Verfügung vom 27. Juli 2016
Sachverhalt
A. Die 1961 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 7. Februar 2012 unter Hinweis auf psychische Beschwer- den und Depressionen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Antwortbeilagen der Invalidenversicherung [AB] 7). Die IV-Stelle Bern (IVB resp. Beschwerdegegnerin) klärte hierauf die gesund- heitlichen und erwerblichen Verhältnisse ab. Insbesondere veranlasste sie vom 18. November 2013 bis 23. Februar 2014 ein Belastbarkeitstraining in der Stiftung AK15 in Biel (AB 40), welches in der Folge bis 23. April 2014 verlängert wurde (AB 56). Aufgrund nicht erreichter Zwischenziele infolge Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes (AB 58 S. 2 und AB 70 S. 2) beendete die IVB die Integrationsmassnahme (Abbruch am 4. April
2014) vorzeitig (Mitteilung vom 7. April 2014; AB 69). Am 13. Juni 2014 teilte sie den Abschluss der beruflichen Eingliederung mit (AB 77). Gestützt auf eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom
23. Juli 2014 (AB 82) forderte die IVB mit Schreiben vom 25. Juli bzw.
28. November 2014 (AB 83 und 92) die Versicherte unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht sowie die Rechtsfolgen im Unterlassungsfall auf, sich einer intensiven psychiatrischen Behandlung in einer psychiatrischen Ta- gesklinik zu unterziehen. Dieser Aufforderung kam die Versicherte in der Folge nach. Nach Einholung weiterer medizinischer Berichte ordnete die IVB am 15. Juni 2016 - auf Empfehlung des RAD (AB 130) - eine Begut- achtung durch die Dres. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und D.________, Fachärztin für Neurochirurgie, an und räumte Gelegenheit zur Erhebung von Einwendungen ein (AB 131). Die Versicherte erhob am 15. Juli 2016 gegen beide Experten Einwände und machte Gegenvorschläge (AB 135). Mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2016 (AB 137) hielt die IVB am vorgesehenen Begutachtungsauftrag fest.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Okt. 2017, IV/16/832, Seite 3 B. Hiergegen liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 14. September 2016 Beschwerde erheben und folgende Anträge stel- len:
1. Die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 27. Juli 2016 sei aufzuhe- ben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei gerichtlich anzuweisen, von einer Begutachtung bei den Dres. med. D.________ (Neurochirurgie) und C.________ (Psychiatrie) wegen des geweckten Anscheins der fehlenden Ergebnisoffenheit abzusehen und stattdessen eine bidisziplinäre Begutachtung konsensorientiert unter Prüfung der Gegenvorschläge der Versicherten in Auftrag zu geben. Diese Begutachtung sei im Rahmen einer AMA (Arbeitsmarktlich- Medizinische Abklärung) unter Einbezug eines Arbeitsagogen durchzuführen, beispielsweise bei der Bandgenossenschaft in Bern. Eventualiter: Es sei losbasiert eine polydisziplinäre Begutachtung in Auftrag zu geben.
3. Die Beschwerdesache sei bis zum rechtskräftigen Abschluss des vor der Verwaltungsbehörde des Kantons Solothurn nach § 37 InfoDG/SO (BGS 114.1) eingeleiteten und hängigen Verwaltungs- verfahrens zu sistieren, damit die konkret gegen den vorgesehe- nen Gutachter Dr. med. C.________ vorgebrachten Ausstands- und Ablehnungsgründe im Sinne einer fehlenden Ergebnisoffenheit („der vom Ausstandsbegehren betroffene Gutachter entscheidet auf Grund der dem Versicherten zur Verfügung stehenden Infor- mationen anscheinend immer gleich nachteilig zu Ungunsten des Versicherten“) nach Durchführung allfälliger weiterer geeigneter Beweisvorkehrungen (statistische Auswertung der von der IV- Stelle Solothurn erhältlich gemachten Zahlen) unter Einhaltung der Beweislastverteilungsregel von Art. 8 ZGB und Art. 6 Ziff. 1 EMRK materiell überprüft und zum konkreten Beweisergebnis Stellung bezogen werden kann.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Okt. 2017, IV/16/832, Seite 4
4. Die Beschwerdegegnerin sei gerichtlich anzuweisen, in zeitlicher Hinsicht vor oder mit der Begutachtung (sozial-)berufliche Einglie- derungs- und Integrationsmassnahmen nach den Bestimmungen der Art. 8 f. und Art. 14 ff. IVG durchzuführen (Beweisgegenstand: Gutachterliche Ermöglichung der Beurteilung des Schweregradin- dikators der in E. 4.3.1.2 des Urteils des Bundesgerichts vom
3. Juni 2015, 9C_492/2014).
5. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Beschwerdeführerin sei von der geplanten Begut- achtung vorläufig gerichtlich zu dispensieren, weil ohne Erteilung der aufschiebenden Wirkung die Frage nach der Eignung der von der Versicherten gestellten Fragen und die Frage nach der Durch- führung von beruflichen Massnahmen vorgängig der Begutachtung gerichtlich nicht geklärt werden könnte und dadurch der Bürgerin ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen würde.
