vom 22.3.2012, E. 8.2 f.). Die jüngste Revision hat hieran nichts geändert (vgl. Vortrag des Regierungsrates zur SHG-Änderung, in Tagblatt des Grossen Rates 2010, Beilage 28, S. 14). Die bisherige Praxis – der Vortrag verweist auf BVR 2008 S. 266 E. 5.2-5.4

– bleibt demnach weiterhin massgebend (vgl. Vortrag 2010, S. 14 f.; VGE SH/2011/161, E. 8.2).

E. 4.1.2 Nach der Gerichtspraxis liegt ein Härtefall vor, wenn es unter Berücksichtigung der persönlichen und finanziellen Situation der oder des Betroffenen nicht sinnvoll und zumutbar ist, an der Bezahlung der Rückfor- derung festzuhalten; dies hängt unter anderem davon ab, ob Zahlungsmo- dalitäten gefunden werden, welche die Rückerstattung in betraglicher und zeitlicher Hinsicht als tragbar erscheinen lassen. Im Übrigen ist unter Billig- keitsaspekten auch das Verhalten der Leistungsempfängerinnen und -empfänger zu würdigen (vgl. Art. 11c der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111]; BVR 2008 S. 266 E. 5.2 ff.; vgl. auch BVR 2009 S. 273 E. 4.2, 2011 S. 458 E. 7.5).

E. 4.1.3 Der Sozialdienst, der die wirtschaftliche Hilfe gewährt hat, klärt re- gelmässig ab, ob die Voraussetzungen für eine Rückerstattung gegeben sind (Art. 44 Abs. 1 SHG). Sind diese erfüllt, ist der Sozialdienst verpflich- tet, den Rückerstattungsanspruch geltend zu machen. Er trifft mit der pflich- tigen Person nach Möglichkeit eine Vereinbarung über die Rückerstat- tungsmodalitäten (Abs. 2). Kommt eine Vereinbarung nicht zu Stande, ver- fügt der Sozialdienst die Rückerstattung (Abs. 3).

E. 4.2 Die Vorinstanz ist bei der Frage eines Härtefalls (vgl. E. 4.1.1 hier- vor) davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführerin zumutbar sei, den Rückerstattungsbetrag von Fr. 1‘983.-- in monatlichen Raten zurückzuer-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2017, SH/16/915, Seite 11 statten, was nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerdegegnerin stellte denn auch in Aussicht, dass die Rückerstattung ratenweise erfolgen könne, selbst mit kleinen Ratenbeträgen sei eine Rückzahlung innerhalb von 20 Monaten möglich (Entscheid der Regierungsstatthalterin des Verwal- tungskreises Emmental vom 5. September 2016, E. 2.12). Hierzu hat die Beschwerdeführerin beschwerdeweise nichts vorgebracht. Zur Frage, ob eine Rückerstattung unter Würdigung der gesamten Umstände unbillig ist, darf auch ihr Verhalten berücksichtigt werden (vgl. E. 4.1.2 hiervor). Die Vorinstanz hat zu Recht festgehalten, dass die Beschwerdeführerin vorge- geben habe, den Betrag von Fr. 3‘000.-- nicht erhalten zu haben und dass sie auch die Nachzahlungen des Betreibungsamtes und der ALV nicht de- klariert habe. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin hierzu (Beschwerde S. 2), sie habe keineswegs etwas verschleiert oder vorgetäuscht, überzeu- gen mit Blick auf die Akten nicht; vielmehr hatte die zuständige Sozialarbei- terin erst mit den Kontoauszügen vom 25. August bzw. 25. September 2015 Kenntnis von den Gutschriften und damit Einblick in die finanzielle Lage der Beschwerdeführerin. Insofern erweist sich die Rückforderung nicht als unbillig. Die Vorinstanz hat die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese eine Vereinbarung für die Rückzahlung mit der Beschwerde- führerin trifft, was bisher nicht erfolgt ist. Sie hielt denn auch fest, dass es nicht Sache der Vorinstanz sei, die aktuellen finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin abzuklären. Das Vorgehen ist korrekt, weshalb der Entscheid der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Emmental vom 5. September 2016, E. 2.14, auch insoweit zu schützen ist. Sollte kei- ne Vereinbarung zwischen der Beschwerdegegnerin und der Beschwerde- führerin getroffen werden können, so hat die Beschwerdegegnerin die Mo- dalitäten praxisgemäss zwingend in einer Verfügung zu regeln (E. 4.1.3 hiervor).

E. 4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 1‘983.-- unrechtmässig wirtschaftliche Sozialhilfe bezog. Die Vorinstanz hat die Sache zu Recht an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen zur Festlegung der Rückzahlungsmodalitäten. Der ange- fochtene Entscheid der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2017, SH/16/915, Seite 12 Emmental vom 5. September 2016 hält der Rechtskontrolle stand, womit sich die hiergegen erhobene Beschwerde als unbegründet erweist und ab- zuweisen ist.

E. 5.1 Gemäss Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben.

E. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Be- schwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 4 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2017, SH/16/915, Seite 13

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- B.________ (samt Eingabe der Beschwerdeführerin vom 11. Novem- ber 2016)

