Verfügungen vom 28. Juli 2016 und 10. August 2016
Sachverhalt
A. Die 1964 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bezog seit Oktober 2004 (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerde- gegnerin; act. II] 24) eine ganze Rente der Invalidenversicherung (IV) und seit Juli 2006 eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades (act. II 35), was in Revisionsverfahren bestätigt wurde (Mitteilungen vom 27. September 2007 [act. II 31] und vom 26. August 2010 [act. II 46] für die Rente; Mitteilung vom 27. August 2010 [act. II 47] für die Hilflosen- entschädigung). Anlässlich eines Revisionsverfahrens im Jahr 2014 (act. II 49) veranlasste die IVB eine rheumatologische und psychiatrische Begutachtung durch die Dres. med. C.________, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabili- tation sowie Rheumatologie FMH, und D.________, Facharzt für Psychia- trie und Psychotherapie FMH (rheumatologisches Gutachten vom 3. Juni 2015 ([act. II 65.2] und psychiatrisches Gutachten vom 29. Juni 2015 [act. II 64.2]). Gestützt darauf stellte die IVB mit Vorbescheiden vom 3. und
4. August 2015 (act. II 66 und 67) sowohl die Aufhebung der Hilflosenent- schädigung als auch der IV-Rente in Aussicht. Dagegen erhob die Versi- cherte vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Einwand (act. II 74) und reichte Arztberichte der Klinik E.________ vom 5. Januar 2016 (act. II 80 S. 3 ff.) sowie der behandelnden Ärztin vom 29. Februar 2016 (act. II 80 S. 2) ein. Nach Einholung einer Stellungnahme des RAD (act. II 82) verfügte die IVB am 28. Juli 2016 (act. II 83) die Aufhebung der Invalidenrente und am 10. August 2016 (act. II 84) die Aufhebung der Hilf- losenentschädigung. B. Hiergegen erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 14. September 2016 Beschwerde mit den Anträgen, die Verfügungen vom 28. Juli und 10. August 2016 seien aufzuheben und es
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2017, IV/16/835, Seite 3 sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine IV-Rente habe. Mit Beschwerdeantwort vom 9. November 2016 schliesst die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bilden die Verfügungen vom 28. Juli 2016 (act. II 83) sowie vom 10. August 2016 (act. II 84). Streitig und zu prüfen sind die Ansprüche auf eine IV-Rente und eine Hilflosenentschädigung.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2017, IV/16/835, Seite 4
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346).
E. 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschrän- kungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab- wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). Psychosoziale und soziokulturelle Faktoren lassen sich oft nicht klar vom medizinisch objektivierbaren Leiden trennen. Trotzdem können solche äus- seren Umstände nicht als gesundheitliche Beeinträchtigungen im Sinne des Gesetzes verstanden werden, weil der gesetzliche Invaliditätsbegriff selber klar zwischen der versicherten Person als Trägerin des (invalidisierenden) Gesundheitsschadens und der durch ihn verursachten Erwerbsunfähigkeit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2017, IV/16/835, Seite 5 unterscheidet. Infolgedessen können psychische Störungen, welche durch soziale Umstände verursacht werden und bei Wegfall der Belastung wieder verschwinden, nicht zur Invalidenrente berechtigen. Zwar kann einer fach- gerecht diagnostizierten psychischen Krankheit der invalidisierende Cha- rakter nicht mit dem blossen Hinweis auf eine bestehende psychosoziale Belastungssituation abgesprochen werden. Je stärker aber psychosoziale und soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; SVR 2012 IV Nr. 52 S. 189 E. 3.2). Nur wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren einen derart verselbstständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder seine – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditäts-begründend auswirken (BGE 139 V 547 E. 3.2.2 S. 552; SVR 2010 IV Nr. 19 S. 59 E. 5.2). In die- sem Sinn werden Wechselwirkungen zwischen sich körperlich und psy- chisch manifestierenden Störungen und der sozialen Umwelt berücksich- tigt, wenn auch bedeutend weniger stark als nach dem in der Medizin ver- breiteten bio-psycho-sozialen Krankheitsmodell (SVR 2008 IV Nr. 62 S. 204 E. 4.2).
E. 2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
E. 2.4 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG). Als hilflos gilt eine Per- son, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Le- bensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwa- chung bedarf (Art. 9 ATSG). Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2017, IV/16/835, Seite 6 a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders auf- wändigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren kör- perlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 IVV). Nach der herrschenden Praxis (BGE 133 V 450 E. 7.2 S. 463) sind die fol- genden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen relevant:
- Ankleiden, Auskleiden;
- Aufstehen, Absitzen, Abliegen;
- Essen;
- Körperpflege;
- Verrichtung der Notdurft;
- Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.
