Verfügung vom 25. November 2015
Sachverhalt
A. Der 1959 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 22. Oktober 2002 unter Hinweis auf eine chronische Infek- tion bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Leistungs- bezug an (Akten der IVB, Antwortbeilage [AB] 1). Diese sprach ihm mit Verfügung vom 16. Mai 2003 (AB 10) bei einem Invaliditätsgrad von 50 % ab 1. November 2002 eine halbe Invalidenrente zu. Diesen Anspruch bestätigte sie im Rahmen von ordentlichen Rentenrevisionen mit formlosen Mitteilungen vom 5. Dezember 2007 (AB 18) und 9. September 2010 (AB 24). B. Nachdem der Versicherte am 6. März 2013 um eine Rentenrevision ersucht hatte (AB 27) und ein daraufhin initiiertes Belastbarkeitstraining (AB 46, 48) abgebrochen worden war (AB 51 f.), ermittelte die IVB anhand eines poly- disziplinären Gutachtens (AB 87) einen Invaliditätsgrad von 65 % und stell- te mit Vorbescheid vom 8. Mai 2015 (AB 92) die Ausrichtung einer Dreivier- telsrente ab 1. März 2015 in Aussicht. Nach erhobenem Einwand (AB 94, 98, 100, 102) und Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; AB 105 f.) verfügte sie am 25. November 2015 entsprechend dem Vorbescheid (AB 108). C. Mit Eingabe vom 8. Januar 2016 erhob der Versicherte, vertreten durch MLaw C.________ von der B.________, Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei kostenfällig aufzuheben und ab März 2013 eine ganze Invalidenrente auszurichten, eventualiter sei von März 2013 bis Dezember 2014 eine ganze und ab Januar 2015 eine Dreiviertelsrente auszurichten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2016, IV/16/85, Seite 3 In ihrer Beschwerdeantwort vom 10. Februar 2016 schloss die Beschwer- degegnerin – unter Beilage einer RAD-Stellungnahme vom 4. Februar 2016 (in den Gerichtsakten) – insofern auf Gutheissung der Beschwerde, als ab März 2015 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen sei; im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen. Replicando bestätigte der Beschwerdeführer am 15. März 2016 das gestell- te Hauptbegehren und legte einen medizinischen Bericht vom 2. Februar 2016 (Akten des Beschwerdeführers, Beschwerdebeilage [BB] 11) ins Recht. Mit Duplik vom 22. April 2016 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem An- trag auf teilweise Gutheissung der Beschwerde fest.
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 25. November 2015 (AB 108). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente und dabei insbesondere, ob die laufende halbe Rente antragsgemäss be- reits ab März 2013 zu erhöhen ist.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2016, IV/16/85, Seite 5 2.3.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10, 130 V 343 E. 3.5 S. 349). 2.3.2 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattge- funden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsab- klärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszu- stands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.2). Die weitere Ausrichtung einer Invalidenrente nach einer von Amtes wegen durchgeführten Revision, sofern dabei keine leistungsbeeinflussende Ände- rung der Verhältnisse festgestellt wurde, bedarf gemäss Art. 74ter lit. f der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) keiner Verfügung. Die blosse Mitteilung eines solchen Revisions- ergebnisses ist, wenn keine Verfügung verlangt wurde (Art. 74quater Abs. 1 IVV; bis 31. Dezember 2011 Art. 74quater IVV), in Bezug auf den Vergleichs- zeitpunkt einer rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.2, 2010 IV Nr. 4 S. 8 E. 3.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2016, IV/16/85, Seite 6 2.3.3 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1). 3. 3.1 Der Anspruch auf die am 16. Mai 2003 (AB 10) zugesprochene hal- be Invalidenrente wurde mit formlosen Mitteilungen vom 5. Dezember 2007 (AB 18) und 9. September 2010 (AB 24) bestätigt. In diesen Verwaltungs- akten ist jedoch keine rechtskonforme Sachverhaltsabklärung und Beweis- würdigung zu erblicken. Zwar wurden jeweils medizinische Verlaufsberichte (AB 14, 23) sowie erwerbliche Informationen mittels Arbeitgeberfragebogen (AB 13, 21) und IK-Auszügen (AB 12, 16, 20) eingeholt, eine eingehende materielle Überprüfung unterblieb jedoch. Weil die formlosen Mitteilungen somit keine den Anforderungen entsprechende Vergleichsbasis darstellen, ist der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung im Jahr 2003 (AB 10) mit jenem der angefochtenen Verfügung aus dem Jahr 2015 (AB 108) zu vergleichen und zu prüfen, ob in den tatsächlichen Ver- hältnissen eine erhebliche Veränderung eintrat, die geeignet ist, den Invali- ditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. E. 2.3.1 hiervor). 3.2 Die rechtskräftige Verfügung vom 16. Mai 2003 (AB 10) beruhte auf dem Bericht des behandelnden PD (heute: Prof.) Dr. med. D.________, Facharzt für Infektiologie und Allgemeine Innere Medizin, vom 4. Dezember 2002 (AB 6 f.). Darin vermerkte er als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hauptsächlich eine HIV-Infektion im Stadium CIII nach CDC-Klassifikation (Aids; AB 6/5 lit. A) und attestierte ab 1. Juli 2002 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (AB 6/5 lit. B, 7 Ziff. 5). 3.3 Der angefochtenen Verfügung vom 25. November 2015 (AB 108) lagen primär das polydisziplinäre Gutachten der M.________ (MEDAS)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2016, IV/16/85, Seite 7 vom 3. März 2015 (AB 87) sowie diverse RAD-Stellungnahmen (AB 91, 105 f.) zu Grunde. 3.3.1 In der MEDAS-Expertise (AB 87) wurde als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nebst der HIV-Infektion im Stadium CIII (Aids; ICD- 10: U60.3, U61.3) eine gegenwärtig mittelgradige bis schwere Episode ei- ner rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10: F33.1, F33.2) aufgeführt (AB 87.1/19 Ziff. 5.1). Zusammengefasst erklärten die Gutachter, dass es in den letzten Jahren aus somatischer Sicht zu einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit gekommen, gleichzeitig aber eine Verschlechterung der psychiatrischen Symptomatik eingetreten sei. Sie bescheinigten sowohl für die angestammte als auch eine Verweisungstätigkeit eine 40%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit (AB 87.1/21 Ziff. 6.8). Es sei bis aktuell eine 50%ige Arbeitsfähigkeit anzunehmen; spätestens «ab Gutachtenszeitpunkt» gelte die aktuell attestierte Rest-Arbeitsfähigkeit von 40 % (AB 87.1/21 Ziff. 6.3). Die Fortsetzung der bereits etablierten psychiatrisch-psychothera- peutischen Behandlung sei zu empfehlen, daneben könnten sich eine re- gelmässige antidepressive Medikation sowie eine Lichttherapie als hilfreich erweisen (AB 87.1/21 Ziff. 6.6). 3.3.2 Die RAD-Ärztin Dr. med. E.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, empfahl am 29. April 2015 (AB 91) beim Be- schwerdeführer nachzufragen, ob er wieder eine psychiatrische Behand- lung aufgenommen habe; sodann sei zirka Ende August 2015 ein entspre- chender Verlaufsbericht einzuholen und der Medikamentenspiegel zu be- stimmen, falls Psychopharmaka verordnet worden seien. 3.3.3 Nachdem die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zur Schadenminderung in Form einer kombinierten psychopharmakologischen und psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung aufgefordert (AB 93) und er die Fortführung der bisherigen Therapie bei Dr. med. F.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, bestätigt hatte (AB 97), nahm diese am 23. Juni 2015 Stellung zum MEDAS-Gutachten (AB 100/13-19). Sie zeigte sich mit der Beurteilung der Gutachter nicht ein- verstanden und kritisierte insbesondere, dass der Begutachtungszeitpunkt für das Festsetzen der Arbeitsfähigkeit herangezogen wurde, mindestens
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2016, IV/16/85, Seite 8 ab 1. Januar 2013 bis zur Exploration habe eine 100%ige Arbeitsunfähig- keit bestanden. 3.3.4 In der Folge holte die Beschwerdegegnerin beim RAD erneut Ak- tenbeurteilungen ein: Der RAD-Arzt Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, äusserte sich am 2. Oktober 2015 (AB 105) hauptsächlich zum erheblichen Interaktionspotential zwischen den beim Beschwerdeführer eingesetzten antiretroviralen Wirkstoffen und den ver- fügbaren Antidepressiva. Er folgerte, dass der Einsatz von psychotropen Substanzen nicht ausgeschlossen sei, jedoch genau geprüft werden müs- se. Dr. med. E.________ hielt in einer Stellungnahme vom 20. Oktober 2015 (AB 106) fest, dass ihres Erachtens auf das MEDAS-Gutachten voll- umfänglich abgestellt werden könne. 3.3.5 Im Beschwerdeverfahren legte der Beschwerdeführer einen Bericht des beratenden Arztes der früheren Arbeitgeberin (und Trägerin der Kollek- tiv-Krankentaggeldversicherung) vom 2. Februar 2016 (BB 11) auf. Dr. med. H.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erachtete das MEDAS-Gutachten (AB 87) als nicht schlüssig. Aufgrund der Akten sei die von den behandelnden Ärzten festgestellte vollständige Arbeitsunfähig- keit zwischen Januar 2013 und dem Begutachtungszeitpunkt ausgewiesen. Für die Zeit danach sei mit Blick auf das Belastbarkeitstraining von einer Arbeitsfähigkeit von höchstens 25 % auszugehen. 3.3.6 Dr. med. E.________ räumte am 4. Februar 2016 (Stellungnahme in den Gerichtsakten) ein, dass die versicherungsmedizinische Beurteilung des Zeitraums zwischen 2013 und 2014 mangels eindeutig verschlechterter Befunde erschwert sei. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit habe jedoch durchwegs eine mittelgradige depressive Störung bestanden. Der Be- schwerdeführer sei zumindest in der Lage gewesen, leichte Haushaltstätig- keiten zu verrichten, sei nicht hospitalisiert worden und habe keine Antide- pressiva eingenommen. In diesem Sinne erachte sie eine unveränderte Situation bis zur Begutachtung als wahrscheinlich. 3.4 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2016, IV/16/85, Seite 9 nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2009 IV Nr. 50 S. 154 E. 4.3). 3.5 Das MEDAS-Gutachten vom 3. März 2015 (AB 87) erfüllt grundsätz- lich (vgl. aber E. 3.6 hiernach) die vorerwähnten höchstrichterlichen Bewei- sanforderungen (vgl. E. 3.4 hiervor). 3.5.1 Zwar ist in formeller Hinsicht das Folgende augenfällig: Der freihän- dig erteilte ursprüngliche Auftrag für eine bidisziplinäre (allgemeininternisti- sche und psychiatrische) Begutachtung (AB 67, 66/6, 69; vgl. BGE 139 V