6. Es sei eine öffentliche Gerichtsverhandlung mit Publikums- und Presseanwesenheit nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.
7. Der Beschwerdeführerin sei die volle unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des un- terzeichnenden Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.
8. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Be- schwerdegegnerin. Mit Beschwerdeantwort vom 17. Oktober 2016 beantragte die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde. Der mit Beschwerde gestellte Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, sei als gegenstandslos abzuschreiben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Okt. 2017, IV/16/832, Seite 5
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2.1 Anfechtungsobjekt bildet die Zwischenverfügung vom 27. Juli 2016 (AB 137). Streitig und zu prüfen ist die Zulässigkeit der angeordneten bidis- ziplinären Begutachtung durch die Dres. med. D.________ und C.________.
E. 1.2.2 Bezüglich des in der Beschwerde gestellten Antrages auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist festzuhalten, dass Verfü- gungen und Einspracheentscheide vollstreckbar sind, wenn sie zwar noch angefochten werden können, die zulässige Einsprache oder Beschwerde aber keine aufschiebende Wirkung hat oder wenn einer Einsprache oder Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen wird (Art. 54 Abs. 1 lit. b und c ATSG). Vorliegend wurde in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Be- schwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen mit der Folge, dass die in der Verfügung geregelten Rechtsverhältnisse nicht vollstreckbar sind, bis im vorliegenden Verfahren ein Entscheid vorliegt. Demnach ist die ver- fügte Begutachtung vorläufig nicht durchzuführen, zumal nur so verhindert werden kann, dass die versicherte Person sich einer Begutachtung unter- ziehen muss, deren Resultat allenfalls nicht verwertbar wäre. Mit Schreiben an die Gutachter Dres. med. D.________ und C.________ vom 22. Sep- tember 2016 (AB 144 f.) hat die Beschwerdegegnerin die vorläufige Sistie- rung der vorgesehenen medizinischen Untersuchungen angeordnet, bis die vorliegende Streitsache rechtskräftig erledigt sei. Damit wird der gestellte Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen- standslos.
E. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwi- schenentscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Okt. 2017, IV/16/832, Seite 7 2. In prozessualer Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin die Durch- führung einer öffentlichen Verhandlung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101). 2.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK hat jede Person ein Recht dar- auf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche An- klage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhen- den Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemes- sener Frist verhandelt wird. 2.2 Die Anwendbarkeit von Art. 6 Ziff. 1 EMRK hängt demzufolge davon ab, ob vorliegend zivilrechtliche Ansprüche der Beschwerdeführerin im Sin- ne dieser Bestimmung zu beurteilen sind. Massgebend dafür, ob ein Ver- fahren in den Geltungsbereich von Art. 6 Ziff. 1 EMRK fällt, ist nicht, ob es sich dabei um ein Gerichts- oder ein Verwaltungsverfahren handelt, son- dern allein, ob es dabei um einen zivilrechtlichen Anspruch geht. Unter Be- zugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) hat das Bundesgericht die Anwendbarkeit von Art. 6 Ziff. 1 EMRK in BGE 119 V 375 E. 4b/aa S. 379 zunächst für Leis- tungsstreitigkeiten sämtlicher bundesrechtlicher Sozialversicherungszweige bejaht (bestätigt in BGE 121 V 109 E. 3a S. 110) und schliesslich in BGE 121 V 109 E. 3a S. 111 auch bezüglich sozialversicherungsrechtlicher Bei- tragsstreitigkeiten anerkannt. Der Sozialversicherungsprozess hat dem- nach sowohl bei Leistungsstreitigkeiten wie auch bei Abgabestreitigkeiten grundsätzlich den sich aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK ergebenden Rechtsschutz- anforderungen zu genügen (BGE 122 V 47 E. 2a S. 50 f.). In diesem Ver- fahren sind Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung einer Begut- achtung zu beurteilen. Eine Leistungs- oder Abgabestreitigkeit liegt nicht vor. Das Verfahren fällt demnach nicht in den Anwendungsbereich von Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Dementsprechend kann auf die Durchführung einer konventionskonformen öffentlichen Verhandlung verzichtet werden bzw. ist der Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Gerichtsverhandlung abzu- weisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Okt. 2017, IV/16/832, Seite 8 3. 