E. 2.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Gemäss Art. 17 Abs. 2 ATSG wird auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung von Amtes we- gen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zugrunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. Bei der Anpassung der Dauerleistungen ausserhalb des Rentenbereichs gelten die zur Rentenanpassung entwickelten Grundsätze analog (UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl. 2015, Art. 17 N. 68).
E. 2.5.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2017, IV/16/835, Seite 7 Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10, 130 V 343 E. 3.5 S. 349).
E. 2.5.2 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattge- funden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsab- klärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszu- stands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.2).
E. 2.5.3 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1).
E. 2.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99).
E. 2.7 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2017, IV/16/835, Seite 8 nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).
E. 2.8 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1).
E. 3.1 Zu vergleichen ist der Sachverhalt zur Zeit der leistungszuspre- chenden Verfügungen vom 18. Juli 2005 (act. II 24 [IV-Rente]) resp. vom
E. 3.1.1 Die leistungszusprechenden Verfügungen vom 18. Juli 2005 (act. II 24) resp. vom 6. März 2008 (act. II 35) stützten sich im Wesentli- chen auf das interdisziplinäre Gutachten der MEDAS (MEDAS-Gutachten vom 30. März 2005 [act. II 19]):
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2017, IV/16/835, Seite 9 Die Gutachter diagnostizierten eine Anpassungsstörung, schwere depres- sive Reaktion (ICD-10 F43.22 [S. 14]). Die Beschwerdeführerin zeige im Rahmen der depressiven Entwicklung eine anhaltende, völlig fixierte, schwere Regression und entziehe sich dadurch nicht nur jeglicher Ver- pflichtung als berufstätige Frau, Hausfrau und Mutter, sondern bringe auch jeglichen Behandlungsansatz zum Scheitern, wobei die Motivation zu die- ser Verweigerungshaltung vollständig unbewusst sein dürfte, weshalb es nicht in ihrer Macht liege, Veränderungen willentlich herbeizuführen. Aus den sowohl im Rahmen dieser Begutachtung als auch den von anderen festgestellten Beeinträchtigungen seien folgende Auswirkungen auf die bisherige Tätigkeit ableitbar: weitgehendes Darniederlegen jeglicher Akti- vität in diversen sozialen Bereichen (als Mutter, Hausfrau und Berufstätige). Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit einer ... in einer ... sei unter Berücksichti- gung der Beeinträchtigungen dauerhaft nicht mehr zumutbar. Die Prognose sei angesichts der schweren Regression, des sekundären Krankheitsge- winnes, der Chronifizierung und der gescheiterten therapeutischen Bemühungen extrem schlecht (S. 15). Unter Berücksichtigung der Beein- trächtigungen blieben keine verwertbaren Funktionen und Belastbarkeiten für eine berufliche Tätigkeit. Die minimale "Restleistungsfähigkeit" könne allenfalls noch im heimischen Umfeld in Form von einfachen Handreichun- gen im Haushalt umgesetzt werden. Es seien ihr aus interdisziplinärer Sicht keine versicherungspflichtigen Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes in nennenswertem Umfang und ohne Gefährdung der Restgesundheit mehr zumutbar (S. 16).
E. 3.1.2 Die angefochtenen Verfügungen vom 28. Juli 2016 (act. II 83) resp. vom 10. August 2016 (act. II 84) basieren im Wesentlichen auf dem rheu- matologischen Gutachten vom 3. Juni 2015 (act. II 65.2) von Dr. med. C.________ und auf dem psychiatrischen Gutachten vom 29. Juni 2015 (act. II 64.2) von Dr. med. D.________ sowie auf der interdisziplinären Be- urteilung vom 7. Juli 2015 (act. II 65.1). In medizinischer Hinsicht lässt sich den Akten im Wesentlichen das Folgende entnehmen:
E. 3.1.3 Im rheumatologischen Gutachten vom 3. Juni 2016 (act. II 65.2) stellte Dr. med. C.________ keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar- beitsfähigkeit (S. 21). Bei der aktuellen Untersuchung liessen sich klinisch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2017, IV/16/835, Seite 10 keine krankhaften Befunde erheben (S. 22). Alle körperlichen Funktionen seien erhalten. Die Belastbarkeit sei aus somatischer Sicht normal. Die bisherige Tätigkeit sei ganztags zumutbar. Eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 20 % habe nie bestanden (S. 23).
