Verfügung vom 19. August 2016
Sachverhalt
A. Der 1979 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war zuletzt vom 1. Juli 2013 bis 5. Februar 2014 bei der Firma C.________ AG sowie vom 8. Oktober 2013 bis zum 22. November 2013 bei der D.________ AG temporär angestellt und hatte Einsätze in den Bereichen … und … (Akten der Invalidenversicherung [IV], Antwortbeilage [AB] 8 S. 4 ff.; 11; 20). Am 13. März 2014 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf starke Schmerzen im Nacken sowie Rücken, Blockaden im Nacken, Schlafstörungen und Atemprobleme bei der IV zum Leistungsbezug an (AB 1). Die IV-Stelle Bern (IVB resp. Beschwerdegegnerin) führte daraufhin erwerbliche sowie medizinische Abklärungen durch und liess den Versi- cherten durch die Begutachtungsstelle E.________, (nachfolgend MEDAS) bidisziplinär begutachten (vgl. Gutachten vom 16. November 2015, AB 47.1). Mit Vorbescheid vom 24. Mai 2016 (AB 48) stellte die IVB dem Ver- sicherten bei einem Invaliditätsgrad von 20% die Abweisung des Renten- anspruchs in Aussicht. Damit zeigte sich dieser nicht einverstanden und erhob am 21. Juni 2016 (AB 50) Einwand, welchen er u.a. mit Hinweisen auf weitere medizinische Berichte mit Eingabe vom 14. Juli 2016 (AB 52) begründete. Nachdem der Versicherte die erwähnten Arztberichte nicht innerhalb der ihm angesetzten Frist eingereicht hatte (AB 53 f.), verfügte die IVB am 19. August 2016 (AB 55) wie im Vorbescheid angekündigt. Mit Eingabe vom 1. September 2016 (AB 57) reichte der Versicherte einen Arztbericht sowie ein MRI und ein CR der HWS nach (AB 57 S. 2 f.). B. Gegen die Verfügung vom 19. August 2016 erhob der Versicherte, vertre- ten durch Rechtsanwalt B.________, am 21. September 2016 Beschwerde. Er beantragt die kostenfällige Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Festsetzung des Invaliditätsgrades auf mindestens 40%. Eventuali- ter sei der medizinische Gesundheitszustand, und daraus ableitend die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2017, IV/16/888, Seite 3 Arbeits- und Leistungsfähigkeit, erneut zu evaluieren. Subeventualiter seien Massnahmen beruflicher Art zu gewähren. Mit Beschwerdeantwort vom 24. Oktober 2016 schliesst die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Am 15. Dezember 2016 reichte der Beschwerdeführer Schlussbemerkun- gen ein. Diese stellte der Instruktionsrichter mit prozessleitender Verfügung vom 20. Dezember 2016 der Beschwerdegegnerin zu; gleichzeitig schloss er das Beweisverfahren.
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 19. August 2016 (AB 55). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. Soweit der Beschwerdeführer subeventualiter die Gewährung beruflicher Massnahmen beantragt, ist darauf nicht einzutreten, da hierüber in der an- gefochtenen Verfügung nicht entschieden wurde, womit es an einem An- fechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung fehlt (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1).
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschrän- kungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab- wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). 2.2.1 Psychosoziale und soziokulturelle Faktoren lassen sich oft nicht klar vom medizinisch objektivierbaren Leiden trennen. Trotzdem können solche äusseren Umstände nicht als gesundheitliche Beeinträchtigungen im Sinne des Gesetzes verstanden werden, weil der gesetzliche Invaliditätsbegriff
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2017, IV/16/888, Seite 5 klar zwischen dem Gesundheitsschaden, an dem die versicherte Person leidet, und der durch ihn verursachten Erwerbsunfähigkeit unterscheidet. Infolgedessen können psychische Störungen, welche durch soziale Um- stände verursacht werden und bei Wegfall der Belastung wieder ver- schwinden, nicht zur Invalidenrente berechtigen. Zwar kann einer fachge- recht diagnostizierten psychischen Krankheit der invalidisierende Charakter nicht mit dem blossen Hinweis auf eine bestehende psychosoziale Belas- tungssituation abgesprochen werden. Je stärker aber psychosoziale und soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; SVR 2012 IV Nr. 52 S. 189 E. 3.2). Nur wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren einen derart verselbst- ständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder seine – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlim- mern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (BGE 139 V 547 E. 3.2.2 S. 552; SVR 2010 IV Nr. 19 S. 59 E. 5.2). In diesem Sinn werden Wechselwirkungen zwischen sich körperlich und psychisch manifestierenden Störungen und der sozialen Umwelt berücksichtigt, wenn auch bedeutend weniger stark als nach dem in der Medizin verbreiteten bio-psycho-sozialen Krankheitsmodell (SVR 2008 IV Nr. 62 S. 204 E. 4.2). 2.2.2 Die Sachverständigen sollen die Diagnose einer anhaltenden soma- toformen Schmerzstörung bzw. eines vergleichbaren psychosomatischen Leidens so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 142 V 106 E. 3.3 S. 108, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Eine invalidenversiche- rungsrechtlich erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigung liegt sodann nur vor, wenn die Diagnose auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschluss- gründe nach BGE 131 V 49 standhält. Danach liegt regelmässig keine ver- sicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht. 2.2.3 Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht die Vermutung, wonach eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung oder ein vergleichbarer ätiologisch unklarer syndromaler Zustand mit zumutbarer Willensanstren-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2017, IV/16/888, Seite 6 gung überwindbar ist, aufgegeben (E. 3.5). Unverändert ist jedoch auch in Zukunft dem klaren Willen des Gesetzgebers gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG Rechnung zu tragen, wonach im Zuge einer objektivierten Betrachtungs- weise von der grundsätzlichen „Validität“ der versicherten Person auszuge- hen ist (E. 3.7.2) und die materielle Beweislast für Invalidität bei ihr liegt (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). Das bisherige Regel/Ausnahme-Modell wird durch einen strukturierten, normativen Prüfungsraster ersetzt. Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6 S. 294). Es gilt neu im Regelfall nach gemeinsamen Eigenschaften systematisierte Standardindikatoren zu beachten (E. 4.1.3), welche sich in die Kategorien „funktioneller Schweregrad“ (E. 4.3) und „Konsistenz“ eintei- len lassen (E. 4.4). Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur (E. 5). Die An- erkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten ge- sundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindi- katoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Per- son zu tragen (E. 6). 2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Vier- telsrente. 2.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2017, IV/16/888, Seite 7 kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. 3.1 Zum Gesundheitszustand bzw. zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers ist den Akten im Wesentlichen Folgendes zu ent- nehmen: 3.1.1 Der Hausarzt Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, gab im Bericht vom 12. Dezember 2013 (AB 6) an, der Patient leide an einem HWS-Syndrom und sei ab dem 27. November 2013 bis auf weiteres zu 100% arbeitsunfähig (S. 1 f.). 3.1.2 Im Bericht vom 24. April 2014 (AB 19 S. 2) diagnostizierte Dr. med. G.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, ein chronifiziertes rezidivierendes zervikales Schmerzsyndrom rechtsbetont und ohne wesentliche Abstrahlung bei Diskopathie mit Bandscheibenprotrusion vornehmlich der Etagen C3/4 so- wie C4/5, Protrusionen eher linksbetont. Es liege sicherlich eine gewisse morphologische Schädigung der genannten Bandscheiben vor, auch die Bandscheibenfehlhaltung sei sicherlich Ausdruck einer muskulären Dysba- lance. Ob die Gesamtproblematik einzig und allein auf den Bandscheiben- veränderungen beruhe, dürfe indessen bezweifelt werden, bestehe doch sehr der Verdacht, dass hier auch überlagernde Faktoren eine Rolle spiel- ten. Der Patient sei denn auch bereits in psychiatrischer Behandlung. Von