3.1 Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gut- achter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen (Art. 44 ATSG). 3.2 Die IV-Stelle teilt der versicherten Person in einem ersten Schritt mit, dass eine Expertise eingeholt werden soll; zugleich gibt sie ihr die Art der vorgesehenen Begutachtung (poly- oder mono- bzw. bidisziplinär) sowie die vorgesehenen Fachdisziplinen und Gutachterfragen bekannt. In diesem Stadium kann die versicherte Person erst einmal (nicht personenbezogene) materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich oder gegen Art oder Umfang der Begutachtung vorbringen (Beispiele: unnötige second opinion; unzutreffende Wahl der medizinischen Disziplinen). Ausserdem hat sie Anspruch, sich zu den Gutachterfragen zu äussern (BGE 138 V 271 E. 1.1 S. 275, 137 V 210 E. 3.4.2.9 S. 258). In einem zweiten Verfahrensschritt teilt die IV-Stelle der versicherten Person bei mono- und bidisziplinären Expertisen die von ihr ausgewählten Gutachter und die Namen der Sachverständigen mit jeweiligem Facharzttitel mit. Mit der Bezeichnung der Sachverständigen kommt die Möglichkeit (materieller oder formeller) personenbezogener Einwendungen hinzu (BGE 140 V 507 E. 3.1 S. 510, 139 V 349 E. 5.2.2.2 S. 355, 138 V 271 E. 1.1 S. 274, 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 257). 3.3 Für Sachverständige gelten grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richterinnen und Richter vorgesehen sind. Befangenheit ist demnach anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken (BGE 132 V 93 E. 7.1 S. 109; SVR 2015 IV Nr. 23 S. 70 E. 6.1.1). Nach gefestigter Rechtsprechung führen der regelmässige Beizug eines Gutachters oder einer Begutachtungsinstitution durch den Versicherungsträger, die Anzahl der beim selben Arzt in Auftrag gegebenen Gutachten und Berichte sowie das daraus resultierende
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Okt. 2017, IV/16/832, Seite 9 Honorarvolumen für sich allein genommen nicht zum Ausstand (BGE 137 V 210 E. 1.3.3 S. 227; SVR 2009 UV Nr. 32 S. 113 E. 6.2). Entscheidend ist, dass fachlich-inhaltlich eine Weisungsunabhängigkeit der begutachtenden Ärzte besteht (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 20. Juni 2007, I 885/06, E. 5.1). Grundsätzlich kann eine Befangenheit einer sachverständigen Person nicht mittels der Schilderung einzelner angeblich negativer Erfahrungen anderer versicherter Personen mit dieser Gutachtensperson in früheren Fällen begründet werden. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn substanziiert dargetan wird, wie sich aus der (angeblichen) Fehlleistung eines Experten in früheren Fällen auf eine Befangenheit dieses Experten im konkreten Fall schliessen lässt (SVR 2016 IV Nr. 8 S. 24 E. 6.2). 4. 4.1 Vorliegend zu Recht unbestritten ist die Notwendigkeit einer bidiszi- plinären Begutachtung (vgl. Beschwerde, S. 2 Ziff. 2), welche sich aus der Stellungnahme des RAD vom 9. Juni 2016 (AB 130) ergibt. Die Beschwer- de richtet sich hauptsächlich gegen die als Gutachter in Aussicht genom- menen Fachärzte, wobei zusätzlich die Durchführung von beruflichen Ein- gliederungsmassnahmen bzw. einer AMA beantragt wird (vgl. Beschwerde, S. 2 f. Ziff. 2 und 4). 4.2 4.2.1 Die Beschwerdeführerin macht insbesondere geltend, dass die vorgesehenen Gutachter, Dres. med. D.________ und C.________, in hohem Mass den Anschein der Voreingenommenheit, der fehlenden Unabhängigkeit sowie der fehlenden Ergebnisoffenheit zulasten der Exploranden und zugunsten der Auftraggeber erfüllten (vgl. Beschwerde, S. 12 ff.). Diesbezüglich verweist sie auf das zurzeit vor der Informations- und Datenschutzbeauftragten des Kantons Solothurn hängige Schlich- tungsverfahren, anlässlich welchem insbesondere die Herausgabe der Gutachten von Dr. med. C.________ als von der IV-Stelle Solothurn beige- zogener Experte beantragt worden sei (vgl. Beschwerde, S. 16 f. Ziff. 12;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Okt. 2017, IV/16/832, Seite 10 AB 142 S. 49 bis 51); ohne diese Daten sei es ihr nicht möglich, den Be- weis der Befangenheit zu erbringen (vgl. Beschwerde, S. 13). 4.2.2 Wie nachfolgend dargelegt wird, braucht der Ausgang des Verfah- rens vor der Informations- und Datenschutzbeauftragten des Kantons Solothurn bzw. allfälliger Rechtsmittelinstanzen nicht abgewartet zu wer- den, da die Kenntnis der Gutachten des Dr. med. C.