E. 3.1.4 Dr. med. D.________ diagnostizierte im psychiatrischen Gutachten vom 29. Juni 2015 (act. II 64.2) keinen Gesundheitsschaden mit Auswir- kung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8). Aus psychiatrischer Sicht bestünden keine anhaltenden Beeinträchtigungen. Die Funktionen seien objektiv nicht eingeschränkt. Die Belastbarkeit sei subjektiv herabgesetzt, dies aus krankheitsfremden Gründen (S. 10). Die bisherige Tätigkeit sei zeitlich in vollem Ausmass zumutbar und es bestehe keine verminderte Leistungs- fähigkeit. Die Arbeitsfähigkeit habe sich zumindest seit Sommer 2014 ver- bessert, die Beschwerdeführerin sei nicht hilflos (S. 11).
E. 3.1.5 Im Bericht der Klinik E.________ vom 5. Januar 2016 (act. II 80 S. 3 ff.) über die Hospitalisation vom 16. November bis zum 11. Dezember 2015 wurde eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgra- dige Episode (ICD-10: F33.1), diagnostiziert (S. 1). Aufgrund der Sprach- barriere seien Therapiegespräche im engeren Sinn nicht durchführbar ge- wesen, ebenso wenig sei eine zufriedenstellende Exploration gelungen. Die Beschwerdeführerin habe auffällig im Aufführen der somatischen Be- schwerden perseveriert, insbesondere hinsichtlich der okzipitalen Kopf- schmerzen und habe gelegentlich geäussert, das Leben habe so keinen Sinn mehr. Nonverbal/mimisch habe sie in ihrer Schwingungsfähigkeit mit- telgradig eingeschränkt und auffallend nihilistisch gewirkt. Die Beschwerde- führerin habe unregelmässig an Gruppentherapien teilgenommen und sich wiederholt aufgrund der somatischen Beschwerden abmelden lassen, ver- brachte dann auch viel Zeit in ihrem Zimmer oder im Bett liegend. Sie sei mehrmals im Flur auf dem Boden oder auf den Treppen sitzend vorgefun- den worden, sie habe dies als "hinfallen" bezeichnet und gesagt, ihr sei schwarz vor den Augen geworden (S. 5).
E. 3.1.6 Dr. med. F.________ diagnostizierte im Bericht vom 29. Februar 2016 (act. II 80 S. 2) eine schwere depressive Störung ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2). Die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage, in der freien Wirtschaft zu arbeiten. Sie zeige grosse Defizite in der Kon-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2017, IV/16/835, Seite 11 zentration, Mangel an Verantwortung bei den einfachsten Aufgaben. Sie habe ihre Lebensfreude verloren und Schwierigkeiten, aus diesem Teufels- kreis auszubrechen. Sie könne im Haushalt nicht selbständig funktionieren und benötige die Betreuung ihrer Angehörigen. Eine Tätigkeit im geschütz- ten Rahmen (einige Stunden pro Woche z.B. im Atelier, Tagesstätte ….) hätte ev. einen positiven Einfluss auf ihren psychischen Zustand. Sie be- herrsche wenige Ressourcen, um aus diesem Teufelskreis auszubrechen. Dies hänge mit ihren schweren Depressionen, ihren chronifizierten Schmerzen und der eingeschränkten Bildung zusammen.
E. 3.2 Vergleicht man die Befunde der Explorationen gemäss MEDAS- Gutachten aus dem Jahr 2005 mit denjenigen, die Dr. med. D.________ im Jahr 2015 erhoben hat, fällt sofort auf, dass das damalige klinisch schwer depressive Zustandsbild mit stupuröser Ausprägung (act. II 19 S. 13) nicht mehr vorhanden ist (act. II 64.2 S. 6 f.). Dies deckt sich damit, dass der früher behandelnde Dr. med. G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, im Jahr 2014 keine Diagnose mit Relevanz für die Invalidenversicherung mehr erheben konnte (Berichte vom 9. September und 7. Oktober 2014 [act. II 51 S. 3 und act. II 53]). Damit ist offensichtlich eine Verbesserung des Zustandes erstellt. Entgegen der Auffassung in der Beschwerde (S. 6 Ziff. 10) besteht kein schwankendes Zustandsbild, denn die Einweisung in die Klinik E.________ durch die behandelnde Ärztin Dr. med. F.________ erfolgte Ende September 2015 (act. II 74 S. 3) und damit in zeitlicher Nähe zum Erlass der Vorbescheide Anfang August 2016, mit denen die Einstellung der Leistungen angekündigt worden ist (act. II 66 f.); in der Folge handelt es sich dabei um ein rein reaktives und damit unbe- achtliches Geschehen (E. 2.2 hiervor). Auch im Status, den die Klinik E.________ erhoben hat, fand sich kein stupuröses Verhalten wie im Jahr 2005 (act. II 80 S. 4), was ebenso für den Status gilt, der sich im Jahr 2016 in der Klinik H.________ fand (Bericht vom 17. März 2016; Beschwerdebei- lage [act. I] 4 S. 2]) das Rückzugsverhalten wurde von dieser Klinik denn auch im Sinne der Depression gedeutet (act. I 4 S. 3 oben), bei welcher es sich dabei jedoch wie bereits ausgeführt klarerweise um ein rein reakti- ves und damit unbeachtliches Geschehen handelt (E. 2.2 hiervor).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2017, IV/16/835, Seite 12 Infolge der erstellten Verbesserung in psychiatrischer Hinsicht ist ein Revi- sionsgrund gegeben und es erfolgt eine freie Anspruchsprüfung (E. 2.5.3 hiervor).