- Regierungsstatthalteramt Emmental (samt Eingabe der Beschwerde- führerin vom 11. November 2016) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Dispositiv
  1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2 des Organi- sationsreglements vom 22. September 2010 des Verwaltungsgerichts (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom
  2. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2017, SH/16/915, Seite 4 1.2 Angefochten ist der Entscheid der Vorinstanz vom 5. September 2016, mit welchem die Beschwerdeführerin zur Rückerstattung von Sozial- hilfeleistungen von Fr. 1‘983.-- verpflichtet und die Angelegenheit zur Be- stimmung der Rückzahlungsmodalitäten an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird (act. II 20 ff.). Streitig ist die Rückzahlung von zu Un- recht bezogenen Sozialhilfeleistungen. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG).
  3. 2.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 BV und Art. 29 Abs. 1 KV – dieser geht nicht über die bun- desverfassungsrechtliche Garantie hinaus (BVR 2005 S. 400 E. 5.2) – An- spruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschen- würdiges Dasein unabdingbar sind. Der verfassungsrechtliche Anspruch ist beschränkt auf ein absolutes Minimum im Sinn einer «Überlebenshilfe», was Ausdruck des Subsidiaritätsgrundsatzes ist und zugleich bedeutet, dass Schutzbereich und Kerngehalt bei diesem Grundrecht zusammenfal- len (BGE 142 I 1 E. 7.2.1 S. 6 und E. 7.2.4 S. 7, 131 I 166 E. 3.1 S. 172). 2.1.1 Als Grundprinzip im Sozialhilferecht meint die Subsidiarität, dass Sozialhilfe prinzipiell nur gewährt wird, soweit der Einzelne keinen Zugang zu einer anderweitigen, zumutbaren Hilfsquelle hat. Es ist damit Ausdruck der Pflicht zur Mitverantwortung und Solidarität gegenüber der Gemein- schaft, wie sie in Art. 6 BV verankert ist. Das Bestehen eines Anspruchs auf Sozialhilfe ist daher mit Blick auf den Subsidiaritätsgrundsatz zu klären (BGE 141 I 153 E. 4.2 S. 156). 2.1.2 Der kantonal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder bedürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2017, SH/16/915, Seite 5 Abs. 1 SHG). Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hin- reichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Auch die gesetzlichen Sozialhilfeleistungen unter- liegen demnach dem Grundsatz der Subsidiarität (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 SHG); sie werden nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 9 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 2 SHG). Die betroffene Person hat namentlich vorhandenes Einkommen und Vermögen sowie die eigene Arbeitskraft einzusetzen, um die drohende oder bestehende Notlage abzu- wenden oder zu beheben (BVR 2011 S. 368 E. 4.1). 2.1.3 Nach Art. 30 Abs. 3 SHG werden die eigenen Mittel und die Leis- tungsansprüche gegenüber Dritten bei der Bemessung der Hilfe in ange- messener Weise angerechnet. Es wird prinzipiell das ganze verfügbare Einkommen einbezogen (Ziff. E.1.1 der SKOS-Richtlinien). 2.1.4 Zu den sozialhilferechtlich relevanten Einkünften zählen nebst dem Erwerbseinkommen auch laufend eingehende Leistungen wie AHV- und IV- Renten, Arbeitslosenunterstützung oder andere Versicherungstaggelder (CLAUDIA HÄNZI, Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozial- hilfe, Diss. Basel 2011, S. 388 f.). 2.2 Nach Art. 40 ff. SHG sind Personen, die wirtschaftliche Hilfe bezo- gen haben, unter bestimmten Voraussetzungen zur Rückerstattung ver- pflichtet. Art. 40 SHG regelt die Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe; hierzu gehört namentlich die Rückerstattung wegen wesentlicher Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse (Art. 40 Abs. 1 SHG), die Rückerstattung bei vorhandenem Vermögen, sobald diese Vermögenswerte realisierbar oder realisiert werden (Art. 40 Abs. 2 SHG), sowie die Rückerstattung von im Hinblick auf bevorstehende Versicherungsleistungen bezogener wirt- schaftlicher Hilfe (Art. 40 Abs. 3 SHG). Diesen Fällen von rechtmässigem Leistungsbezug steht der unrechtmässige Leistungsbezug gegenüber: Nach Art. 40 Abs. 5 SHG sind Personen, die unrechtmässig wirtschaftliche Hilfe bezogen haben, zu deren Rückerstattung samt Zins verpflichtet. 2.2.1 Der Sozialdienst, der die wirtschaftliche Hilfe gewährt hat, klärt re- gelmässig ab, ob die Voraussetzungen für eine Rückerstattung gegeben Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2017, SH/16/915, Seite 6 sind (Art. 44 Abs. 1 SHG). Sind die Voraussetzungen für die Rückerstat- tung erfüllt, ist der Sozialdienst verpflichtet, den Rückerstattungsanspruch geltend zu machen. Er trifft mit der pflichtigen Person nach Möglichkeit eine Vereinbarung über die Rückerstattungsmodalitäten (Abs. 2). Kommt eine Vereinbarung nicht zu Stande, verfügt der Sozialdienst die Rückerstattung (Abs. 3) 2.2.2 Der Rückerstattungsgrund gemäss Art. 40 Abs. 5 SHG knüpft aus- schliesslich an die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs an und ist da- her unabhängig davon erfüllt, ob die betroffene Person eine Pflichtverlet- zung begangen hat oder ob sie ein Verschulden trifft (BVR 2008 S. 266 E. 3.2 mit Hinweisen; VGE 2011/161 vom 22.3.2012, E. 5.1, 2009/150 vom 18.8.2010, E. 2.1). Sie wird in dem Umfang rückerstattungspflichtig, in dem sie nicht bedürftig war. 2.2.3 Nach dem im Sozialhilferecht geltenden Bedarfsdeckungsprinzip ist in jedem individuellen Fall der Bedarf für die konkrete und aktuelle Notlage auszurichten. Die Bedürftigkeit ist gleichzeitig auch die Begrenzung in Be- zug auf die Höhe der Hilfeleistung (CHRISTOPH RÜEGG, Das Recht auf Hilfe in Notlagen, in CHRISTOPH HÄFELI [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilfe- recht, 2008, S. 23 ff., 47). Das heisst, dass die einer um Hilfe suchenden Person auszurichtenden Sozialhilfeleistungen gestützt auf die anrechenba- ren Einnahmen und Ausgaben des jeweiligen Monats zu berechnen sind. Auch für die Frage des Umfangs der Rückerstattungspflicht ist praxis- gemäss auf diese Weise vorzugehen. Demnach sind die effektiven Zahlen des betreffenden Monats entscheidend und darf der Rückerstattungsbetrag nicht gestützt auf die Jahreszahlen ermittelt werden (VGE 2011/161 vom 22.3.2012, E. 5.2, 2010/4 vom 9.8.2010, E. 4.2, 23448 vom 23.7.2009, E. 4.1 f., 23432 vom 17.3.2009, E. 3.4).
  4. 3.1 Die Beschwerdeführerin wurde von Juni bis September 2015 mit Mitteln der Sozialhilfe durch die Beschwerdegegnerin unterstützt. Anläss- lich der Einreichung des Gesuchs am 9. April 2015 wurde sie über die In- formations-, Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht informiert; sie Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2017, SH/16/915, Seite 7 hatte somit Kenntnis, dass sie sämtliche Einnahmen dem Sozialdienst um- gehend mitzuteilen hat. Die Beschwerdeführerin informierte am 14. Juli 2015 die Beschwerdegegnerin darüber, dass sie vom ehemaligen Arbeit- geber, welcher am 18. Mai 2015 das Anstellungsverhältnis fristlos gekün- digt hatte (Sozialhilfedossier unpag.), noch eine Nachzahlung von Fr. 3‘000.-- erhalten werde (Aktennotiz der Beschwerdegegnerin, [Aktenno- tiz] S. 14; vgl. auch Entscheid des Bezirksgerichts … vom 9. Juli 2015, S. 1). Am 5. August 2015 gab die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführe- rin einen Einzahlungsschein ab und forderte sie auf, ihr Konto regelmässig zu überprüfen (Aktennotiz S. 11). Am 13. August 2015 erschien die Be- schwerdeführerin beim Sozialdienst mit Fr. 1‘480.-- in bar und gab an, mit dem Rest Rechnungen bezahlt zu haben (Aktennotiz S. 10). Am 9. Sep- tember 2015 gab die Beschwerdeführerin an, den Betrag von Fr. 3‘000.-- nicht erhalten zu haben. Den eingereichten Kontoauszügen waren Eingän- ge vom 3. August 2015 von Fr. 1‘335.85 und vom 10. August 2015 von Fr. 1‘748.70 zu entnehmen (Aktennotiz S. 8; vgl. auch Kontoauszüge … vom
  5. August 2015 S. 6, 7). Nach einer Nachfrage der Beschwerdegegnerin beim ehemaligen Arbeitgeber (Sozialhilfedossier unpag.) bestätigte dieser, er habe der Beschwerdeführerin am 24. Juli 2015 Fr. 3‘000.-- überwiesen (vgl. auch Lohnabrechnung vom 24. Juli 2015). Dem Kontoauszug vom
  6. September 2015, S. 1, ist denn auch zu entnehmen, dass die Be- schwerdeführerin bereits am 24. Juli 2015 Fr. 3‘000.-- erhalten hatte. Nebst den bereits im Klientinnenkontoauszug vom 1. April bis 31. Dezem- ber 2015 genannten Einnahmen (vgl. Sozialhilfedossier unpag.) wurden der Beschwerdeführerin somit während der Zeit ihres Bezugs von Sozialhilfe zusätzlich die folgenden Einnahmen direkt von Dritten auf ihr Konto bei der … überwiesen: per 24. Juli 2015 eine Lohnnachzahlung ihres Arbeitgebers von Fr. 3‘000.--, per 3. August 2015 eine Rückzahlung des Betreibungsam- tes … von Fr. 1‘335.85, per 10. August 2015 eine ALV-Entschädigung von Fr. 1‘748.70, somit total Fr. 6‘084.55, wobei sie am 13. August 2015 der Beschwerdegegnerin Fr. 1‘480.-- in bar übergab. Die von Dritten direkt an die Beschwerdeführerin überwiesenen Beträge stellen eine sozialhilferecht- lich relevante Einkunft dar und sind bei der Berechnung des Unterstüt- zungsbedarfs als Einnahmen zur berücksichtigen (E. 2.1.3 und 2.1.4 hier- vor). Es ist entscheidend, dass Geld zugeflossen ist, das der Bestreitung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2017, SH/16/915, Seite 8 des laufenden Lebensunterhalts dienen kann (Entscheid des Bundesge- richts vom 10. Mai 2012, 8C_79/2012, E. 2.2). Die Anrechnung der Leis- tungen des Arbeitgebers, die ALV-Entschädigung und die Rückzahlung des Betreibungsamtes … ist Folge des Subsidiaritätsprinzips. Danach wird Hilfe nur gewährt, wenn und soweit sich eine bedürftige Person nicht selber hel- fen kann oder wenn Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhält- lich ist (vgl. E. 2.1.2 hiervor). 3.2 Bezüglich der Rückerstattung hat die Vorinstanz zu Recht festgehal- ten, dass die zusätzlichen Einnahmen erst Ende Juli bzw. im August 2015 der Beschwerdeführerin zur Verfügung standen. Es kann sich erst bei den Sozialhilfeleistungen, die nach diesen Daten ausgerichtet wurden, um zu Unrecht bezogene Leistungen handeln, die der Rückerstattung unterliegen (Art. 40 Abs. 5 SHG): Die Berechnung der Vorinstanz gestützt auf den Kli- entinnenkontoauszug, wonach die Sozialhilfeausgaben vom 3. August bis
