Einspracheentscheid vom 29. August 2016
Sachverhalt
A.
Mit Verfügung vom 4. Juli 2016 setzte die Ausgleichskasse des Kantons
Bern (nachfolgend: AKB bzw. Beschwerdegegnerin) die von A.________
(Jahrgang 19XX; nachfolgend: Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) als
Nichterwerbstätige für das Jahr 2011 zu entrichtenden AHV/IV/EO-Beiträge
(inkl. Verwaltungskostenbeiträge) definitiv auf Fr. 8'457.35 fest. Der Bei-
tragsberechnung legte sie ein massgebendes Vermögen in der Höhe von
(gerundet) Fr. 3'300'000.-- zugrunde (Akten der AKB, Antwortbeilage
[AB] 3). Dabei berücksichtigte sie ein Reinvermögen von Fr. 2'427'722.50
(die Hälfte des gemeinsamen Vermögens mit ihrem Ehemann C.________
[Jahrgang 19XX; nachfolgend: Ehemann bzw. Beschwerdeführer] im Ge-
samtbetrag von Fr. 4'837'445.--; vgl. Akten der Ehegatten, Beschwerdebei-
lage [BB] 8) und zur Hälfte ein mit dem Faktor 20 kapitalisiertes Rentenein-
kommen, bestehend aus dem Ehemann ausgerichteten Renten der ersten
(Fr. 3'648.--) und zweiten Säule (Fr. 22'646.--) sowie weiteren steuerbaren
Einkünften des Ehemannes (Kapitalerträge aus der D.________ GmbH
bzw. der E.________ GmbH & Co. KG in Deutschland) von Fr. 64'118.--
(vgl. BB 5 ff. und AB 2), im Umfang von Fr. 904'120.-- ([Fr. 3'648.-- +
Fr. 22'646.-- + Fr. 64'118.--] : 2 x 20). Die gegen die Anrechnung dieser
Kapitalerträge am 26. Juli 2016 erhobene Einsprache (AB 2) wies die AKB
mit Entscheid vom 29. August 2016 (AB 1) ab.
B.
Hiergegen liessen die Ehegatten, vertreten durch B.________, am 14. Sep-
tember 2016 Beschwerde erheben und beantragen, die AHV/IV/EO-
Beiträge seien ohne das Einkommen im Ausland neu zu berechnen, zumal
es sich dabei nicht um eine Rente handle.
Mit Beschwerdeantwort vom 14. November 2016 beantragte die Be-
schwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2017, AHV/16/848, Seite 3
Mit Eingabe vom 20. Dezember 2016 liessen die Beschwerdeführer präzi-
sieren, beim Einkommen im Ausland handle es sich nicht um Erwerbsein-
kommen, sondern um eine Finanzinvestition.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt ist der Einspracheentscheid vom 29. August 2016 (AB 1). Streitig und zu prüfen sind die von der Beschwerdeführerin für das Jahr 2011 zu leistenden AHV/IV/EO-Beiträge als Nichterwerbstätige und dabei insbesondere die Höhe des kapitalisierten Renteneinkommens.
E. 1.3 Angesichts der Höhe des im Streit liegenden Beitrags erreicht der Streitwert den Betrag von Fr. 20'000.-- nicht, weshalb die Beurteilung der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2017, AHV/16/848, Seite 4 Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an
die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;
Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
2.
2.1
Die Versicherten der AHV/IV/EO sind beitragspflichtig, solange sie
eine Erwerbstätigkeit ausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt die Bei-
tragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert
bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das
65. Altersjahr vollendet haben (Art. 3 Abs. 1 AHVG).
2.2
Gemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG bezahlen Nichterwerbstätige einen
Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen (vgl. auch Art. 3 Abs. 1bis des
Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG;
SR 831.20] i.V.m. Art. 1bis Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961
über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201] und Art. 27 Abs. 2 des
Bundesgesetzes vom 25. September 1952 über die Erwerbsersatzordnung
für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz [EOG; SR 834.1]
i.V.m. Art. 36 Abs. 2 der Verordnung vom 24. November 2004 zum
Erwerbsersatzgesetz [EOV; SR 834.11]). Der Mindestbeitrag beträgt
Fr. 392.--, der Höchstbeitrag entspricht dem 50-fachen Mindestbeitrag.