349) wurde mit dem späteren Einbezug der Infektiologie zu einem solchen für ein polydisziplinäres Gutachten (AB 72 f.). Weil bei derartigen Experti- sen die Gutachterwahl stets nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen hat und für eine einvernehmliche Benennung der Experten kein Raum bleibt (BGE 140 V 507), stellt sich die grundsätzliche Frage, ob bei solchen Konstellationen nicht in Nachachtung der entsprechenden Verfahrensvorschriften über das Zuweisungssystem SuisseMED@P eine neue Gutachterstelle beauftragt werden müsste (vgl. Art. 44 ATSG; Art. 72 bis IVV; Rz. 2075 ff. sowie An- hang V des vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] herausgege- benen und ab 1. Januar 2010 gültigen Kreisschreibens über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI]). Wie es sich damit verhält, kann hier aber letztlich offen bleiben. Zum einen erfolgte die freihändige Auftragsver- gabe zumindest an eine Gutachterstelle innerhalb des MEDAS-Systems,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2016, IV/16/85, Seite 10 zum anderen beanstandete der Beschwerdeführer das Vorgehen der Ver- waltung zu keiner Zeit, unterzog sich ohne weiteres den Explorationen und hat auch im Beschwerdeverfahren keine entsprechende Rüge erhoben. In Anbetracht seines impliziten Einverständnisses wöge der formelle Mangel in der Auftragsvergabe nicht schwer und wäre der MEDAS-Expertise allein deshalb nicht der Beweiswert abzusprechen, zumal eine Auftrags- Annullation aus verfahrensökonomischen Aspekten den beidseitigen Inter- essen der Parteien widersprochen hätte. 3.5.2 Die seitens des Beschwerdeführers und Dr. med. F.________ erho- bene Kritik, wonach die Begutachtung durch Dr. med. I.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, mit einer behaupteten Dauer von knapp einer Stunde (AB 81/2) zu kurz ausgefallen sei (AB 100/19; Be- schwerde S. 4 Ziff. III Ziff. 2.1), verfängt nicht. Die Dauer war der Fragestel- lung und der zu beurteilenden Psychopathologie nicht unangemessen (vgl. Entscheid des BGer vom 29. März 2010, 8C_942/2009, E. 5.2), zumal der psychiatrische Gutachter Aktenkenntnis hatte und das klinische Explorati- onsgespräch zielgerichtet führen konnte. 3.5.3 Der Umstand, dass Dr. med. I.________ auf «die Durchführung von üblichen Testverfahren» (AB 100/19) verzichtete, ist nicht geeignet, den Beweiswert seiner Beurteilung zu schmälern. Denn es obliegt allein dem Gutachter zu entscheiden, ob psychometrische bzw. testpsychologische Zusatzabklärungen durchzuführen sind; nach der Rechtsprechung ist dem testmässigen Erfassen der Psychopathologie im Rahmen der psychiatri- schen Exploration generell nur eine ergänzende Funktion beizumessen (vgl. Urteil des BGer vom 29. April 2014, 9C_255/2014, E. 3.2). 3.5.4 Soweit Dr. med. F.________ den Umstand, dass der Lebenspartner des Beschwerdeführers «nicht bei der Begutachtung befragt wurde, was im Allgemeinen bei verheirateten Versicherten üblich» sei, als diskriminierend wertet (AB 100/15), ist ihr nicht zu folgen. Obwohl kein Rechtsanspruch darauf besteht, sich anlässlich einer medizinischen Untersuchung verbei- ständen zu lassen (BGE 132 V 443), schliesst dies zwar nicht aus, dass ein Gutachter – soweit er es für notwendig erachtet – die Anwesenheit einer Drittpersonen zulässt, um beispielsweise fremdanamnestische Angaben unmittelbar zu erhalten (vgl. SVR 2008 IV Nr. 18 S. 55 E. 4.5). Fremdana-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2016, IV/16/85, Seite 11 mnestische Erhebungen bei einer Lebenspartnerin oder einem Lebens- partner eines Exploranden – sei es nun vor, nach, oder während des Be- gutachtungstermins – sind jedoch (sexualpräferenz- und zivilstandsunab- hängig) nicht allgemein üblich. Zudem ist das Einholen einer Fremdana- mnese selbst bei psychischen Störungen nicht zwingend erforderlich (vgl. Entscheid des BGer vom 21. September 2010, 9C_482/2010, E. 4.1) und liegt der diesbezügliche Entscheid im Ermessen der medizinischen Gutach- ter (vgl. Entscheid des BGer vom 19. Oktober 2010, 9C_762/2010, E. 3.1). Vorliegend bestehen in Anbetracht des hinreichend dokumentierten Be- schwerdeverlaufs keine Anhaltpunkte, dass die Befragung des Lebenspart- ners des Beschwerdeführers zu wesentlichen zusätzlichen Erkenntnissen geführt hätte. 3.5.5 Im MEDAS-Gutachten bescheinigte Prof. Dr. med. J.________, Facharzt für Infektiologie sowie Allgemeine Innere Medizin, wegen den Nebenwirkungen der antiretroviralen Substanzen aus rein infektiologischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AB 87.1/18 Ziff. 4.2.5), wobei die aktuellen Hauptprobleme (depressive Verstimmung, Affektinkontinenz, Weinerlichkeit) nicht direkt durch die HIV-Infektion oder deren Therapie zu erklären seien (AB 87.1/18 Ziff. 4.2.4). Nach dem Dafürhalten des Be- schwerdeführers (Beschwerde S. 6 Ziff. III Ziff. 2.3) und Dr. med. F.________ (AB 100/19) sollen diese 20 % mit den von Dr. med. I.________ aus psychiatrischer Sicht ab der Begutachtung bescheinigten 60%igen Arbeitsunfähigkeit (AB 87.1/14 Ziff. 4.1.5 f.) addiert werden. Beim Zusammentreffen verschiedener Gesundheitsbeeinträchtigungen (zum Beispiel aus psychischen und somatischen Gründen) überschneiden sich deren erwerbliche Auswirkungen jedoch in der Regel, sodass jedenfalls eine blosse Addition der mit Bezug auf einzelne Funktionsstörungen und Beschwerdebilder geschätzten Arbeitsunfähigkeitsgrade nicht zulässig ist (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht] vom 30. Juni 2006, I 904/05, E. 3.4). Im vorliegenden Fall begründete Dr. med. I.________ die psychische Leistungseinschränkung vor allem mit einer erhöhten Ermüdbarkeit, was zu einem vermehrten Pau- senbedarf führt (AB 87.1/14 Ziff. 4.1.5). Weil als Nebenwirkungen der anti- retroviralen Therapie ebenfalls eine gewisse Ermüdbarkeit sowie eine Leis- tungsintoleranz auftritt (AB 87.1/18 Ziff. 4.2.4), ist durchaus nachvollzieh-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2016, IV/16/85, Seite 12 bar, dass die gemäss medizinischem Zumutbarkeitsprofil zusätzlich benötigten Pausen sowohl aus psychiatrischer als auch infektiologischer Sicht zur Regeneration genutzt werden können und die geringeren Auswir- kungen der HIV-Infektion in jenen der depressiven Störung vollständig auf- gehen. 3.5.6 Das MEDAS-Gutachten vom 3. März 2015 (AB 87) ist betreffend der diagnostischen Feststellungen und der fachärztlichen Beurteilung der medizinisch-theoretischen Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit in Bezug auf den Zeitpunkt der Begutachtung vom 14. Januar 2015 (AB 87.1/2) nach- vollziehbar und überzeugend. Dies gilt auch für die prospektive Entwicklung des Gesundheitszustandes bis zum relevanten Überprüfungszeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 25. November 2015 (AB 108), ergeben sich aus den medizinischen Akten doch keine Hinweise auf eine seit der Begut- achtung eingetretene wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes. Folglich ist ausgewiesen, dass im Vergleich zum Referenzzeitpunkt im Jahr 2003 (vgl. E. 3.1 hiervor), insbesondere durch die (erneut [AB 6/5 lit. A]) aufgetretene depressive Symptomatik, eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes eintrat und statt einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % nunmehr eine solche von höchstens 40 % besteht. Mithin liegt ein Revisi- onsgrund vor und ist der Rentenanspruch frei zu prüfen (vgl. E. 2.3.3 hier- vor), was unbestritten ist. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, erweist sich die retrospektive Ein- schätzung der MEDAS-Gutachter, wonach bis zum Begutachtungstermin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestanden habe (AB 87.1/21 Ziff. 6.3), hinge- gen als nicht beweiskräftig. 3.6 Vorab suggerieren die Feststellungen, dass die aktuelle Arbeitsun- fähigkeitsbeurteilung «spätestens» (AB 87.1/21 Ziff. 6.4) bzw. «mit Sicher- heit seit mindestens» (AB 87.1/14 Ziff. 4.1.6) der Begutachtung gelte, dass im Zeitraum davor allenfalls bereits eine tiefere als die postulierte 50%ige Arbeitsfähigkeit bestanden haben könnte. Hinzu kommt, dass die Gutachter nicht näher darzulegen vermochten, inwiefern die Gesundheitsverschlech- terung just anlässlich der Begutachtung am 14. Januar 2015 und nicht schon früher eingetreten sein soll.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2016, IV/16/85, Seite 13 Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Gesundheitszustand habe sich revisionsrelevant (vgl. Art. 88a Abs. 2 IVV) bereits im Januar 2013 ver- schlechtert, als er einen psychischen Zusammenbruch erlitten habe und in der Folge zur Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit nicht mehr in der Lage gewesen sei (Beschwerde S. 4 Ziff. III Ziff. 2.1). Diese Auffassung findet in den zeitnahen medizinischen Berichten Rückhalt. So ist aktenkun- dig, dass sein Lebenspartner am 5. Januar 2013 die Notfall-Psychiaterin Dr. med. K.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, avi- siert hatte, welche im Notfallbericht vom 6. Januar 2013 (AB 36/5 f.) eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (ICD-10: F43.22) bei selbstunsicheren Persönlichkeitszügen diagnostiziert und eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für zwei Wochen attestiert hatte. Dr. med. F.________ beschrieb daraufhin im Bericht vom 24. April 2013 (AB 36/1-4) einen verschlechterten Gesundheitszustand und bescheinigte ab 6. Januar 2013 bis auf weiteres ebenfalls eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Gegenü- ber der L.________, attestierte sie am 27. Januar 2014 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und wies darauf hin, dass sich der Gesundheitszustand «sehr verschlechtert» habe (AB 50/2), so dass das Belastbarkeitstraining (AB 46, 48/2) abgebrochen werden musste (AB 51 f.). Prof. Dr. med. D.________ verwies im Bericht vom 9. März 2014 (AB 55) auf die Beurtei- lung von Dr. med. F.________ und bestätigte die andauernde Arbeitsun- fähigkeit. Am 2. April 2014 ging diese von einer weiteren Gesundheitsver- schlechterung aus und vermerkte als Diagnosen neu eine rezidivierende depressive Störung mit Suizidgedanken sowie einer Anpassungsstörung bei zunehmender Belastung am Arbeitsplatz (AB 58). Zwar setzte sich Dr. med. I.________ mit diesen Vorakten auseinander (AB 87.1/14 f. Ziff. 4.1.8), er zeigte indes nicht überzeugend auf, weshalb die divergieren- den Schlussfolgerungen der behandelnden Ärzte unzutreffend sein sollen, sondern argumentierte hauptsächlich mit den aktuellen Befunden. Insbe- sondere die von ihm (AB 87.1/15 Ziff. 4.1.8) sowie von der RAD-Ärztin (AB 106/6; Stellungnahme vom 4. Februar 2016 [in den Gerichtsakten], S. 9) vertretene Auffassung, dass – entgegen den Angaben der Dres. med. K.________ und F.________ – keine Suizidalität bestanden haben könne, da nie eine Hospitalisation erfolgt sei, leuchtet nicht ein. Diesbezüglich wies Dr. med. F.________ überzeugend darauf hin, dass depressive Erkrankte bei Suizidäusserungen nicht zwingend hospitalisiert werden müssen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2016, IV/16/85, Seite 14 (AB 100/17; vgl. PSCHYREMBEL, Klinisches Wörterbuch, 266. Aufl. 2014, S. 2052; TEISMANN/DORRMANN, Suizidalität, 2014, S. 43 ff.). Unter diesen Umständen ist nach dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) davon auszugehen, dass die revisionsrechtlich relevante Gesundheitsverschlechterung nicht erst im Zeitpunkt der MEDAS-Begutachtung, sondern bereits im Januar 2013 ein- trat. Weil keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich der Gesundheits- zustand nach diesem Zusammenbruch bis zur MEDAS-Begutachtung ent- scheidend veränderte, hat erstellt zu gelten, dass der Beschwerdeführer bis zum Januar 2015 mindestens im gleichen Umfang arbeitsunfähig war wie in der Zeit danach. Dabei kann letztlich offen bleiben, ob allenfalls eine höhere als die ab der Exploration attestierte 60%ige Arbeitsunfähigkeit be- stand, da so oder anders ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente resul- tiert (vgl. E. 4.3 hiernach). Jedenfalls könnte – anders als von Dr. med. H.