  7. November 2015 von Fr. 12‘741.70, abzüglich der Einnahmen von Fr. 10‘758.70, einen Sozialhilfesaldo von Fr. 1‘983.-- ergeben, ist nicht zu beanstanden (Entscheid der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskrei- ses Emmental vom 5. September 2016, E. 2.9). Es resultiert somit ein Sal- do von unrechtmässiger bezogener Sozialhilfe von Fr. 1‘983.--. 3.3 Den Vorbringen der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden: Sie bestreitet zwar, die Kontoauszüge für die Zeit der fraglichen Zahlungen nicht bzw. diese zu spät eingereicht zu haben (Beschwerde S. 2). Den Kon- toauszügen der … vom 27. Juli 2015 und der … vom 23. Juli 2015 sind indessen keine der fraglichen Gutschriften zu entnehmen. Erst in den Aus- zügen vom 25. August (Eingang am 2. September) und 25. September 2015 sind die Eingänge dokumentiert. Dies deckt sich mit den Ausführun- gen der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin, wonach die Beschwerde- führerin nicht die vollständigen Kontoauszüge vom Juli 2015 einreichte, es ihr aber möglich gewesen wäre, einen Kontoauszug vor dem 2. bzw. 25. September 2015 einzureichen und sich mit der Beschwerdegegnerin be- züglich der Verwendung des eingegangenen Geldes abzusprechen. Es ist deshalb grundsätzlich auf die Angaben der Beschwerdegegnerin und die Ausführungen der Vorinstanz abzustellen. Dies umso mehr, als die Be- schwerdeführerin widersprüchliche Angaben macht, indem sie zwar unbe- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2017, SH/16/915, Seite 9 stritten mündlich den Eingang der ihr zugesprochenen Lohnnachzahlung über Fr. 3‘000.-- in Aussicht gestellt hatte, die Weiterleitung des Betrages – trotz des durch die Beschwerdegegnerin ausgehändigten Einzahlungs- scheins – aber nicht vornahm und nachträglich die Nachzahlung sogar be- streitet (vgl. Aktennotiz S. 8, 11 f.). Sie rechtfertigt sich mit ihrer damaligen Finanzknappheit und offenen Schulden (vgl. Eingabe vom 18. Oktober 2016), mithin anerkennt sie ihr Fehlverhalten zumindest implizit. Die Rück- zahlung von Schulden bzw. eine Finanzknappheit (vgl. Aktennotiz S. 10) sind indessen keine Gründe, welche die Nichtmeldung im relevanten Zeit- punkt des Zahlungseingangs rechtfertigen können. Das gleiche gilt für die Rückzahlung durch das Betreibungsamt und die ALV-Entschädigung. Dazu kommt, dass es nicht Sache der Beschwerdegegnerin ist, eine mündlich in Aussicht gestellte Lohnnachzahlung einzufordern, sondern dies einzig und allein zu den Pflichten der Beschwerdeführerin gehört. Mit der unaufgefor- dert eingereichten Stellungnahme vom 11. November 2016 (Eingang 16. November 2016) wird nichts Neues mit Relevanz vorgebracht, weshalb die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz dazu nicht Stellung zu nehmen brauchten. 3.4 Die Rückerstattung der unrechtmässig bezogenen Sozialhilfe von Fr. 1‘983.-- hat unabhängig vom Verschulden der Beschwerdeführerin zu erfolgen (Art. 40 Abs. 5 SHG). Die Vorinstanz hat zu Recht darauf hinge- wiesen, dass die Beschwerdeführerin ab August 2015 keinen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen mehr hatte und dass sie die ab dem 3. August 2015 von der Beschwerdegegnerin ausgerichteten Sozialhilfeleistungen von Fr. 1‘983.-- zu Unrecht bezog. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Beschwerde teilweise gutgeheissen hat und die Rücker- stattungsforderung auf Fr. 1‘983.-- reduzierte.
  8. 4.1 4.1.1 Gemäss Art. 43 Abs. 3 SHG kann auf Antrag hin in Härtefällen auf eine Rückerstattung ganz oder teilweise verzichtet werden. Es handelt sich hierbei nicht um einen Schulderlass, sondern um einen allgemeinen Befrei- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2017, SH/16/915, Seite 10 ungstatbestand, mit der Folge, dass bei Vorliegen eines Befreiungsgrundes gar keine Forderung des Gemeinwesens gegenüber der betroffenen Per- son entsteht. Verfahrensrechtlich heisst dies, dass die Sozialhilfebehörde – vorbehältlich einer einvernehmlichen Lösung – die verschiedenen Aspekte der Rückforderung (Rückerstattungsgrund, Befreiungsgründe, Rückzah- lungsmodalitäten) grundsätzlich in ein und demselben Verfahren zu prüfen hat, welches in eine Verfügung ausmündet (vgl. BVR 2009 S. 273 E. 4.2, 2008 S. 266 E. 4.3; VGE 2011/161 vom 22.3.2012, E. 8.2 f.). Die jüngste Revision hat hieran nichts geändert (vgl. Vortrag des Regierungsrates zur SHG-Änderung, in Tagblatt des Grossen Rates 2010, Beilage 28, S. 14). Die bisherige Praxis – der Vortrag verweist auf BVR 2008 S. 266 E. 5.2-5.4 – bleibt demnach weiterhin massgebend (vgl. Vortrag 2010, S. 14 f.; VGE SH/2011/161, E. 8.2). 4.1.2 Nach der Gerichtspraxis liegt ein Härtefall vor, wenn es unter Berücksichtigung der persönlichen und finanziellen Situation der oder des Betroffenen nicht sinnvoll und zumutbar ist, an der Bezahlung der Rückfor- derung festzuhalten; dies hängt unter anderem davon ab, ob Zahlungsmo- dalitäten gefunden werden, welche die Rückerstattung in betraglicher und zeitlicher Hinsicht als tragbar erscheinen lassen. Im Übrigen ist unter Billig- keitsaspekten auch das Verhalten der Leistungsempfängerinnen und -empfänger zu würdigen (vgl. Art. 11c der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111]; BVR 2008 S. 266 E. 5.2 ff.; vgl. auch BVR 2009 S. 273 E. 4.2, 2011 S. 458 E. 7.5). 4.1.3 Der Sozialdienst, der die wirtschaftliche Hilfe gewährt hat, klärt re- gelmässig ab, ob die Voraussetzungen für eine Rückerstattung gegeben sind (Art. 44 Abs. 1 SHG). Sind diese erfüllt, ist der Sozialdienst verpflich- tet, den Rückerstattungsanspruch geltend zu machen. Er trifft mit der pflich- tigen Person nach Möglichkeit eine Vereinbarung über die Rückerstat- tungsmodalitäten (Abs. 2). Kommt eine Vereinbarung nicht zu Stande, ver- fügt der Sozialdienst die Rückerstattung (Abs. 3). 4.2 Die Vorinstanz ist bei der Frage eines Härtefalls (vgl. E. 4.1.1 hier- vor) davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführerin zumutbar sei, den Rückerstattungsbetrag von Fr. 1‘983.-- in monatlichen Raten zurückzuer- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2017, SH/16/915, Seite 11 statten, was nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerdegegnerin stellte denn auch in Aussicht, dass die Rückerstattung ratenweise erfolgen könne, selbst mit kleinen Ratenbeträgen sei eine Rückzahlung innerhalb von 20 Monaten möglich (Entscheid der Regierungsstatthalterin des Verwal- tungskreises Emmental vom 5. September 2016, E. 2.12). Hierzu hat die Beschwerdeführerin beschwerdeweise nichts vorgebracht. Zur Frage, ob eine Rückerstattung unter Würdigung der gesamten Umstände unbillig ist, darf auch ihr Verhalten berücksichtigt werden (vgl. E. 4.1.2 hiervor). Die Vorinstanz hat zu Recht festgehalten, dass die Beschwerdeführerin vorge- geben habe, den Betrag von Fr. 3‘000.-- nicht erhalten zu haben und dass sie auch die Nachzahlungen des Betreibungsamtes und der ALV nicht de- klariert habe. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin hierzu (Beschwerde S. 2), sie habe keineswegs etwas verschleiert oder vorgetäuscht, überzeu- gen mit Blick auf die Akten nicht; vielmehr hatte die zuständige Sozialarbei- terin erst mit den Kontoauszügen vom 25. August bzw. 25. September 2015 Kenntnis von den Gutschriften und damit Einblick in die finanzielle Lage der Beschwerdeführerin. Insofern erweist sich die Rückforderung nicht als unbillig. Die Vorinstanz hat die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese eine Vereinbarung für die Rückzahlung mit der Beschwerde- führerin trifft, was bisher nicht erfolgt ist. Sie hielt denn auch fest, dass es nicht Sache der Vorinstanz sei, die aktuellen finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin abzuklären. Das Vorgehen ist korrekt, weshalb der Entscheid der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Emmental vom 5. September 2016, E. 2.14, auch insoweit zu schützen ist. Sollte kei- ne Vereinbarung zwischen der Beschwerdegegnerin und der Beschwerde- führerin getroffen werden können, so hat die Beschwerdegegnerin die Mo- dalitäten praxisgemäss zwingend in einer Verfügung zu regeln (E. 4.1.3 hiervor). 4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 1‘983.-- unrechtmässig wirtschaftliche Sozialhilfe bezog. Die Vorinstanz hat die Sache zu Recht an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen zur Festlegung der Rückzahlungsmodalitäten. Der ange- fochtene Entscheid der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2017, SH/16/915, Seite 12 Emmental vom 5. September 2016 hält der Rechtskontrolle stand, womit sich die hiergegen erhobene Beschwerde als unbegründet erweist und ab- zuweisen ist.
  9. 5.1 Gemäss Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Be- schwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 4 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
  10. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  11. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2017, SH/16/915, Seite 13
  12. Zu eröffnen (R): - A.________ - B.________ (samt Eingabe der Beschwerdeführerin vom 11. Novem- ber 2016) - Regierungsstatthalteramt Emmental (samt Eingabe der Beschwerde- führerin vom 11. November 2016) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 16 915 SH LOU/SCC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 14. Juli 2017 Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ Beschwerdeführerin gegen B.________ Beschwerdegegnerin Regierungsstatthalteramt Emmental Amthaus, Dorfstrasse 21, 3550 Langnau im Emmental Vorinstanz betreffend Entscheid des Regierungsstatthalteramts Emmental vom 5. Sep- tember 2016 (hbv 3/2016)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2017, SH/16/915, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1967 geborene A.________ (Sozialhilfebezügerin bzw. Beschwerde- führerin) stellte am 9. April 2015 ein Gesuch für den Bezug von Sozialhilfe- leistungen bei der B.________. Sie wurde ab Juni 2015 von der Sozialhilfe unterstützt (Sozialhilfedossier unpag.). Ab Oktober 2015 ist der Sozial- dienst C.________ für die Sozialhilfebezügerin zuständig (vgl. Übertra- gungsbericht an den Sozialdienst D.________ Sozialhilfedossier unpag.). Mit Rückerstattungsverfügung vom 16. Februar 2016 forderte die Sozialdi- rektion der B.________ (Beschwerdegegnerin) bei der Sozialhilfebezügerin unrechtmässig bezogene Sozialhilfe von Fr. 3‘158.30 zurück (Sozialhilfe- dossier unpag.). Hiergegen erhob die Sozialhilfebezügerin am 22. Februar 2016 beim Regierungsstatthalteramt Emmental Beschwerde. Sie beantrag- te sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung (Dossier des Regierungsstatthalteramtes Emmental, act. II 1). Mit Entscheid vom 5. Sep- tember 2016 hiess die Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Emmental die Beschwerde teilweise gut. Die Beschwerdeführerin werde verpflichtet, der Beschwerdegegnerin Sozialhilfeleistungen im Betrag von Fr. 1‘983.-- zurückzuerstatten. Insoweit werde Ziffer IV der Verfügung der Sozialdirektion der B.________ vom 16. Februar 2016 geändert. Im Übri- gen werde die Angelegenheit zur Bestimmung der Rückzahlungsmöglich- keiten an die Vorinstanz zurückgewiesen (act. II 20 ff.). B. Am 21. September 2016 erhob die Beschwerdeführerin beim Verwaltungs- gericht des Kantons Bern Beschwerde. Sie beantragt sinngemäss die Auf- hebung des Entscheids des Regierungsstatthalteramtes Emmental vom