2.3
Den Mindestbeitrag bezahlen nichterwerbstätige Studierende bis
zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 25. Altersjahr
vollenden, Nichterwerbstätige, die ein Mindesteinkommen oder andere
Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe erhalten sowie Nichterwerbstätige,
die von Drittpersonen finanziell unterstützt werden (Art. 10 Abs. 2 AHVG).
2.4
Die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche
Mindestbeitrag vorgesehen ist, bemessen sich aufgrund ihres Vermögens
und Renteneinkommens (Art. 28 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober
1947
über
die
Alters-
und
Hinterlassenenversicherung
[AHVV;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2017, AHV/16/848, Seite 5
SR 831.101]). Verfügt ein Nichterwerbstätiger gleichzeitig über Vermögen
und Renteneinkommen, so wird der mit 20 multiplizierte jährliche
Rentenbetrag zum Vermögen hinzugerechnet (Art. 28 Abs. 2 AHVV). Für
die Berechnung des Beitrages ist das Vermögen einschliesslich des mit 20
multiplizierten jährlichen Rentenbetrages auf die nächsten Fr. 50'000.--
abzurunden (Art. 28 Abs. 3 AHVV). Ist eine verheiratete Person als Nich-
terwerbstätige beitragspflichtig, so bemessen sich ihre Beiträge aufgrund
der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens (Art. 28 Abs.
4 AHVV).
2.5
Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Bei-
tragsjahr gilt das Kalenderjahr (Art. 29 Abs. 1 AHVV). Die Beiträge bemes-
sen sich aufgrund des im Beitragsjahr erzielten Renteneinkommens und
des Vermögens am 31. Dezember (Art. 29 Abs. 2 Satz 1 AHVV). Die kan-
tonalen Steuerbehörden ermitteln das für die Beitragsbemessung massge-
bende Vermögen aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen
Veranlagung (Art. 29 Abs. 3 Satz 1 AHVV). Die Ausgleichskassen ermitteln
das Renteneinkommen; sie arbeiten dabei mit den kantonalen Steuer-
behörden zusammen (Art. 29 Abs. 4 AHVV).
3.
3.1
Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin die AHV/IV/EO-
Beiträge im hier zur Diskussion stehenden Zeitraum als Nichterwerbstätige
gemäss Art. 28 AHVV zu entrichten hat (vgl. E. 2.4 hiervor). Dabei geben
weder die hälftige Anrechnung des ehelichen Vermögens (anteilmässiger
Betrag von Fr. 2'427'722.50; vgl. AB 3) noch des hälftigen Renteneinkom-
mens des Ehemannes (AHV/IV: Fr. 1'824.--; berufliche Vorsorge:
Fr. 11'323.--; vgl. BB 5) gemäss Art. 28 Abs. 4 AHVV zu Diskussionen An-
lass. Gemäss der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen
(BSV) über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichter-
webstätigen in der AHV, IV und EO (WSN; gültig ab 1. Januar 2008; abruf-
bar unter www.bsv.admin.ch) gehören bei Nichterwerbstätigen zum mass-
gebenden Vermögen das gesamte reine in- und ausländische Vermögen
(Rz. 2080 WSN) und zum massgebenden Renteneinkommen (unter ande-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2017, AHV/16/848, Seite 6
rem) Alters-, Witwer- und Witwenrenten der AHV sowie Renten und Pensi-
onen aller Art (Rz. 2089 WSN), bei verheirateten Versicherten unter
Berücksichtigung, jedoch bloss hälftiger Anrechnung des gemeinsamen
Vermögens und Renteneinkommens der Ehegatten (Rz. 2078 WSN).
3.2
Streitig und zu prüfen ist damit einzig, wie die von den kantonalen
Steuerbehörden erfassten "weiteren Einkünfte steuerbar" des Beschwerde-
führers aus der D.________ GmbH in Deutschland im Betrag von
Fr. 64'118.-- (vgl. BB 5) zu behandeln sind. Zu diesen Einkünften befragt
(BB 6) führte der Beschwerdeführer selber aus, beim D.________ handle
es sich um eine Gesellschaft, die … beitreibe; er sei Gesellschafter und
erziele Kapitalerträge aus dieser Gesellschaftsbeteiligung als Gesellschaf-
ter der E.________ GmbH & Co. KG (BB 7). In der Folge behandelte die
Beschwerdegegnerin diese Position als Erwerbseinkommen (des Eheman-
nes), welches nicht der Beitragspflicht in der schweizerischen Versicherung
unterliege, weshalb es sich um massgebendes Renteneinkommen handle,
das für die Berechnung der persönlichen Beiträge der Beschwerdeführerin
als Nichterwerbstätige beizuziehen sei (so AB 1 und Beschwerdeantwort).