E. 3.3 Die Gutachten der Dres. med. C.________ und D.________ vom 3. resp. 29. Juni 2015 (act. II 65.2 und 64.2) sowie die interdisziplinäre Beur- teilung vom 7. Juli 2015 (act. II 65.1) erfüllen die Voraussetzungen der Rechtsprechung an Expertisen (E. 2.7 hiervor) und erbringen vollen Beweis (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353). So deckt sich denn auch die Ein- schätzung des psychiatrischen Gutachters Dr. med. D.________, wonach kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden vorliege (act. II 64.2 S. 10), mit derjenigen des früher behandelnden Dr. med. G.________ (act. II 51 S. 3 und act. II 53). Die Berichte der Dr. med. F.________ vom 29. Februar und 29. August 2016 (act. II 80 S. 2 und act. I 5) sowie der Klinik E.________ vom 5. Januar 2016 (act. II 80 S. 3) enthalten kein Indiz, das gegen die Zuverlässigkeit der Einschätzung der Experten sprechen würde; dies insbesondere deshalb, weil es sich hier offensichtlich um eine reaktive Depression im Hinblick auf die drohende Leistungseinstellung handelt, was jedoch unbeachtlich ist (E. 2.2 hiervor). Schliesslich findet sich weder im psychiatrischen Gutachten (act. II 64.2 S. 8) noch in den Berichten der Klinik E.________ (act. II 80 S. 3) noch in denjenigen der Dr. med. F.________ (act. II 74 S. 3 und 80 S. 2) ein Hin- weis auf ein unklares Beschwerdebild, so dass eine Indikatorenprüfung gemäss BGE 141 V 281 von vorneherein entfällt.
E. 3.4 Damit ist erstellt, dass kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt (act. II 64.1) und in der Folge weder ein Anspruch auf eine IV- Rente noch auf eine Hilflosenentschädigung besteht. Der Zeitpunkt der Leistungseinstellungen (act. II 83 S. 2 und 84 S. 2) ist unter Berücksichti- gung des Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin hat die Rente weder über 15 Jahre lang bezogen (Leistungsbeginn im Oktober 2004 resp. im Juli 2006 [act. II 24 S. 2 und 35 S. 1]) noch ist sie über 55 Jahre alt (Jahrgang 1964 [act. II 2 S. 10]), so dass bereits deshalb vor der Rentenaufhebung keine beruflichen Mass- nahmen durchzuführen sind; die Restarbeitsfähigkeit ist vielmehr auf dem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2017, IV/16/835, Seite 13 Weg der Selbsteingliederung zu verwerten (zum Ganzen: Entscheid des Bundesgerichts vom 1. Februar 2012, 9C_726/2011, E. 5.1).
E. 3.5 Nach dem Dargelegten erweisen sich die angefochtenen Verfügun- gen vom 28. Juli 2016 (act. II 83) bezüglich der Invalidenrente und vom
E. 6 März 2008 (act. II 35 [Hilflosenentschädigung]) mit demjenigen, der sich bis zum Zeitpunkt des Erlasses der leistungseinstellenden Verfügungen vom 28. Juli 2016 (act. II 83 [IV-Rente]) resp. vom 10. August 2016 (act. II 84 [Hilflosenentschädigung]) entwickelt hat. Die Rentenrevisionen in den Jahren 2007 (act. II 28 - 31) und 2010 (act. II 40 - 46) sowie die Revi- sion der Hilflosenentschädigung im Jahr 2010 (act. II 40 - 47) sind revisi- onsrechtlich unbeachtlich (E. 2.5.2 hiervor).