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2017, IV/16/888, Seite 8 operativen Interventionen könne zumindest zurzeit nur abgeraten werden. Die Problematik müsse eher ganzheitlich angegangen werden, wobei zu empfehlen sei, den Patienten in einem Schmerzzentrum vorzustellen (S. 3). 3.1.3 Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 22. Januar 2013 in psychotherapeutischer Behandlung. Lic. phil. H.________ und Dr. med. I.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielten im Bericht vom 16. Juni 2014 (AB 24) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit eine depressive Störung mittelschwere bis schwere Episode (ICD- 10 F32.2) mit psychotischen Symptomen, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.41) und einen Verdacht auf eine Störung des schizophrenen Formenkreises (ICD-10 F20.0) fest. Zum Zeitpunkt der Un- tersuchung habe im klinischen Erscheinungsbild ein depressives Syndrom mit Niedergeschlagenheit, Antriebslosigkeit, Hoffnungslosigkeit und Resi- gnation imponiert. Wahnideen und Sinnestäuschungen psychotischen Ausmasses seien im Zusammenhang mit Schicksalsschlägen (der Sohn des Patienten leide an den Folgen einer Brandverletzung, seine Tochter spreche in der Schule kein Wort und seine Ehefrau sei an Brustkrebs er- krankt) und Bewegungseinschränkungen (der Patient berichte, dass er manchmal handlungsunfähig resp. wie gelähmt sei. Er höre und sehe, was um ihn herum laufe, könne sich aber nicht bewegen) sowie in Form von negativer Energie (der Patient meine, dass er von negativen Kräften be- sessen sei) beschrieben worden. Zum aktuellen Zeitpunkt sei der Patient den Anforderungen im primären Arbeitsmarkt nicht gewachsen. Aufgrund der genannten Beschwerden komme es bei Überforderung zur Erschöp- fung und in der Folge zu depressiver und psychotischer Dekompensation mit Reduktion der Leistungsfähigkeit, Resignation und Verlust des Selbst- wertgefühls (S. 2). 3.1.4 Am 30. August 2014 (AB 27) berichtete der Hausarzt von einem stationären Gesundheitszustand und attestierte weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. 3.1.5 Dr. med. J.________, Facharzt für Anästhesiologie, stellte im Be- richt vom 3. Oktober 2014 (AB 32) folgende Diagnosen: Chronisch rezidi- vierendes cervicales Schmerzsyndrom mit pseudoradikulärer Ausstrahlung (ohne neurogenes Muster), anhaltende Depression auf Reizreaktion und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2017, IV/16/888, Seite 9 sachliche Schicksalsschläge, dringender Verdacht auf Somatisierung sowie anamnestisch psychomotorische Anfälle. Die Anamnese und Schilderung der Symptome des Patienten sprächen eindeutig für eine Somatisierungs- störung bei anhaltender Depression. Die Beschwerden entsprächen kei- nem neurogenen Muster, bei allfälliger Nervenwurzelaffektion im HWS- Bereich. Eine psychiatrische Anbindung bestehe schon länger; alle thera- peutischen Massnahmen hätten jedoch bisher keine Besserung der Be- schwerden bewirkt. Entsprechend der wahrscheinlichen Schmerzgenese seien physikalische Massnahmen sowie Analgetika unwirksam und auch eine interventionelle Schmerztherapie wäre kontraindiziert. Die psychothe- rapeutische Behandlung sei unbedingt fortzusetzen, zu der es derzeit keine Alternative gäbe (S. 1). 3.1.6 Mit Verlaufsbericht vom 13. April 2015 bestätigten lic. phil. H.________ und Dr. med. I.________ die bisher genannten Diagnosen und ergänzten diese mit dem zusätzlichen Verdacht auf einen dissoziativen Stupor (ICD-10 F44.2). Der Zustand des Patienten habe sich seit dem letz- ten Bericht kaum verändert (S. 1). Bei körperlicher und emotionaler Belas- tung komme es immer wieder zu Dekompensationen, die kurzfristig Krisen- interventionen erforderten. Obwohl phasenweise eine Aufhellung der Stimmung und eine leichte Verbesserung des Antriebs habe beobachtet werden können, stehe der Patient weiterhin unter dem Einfluss seiner psy- chischen und physischen Beschwerden. Ausserdem stellten der Gesund- heitszustand seiner krebskranken Ehefrau, das autistische Verhalten seiner Tochter und finanzielle Schwierigkeiten eine massive Belastung dar. Die Belastungen führten zu Überforderungen und in der Folge zur Resignation und depressiven Dekompensation (S. 2). Die bisherigen Tätigkeiten (tem- poräre Einsätze in den Bereichen … und …) seien nicht mehr zumutbar, da bei Maschinenarbeiten möglicherweise eine Selbst- und Fremdgefährdung zu erwarten sei. Ob die Arbeitsfähigkeit in einem anderen Rahmen oder durch einen anderen Einsatz verbessert werden könnte, sei erst nach einer Arbeitserprobung beantwortbar. In einer dem Patienten angepassten Tätig- keit und in geschützter Umgebung mit geringer Reizüberflutung sei eine Arbeit im Sinne einer Tagesstruktur ein bis zwei Stunden möglicherweise zumutbar (S. 3).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2017, IV/16/888, Seite 10 3.1.7 Im MEDAS-Gutachten vom 16. November 2015 (AB 47.1), das auf Untersuchungen in den Fachbereichen Orthopädie und Psychiatrie beruht, wurden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine leichte depressive Epi- sode (ICD-10 F32.0), eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) und ein chronisches zerviko- vertebrales Schmerzsyndrom, anamnestisch ohne eindeutige Ausstrahlung in die Arme (ICD-10 M54.2) bei MR-tomographischen Diskusalterationen HWK3/4 bis HWK5/6 klinisch und bildgebend ohne Komprimierung neuraler Strukturen (ICD-10 M50.2) und bei anamnestischem Verdacht auf nicht ganz adäquaten Umgang mit den Schmerzen diagnostiziert (S. 16 Ziff. 5.1). Dr. med. K.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato- logie des Bewegungsapparates, legte dar, es zeige sich ein weitestgehend unauffälliger orthopädischer Status mit einem flüssigen Gangbild auf der Treppe sowie auf ebenem Terrain und bei unauffälligen Gangvarianten. Die Durchführung des Kauergangs lasse ebenfalls auf eine noch gut erhaltene Belastungsfähigkeit der unteren Körperhälfte schliessen. Bei der Untersu- chung des Rumpfes ergäben sich keine Einschränkungen, indem die Be- weglichkeit in alle Richtungen erhalten und auch die Palpation unauffällig gewesen sei. Der etwas erhöhte Finger-Boden-Abstand sei auf eine Ver- kürzung der ischiokruralen Muskulatur und nicht auf eine Pathologie an der Wirbelsäule selbst zurückzuführen. Die Bewegungen des Kopfes seien bei expliziter Untersuchung vor allem rotatorisch in beide Richtungen einge- schränkt und nur verlangsamt durchgeführt worden; bei gleichzeitiger Ab- lenkung habe der Explorand diese jedoch rasch und ohne erkennbare Schmerzäusserungen ausgeführt, sodass diesbezüglich von einer leichten Selbstlimitation auszugehen sei. Palpatorisch ergäben sich auch hier keine Auffälligkeiten. Die Detailuntersuchung der Extremitäten sei unauffällig mit einer guten Kraftentwicklung durchgeführt worden und auch die kursorische neurologische Untersuchung habe keine Hinweise auf das Vorliegen einer Pathologie am peripheren Nervensystem ergeben. Beim Exploranden lä- gen gewisse pathologische Befunde an der HWS vor, die namentlich in Form von bildgebenden Alterationen erkennbar seien. Rein klinisch seien keine Auffälligkeiten aufgetreten, jedoch könne aus den Bandscheibenalte- rationen der mittleren Halswirbelsäule eine allenfalls etwas verminderte Belastungsfähigkeit von Nacken und Schultergürtel abgeleitet werden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2017, IV/16/888, Seite 11 (S. 14 f. Ziff. 4.4). Körperlich leichte bis mittelschwere Aktivitäten, bei wel- chen eine Hebe- und Traglimite von 10kg nur ausnahmsweise sowie eine solche von 15kg nicht überschritten werde und bei welchen keine länger dauernden Zwangshaltungen des Nackens oder repetitive Überkopfbewe- gungen der Arme vorkämen, seien uneingeschränkt möglich. Für entspre- chend angepasste berufliche Tätigkeiten bestehe aus orthopädischer Sicht eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100% (S. 15 Ziff. 4.5). Aus psychiatrischer Sicht erläuterte Dr. med. L.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostisch liege eine leichte depressive Episode, gekennzeichnet durch verminderte Freudempfindungsfähigkeit, erhöhte Ermüdbarkeit, Schlafstörungen und vermindertem Appetit mit anamnestisch auch Gewichtsabnahme vor. Zudem bestehe eine chroni- sche Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, gekenn- zeichnet durch ausgeweitete Schmerzen im Bewegungsapparat, zum Teil aber auch durch dissoziative Symptome beim Schlafen in der Nacht, be- gründet auf dem Hintergrund von psychosozialen und emotionalen Belas- tungsfaktoren. Deutlich schwere Belastungsfaktoren oder Hinweise auf einen deutlich schweren Konflikt seien sonst nicht vorhanden (S. 9 f. Ziff. 3.1.7). Die chronische Schmerzstörung sei überwiegend überwindbar (S. 17 Ziff. 6). Eine zusätzliche dissoziative Störung habe nicht festgestellt werden können. Die chronische Schmerzstörung umfasse auch die hier bestehende dissoziative Symptomatik, da sich dabei emotionale und psy- chosoziale Belastungsfaktoren in irgendeiner Art auch in der körperlichen Symptomatik ausdrückten. Für die Diagnose einer Störung aus dem schi- zophrenen Formenkreis ergäben sich nach der Untersuchung keine An- haltspunkte, weder aufgrund der vorliegenden Querstrichsymptomatik noch aufgrund der Anamnese und der Akten. Es bestünden keine Ich-Störungen mit Fremdbeeinflussungserlebnissen, auch keine Halluzinationen oder Wahngedanken. Der Explorand sei familiär nicht mit Psychosen vorbelas- tet. Ferner sei es ungewöhnlich, dass eine Schizophrenie später im Leben auftrete. Vor allem fehle aber eine entsprechende psychotische Symptoma- tik. Der Explorand erhalte denn auch keine neuroleptische Medikation (S. 10 f. Ziff. 3.6). Aus psychiatrischer Sicht sei eine 80%ige Arbeitsfähig- keit in der bisherigen wie auch in jeder angepassten Tätigkeit, realisierbar