5. September 2016. Sie bringt u.a. vor, sie habe keine Meldepflichten ver- letzt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2017, SH/16/915, Seite 3 In der Stellungnahme vom 13. Oktober 2016 verzichtete die Vorinstanz auf eine Beschwerdevernehmlassung, hielt am Entscheid vom 5. September 2016 fest und verwies auf die Begründung. Am 18. Oktober 2016 reichte die Beschwerdeführerin eine Eingabe ein. Mit Beschwerdeantwort vom 21. Oktober 2016 beantragt die Beschwerde- gegnerin, es sei am Entscheid der Regierungsstatthalterin des Verwal- tungskreises Emmental vom 5. September 2016 festzuhalten, an der Ver- fügung vom 16. Februar 2016 sei festzuhalten mit der Einschränkung, dass die zeitgleiche Abrechnung, die vom Regierungsstatthalter entschieden worden sei, seitens der B.________ akzeptiert werde; der Antrag der Be- schwerdeführerin sei abzulehnen. Am 11. November 2016 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Ein- gabe ein. Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2 des Organi- sationsreglements vom 22. September 2010 des Verwaltungsgerichts (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom

11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2017, SH/16/915, Seite 4 1.2 Angefochten ist der Entscheid der Vorinstanz vom 5. September 2016, mit welchem die Beschwerdeführerin zur Rückerstattung von Sozial- hilfeleistungen von Fr. 1‘983.-- verpflichtet und die Angelegenheit zur Be- stimmung der Rückzahlungsmodalitäten an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird (act. II 20 ff.). Streitig ist die Rückzahlung von zu Un- recht bezogenen Sozialhilfeleistungen. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG). 2. 2.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 BV und Art. 29 Abs. 1 KV – dieser geht nicht über die bun- desverfassungsrechtliche Garantie hinaus (BVR 2005 S. 400 E. 5.2) – An- spruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschen- würdiges Dasein unabdingbar sind. Der verfassungsrechtliche Anspruch ist beschränkt auf ein absolutes Minimum im Sinn einer «Überlebenshilfe», was Ausdruck des Subsidiaritätsgrundsatzes ist und zugleich bedeutet, dass Schutzbereich und Kerngehalt bei diesem Grundrecht zusammenfal- len (BGE 142 I 1 E. 7.2.1 S. 6 und E. 7.2.4 S. 7, 131 I 166 E. 3.1 S. 172). 2.1.1 Als Grundprinzip im Sozialhilferecht meint die Subsidiarität, dass Sozialhilfe prinzipiell nur gewährt wird, soweit der Einzelne keinen Zugang zu einer anderweitigen, zumutbaren Hilfsquelle hat. Es ist damit Ausdruck der Pflicht zur Mitverantwortung und Solidarität gegenüber der Gemein- schaft, wie sie in Art. 6 BV verankert ist. Das Bestehen eines Anspruchs auf Sozialhilfe ist daher mit Blick auf den Subsidiaritätsgrundsatz zu klären (BGE 141 I 153 E. 4.2 S. 156). 2.1.2 Der kantonal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder bedürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2017, SH/16/915, Seite 5 Abs. 1 SHG). Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hin- reichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Auch die gesetzlichen Sozialhilfeleistungen unter- liegen demnach dem Grundsatz der Subsidiarität (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 SHG); sie werden nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 9 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 2 SHG). Die betroffene Person hat namentlich vorhandenes Einkommen und Vermögen sowie die eigene Arbeitskraft einzusetzen, um die drohende oder bestehende Notlage abzu- wenden oder zu beheben (BVR 2011 S. 368 E. 4.1). 2.1.3 Nach Art. 30 Abs. 3 SHG werden die eigenen Mittel und die Leis- tungsansprüche gegenüber Dritten bei der Bemessung der Hilfe in ange- messener Weise angerechnet. Es wird prinzipiell das ganze verfügbare Einkommen einbezogen (Ziff. E.1.1 der SKOS-Richtlinien). 2.1.4 Zu den sozialhilferechtlich relevanten Einkünften zählen nebst dem Erwerbseinkommen auch laufend eingehende Leistungen wie AHV- und IV- Renten, Arbeitslosenunterstützung oder andere Versicherungstaggelder (CLAUDIA HÄNZI, Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozial- hilfe, Diss. Basel 2011, S. 388 f.). 2.2 Nach Art. 40 ff. SHG sind Personen, die wirtschaftliche Hilfe bezo- gen haben, unter bestimmten Voraussetzungen zur Rückerstattung ver- pflichtet. Art. 40 SHG regelt die Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe; hierzu gehört namentlich die Rückerstattung wegen wesentlicher Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse (Art. 40 Abs. 1 SHG), die Rückerstattung bei vorhandenem Vermögen, sobald diese Vermögenswerte realisierbar oder realisiert werden (Art. 40 Abs. 2 SHG), sowie die Rückerstattung von im Hinblick auf bevorstehende Versicherungsleistungen bezogener wirt- schaftlicher Hilfe (Art. 40 Abs. 3 SHG). Diesen Fällen von rechtmässigem Leistungsbezug steht der unrechtmässige Leistungsbezug gegenüber: Nach Art. 40 Abs. 5 SHG sind Personen, die unrechtmässig wirtschaftliche Hilfe bezogen haben, zu deren Rückerstattung samt Zins verpflichtet. 2.2.1 Der Sozialdienst, der die wirtschaftliche Hilfe gewährt hat, klärt re- gelmässig ab, ob die Voraussetzungen für eine Rückerstattung gegeben