________ postuliert (BB 11/4) – nicht ohne weiteres auf das anlässlich des Belastbarkeitstrainings faktisch präsentierte Leistungsvermögen abge- stellt werden. Wohl mögen Berichte von Fachpersonen der beruflichen In- tegration und Berufsberatung zur Ergänzung der medizinischen Unterlagen dienlich sein, die verbindliche Feststellung der noch zumutbaren Arbeits- leistung fällt hingegen in die Kompetenz der rechtsanwendenden Stelle (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 196). 3.7 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass sich der Gesundheits- zustand des Beschwerdeführers ab Januar 2013 wesentlich verschlechter- te und seither eine Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit von höchstens 40 % besteht. Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen dieser medizini- schen Ausgangslage. Da das Revisionsbegehren im März 2013 gestellt wurde (AB 27), könnte eine Änderung des Rentenanspruchs dabei frühes- tens per dato berücksichtigt werden (vgl. Art. 88a Abs. 2 IVV und Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV). 4. 4.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2016, IV/16/85, Seite 15 Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu ver- gleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2b S. 136). 4.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). 4.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheits- schadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbs- tätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöh- ne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). 4.2 4.2.1 Das bisherige Arbeitsverhältnis wurde aus gesundheitlichen Grün- den aufgelöst (BB 8) und würde im hypothetischen Gesundheitsfall über-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2016, IV/16/85, Seite 16 wiegend wahrscheinlich weiterbestehen. Die Beschwerdegegnerin hat das Valideneinkommen deshalb richtigerweise anhand der Angaben aus dem Arbeitgeberfragebogen (AB 29) ermittelt (AB 108/7), wobei hier das Jahr 2013 und nicht 2014 massgebend ist. Demnach hätte der Beschwerdefüh- rer im Jahr 2013 ein Jahreseinkommen von Fr. 126‘300.-- (AB 29/4 Ziff. 2.11) erzielt. 4.2.2 Der Beschwerdeführer hat keine neue Erwerbstätigkeit aufge- nommen bzw. schöpft die allenfalls im Umfang von höchstens 40 % medi- zinisch-theoretisch bestehende Restarbeitsfähigkeit nicht aus, weshalb die Beschwerdegegnerin sich zulässigerweise auf die statistische Werte der LSE stützte. Sie zog die LSE 2012 heran und stellte dabei auf den Wirt- schaftszweig Ziff. 85 (Erziehung und Unterricht) und das Kompetenzni- veau 4 (Tätigkeiten mit komplexer Problemlösung und Entscheidfindung, welche ein grosses Fakten- und theoretisches Wissen in einem Spezialge- biet voraussetzen) ab (AB 108/7). Da ein Revisionsgrund zufolge der Gesundheitsverschlechterung unbestrit- tenermassen vorliegt, ist auch im Lichte der jüngsten Rechtsprechung (vgl. Entscheid des BGer vom 4. April 2016, 9C_632/2015, E. 2.5.8.1 [zur Publi- kation vorgesehen]) im vorliegenden Revisionsfall die LSE 2012 ohne wei- teres anwendbar. Seitens der Beschwerdegegnerin nunmehr anerkannt ist zudem, dass richtigerweise das Kompetenzniveau 3 (komplexe praktische Tätigkeiten welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet vorausset- zen) anzuwenden ist (Beschwerdeantwort S. 2 lit. C Ziff. 3). Hingegen ist – entsprechend des Werdegangs bzw. bisherigen Aufgabenbereichs des Beschwerdeführers (AB 1/4 Ziff. 6.2, 21/1 Ziff. 5, 29/3 Ziff. 2.7) sowie seiner Argumentation (Beschwerde S. 7 Ziff. III Ziff. 2.3, 81/3, 87.1/7 Ziff. 3.1.2) – der Wirtschaftszweig Ziff. 62 (Erbringung von Dienstleistungen der Informa- tionstechnologie) massgebend (vgl. BFS, NOGA 2008, Allgemeine Syste- matik der Wirtschaftszweige, Erläuterungen, S. 174), was sich jedoch nicht entscheidend auswirkt (vgl. E. 4.3 hiernach). Für das Jahr 2013 ergibt sich somit ein hypothetisches Jahresgehalt von Fr. 36‘600.-- (Fr. 7‘317.-- [BFS, LSE 2012, Männer, Wirtschaftszweig Ziff. 62, Kompetenzniveau 3] x 12 Monate / 40 Wochenarbeitsstunden x 41.2 [BFS, Betriebsübliche Arbeits- zeit {BUA}, Wirtschaftszweige Ziff. 62 f., 2013] / 102.2 x 103.4 [BFS, Tabel-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2016, IV/16/85, Seite 17 le T1.1.10, Nominallohnindex, Männer, Wirtschaftszweige Ziff. 58-63, Index Jahr 2012 bzw. 2013] x 40 % Restarbeits- bzw. Leistungsfähigkeit). Wenn das Invalideneinkommen anhand des Wirtschaftszweigs Ziff. 85 ermittelt würde, ergäbe sich ein Jahreseinkommen von Fr. 34‘854.-- (Fr. 6‘992.-- [BFS, LSE 2012, Männer, Wirtschaftszweig Ziff. 85, Kompetenzniveau 3] x
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügun- gen. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2016, IV/16/85, Seite 4 rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de einzutreten.
E. 12 Monate / 40 Wochenarbeitsstunden x 41.5 [BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit {BUA}, Wirtschaftszweig Ziff. 85, 2013] / 102.2 x 102.3 [BFS, Tabelle T1.1.10, Nominallohnindex, Männer, Wirtschaftszweig Ziff. 85, In- dex Jahr 2012 bzw. 2013] x 40 % Restarbeits- bzw. Leistungsfähigkeit). Ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn (vgl. BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481) ist mangels Auswirkung auf den Ren- tenanspruch nicht zu prüfen. 4.3 Aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen re- sultiert ein zu einer ganzen Invalidenrente berechtigender (vgl. E. 2.2 hier- vor) Invaliditätsgrad von 71 % ([Fr. 126‘300.-- ./. Fr. 36‘600.--] / Fr. 126‘300.-- x 100). Wenn auf den Wirtschaftszweig Ziff. 85 abgestellt würde, läge der abgerundete (vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123) Invaliditätsgrad leicht höher bei 72 % ([Fr. 126‘300.-- ./. Fr. 34‘854.--] / Fr. 126‘300.-- x 100). So oder anders besteht somit Anspruch auf eine gan- ze Invalidenrente, was die Beschwerdegegnerin im Rahmen des Be- schwerdeverfahrens für die Zeit ab März 2015 denn auch explizit anerkennt und einen entsprechenden Antrag gestellt hat (Beschwerdeantwort S. 2 lit. A Ziff. 1). Weil nach dem Gesagten bereits im Januar 2013 eine wesent- liche Gesundheitsverschlechterung mit konsekutiver mindestens 60%iger Arbeitsunfähigkeit eintrat, ist die laufende halbe Invalidenrente in Anwen- dung von Art. 88a Abs. 2 IVV und Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV bereits per
1. April 2013 auf eine ganze Rente zu erhöhen. Die Beschwerde ist folglich insoweit gutzuheissen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2016, IV/16/85, Seite 18 dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt der Beschwerdeführer weit überwiegend. Für das marginale Unterliegen im Zusammenhang mit dem Rentenbeginn per 1. April 2013 (statt per 1. März 2013 gemäss Rechtsbe- gehren [Beschwerde S. 2 Ziff. I Ziff. 2]) rechtfertigt sich weder ein Aus- scheiden von Verfahrenskosten noch eine Reduktion der Parteientschädi- gung (vgl. E. 5.2 hiernach). Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat demnach die Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der vom Beschwerdeführer geleistete Kos- tenvorschuss in gleicher Höhe ist ihm zurückzuerstatten. 5.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts wird der Parteikos- tenersatz bei gemeinnützig tätigen Rechtsberatungsstellen sowie Rechts- schutzversicherungen, Gewerkschaften und Berufsverbänden aufgrund eines allgemeingültigen pauschalisierten Stundenansatzes festgesetzt, welcher im konkreten Fall mit dem gebotenen Aufwand multipliziert wird. Der Stundenansatz wird je nach fachlicher Qualifikation der Vertretung festgelegt, wobei als fachlich qualifizierte Vertretung diejenige durch Juris- tinnen und Juristen sowie durch eidgenössisch diplomierte Sozialversiche- rungsexpertinnen und -experten gilt. Als fachlich nicht qualifizierte Vertre- tung gelten alle übrigen Parteivertreterinnen und -vertreter (vgl. Rund- schreiben der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2009, abrufbar unter <www.justice.be.ch>). Im Falle der Vertretung durch eine gemeinnützig tätige Rechtsberatungsstelle im Sinne der Rechtsprechung (BGE 135 I 1 E. 7.4.1 S. 4) wird der Stun- denansatz bei einer fachlich qualifizierten Vertretung auf Fr. 130.-- festge- legt. Im vorliegenden Fall wird der Beschwerdeführer durch MLaw C.________ vom Rechtsdienst der B.________ vertreten. In der Kostennote des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2016, IV/16/85, Seite 19 (gemäss UID-Register [vgl. <www.uid.admin.ch>] nicht mehrwertsteuer- pflichtigen) Vereins vom 24. Mai 2016 werden ein Aufwand von 16 Stunden à Fr. 135.-- und keine Auslagen geltend gemacht. In zeitlicher Hinsicht er- weist sich dieser Aufwand als gerade noch angemessen, indes beträgt der pauschalisierte Stundenansatz Fr. 130.--, womit von einem Honorar von Fr. 2‘080.-- auszugehen ist (16h x Fr. 130.--). Diesen Betrag hat die Be- schwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Ver- fügung der IV-Stelle Bern vom 25. November 2015 aufgehoben und dem Beschwerdeführer ab 1. April 2013 eine ganze Invalidenrente zu- gesprochen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kos- tenvorschuss von Fr. 800.-- wird nach Rechtskraft des Urteils zurück- erstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2‘080.-- (inkl. Auslagen), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2016, IV/16/85, Seite 20 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Dispositiv
- 1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügun- gen. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2016, IV/16/85, Seite 4 rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 25. November 2015 (AB 108). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente und dabei insbesondere, ob die laufende halbe Rente antragsgemäss be- reits ab März 2013 zu erhöhen ist. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2016, IV/16/85, Seite 5 2.3.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10, 130 V 343 E. 3.5 S. 349). 2.3.2 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattge- funden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsab- klärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszu- stands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.2). Die weitere Ausrichtung einer Invalidenrente nach einer von Amtes wegen durchgeführten Revision, sofern dabei keine leistungsbeeinflussende Ände- rung der Verhältnisse festgestellt wurde, bedarf gemäss Art. 74ter lit. f der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) keiner Verfügung. Die blosse Mitteilung eines solchen Revisions- ergebnisses ist, wenn keine Verfügung verlangt wurde (Art. 74quater Abs. 1 IVV; bis 31. Dezember 2011 Art. 74quater IVV), in Bezug auf den Vergleichs- zeitpunkt einer rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.2, 2010 IV Nr. 4 S. 8 E. 3.1). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2016, IV/16/85, Seite 6 2.3.3 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1).
