Einspracheentscheid vom 25. August 2016
Sachverhalt
A. Die 1966 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) ist im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses bei der SWICA Versicherungen AG (SWICA bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen Unfallfolgen versi- chert. Mit Unfallmeldung vom 14. Juli 2015 gelangte sie an die SWICA und gab an, sie habe sich am 10. Juli 2015 beim Absprung im Training des klassischen … verletzt (Antwortbeilagen [AB] 1). Mit Verfügung vom 29. Ja- nuar 2016 lehnte die SWICA eine Leistungspflicht ab, da weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung im Rechtssinn vorliege (AB 15). Daran hielt sie auf Einsprache hin (AB 22) mit Einspracheentscheid vom
25. August 2016 fest (AB 23). B. Mit Eingabe vom 23. September 2016 liess die Versicherte, vertreten durch Fürsprecher B.________, Beschwerde erheben. Sie beantragt, der ange- fochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegne- rin sei anzuweisen, für das Ereignis vom 10. Juli 2015 die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. In ihrer Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2016 schliesst die Beschwer- degegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Jan. 2017, UV/2016/912, Seite 3 waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge- geben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 25. August 2016. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf die gesetzlichen Unfallversiche- rungsleistungen im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 10. Juli 2015.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Am 1. Januar 2017 sind die Änderung vom 25. September 2015 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und die Änderung vom 9. November 2016 der Verordnung vom
20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten. Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem In- krafttreten der Änderung vom 25. September 2015 des UVG ereignet ha- ben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt (Abs. 1 der Übergangsbe- stimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Jan. 2017, UV/2016/912, Seite 4 Das fragliche Ereignis (Absprung im …) fand am 10. Juli 2015 statt (AB 1), womit auf den vorliegenden Fall die bis 31. Dezember 2016 gültig gewese- ne Rechtslage zur Anwendung gelangt.
E. 2.2 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalls, eines Nicht- berufsunfalls oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG).
E. 2.3 Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge- sundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). Das Merkmal des un- gewöhnlichen äusseren Faktors kann auch in einer unkoordinierten Bewe- gung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körper- bewegung gleichsam „programmwidrig“ beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu beja- hen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aus- senwelt – ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein unge- wöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1 S. 118; SVR 2011 UV Nr. 11 S. 40 E. 5.2). Bei sportlichen Tätigkeiten ist ein Unfall im Rechtssinn dann anzunehmen, wenn die sportliche Übung anders verläuft als geplant. Wenn sich hingegen das in einer sportlichen Übung inhärente Risiko einer Verlet- zung verwirklicht, liegt kein derartiges Unfallereignis vor. Ein solches ist auch dann zu verneinen, wenn die Übung zwar nicht ideal verläuft, die Art der Ausführung sich aber noch in der Spannweite des Üblichen bewegt (SVR 2008 UV Nr. 4 S. 13 E. 3.3).
E. 2.4.1 Die Unfallversicherer haben auch Versicherungsleistungen für die in der Verordnung abschliessend aufgezählten unfallähnlichen Körperschädi- gungen zu übernehmen, sofern diese nicht eindeutig auf Erkrankung oder Degeneration zurückzuführen sind (aArt. 6 Abs. 2 UVG in der bis 31. De- zember 2016 gültig gewesenen Fassung; aArt. 9 Abs. 2 lit. a - h UVV, gültig gewesen bis 31. Dezember 2016). Dabei müssen sämtliche Begriffsmerk-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Jan. 2017, UV/2016/912, Seite 5 male eines Unfalls mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit erfüllt sein. Beson- dere Bedeutung kommt hierbei der Voraussetzung eines äusseren Ereig- nisses zu, d.h. eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststell- baren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalls (BGE 129 V 466 E. 2.2 S. 467). Für die Bejahung eines äusseren auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors ist stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt. Das ist zu be- jahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rah- men einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sportliche Betätigungen zutreffen kann. Der äussere Faktor mit erheblichem Schädigungspotenzial ist sodann auch zu bejahen, wenn die in Frage stehende Lebensverrichtung einer mehr als physiolo- gisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Kör- pers, insbesondere seiner Gliedmassen, gleichkommt (BGE 129 V 466 E. 4.2.2 S. 470; SVR 2014 UV Nr. 29 S. 98 E. 2.2.3, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 5.2).
E. 2.4.2 Einschiessende Schmerzen fallen als Symptome einer Schädigung nach aArt. 9 Abs. 2 UVV (gültig gewesen bis 31. Dezember 2016) ausser Betracht, wenn sie allein bei der Vornahme einer alltäglichen Lebensver- richtung auftreten, ohne dass hierzu ein davon unterscheidbares äusseres Moment hineinspielt. Wer also lediglich beim Aufstehen, Absitzen, Ablie- gen, der Bewegung im Raum, Handreichungen usw. einen einschiessen- den Schmerz erleidet, welcher sich als Symptom einer Schädigung nach aArt. 9 Abs. 2 UVV (gültig gewesen bis 31. Dezember 2016) herausstellt, kann sich nicht auf das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung berufen. Die physiologische Beanspruchung des Skelettes, der Gelenke, Muskeln, Sehnen und Bänder stellt keinen äusseren Faktor dar, dem ein zwar nicht ungewöhnliches, jedoch gegenüber dem normalen Gebrauch der Körperteile gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnen muss. Er- füllt ist demgegenüber das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Änderungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können, also im Sinne der bishe- rigen Rechtsprechung das plötzliche Aufstehen aus der Hocke, die heftige und/oder belastende Bewegung und die durch äussere Einflüsse unkontrol- lierbare Änderung der Körperlage (BGE 139 V 327 E 3.3.2 S. 330, 129 V
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Jan. 2017, UV/2016/912, Seite 6 466 E. 4.2.2 und 4.2.3 S. 470; SVR 2014 UV Nr. 29 S. 98 E. 2.2.3, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 5.2).