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2017, IV/16/888, Seite 12 in einem ganztägigen Pensum mit der Möglichkeit zu vermehrten Pausen, zu attestieren (S. 11 Ziff. 3.7). In der bidisziplinären Beurteilung hielten die Gutachter fest, beim Exploran- den liege für leichte bis mittelschwere, adaptierte Tätigkeiten eine 80%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit vor. Das Pensum könne vollschichtig um- gesetzt werden mit leicht reduziertem Rendement. Diese Einschätzung sei mit Sicherheit ab September 2015 zu bestätigen. Eine länger dauernde, höhergradige Arbeitsunfähigkeit für derartige Tätigkeiten könne retrospektiv nicht zugeordnet werden. Die Einschränkung für schwere und nicht adap- tierte Arbeiten sei hingegen ab November 2013 zu bestätigen (S. 17 Ziff. 6). 3.1.8 Dr. med. M.________, Facharzt für Neurochirurgie, diagnostizierte im Bericht vom 11. Juni 2015 (AB 57 S. 2) eine chronische Drei-Etagen- Diskushernie C3/C4 (links klein), C4/C5 (mitte-links mit leichter Myelonim- pression) und C5/C6 (median) bei rechter kyphoser Fehlhaltung der oberen HWS sowie sekundäre/primäre sozioökonomische Probleme. Aufgrund der ausweglosen Situation erscheine ein operatives Vorgehen angebracht, zumal die somatischen Befunde ausreichend für eine Indikationsstellung seien. 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2017, IV/16/888, Seite 13 tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der hier angefochtenen Ver- fügung vom 19. August 2016 (AB 55) massgeblich auf das bidisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 16. November 2015 (AB 47.1) gestützt. Dieses Gutachten erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.2 hiervor), weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Die Gutachter haben sich in der ärztlichen Beurtei- lung sorgfältig mit den gesundheitlichen Einschränkungen auseinanderge- setzt und ihre Schlussfolgerungen in Kenntnis der Vorakten und gestützt auf ihre eigenen Untersuchungen getroffen. Insbesondere diskutierten sie auch IV-fremde Faktoren und Diskrepanzen mit anderen Arztberichten. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszu- stand nachvollziehbar begründet. 3.3.1 In somatischer Hinsicht hat der Orthopäde Dr. med. K.________ schlüssig und plausibel dargelegt, dass beim Exploranden bei leichten bis mässiggradigen degenerativen Veränderungen, ohne Kompromittierung neuraler Strukturen, ein chronisches zervikovertebrales Schmerzsyndrom vorliegt und anderweitige Befunde am Bewegungsapparat nicht zu erheben sind (AB 47.1 S. 14 f. Ziff. 4.4 und S. 17 Ziff. 6). In Bezug auf die Beurtei- lung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit führte er einleuchtend aus, dass keine schweren, nicht adaptierten Tätigkeiten mehr zumutbar, körperlich leichte bis mittelschwere Aktivitäten, bei welchen eine Hebe- und Traglimite von 10kg nur ausnahmsweise und von 15kg nicht überschritten wird und bei welchen keine länger dauernden Zwangshaltungen des Nackens oder repetitive Überkopfbewegungen der Arme vorkommen, hingegen uneinge- schränkt möglich sind und diesbezüglich eine 100%ige Arbeits- und Leis- tungsfähigkeit besteht (AB 47.1 S. 15 Ziff. 4.5). Diese Beurteilung ist nicht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2017, IV/16/888, Seite 14 nur in sich schlüssig und überzeugend, sondern findet auch Rückhalt im Bericht von Dr. med. G.________ vom 24. April 2014 (AB 19 S. 2) und korreliert mit den Einschätzungen von Dr. med. J.________ vom 3. Oktober 2014 (AB 32 S. 1). An der Beurteilung von Dr. med. K.________ vermögen die Berichte des Hausarztes Dr. med. F.________ vom 12. Dezember 2013 (AB 6) und vom
30. August 2014 (AB 27) nichts zu ändern. Soweit Dr. med. F.________ ab dem 27. November 2013 bis auf weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte, kann ihm nicht gefolgt werden. Dies weil er seine Einschätzung weder medizinisch nachvollziehbar erläuterte noch mit entsprechenden Belegen dokumentierte. Zudem hat das Gericht in Bezug auf Atteste der Hausärzte der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zwei- felsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353; SVR 2015 IV Nr. 26 S. 80 E. 5.3.3.3). Auf die Berichte von Dr. med. F.________ kann somit nicht abgestellt werden. Wie die Beschwer- degegnerin zudem zutreffend darauf hinweist (vgl. Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 6), vermag auch der Umstand, dass dem orthopädischen Gutachter der Bericht von Dr. med. M.________ vom 11. Juni 2015 (AB 57 S. 2) nicht vorlag, den Beweiswert der orthopädischen Expertise nicht infrage zu stel- len. Denn Dr. med. K.________ standen nicht bloss die gleichen Röntgen- befunde vom 10. Juni 2015 (AB 57 S. 3) zur Verfügung (AB 47.1 S. 13 Ziff. 4.2.3), sondern ihm war gestützt auf die Darlegungen des Beschwerdefüh- rers auch bekannt, dass Dr. med. M.________ ein operatives Vorgehen empfohlen hatte (AB 47.1 S. 12). Dr. med. K.________ diskutierte in sei- nem Gutachten einlässlich die bildgebenden sowie die klinischen Befunde und begründete nachvollziehbar, dass bei vorliegender Ausgangslage mit operativen Massnahmen die Gesamtproblematik des Beschwerdeführers wahrscheinlich nicht verbessert werden kann (AB 47.1 S. 16). Die gleiche Auffassung vertritt Dr. med. G.________ (AB 19 S. 3) und auch Dr. med. J.________ hielt im Bericht vom 3. Oktober 2014 (AB 32) fest, die psycho- therapeutische Behandlung – zu der es derzeit keine Alternative gäbe – sei unbedingt fortzusetzen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 8 Art. 6; Schlussbemerkungen S. 3 Art. 9) ist somit auch diesbezüglich auf die Beurteilung von Dr. med. K.________ abzustellen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2017, IV/16/888, Seite 15 Dies umso mehr, als die davon abweichende Meinung von Dr. med. M.________ hauptsächlich mit der ausweglosen Situation des Beschwer- deführers und nicht mit den Befunden an der HWS begründet wurde (AB 57 S. 2). 3.3.2 Aus psychiatrischer Sicht hat Dr. med. L.________ eine leichte de- pressive Episode und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren diagnostiziert (AB 47.1 S. 10 Ziff. 3.4). Die Diagnose der leichten depressiven Episode überzeugt, zumal Dr. med. L.________ in seiner Beurteilung nachvollziehbar und schlüssig dargelegt hat, weshalb das depressive Geschehen nur in leichter und nicht – wie in den Berichten von lic. phil. H.________ und Dr. med. I.________ attestiert (AB 24; 34) – in einer schwereren Ausprägung vorliegt (AB 47.1 S. 10 Ziff. 3.6). Zu bemerken ist hierzu, dass das depressive Geschehen insbesonde- re mit Bezug auf den hypothetischen Rentenbeginn (vgl. E. 4.2 hiernach) ausschliesslich durch die psychosozialen Belastungsfaktoren bestimmt und unterhalten wird. So ist den Berichten von lic. phil. H.________ und Dr. med. I.________ zu entnehmen, dass die Leiden des Sohnes an den Folgen seiner Brandverletzung, das autistische Verhalten der Tochter, der Gesundheitszustand der krebskranken Ehefrau sowie die finanziellen Schwierigkeiten eine massive Belastung für den Beschwerdeführer darstel- len (AB 24 S. 1; 34 S. 2). Während der orthopädischen Exploration gab der Beschwerdeführer zudem selber an, er sehe eine Rückkehr in den Arbeits- prozess erst dann wieder als möglich, wenn er seine eigenen und die fami- liären Probleme gelöst habe (AB 47.1 S. 12). Die psychosoziale Belas- tungssituation steht hier somit eindeutig im Vordergrund, weshalb der leich- ten depressiven Episode aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht keine invalidisierende Wirkung beigemessen werden kann (vgl. E. 2.2.1 hiervor). Die chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fakto- ren hat Dr. med. L.________ als überwiegend überwindbar qualifiziert (AB 47.1 S. 17 Ziff. 6). Diese Beurteilung ist nicht zu beanstanden, zumal – wie nachfolgend dargelegt wird – die Prüfung der massgebenden Indikatoren gemäss der neuen Rechtsprechung nach BGE 141 V 281 (vgl. E. 2.2.3 hiervor) gegen einen invalidisierenden Charakter der zudem diagnostizier- ten Schmerzstörung spricht.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2017, IV/16/888, Seite 16 Im Rahmen der Kategorie „funktioneller Schweregrad“ (BGE 141 V 281 E. 4.3 S. 298) ist zunächst der Komplex „Gesundheitsschädigung“ zu prü- fen (BGE 141 V 281 E. 4.3.1 S. 298): Hier ist festzuhalten, dass die Aus- prägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1 S. 298 f.) nicht übermässig ist. Zum Tagesablauf berichtete der Beschwerdeführer, er stehe um 10, 11 oder 12 Uhr auf, beschäftige sich mit den Kindern, helfe der Ehefrau zum Teil im Haushalt, gehe spazieren und schaue Fernsehen. Kleine Einkäufe könne er selber erledigen und manchmal könne er etwas kochen. Staubsaugen könne er zum Teil auch. Er habe nicht so viele Kollegen, man grüsse sich, wenn man sich draussen sehe und rede ein wenig miteinander. Meistens nach 24 Uhr gehe er ins Bett (AB 47.1 S. 6). Betreffend Behandlungserfolg oder -resistenz (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2 S. 299 f.) ist zu bemerken, dass der Beschwerdefüh- rer zweimal monatlich in psychiatrischer Behandlung steht und keine Medi- kamente einnimmt (AB 47.1 S. 4 Ziff. 3.1.2). Diese Tatsachen sprechen nicht nur gegen das Vorliegen einer schweren und therapeutisch nicht mehr angehbaren psychischen Störung, sondern auch gegen das Vorhan- densein eines Leidensdrucks. Da am Bewegungsapparat nur geringe or- thopädische Einschränkungen bestehen (AB 47.1 S. 14 f. Ziff. 4.4), sind psychische oder somatische Komorbiditäten, die dem Beschwerdeführer Ressourcen rauben könnten, zu verneinen (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3 S. 300 ff.). Was den Komplex „Persönlichkeit“ (BGE 141 V 281 E. 4.3.2 S. 302) betrifft, hat Dr. med. L.________ ausgeführt, dass keine deutlich auffälligen Persönlichkeitszüge für die Achse-2-Diagnose einer Persönlich- keitsstörung vorliegen (AB 47.1 S. 8), womit keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass in der Persönlichkeit des Beschwerdeführers krankheitswertige Umstände vorliegen, welche ein Leistungsvermögen ausschliessen. Der soziale Kontext (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303) zeigt, dass die Freizeitge- staltung bzw. das Leben des Beschwerdeführers nicht ausgeprägt einge- schränkt sind, er in der Familie gut integriert ist und auch zu wenigen Kol- legen Kontakte pflegt (AB 47.1 S. 8 Ziff. 3.1.4). Der Lebenskontext hält ihm folglich genügend mobilisierbare Ressourcen bereit. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in seinem sozialen Leben wenig Einschränkungen zeigt, ist auch im Rahmen des Aspekts der „Konsistenz“ respektive der gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichba- ren Lebensbereichen zu beachten (BGE 141 V 281 E. 281 E. 4.4.1