- 3.1 Der Anspruch auf die am 16. Mai 2003 (AB 10) zugesprochene hal- be Invalidenrente wurde mit formlosen Mitteilungen vom 5. Dezember 2007 (AB 18) und 9. September 2010 (AB 24) bestätigt. In diesen Verwaltungs- akten ist jedoch keine rechtskonforme Sachverhaltsabklärung und Beweis- würdigung zu erblicken. Zwar wurden jeweils medizinische Verlaufsberichte (AB 14, 23) sowie erwerbliche Informationen mittels Arbeitgeberfragebogen (AB 13, 21) und IK-Auszügen (AB 12, 16, 20) eingeholt, eine eingehende materielle Überprüfung unterblieb jedoch. Weil die formlosen Mitteilungen somit keine den Anforderungen entsprechende Vergleichsbasis darstellen, ist der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung im Jahr 2003 (AB 10) mit jenem der angefochtenen Verfügung aus dem Jahr 2015 (AB 108) zu vergleichen und zu prüfen, ob in den tatsächlichen Ver- hältnissen eine erhebliche Veränderung eintrat, die geeignet ist, den Invali- ditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. E. 2.3.1 hiervor). 3.2 Die rechtskräftige Verfügung vom 16. Mai 2003 (AB 10) beruhte auf dem Bericht des behandelnden PD (heute: Prof.) Dr. med. D.________, Facharzt für Infektiologie und Allgemeine Innere Medizin, vom 4. Dezember 2002 (AB 6 f.). Darin vermerkte er als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hauptsächlich eine HIV-Infektion im Stadium CIII nach CDC-Klassifikation (Aids; AB 6/5 lit. A) und attestierte ab 1. Juli 2002 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (AB 6/5 lit. B, 7 Ziff. 5). 3.3 Der angefochtenen Verfügung vom 25. November 2015 (AB 108) lagen primär das polydisziplinäre Gutachten der M.________ (MEDAS) Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2016, IV/16/85, Seite 7 vom 3. März 2015 (AB 87) sowie diverse RAD-Stellungnahmen (AB 91, 105 f.) zu Grunde. 3.3.1 In der MEDAS-Expertise (AB 87) wurde als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nebst der HIV-Infektion im Stadium CIII (Aids; ICD- 10: U60.3, U61.3) eine gegenwärtig mittelgradige bis schwere Episode ei- ner rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10: F33.1, F33.2) aufgeführt (AB 87.1/19 Ziff. 5.1). Zusammengefasst erklärten die Gutachter, dass es in den letzten Jahren aus somatischer Sicht zu einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit gekommen, gleichzeitig aber eine Verschlechterung der psychiatrischen Symptomatik eingetreten sei. Sie bescheinigten sowohl für die angestammte als auch eine Verweisungstätigkeit eine 40%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit (AB 87.1/21 Ziff. 6.8). Es sei bis aktuell eine 50%ige Arbeitsfähigkeit anzunehmen; spätestens «ab Gutachtenszeitpunkt» gelte die aktuell attestierte Rest-Arbeitsfähigkeit von 40 % (AB 87.1/21 Ziff. 6.3). Die Fortsetzung der bereits etablierten psychiatrisch-psychothera- peutischen Behandlung sei zu empfehlen, daneben könnten sich eine re- gelmässige antidepressive Medikation sowie eine Lichttherapie als hilfreich erweisen (AB 87.1/21 Ziff. 6.6). 3.3.2 Die RAD-Ärztin Dr. med. E.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, empfahl am 29. April 2015 (AB 91) beim Be- schwerdeführer nachzufragen, ob er wieder eine psychiatrische Behand- lung aufgenommen habe; sodann sei zirka Ende August 2015 ein entspre- chender Verlaufsbericht einzuholen und der Medikamentenspiegel zu be- stimmen, falls Psychopharmaka verordnet worden seien. 3.3.3 Nachdem die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zur Schadenminderung in Form einer kombinierten psychopharmakologischen und psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung aufgefordert (AB 93) und er die Fortführung der bisherigen Therapie bei Dr. med. F.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, bestätigt hatte (AB 97), nahm diese am 23. Juni 2015 Stellung zum MEDAS-Gutachten (AB 100/13-19). Sie zeigte sich mit der Beurteilung der Gutachter nicht ein- verstanden und kritisierte insbesondere, dass der Begutachtungszeitpunkt für das Festsetzen der Arbeitsfähigkeit herangezogen wurde, mindestens Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2016, IV/16/85, Seite 8 ab 1. Januar 2013 bis zur Exploration habe eine 100%ige Arbeitsunfähig- keit bestanden. 3.3.4 In der Folge holte die Beschwerdegegnerin beim RAD erneut Ak- tenbeurteilungen ein: Der RAD-Arzt Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, äusserte sich am 2. Oktober 2015 (AB 105) hauptsächlich zum erheblichen Interaktionspotential zwischen den beim Beschwerdeführer eingesetzten antiretroviralen Wirkstoffen und den ver- fügbaren Antidepressiva. Er folgerte, dass der Einsatz von psychotropen Substanzen nicht ausgeschlossen sei, jedoch genau geprüft werden müs- se. Dr. med. E.________ hielt in einer Stellungnahme vom 20. Oktober 2015 (AB 106) fest, dass ihres Erachtens auf das MEDAS-Gutachten voll- umfänglich abgestellt werden könne. 3.3.5 Im Beschwerdeverfahren legte der Beschwerdeführer einen Bericht des beratenden Arztes der früheren Arbeitgeberin (und Trägerin der Kollek- tiv-Krankentaggeldversicherung) vom 2. Februar 2016 (BB 11) auf. Dr. med. H.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erachtete das MEDAS-Gutachten (AB 87) als nicht schlüssig. Aufgrund der Akten sei die von den behandelnden Ärzten festgestellte vollständige Arbeitsunfähig- keit zwischen Januar 2013 und dem Begutachtungszeitpunkt ausgewiesen. Für die Zeit danach sei mit Blick auf das Belastbarkeitstraining von einer Arbeitsfähigkeit von höchstens 25 % auszugehen. 3.3.6 Dr. med. E.________ räumte am 4. Februar 2016 (Stellungnahme in den Gerichtsakten) ein, dass die versicherungsmedizinische Beurteilung des Zeitraums zwischen 2013 und 2014 mangels eindeutig verschlechterter Befunde erschwert sei. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit habe jedoch durchwegs eine mittelgradige depressive Störung bestanden. Der Be- schwerdeführer sei zumindest in der Lage gewesen, leichte Haushaltstätig- keiten zu verrichten, sei nicht hospitalisiert worden und habe keine Antide- pressiva eingenommen. In diesem Sinne erachte sie eine unveränderte Situation bis zur Begutachtung als wahrscheinlich. 3.4 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2016, IV/16/85, Seite 9 nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2009 IV Nr. 50 S. 154 E. 4.3). 3.5 Das MEDAS-Gutachten vom 3. März 2015 (AB 87) erfüllt grundsätz- lich (vgl. aber E. 3.6 hiernach) die vorerwähnten höchstrichterlichen Bewei- sanforderungen (vgl. E. 3.4 hiervor). 3.5.1 Zwar ist in formeller Hinsicht das Folgende augenfällig: Der freihän- dig erteilte ursprüngliche Auftrag für eine bidisziplinäre (allgemeininternisti- sche und psychiatrische) Begutachtung (AB 67, 66/6, 69; vgl. BGE 139 V 349) wurde mit dem späteren Einbezug der Infektiologie zu einem solchen für ein polydisziplinäres Gutachten (AB 72 f.). Weil bei derartigen Experti- sen die Gutachterwahl stets nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen hat und für eine einvernehmliche Benennung der Experten kein Raum bleibt (BGE 140 V 507), stellt sich die grundsätzliche Frage, ob bei solchen Konstellationen nicht in Nachachtung der entsprechenden Verfahrensvorschriften über das Zuweisungssystem SuisseMED@P eine neue Gutachterstelle beauftragt werden müsste (vgl. Art. 44 ATSG; Art. 72 bis IVV; Rz. 2075 ff. sowie An- hang V des vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] herausgege- benen und ab 1. Januar 2010 gültigen Kreisschreibens über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI]). Wie es sich damit verhält, kann hier aber letztlich offen bleiben. Zum einen erfolgte die freihändige Auftragsver- gabe zumindest an eine Gutachterstelle innerhalb des MEDAS-Systems, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2016, IV/16/85, Seite 10 zum anderen beanstandete der Beschwerdeführer das Vorgehen der Ver- waltung zu keiner Zeit, unterzog sich ohne weiteres den Explorationen und hat auch im Beschwerdeverfahren keine entsprechende Rüge erhoben. In Anbetracht seines impliziten Einverständnisses wöge der formelle Mangel in der Auftragsvergabe nicht schwer und wäre der MEDAS-Expertise allein deshalb nicht der Beweiswert abzusprechen, zumal eine Auftrags- Annullation aus verfahrensökonomischen Aspekten den beidseitigen Inter- essen der Parteien widersprochen hätte. 3.5.2 Die seitens des Beschwerdeführers und Dr. med. F.________ erho- bene Kritik, wonach die Begutachtung durch Dr. med. I.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, mit einer behaupteten Dauer von knapp einer Stunde (AB 81/2) zu kurz ausgefallen sei (AB 100/19; Be- schwerde S. 4 Ziff. III Ziff. 2.1), verfängt nicht. Die Dauer war der Fragestel- lung und der zu beurteilenden Psychopathologie nicht unangemessen (vgl. Entscheid des BGer vom 29. März 2010, 8C_942/2009, E. 5.2), zumal der psychiatrische Gutachter Aktenkenntnis hatte und das klinische Explorati- onsgespräch zielgerichtet führen konnte. 3.5.3 Der Umstand, dass Dr. med. I.________ auf «die Durchführung von üblichen Testverfahren» (AB 100/19) verzichtete, ist nicht geeignet, den Beweiswert seiner Beurteilung zu schmälern. Denn es obliegt allein dem Gutachter zu entscheiden, ob psychometrische bzw. testpsychologische Zusatzabklärungen durchzuführen sind; nach der Rechtsprechung ist dem testmässigen Erfassen der Psychopathologie im Rahmen der psychiatri- schen Exploration generell nur eine ergänzende Funktion beizumessen (vgl. Urteil des BGer vom 29. April 2014, 9C_255/2014, E. 3.2). 3.5.4 Soweit Dr. med. F.________ den Umstand, dass der Lebenspartner des Beschwerdeführers «nicht bei der Begutachtung befragt wurde, was im Allgemeinen bei verheirateten Versicherten üblich» sei, als diskriminierend wertet (AB 100/15), ist ihr nicht zu folgen. Obwohl kein Rechtsanspruch darauf besteht, sich anlässlich einer medizinischen Untersuchung verbei- ständen zu lassen (BGE 132 V 443), schliesst dies zwar nicht aus, dass ein Gutachter – soweit er es für notwendig erachtet – die Anwesenheit einer Drittpersonen zulässt, um beispielsweise fremdanamnestische Angaben unmittelbar zu erhalten (vgl. SVR 2008 IV Nr. 18 S. 55 E. 4.5). Fremdana- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2016, IV/16/85, Seite 11 mnestische Erhebungen bei einer Lebenspartnerin oder einem Lebens- partner eines Exploranden – sei es nun vor, nach, oder während des Be- gutachtungstermins – sind jedoch (sexualpräferenz- und zivilstandsunab- hängig) nicht allgemein üblich. Zudem ist das Einholen einer Fremdana- mnese selbst bei psychischen Störungen nicht zwingend erforderlich (vgl. Entscheid des BGer vom 21. September 2010, 9C_482/2010, E. 4.1) und liegt der diesbezügliche Entscheid im Ermessen der medizinischen Gutach- ter (vgl. Entscheid des BGer vom 19. Oktober 2010, 9C_762/2010, E. 3.1). Vorliegend bestehen in Anbetracht des hinreichend dokumentierten Be- schwerdeverlaufs keine Anhaltpunkte, dass die Befragung des Lebenspart- ners des Beschwerdeführers zu wesentlichen zusätzlichen Erkenntnissen geführt hätte. 3.5.5 Im MEDAS-Gutachten bescheinigte Prof. Dr. med. J.________, Facharzt für Infektiologie sowie Allgemeine Innere Medizin, wegen den Nebenwirkungen der antiretroviralen Substanzen aus rein infektiologischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AB 87.1/18 Ziff. 4.2.5), wobei die aktuellen Hauptprobleme (depressive Verstimmung, Affektinkontinenz, Weinerlichkeit) nicht direkt durch die HIV-Infektion oder deren Therapie zu erklären seien (AB 87.1/18 Ziff. 4.2.4). Nach dem Dafürhalten des Be- schwerdeführers (Beschwerde S. 6 Ziff. III Ziff. 2.3) und Dr. med. F.________ (AB 100/19) sollen diese 20 % mit den von Dr. med. I.________ aus psychiatrischer Sicht ab der Begutachtung bescheinigten 60%igen Arbeitsunfähigkeit (AB 87.1/14 Ziff. 4.1.5 f.) addiert werden. Beim Zusammentreffen verschiedener Gesundheitsbeeinträchtigungen (zum Beispiel aus psychischen und somatischen Gründen) überschneiden sich deren erwerbliche Auswirkungen jedoch in der Regel, sodass jedenfalls eine blosse Addition der mit Bezug auf einzelne Funktionsstörungen und Beschwerdebilder geschätzten Arbeitsunfähigkeitsgrade nicht zulässig ist (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht] vom 30. Juni 2006, I 904/05, E. 3.4). Im vorliegenden Fall begründete Dr. med. I.