Die Beschwerdeführenden ihrerseits gehen von Vermögensertrag aus (so
BB 7 und Beschwerde).
3.2.1
Als massgebendes Renteneinkommen gelten gemäss Rz. 2087
WSN wiederkehrende Leistungen (in der Schweiz und im Ausland), die
weder durch eine Erwerbstätigkeit der beitragspflichtigen Person erzielt
werden noch den Ertrag massgebenden Vermögens darstellen. Der Begriff
des Renteneinkommens ist im weitesten Sinne zu verstehen. Entscheidend
ist nicht, ob die Leistungen mehr oder weniger die Merkmale einer Rente
aufweisen, sondern vielmehr, ob sie zum Unterhalt der versicherten Person
beitragen, d.h. ob es sich um Einkommensbestandteile handelt, welche die
sozialen
Verhältnisse
der
nichterwerbstätigen
Person
beeinflussen
(BGE 125 V 230 E. 3b S. 234; Rz. 2088 WSN). Dies ist auch dann der Fall,
wenn zwar nicht die beitragspflichtige Person, sondern deren Ehegatte ein
Erwerbseinkommen erzielt, mit dem er nicht der Beitragspflicht in der
schweizerischen Versicherung unterliegt; dieses Renteneinkommen des
Ehegatten stellt alsdann massgebendes Renteneinkommen dar (Rz. 2089
i.f. WSN; AHI 2001 S. 189 ff.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2017, AHV/16/848, Seite 7
3.2.2
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden handelt es sich bei
der vorliegend umstrittenen Position um Erwerbseinkommen des Be-
schwerdeführers (und nicht um Vermögensertrag): In BGE 136 V 258 er-
achtete das Bundesgericht einen in der Schweiz wohnhaften Kommanditis-
ten einer in Deutschland domizilierten GmbH & Co. KG für die ihm aus der
Gesellschaft zugeflossenen Einkünfte als Selbstständigerwerbender bei-
tragspflichtig, und zwar unabhängig davon, ob er selbst in der Gesellschaft
mitarbeitet oder ob er Einfluss auf die Geschäftsführung hat.
3.2.3
Da der Ehemann mit diesem (Erwerbs-)Einkommen nicht der Bei-
tragspflicht in der schweizerischen Versicherung unterliegt, handelt es sich
um massgebendes Renteneinkommen der Beschwerdeführerin (vgl.
Rz. 2089 i.f. WSN; AHI 2001 S. 189 ff.), das für die Berechnung ihrer per-
sönlichen Beiträge als Nichterwerbstätige hälftig beizuziehen ist. Gestützt
darauf ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die fragli-
chen Einkünfte aus AHV-rechtlicher Sicht als Renteneinkommen qualifiziert
und für die Bemessung der Beiträge im Sinne von Art. 28 Abs. 1 AHVV
berücksichtigt hat. Anhaltspunkte, welche eine andere Betrachtungsweise
rechtfertigen könnten, liegen nicht vor.
Hierbei handelt es sich ausschliesslich um eine sozialversicherungsrechtli-
che Betrachtungsweise; steuerrechtliche Fragen (wie die in der Beschwer-
de beanstandete Doppelbesteuerung) bleiben hiervon unberührt.
3.3
Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid
vom 29. August 2016 (AB 1) nicht zu beanstanden und die dagegen erho-
bene Beschwerde ist abzuweisen.
4.
4.1
Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AHVG
i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).
4.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf
eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m.