E. 10 August 2016 (act. II 84) bezüglich der Hilflosenentschädigung als rech- tens und die Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf gesamthaft Fr. 1'000.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kosten- vorschuss gleicher Höhe entnommen. 4.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2017, IV/16/835, Seite 14
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 16 835 IV und 200 16 837 IV (2) ACT/SCC/JOK/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 12. Januar 2017 Verwaltungsrichter Ackermann, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Fuhrer, Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügungen vom 28. Juli 2016 und 10. August 2016
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2017, IV/16/835, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1964 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bezog seit Oktober 2004 (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerde- gegnerin; act. II] 24) eine ganze Rente der Invalidenversicherung (IV) und seit Juli 2006 eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades (act. II 35), was in Revisionsverfahren bestätigt wurde (Mitteilungen vom 27. September 2007 [act. II 31] und vom 26. August 2010 [act. II 46] für die Rente; Mitteilung vom 27. August 2010 [act. II 47] für die Hilflosen- entschädigung). Anlässlich eines Revisionsverfahrens im Jahr 2014 (act. II 49) veranlasste die IVB eine rheumatologische und psychiatrische Begutachtung durch die Dres. med. C.________, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabili- tation sowie Rheumatologie FMH, und D.________, Facharzt für Psychia- trie und Psychotherapie FMH (rheumatologisches Gutachten vom 3. Juni 2015 ([act. II 65.2] und psychiatrisches Gutachten vom 29. Juni 2015 [act. II 64.2]). Gestützt darauf stellte die IVB mit Vorbescheiden vom 3. und
4. August 2015 (act. II 66 und 67) sowohl die Aufhebung der Hilflosenent- schädigung als auch der IV-Rente in Aussicht. Dagegen erhob die Versi- cherte vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Einwand (act. II 74) und reichte Arztberichte der Klinik E.________ vom 5. Januar 2016 (act. II 80 S. 3 ff.) sowie der behandelnden Ärztin vom 29. Februar 2016 (act. II 80 S. 2) ein. Nach Einholung einer Stellungnahme des RAD (act. II 82) verfügte die IVB am 28. Juli 2016 (act. II 83) die Aufhebung der Invalidenrente und am 10. August 2016 (act. II 84) die Aufhebung der Hilf- losenentschädigung. B. Hiergegen erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 14. September 2016 Beschwerde mit den Anträgen, die Verfügungen vom 28. Juli und 10. August 2016 seien aufzuheben und es
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2017, IV/16/835, Seite 3 sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine IV-Rente habe. Mit Beschwerdeantwort vom 9. November 2016 schliesst die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bilden die Verfügungen vom 28. Juli 2016 (act. II 83) sowie vom 10. August 2016 (act. II 84). Streitig und zu prüfen sind die Ansprüche auf eine IV-Rente und eine Hilflosenentschädigung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2017, IV/16/835, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschrän- kungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab- wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). Psychosoziale und soziokulturelle Faktoren lassen sich oft nicht klar vom medizinisch objektivierbaren Leiden trennen. Trotzdem können solche äus- seren Umstände nicht als gesundheitliche Beeinträchtigungen im Sinne des Gesetzes verstanden werden, weil der gesetzliche Invaliditätsbegriff selber klar zwischen der versicherten Person als Trägerin des (invalidisierenden) Gesundheitsschadens und der durch ihn verursachten Erwerbsunfähigkeit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2017, IV/16/835, Seite 5 unterscheidet. Infolgedessen können psychische Störungen, welche durch soziale Umstände verursacht werden und bei Wegfall der Belastung wieder verschwinden, nicht zur Invalidenrente berechtigen. Zwar kann einer fach- gerecht diagnostizierten psychischen Krankheit der invalidisierende Cha- rakter nicht mit dem blossen Hinweis auf eine bestehende psychosoziale Belastungssituation abgesprochen werden. Je stärker aber psychosoziale und soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; SVR 2012 IV Nr. 52 S. 189 E. 3.2). Nur wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren einen derart verselbstständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder seine – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditäts-begründend auswirken (BGE 139 V 547 E. 3.2.2 S. 552; SVR 2010 IV Nr. 19 S. 59 E. 5.2). In die- sem Sinn werden Wechselwirkungen zwischen sich körperlich und psy- chisch manifestierenden Störungen und der sozialen Umwelt berücksich- tigt, wenn auch bedeutend weniger stark als nach dem in der Medizin ver- breiteten bio-psycho-sozialen Krankheitsmodell (SVR 2008 IV Nr. 62 S. 204 E. 4.2). 