________ die psychische Leistungseinschränkung vor allem mit einer erhöhten Ermüdbarkeit, was zu einem vermehrten Pau- senbedarf führt (AB 87.1/14 Ziff. 4.1.5). Weil als Nebenwirkungen der anti- retroviralen Therapie ebenfalls eine gewisse Ermüdbarkeit sowie eine Leis- tungsintoleranz auftritt (AB 87.1/18 Ziff. 4.2.4), ist durchaus nachvollzieh- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2016, IV/16/85, Seite 12 bar, dass die gemäss medizinischem Zumutbarkeitsprofil zusätzlich benötigten Pausen sowohl aus psychiatrischer als auch infektiologischer Sicht zur Regeneration genutzt werden können und die geringeren Auswir- kungen der HIV-Infektion in jenen der depressiven Störung vollständig auf- gehen. 3.5.6 Das MEDAS-Gutachten vom 3. März 2015 (AB 87) ist betreffend der diagnostischen Feststellungen und der fachärztlichen Beurteilung der medizinisch-theoretischen Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit in Bezug auf den Zeitpunkt der Begutachtung vom 14. Januar 2015 (AB 87.1/2) nach- vollziehbar und überzeugend. Dies gilt auch für die prospektive Entwicklung des Gesundheitszustandes bis zum relevanten Überprüfungszeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 25. November 2015 (AB 108), ergeben sich aus den medizinischen Akten doch keine Hinweise auf eine seit der Begut- achtung eingetretene wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes. Folglich ist ausgewiesen, dass im Vergleich zum Referenzzeitpunkt im Jahr 2003 (vgl. E. 3.1 hiervor), insbesondere durch die (erneut [AB 6/5 lit. A]) aufgetretene depressive Symptomatik, eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes eintrat und statt einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % nunmehr eine solche von höchstens 40 % besteht. Mithin liegt ein Revisi- onsgrund vor und ist der Rentenanspruch frei zu prüfen (vgl. E. 2.3.3 hier- vor), was unbestritten ist. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, erweist sich die retrospektive Ein- schätzung der MEDAS-Gutachter, wonach bis zum Begutachtungstermin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestanden habe (AB 87.1/21 Ziff. 6.3), hinge- gen als nicht beweiskräftig. 3.6 Vorab suggerieren die Feststellungen, dass die aktuelle Arbeitsun- fähigkeitsbeurteilung «spätestens» (AB 87.1/21 Ziff. 6.4) bzw. «mit Sicher- heit seit mindestens» (AB 87.1/14 Ziff. 4.1.6) der Begutachtung gelte, dass im Zeitraum davor allenfalls bereits eine tiefere als die postulierte 50%ige Arbeitsfähigkeit bestanden haben könnte. Hinzu kommt, dass die Gutachter nicht näher darzulegen vermochten, inwiefern die Gesundheitsverschlech- terung just anlässlich der Begutachtung am 14. Januar 2015 und nicht schon früher eingetreten sein soll. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2016, IV/16/85, Seite 13 Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Gesundheitszustand habe sich revisionsrelevant (vgl. Art. 88a Abs. 2 IVV) bereits im Januar 2013 ver- schlechtert, als er einen psychischen Zusammenbruch erlitten habe und in der Folge zur Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit nicht mehr in der Lage gewesen sei (Beschwerde S. 4 Ziff. III Ziff. 2.1). Diese Auffassung findet in den zeitnahen medizinischen Berichten Rückhalt. So ist aktenkun- dig, dass sein Lebenspartner am 5. Januar 2013 die Notfall-Psychiaterin Dr. med. K.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, avi- siert hatte, welche im Notfallbericht vom 6. Januar 2013 (AB 36/5 f.) eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (ICD-10: F43.22) bei selbstunsicheren Persönlichkeitszügen diagnostiziert und eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für zwei Wochen attestiert hatte. Dr. med. F.________ beschrieb daraufhin im Bericht vom 24. April 2013 (AB 36/1-4) einen verschlechterten Gesundheitszustand und bescheinigte ab 6. Januar 2013 bis auf weiteres ebenfalls eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Gegenü- ber der L.________, attestierte sie am 27. Januar 2014 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und wies darauf hin, dass sich der Gesundheitszustand «sehr verschlechtert» habe (AB 50/2), so dass das Belastbarkeitstraining (AB 46, 48/2) abgebrochen werden musste (AB 51 f.). Prof. Dr. med. D.________ verwies im Bericht vom 9. März 2014 (AB 55) auf die Beurtei- lung von Dr. med. F.________ und bestätigte die andauernde Arbeitsun- fähigkeit. Am 2. April 2014 ging diese von einer weiteren Gesundheitsver- schlechterung aus und vermerkte als Diagnosen neu eine rezidivierende depressive Störung mit Suizidgedanken sowie einer Anpassungsstörung bei zunehmender Belastung am Arbeitsplatz (AB 58). Zwar setzte sich Dr. med. I.________ mit diesen Vorakten auseinander (AB 87.1/14 f. Ziff. 4.1.8), er zeigte indes nicht überzeugend auf, weshalb die divergieren- den Schlussfolgerungen der behandelnden Ärzte unzutreffend sein sollen, sondern argumentierte hauptsächlich mit den aktuellen Befunden. Insbe- sondere die von ihm (AB 87.1/15 Ziff. 4.1.8) sowie von der RAD-Ärztin (AB 106/6; Stellungnahme vom 4. Februar 2016 [in den Gerichtsakten], S. 9) vertretene Auffassung, dass – entgegen den Angaben der Dres. med. K.________ und F.________ – keine Suizidalität bestanden haben könne, da nie eine Hospitalisation erfolgt sei, leuchtet nicht ein. Diesbezüglich wies Dr. med. F.________ überzeugend darauf hin, dass depressive Erkrankte bei Suizidäusserungen nicht zwingend hospitalisiert werden müssen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2016, IV/16/85, Seite 14 (AB 100/17; vgl. PSCHYREMBEL, Klinisches Wörterbuch, 266. Aufl. 2014, S. 2052; TEISMANN/DORRMANN, Suizidalität, 2014, S. 43 ff.). Unter diesen Umständen ist nach dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) davon auszugehen, dass die revisionsrechtlich relevante Gesundheitsverschlechterung nicht erst im Zeitpunkt der MEDAS-Begutachtung, sondern bereits im Januar 2013 ein- trat. Weil keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich der Gesundheits- zustand nach diesem Zusammenbruch bis zur MEDAS-Begutachtung ent- scheidend veränderte, hat erstellt zu gelten, dass der Beschwerdeführer bis zum Januar 2015 mindestens im gleichen Umfang arbeitsunfähig war wie in der Zeit danach. Dabei kann letztlich offen bleiben, ob allenfalls eine höhere als die ab der Exploration attestierte 60%ige Arbeitsunfähigkeit be- stand, da so oder anders ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente resul- tiert (vgl. E. 4.3 hiernach). Jedenfalls könnte – anders als von Dr. med. H.________ postuliert (BB 11/4) – nicht ohne weiteres auf das anlässlich des Belastbarkeitstrainings faktisch präsentierte Leistungsvermögen abge- stellt werden. Wohl mögen Berichte von Fachpersonen der beruflichen In- tegration und Berufsberatung zur Ergänzung der medizinischen Unterlagen dienlich sein, die verbindliche Feststellung der noch zumutbaren Arbeits- leistung fällt hingegen in die Kompetenz der rechtsanwendenden Stelle (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 196). 3.7 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass sich der Gesundheits- zustand des Beschwerdeführers ab Januar 2013 wesentlich verschlechter- te und seither eine Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit von höchstens 40 % besteht. Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen dieser medizini- schen Ausgangslage. Da das Revisionsbegehren im März 2013 gestellt wurde (AB 27), könnte eine Änderung des Rentenanspruchs dabei frühes- tens per dato berücksichtigt werden (vgl. Art. 88a Abs. 2 IVV und Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV).
- 4.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2016, IV/16/85, Seite 15 Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu ver- gleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2b S. 136). 4.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). 4.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheits- schadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbs- tätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöh- ne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). 4.2 4.2.1 Das bisherige Arbeitsverhältnis wurde aus gesundheitlichen Grün- den aufgelöst (BB 8) und würde im hypothetischen Gesundheitsfall über- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2016, IV/16/85, Seite 16 wiegend wahrscheinlich weiterbestehen. Die Beschwerdegegnerin hat das Valideneinkommen deshalb richtigerweise anhand der Angaben aus dem Arbeitgeberfragebogen (AB 29) ermittelt (AB 108/7), wobei hier das Jahr 2013 und nicht 2014 massgebend ist. Demnach hätte der Beschwerdefüh- rer im Jahr 2013 ein Jahreseinkommen von Fr. 126‘300.-- (AB 29/4 Ziff. 2.11) erzielt. 4.2.2 Der Beschwerdeführer hat keine neue Erwerbstätigkeit aufge- nommen bzw. schöpft die allenfalls im Umfang von höchstens 40 % medi- zinisch-theoretisch bestehende Restarbeitsfähigkeit nicht aus, weshalb die Beschwerdegegnerin sich zulässigerweise auf die statistische Werte der LSE stützte. Sie zog die LSE 2012 heran und stellte dabei auf den Wirt- schaftszweig Ziff. 85 (Erziehung und Unterricht) und das Kompetenzni- veau 4 (Tätigkeiten mit komplexer Problemlösung und Entscheidfindung, welche ein grosses Fakten- und theoretisches Wissen in einem Spezialge- biet voraussetzen) ab (AB 108/7). Da ein Revisionsgrund zufolge der Gesundheitsverschlechterung unbestrit- tenermassen vorliegt, ist auch im Lichte der jüngsten Rechtsprechung (vgl. Entscheid des BGer vom 4. April 2016, 9C_632/2015, E. 2.5.8.1 [zur Publi- kation vorgesehen]) im vorliegenden Revisionsfall die LSE 2012 ohne wei- teres anwendbar. Seitens der Beschwerdegegnerin nunmehr anerkannt ist zudem, dass richtigerweise das Kompetenzniveau 3 (komplexe praktische Tätigkeiten welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet vorausset- zen) anzuwenden ist (Beschwerdeantwort S. 2 lit. C Ziff. 3). Hingegen ist – entsprechend des Werdegangs bzw. bisherigen Aufgabenbereichs des Beschwerdeführers (AB 1/4 Ziff. 6.2, 21/1 Ziff. 5, 29/3 Ziff. 2.7) sowie seiner Argumentation (Beschwerde S. 7 Ziff. III Ziff. 2.3, 81/3, 87.1/7 Ziff. 3.1.2) – der Wirtschaftszweig Ziff. 62 (Erbringung von Dienstleistungen der Informa- tionstechnologie) massgebend (vgl. BFS, NOGA 2008, Allgemeine Syste- matik der Wirtschaftszweige, Erläuterungen, S. 174), was sich jedoch nicht entscheidend auswirkt (vgl. E. 4.3 hiernach). Für das Jahr 2013 ergibt sich somit ein hypothetisches Jahresgehalt von Fr. 36‘600.-- (Fr. 7‘317.-- [BFS, LSE 2012, Männer, Wirtschaftszweig Ziff. 62, Kompetenzniveau 3] x 12 Monate / 40 Wochenarbeitsstunden x 41.2 [BFS, Betriebsübliche Arbeits- zeit {BUA}, Wirtschaftszweige Ziff. 62 f., 2013] / 102.2 x 103.4 [BFS, Tabel- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2016, IV/16/85, Seite 17 le T1.1.10, Nominallohnindex, Männer, Wirtschaftszweige Ziff. 58-63, Index Jahr 2012 bzw. 2013] x 40 % Restarbeits- bzw. Leistungsfähigkeit). Wenn das Invalideneinkommen anhand des Wirtschaftszweigs Ziff. 85 ermittelt würde, ergäbe sich ein Jahreseinkommen von Fr. 34‘854.-- (Fr. 6‘992.-- [BFS, LSE 2012, Männer, Wirtschaftszweig Ziff. 85, Kompetenzniveau 3] x 12 Monate / 40 Wochenarbeitsstunden x 41.5 [BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit {BUA}, Wirtschaftszweig Ziff. 85, 2013] / 102.2 x 102.3 [BFS, Tabelle T1.1.10, Nominallohnindex, Männer, Wirtschaftszweig Ziff. 85, In- dex Jahr 2012 bzw. 2013] x 40 % Restarbeits- bzw. Leistungsfähigkeit). Ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn (vgl. BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481) ist mangels Auswirkung auf den Ren- tenanspruch nicht zu prüfen. 4.3 Aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen re- sultiert ein zu einer ganzen Invalidenrente berechtigender (vgl. E. 2.2 hier- vor) Invaliditätsgrad von 71 % ([Fr. 126‘300.-- ./. Fr. 36‘600.--] / Fr. 126‘300.-- x 100). Wenn auf den Wirtschaftszweig Ziff. 85 abgestellt würde, läge der abgerundete (vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123) Invaliditätsgrad leicht höher bei 72 % ([Fr. 126‘300.-- ./. Fr. 34‘854.--] / Fr. 126‘300.-- x 100). So oder anders besteht somit Anspruch auf eine gan- ze Invalidenrente, was die Beschwerdegegnerin im Rahmen des Be- schwerdeverfahrens für die Zeit ab März 2015 denn auch explizit anerkennt und einen entsprechenden Antrag gestellt hat (Beschwerdeantwort S. 2 lit. A Ziff. 1). Weil nach dem Gesagten bereits im Januar 2013 eine wesent- liche Gesundheitsverschlechterung mit konsekutiver mindestens 60%iger Arbeitsunfähigkeit eintrat, ist die laufende halbe Invalidenrente in Anwen- dung von Art. 88a Abs. 2 IVV und Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV bereits per
- April 2013 auf eine ganze Rente zu erhöhen. Die Beschwerde ist folglich insoweit gutzuheissen.