E. 3.1 Zum Ereignis bzw. zu dessen Hergang finden sich in den Akten fol- gende Angaben:
E. 3.1.1 Dem Bericht über das Abklärungsgespräch vom 19. Oktober 2015 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin beim Training des klassi- schen … in der Kombination (Tanz) durch die Diagonale beim Absprung zu einem „grossen“ Sprung einen dumpfen, aber heftigen Schmerz im rechten Mittelfuss verspürt habe. Die Landung sei problemlos, ohne Sturz und dergl., gewesen. Es habe sich um eine kontrollierte Übung mit bekannten Bewegungen gehandelt. Für den dynamischen Absprung sei ein erhöhter Kraftaufwand nötig gewesen. Es sei während des Absprungs weder etwas Aussergewöhnliches noch Ungewolltes passiert. Das ganze Training sei durchaus geübt und harmonisch verlaufen. Der dumpfe und heftige Schmerz sei sofort spürbar gewesen. Mit dem Einsatz eines „Cold-Hot- Packs“ sei die Schwellung zunächst selbst behandelt worden. Als dies kei- ne ausreichende Linderung gebracht habe, sei die Beschwerdeführerin am darauffolgenden Tag zum Hausarzt gegangen (AB 6). Weiter wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin betreibe extrem viel Sport (poly-sportiv; Beilage zu AB 6, S. 4 u. S. 6).
E. 3.1.2 Im Formular „Bericht Kundenbesucher – Ereignishergang“ vom
14. Dezember 2015 wurde von der Beschwerdeführerin unterschriftlich be- stätigt festgehalten, sie habe beim täglichen Training des klassischen … in der grossen Tanzkombination beim Absprung durch die Diagonale (keine Rotation, keine Störung von aussen, keine Dritteinwirkung) einen plötzli- chen, ungewöhnlichen und heftigen Schmerz im rechten Mittelfuss ver- spürt. Die Landung sei problemlos und sturzfrei erfolgt. Wegen der starken Schmerzen im rechten Fuss habe sie das … unmittelbar danach abgebro- chen. Trotz der Schmerzen habe sie sich selbstständig nach Hause be- geben (AB 8).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Jan. 2017, UV/2016/912, Seite 7
E. 3.2 In medizinischer Hinsicht lässt sich den Akten im Wesentlichen Fol- gendes entnehmen:
E. 3.2.1 Im Befundbericht vom 13. Juli 2015 über die gleichentags durchge- führte Szintigrafie Skelett 3-Phasen rechts wurde festgehalten, dass der (bildgebende) Befund mit einer Stressfraktur des Os metatarsale III rechts vereinbar sei. Die übrigen beschriebenen Mehrspeicherungen entsprächen degenerativen Veränderungen (Beilage zur Beschwerdebeilage [BB] 4).
E. 3.2.2 Im Arztzeugnis UVG vom 30. Juli 2015 hielt der Chiropraktor Dr. C.________ eine posttraumatische Affektion des Bewegungsapparates und eine Stressfraktur des Os metatarsale III rechts fest. Beim Abspringen im … seien plötzliche, starke Schmerzen im distalen Bereich des Os metatar- sale III rechts mit gleichzeitigem Auftreten eines Knackgeräuschs aufgetre- ten. Es sei zu einer unmittelbaren Schmerzzunahme und Schwellung ge- kommen. Die Beschwerden persistierten seither (AB 4).
E. 3.2.3 Im Schreiben vom 5. September 2016 an den Anwalt der Beschwer- deführerin hielt der Chiropraktor Dr. C.________ fest, er habe am 30. Juli 2015 keinen Ermüdungsbruch, sondern eine Stressfraktur des Os metatar- sale III rechts diagnostiziert. Die Diagnose einer Ermüdungsfraktur sei durch die SWICA unter Punkt 3.4. im Einspracheentscheid erfolgt. Es bestünden keine Anhaltspunkte, dass der Os metatarsale III rechts schon vor dem … vom 10. Juli 2016 gebrochen gewesen sei. Aufgrund der Schmerzentstehung sei es überwiegend wahrscheinlich, dass die äusserst kraftvolle Absprungbewegung beim beschriebenen „…“ den Bruch im Os metatarsale III rechts ausgelöst oder bewirkt habe (BB 4).