Art. 61 lit. g ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2017, AHV/16/848, Seite 8
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführenden sind im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt sind (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zu- ständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom
23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) ein- gehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführenden - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 16 848 AHV
KNB/ZID/SEE
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil des Einzelrichters vom 11. August 2017
Verwaltungsrichter Knapp
Gerichtsschreiber Zimmermann
A.________
vertreten durch B.________
Beschwerdeführerin
C.________
vertreten durch B.________
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Bern
Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern
Beschwerdegegnerin
betreffend Einspracheentscheid vom 29. August 2016
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2017, AHV/16/848, Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 4. Juli 2016 setzte die Ausgleichskasse des Kantons
Bern (nachfolgend: AKB bzw. Beschwerdegegnerin) die von A.________
(Jahrgang 19XX; nachfolgend: Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) als
Nichterwerbstätige für das Jahr 2011 zu entrichtenden AHV/IV/EO-Beiträge
(inkl. Verwaltungskostenbeiträge) definitiv auf Fr. 8'457.35 fest. Der Bei-
tragsberechnung legte sie ein massgebendes Vermögen in der Höhe von
(gerundet) Fr. 3'300'000.-- zugrunde (Akten der AKB, Antwortbeilage
[AB] 3). Dabei berücksichtigte sie ein Reinvermögen von Fr. 2'427'722.50
(die Hälfte des gemeinsamen Vermögens mit ihrem Ehemann C.________
[Jahrgang 19XX; nachfolgend: Ehemann bzw. Beschwerdeführer] im Ge-
samtbetrag von Fr. 4'837'445.--; vgl. Akten der Ehegatten, Beschwerdebei-
lage [BB] 8) und zur Hälfte ein mit dem Faktor 20 kapitalisiertes Rentenein-
kommen, bestehend aus dem Ehemann ausgerichteten Renten der ersten
(Fr. 3'648.--) und zweiten Säule (Fr. 22'646.--) sowie weiteren steuerbaren
Einkünften des Ehemannes (Kapitalerträge aus der D.________ GmbH
bzw. der E.________ GmbH & Co. KG in Deutschland) von Fr. 64'118.--
(vgl. BB 5 ff. und AB 2), im Umfang von Fr. 904'120.-- ([Fr. 3'648.-- +
Fr. 22'646.-- + Fr. 64'118.--] : 2 x 20). Die gegen die Anrechnung dieser
Kapitalerträge am 26. Juli 2016 erhobene Einsprache (AB 2) wies die AKB
mit Entscheid vom 29. August 2016 (AB 1) ab.
B.
Hiergegen liessen die Ehegatten, vertreten durch B.________, am 14. Sep-
tember 2016 Beschwerde erheben und beantragen, die AHV/IV/EO-
Beiträge seien ohne das Einkommen im Ausland neu zu berechnen, zumal
es sich dabei nicht um eine Rente handle.
Mit Beschwerdeantwort vom 14. November 2016 beantragte die Be-
schwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2017, AHV/16/848, Seite 3
Mit Eingabe vom 20. Dezember 2016 liessen die Beschwerdeführer präzi-
sieren, beim Einkommen im Ausland handle es sich nicht um Erwerbsein-
kommen, sondern um eine Finanzinvestition.
Erwägungen:
1.
1.1
Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-
rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des
Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-
anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.
Die Beschwerdeführenden sind im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren
Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid
berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung,
weshalb sie zur Beschwerde befugt sind (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zu-
ständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]).
Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61
lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom
23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) ein-
gehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Anfechtungsobjekt ist der Einspracheentscheid vom 29. August
2016 (AB 1). Streitig und zu prüfen sind die von der Beschwerdeführerin für
das Jahr 2011 zu leistenden AHV/IV/EO-Beiträge als Nichterwerbstätige
und dabei insbesondere die Höhe des kapitalisierten Renteneinkommens.
1.3
Angesichts der Höhe des im Streit liegenden Beitrags erreicht der
Streitwert den Betrag von Fr. 20'000.-- nicht, weshalb die Beurteilung der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2017, AHV/16/848, Seite 4
Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1
GSOG).
1.4
Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an
die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;
Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
2.
2.1
Die Versicherten der AHV/IV/EO sind beitragspflichtig, solange sie
eine Erwerbstätigkeit ausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt die Bei-
tragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert
bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das
65. Altersjahr vollendet haben (Art. 3 Abs. 1 AHVG).
2.2
Gemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG bezahlen Nichterwerbstätige einen
Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen (vgl. auch Art. 3 Abs. 1bis des
Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG;
SR 831.20] i.V.m. Art. 1bis Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961
über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201] und Art. 27 Abs. 2 des
Bundesgesetzes vom 25. September 1952 über die Erwerbsersatzordnung
für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz [EOG; SR 834.1]
i.V.m. Art. 36 Abs. 2 der Verordnung vom 24. November 2004 zum
Erwerbsersatzgesetz [EOV; SR 834.11]). Der Mindestbeitrag beträgt
Fr. 392.--, der Höchstbeitrag entspricht dem 50-fachen Mindestbeitrag.