- 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2016, IV/16/85, Seite 18 dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt der Beschwerdeführer weit überwiegend. Für das marginale Unterliegen im Zusammenhang mit dem Rentenbeginn per 1. April 2013 (statt per 1. März 2013 gemäss Rechtsbe- gehren [Beschwerde S. 2 Ziff. I Ziff. 2]) rechtfertigt sich weder ein Aus- scheiden von Verfahrenskosten noch eine Reduktion der Parteientschädi- gung (vgl. E. 5.2 hiernach). Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat demnach die Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der vom Beschwerdeführer geleistete Kos- tenvorschuss in gleicher Höhe ist ihm zurückzuerstatten. 5.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts wird der Parteikos- tenersatz bei gemeinnützig tätigen Rechtsberatungsstellen sowie Rechts- schutzversicherungen, Gewerkschaften und Berufsverbänden aufgrund eines allgemeingültigen pauschalisierten Stundenansatzes festgesetzt, welcher im konkreten Fall mit dem gebotenen Aufwand multipliziert wird. Der Stundenansatz wird je nach fachlicher Qualifikation der Vertretung festgelegt, wobei als fachlich qualifizierte Vertretung diejenige durch Juris- tinnen und Juristen sowie durch eidgenössisch diplomierte Sozialversiche- rungsexpertinnen und -experten gilt. Als fachlich nicht qualifizierte Vertre- tung gelten alle übrigen Parteivertreterinnen und -vertreter (vgl. Rund- schreiben der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2009, abrufbar unter <www.justice.be.ch>). Im Falle der Vertretung durch eine gemeinnützig tätige Rechtsberatungsstelle im Sinne der Rechtsprechung (BGE 135 I 1 E. 7.4.1 S. 4) wird der Stun- denansatz bei einer fachlich qualifizierten Vertretung auf Fr. 130.-- festge- legt. Im vorliegenden Fall wird der Beschwerdeführer durch MLaw C.________ vom Rechtsdienst der B.________ vertreten. In der Kostennote des Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2016, IV/16/85, Seite 19 (gemäss UID-Register [vgl. <www.uid.admin.ch>] nicht mehrwertsteuer- pflichtigen) Vereins vom 24. Mai 2016 werden ein Aufwand von 16 Stunden à Fr. 135.-- und keine Auslagen geltend gemacht. In zeitlicher Hinsicht er- weist sich dieser Aufwand als gerade noch angemessen, indes beträgt der pauschalisierte Stundenansatz Fr. 130.--, womit von einem Honorar von Fr. 2‘080.-- auszugehen ist (16h x Fr. 130.--). Diesen Betrag hat die Be- schwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Ver- fügung der IV-Stelle Bern vom 25. November 2015 aufgehoben und dem Beschwerdeführer ab 1. April 2013 eine ganze Invalidenrente zu- gesprochen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kos- tenvorschuss von Fr. 800.-- wird nach Rechtskraft des Urteils zurück- erstattet.
- Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2‘080.-- (inkl. Auslagen), zu ersetzen.
- Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2016, IV/16/85, Seite 20 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 16 85 IV SCJ/JAP/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 17. Juni 2016 Verwaltungsrichter Scheidegger, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Knapp, Verwaltungsrichter Grütter Gerichtsschreiber Jakob A.________ vertreten durch B.________, MLaw C.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 25. November 2015
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2016, IV/16/85, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1959 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 22. Oktober 2002 unter Hinweis auf eine chronische Infek- tion bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Leistungs- bezug an (Akten der IVB, Antwortbeilage [AB] 1). Diese sprach ihm mit Verfügung vom 16. Mai 2003 (AB 10) bei einem Invaliditätsgrad von 50 % ab 1. November 2002 eine halbe Invalidenrente zu. Diesen Anspruch bestätigte sie im Rahmen von ordentlichen Rentenrevisionen mit formlosen Mitteilungen vom 5. Dezember 2007 (AB 18) und 9. September 2010 (AB 24). B. Nachdem der Versicherte am 6. März 2013 um eine Rentenrevision ersucht hatte (AB 27) und ein daraufhin initiiertes Belastbarkeitstraining (AB 46, 48) abgebrochen worden war (AB 51 f.), ermittelte die IVB anhand eines poly- disziplinären Gutachtens (AB 87) einen Invaliditätsgrad von 65 % und stell- te mit Vorbescheid vom 8. Mai 2015 (AB 92) die Ausrichtung einer Dreivier- telsrente ab 1. März 2015 in Aussicht. Nach erhobenem Einwand (AB 94, 98, 100, 102) und Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; AB 105 f.) verfügte sie am 25. November 2015 entsprechend dem Vorbescheid (AB 108). C. Mit Eingabe vom 8. Januar 2016 erhob der Versicherte, vertreten durch MLaw C.________ von der B.________, Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei kostenfällig aufzuheben und ab März 2013 eine ganze Invalidenrente auszurichten, eventualiter sei von März 2013 bis Dezember 2014 eine ganze und ab Januar 2015 eine Dreiviertelsrente auszurichten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2016, IV/16/85, Seite 3 In ihrer Beschwerdeantwort vom 10. Februar 2016 schloss die Beschwer- degegnerin – unter Beilage einer RAD-Stellungnahme vom 4. Februar 2016 (in den Gerichtsakten) – insofern auf Gutheissung der Beschwerde, als ab März 2015 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen sei; im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen. Replicando bestätigte der Beschwerdeführer am 15. März 2016 das gestell- te Hauptbegehren und legte einen medizinischen Bericht vom 2. Februar 2016 (Akten des Beschwerdeführers, Beschwerdebeilage [BB] 11) ins Recht. Mit Duplik vom 22. April 2016 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem An- trag auf teilweise Gutheissung der Beschwerde fest. Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügun- gen. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2016, IV/16/85, Seite 4 rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 25. November 2015 (AB 108). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente und dabei insbesondere, ob die laufende halbe Rente antragsgemäss be- reits ab März 2013 zu erhöhen ist. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2016, IV/16/85, Seite 5 2.3.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10, 130 V 343 E. 3.5 S. 349). 2.3.2 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattge- funden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsab- klärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszu- stands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.2). Die weitere Ausrichtung einer Invalidenrente nach einer von Amtes wegen durchgeführten Revision, sofern dabei keine leistungsbeeinflussende Ände- rung der Verhältnisse festgestellt wurde, bedarf gemäss Art. 74ter lit. f der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) keiner Verfügung. Die blosse Mitteilung eines solchen Revisions- ergebnisses ist, wenn keine Verfügung verlangt wurde (Art. 74quater Abs. 1 IVV; bis 31. Dezember 2011 Art. 74quater IVV), in Bezug auf den Vergleichs- zeitpunkt einer rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.2, 2010 IV Nr. 4 S. 8 E. 3.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2016, IV/16/85, Seite 6 2.3.3 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1). 3. 3.1 Der Anspruch auf die am 16. Mai 2003 (AB 10) zugesprochene hal- be Invalidenrente wurde mit formlosen Mitteilungen vom 5. Dezember 2007 (AB 18) und 9. September 2010 (AB 24) bestätigt. In diesen Verwaltungs- akten ist jedoch keine rechtskonforme Sachverhaltsabklärung und Beweis- würdigung zu erblicken. Zwar wurden jeweils medizinische Verlaufsberichte (AB 14, 23) sowie erwerbliche Informationen mittels Arbeitgeberfragebogen (AB 13, 21) und IK-Auszügen (AB 12, 16, 20) eingeholt, eine eingehende materielle Überprüfung unterblieb jedoch. Weil die formlosen Mitteilungen somit keine den Anforderungen entsprechende Vergleichsbasis darstellen, ist der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung im Jahr 2003 (AB 10) mit jenem der angefochtenen Verfügung aus dem Jahr 2015 (AB 108) zu vergleichen und zu prüfen, ob in den tatsächlichen Ver- hältnissen eine erhebliche Veränderung eintrat, die geeignet ist, den Invali- ditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. E. 2.3.1 hiervor). 3.2 Die rechtskräftige Verfügung vom 16. Mai 2003 (AB 10) beruhte auf dem Bericht des behandelnden PD (heute: Prof.) Dr. med. D.________, Facharzt für Infektiologie und Allgemeine Innere Medizin, vom 4. Dezember 2002 (AB 6 f.). Darin vermerkte er als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hauptsächlich eine HIV-Infektion im Stadium CIII nach CDC-Klassifikation (Aids; AB 6/5 lit. A) und attestierte ab 1. Juli 2002 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (AB 6/5 lit. B, 7 Ziff. 5). 3.3 Der angefochtenen Verfügung vom 25. November 2015 (AB 108) lagen primär das polydisziplinäre Gutachten der M.________ (MEDAS)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2016, IV/16/85, Seite 7 vom 3. März 2015 (AB 87) sowie diverse RAD-Stellungnahmen (AB 91, 105 f.) zu Grunde. 3.3.1 In der MEDAS-Expertise (AB 87) wurde als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nebst der HIV-Infektion im Stadium CIII (Aids; ICD- 10: U60.3, U61.3) eine gegenwärtig mittelgradige bis schwere Episode ei- ner rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10: F33.1, F33.2) aufgeführt (AB 87.1/19 Ziff. 5.1). Zusammengefasst erklärten die Gutachter, dass es in den letzten Jahren aus somatischer Sicht zu einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit gekommen, gleichzeitig aber eine Verschlechterung der psychiatrischen Symptomatik eingetreten sei. Sie bescheinigten sowohl für die angestammte als auch eine Verweisungstätigkeit eine 40%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit (AB 87.1/21 Ziff. 6.8). Es sei bis aktuell eine 50%ige Arbeitsfähigkeit anzunehmen; spätestens «ab Gutachtenszeitpunkt» gelte die aktuell attestierte Rest-Arbeitsfähigkeit von 40 % (AB 87.1/21 Ziff. 6.3). Die Fortsetzung der bereits etablierten psychiatrisch-psychothera- peutischen Behandlung sei zu empfehlen, daneben könnten sich eine re- gelmässige antidepressive Medikation sowie eine Lichttherapie als hilfreich erweisen (AB 87.1/21 Ziff. 6.6). 3.3.2 Die RAD-Ärztin Dr. med. E.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, empfahl am 29. April 2015 (AB 91) beim Be- schwerdeführer nachzufragen, ob er wieder eine psychiatrische Behand- lung aufgenommen habe; sodann sei zirka Ende August 2015 ein entspre- chender Verlaufsbericht einzuholen und der Medikamentenspiegel zu be- stimmen, falls Psychopharmaka verordnet worden seien. 3.3.3 Nachdem die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zur Schadenminderung in Form einer kombinierten psychopharmakologischen und psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung aufgefordert (AB 93) und er die Fortführung der bisherigen Therapie bei Dr. med. F.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, bestätigt hatte (AB 97), nahm diese am 23. Juni 2015 Stellung zum MEDAS-Gutachten (AB 100/13-19). Sie zeigte sich mit der Beurteilung der Gutachter nicht ein- verstanden und kritisierte insbesondere, dass der Begutachtungszeitpunkt für das Festsetzen der Arbeitsfähigkeit herangezogen wurde, mindestens