________, welche von der IV-Stelle Solothurn in Auftrag gegeben worden sind, für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde nicht notwendig ist. Zunächst ist diesbezüglich festzuhalten, dass der Umstand allein, dass ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die Erstel- lung von Gutachten beigezogen wird, rechtsprechungsgemäss keinen Ausstands- oder Ablehnungsgrund darstellt (Entscheid des BGer vom 8. April 2009, 8C_924/2008, E. 3.2), wovon abzurücken vorliegend kein An- lass besteht, zumal keine Anzeichen für eine fachlich-inhaltliche Weisungs- abhängigkeit bestehen (vgl. E. 3.3 hiervor) und dergleichen von der Be- schwerdeführerin auch nicht rechtsgenüglich geltend gemacht wird. Zudem kann - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - nicht allein aufgrund von statistischen Erhebungen auf die Befangenheit eines Gutachters geschlossen werden. Zwar ist es nicht völlig ausgeschlossen, dass der (Anscheins-)Beweis einer systematischen Voreingenommenheit eines Experten mittels verlässlicher Statistiken über die Gutachtenstätigkeit geführt werden kann. Da jedoch die Schätzung der Arbeitsunfähigkeit im Einzelfall nicht mathematisch exakt vorgenommen werden kann, sondern Ermessenselemente enthält, wäre bei einer Auswertung der Häufigkeitsver- teilung der attestierten Arbeitsunfähigkeiten mit einem gewissen Streube- reich zu rechnen; aussagekräftig könnten daher im Vorneherein nur starke Abweichungen sein. Wäre nun aber erstellt, dass diese Häufigkeitsvertei- lung hoch signifikant von den Resultaten anderer Gutachtenspersonen ab- weicht, so würde dies Fragen aufwerfen. Auch beim Nachweis einer star- ken Abweichung könnte allerdings nicht direkt auf eine Befangenheit der an der Erstellung der Gutachten beteiligen Fachpersonen geschlossen wer- den; vielmehr müsste zunächst noch überprüft werden, ob die Abweichung nicht durch andere Faktoren besser erklärbar wäre (Entscheid des BGer vom 18. Dezember 2015, 8C_599/2014, E. 6.5).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Okt. 2017, IV/16/832, Seite 11 Selbst wenn die von der Beschwerdeführerin im Schlichtungsverfahren vor der Informations- und Datenschutzbeauftragten des Kantons Solothurn herausverlangten Daten bezüglich der von Dr. med. C.________ attestier- ten Arbeitsunfähigkeiten bereits vorliegen würden, änderte dies im Übrigen nichts. Denn zu den entsprechenden Angaben liegen keine Vergleichsda- ten vor, weshalb eine direkte Gegenüberstellung der Resultate der Gutach- ten von Dr. med. C.________ mit den Werten von aus der Sicht der Be- schwerdeführerin neutralen anderen Gutachtern nicht möglich wäre und somit der Beweis für die behauptete Befangenheit nicht erbracht werden könnte (BGer 8C_599/2014, E. 6.6; vgl. auch Entscheid des BGer vom
17. November 2016, 8C_627/2016, E. 4.3). Schliesslich bleibt festzuhalten, dass auch aus der rein hypothetischen An- nahme, anhand der Statistik zur Gutachtertätigkeit von Dr. med. C.________ im Kanton Solothurn wäre eine Befangenheit ausgewiesen, nicht auf eine Befangenheit desselben im Kanton Bern geschlossen wer- den könnte. Denn die Solothurner Statistik sagt nichts aus über die Gutach- tertätigkeit von Dr. med. C.________ im Kanton Bern und ist schon allein deshalb für das vorliegende Verfahren irrelevant. Gleiches gälte im Übrigen auch bezüglich Dr. med. D.________, wenn deren Daten herausverlangt würden. Andere objektive Umstände, welche den Anschein der Befangenheit der vorgesehenen Experten erwecken würden, sind nicht ersichtlich und wer- den von der Beschwerdeführerin auch nicht rechtsgenüglich geltend ge- macht. 4.3 Soweit die Beschwerdeführerin die fachliche Ausrichtung der Exper- tise rügt bzw. eine Begutachtung auf dem Gebiet der Orthopädie anstelle der Neurochirurgie als notwendig erachtet, ist hierzu festzuhalten, dass es nach der Rechtsprechung Aufgabe des RAD ist, festzulegen, welche Fach- disziplinen an der Begutachtung zu beteiligen sind (Entscheid des BGer vom 11. Dezember 2013, 9C_656/2013, E. 3.2). Die von der Beschwerde- gegnerin angeordnete bidisziplinäre Begutachtung entspricht der Empfeh- lung der RAD-Ärztin Dr. med. E.________ vom 9. Juni 2016 (AB 130 S. 4), welche in Kenntnis der Aktenlage und der verschiedenen Leiden der Be- schwerdeführerin (AB 130 S. 1 f.) die medizinischen Fachbereiche festge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Okt. 2017, IV/16/832, Seite 12 legt hat. Zudem ist es Sache der beauftragten Gutachter, allenfalls weitere notwendige Fachdisziplinen beizuziehen oder die Auftraggeberin auf die ihrer Meinung nach zutreffenden Fachdisziplinen hinzuweisen, was unter Umständen zu einer Rückgabe des Auftrags führen kann (vgl. BGE 139 V 349 E. 3.3 S. 353). 