2.3
Den Mindestbeitrag bezahlen nichterwerbstätige Studierende bis
zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 25. Altersjahr
vollenden, Nichterwerbstätige, die ein Mindesteinkommen oder andere
Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe erhalten sowie Nichterwerbstätige,
die von Drittpersonen finanziell unterstützt werden (Art. 10 Abs. 2 AHVG).
2.4
Die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche
Mindestbeitrag vorgesehen ist, bemessen sich aufgrund ihres Vermögens
und Renteneinkommens (Art. 28 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober
1947
über
die
Alters-
und
Hinterlassenenversicherung
[AHVV;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2017, AHV/16/848, Seite 5
SR 831.101]). Verfügt ein Nichterwerbstätiger gleichzeitig über Vermögen
und Renteneinkommen, so wird der mit 20 multiplizierte jährliche
Rentenbetrag zum Vermögen hinzugerechnet (Art. 28 Abs. 2 AHVV). Für
die Berechnung des Beitrages ist das Vermögen einschliesslich des mit 20
multiplizierten jährlichen Rentenbetrages auf die nächsten Fr. 50'000.--
abzurunden (Art. 28 Abs. 3 AHVV). Ist eine verheiratete Person als Nich-
terwerbstätige beitragspflichtig, so bemessen sich ihre Beiträge aufgrund
der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens (Art. 28 Abs.
4 AHVV).
2.5
Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Bei-
tragsjahr gilt das Kalenderjahr (Art. 29 Abs. 1 AHVV). Die Beiträge bemes-
sen sich aufgrund des im Beitragsjahr erzielten Renteneinkommens und
des Vermögens am 31. Dezember (Art. 29 Abs. 2 Satz 1 AHVV). Die kan-
tonalen Steuerbehörden ermitteln das für die Beitragsbemessung massge-
bende Vermögen aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen
Veranlagung (Art. 29 Abs. 3 Satz 1 AHVV). Die Ausgleichskassen ermitteln
das Renteneinkommen; sie arbeiten dabei mit den kantonalen Steuer-
behörden zusammen (Art. 29 Abs. 4 AHVV).
3.
3.1
Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin die AHV/IV/EO-
Beiträge im hier zur Diskussion stehenden Zeitraum als Nichterwerbstätige
gemäss Art. 28 AHVV zu entrichten hat (vgl. E. 2.4 hiervor). Dabei geben
weder die hälftige Anrechnung des ehelichen Vermögens (anteilmässiger
Betrag von Fr. 2'427'722.50; vgl. AB 3) noch des hälftigen Renteneinkom-
mens des Ehemannes (AHV/IV: Fr. 1'824.--; berufliche Vorsorge:
Fr. 11'323.--; vgl. BB 5) gemäss Art. 28 Abs. 4 AHVV zu Diskussionen An-
lass. Gemäss der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen
(BSV) über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichter-
webstätigen in der AHV, IV und EO (WSN; gültig ab 1. Januar 2008; abruf-
bar unter www.bsv.admin.ch) gehören bei Nichterwerbstätigen zum mass-
gebenden Vermögen das gesamte reine in- und ausländische Vermögen
(Rz. 2080 WSN) und zum massgebenden Renteneinkommen (unter ande-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2017, AHV/16/848, Seite 6
rem) Alters-, Witwer- und Witwenrenten der AHV sowie Renten und Pensi-
onen aller Art (Rz. 2089 WSN), bei verheirateten Versicherten unter
Berücksichtigung, jedoch bloss hälftiger Anrechnung des gemeinsamen
Vermögens und Renteneinkommens der Ehegatten (Rz. 2078 WSN).