E. 3.3 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vor- sieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fäl- len. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt diesen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhalts- darstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Jan. 2017, UV/2016/912, Seite 8
E. 3.4.1 Nach den schlüssigen Angaben der Beschwerdeführerin selbst ver- lief das fragliche … insgesamt und insbesondere der beschriebene Ab- sprung durch die Diagonale zum „Grand Jeté“ kontrolliert und im gewohn- ten, für die Sportart normalen Rahmen. Insbesondere schloss sie eine äus- sere Störung oder Dritteinwirkung explizit aus. Damit fehlt es am Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors als Teilgehalt des gesetzlichen Un- fallbegriffs (vgl. E. 2.3 hiervor). Die Beschwerdegegnerin hat demnach ei- nen Unfall im Rechtssinn zu Recht verneint (AB 23 S. 4 Ziff. 3.2), was von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten wird (Beschwerde S. 4 Ziff. 2.1.). Fraglich und zu prüfen ist, ob sich am 10. Juli 2015 eine unfallähnliche Kör- perschädigung im Sinne von aArt. 6 Abs. 2 UVG in der hier anwendbaren (vgl. E. 2.1 hiervor) bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Fassung und aArt. 9 Abs. 2 lit. a - h UVV, gültig gewesen bis 31. Dezember 2016, ver- wirklicht hatte. Eine solche unfallähnliche Körperschädigung setzt praxisge- mäss ein sinnfälliges Ereignis voraus (dazu E. 2.4.1 f. hiervor).
E. 3.4.2 Aufgrund der aktenkundigen medizinischen Unterlagen ist erstellt, dass mit der Fraktur des Os metatarsale III rechts an sich ein Gesundheits- schaden im Sinne von aArt. 9 Abs. 1 lit. a UVV vorliegt (Knochenbruch). Mit Blick auf die diagnostizierte Stressfraktur muss jedoch – entsprechend den Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid (AB 23 S. 4 Ziff. 3.4)
– darauf geschlossen werden, dass ein letztlich allein krankhafter Gesund- heitsschaden vorliegt. Bei der vom behandelnden Arzt unbestrittenermas- sen erhobenen Stressfraktur handelt es sich um einen Ermüdungsbruch oder eine Dauerfraktur bei chronischer Überbelastung als Folge eines Missverhältnisses zwischen Belastung und Belastbarkeit eines Knochens (ROCHE LEXIKON MEDIZIN, 5. Aufl. 2003, S. 1769; vgl. auch PSCHYREMBEL, Klinisches Wörterbuch, 266. Aufl. 2014, S. 628 [zum Begriff Ermüdungs- fraktur], ENGELHARDT LEXIKON ORTHOPÄDIE UND UNFALLCHIRURGIE, im Inter- net abrufbar unter www.lexikon-orthopaedie.com [zum Begriff Stressfrak- tur]). Demnach sowie in Anbetracht der Angaben im Protokoll vom 19. De- zember 2015 über die Befragung der Beschwerdeführerin, wonach diese extrem viel Sport (poly-sportiv) betreibe und 2006 bereits auch der Mittel-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Jan. 2017, UV/2016/912, Seite 9 fussknochen II gebrochen sei (Beilage S. 4 zu AB 6), überzeugen die Aus- führungen im angefochtenen Einspracheentscheid zum Begriff der Stress- fraktur als Ermüdungsbruch und damit als nicht versicherter Gesundheits- schaden (AB 23 S. 4 Ziff. 3.4; vgl. auch der Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 27. Oktober 2005, U 223/05, E. 4.2, wonach keine unfallähnliche Körperschädigung vorliegt, wenn eine Verletzung im Sinne von aArt. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV ausschliesslich auf wiederholte, im täglichen Leben laufend auftretende Mikrotraumata zurückzuführen ist, wel- che eine allmähliche Abnützung bewirken und schliesslich zu einem be- handlungsbedürftigen Gesundheitsschaden führen). Damit sind, weil auf- grund von aArt. 9 Abs. 2 UVV – wie vorliegend – eindeutig auf eine Erkran- kung oder eine Degeneration zurückzuführende Körperschädigungen keine unfallähnlichen Körperschädigungen sind (vgl. E. 2.4.1 hiervor), Leistungen ausgeschlossen. Schliesslich fehlt es auch am sinnfälligen Ereignis.