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2017, SH/16/915, Seite 6 sind (Art. 44 Abs. 1 SHG). Sind die Voraussetzungen für die Rückerstat- tung erfüllt, ist der Sozialdienst verpflichtet, den Rückerstattungsanspruch geltend zu machen. Er trifft mit der pflichtigen Person nach Möglichkeit eine Vereinbarung über die Rückerstattungsmodalitäten (Abs. 2). Kommt eine Vereinbarung nicht zu Stande, verfügt der Sozialdienst die Rückerstattung (Abs. 3) 2.2.2 Der Rückerstattungsgrund gemäss Art. 40 Abs. 5 SHG knüpft aus- schliesslich an die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs an und ist da- her unabhängig davon erfüllt, ob die betroffene Person eine Pflichtverlet- zung begangen hat oder ob sie ein Verschulden trifft (BVR 2008 S. 266 E. 3.2 mit Hinweisen; VGE 2011/161 vom 22.3.2012, E. 5.1, 2009/150 vom 18.8.2010, E. 2.1). Sie wird in dem Umfang rückerstattungspflichtig, in dem sie nicht bedürftig war. 2.2.3 Nach dem im Sozialhilferecht geltenden Bedarfsdeckungsprinzip ist in jedem individuellen Fall der Bedarf für die konkrete und aktuelle Notlage auszurichten. Die Bedürftigkeit ist gleichzeitig auch die Begrenzung in Be- zug auf die Höhe der Hilfeleistung (CHRISTOPH RÜEGG, Das Recht auf Hilfe in Notlagen, in CHRISTOPH HÄFELI [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilfe- recht, 2008, S. 23 ff., 47). Das heisst, dass die einer um Hilfe suchenden Person auszurichtenden Sozialhilfeleistungen gestützt auf die anrechenba- ren Einnahmen und Ausgaben des jeweiligen Monats zu berechnen sind. Auch für die Frage des Umfangs der Rückerstattungspflicht ist praxis- gemäss auf diese Weise vorzugehen. Demnach sind die effektiven Zahlen des betreffenden Monats entscheidend und darf der Rückerstattungsbetrag nicht gestützt auf die Jahreszahlen ermittelt werden (VGE 2011/161 vom 22.3.2012, E. 5.2, 2010/4 vom 9.8.2010, E. 4.2, 23448 vom 23.7.2009, E. 4.1 f., 23432 vom 17.3.2009, E. 3.4). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin wurde von Juni bis September 2015 mit Mitteln der Sozialhilfe durch die Beschwerdegegnerin unterstützt. Anläss- lich der Einreichung des Gesuchs am 9. April 2015 wurde sie über die In- formations-, Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht informiert; sie