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2017, IV/16/888, Seite 17 S. 303 f.). Der Beschwerdeführer gab während der psychiatrischen Explo- ration vor allem Schmerzen am Bewegungsapparat an, konnte jedoch im Untersuchungsgespräch ruhig sitzen und zeigte keine Zeichen einer Schmerzwahrnehmung. Auch in der orthopädischen Untersuchung fiel eine leichte Selbstlimitierung auf (AB 47.1 S. 14 Ziff. 4.4). Im Weiteren erledigt er Haushaltsarbeiten, beschäftigt sich mit seinen Kindern, hat soziale Kon- takte mit Kollegen und fährt selber Auto, was eine gute Konzentrations- fähigkeit voraussetzt (AB 47.1 S. 9 Ziff. 3.1.6). Diese Ausführungen spre- chen für eine Inkonsistenz bezüglich der geltend gemachten Schmerzen und den angegebenen Einschränkungen. Schliesslich nimmt der Be- schwerdeführer kaum therapeutische Optionen war, geht er doch einzig zweimal monatlich zur psychiatrischen Gesprächstherapie und nimmt keine Medikamente ein (AB 47.1 S. 4 Ziff. 3.1.2). Mit Blick auf die massgebenden Indikatoren ist folglich erstellt, dass bei der diagnostizierten chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren nicht von ei- ner leistungsrelevanten psychischen Erkrankung auszugehen ist. Aus dem Ausgeführten folgt, dass die im MEDAS-Gutachten aus psychia- trischer Sicht angenommene Leistungseinschränkung von 20% unberück- sichtigt zu bleiben hat, ist doch aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht weder der leichten depressiven Episode noch der chronischen Schmerz- störung invalidisierende Wirkung beizumessen. Soweit der Beschwerdefüh- rer vorbringt, die psychiatrische Exploration sei unvollständig und der Gut- achter habe die von ihm beklagten krampfartigen Anfälle unberücksichtigt gelassen (vgl. Beschwerde S. 5), übersieht er, dass Dr. med. L.________ eben diese Anfälle als dissoziative Symptome der auf dem Hintergrund von psychosozialen und emotionalen Belastungsfaktoren gewachsenen chroni- schen Schmerzstörung und nicht als eigenständige psychische Störung bezeichnet hat (AB 47.1 S. 9 ff. Ziff. 3.1.7 und Ziff. 3.6). Den Einwänden des Beschwerdeführers kann somit nicht gefolgt werden. 3.3.3 Nach dem Dargelegten ist der Sachverhalt gestützt auf das ME- DAS-Gutachten vom 16. November 2015 (AB 47.1) hinreichend erstellt, weshalb – entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 2, Eventualbegehren Ziff. 3) – auf weitere Beweiserhebungen zu ver- zichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d S. 162).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2017, IV/16/888, Seite 18 4. 4.1 Ausgehend von der zumutbaren Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100% in einer leichten bis mittelschweren, angepassten Tätigkeit (vgl. E. 3.3.1 f. hiervor) ist der Invaliditätsgrad im Folgenden mittels Einkom- mensvergleichs zu bestimmen. 4.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinrei- chend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditäts- bemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzel- fall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren ab- gestellt werden (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; Entscheid des EVG vom
30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2). 4.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2016 UV Nr. 13 S. 40 E. 2.2). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheits- schadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbs- tätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöh- ne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstruk- turerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 142 V 178 E. 2.5.7 S. 188, 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2016 UV Nr. 13 S. 40 E. 2.2). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohn- mässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittli- chen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Ab- zug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2017, IV/16/888, Seite 19 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabel- lenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und be- ruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalidenein- kommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wo- bei der Abzug auf insgesamt höchstens 25% zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2015 IV Nr. 1 S. 1 E. 2.2). 4.2 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222). Unter Berücksichtigung des im November 2013 begonnenen Wartejahres (vgl. AB 6 S. 2 Ziff. 4) und der IV-Anmeldung im März 2014 (AB 1) ist der frühest mögliche Rentenbeginn in Anwendung von Art. 28 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 IVG auf November 2014 festzusetzen. Auf diesen Zeitpunkt hin ist der Einkommensvergleich durchzuführen. 4.2.1 Die Beschwerdegegnerin hat das Valideneinkommen gestützt auf die LSE 2014, Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Wirtschaftszwei- gen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Tabelle TA1, Privater Sektor, Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art), Männer, auf Fr. 66'453.-- festgesetzt. Dabei ging sie vom durchschnitt- lichen Einkommen für Hilfsarbeiten über sämtliche Wirtschaftszweige in der Höhe von Fr. 5'312.-- pro Monat (Totalwert) aus und passte das Einkom- men an die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (BFS, Statistik der betriebsüblichen Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, ab 2004-2015, Total, 2014) an (Fr. 5'312.-- x 12 : 40 x 41.7). Dieses Vorgehen wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten und ist nicht zu beanstanden. Denn der Beschwerdeführer war zuletzt temporär und nur über eine kurze Dauer bei den Personenvermittlungsfirmen C.________ AG und D.________ AG angestellt. Es lag somit weder eine Festanstellung noch ein stabiles Arbeitsverhältnis vor. Das Invalideneinkommen ist mit Blick auf das ärztlich attestierte Zumutbarkeitsprofil aus somatischer Sicht und den
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2017, IV/16/888, Seite 20 Umstand, dass der Beschwerdeführer keine Verweistätigkeit im zumutba- ren Rahmen aufgenommen hat, aufgrund desselben Tabellenlohns zu er- mitteln. Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung; diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des Abzuges vom Tabellenlohn (Entscheid des Bundes- gerichts [BGer] vom 30. Juli 2012, 8C_365/2012, E. 7 mit Hinweis). Dem- nach kann der Beschwerdeführer bei einer zumutbaren vollen Arbeits- und Leistungsfähigkeit den vollen LSE-Tabellenlohn erzielen, weshalb kein An- spruch auf eine Invalidenrente besteht. 4.2.2 Selbst wenn davon ausgegangen würde, der Beschwerdeführer wäre aufgrund der psychiatrischen Problematik in einer angepassten Tätig- keit zu 20% arbeitsunfähig (vgl. AB 47.1 S. 17 Ziff. 6), würde sich am Er- gebnis nichts ändern. Validen- und Invalideneinkommen wären auch dies- falls ausgehend vom selben Tabellenlohn zu berechnen, womit ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 20% resultierte. 5. Nach dem Dargelegten erweist sich die angefochtene Verfügung vom
19. August 2016 (AB 55) im Ergebnis als rechtmässig. Die dagegen erho- bene Beschwerde ist abzuweisen. 6.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2017, IV/16/888, Seite 21
E. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat weder der Beschwerdefüh- rer (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG) noch die obsiegende Beschwerdegegnerin als öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons Bern einen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2017, IV/16/888, Seite 4
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 16 888 IV SCP/SAW/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 24. März 2017 Verwaltungsrichter Schütz, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Grütter, Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiberin Winiger A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 19. August 2016