2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG). Als hilflos gilt eine Per- son, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Le- bensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwa- chung bedarf (Art. 9 ATSG). Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2017, IV/16/835, Seite 6 a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders auf- wändigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren kör- perlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 IVV). Nach der herrschenden Praxis (BGE 133 V 450 E. 7.2 S. 463) sind die fol- genden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen relevant:
- Ankleiden, Auskleiden;
- Aufstehen, Absitzen, Abliegen;
- Essen;
- Körperpflege;
- Verrichtung der Notdurft;
- Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 2.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Gemäss Art. 17 Abs. 2 ATSG wird auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung von Amtes we- gen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zugrunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. Bei der Anpassung der Dauerleistungen ausserhalb des Rentenbereichs gelten die zur Rentenanpassung entwickelten Grundsätze analog (UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl. 2015, Art. 17 N. 68). 2.5.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2017, IV/16/835, Seite 7 Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10, 130 V 343 E. 3.5 S. 349). 2.5.2 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattge- funden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsab- klärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszu- stands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.2). 2.5.3 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1). 2.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 2.7 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2017, IV/16/835, Seite 8 nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 2.8 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). 3. 3.1 Zu vergleichen ist der Sachverhalt zur Zeit der leistungszuspre- chenden Verfügungen vom 18. Juli 2005 (act. II 24 [IV-Rente]) resp. vom
6. März 2008 (act. II 35 [Hilflosenentschädigung]) mit demjenigen, der sich bis zum Zeitpunkt des Erlasses der leistungseinstellenden Verfügungen vom 28. Juli 2016 (act. II 83 [IV-Rente]) resp. vom 10. August 2016 (act. II 84 [Hilflosenentschädigung]) entwickelt hat. Die Rentenrevisionen in den Jahren 2007 (act. II 28 - 31) und 2010 (act. II 40 - 46) sowie die Revi- sion der Hilflosenentschädigung im Jahr 2010 (act. II 40 - 47) sind revisi- onsrechtlich unbeachtlich (E. 2.5.2 hiervor). 3.1.1 Die leistungszusprechenden Verfügungen vom 18. Juli 2005 (act. II 24) resp. vom 6. März 2008 (act. II 35) stützten sich im Wesentli- chen auf das interdisziplinäre Gutachten der MEDAS (MEDAS-Gutachten vom 30. März 2005 [act. II 19]):
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2017, IV/16/835, Seite 9 Die Gutachter diagnostizierten eine Anpassungsstörung, schwere depres- sive Reaktion (ICD-10 F43.22 [S. 14]). Die Beschwerdeführerin zeige im Rahmen der depressiven Entwicklung eine anhaltende, völlig fixierte, schwere Regression und entziehe sich dadurch nicht nur jeglicher Ver- pflichtung als berufstätige Frau, Hausfrau und Mutter, sondern bringe auch jeglichen Behandlungsansatz zum Scheitern, wobei die Motivation zu die- ser Verweigerungshaltung vollständig unbewusst sein dürfte, weshalb es nicht in ihrer Macht liege, Veränderungen willentlich herbeizuführen. Aus den sowohl im Rahmen dieser Begutachtung als auch den von anderen festgestellten Beeinträchtigungen seien folgende Auswirkungen auf die bisherige Tätigkeit ableitbar: weitgehendes Darniederlegen jeglicher Akti- vität in diversen sozialen Bereichen (als Mutter, Hausfrau und Berufstätige). Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit einer ... in einer ... sei unter Berücksichti- gung der Beeinträchtigungen dauerhaft nicht mehr zumutbar. Die Prognose sei angesichts der schweren Regression, des sekundären Krankheitsge- winnes, der Chronifizierung und der gescheiterten therapeutischen Bemühungen extrem schlecht (S. 15). Unter Berücksichtigung der Beein- trächtigungen blieben keine verwertbaren Funktionen und Belastbarkeiten für eine berufliche Tätigkeit. Die minimale "Restleistungsfähigkeit" könne allenfalls noch im heimischen Umfeld in Form von einfachen Handreichun- gen im Haushalt umgesetzt werden. Es seien ihr aus interdisziplinärer Sicht keine versicherungspflichtigen Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes in nennenswertem Umfang und ohne Gefährdung der Restgesundheit mehr zumutbar (S. 16). 3.1.2 Die angefochtenen Verfügungen vom 28. Juli 2016 (act. II 83) resp. vom 10. August 2016 (act. II 84) basieren im Wesentlichen auf dem rheu- matologischen Gutachten vom 3. Juni 2015 (act. II 65.2) von Dr. med. C.________ und auf dem psychiatrischen Gutachten vom 29. Juni 2015 (act. II 64.2) von Dr. med. D.________ sowie auf der interdisziplinären Be- urteilung vom 7. Juli 2015 (act. II 65.1). In medizinischer Hinsicht lässt sich den Akten im Wesentlichen das Folgende entnehmen: 3.1.3 Im rheumatologischen Gutachten vom 3. Juni 2016 (act. II 65.2) stellte Dr. med. C.________ keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar- beitsfähigkeit (S. 21). Bei der aktuellen Untersuchung liessen sich klinisch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2017, IV/16/835, Seite 10 keine krankhaften Befunde erheben (S. 22). Alle körperlichen Funktionen seien erhalten. Die Belastbarkeit sei aus somatischer Sicht normal. Die bisherige Tätigkeit sei ganztags zumutbar. Eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 20 % habe nie bestanden (S. 23). 3.1.4 Dr. med. D.________ diagnostizierte im psychiatrischen Gutachten vom 29. Juni 2015 (act. II 64.2) keinen Gesundheitsschaden mit Auswir- kung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8). Aus psychiatrischer Sicht bestünden keine anhaltenden Beeinträchtigungen. Die Funktionen seien objektiv nicht eingeschränkt. Die Belastbarkeit sei subjektiv herabgesetzt, dies aus krankheitsfremden Gründen (S. 10). Die bisherige Tätigkeit sei zeitlich in vollem Ausmass zumutbar und es bestehe keine verminderte Leistungs- fähigkeit. Die Arbeitsfähigkeit habe sich zumindest seit Sommer 2014 ver- bessert, die Beschwerdeführerin sei nicht hilflos (S. 11). 3.1.5 Im Bericht der Klinik E.________ vom 5. Januar 2016 (act. II 80 S. 3 ff.) über die Hospitalisation vom 16. November bis zum 11. Dezember 2015 wurde eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgra- dige Episode (ICD-10: F33.1), diagnostiziert (S. 1). Aufgrund der Sprach- barriere seien Therapiegespräche im engeren Sinn nicht durchführbar ge- wesen, ebenso wenig sei eine zufriedenstellende Exploration gelungen. Die Beschwerdeführerin habe auffällig im Aufführen der somatischen Be- schwerden perseveriert, insbesondere hinsichtlich der okzipitalen Kopf- schmerzen und habe gelegentlich geäussert, das Leben habe so keinen Sinn mehr. Nonverbal/mimisch habe sie in ihrer Schwingungsfähigkeit mit- telgradig eingeschränkt und auffallend nihilistisch gewirkt. Die Beschwerde- führerin habe unregelmässig an Gruppentherapien teilgenommen und sich wiederholt aufgrund der somatischen Beschwerden abmelden lassen, ver- brachte dann auch viel Zeit in ihrem Zimmer oder im Bett liegend. Sie sei mehrmals im Flur auf dem Boden oder auf den Treppen sitzend vorgefun- den worden, sie habe dies als "hinfallen" bezeichnet und gesagt, ihr sei schwarz vor den Augen geworden (S. 5). 3.1.6 Dr. med. F.________ diagnostizierte im Bericht vom 29. Februar 2016 (act. II 80 S. 2) eine schwere depressive Störung ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2). Die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage, in der freien Wirtschaft zu arbeiten. Sie zeige grosse Defizite in der Kon-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2017, IV/16/835, Seite 11 zentration, Mangel an Verantwortung bei den einfachsten Aufgaben. Sie habe ihre Lebensfreude verloren und Schwierigkeiten, aus diesem Teufels- kreis auszubrechen. Sie könne im Haushalt nicht selbständig funktionieren und benötige die Betreuung ihrer Angehörigen. Eine Tätigkeit im geschütz- ten Rahmen (einige Stunden pro Woche z.B. im Atelier, Tagesstätte ….) hätte ev. einen positiven Einfluss auf ihren psychischen Zustand. Sie be- herrsche wenige Ressourcen, um aus diesem Teufelskreis auszubrechen. Dies hänge mit ihren schweren Depressionen, ihren chronifizierten Schmerzen und der eingeschränkten Bildung zusammen. 3.2 Vergleicht man die Befunde der Explorationen gemäss MEDAS- Gutachten aus dem Jahr 2005 mit denjenigen, die Dr. med. D.