E. 3.4.3 Praxisgemäss (vgl. E. 2.4.1 f. hiervor) ist das Erfordernis eines äus- seren schädigenden Faktors, d.h. des sinnfälligen Ereignisses, nicht erfüllt, wenn das Auftreten von Schmerzen bloss mit einem von der versicherten Person beschriebenen gewöhnlichen Bewegungsablauf einhergeht. Ver- langt wird ein Geschehen, welchem ein gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt. Dies trifft zu, wenn die als Schmerzauslöser angegebene Betätigung im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorge- nommen wird. Das Bundesgericht hat festgehalten, dass dies bei vielen sportlichen Aktivitäten der Fall sei. Ein äusserer Faktor mit erheblichem Schädigungspotenzial liegt demnach vor, wenn die zur Diskussion stehen- de Betätigung mit einer mehr als physiologisch normalen und psycholo- gisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbesondere seiner Gliedmassen, verbunden ist. Die schädigende Einwirkung kann auch in einer körpereigenen Bewegung bestehen. Das Auftreten von Schmerzen allein gilt jedoch noch nicht als äusserer Faktor im Sinne der Rechtsprechung zu aArt. 9 Abs. 2 UVV. Eine unfallähnliche Körperschädigung ist also nicht gegeben, wenn die versi- cherte Person einzig das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen angibt, je- doch keine gleichzeitig mitwirkende äussere Komponente zu benennen vermag (Entscheid des Bundesgerichts vom 23. April 2015, 8C_172/2015,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Jan. 2017, UV/2016/912, Seite 10 E. 3.1). Im vorliegenden Fall kann die Beschwerdeführerin die mitwirkende Komponente benennen, welche sie seit der Unfallmeldung mehrfach mit dem Absprung in der Diagonale zum grossen Sprung „Grand Jeté“ im Trai- ning des klassischen … angegeben hat (AB 1, 6, 8; Beschwerde S. 3 Ziff. 1.1.). Weiter hat sie im Abklärungsgespräch vom 19. Oktober 2015 die Landung als problemlos bezeichnet (Beilage zu AB 6; vgl. E. 3.1.1 hiervor). Dies wurde im Dezember 2015 nochmals handschriftlich bestätigt und aus- drücklich sowie in Übereinstimmung mit der impliziten Aussage von früher festgehalten, es sei keine Rotation, keine Störung von aussen und keine Dritteinwirkung erfolgt (AB 8; vgl. E. 3.1.2 hiervor). Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin liegt der Ausschlusstatbe- stand der rein alltäglichen Lebensverrichtung (einschiessender Schmerz bei blossem Aufstehen, Absitzen, Abliegen, bei Bewegungen im Raum, Handreichungen) nicht vor. Dass der Schmerz anlässlich sportlicher Betäti- gung verspürt wurde, bedeutet nun jedoch nicht automatisch, dass von ei- nem sinnfälligen Ereignis auszugehen wäre. Allein die physiologische Be- anspruchung des Skeletts, der Gelenke, Muskeln, Sehnen und Bänder stellt keinen äusseren Faktor dar, dem ein gegenüber der gewohnten, übli- chen körperlichen Belastung gesteigertes Gefährdungspotenzial innewoh- nen würde. Für die Bejahung eines äusseren Faktors ist demnach ein ge- steigertes Schädigungspotenzial erforderlich (z.B. zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage, durch Hinzutreten eines zur Unkontrollierbar- keit einer an sich alltäglichen Verrichtung führenden Elementes). Die Beschwerdeführerin macht den einschiessenden Schmerz anlässlich des Absprungs zum Grand Jeté im … geltend. Indessen erfüllt das Ab- springen zum Grand Jeté durch eine körperlich in höchstem Masse trainier- te und im erwähnten Sprung geübten Sportlerin (Bericht S. 1 Ziff. 4, S. 4 Ziff. 3 und S. 6 über das Abklärungsgespräch vom 19. Oktober 2015 [Bei- lage zu AB 6]) die beschriebenen Anforderungen an das sinnfällige Ereig- nis nicht. Erstellt und unbestritten ist, dass das Training in jeder Hinsicht den gewohnten Ablauf nahm. Insbesondere war kein Abweichen vom übli- chen und vielfach geübten Ablauf auszumachen. Die Beschwerdeführerin hat explizit Abweichungen vom programmgemässen Verlauf des Sprungs ausgeschlossen (Bericht a.a.O., S. 1). Auch wenn der Sprung Grand Jeté
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Jan. 2017, UV/2016/912, Seite 11 der Beschwerdeführerin zweifellos einiges an Kraft abverlangt hatte (vgl. insoweit auch die Darstellung des Sprungs in der Beschwerde, S. 7 Ziff. 8), ist gerade dieses …-Element beim Absprung – und nur darum geht es vor- liegend – nicht mit kraftvollen Abdrehbewegungen oder ähnlichem verbun- den. Es ist denn auch nicht ersichtlich, inwiefern dem von der Beschwerde- führerin bisher zweifellos vielfach geübten Absprung allein mit den ihr zur Verfügung stehenden Körperkräften ein erhebliches Gefährdungspotential zukäme. Daran ändert auch nichts, dass die Bewegung zwecks grösstmög- licher Strecke für die Figur/Kombination im Trainingslokal in der Diagonale ausgeführt wurde. Der Absprung zum hier trainierten Element, bei dem die Beschwerdeführerin den einschiessenden Schmerz verspürte, beinhaltet dementsprechend für sich allein keine hinreichende allgemeine gesteigerte Gefahrenlage. Ob anders zu entscheiden wäre, wenn der Schmerz bei ei- ner mit Drehbewegungen verbundenen Figur oder beim Landen aufgetre- ten wäre, braucht hier nicht geprüft zu werden. Auf jeden Fall ist der Ab- sprung zur genannten …-Figur denn auch nicht mit dem „Radschlag“ ver- gleichbar (vgl. Beschwerde, S. 6 Ziff. 6). Der hier konkret als sinnfälliges Ereignis geltend gemachte planmässige und der vielfachen Übung ent- sprechende Absprung zum Grand Jeté erfüllt die Anforderung des sinnfälli- gen Ereignisses nicht. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich somit als rechtens. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Jan. 2017, UV/2016/912, Seite 12 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):