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2017, IV/16/888, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1979 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war zuletzt vom 1. Juli 2013 bis 5. Februar 2014 bei der Firma C.________ AG sowie vom 8. Oktober 2013 bis zum 22. November 2013 bei der D.________ AG temporär angestellt und hatte Einsätze in den Bereichen … und … (Akten der Invalidenversicherung [IV], Antwortbeilage [AB] 8 S. 4 ff.; 11; 20). Am 13. März 2014 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf starke Schmerzen im Nacken sowie Rücken, Blockaden im Nacken, Schlafstörungen und Atemprobleme bei der IV zum Leistungsbezug an (AB 1). Die IV-Stelle Bern (IVB resp. Beschwerdegegnerin) führte daraufhin erwerbliche sowie medizinische Abklärungen durch und liess den Versi- cherten durch die Begutachtungsstelle E.________, (nachfolgend MEDAS) bidisziplinär begutachten (vgl. Gutachten vom 16. November 2015, AB 47.1). Mit Vorbescheid vom 24. Mai 2016 (AB 48) stellte die IVB dem Ver- sicherten bei einem Invaliditätsgrad von 20% die Abweisung des Renten- anspruchs in Aussicht. Damit zeigte sich dieser nicht einverstanden und erhob am 21. Juni 2016 (AB 50) Einwand, welchen er u.a. mit Hinweisen auf weitere medizinische Berichte mit Eingabe vom 14. Juli 2016 (AB 52) begründete. Nachdem der Versicherte die erwähnten Arztberichte nicht innerhalb der ihm angesetzten Frist eingereicht hatte (AB 53 f.), verfügte die IVB am 19. August 2016 (AB 55) wie im Vorbescheid angekündigt. Mit Eingabe vom 1. September 2016 (AB 57) reichte der Versicherte einen Arztbericht sowie ein MRI und ein CR der HWS nach (AB 57 S. 2 f.). B. Gegen die Verfügung vom 19. August 2016 erhob der Versicherte, vertre- ten durch Rechtsanwalt B.________, am 21. September 2016 Beschwerde. Er beantragt die kostenfällige Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Festsetzung des Invaliditätsgrades auf mindestens 40%. Eventuali- ter sei der medizinische Gesundheitszustand, und daraus ableitend die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2017, IV/16/888, Seite 3 Arbeits- und Leistungsfähigkeit, erneut zu evaluieren. Subeventualiter seien Massnahmen beruflicher Art zu gewähren. Mit Beschwerdeantwort vom 24. Oktober 2016 schliesst die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Am 15. Dezember 2016 reichte der Beschwerdeführer Schlussbemerkun- gen ein. Diese stellte der Instruktionsrichter mit prozessleitender Verfügung vom 20. Dezember 2016 der Beschwerdegegnerin zu; gleichzeitig schloss er das Beweisverfahren. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2017, IV/16/888, Seite 4 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 19. August 2016 (AB 55). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. Soweit der Beschwerdeführer subeventualiter die Gewährung beruflicher Massnahmen beantragt, ist darauf nicht einzutreten, da hierüber in der an- gefochtenen Verfügung nicht entschieden wurde, womit es an einem An- fechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung fehlt (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschrän- kungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab- wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). 2.2.1 Psychosoziale und soziokulturelle Faktoren lassen sich oft nicht klar vom medizinisch objektivierbaren Leiden trennen. Trotzdem können solche äusseren Umstände nicht als gesundheitliche Beeinträchtigungen im Sinne des Gesetzes verstanden werden, weil der gesetzliche Invaliditätsbegriff
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2017, IV/16/888, Seite 5 klar zwischen dem Gesundheitsschaden, an dem die versicherte Person leidet, und der durch ihn verursachten Erwerbsunfähigkeit unterscheidet. Infolgedessen können psychische Störungen, welche durch soziale Um- stände verursacht werden und bei Wegfall der Belastung wieder ver- schwinden, nicht zur Invalidenrente berechtigen. Zwar kann einer fachge- recht diagnostizierten psychischen Krankheit der invalidisierende Charakter nicht mit dem blossen Hinweis auf eine bestehende psychosoziale Belas- tungssituation abgesprochen werden. Je stärker aber psychosoziale und soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; SVR 2012 IV Nr. 52 S. 189 E. 3.2). Nur wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren einen derart verselbst- ständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder seine – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlim- mern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (BGE 139 V 547 E. 3.2.2 S. 552; SVR 2010 IV Nr. 19 S. 59 E. 5.2). In diesem Sinn werden Wechselwirkungen zwischen sich körperlich und psychisch manifestierenden Störungen und der sozialen Umwelt berücksichtigt, wenn auch bedeutend weniger stark als nach dem in der Medizin verbreiteten bio-psycho-sozialen Krankheitsmodell (SVR 2008 IV Nr. 62 S. 204 E. 4.2). 2.2.2 Die Sachverständigen sollen die Diagnose einer anhaltenden soma- toformen Schmerzstörung bzw. eines vergleichbaren psychosomatischen Leidens so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 142 V 106 E. 3.3 S. 108, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Eine invalidenversiche- rungsrechtlich erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigung liegt sodann nur vor, wenn die Diagnose auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschluss- gründe nach BGE 131 V 49 standhält. Danach liegt regelmässig keine ver- sicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht. 2.2.3 Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht die Vermutung, wonach eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung oder ein vergleichbarer ätiologisch unklarer syndromaler Zustand mit zumutbarer Willensanstren-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2017, IV/16/888, Seite 6 gung überwindbar ist, aufgegeben (E. 3.5). Unverändert ist jedoch auch in Zukunft dem klaren Willen des Gesetzgebers gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG Rechnung zu tragen, wonach im Zuge einer objektivierten Betrachtungs- weise von der grundsätzlichen „Validität“ der versicherten Person auszuge- hen ist (E. 3.7.2) und die materielle Beweislast für Invalidität bei ihr liegt (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). Das bisherige Regel/Ausnahme-Modell wird durch einen strukturierten, normativen Prüfungsraster ersetzt. Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6 S. 294). Es gilt neu im Regelfall nach gemeinsamen Eigenschaften systematisierte Standardindikatoren zu beachten (E. 4.1.3), welche sich in die Kategorien „funktioneller Schweregrad“ (E. 4.3) und „Konsistenz“ eintei- len lassen (E. 4.4). Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur (E. 5). Die An- erkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten ge- sundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindi- katoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Per- son zu tragen (E. 6). 2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Vier- telsrente. 2.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2017, IV/16/888, Seite 7 kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. 3.1 Zum Gesundheitszustand bzw. zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers ist den Akten im Wesentlichen Folgendes zu ent- nehmen: 3.1.1 Der Hausarzt Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, gab im Bericht vom 12. Dezember 2013 (AB 6) an, der Patient leide an einem HWS-Syndrom und sei ab dem 27. November 2013 bis auf weiteres zu 100% arbeitsunfähig (S. 1 f.). 3.1.2 Im Bericht vom 24. April 2014 (AB 19 S. 2) diagnostizierte Dr. med. G.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, ein chronifiziertes rezidivierendes zervikales Schmerzsyndrom rechtsbetont und ohne wesentliche Abstrahlung bei Diskopathie mit Bandscheibenprotrusion vornehmlich der Etagen C3/4 so- wie C4/5, Protrusionen eher linksbetont. Es liege sicherlich eine gewisse morphologische Schädigung der genannten Bandscheiben vor, auch die Bandscheibenfehlhaltung sei sicherlich Ausdruck einer muskulären Dysba- lance. Ob die Gesamtproblematik einzig und allein auf den Bandscheiben- veränderungen beruhe, dürfe indessen bezweifelt werden, bestehe doch sehr der Verdacht, dass hier auch überlagernde Faktoren eine Rolle spiel- ten. Der Patient sei denn auch bereits in psychiatrischer Behandlung. Von