4.4 Was die beantragte Durchführung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen bzw. einer AMA angeht (vgl. Beschwerde, S. 2 f. Ziff. 2 und 4), so ist diesbezüglich festzuhalten, dass das im Jahr 2014 durchgeführte Belastbarkeitstraining infolge Verschlechterung des gesund- heitlichen Zustandes der Beschwerdeführerin vorzeitig beendet werden musste (AB 69 und AB 70 S. 2). Entsprechend wurde im Bericht des RAD vom 7. Mai 2014 (AB 73 S. 2) festgehalten, dass bei der Beschwerdeführerin aktuell medizinische Massnahmen im Vordergrund stünden. Am 13. Juni 2014 hat die Beschwerdegegnerin den Abschluss der beruflichen Eingliederung mitgeteilt (AB 77). Die in der Folge auf Empfehlung des RAD (AB 73 S. 2) im Sommer/Herbst 2015 durchgeführte teilstationäre Behandlung in den Psychiatrischen Diensten, Biel-Seeland- Berner Jura, musste nach einigen Wochen wegen zunehmender Schmerzen abgebrochen werden. Mit Blick darauf und auf den Umstand, dass eine DH-Operation im Raum stand (AB 122 S. 3), ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin keine (weiteren) Eingliederungsmassnahmen veranlasst hat; im Vordergrund standen bzw. stehen medizinische Massnahmen. Hinzu kommt, dass die angeordnete bidisziplinäre Begutachtung unter anderem auch Fragen der Möglichkeit und Zumutbarkeit von Eingliederungsmassnahmen aus medizi- nischer Sicht hätte klären sollen (AB 131 S. 3 Ziff. IV.7). Aufgrund des Ge- sundheitszustandes der Beschwerdeführerin ist somit eine Durchführung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen bzw. einer AMA derzeit nicht möglich resp. nicht angezeigt. 4.5 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2016 (AB 137) an der geplanten bidisziplinären Begutachtung durch die Dres. med. D.________ und C.________ festgehalten hat; die dagegen erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Okt. 2017, IV/16/832, Seite 13 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten werden entsprechend dem Ausgang des Verfahrens
- unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. 5.3 hiernach) - der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Diese werden, da über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erst im materiellen Urteil be- funden wird, praxisgemäss auf Fr. 200.-- festgesetzt. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). 5.3 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Okt. 2017, IV/16/832, Seite 14 ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde (BGE 140 V 521 E. 9.1 S. 537). Im vorliegenden Fall präsentiert sich eine klare Sach- und Rechtslage. Die Beschwerdeführerin vermochte in keiner Weise eine Unzulässigkeit der angeordneten bidisziplinären Begutachtung durch die Dres. med. D.________ und C.________, insbesondere eine Voreingenommenheit durch fehlende Ergebnisoffenheit der erwähnten Experten, und eine Not- wendigkeit der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen resp. einer AMA darzulegen. Insofern erscheint ihr Hauptantrag betreffend die Ausstandsproblematik denn auch von vorneherein als aussichtslos. Dieselben Überlegungen lassen sich bezüglich des gestellten Begehrens um berufliche Eingliederungsmassen anstellen. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich daher die Annahme, die Beschwerdeführerin hätte den vorliegenden Prozess bei vernünftiger Überlegung nicht geführt, würde sie die Auslagen dafür selber bezahlen müssen. Entsprechend ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. Ob die anwaltliche Verbeiständung geboten und die Voraussetzung der Prozessarmut erfüllt gewesen wäre, kann somit offen bleiben. Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Gerichtsverhandlung wird abgewiesen. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Okt. 2017, IV/16/832, Seite 15 5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Okt. 2017, IV/16/832, Seite 16
6. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt lic. iur. B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügun- gen. Bei der angefochtenen Verfügung, welche die Anordnung einer medizini- schen Expertise zum Inhalt hat, handelt es sich - da sie das Administrativ- verfahren nicht abschliesst - um eine selbstständig eröffnete Zwischenver- fügung (Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundes- gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). Solche können unter anderem dann angefochten werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (BGE 132 V 93 E. 6.1 S. 106). Diese Anfechtbarkeitsvoraussetzung ist für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren in IV-Angelegenheiten zu beja- hen, womit die entsprechende Verfügung unter Erhebung aller gesetzlich vorgesehenen Rügen rechtlicher und tatsächlicher Natur angefochten wer- den kann (BGE 138 V 271 S. 275 E. 1.2.1 sowie S. 276 E. 1.2.3, 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 256). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesge- setzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Ge- setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Okt. 2017, IV/16/832, Seite 6
Dispositiv
- Die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 27. Juli 2016 sei aufzuhe- ben.