- Fürsprecher B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- SWICA Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 16 912 UV SCI/RUM/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 24. Januar 2017 Verwaltungsrichter Schwegler, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Fuhrer, Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiber Rüfenacht A.________ vertreten durch Fürsprecher B.________ Beschwerdeführerin gegen SWICA Versicherungen AG Rechtsdienst UVG, Römerstrasse 37, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 25. August 2016
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Jan. 2017, UV/2016/912, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1966 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) ist im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses bei der SWICA Versicherungen AG (SWICA bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen Unfallfolgen versi- chert. Mit Unfallmeldung vom 14. Juli 2015 gelangte sie an die SWICA und gab an, sie habe sich am 10. Juli 2015 beim Absprung im Training des klassischen … verletzt (Antwortbeilagen [AB] 1). Mit Verfügung vom 29. Ja- nuar 2016 lehnte die SWICA eine Leistungspflicht ab, da weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung im Rechtssinn vorliege (AB 15). Daran hielt sie auf Einsprache hin (AB 22) mit Einspracheentscheid vom
25. August 2016 fest (AB 23). B. Mit Eingabe vom 23. September 2016 liess die Versicherte, vertreten durch Fürsprecher B.________, Beschwerde erheben. Sie beantragt, der ange- fochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegne- rin sei anzuweisen, für das Ereignis vom 10. Juli 2015 die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. In ihrer Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2016 schliesst die Beschwer- degegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Jan. 2017, UV/2016/912, Seite 3 waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge- geben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 25. August 2016. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf die gesetzlichen Unfallversiche- rungsleistungen im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 10. Juli 2015. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2017 sind die Änderung vom 25. September 2015 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und die Änderung vom 9. November 2016 der Verordnung vom
20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten. Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem In- krafttreten der Änderung vom 25. September 2015 des UVG ereignet ha- ben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt (Abs. 1 der Übergangsbe- stimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Jan. 2017, UV/2016/912, Seite 4 Das fragliche Ereignis (Absprung im …) fand am 10. Juli 2015 statt (AB 1), womit auf den vorliegenden Fall die bis 31. Dezember 2016 gültig gewese- ne Rechtslage zur Anwendung gelangt. 2.2 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalls, eines Nicht- berufsunfalls oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). 2.3 Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge- sundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). Das Merkmal des un- gewöhnlichen äusseren Faktors kann auch in einer unkoordinierten Bewe- gung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körper- bewegung gleichsam „programmwidrig“ beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu beja- hen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aus- senwelt – ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein unge- wöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1 S. 118; SVR 2011 UV Nr. 11 S. 40 E. 5.2). Bei sportlichen Tätigkeiten ist ein Unfall im Rechtssinn dann anzunehmen, wenn die sportliche Übung anders verläuft als geplant. Wenn sich hingegen das in einer sportlichen Übung inhärente Risiko einer Verlet- zung verwirklicht, liegt kein derartiges Unfallereignis vor. Ein solches ist auch dann zu verneinen, wenn die Übung zwar nicht ideal verläuft, die Art der Ausführung sich aber noch in der Spannweite des Üblichen bewegt (SVR 2008 UV Nr. 4 S. 13 E. 3.3). 