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2017, IV/16/888, Seite 8 operativen Interventionen könne zumindest zurzeit nur abgeraten werden. Die Problematik müsse eher ganzheitlich angegangen werden, wobei zu empfehlen sei, den Patienten in einem Schmerzzentrum vorzustellen (S. 3). 3.1.3 Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 22. Januar 2013 in psychotherapeutischer Behandlung. Lic. phil. H.________ und Dr. med. I.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielten im Bericht vom 16. Juni 2014 (AB 24) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit eine depressive Störung mittelschwere bis schwere Episode (ICD- 10 F32.2) mit psychotischen Symptomen, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.41) und einen Verdacht auf eine Störung des schizophrenen Formenkreises (ICD-10 F20.0) fest. Zum Zeitpunkt der Un- tersuchung habe im klinischen Erscheinungsbild ein depressives Syndrom mit Niedergeschlagenheit, Antriebslosigkeit, Hoffnungslosigkeit und Resi- gnation imponiert. Wahnideen und Sinnestäuschungen psychotischen Ausmasses seien im Zusammenhang mit Schicksalsschlägen (der Sohn des Patienten leide an den Folgen einer Brandverletzung, seine Tochter spreche in der Schule kein Wort und seine Ehefrau sei an Brustkrebs er- krankt) und Bewegungseinschränkungen (der Patient berichte, dass er manchmal handlungsunfähig resp. wie gelähmt sei. Er höre und sehe, was um ihn herum laufe, könne sich aber nicht bewegen) sowie in Form von negativer Energie (der Patient meine, dass er von negativen Kräften be- sessen sei) beschrieben worden. Zum aktuellen Zeitpunkt sei der Patient den Anforderungen im primären Arbeitsmarkt nicht gewachsen. Aufgrund der genannten Beschwerden komme es bei Überforderung zur Erschöp- fung und in der Folge zu depressiver und psychotischer Dekompensation mit Reduktion der Leistungsfähigkeit, Resignation und Verlust des Selbst- wertgefühls (S. 2). 3.1.4 Am 30. August 2014 (AB 27) berichtete der Hausarzt von einem stationären Gesundheitszustand und attestierte weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. 3.1.5 Dr. med. J.________, Facharzt für Anästhesiologie, stellte im Be- richt vom 3. Oktober 2014 (AB 32) folgende Diagnosen: Chronisch rezidi- vierendes cervicales Schmerzsyndrom mit pseudoradikulärer Ausstrahlung (ohne neurogenes Muster), anhaltende Depression auf Reizreaktion und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2017, IV/16/888, Seite 9 sachliche Schicksalsschläge, dringender Verdacht auf Somatisierung sowie anamnestisch psychomotorische Anfälle. Die Anamnese und Schilderung der Symptome des Patienten sprächen eindeutig für eine Somatisierungs- störung bei anhaltender Depression. Die Beschwerden entsprächen kei- nem neurogenen Muster, bei allfälliger Nervenwurzelaffektion im HWS- Bereich. Eine psychiatrische Anbindung bestehe schon länger; alle thera- peutischen Massnahmen hätten jedoch bisher keine Besserung der Be- schwerden bewirkt. Entsprechend der wahrscheinlichen Schmerzgenese seien physikalische Massnahmen sowie Analgetika unwirksam und auch eine interventionelle Schmerztherapie wäre kontraindiziert. Die psychothe- rapeutische Behandlung sei unbedingt fortzusetzen, zu der es derzeit keine Alternative gäbe (S. 1). 3.1.6 Mit Verlaufsbericht vom 13. April 2015 bestätigten lic. phil. H.________ und Dr. med. I.________ die bisher genannten Diagnosen und ergänzten diese mit dem zusätzlichen Verdacht auf einen dissoziativen Stupor (ICD-10 F44.2). Der Zustand des Patienten habe sich seit dem letz- ten Bericht kaum verändert (S. 1). Bei körperlicher und emotionaler Belas- tung komme es immer wieder zu Dekompensationen, die kurzfristig Krisen- interventionen erforderten. Obwohl phasenweise eine Aufhellung der Stimmung und eine leichte Verbesserung des Antriebs habe beobachtet werden können, stehe der Patient weiterhin unter dem Einfluss seiner psy- chischen und physischen Beschwerden. Ausserdem stellten der Gesund- heitszustand seiner krebskranken Ehefrau, das autistische Verhalten seiner Tochter und finanzielle Schwierigkeiten eine massive Belastung dar. Die Belastungen führten zu Überforderungen und in der Folge zur Resignation und depressiven Dekompensation (S. 2). Die bisherigen Tätigkeiten (tem- poräre Einsätze in den Bereichen … und …) seien nicht mehr zumutbar, da bei Maschinenarbeiten möglicherweise eine Selbst- und Fremdgefährdung zu erwarten sei. Ob die Arbeitsfähigkeit in einem anderen Rahmen oder durch einen anderen Einsatz verbessert werden könnte, sei erst nach einer Arbeitserprobung beantwortbar. In einer dem Patienten angepassten Tätig- keit und in geschützter Umgebung mit geringer Reizüberflutung sei eine Arbeit im Sinne einer Tagesstruktur ein bis zwei Stunden möglicherweise zumutbar (S. 3).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2017, IV/16/888, Seite 10 3.1.7 Im MEDAS-Gutachten vom 16. November 2015 (AB 47.1), das auf Untersuchungen in den Fachbereichen Orthopädie und Psychiatrie beruht, wurden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine leichte depressive Epi- sode (ICD-10 F32.0), eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) und ein chronisches zerviko- vertebrales Schmerzsyndrom, anamnestisch ohne eindeutige Ausstrahlung in die Arme (ICD-10 M54.2) bei MR-tomographischen Diskusalterationen HWK3/4 bis HWK5/6 klinisch und bildgebend ohne Komprimierung neuraler Strukturen (ICD-10 M50.2) und bei anamnestischem Verdacht auf nicht ganz adäquaten Umgang mit den Schmerzen diagnostiziert (S. 16 Ziff. 5.1). Dr. med. K.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato- logie des Bewegungsapparates, legte dar, es zeige sich ein weitestgehend unauffälliger orthopädischer Status mit einem flüssigen Gangbild auf der Treppe sowie auf ebenem Terrain und bei unauffälligen Gangvarianten. Die Durchführung des Kauergangs lasse ebenfalls auf eine noch gut erhaltene Belastungsfähigkeit der unteren Körperhälfte schliessen. Bei der Untersu- chung des Rumpfes ergäben sich keine Einschränkungen, indem die Be- weglichkeit in alle Richtungen erhalten und auch die Palpation unauffällig gewesen sei. Der etwas erhöhte Finger-Boden-Abstand sei auf eine Ver- kürzung der ischiokruralen Muskulatur und nicht auf eine Pathologie an der Wirbelsäule selbst zurückzuführen. Die Bewegungen des Kopfes seien bei expliziter Untersuchung vor allem rotatorisch in beide Richtungen einge- schränkt und nur verlangsamt durchgeführt worden; bei gleichzeitiger Ab- lenkung habe der Explorand diese jedoch rasch und ohne erkennbare Schmerzäusserungen ausgeführt, sodass diesbezüglich von einer leichten Selbstlimitation auszugehen sei. Palpatorisch ergäben sich auch hier keine Auffälligkeiten. Die Detailuntersuchung der Extremitäten sei unauffällig mit einer guten Kraftentwicklung durchgeführt worden und auch die kursorische neurologische Untersuchung habe keine Hinweise auf das Vorliegen einer Pathologie am peripheren Nervensystem ergeben. Beim Exploranden lä- gen gewisse pathologische Befunde an der HWS vor, die namentlich in Form von bildgebenden Alterationen erkennbar seien. Rein klinisch seien keine Auffälligkeiten aufgetreten, jedoch könne aus den Bandscheibenalte- rationen der mittleren Halswirbelsäule eine allenfalls etwas verminderte Belastungsfähigkeit von Nacken und Schultergürtel abgeleitet werden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2017, IV/16/888, Seite 11 (S. 14 f. Ziff. 4.4). Körperlich leichte bis mittelschwere Aktivitäten, bei wel- chen eine Hebe- und Traglimite von 10kg nur ausnahmsweise sowie eine solche von 15kg nicht überschritten werde und bei welchen keine länger dauernden Zwangshaltungen des Nackens oder repetitive Überkopfbewe- gungen der Arme vorkämen, seien uneingeschränkt möglich. Für entspre- chend angepasste berufliche Tätigkeiten bestehe aus orthopädischer Sicht eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100% (S. 15 Ziff. 4.5). Aus psychiatrischer Sicht erläuterte Dr. med. L.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostisch liege eine leichte depressive Episode, gekennzeichnet durch verminderte Freudempfindungsfähigkeit, erhöhte Ermüdbarkeit, Schlafstörungen und vermindertem Appetit mit anamnestisch auch Gewichtsabnahme vor. Zudem bestehe eine chroni- sche Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, gekenn- zeichnet durch ausgeweitete Schmerzen im Bewegungsapparat, zum Teil aber auch durch dissoziative Symptome beim Schlafen in der Nacht, be- gründet auf dem Hintergrund von psychosozialen und emotionalen Belas- tungsfaktoren. Deutlich schwere Belastungsfaktoren oder Hinweise auf einen deutlich schweren Konflikt seien sonst nicht vorhanden (S. 9 f. Ziff. 3.1.7). Die chronische Schmerzstörung sei überwiegend überwindbar (S. 17 Ziff. 6). Eine zusätzliche dissoziative Störung habe nicht festgestellt werden können. Die chronische Schmerzstörung umfasse auch die hier bestehende dissoziative Symptomatik, da sich dabei emotionale und psy- chosoziale Belastungsfaktoren in irgendeiner Art auch in der körperlichen Symptomatik ausdrückten. Für die Diagnose einer Störung aus dem schi- zophrenen Formenkreis ergäben sich nach der Untersuchung keine An- haltspunkte, weder aufgrund der vorliegenden Querstrichsymptomatik noch aufgrund der Anamnese und der Akten. Es bestünden keine Ich-Störungen mit Fremdbeeinflussungserlebnissen, auch keine Halluzinationen oder Wahngedanken. Der Explorand sei familiär nicht mit Psychosen vorbelas- tet. Ferner sei es ungewöhnlich, dass eine Schizophrenie später im Leben auftrete. Vor allem fehle aber eine entsprechende psychotische Symptoma- tik. Der Explorand erhalte denn auch keine neuroleptische Medikation (S. 10 f. Ziff. 3.6). Aus psychiatrischer Sicht sei eine 80%ige Arbeitsfähig- keit in der bisherigen wie auch in jeder angepassten Tätigkeit, realisierbar