- Die Beschwerdegegnerin sei gerichtlich anzuweisen, von einer Begutachtung bei den Dres. med. D.________ (Neurochirurgie) und C.________ (Psychiatrie) wegen des geweckten Anscheins der fehlenden Ergebnisoffenheit abzusehen und stattdessen eine bidisziplinäre Begutachtung konsensorientiert unter Prüfung der Gegenvorschläge der Versicherten in Auftrag zu geben. Diese Begutachtung sei im Rahmen einer AMA (Arbeitsmarktlich- Medizinische Abklärung) unter Einbezug eines Arbeitsagogen durchzuführen, beispielsweise bei der Bandgenossenschaft in Bern. Eventualiter: Es sei losbasiert eine polydisziplinäre Begutachtung in Auftrag zu geben.
- Die Beschwerdesache sei bis zum rechtskräftigen Abschluss des vor der Verwaltungsbehörde des Kantons Solothurn nach § 37 InfoDG/SO (BGS 114.1) eingeleiteten und hängigen Verwaltungs- verfahrens zu sistieren, damit die konkret gegen den vorgesehe- nen Gutachter Dr. med. C.________ vorgebrachten Ausstands- und Ablehnungsgründe im Sinne einer fehlenden Ergebnisoffenheit („der vom Ausstandsbegehren betroffene Gutachter entscheidet auf Grund der dem Versicherten zur Verfügung stehenden Infor- mationen anscheinend immer gleich nachteilig zu Ungunsten des Versicherten“) nach Durchführung allfälliger weiterer geeigneter Beweisvorkehrungen (statistische Auswertung der von der IV- Stelle Solothurn erhältlich gemachten Zahlen) unter Einhaltung der Beweislastverteilungsregel von Art. 8 ZGB und Art. 6 Ziff. 1 EMRK materiell überprüft und zum konkreten Beweisergebnis Stellung bezogen werden kann. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Okt. 2017, IV/16/832, Seite 4
- Die Beschwerdegegnerin sei gerichtlich anzuweisen, in zeitlicher Hinsicht vor oder mit der Begutachtung (sozial-)berufliche Einglie- derungs- und Integrationsmassnahmen nach den Bestimmungen der Art. 8 f. und Art. 14 ff. IVG durchzuführen (Beweisgegenstand: Gutachterliche Ermöglichung der Beurteilung des Schweregradin- dikators der in E. 4.3.1.2 des Urteils des Bundesgerichts vom
- Juni 2015, 9C_492/2014).
- Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Beschwerdeführerin sei von der geplanten Begut- achtung vorläufig gerichtlich zu dispensieren, weil ohne Erteilung der aufschiebenden Wirkung die Frage nach der Eignung der von der Versicherten gestellten Fragen und die Frage nach der Durch- führung von beruflichen Massnahmen vorgängig der Begutachtung gerichtlich nicht geklärt werden könnte und dadurch der Bürgerin ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen würde.
- Es sei eine öffentliche Gerichtsverhandlung mit Publikums- und Presseanwesenheit nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.
- Der Beschwerdeführerin sei die volle unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des un- terzeichnenden Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.
- Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Be- schwerdegegnerin. Mit Beschwerdeantwort vom 17. Oktober 2016 beantragte die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde. Der mit Beschwerde gestellte Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, sei als gegenstandslos abzuschreiben. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Okt. 2017, IV/16/832, Seite 5 Erwägungen:
- 1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügun- gen. Bei der angefochtenen Verfügung, welche die Anordnung einer medizini- schen Expertise zum Inhalt hat, handelt es sich - da sie das Administrativ- verfahren nicht abschliesst - um eine selbstständig eröffnete Zwischenver- fügung (Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundes- gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). Solche können unter anderem dann angefochten werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (BGE 132 V 93 E. 6.1 S. 106). Diese Anfechtbarkeitsvoraussetzung ist für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren in IV-Angelegenheiten zu beja- hen, womit die entsprechende Verfügung unter Erhebung aller gesetzlich vorgesehenen Rügen rechtlicher und tatsächlicher Natur angefochten wer- den kann (BGE 138 V 271 S. 275 E. 1.2.1 sowie S. 276 E. 1.2.3, 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 256). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesge- setzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Ge- setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Okt. 2017, IV/16/832, Seite 6 1.2 1.2.1 Anfechtungsobjekt bildet die Zwischenverfügung vom 27. Juli 2016 (AB 137). Streitig und zu prüfen ist die Zulässigkeit der angeordneten bidis- ziplinären Begutachtung durch die Dres. med. D.________ und C.________. 1.2.2 Bezüglich des in der Beschwerde gestellten Antrages auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist festzuhalten, dass Verfü- gungen und Einspracheentscheide vollstreckbar sind, wenn sie zwar noch angefochten werden können, die zulässige Einsprache oder Beschwerde aber keine aufschiebende Wirkung hat oder wenn einer Einsprache oder Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen wird (Art. 54 Abs. 1 lit. b und c ATSG). Vorliegend wurde in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Be- schwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen mit der Folge, dass die in der Verfügung geregelten Rechtsverhältnisse nicht vollstreckbar sind, bis im vorliegenden Verfahren ein Entscheid vorliegt. Demnach ist die ver- fügte Begutachtung vorläufig nicht durchzuführen, zumal nur so verhindert werden kann, dass die versicherte Person sich einer Begutachtung unter- ziehen muss, deren Resultat allenfalls nicht verwertbar wäre. Mit Schreiben an die Gutachter Dres. med. D.________ und C.________ vom 22. Sep- tember 2016 (AB 144 f.) hat die Beschwerdegegnerin die vorläufige Sistie- rung der vorgesehenen medizinischen Untersuchungen angeordnet, bis die vorliegende Streitsache rechtskräftig erledigt sei. Damit wird der gestellte Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen- standslos. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwi- schenentscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Okt. 2017, IV/16/832, Seite 7
- In prozessualer Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin die Durch- führung einer öffentlichen Verhandlung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101). 2.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK hat jede Person ein Recht dar- auf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche An- klage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhen- den Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemes- sener Frist verhandelt wird. 2.2 Die Anwendbarkeit von Art. 6 Ziff. 1 EMRK hängt demzufolge davon ab, ob vorliegend zivilrechtliche Ansprüche der Beschwerdeführerin im Sin- ne dieser Bestimmung zu beurteilen sind. Massgebend dafür, ob ein Ver- fahren in den Geltungsbereich von Art. 6 Ziff. 1 EMRK fällt, ist nicht, ob es sich dabei um ein Gerichts- oder ein Verwaltungsverfahren handelt, son- dern allein, ob es dabei um einen zivilrechtlichen Anspruch geht. Unter Be- zugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) hat das Bundesgericht die Anwendbarkeit von Art. 6 Ziff. 1 EMRK in BGE 119 V 375 E. 4b/aa S. 379 zunächst für Leis- tungsstreitigkeiten sämtlicher bundesrechtlicher Sozialversicherungszweige bejaht (bestätigt in BGE 121 V 109 E. 3a S. 110) und schliesslich in BGE 121 V 109 E. 3a S. 111 auch bezüglich sozialversicherungsrechtlicher Bei- tragsstreitigkeiten anerkannt. Der Sozialversicherungsprozess hat dem- nach sowohl bei Leistungsstreitigkeiten wie auch bei Abgabestreitigkeiten grundsätzlich den sich aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK ergebenden Rechtsschutz- anforderungen zu genügen (BGE 122 V 47 E. 2a S. 50 f.). In diesem Ver- fahren sind Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung einer Begut- achtung zu beurteilen. Eine Leistungs- oder Abgabestreitigkeit liegt nicht vor. Das Verfahren fällt demnach nicht in den Anwendungsbereich von Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Dementsprechend kann auf die Durchführung einer konventionskonformen öffentlichen Verhandlung verzichtet werden bzw. ist der Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Gerichtsverhandlung abzu- weisen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Okt. 2017, IV/16/832, Seite 8