2.4 2.4.1 Die Unfallversicherer haben auch Versicherungsleistungen für die in der Verordnung abschliessend aufgezählten unfallähnlichen Körperschädi- gungen zu übernehmen, sofern diese nicht eindeutig auf Erkrankung oder Degeneration zurückzuführen sind (aArt. 6 Abs. 2 UVG in der bis 31. De- zember 2016 gültig gewesenen Fassung; aArt. 9 Abs. 2 lit. a - h UVV, gültig gewesen bis 31. Dezember 2016). Dabei müssen sämtliche Begriffsmerk-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Jan. 2017, UV/2016/912, Seite 5 male eines Unfalls mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit erfüllt sein. Beson- dere Bedeutung kommt hierbei der Voraussetzung eines äusseren Ereig- nisses zu, d.h. eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststell- baren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalls (BGE 129 V 466 E. 2.2 S. 467). Für die Bejahung eines äusseren auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors ist stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt. Das ist zu be- jahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rah- men einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sportliche Betätigungen zutreffen kann. Der äussere Faktor mit erheblichem Schädigungspotenzial ist sodann auch zu bejahen, wenn die in Frage stehende Lebensverrichtung einer mehr als physiolo- gisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Kör- pers, insbesondere seiner Gliedmassen, gleichkommt (BGE 129 V 466 E. 4.2.2 S. 470; SVR 2014 UV Nr. 29 S. 98 E. 2.2.3, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 5.2). 2.4.2 Einschiessende Schmerzen fallen als Symptome einer Schädigung nach aArt. 9 Abs. 2 UVV (gültig gewesen bis 31. Dezember 2016) ausser Betracht, wenn sie allein bei der Vornahme einer alltäglichen Lebensver- richtung auftreten, ohne dass hierzu ein davon unterscheidbares äusseres Moment hineinspielt. Wer also lediglich beim Aufstehen, Absitzen, Ablie- gen, der Bewegung im Raum, Handreichungen usw. einen einschiessen- den Schmerz erleidet, welcher sich als Symptom einer Schädigung nach aArt. 9 Abs. 2 UVV (gültig gewesen bis 31. Dezember 2016) herausstellt, kann sich nicht auf das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung berufen. Die physiologische Beanspruchung des Skelettes, der Gelenke, Muskeln, Sehnen und Bänder stellt keinen äusseren Faktor dar, dem ein zwar nicht ungewöhnliches, jedoch gegenüber dem normalen Gebrauch der Körperteile gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnen muss. Er- füllt ist demgegenüber das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Änderungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können, also im Sinne der bishe- rigen Rechtsprechung das plötzliche Aufstehen aus der Hocke, die heftige und/oder belastende Bewegung und die durch äussere Einflüsse unkontrol- lierbare Änderung der Körperlage (BGE 139 V 327 E 3.3.2 S. 330, 129 V
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Jan. 2017, UV/2016/912, Seite 6 466 E. 4.2.2 und 4.2.3 S. 470; SVR 2014 UV Nr. 29 S. 98 E. 2.2.3, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 5.2). 3. 3.1 Zum Ereignis bzw. zu dessen Hergang finden sich in den Akten fol- gende Angaben: 3.1.1 Dem Bericht über das Abklärungsgespräch vom 19. Oktober 2015 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin beim Training des klassi- schen … in der Kombination (Tanz) durch die Diagonale beim Absprung zu einem „grossen“ Sprung einen dumpfen, aber heftigen Schmerz im rechten Mittelfuss verspürt habe. Die Landung sei problemlos, ohne Sturz und dergl., gewesen. Es habe sich um eine kontrollierte Übung mit bekannten Bewegungen gehandelt. Für den dynamischen Absprung sei ein erhöhter Kraftaufwand nötig gewesen. Es sei während des Absprungs weder etwas Aussergewöhnliches noch Ungewolltes passiert. Das ganze Training sei durchaus geübt und harmonisch verlaufen. Der dumpfe und heftige Schmerz sei sofort spürbar gewesen. Mit dem Einsatz eines „Cold-Hot- Packs“ sei die Schwellung zunächst selbst behandelt worden. Als dies kei- ne ausreichende Linderung gebracht habe, sei die Beschwerdeführerin am darauffolgenden Tag zum Hausarzt gegangen (AB 6). Weiter wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin betreibe extrem viel Sport (poly-sportiv; Beilage zu AB 6, S. 4 u. S. 6). 3.1.2 Im Formular „Bericht Kundenbesucher – Ereignishergang“ vom
14. Dezember 2015 wurde von der Beschwerdeführerin unterschriftlich be- stätigt festgehalten, sie habe beim täglichen Training des klassischen … in der grossen Tanzkombination beim Absprung durch die Diagonale (keine Rotation, keine Störung von aussen, keine Dritteinwirkung) einen plötzli- chen, ungewöhnlichen und heftigen Schmerz im rechten Mittelfuss ver- spürt. Die Landung sei problemlos und sturzfrei erfolgt. Wegen der starken Schmerzen im rechten Fuss habe sie das … unmittelbar danach abgebro- chen. Trotz der Schmerzen habe sie sich selbstständig nach Hause be- geben (AB 8).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Jan. 2017, UV/2016/912, Seite 7 3.2 In medizinischer Hinsicht lässt sich den Akten im Wesentlichen Fol- gendes entnehmen: 3.2.1 Im Befundbericht vom 13. Juli 2015 über die gleichentags durchge- führte Szintigrafie Skelett 3-Phasen rechts wurde festgehalten, dass der (bildgebende) Befund mit einer Stressfraktur des Os metatarsale III rechts vereinbar sei. Die übrigen beschriebenen Mehrspeicherungen entsprächen degenerativen Veränderungen (Beilage zur Beschwerdebeilage [BB] 4). 3.2.2 Im Arztzeugnis UVG vom 30. Juli 2015 hielt der Chiropraktor Dr. C.________ eine posttraumatische Affektion des Bewegungsapparates und eine Stressfraktur des Os metatarsale III rechts fest. Beim Abspringen im … seien plötzliche, starke Schmerzen im distalen Bereich des Os metatar- sale III rechts mit gleichzeitigem Auftreten eines Knackgeräuschs aufgetre- ten. Es sei zu einer unmittelbaren Schmerzzunahme und Schwellung ge- kommen. Die Beschwerden persistierten seither (AB 4). 