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2017, IV/16/888, Seite 12 in einem ganztägigen Pensum mit der Möglichkeit zu vermehrten Pausen, zu attestieren (S. 11 Ziff. 3.7). In der bidisziplinären Beurteilung hielten die Gutachter fest, beim Exploran- den liege für leichte bis mittelschwere, adaptierte Tätigkeiten eine 80%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit vor. Das Pensum könne vollschichtig um- gesetzt werden mit leicht reduziertem Rendement. Diese Einschätzung sei mit Sicherheit ab September 2015 zu bestätigen. Eine länger dauernde, höhergradige Arbeitsunfähigkeit für derartige Tätigkeiten könne retrospektiv nicht zugeordnet werden. Die Einschränkung für schwere und nicht adap- tierte Arbeiten sei hingegen ab November 2013 zu bestätigen (S. 17 Ziff. 6). 3.1.8 Dr. med. M.________, Facharzt für Neurochirurgie, diagnostizierte im Bericht vom 11. Juni 2015 (AB 57 S. 2) eine chronische Drei-Etagen- Diskushernie C3/C4 (links klein), C4/C5 (mitte-links mit leichter Myelonim- pression) und C5/C6 (median) bei rechter kyphoser Fehlhaltung der oberen HWS sowie sekundäre/primäre sozioökonomische Probleme. Aufgrund der ausweglosen Situation erscheine ein operatives Vorgehen angebracht, zumal die somatischen Befunde ausreichend für eine Indikationsstellung seien. 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2017, IV/16/888, Seite 13 tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der hier angefochtenen Ver- fügung vom 19. August 2016 (AB 55) massgeblich auf das bidisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 16. November 2015 (AB 47.1) gestützt. Dieses Gutachten erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.2 hiervor), weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Die Gutachter haben sich in der ärztlichen Beurtei- lung sorgfältig mit den gesundheitlichen Einschränkungen auseinanderge- setzt und ihre Schlussfolgerungen in Kenntnis der Vorakten und gestützt auf ihre eigenen Untersuchungen getroffen. Insbesondere diskutierten sie auch IV-fremde Faktoren und Diskrepanzen mit anderen Arztberichten. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszu- stand nachvollziehbar begründet. 3.3.1 In somatischer Hinsicht hat der Orthopäde Dr. med. K.________ schlüssig und plausibel dargelegt, dass beim Exploranden bei leichten bis mässiggradigen degenerativen Veränderungen, ohne Kompromittierung neuraler Strukturen, ein chronisches zervikovertebrales Schmerzsyndrom vorliegt und anderweitige Befunde am Bewegungsapparat nicht zu erheben sind (AB 47.1 S. 14 f. Ziff. 4.4 und S. 17 Ziff. 6). In Bezug auf die Beurtei- lung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit führte er einleuchtend aus, dass keine schweren, nicht adaptierten Tätigkeiten mehr zumutbar, körperlich leichte bis mittelschwere Aktivitäten, bei welchen eine Hebe- und Traglimite von 10kg nur ausnahmsweise und von 15kg nicht überschritten wird und bei welchen keine länger dauernden Zwangshaltungen des Nackens oder repetitive Überkopfbewegungen der Arme vorkommen, hingegen uneinge- schränkt möglich sind und diesbezüglich eine 100%ige Arbeits- und Leis- tungsfähigkeit besteht (AB 47.1 S. 15 Ziff. 4.5). Diese Beurteilung ist nicht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2017, IV/16/888, Seite 14 nur in sich schlüssig und überzeugend, sondern findet auch Rückhalt im Bericht von Dr. med. G.________ vom 24. April 2014 (AB 19 S. 2) und korreliert mit den Einschätzungen von Dr. med. J.________ vom 3. Oktober 2014 (AB 32 S. 1). An der Beurteilung von Dr. med. K.________ vermögen die Berichte des Hausarztes Dr. med. F.________ vom 12. Dezember 2013 (AB 6) und vom
30. August 2014 (AB 27) nichts zu ändern. Soweit Dr. med. F.________ ab dem 27. November 2013 bis auf weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte, kann ihm nicht gefolgt werden. Dies weil er seine Einschätzung weder medizinisch nachvollziehbar erläuterte noch mit entsprechenden Belegen dokumentierte. Zudem hat das Gericht in Bezug auf Atteste der Hausärzte der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zwei- felsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353; SVR 2015 IV Nr. 26 S. 80 E. 5.3.3.3). Auf die Berichte von Dr. med. F.________ kann somit nicht abgestellt werden. Wie die Beschwer- degegnerin zudem zutreffend darauf hinweist (vgl. Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 6), vermag auch der Umstand, dass dem orthopädischen Gutachter der Bericht von Dr. med. M.________ vom 11. Juni 2015 (AB 57 S. 2) nicht vorlag, den Beweiswert der orthopädischen Expertise nicht infrage zu stel- len. Denn Dr. med. K.________ standen nicht bloss die gleichen Röntgen- befunde vom 10. Juni 2015 (AB 57 S. 3) zur Verfügung (AB 47.1 S. 13 Ziff. 4.2.3), sondern ihm war gestützt auf die Darlegungen des Beschwerdefüh- rers auch bekannt, dass Dr. med. M.________ ein operatives Vorgehen empfohlen hatte (AB 47.1 S. 12). Dr. med. K.________ diskutierte in sei- nem Gutachten einlässlich die bildgebenden sowie die klinischen Befunde und begründete nachvollziehbar, dass bei vorliegender Ausgangslage mit operativen Massnahmen die Gesamtproblematik des Beschwerdeführers wahrscheinlich nicht verbessert werden kann (AB 47.1 S. 16). Die gleiche Auffassung vertritt Dr. med. G.________ (AB 19 S. 3) und auch Dr. med. J.________ hielt im Bericht vom 3. Oktober 2014 (AB 32) fest, die psycho- therapeutische Behandlung – zu der es derzeit keine Alternative gäbe – sei unbedingt fortzusetzen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 8 Art. 6; Schlussbemerkungen S. 3 Art. 9) ist somit auch diesbezüglich auf die Beurteilung von Dr. med. K.________ abzustellen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2017, IV/16/888, Seite 15 Dies umso mehr, als die davon abweichende Meinung von Dr. med. M.________ hauptsächlich mit der ausweglosen Situation des Beschwer- deführers und nicht mit den Befunden an der HWS begründet wurde (AB 57 S. 2). 3.3.2 Aus psychiatrischer Sicht hat Dr. med. L.________ eine leichte de- pressive Episode und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren diagnostiziert (AB 47.1 S. 10 Ziff. 3.4). Die Diagnose der leichten depressiven Episode überzeugt, zumal Dr. med. L.________ in seiner Beurteilung nachvollziehbar und schlüssig dargelegt hat, weshalb das depressive Geschehen nur in leichter und nicht – wie in den Berichten von lic. phil. H.________ und Dr. med. I.________ attestiert (AB 24; 34) – in einer schwereren Ausprägung vorliegt (AB 47.1 S. 10 Ziff. 3.6). Zu bemerken ist hierzu, dass das depressive Geschehen insbesonde- re mit Bezug auf den hypothetischen Rentenbeginn (vgl. E. 4.2 hiernach) ausschliesslich durch die psychosozialen Belastungsfaktoren bestimmt und unterhalten wird. So ist den Berichten von lic. phil. H.________ und Dr. med. I.________ zu entnehmen, dass die Leiden des Sohnes an den Folgen seiner Brandverletzung, das autistische Verhalten der Tochter, der Gesundheitszustand der krebskranken Ehefrau sowie die finanziellen Schwierigkeiten eine massive Belastung für den Beschwerdeführer darstel- len (AB 24 S. 1; 34 S. 2). Während der orthopädischen Exploration gab der Beschwerdeführer zudem selber an, er sehe eine Rückkehr in den Arbeits- prozess erst dann wieder als möglich, wenn er seine eigenen und die fami- liären Probleme gelöst habe (AB 47.1 S. 12). Die psychosoziale Belas- tungssituation steht hier somit eindeutig im Vordergrund, weshalb der leich- ten depressiven Episode aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht keine invalidisierende Wirkung beigemessen werden kann (vgl. E. 2.2.1 hiervor). Die chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fakto- ren hat Dr. med. L.________ als überwiegend überwindbar qualifiziert (AB 47.1 S. 17 Ziff. 6). Diese Beurteilung ist nicht zu beanstanden, zumal – wie nachfolgend dargelegt wird – die Prüfung der massgebenden Indikatoren gemäss der neuen Rechtsprechung nach BGE 141 V 281 (vgl. E. 2.2.3 hiervor) gegen einen invalidisierenden Charakter der zudem diagnostizier- ten Schmerzstörung spricht.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2017, IV/16/888, Seite 16 Im Rahmen der Kategorie „funktioneller Schweregrad“ (BGE 141 V 281 E. 4.3 S. 298) ist zunächst der Komplex „Gesundheitsschädigung“ zu prü- fen (BGE 141 V 281 E. 4.3.1 S. 298): Hier ist festzuhalten, dass die Aus- prägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1 S. 298 f.) nicht übermässig ist. Zum Tagesablauf berichtete der Beschwerdeführer, er stehe um 10, 11 oder 12 Uhr auf, beschäftige sich mit den Kindern, helfe der Ehefrau zum Teil im Haushalt, gehe spazieren und schaue Fernsehen. Kleine Einkäufe könne er selber erledigen und manchmal könne er etwas kochen. Staubsaugen könne er zum Teil auch. Er habe nicht so viele Kollegen, man grüsse sich, wenn man sich draussen sehe und rede ein wenig miteinander. Meistens nach 24 Uhr gehe er ins Bett (AB 47.1 S. 6). Betreffend Behandlungserfolg oder -resistenz (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2 S. 299 f.) ist zu bemerken, dass der Beschwerdefüh- rer zweimal monatlich in psychiatrischer Behandlung steht und keine Medi- kamente einnimmt (AB 47.1 S. 4 Ziff. 3.1.2). Diese Tatsachen sprechen nicht nur gegen das Vorliegen einer schweren und therapeutisch nicht mehr angehbaren psychischen Störung, sondern auch gegen das Vorhan- densein eines Leidensdrucks. Da am Bewegungsapparat nur geringe or- thopädische Einschränkungen bestehen (AB 47.1 S. 14 f. Ziff. 4.4), sind psychische oder somatische Komorbiditäten, die dem Beschwerdeführer Ressourcen rauben könnten, zu verneinen (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3 S. 300 ff.). Was den Komplex „Persönlichkeit“ (BGE 141 V 281 E. 4.3.2 S. 302) betrifft, hat Dr. med. L.