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2017, SH/16/915, Seite 7 hatte somit Kenntnis, dass sie sämtliche Einnahmen dem Sozialdienst um- gehend mitzuteilen hat. Die Beschwerdeführerin informierte am 14. Juli 2015 die Beschwerdegegnerin darüber, dass sie vom ehemaligen Arbeit- geber, welcher am 18. Mai 2015 das Anstellungsverhältnis fristlos gekün- digt hatte (Sozialhilfedossier unpag.), noch eine Nachzahlung von Fr. 3‘000.-- erhalten werde (Aktennotiz der Beschwerdegegnerin, [Aktenno- tiz] S. 14; vgl. auch Entscheid des Bezirksgerichts … vom 9. Juli 2015, S. 1). Am 5. August 2015 gab die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführe- rin einen Einzahlungsschein ab und forderte sie auf, ihr Konto regelmässig zu überprüfen (Aktennotiz S. 11). Am 13. August 2015 erschien die Be- schwerdeführerin beim Sozialdienst mit Fr. 1‘480.-- in bar und gab an, mit dem Rest Rechnungen bezahlt zu haben (Aktennotiz S. 10). Am 9. Sep- tember 2015 gab die Beschwerdeführerin an, den Betrag von Fr. 3‘000.-- nicht erhalten zu haben. Den eingereichten Kontoauszügen waren Eingän- ge vom 3. August 2015 von Fr. 1‘335.85 und vom 10. August 2015 von Fr. 1‘748.70 zu entnehmen (Aktennotiz S. 8; vgl. auch Kontoauszüge … vom