3.2.3 Im Schreiben vom 5. September 2016 an den Anwalt der Beschwer- deführerin hielt der Chiropraktor Dr. C.________ fest, er habe am 30. Juli 2015 keinen Ermüdungsbruch, sondern eine Stressfraktur des Os metatar- sale III rechts diagnostiziert. Die Diagnose einer Ermüdungsfraktur sei durch die SWICA unter Punkt 3.4. im Einspracheentscheid erfolgt. Es bestünden keine Anhaltspunkte, dass der Os metatarsale III rechts schon vor dem … vom 10. Juli 2016 gebrochen gewesen sei. Aufgrund der Schmerzentstehung sei es überwiegend wahrscheinlich, dass die äusserst kraftvolle Absprungbewegung beim beschriebenen „…“ den Bruch im Os metatarsale III rechts ausgelöst oder bewirkt habe (BB 4). 3.3 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vor- sieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fäl- len. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt diesen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhalts- darstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Jan. 2017, UV/2016/912, Seite 8 3.4 3.4.1 Nach den schlüssigen Angaben der Beschwerdeführerin selbst ver- lief das fragliche … insgesamt und insbesondere der beschriebene Ab- sprung durch die Diagonale zum „Grand Jeté“ kontrolliert und im gewohn- ten, für die Sportart normalen Rahmen. Insbesondere schloss sie eine äus- sere Störung oder Dritteinwirkung explizit aus. Damit fehlt es am Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors als Teilgehalt des gesetzlichen Un- fallbegriffs (vgl. E. 2.3 hiervor). Die Beschwerdegegnerin hat demnach ei- nen Unfall im Rechtssinn zu Recht verneint (AB 23 S. 4 Ziff. 3.2), was von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten wird (Beschwerde S. 4 Ziff. 2.1.). Fraglich und zu prüfen ist, ob sich am 10. Juli 2015 eine unfallähnliche Kör- perschädigung im Sinne von aArt. 6 Abs. 2 UVG in der hier anwendbaren (vgl. E. 2.1 hiervor) bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Fassung und aArt. 9 Abs. 2 lit. a - h UVV, gültig gewesen bis 31. Dezember 2016, ver- wirklicht hatte. Eine solche unfallähnliche Körperschädigung setzt praxisge- mäss ein sinnfälliges Ereignis voraus (dazu E. 2.4.1 f. hiervor). 3.4.2 Aufgrund der aktenkundigen medizinischen Unterlagen ist erstellt, dass mit der Fraktur des Os metatarsale III rechts an sich ein Gesundheits- schaden im Sinne von aArt. 9 Abs. 1 lit. a UVV vorliegt (Knochenbruch). Mit Blick auf die diagnostizierte Stressfraktur muss jedoch – entsprechend den Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid (AB 23 S. 4 Ziff. 3.4)
– darauf geschlossen werden, dass ein letztlich allein krankhafter Gesund- heitsschaden vorliegt. Bei der vom behandelnden Arzt unbestrittenermas- sen erhobenen Stressfraktur handelt es sich um einen Ermüdungsbruch oder eine Dauerfraktur bei chronischer Überbelastung als Folge eines Missverhältnisses zwischen Belastung und Belastbarkeit eines Knochens (ROCHE LEXIKON MEDIZIN, 5. Aufl. 2003, S. 1769; vgl. auch PSCHYREMBEL, Klinisches Wörterbuch, 266. Aufl. 2014, S. 628 [zum Begriff Ermüdungs- fraktur], ENGELHARDT LEXIKON ORTHOPÄDIE UND UNFALLCHIRURGIE, im Inter- net abrufbar unter www.lexikon-orthopaedie.com [zum Begriff Stressfrak- tur]). Demnach sowie in Anbetracht der Angaben im Protokoll vom 19. De- zember 2015 über die Befragung der Beschwerdeführerin, wonach diese extrem viel Sport (poly-sportiv) betreibe und 2006 bereits auch der Mittel-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Jan. 2017, UV/2016/912, Seite 9 fussknochen II gebrochen sei (Beilage S. 4 zu AB 6), überzeugen die Aus- führungen im angefochtenen Einspracheentscheid zum Begriff der Stress- fraktur als Ermüdungsbruch und damit als nicht versicherter Gesundheits- schaden (AB 23 S. 4 Ziff. 3.4; vgl. auch der Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 27. Oktober 2005, U 223/05, E. 4.2, wonach keine unfallähnliche Körperschädigung vorliegt, wenn eine Verletzung im Sinne von aArt. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV ausschliesslich auf wiederholte, im täglichen Leben laufend auftretende Mikrotraumata zurückzuführen ist, wel- che eine allmähliche Abnützung bewirken und schliesslich zu einem be- handlungsbedürftigen Gesundheitsschaden führen). Damit sind, weil auf- grund von aArt. 9 Abs. 2 UVV – wie vorliegend – eindeutig auf eine Erkran- kung oder eine Degeneration zurückzuführende Körperschädigungen keine unfallähnlichen Körperschädigungen sind (vgl. E. 2.4.1 hiervor), Leistungen ausgeschlossen. Schliesslich fehlt es auch am sinnfälligen Ereignis. 