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2016, IV/16/85, Seite 8 ab 1. Januar 2013 bis zur Exploration habe eine 100%ige Arbeitsunfähig- keit bestanden. 3.3.4 In der Folge holte die Beschwerdegegnerin beim RAD erneut Ak- tenbeurteilungen ein: Der RAD-Arzt Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, äusserte sich am 2. Oktober 2015 (AB 105) hauptsächlich zum erheblichen Interaktionspotential zwischen den beim Beschwerdeführer eingesetzten antiretroviralen Wirkstoffen und den ver- fügbaren Antidepressiva. Er folgerte, dass der Einsatz von psychotropen Substanzen nicht ausgeschlossen sei, jedoch genau geprüft werden müs- se. Dr. med. E.________ hielt in einer Stellungnahme vom 20. Oktober 2015 (AB 106) fest, dass ihres Erachtens auf das MEDAS-Gutachten voll- umfänglich abgestellt werden könne. 3.3.5 Im Beschwerdeverfahren legte der Beschwerdeführer einen Bericht des beratenden Arztes der früheren Arbeitgeberin (und Trägerin der Kollek- tiv-Krankentaggeldversicherung) vom 2. Februar 2016 (BB 11) auf. Dr. med. H.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erachtete das MEDAS-Gutachten (AB 87) als nicht schlüssig. Aufgrund der Akten sei die von den behandelnden Ärzten festgestellte vollständige Arbeitsunfähig- keit zwischen Januar 2013 und dem Begutachtungszeitpunkt ausgewiesen. Für die Zeit danach sei mit Blick auf das Belastbarkeitstraining von einer Arbeitsfähigkeit von höchstens 25 % auszugehen. 3.3.6 Dr. med. E.________ räumte am 4. Februar 2016 (Stellungnahme in den Gerichtsakten) ein, dass die versicherungsmedizinische Beurteilung des Zeitraums zwischen 2013 und 2014 mangels eindeutig verschlechterter Befunde erschwert sei. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit habe jedoch durchwegs eine mittelgradige depressive Störung bestanden. Der Be- schwerdeführer sei zumindest in der Lage gewesen, leichte Haushaltstätig- keiten zu verrichten, sei nicht hospitalisiert worden und habe keine Antide- pressiva eingenommen. In diesem Sinne erachte sie eine unveränderte Situation bis zur Begutachtung als wahrscheinlich. 3.4 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2016, IV/16/85, Seite 9 nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2009 IV Nr. 50 S. 154 E. 4.3). 3.5 Das MEDAS-Gutachten vom 3. März 2015 (AB 87) erfüllt grundsätz- lich (vgl. aber E. 3.6 hiernach) die vorerwähnten höchstrichterlichen Bewei- sanforderungen (vgl. E. 3.4 hiervor). 3.5.1 Zwar ist in formeller Hinsicht das Folgende augenfällig: Der freihän- dig erteilte ursprüngliche Auftrag für eine bidisziplinäre (allgemeininternisti- sche und psychiatrische) Begutachtung (AB 67, 66/6, 69; vgl. BGE 139 V
349) wurde mit dem späteren Einbezug der Infektiologie zu einem solchen für ein polydisziplinäres Gutachten (AB 72 f.). Weil bei derartigen Experti- sen die Gutachterwahl stets nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen hat und für eine einvernehmliche Benennung der Experten kein Raum bleibt (BGE 140 V 507), stellt sich die grundsätzliche Frage, ob bei solchen Konstellationen nicht in Nachachtung der entsprechenden Verfahrensvorschriften über das Zuweisungssystem SuisseMED@P eine neue Gutachterstelle beauftragt werden müsste (vgl. Art. 44 ATSG; Art. 72 bis IVV; Rz. 2075 ff. sowie An- hang V des vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] herausgege- benen und ab 1. Januar 2010 gültigen Kreisschreibens über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI]). Wie es sich damit verhält, kann hier aber letztlich offen bleiben. Zum einen erfolgte die freihändige Auftragsver- gabe zumindest an eine Gutachterstelle innerhalb des MEDAS-Systems,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2016, IV/16/85, Seite 10 zum anderen beanstandete der Beschwerdeführer das Vorgehen der Ver- waltung zu keiner Zeit, unterzog sich ohne weiteres den Explorationen und hat auch im Beschwerdeverfahren keine entsprechende Rüge erhoben. In Anbetracht seines impliziten Einverständnisses wöge der formelle Mangel in der Auftragsvergabe nicht schwer und wäre der MEDAS-Expertise allein deshalb nicht der Beweiswert abzusprechen, zumal eine Auftrags- Annullation aus verfahrensökonomischen Aspekten den beidseitigen Inter- essen der Parteien widersprochen hätte. 3.5.2 Die seitens des Beschwerdeführers und Dr. med. F.________ erho- bene Kritik, wonach die Begutachtung durch Dr. med. I.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, mit einer behaupteten Dauer von knapp einer Stunde (AB 81/2) zu kurz ausgefallen sei (AB 100/19; Be- schwerde S. 4 Ziff. III Ziff. 2.1), verfängt nicht. Die Dauer war der Fragestel- lung und der zu beurteilenden Psychopathologie nicht unangemessen (vgl. Entscheid des BGer vom 29. März 2010, 8C_942/2009, E. 5.2), zumal der psychiatrische Gutachter Aktenkenntnis hatte und das klinische Explorati- onsgespräch zielgerichtet führen konnte. 3.5.3 Der Umstand, dass Dr. med. I.________ auf «die Durchführung von üblichen Testverfahren» (AB 100/19) verzichtete, ist nicht geeignet, den Beweiswert seiner Beurteilung zu schmälern. Denn es obliegt allein dem Gutachter zu entscheiden, ob psychometrische bzw. testpsychologische Zusatzabklärungen durchzuführen sind; nach der Rechtsprechung ist dem testmässigen Erfassen der Psychopathologie im Rahmen der psychiatri- schen Exploration generell nur eine ergänzende Funktion beizumessen (vgl. Urteil des BGer vom 29. April 2014, 9C_255/2014, E. 3.2). 3.5.4 Soweit Dr. med. F.________ den Umstand, dass der Lebenspartner des Beschwerdeführers «nicht bei der Begutachtung befragt wurde, was im Allgemeinen bei verheirateten Versicherten üblich» sei, als diskriminierend wertet (AB 100/15), ist ihr nicht zu folgen. Obwohl kein Rechtsanspruch darauf besteht, sich anlässlich einer medizinischen Untersuchung verbei- ständen zu lassen (BGE 132 V 443), schliesst dies zwar nicht aus, dass ein Gutachter – soweit er es für notwendig erachtet – die Anwesenheit einer Drittpersonen zulässt, um beispielsweise fremdanamnestische Angaben unmittelbar zu erhalten (vgl. SVR 2008 IV Nr. 18 S. 55 E. 4.5). Fremdana-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2016, IV/16/85, Seite 11 mnestische Erhebungen bei einer Lebenspartnerin oder einem Lebens- partner eines Exploranden – sei es nun vor, nach, oder während des Be- gutachtungstermins – sind jedoch (sexualpräferenz- und zivilstandsunab- hängig) nicht allgemein üblich. Zudem ist das Einholen einer Fremdana- mnese selbst bei psychischen Störungen nicht zwingend erforderlich (vgl. Entscheid des BGer vom 21. September 2010, 9C_482/2010, E. 4.1) und liegt der diesbezügliche Entscheid im Ermessen der medizinischen Gutach- ter (vgl. Entscheid des BGer vom 19. Oktober 2010, 9C_762/2010, E. 3.1). Vorliegend bestehen in Anbetracht des hinreichend dokumentierten Be- schwerdeverlaufs keine Anhaltpunkte, dass die Befragung des Lebenspart- ners des Beschwerdeführers zu wesentlichen zusätzlichen Erkenntnissen geführt hätte. 3.5.5 Im MEDAS-Gutachten bescheinigte Prof. Dr. med. J.________, Facharzt für Infektiologie sowie Allgemeine Innere Medizin, wegen den Nebenwirkungen der antiretroviralen Substanzen aus rein infektiologischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AB 87.1/18 Ziff. 4.2.5), wobei die aktuellen Hauptprobleme (depressive Verstimmung, Affektinkontinenz, Weinerlichkeit) nicht direkt durch die HIV-Infektion oder deren Therapie zu erklären seien (AB 87.1/18 Ziff. 4.2.4). Nach dem Dafürhalten des Be- schwerdeführers (Beschwerde S. 6 Ziff. III Ziff. 2.3) und Dr. med. F.________ (AB 100/19) sollen diese 20 % mit den von Dr. med. I.________ aus psychiatrischer Sicht ab der Begutachtung bescheinigten 60%igen Arbeitsunfähigkeit (AB 87.1/14 Ziff. 4.1.5 f.) addiert werden. Beim Zusammentreffen verschiedener Gesundheitsbeeinträchtigungen (zum Beispiel aus psychischen und somatischen Gründen) überschneiden sich deren erwerbliche Auswirkungen jedoch in der Regel, sodass jedenfalls eine blosse Addition der mit Bezug auf einzelne Funktionsstörungen und Beschwerdebilder geschätzten Arbeitsunfähigkeitsgrade nicht zulässig ist (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht] vom 30. Juni 2006, I 904/05, E. 3.4). Im vorliegenden Fall begründete Dr. med. I.________ die psychische Leistungseinschränkung vor allem mit einer erhöhten Ermüdbarkeit, was zu einem vermehrten Pau- senbedarf führt (AB 87.1/14 Ziff. 4.1.5). Weil als Nebenwirkungen der anti- retroviralen Therapie ebenfalls eine gewisse Ermüdbarkeit sowie eine Leis- tungsintoleranz auftritt (AB 87.1/18 Ziff. 4.2.4), ist durchaus nachvollzieh-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2016, IV/16/85, Seite 12 bar, dass die gemäss medizinischem Zumutbarkeitsprofil zusätzlich benötigten Pausen sowohl aus psychiatrischer als auch infektiologischer Sicht zur Regeneration genutzt werden können und die geringeren Auswir- kungen der HIV-Infektion in jenen der depressiven Störung vollständig auf- gehen. 3.5.6 Das MEDAS-Gutachten vom 3. März 2015 (AB 87) ist betreffend der diagnostischen Feststellungen und der fachärztlichen Beurteilung der medizinisch-theoretischen Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit in Bezug auf den Zeitpunkt der Begutachtung vom 14. Januar 2015 (AB 87.1/2) nach- vollziehbar und überzeugend. Dies gilt auch für die prospektive Entwicklung des Gesundheitszustandes bis zum relevanten Überprüfungszeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 25. November 2015 (AB 108), ergeben sich aus den medizinischen Akten doch keine Hinweise auf eine seit der Begut- achtung eingetretene wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes. Folglich ist ausgewiesen, dass im Vergleich zum Referenzzeitpunkt im Jahr 2003 (vgl. E. 3.1 hiervor), insbesondere durch die (erneut [AB 6/5 lit. A]) aufgetretene depressive Symptomatik, eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes eintrat und statt einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % nunmehr eine solche von höchstens 40 % besteht. Mithin liegt ein Revisi- onsgrund vor und ist der Rentenanspruch frei zu prüfen (vgl. E. 2.3.3 hier- vor), was unbestritten ist. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, erweist sich die retrospektive Ein- schätzung der MEDAS-Gutachter, wonach bis zum Begutachtungstermin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestanden habe (AB 87.1/21 Ziff. 6.3), hinge- gen als nicht beweiskräftig. 3.6 Vorab suggerieren die Feststellungen, dass die aktuelle Arbeitsun- fähigkeitsbeurteilung «spätestens» (AB 87.1/21 Ziff. 6.4) bzw. «mit Sicher- heit seit mindestens» (AB 87.1/14 Ziff. 4.1.6) der Begutachtung gelte, dass im Zeitraum davor allenfalls bereits eine tiefere als die postulierte 50%ige Arbeitsfähigkeit bestanden haben könnte. Hinzu kommt, dass die Gutachter nicht näher darzulegen vermochten, inwiefern die Gesundheitsverschlech- terung just anlässlich der Begutachtung am 14. Januar 2015 und nicht schon früher eingetreten sein soll.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2016, IV/16/85, Seite 13 Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Gesundheitszustand habe sich revisionsrelevant (vgl. Art. 88a Abs. 2 IVV) bereits im Januar 2013 ver- schlechtert, als er einen psychischen Zusammenbruch erlitten habe und in der Folge zur Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit nicht mehr in der Lage gewesen sei (Beschwerde S. 4 Ziff. III Ziff. 2.1). Diese Auffassung findet in den zeitnahen medizinischen Berichten Rückhalt. So ist aktenkun- dig, dass sein Lebenspartner am 5. Januar 2013 die Notfall-Psychiaterin Dr. med. K.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, avi- siert hatte, welche im Notfallbericht vom 6. Januar 2013 (AB 36/5 f.) eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (ICD-10: F43.22) bei selbstunsicheren Persönlichkeitszügen diagnostiziert und eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für zwei Wochen attestiert hatte. Dr. med. F.________ beschrieb daraufhin im Bericht vom 24. April 2013 (AB 36/1-4) einen verschlechterten Gesundheitszustand und bescheinigte ab 6. Januar 2013 bis auf weiteres ebenfalls eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Gegenü- ber der L.