3.2
Streitig und zu prüfen ist damit einzig, wie die von den kantonalen
Steuerbehörden erfassten "weiteren Einkünfte steuerbar" des Beschwerde-
führers aus der D.________ GmbH in Deutschland im Betrag von
Fr. 64'118.-- (vgl. BB 5) zu behandeln sind. Zu diesen Einkünften befragt
(BB 6) führte der Beschwerdeführer selber aus, beim D.________ handle
es sich um eine Gesellschaft, die … beitreibe; er sei Gesellschafter und
erziele Kapitalerträge aus dieser Gesellschaftsbeteiligung als Gesellschaf-
ter der E.________ GmbH & Co. KG (BB 7). In der Folge behandelte die
Beschwerdegegnerin diese Position als Erwerbseinkommen (des Eheman-
nes), welches nicht der Beitragspflicht in der schweizerischen Versicherung
unterliege, weshalb es sich um massgebendes Renteneinkommen handle,
das für die Berechnung der persönlichen Beiträge der Beschwerdeführerin
als Nichterwerbstätige beizuziehen sei (so AB 1 und Beschwerdeantwort).
Die Beschwerdeführenden ihrerseits gehen von Vermögensertrag aus (so
BB 7 und Beschwerde).
3.2.1
Als massgebendes Renteneinkommen gelten gemäss Rz. 2087
WSN wiederkehrende Leistungen (in der Schweiz und im Ausland), die
weder durch eine Erwerbstätigkeit der beitragspflichtigen Person erzielt
werden noch den Ertrag massgebenden Vermögens darstellen. Der Begriff
des Renteneinkommens ist im weitesten Sinne zu verstehen. Entscheidend
ist nicht, ob die Leistungen mehr oder weniger die Merkmale einer Rente
aufweisen, sondern vielmehr, ob sie zum Unterhalt der versicherten Person
beitragen, d.h. ob es sich um Einkommensbestandteile handelt, welche die
sozialen
Verhältnisse
der
nichterwerbstätigen
Person
beeinflussen
(BGE 125 V 230 E. 3b S. 234; Rz. 2088 WSN). Dies ist auch dann der Fall,
wenn zwar nicht die beitragspflichtige Person, sondern deren Ehegatte ein
Erwerbseinkommen erzielt, mit dem er nicht der Beitragspflicht in der
schweizerischen Versicherung unterliegt; dieses Renteneinkommen des
Ehegatten stellt alsdann massgebendes Renteneinkommen dar (Rz. 2089
i.f. WSN; AHI 2001 S. 189 ff.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2017, AHV/16/848, Seite 7
3.2.2
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden handelt es sich bei
der vorliegend umstrittenen Position um Erwerbseinkommen des Be-
schwerdeführers (und nicht um Vermögensertrag): In BGE 136 V 258 er-
achtete das Bundesgericht einen in der Schweiz wohnhaften Kommanditis-
ten einer in Deutschland domizilierten GmbH & Co. KG für die ihm aus der
Gesellschaft zugeflossenen Einkünfte als Selbstständigerwerbender bei-
tragspflichtig, und zwar unabhängig davon, ob er selbst in der Gesellschaft
mitarbeitet oder ob er Einfluss auf die Geschäftsführung hat.
3.2.3
Da der Ehemann mit diesem (Erwerbs-)Einkommen nicht der Bei-
tragspflicht in der schweizerischen Versicherung unterliegt, handelt es sich
um massgebendes Renteneinkommen der Beschwerdeführerin (vgl.
Rz. 2089 i.f. WSN; AHI 2001 S. 189 ff.), das für die Berechnung ihrer per-
sönlichen Beiträge als Nichterwerbstätige hälftig beizuziehen ist. Gestützt
darauf ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die fragli-
chen Einkünfte aus AHV-rechtlicher Sicht als Renteneinkommen qualifiziert
und für die Bemessung der Beiträge im Sinne von Art. 28 Abs. 1 AHVV
berücksichtigt hat. Anhaltspunkte, welche eine andere Betrachtungsweise
rechtfertigen könnten, liegen nicht vor.
Hierbei handelt es sich ausschliesslich um eine sozialversicherungsrechtli-
che Betrachtungsweise; steuerrechtliche Fragen (wie die in der Beschwer-
de beanstandete Doppelbesteuerung) bleiben hiervon unberührt.
3.3
Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid
vom 29. August 2016 (AB 1) nicht zu beanstanden und die dagegen erho-
bene Beschwerde ist abzuweisen.
4.
4.1
Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AHVG
i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).
4.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf
eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m.
Art. 61 lit. g ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2017, AHV/16/848, Seite 8
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä-
digung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H. der Beschwerdeführenden
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen
- Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter:
Der Gerichtsschreiber:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-
dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-
desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-
führt werden.