3.4.3 Praxisgemäss (vgl. E. 2.4.1 f. hiervor) ist das Erfordernis eines äus- seren schädigenden Faktors, d.h. des sinnfälligen Ereignisses, nicht erfüllt, wenn das Auftreten von Schmerzen bloss mit einem von der versicherten Person beschriebenen gewöhnlichen Bewegungsablauf einhergeht. Ver- langt wird ein Geschehen, welchem ein gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt. Dies trifft zu, wenn die als Schmerzauslöser angegebene Betätigung im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorge- nommen wird. Das Bundesgericht hat festgehalten, dass dies bei vielen sportlichen Aktivitäten der Fall sei. Ein äusserer Faktor mit erheblichem Schädigungspotenzial liegt demnach vor, wenn die zur Diskussion stehen- de Betätigung mit einer mehr als physiologisch normalen und psycholo- gisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbesondere seiner Gliedmassen, verbunden ist. Die schädigende Einwirkung kann auch in einer körpereigenen Bewegung bestehen. Das Auftreten von Schmerzen allein gilt jedoch noch nicht als äusserer Faktor im Sinne der Rechtsprechung zu aArt. 9 Abs. 2 UVV. Eine unfallähnliche Körperschädigung ist also nicht gegeben, wenn die versi- cherte Person einzig das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen angibt, je- doch keine gleichzeitig mitwirkende äussere Komponente zu benennen vermag (Entscheid des Bundesgerichts vom 23. April 2015, 8C_172/2015,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Jan. 2017, UV/2016/912, Seite 10 E. 3.1). Im vorliegenden Fall kann die Beschwerdeführerin die mitwirkende Komponente benennen, welche sie seit der Unfallmeldung mehrfach mit dem Absprung in der Diagonale zum grossen Sprung „Grand Jeté“ im Trai- ning des klassischen … angegeben hat (AB 1, 6, 8; Beschwerde S. 3 Ziff. 1.1.). Weiter hat sie im Abklärungsgespräch vom 19. Oktober 2015 die Landung als problemlos bezeichnet (Beilage zu AB 6; vgl. E. 3.1.1 hiervor). Dies wurde im Dezember 2015 nochmals handschriftlich bestätigt und aus- drücklich sowie in Übereinstimmung mit der impliziten Aussage von früher festgehalten, es sei keine Rotation, keine Störung von aussen und keine Dritteinwirkung erfolgt (AB 8; vgl. E. 3.1.2 hiervor). Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin liegt der Ausschlusstatbe- stand der rein alltäglichen Lebensverrichtung (einschiessender Schmerz bei blossem Aufstehen, Absitzen, Abliegen, bei Bewegungen im Raum, Handreichungen) nicht vor. Dass der Schmerz anlässlich sportlicher Betäti- gung verspürt wurde, bedeutet nun jedoch nicht automatisch, dass von ei- nem sinnfälligen Ereignis auszugehen wäre. Allein die physiologische Be- anspruchung des Skeletts, der Gelenke, Muskeln, Sehnen und Bänder stellt keinen äusseren Faktor dar, dem ein gegenüber der gewohnten, übli- chen körperlichen Belastung gesteigertes Gefährdungspotenzial innewoh- nen würde. Für die Bejahung eines äusseren Faktors ist demnach ein ge- steigertes Schädigungspotenzial erforderlich (z.B. zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage, durch Hinzutreten eines zur Unkontrollierbar- keit einer an sich alltäglichen Verrichtung führenden Elementes). Die Beschwerdeführerin macht den einschiessenden Schmerz anlässlich des Absprungs zum Grand Jeté im … geltend. Indessen erfüllt das Ab- springen zum Grand Jeté durch eine körperlich in höchstem Masse trainier- te und im erwähnten Sprung geübten Sportlerin (Bericht S. 1 Ziff. 4, S. 4 Ziff. 3 und S. 6 über das Abklärungsgespräch vom 19. Oktober 2015 [Bei- lage zu AB 6]) die beschriebenen Anforderungen an das sinnfällige Ereig- nis nicht. Erstellt und unbestritten ist, dass das Training in jeder Hinsicht den gewohnten Ablauf nahm. Insbesondere war kein Abweichen vom übli- chen und vielfach geübten Ablauf auszumachen. Die Beschwerdeführerin hat explizit Abweichungen vom programmgemässen Verlauf des Sprungs ausgeschlossen (Bericht a.a.O., S. 1). Auch wenn der Sprung Grand Jeté
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Jan. 2017, UV/2016/912, Seite 11 der Beschwerdeführerin zweifellos einiges an Kraft abverlangt hatte (vgl. insoweit auch die Darstellung des Sprungs in der Beschwerde, S. 7 Ziff. 8), ist gerade dieses …-Element beim Absprung – und nur darum geht es vor- liegend – nicht mit kraftvollen Abdrehbewegungen oder ähnlichem verbun- den. Es ist denn auch nicht ersichtlich, inwiefern dem von der Beschwerde- führerin bisher zweifellos vielfach geübten Absprung allein mit den ihr zur Verfügung stehenden Körperkräften ein erhebliches Gefährdungspotential zukäme. Daran ändert auch nichts, dass die Bewegung zwecks grösstmög- licher Strecke für die Figur/Kombination im Trainingslokal in der Diagonale ausgeführt wurde. Der Absprung zum hier trainierten Element, bei dem die Beschwerdeführerin den einschiessenden Schmerz verspürte, beinhaltet dementsprechend für sich allein keine hinreichende allgemeine gesteigerte Gefahrenlage. Ob anders zu entscheiden wäre, wenn der Schmerz bei ei- ner mit Drehbewegungen verbundenen Figur oder beim Landen aufgetre- ten wäre, braucht hier nicht geprüft zu werden. Auf jeden Fall ist der Ab- sprung zur genannten …-Figur denn auch nicht mit dem „Radschlag“ ver- gleichbar (vgl. Beschwerde, S. 6 Ziff. 6). Der hier konkret als sinnfälliges Ereignis geltend gemachte planmässige und der vielfachen Übung ent- sprechende Absprung zum Grand Jeté erfüllt die Anforderung des sinnfälli- gen Ereignisses nicht. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich somit als rechtens. Die Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Jan. 2017, UV/2016/912, Seite 12 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):
- Fürsprecher B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- SWICA Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.