25. August 2015 S. 6, 7). Nach einer Nachfrage der Beschwerdegegnerin beim ehemaligen Arbeitgeber (Sozialhilfedossier unpag.) bestätigte dieser, er habe der Beschwerdeführerin am 24. Juli 2015 Fr. 3‘000.-- überwiesen (vgl. auch Lohnabrechnung vom 24. Juli 2015). Dem Kontoauszug vom

25. September 2015, S. 1, ist denn auch zu entnehmen, dass die Be- schwerdeführerin bereits am 24. Juli 2015 Fr. 3‘000.-- erhalten hatte. Nebst den bereits im Klientinnenkontoauszug vom 1. April bis 31. Dezem- ber 2015 genannten Einnahmen (vgl. Sozialhilfedossier unpag.) wurden der Beschwerdeführerin somit während der Zeit ihres Bezugs von Sozialhilfe zusätzlich die folgenden Einnahmen direkt von Dritten auf ihr Konto bei der … überwiesen: per 24. Juli 2015 eine Lohnnachzahlung ihres Arbeitgebers von Fr. 3‘000.--, per 3. August 2015 eine Rückzahlung des Betreibungsam- tes … von Fr. 1‘335.85, per 10. August 2015 eine ALV-Entschädigung von Fr. 1‘748.70, somit total Fr. 6‘084.55, wobei sie am 13. August 2015 der Beschwerdegegnerin Fr. 1‘480.-- in bar übergab. Die von Dritten direkt an die Beschwerdeführerin überwiesenen Beträge stellen eine sozialhilferecht- lich relevante Einkunft dar und sind bei der Berechnung des Unterstüt- zungsbedarfs als Einnahmen zur berücksichtigen (E. 2.1.3 und 2.1.4 hier- vor). Es ist entscheidend, dass Geld zugeflossen ist, das der Bestreitung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2017, SH/16/915, Seite 8 des laufenden Lebensunterhalts dienen kann (Entscheid des Bundesge- richts vom 10. Mai 2012, 8C_79/2012, E. 2.2). Die Anrechnung der Leis- tungen des Arbeitgebers, die ALV-Entschädigung und die Rückzahlung des Betreibungsamtes … ist Folge des Subsidiaritätsprinzips. Danach wird Hilfe nur gewährt, wenn und soweit sich eine bedürftige Person nicht selber hel- fen kann oder wenn Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhält- lich ist (vgl. E. 2.1.2 hiervor). 3.2 Bezüglich der Rückerstattung hat die Vorinstanz zu Recht festgehal- ten, dass die zusätzlichen Einnahmen erst Ende Juli bzw. im August 2015 der Beschwerdeführerin zur Verfügung standen. Es kann sich erst bei den Sozialhilfeleistungen, die nach diesen Daten ausgerichtet wurden, um zu Unrecht bezogene Leistungen handeln, die der Rückerstattung unterliegen (Art. 40 Abs. 5 SHG): Die Berechnung der Vorinstanz gestützt auf den Kli- entinnenkontoauszug, wonach die Sozialhilfeausgaben vom 3. August bis

13. November 2015 von Fr. 12‘741.70, abzüglich der Einnahmen von Fr. 10‘758.70, einen Sozialhilfesaldo von Fr. 1‘983.-- ergeben, ist nicht zu beanstanden (Entscheid der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskrei- ses Emmental vom 5. September 2016, E. 2.9). Es resultiert somit ein Sal- do von unrechtmässiger bezogener Sozialhilfe von Fr. 1‘983.--. 3.3 Den Vorbringen der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden: Sie bestreitet zwar, die Kontoauszüge für die Zeit der fraglichen Zahlungen nicht bzw. diese zu spät eingereicht zu haben (Beschwerde S. 2). Den Kon- toauszügen der … vom 27. Juli 2015 und der … vom 23. Juli 2015 sind indessen keine der fraglichen Gutschriften zu entnehmen. Erst in den Aus- zügen vom 25. August (Eingang am 2. September) und 25. September 2015 sind die Eingänge dokumentiert. Dies deckt sich mit den Ausführun- gen der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin, wonach die Beschwerde- führerin nicht die vollständigen Kontoauszüge vom Juli 2015 einreichte, es ihr aber möglich gewesen wäre, einen Kontoauszug vor dem 2. bzw. 25. September 2015 einzureichen und sich mit der Beschwerdegegnerin be- züglich der Verwendung des eingegangenen Geldes abzusprechen. Es ist deshalb grundsätzlich auf die Angaben der Beschwerdegegnerin und die Ausführungen der Vorinstanz abzustellen. Dies umso mehr, als die Be- schwerdeführerin widersprüchliche Angaben macht, indem sie zwar unbe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2017, SH/16/915, Seite 9 stritten mündlich den Eingang der ihr zugesprochenen Lohnnachzahlung über Fr. 3‘000.-- in Aussicht gestellt hatte, die Weiterleitung des Betrages – trotz des durch die Beschwerdegegnerin ausgehändigten Einzahlungs- scheins – aber nicht vornahm und nachträglich die Nachzahlung sogar be- streitet (vgl. Aktennotiz S. 8, 11 f.). Sie rechtfertigt sich mit ihrer damaligen Finanzknappheit und offenen Schulden (vgl. Eingabe vom 18. Oktober 2016), mithin anerkennt sie ihr Fehlverhalten zumindest implizit. Die Rück- zahlung von Schulden bzw. eine Finanzknappheit (vgl. Aktennotiz S. 10) sind indessen keine Gründe, welche die Nichtmeldung im relevanten Zeit- punkt des Zahlungseingangs rechtfertigen können. Das gleiche gilt für die Rückzahlung durch das Betreibungsamt und die ALV-Entschädigung. Dazu kommt, dass es nicht Sache der Beschwerdegegnerin ist, eine mündlich in Aussicht gestellte Lohnnachzahlung einzufordern, sondern dies einzig und allein zu den Pflichten der Beschwerdeführerin gehört. Mit der unaufgefor- dert eingereichten Stellungnahme vom 11. November 2016 (Eingang 16. November 2016) wird nichts Neues mit Relevanz vorgebracht, weshalb die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz dazu nicht Stellung zu nehmen brauchten. 3.4 Die Rückerstattung der unrechtmässig bezogenen Sozialhilfe von Fr. 1‘983.-- hat unabhängig vom Verschulden der Beschwerdeführerin zu erfolgen (Art. 40 Abs. 5 SHG). Die Vorinstanz hat zu Recht darauf hinge- wiesen, dass die Beschwerdeführerin ab August 2015 keinen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen mehr hatte und dass sie die ab dem 3. August 2015 von der Beschwerdegegnerin ausgerichteten Sozialhilfeleistungen von Fr. 1‘983.-- zu Unrecht bezog. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Beschwerde teilweise gutgeheissen hat und die Rücker- stattungsforderung auf Fr. 1‘983.-- reduzierte. 4. 4.1 4.1.1 Gemäss Art. 43 Abs. 3 SHG kann auf Antrag hin in Härtefällen auf eine Rückerstattung ganz oder teilweise verzichtet werden. Es handelt sich hierbei nicht um einen Schulderlass, sondern um einen allgemeinen Befrei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2017, SH/16/915, Seite 10 ungstatbestand, mit der Folge, dass bei Vorliegen eines Befreiungsgrundes gar keine Forderung des Gemeinwesens gegenüber der betroffenen Per- son entsteht. Verfahrensrechtlich heisst dies, dass die Sozialhilfebehörde – vorbehältlich einer einvernehmlichen Lösung – die verschiedenen Aspekte der Rückforderung (Rückerstattungsgrund, Befreiungsgründe, Rückzah- lungsmodalitäten) grundsätzlich in ein und demselben Verfahren zu prüfen hat, welches in eine Verfügung ausmündet (vgl. BVR 2009 S. 273 E. 4.2, 2008 S. 266 E. 4.3; VGE 2011/161 vom 22.3.2012, E. 8.2 f.). Die jüngste Revision hat hieran nichts geändert (vgl. Vortrag des Regierungsrates zur SHG-Änderung, in Tagblatt des Grossen Rates 2010, Beilage 28, S. 14). Die bisherige Praxis – der Vortrag verweist auf BVR 2008 S. 266 E. 5.2-5.4