________ ausgeführt, dass keine deutlich auffälligen Persönlichkeitszüge für die Achse-2-Diagnose einer Persönlich- keitsstörung vorliegen (AB 47.1 S. 8), womit keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass in der Persönlichkeit des Beschwerdeführers krankheitswertige Umstände vorliegen, welche ein Leistungsvermögen ausschliessen. Der soziale Kontext (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303) zeigt, dass die Freizeitge- staltung bzw. das Leben des Beschwerdeführers nicht ausgeprägt einge- schränkt sind, er in der Familie gut integriert ist und auch zu wenigen Kol- legen Kontakte pflegt (AB 47.1 S. 8 Ziff. 3.1.4). Der Lebenskontext hält ihm folglich genügend mobilisierbare Ressourcen bereit. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in seinem sozialen Leben wenig Einschränkungen zeigt, ist auch im Rahmen des Aspekts der „Konsistenz“ respektive der gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichba- ren Lebensbereichen zu beachten (BGE 141 V 281 E. 281 E. 4.4.1
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2017, IV/16/888, Seite 17 S. 303 f.). Der Beschwerdeführer gab während der psychiatrischen Explo- ration vor allem Schmerzen am Bewegungsapparat an, konnte jedoch im Untersuchungsgespräch ruhig sitzen und zeigte keine Zeichen einer Schmerzwahrnehmung. Auch in der orthopädischen Untersuchung fiel eine leichte Selbstlimitierung auf (AB 47.1 S. 14 Ziff. 4.4). Im Weiteren erledigt er Haushaltsarbeiten, beschäftigt sich mit seinen Kindern, hat soziale Kon- takte mit Kollegen und fährt selber Auto, was eine gute Konzentrations- fähigkeit voraussetzt (AB 47.1 S. 9 Ziff. 3.1.6). Diese Ausführungen spre- chen für eine Inkonsistenz bezüglich der geltend gemachten Schmerzen und den angegebenen Einschränkungen. Schliesslich nimmt der Be- schwerdeführer kaum therapeutische Optionen war, geht er doch einzig zweimal monatlich zur psychiatrischen Gesprächstherapie und nimmt keine Medikamente ein (AB 47.1 S. 4 Ziff. 3.1.2). Mit Blick auf die massgebenden Indikatoren ist folglich erstellt, dass bei der diagnostizierten chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren nicht von ei- ner leistungsrelevanten psychischen Erkrankung auszugehen ist. Aus dem Ausgeführten folgt, dass die im MEDAS-Gutachten aus psychia- trischer Sicht angenommene Leistungseinschränkung von 20% unberück- sichtigt zu bleiben hat, ist doch aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht weder der leichten depressiven Episode noch der chronischen Schmerz- störung invalidisierende Wirkung beizumessen. Soweit der Beschwerdefüh- rer vorbringt, die psychiatrische Exploration sei unvollständig und der Gut- achter habe die von ihm beklagten krampfartigen Anfälle unberücksichtigt gelassen (vgl. Beschwerde S. 5), übersieht er, dass Dr. med. L.________ eben diese Anfälle als dissoziative Symptome der auf dem Hintergrund von psychosozialen und emotionalen Belastungsfaktoren gewachsenen chroni- schen Schmerzstörung und nicht als eigenständige psychische Störung bezeichnet hat (AB 47.1 S. 9 ff. Ziff. 3.1.7 und Ziff. 3.6). Den Einwänden des Beschwerdeführers kann somit nicht gefolgt werden. 3.3.3 Nach dem Dargelegten ist der Sachverhalt gestützt auf das ME- DAS-Gutachten vom 16. November 2015 (AB 47.1) hinreichend erstellt, weshalb – entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 2, Eventualbegehren Ziff. 3) – auf weitere Beweiserhebungen zu ver- zichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d S. 162).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2017, IV/16/888, Seite 18 4. 4.1 Ausgehend von der zumutbaren Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100% in einer leichten bis mittelschweren, angepassten Tätigkeit (vgl. E. 3.3.1 f. hiervor) ist der Invaliditätsgrad im Folgenden mittels Einkom- mensvergleichs zu bestimmen. 4.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinrei- chend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditäts- bemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzel- fall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren ab- gestellt werden (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; Entscheid des EVG vom
30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2). 4.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2016 UV Nr. 13 S. 40 E. 2.2). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheits- schadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbs- tätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöh- ne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstruk- turerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 142 V 178 E. 2.5.7 S. 188, 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2016 UV Nr. 13 S. 40 E. 2.2). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohn- mässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittli- chen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Ab- zug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2017, IV/16/888, Seite 19 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabel- lenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und be- ruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalidenein- kommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wo- bei der Abzug auf insgesamt höchstens 25% zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2015 IV Nr. 1 S. 1 E. 2.2). 4.2 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222). Unter Berücksichtigung des im November 2013 begonnenen Wartejahres (vgl. AB 6 S. 2 Ziff. 4) und der IV-Anmeldung im März 2014 (AB 1) ist der frühest mögliche Rentenbeginn in Anwendung von Art. 28 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 IVG auf November 2014 festzusetzen. Auf diesen Zeitpunkt hin ist der Einkommensvergleich durchzuführen. 4.2.1 Die Beschwerdegegnerin hat das Valideneinkommen gestützt auf die LSE 2014, Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Wirtschaftszwei- gen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Tabelle TA1, Privater Sektor, Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art), Männer, auf Fr. 66'453.-- festgesetzt. Dabei ging sie vom durchschnitt- lichen Einkommen für Hilfsarbeiten über sämtliche Wirtschaftszweige in der Höhe von Fr. 5'312.-- pro Monat (Totalwert) aus und passte das Einkom- men an die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (BFS, Statistik der betriebsüblichen Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, ab 2004-2015, Total, 2014) an (Fr. 5'312.-- x 12 : 40 x 41.7). Dieses Vorgehen wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten und ist nicht zu beanstanden. Denn der Beschwerdeführer war zuletzt temporär und nur über eine kurze Dauer bei den Personenvermittlungsfirmen C.________ AG und D.________ AG angestellt. Es lag somit weder eine Festanstellung noch ein stabiles Arbeitsverhältnis vor. Das Invalideneinkommen ist mit Blick auf das ärztlich attestierte Zumutbarkeitsprofil aus somatischer Sicht und den
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2017, IV/16/888, Seite 20 Umstand, dass der Beschwerdeführer keine Verweistätigkeit im zumutba- ren Rahmen aufgenommen hat, aufgrund desselben Tabellenlohns zu er- mitteln. Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung; diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des Abzuges vom Tabellenlohn (Entscheid des Bundes- gerichts [BGer] vom 30. Juli 2012, 8C_365/2012, E. 7 mit Hinweis). Dem- nach kann der Beschwerdeführer bei einer zumutbaren vollen Arbeits- und Leistungsfähigkeit den vollen LSE-Tabellenlohn erzielen, weshalb kein An- spruch auf eine Invalidenrente besteht. 4.2.2 Selbst wenn davon ausgegangen würde, der Beschwerdeführer wäre aufgrund der psychiatrischen Problematik in einer angepassten Tätig- keit zu 20% arbeitsunfähig (vgl. AB 47.1 S. 17 Ziff. 6), würde sich am Er- gebnis nichts ändern. Validen- und Invalideneinkommen wären auch dies- falls ausgehend vom selben Tabellenlohn zu berechnen, womit ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 20% resultierte. 5. Nach dem Dargelegten erweist sich die angefochtene Verfügung vom
19. August 2016 (AB 55) im Ergebnis als rechtmässig. Die dagegen erho- bene Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2017, IV/16/888, Seite 21 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat weder der Beschwerdefüh- rer (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG) noch die obsiegende Beschwerdegegnerin als öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons Bern einen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.