________ im Jahr 2015 erhoben hat, fällt sofort auf, dass das damalige klinisch schwer depressive Zustandsbild mit stupuröser Ausprägung (act. II 19 S. 13) nicht mehr vorhanden ist (act. II 64.2 S. 6 f.). Dies deckt sich damit, dass der früher behandelnde Dr. med. G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, im Jahr 2014 keine Diagnose mit Relevanz für die Invalidenversicherung mehr erheben konnte (Berichte vom 9. September und 7. Oktober 2014 [act. II 51 S. 3 und act. II 53]). Damit ist offensichtlich eine Verbesserung des Zustandes erstellt. Entgegen der Auffassung in der Beschwerde (S. 6 Ziff. 10) besteht kein schwankendes Zustandsbild, denn die Einweisung in die Klinik E.________ durch die behandelnde Ärztin Dr. med. F.________ erfolgte Ende September 2015 (act. II 74 S. 3) und damit in zeitlicher Nähe zum Erlass der Vorbescheide Anfang August 2016, mit denen die Einstellung der Leistungen angekündigt worden ist (act. II 66 f.); in der Folge handelt es sich dabei um ein rein reaktives und damit unbe- achtliches Geschehen (E. 2.2 hiervor). Auch im Status, den die Klinik E.________ erhoben hat, fand sich kein stupuröses Verhalten wie im Jahr 2005 (act. II 80 S. 4), was ebenso für den Status gilt, der sich im Jahr 2016 in der Klinik H.________ fand (Bericht vom 17. März 2016; Beschwerdebei- lage [act. I] 4 S. 2]) das Rückzugsverhalten wurde von dieser Klinik denn auch im Sinne der Depression gedeutet (act. I 4 S. 3 oben), bei welcher es sich dabei jedoch wie bereits ausgeführt klarerweise um ein rein reakti- ves und damit unbeachtliches Geschehen handelt (E. 2.2 hiervor).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2017, IV/16/835, Seite 12 Infolge der erstellten Verbesserung in psychiatrischer Hinsicht ist ein Revi- sionsgrund gegeben und es erfolgt eine freie Anspruchsprüfung (E. 2.5.3 hiervor). 3.3 Die Gutachten der Dres. med. C.________ und D.________ vom 3. resp. 29. Juni 2015 (act. II 65.2 und 64.2) sowie die interdisziplinäre Beur- teilung vom 7. Juli 2015 (act. II 65.1) erfüllen die Voraussetzungen der Rechtsprechung an Expertisen (E. 2.7 hiervor) und erbringen vollen Beweis (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353). So deckt sich denn auch die Ein- schätzung des psychiatrischen Gutachters Dr. med. D.________, wonach kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden vorliege (act. II 64.2 S. 10), mit derjenigen des früher behandelnden Dr. med. G.________ (act. II 51 S. 3 und act. II 53). Die Berichte der Dr. med. F.________ vom 29. Februar und 29. August 2016 (act. II 80 S. 2 und act. I 5) sowie der Klinik E.________ vom 5. Januar 2016 (act. II 80 S. 3) enthalten kein Indiz, das gegen die Zuverlässigkeit der Einschätzung der Experten sprechen würde; dies insbesondere deshalb, weil es sich hier offensichtlich um eine reaktive Depression im Hinblick auf die drohende Leistungseinstellung handelt, was jedoch unbeachtlich ist (E. 2.2 hiervor). Schliesslich findet sich weder im psychiatrischen Gutachten (act. II 64.2 S. 8) noch in den Berichten der Klinik E.________ (act. II 80 S. 3) noch in denjenigen der Dr. med. F.________ (act. II 74 S. 3 und 80 S. 2) ein Hin- weis auf ein unklares Beschwerdebild, so dass eine Indikatorenprüfung gemäss BGE 141 V 281 von vorneherein entfällt. 3.4 Damit ist erstellt, dass kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt (act. II 64.1) und in der Folge weder ein Anspruch auf eine IV- Rente noch auf eine Hilflosenentschädigung besteht. Der Zeitpunkt der Leistungseinstellungen (act. II 83 S. 2 und 84 S. 2) ist unter Berücksichti- gung des Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin hat die Rente weder über 15 Jahre lang bezogen (Leistungsbeginn im Oktober 2004 resp. im Juli 2006 [act. II 24 S. 2 und 35 S. 1]) noch ist sie über 55 Jahre alt (Jahrgang 1964 [act. II 2 S. 10]), so dass bereits deshalb vor der Rentenaufhebung keine beruflichen Mass- nahmen durchzuführen sind; die Restarbeitsfähigkeit ist vielmehr auf dem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2017, IV/16/835, Seite 13 Weg der Selbsteingliederung zu verwerten (zum Ganzen: Entscheid des Bundesgerichts vom 1. Februar 2012, 9C_726/2011, E. 5.1). 3.5 Nach dem Dargelegten erweisen sich die angefochtenen Verfügun- gen vom 28. Juli 2016 (act. II 83) bezüglich der Invalidenrente und vom
10. August 2016 (act. II 84) bezüglich der Hilflosenentschädigung als rech- tens und die Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf gesamthaft Fr. 1'000.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kosten- vorschuss gleicher Höhe entnommen. 4.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2017, IV/16/835, Seite 14 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.