– bleibt demnach weiterhin massgebend (vgl. Vortrag 2010, S. 14 f.; VGE SH/2011/161, E. 8.2). 4.1.2 Nach der Gerichtspraxis liegt ein Härtefall vor, wenn es unter Berücksichtigung der persönlichen und finanziellen Situation der oder des Betroffenen nicht sinnvoll und zumutbar ist, an der Bezahlung der Rückfor- derung festzuhalten; dies hängt unter anderem davon ab, ob Zahlungsmo- dalitäten gefunden werden, welche die Rückerstattung in betraglicher und zeitlicher Hinsicht als tragbar erscheinen lassen. Im Übrigen ist unter Billig- keitsaspekten auch das Verhalten der Leistungsempfängerinnen und -empfänger zu würdigen (vgl. Art. 11c der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111]; BVR 2008 S. 266 E. 5.2 ff.; vgl. auch BVR 2009 S. 273 E. 4.2, 2011 S. 458 E. 7.5). 4.1.3 Der Sozialdienst, der die wirtschaftliche Hilfe gewährt hat, klärt re- gelmässig ab, ob die Voraussetzungen für eine Rückerstattung gegeben sind (Art. 44 Abs. 1 SHG). Sind diese erfüllt, ist der Sozialdienst verpflich- tet, den Rückerstattungsanspruch geltend zu machen. Er trifft mit der pflich- tigen Person nach Möglichkeit eine Vereinbarung über die Rückerstat- tungsmodalitäten (Abs. 2). Kommt eine Vereinbarung nicht zu Stande, ver- fügt der Sozialdienst die Rückerstattung (Abs. 3). 4.2 Die Vorinstanz ist bei der Frage eines Härtefalls (vgl. E. 4.1.1 hier- vor) davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführerin zumutbar sei, den Rückerstattungsbetrag von Fr. 1‘983.-- in monatlichen Raten zurückzuer-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2017, SH/16/915, Seite 11 statten, was nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerdegegnerin stellte denn auch in Aussicht, dass die Rückerstattung ratenweise erfolgen könne, selbst mit kleinen Ratenbeträgen sei eine Rückzahlung innerhalb von 20 Monaten möglich (Entscheid der Regierungsstatthalterin des Verwal- tungskreises Emmental vom 5. September 2016, E. 2.12). Hierzu hat die Beschwerdeführerin beschwerdeweise nichts vorgebracht. Zur Frage, ob eine Rückerstattung unter Würdigung der gesamten Umstände unbillig ist, darf auch ihr Verhalten berücksichtigt werden (vgl. E. 4.1.2 hiervor). Die Vorinstanz hat zu Recht festgehalten, dass die Beschwerdeführerin vorge- geben habe, den Betrag von Fr. 3‘000.-- nicht erhalten zu haben und dass sie auch die Nachzahlungen des Betreibungsamtes und der ALV nicht de- klariert habe. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin hierzu (Beschwerde S. 2), sie habe keineswegs etwas verschleiert oder vorgetäuscht, überzeu- gen mit Blick auf die Akten nicht; vielmehr hatte die zuständige Sozialarbei- terin erst mit den Kontoauszügen vom 25. August bzw. 25. September 2015 Kenntnis von den Gutschriften und damit Einblick in die finanzielle Lage der Beschwerdeführerin. Insofern erweist sich die Rückforderung nicht als unbillig. Die Vorinstanz hat die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese eine Vereinbarung für die Rückzahlung mit der Beschwerde- führerin trifft, was bisher nicht erfolgt ist. Sie hielt denn auch fest, dass es nicht Sache der Vorinstanz sei, die aktuellen finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin abzuklären. Das Vorgehen ist korrekt, weshalb der Entscheid der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Emmental vom 5. September 2016, E. 2.14, auch insoweit zu schützen ist. Sollte kei- ne Vereinbarung zwischen der Beschwerdegegnerin und der Beschwerde- führerin getroffen werden können, so hat die Beschwerdegegnerin die Mo- dalitäten praxisgemäss zwingend in einer Verfügung zu regeln (E. 4.1.3 hiervor). 4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 1‘983.-- unrechtmässig wirtschaftliche Sozialhilfe bezog. Die Vorinstanz hat die Sache zu Recht an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen zur Festlegung der Rückzahlungsmodalitäten. Der ange- fochtene Entscheid der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2017, SH/16/915, Seite 12 Emmental vom 5. September 2016 hält der Rechtskontrolle stand, womit sich die hiergegen erhobene Beschwerde als unbegründet erweist und ab- zuweisen ist. 5. 5.1 Gemäss Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Be- schwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 4 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2017, SH/16/915, Seite 13

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- B.________ (samt Eingabe der Beschwerdeführerin vom 11. Novem- ber 2016)

- Regierungsstatthalteramt Emmental (samt Eingabe der Beschwerde- führerin vom 11. November 2016) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.