________, attestierte sie am 27. Januar 2014 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und wies darauf hin, dass sich der Gesundheitszustand «sehr verschlechtert» habe (AB 50/2), so dass das Belastbarkeitstraining (AB 46, 48/2) abgebrochen werden musste (AB 51 f.). Prof. Dr. med. D.________ verwies im Bericht vom 9. März 2014 (AB 55) auf die Beurtei- lung von Dr. med. F.________ und bestätigte die andauernde Arbeitsun- fähigkeit. Am 2. April 2014 ging diese von einer weiteren Gesundheitsver- schlechterung aus und vermerkte als Diagnosen neu eine rezidivierende depressive Störung mit Suizidgedanken sowie einer Anpassungsstörung bei zunehmender Belastung am Arbeitsplatz (AB 58). Zwar setzte sich Dr. med. I.________ mit diesen Vorakten auseinander (AB 87.1/14 f. Ziff. 4.1.8), er zeigte indes nicht überzeugend auf, weshalb die divergieren- den Schlussfolgerungen der behandelnden Ärzte unzutreffend sein sollen, sondern argumentierte hauptsächlich mit den aktuellen Befunden. Insbe- sondere die von ihm (AB 87.1/15 Ziff. 4.1.8) sowie von der RAD-Ärztin (AB 106/6; Stellungnahme vom 4. Februar 2016 [in den Gerichtsakten], S. 9) vertretene Auffassung, dass – entgegen den Angaben der Dres. med. K.________ und F.________ – keine Suizidalität bestanden haben könne, da nie eine Hospitalisation erfolgt sei, leuchtet nicht ein. Diesbezüglich wies Dr. med. F.________ überzeugend darauf hin, dass depressive Erkrankte bei Suizidäusserungen nicht zwingend hospitalisiert werden müssen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2016, IV/16/85, Seite 14 (AB 100/17; vgl. PSCHYREMBEL, Klinisches Wörterbuch, 266. Aufl. 2014, S. 2052; TEISMANN/DORRMANN, Suizidalität, 2014, S. 43 ff.). Unter diesen Umständen ist nach dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) davon auszugehen, dass die revisionsrechtlich relevante Gesundheitsverschlechterung nicht erst im Zeitpunkt der MEDAS-Begutachtung, sondern bereits im Januar 2013 ein- trat. Weil keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich der Gesundheits- zustand nach diesem Zusammenbruch bis zur MEDAS-Begutachtung ent- scheidend veränderte, hat erstellt zu gelten, dass der Beschwerdeführer bis zum Januar 2015 mindestens im gleichen Umfang arbeitsunfähig war wie in der Zeit danach. Dabei kann letztlich offen bleiben, ob allenfalls eine höhere als die ab der Exploration attestierte 60%ige Arbeitsunfähigkeit be- stand, da so oder anders ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente resul- tiert (vgl. E. 4.3 hiernach). Jedenfalls könnte – anders als von Dr. med. H.________ postuliert (BB 11/4) – nicht ohne weiteres auf das anlässlich des Belastbarkeitstrainings faktisch präsentierte Leistungsvermögen abge- stellt werden. Wohl mögen Berichte von Fachpersonen der beruflichen In- tegration und Berufsberatung zur Ergänzung der medizinischen Unterlagen dienlich sein, die verbindliche Feststellung der noch zumutbaren Arbeits- leistung fällt hingegen in die Kompetenz der rechtsanwendenden Stelle (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 196). 3.7 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass sich der Gesundheits- zustand des Beschwerdeführers ab Januar 2013 wesentlich verschlechter- te und seither eine Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit von höchstens 40 % besteht. Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen dieser medizini- schen Ausgangslage. Da das Revisionsbegehren im März 2013 gestellt wurde (AB 27), könnte eine Änderung des Rentenanspruchs dabei frühes- tens per dato berücksichtigt werden (vgl. Art. 88a Abs. 2 IVV und Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV). 4. 4.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2016, IV/16/85, Seite 15 Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu ver- gleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2b S. 136). 4.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). 4.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheits- schadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbs- tätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöh- ne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). 4.2 4.2.1 Das bisherige Arbeitsverhältnis wurde aus gesundheitlichen Grün- den aufgelöst (BB 8) und würde im hypothetischen Gesundheitsfall über-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2016, IV/16/85, Seite 16 wiegend wahrscheinlich weiterbestehen. Die Beschwerdegegnerin hat das Valideneinkommen deshalb richtigerweise anhand der Angaben aus dem Arbeitgeberfragebogen (AB 29) ermittelt (AB 108/7), wobei hier das Jahr 2013 und nicht 2014 massgebend ist. Demnach hätte der Beschwerdefüh- rer im Jahr 2013 ein Jahreseinkommen von Fr. 126‘300.-- (AB 29/4 Ziff. 2.11) erzielt. 4.2.2 Der Beschwerdeführer hat keine neue Erwerbstätigkeit aufge- nommen bzw. schöpft die allenfalls im Umfang von höchstens 40 % medi- zinisch-theoretisch bestehende Restarbeitsfähigkeit nicht aus, weshalb die Beschwerdegegnerin sich zulässigerweise auf die statistische Werte der LSE stützte. Sie zog die LSE 2012 heran und stellte dabei auf den Wirt- schaftszweig Ziff. 85 (Erziehung und Unterricht) und das Kompetenzni- veau 4 (Tätigkeiten mit komplexer Problemlösung und Entscheidfindung, welche ein grosses Fakten- und theoretisches Wissen in einem Spezialge- biet voraussetzen) ab (AB 108/7). Da ein Revisionsgrund zufolge der Gesundheitsverschlechterung unbestrit- tenermassen vorliegt, ist auch im Lichte der jüngsten Rechtsprechung (vgl. Entscheid des BGer vom 4. April 2016, 9C_632/2015, E. 2.5.8.1 [zur Publi- kation vorgesehen]) im vorliegenden Revisionsfall die LSE 2012 ohne wei- teres anwendbar. Seitens der Beschwerdegegnerin nunmehr anerkannt ist zudem, dass richtigerweise das Kompetenzniveau 3 (komplexe praktische Tätigkeiten welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet vorausset- zen) anzuwenden ist (Beschwerdeantwort S. 2 lit. C Ziff. 3). Hingegen ist – entsprechend des Werdegangs bzw. bisherigen Aufgabenbereichs des Beschwerdeführers (AB 1/4 Ziff. 6.2, 21/1 Ziff. 5, 29/3 Ziff. 2.7) sowie seiner Argumentation (Beschwerde S. 7 Ziff. III Ziff. 2.3, 81/3, 87.1/7 Ziff. 3.1.2) – der Wirtschaftszweig Ziff. 62 (Erbringung von Dienstleistungen der Informa- tionstechnologie) massgebend (vgl. BFS, NOGA 2008, Allgemeine Syste- matik der Wirtschaftszweige, Erläuterungen, S. 174), was sich jedoch nicht entscheidend auswirkt (vgl. E. 4.3 hiernach). Für das Jahr 2013 ergibt sich somit ein hypothetisches Jahresgehalt von Fr. 36‘600.-- (Fr. 7‘317.-- [BFS, LSE 2012, Männer, Wirtschaftszweig Ziff. 62, Kompetenzniveau 3] x 12 Monate / 40 Wochenarbeitsstunden x 41.2 [BFS, Betriebsübliche Arbeits- zeit {BUA}, Wirtschaftszweige Ziff. 62 f., 2013] / 102.2 x 103.4 [BFS, Tabel-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2016, IV/16/85, Seite 17 le T1.1.10, Nominallohnindex, Männer, Wirtschaftszweige Ziff. 58-63, Index Jahr 2012 bzw. 2013] x 40 % Restarbeits- bzw. Leistungsfähigkeit). Wenn das Invalideneinkommen anhand des Wirtschaftszweigs Ziff. 85 ermittelt würde, ergäbe sich ein Jahreseinkommen von Fr. 34‘854.-- (Fr. 6‘992.-- [BFS, LSE 2012, Männer, Wirtschaftszweig Ziff. 85, Kompetenzniveau 3] x 12 Monate / 40 Wochenarbeitsstunden x 41.5 [BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit {BUA}, Wirtschaftszweig Ziff. 85, 2013] / 102.2 x 102.3 [BFS, Tabelle T1.1.10, Nominallohnindex, Männer, Wirtschaftszweig Ziff. 85, In- dex Jahr 2012 bzw. 2013] x 40 % Restarbeits- bzw. Leistungsfähigkeit). Ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn (vgl. BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481) ist mangels Auswirkung auf den Ren- tenanspruch nicht zu prüfen. 4.3 Aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen re- sultiert ein zu einer ganzen Invalidenrente berechtigender (vgl. E. 2.2 hier- vor) Invaliditätsgrad von 71 % ([Fr. 126‘300.-- ./. Fr. 36‘600.--] / Fr. 126‘300.-- x 100). Wenn auf den Wirtschaftszweig Ziff. 85 abgestellt würde, läge der abgerundete (vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123) Invaliditätsgrad leicht höher bei 72 % ([Fr. 126‘300.-- ./. Fr. 34‘854.--] / Fr. 126‘300.-- x 100). So oder anders besteht somit Anspruch auf eine gan- ze Invalidenrente, was die Beschwerdegegnerin im Rahmen des Be- schwerdeverfahrens für die Zeit ab März 2015 denn auch explizit anerkennt und einen entsprechenden Antrag gestellt hat (Beschwerdeantwort S. 2 lit. A Ziff. 1). Weil nach dem Gesagten bereits im Januar 2013 eine wesent- liche Gesundheitsverschlechterung mit konsekutiver mindestens 60%iger Arbeitsunfähigkeit eintrat, ist die laufende halbe Invalidenrente in Anwen- dung von Art. 88a Abs. 2 IVV und Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV bereits per
1. April 2013 auf eine ganze Rente zu erhöhen. Die Beschwerde ist folglich insoweit gutzuheissen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2016, IV/16/85, Seite 18 dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt der Beschwerdeführer weit überwiegend. Für das marginale Unterliegen im Zusammenhang mit dem Rentenbeginn per 1. April 2013 (statt per 1. März 2013 gemäss Rechtsbe- gehren [Beschwerde S. 2 Ziff. I Ziff. 2]) rechtfertigt sich weder ein Aus- scheiden von Verfahrenskosten noch eine Reduktion der Parteientschädi- gung (vgl. E. 5.2 hiernach). Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat demnach die Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der vom Beschwerdeführer geleistete Kos- tenvorschuss in gleicher Höhe ist ihm zurückzuerstatten. 5.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts wird der Parteikos- tenersatz bei gemeinnützig tätigen Rechtsberatungsstellen sowie Rechts- schutzversicherungen, Gewerkschaften und Berufsverbänden aufgrund eines allgemeingültigen pauschalisierten Stundenansatzes festgesetzt, welcher im konkreten Fall mit dem gebotenen Aufwand multipliziert wird. Der Stundenansatz wird je nach fachlicher Qualifikation der Vertretung festgelegt, wobei als fachlich qualifizierte Vertretung diejenige durch Juris- tinnen und Juristen sowie durch eidgenössisch diplomierte Sozialversiche- rungsexpertinnen und -experten gilt. Als fachlich nicht qualifizierte Vertre- tung gelten alle übrigen Parteivertreterinnen und -vertreter (vgl. Rund- schreiben der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2009, abrufbar unter ). Im Falle der Vertretung durch eine gemeinnützig tätige Rechtsberatungsstelle im Sinne der Rechtsprechung (BGE 135 I 1 E. 7.4.1 S. 4) wird der Stun- denansatz bei einer fachlich qualifizierten Vertretung auf Fr. 130.-- festge- legt. Im vorliegenden Fall wird der Beschwerdeführer durch MLaw C.________ vom Rechtsdienst der B.________ vertreten. In der Kostennote des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2016, IV/16/85, Seite 19 (gemäss UID-Register [vgl. ] nicht mehrwertsteuer- pflichtigen) Vereins vom 24. Mai 2016 werden ein Aufwand von 16 Stunden à Fr. 135.-- und keine Auslagen geltend gemacht. In zeitlicher Hinsicht er- weist sich dieser Aufwand als gerade noch angemessen, indes beträgt der pauschalisierte Stundenansatz Fr. 130.--, womit von einem Honorar von Fr. 2‘080.-- auszugehen ist (16h x Fr. 130.--). Diesen Betrag hat die Be- schwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Ver- fügung der IV-Stelle Bern vom 25. November 2015 aufgehoben und dem Beschwerdeführer ab 1. April 2013 eine ganze Invalidenrente zu- gesprochen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kos- tenvorschuss von Fr. 800.-- wird nach Rechtskraft des Urteils zurück- erstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2‘080.-- (inkl. Auslagen), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2016, IV/16/85, Seite 20 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.