Einspracheentscheid vom 6. Januar 2016
Erwägungen (1 Absätze)
E. 1 Dezember 2015) zu löschen. Die daraus resultierende EL- Berechtigung wurde gemäss beiliegender Berechnung auf Fr. 965.-- für Dezember 2015 und auf Fr. 977.-- vom 1. Januar 2016 bis 31. März 2016 festgelegt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. April 2016, EL/16/84, Seite 3 Es liegt ein gemeinsamer Antrag der Parteien vor, welcher der Sach- und Rechtslage entspricht, weshalb ihm ohne weiteres stattzugeben ist. Bei einem gemeinsamen Antrag ist gemäss Art. 57 Abs. 4 des kantona- len Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) die einzel- richterliche Zuständigkeit gegeben. Es sind weder Verfahrenskosten zu erheben noch ist eine Parteien- tschädigung zuzusprechen. Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspra- cheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 6. Januar 2016 aufgehoben und die Ergänzungsleistungen der Beschwerdefüh- rerin werden für Dezember 2015 auf Fr. 965.-- und vom 1. Januar 2016 bis 31. März 2016 auf Fr. 977.-- festgelegt.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin (samt Eingabe vom 6. April 2016) - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. April 2016, EL/16/84, Seite 4 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 16 84 EL MAW/COC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 6. April 2016 Verwaltungsrichter Matti Gerichtsschreiberin Collatz A.________ vertreten durch B.________, C.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 6. Januar 2016
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. April 2016, EL/16/84, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung, Mit Verfügung vom 7. Dezember 2015 wurden die monatlichen Ergän- zungsleistungen der Beschwerdeführerin ab 1. Dezember 2015 – unter Anrechnung eines Einkommens von Fr. 1‘408.-- – auf Fr. 878.-- festge- setzt. Die Einsprache vom 16. Dezember 2015, mit welcher beantragt worden war, es sei auf die Berücksichtigung eines Erwerbseinkommens zu ver- zichten, wurde mit Entscheid vom 6. Januar 2016 abgewiesen. Mit Beschwerde vom 8. Januar 2016 liess die Beschwerdeführerin be- antragen, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Ergän- zungsleistungen seien unter Berücksichtigung eines Einkommens von lediglich Fr. 736.65 neu zu berechnen. Mit Beschwerdeantwort vom 8. Februar 2016 beantragte die Beschwer- degegnerin eine teilweise Gutheissung der Beschwerde und Festlegung der Ergänzungsleistungen auf Fr. 928.--, dies unter Berücksichtigung eines anrechenbaren Einkommens von Fr. 438.--. Mit Replik vom 24. Februar 2016 liess die Beschwerdeführerin beantra- gen, auf die Anrechnung eines Einkommens sei vollständig zu verzich- ten. Mit Duplik vom 4. April 2016 wird festgehalten, gestützt auf den mit der Replik eingereichten Lohnausweis für das Jahr 2015 könne das Er- werbseinkommen ab 1. Dezember 2015 in der EL-Berechnung gelöscht werden. Da die Beschwerdeführerin am xx. März 2016 geheiratet habe, würden die Ergänzungsleistungen ab 1. April 2016 eingestellt. Deshalb werde beantragt, das Erwerbseinkommen in der EL-Berechnung (ab
1. Dezember 2015) zu löschen. Die daraus resultierende EL- Berechtigung wurde gemäss beiliegender Berechnung auf Fr. 965.-- für Dezember 2015 und auf Fr. 977.-- vom 1. Januar 2016 bis 31. März 2016 festgelegt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. April 2016, EL/16/84, Seite 3 Es liegt ein gemeinsamer Antrag der Parteien vor, welcher der Sach- und Rechtslage entspricht, weshalb ihm ohne weiteres stattzugeben ist. Bei einem gemeinsamen Antrag ist gemäss Art. 57 Abs. 4 des kantona- len Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) die einzel- richterliche Zuständigkeit gegeben. Es sind weder Verfahrenskosten zu erheben noch ist eine Parteien- tschädigung zuzusprechen. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspra- cheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 6. Januar 2016 aufgehoben und die Ergänzungsleistungen der Beschwerdefüh- rerin werden für Dezember 2015 auf Fr. 965.-- und vom 1. Januar 2016 bis 31. März 2016 auf Fr. 977.-- festgelegt. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin (samt Eingabe vom 6. April 2016)
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. April 2016, EL/16/84, Seite 4 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.