- 3.1 Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gut- achter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen (Art. 44 ATSG). 3.2 Die IV-Stelle teilt der versicherten Person in einem ersten Schritt mit, dass eine Expertise eingeholt werden soll; zugleich gibt sie ihr die Art der vorgesehenen Begutachtung (poly- oder mono- bzw. bidisziplinär) sowie die vorgesehenen Fachdisziplinen und Gutachterfragen bekannt. In diesem Stadium kann die versicherte Person erst einmal (nicht personenbezogene) materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich oder gegen Art oder Umfang der Begutachtung vorbringen (Beispiele: unnötige second opinion; unzutreffende Wahl der medizinischen Disziplinen). Ausserdem hat sie Anspruch, sich zu den Gutachterfragen zu äussern (BGE 138 V 271 E. 1.1 S. 275, 137 V 210 E. 3.4.2.9 S. 258). In einem zweiten Verfahrensschritt teilt die IV-Stelle der versicherten Person bei mono- und bidisziplinären Expertisen die von ihr ausgewählten Gutachter und die Namen der Sachverständigen mit jeweiligem Facharzttitel mit. Mit der Bezeichnung der Sachverständigen kommt die Möglichkeit (materieller oder formeller) personenbezogener Einwendungen hinzu (BGE 140 V 507 E. 3.1 S. 510, 139 V 349 E. 5.2.2.2 S. 355, 138 V 271 E. 1.1 S. 274, 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 257). 3.3 Für Sachverständige gelten grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richterinnen und Richter vorgesehen sind. Befangenheit ist demnach anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken (BGE 132 V 93 E. 7.1 S. 109; SVR 2015 IV Nr. 23 S. 70 E. 6.1.1). Nach gefestigter Rechtsprechung führen der regelmässige Beizug eines Gutachters oder einer Begutachtungsinstitution durch den Versicherungsträger, die Anzahl der beim selben Arzt in Auftrag gegebenen Gutachten und Berichte sowie das daraus resultierende Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Okt. 2017, IV/16/832, Seite 9 Honorarvolumen für sich allein genommen nicht zum Ausstand (BGE 137 V 210 E. 1.3.3 S. 227; SVR 2009 UV Nr. 32 S. 113 E. 6.2). Entscheidend ist, dass fachlich-inhaltlich eine Weisungsunabhängigkeit der begutachtenden Ärzte besteht (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 20. Juni 2007, I 885/06, E. 5.1). Grundsätzlich kann eine Befangenheit einer sachverständigen Person nicht mittels der Schilderung einzelner angeblich negativer Erfahrungen anderer versicherter Personen mit dieser Gutachtensperson in früheren Fällen begründet werden. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn substanziiert dargetan wird, wie sich aus der (angeblichen) Fehlleistung eines Experten in früheren Fällen auf eine Befangenheit dieses Experten im konkreten Fall schliessen lässt (SVR 2016 IV Nr. 8 S. 24 E. 6.2).
- 4.1 Vorliegend zu Recht unbestritten ist die Notwendigkeit einer bidiszi- plinären Begutachtung (vgl. Beschwerde, S. 2 Ziff. 2), welche sich aus der Stellungnahme des RAD vom 9. Juni 2016 (AB 130) ergibt. Die Beschwer- de richtet sich hauptsächlich gegen die als Gutachter in Aussicht genom- menen Fachärzte, wobei zusätzlich die Durchführung von beruflichen Ein- gliederungsmassnahmen bzw. einer AMA beantragt wird (vgl. Beschwerde, S. 2 f. Ziff. 2 und 4). 4.2 4.2.1 Die Beschwerdeführerin macht insbesondere geltend, dass die vorgesehenen Gutachter, Dres. med. D.________ und C.________, in hohem Mass den Anschein der Voreingenommenheit, der fehlenden Unabhängigkeit sowie der fehlenden Ergebnisoffenheit zulasten der Exploranden und zugunsten der Auftraggeber erfüllten (vgl. Beschwerde, S. 12 ff.). Diesbezüglich verweist sie auf das zurzeit vor der Informations- und Datenschutzbeauftragten des Kantons Solothurn hängige Schlich- tungsverfahren, anlässlich welchem insbesondere die Herausgabe der Gutachten von Dr. med. C.________ als von der IV-Stelle Solothurn beige- zogener Experte beantragt worden sei (vgl. Beschwerde, S. 16 f. Ziff. 12; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Okt. 2017, IV/16/832, Seite 10 AB 142 S. 49 bis 51); ohne diese Daten sei es ihr nicht möglich, den Be- weis der Befangenheit zu erbringen (vgl. Beschwerde, S. 13). 4.2.2 Wie nachfolgend dargelegt wird, braucht der Ausgang des Verfah- rens vor der Informations- und Datenschutzbeauftragten des Kantons Solothurn bzw. allfälliger Rechtsmittelinstanzen nicht abgewartet zu wer- den, da die Kenntnis der Gutachten des Dr. med. C.________, welche von der IV-Stelle Solothurn in Auftrag gegeben worden sind, für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde nicht notwendig ist. Zunächst ist diesbezüglich festzuhalten, dass der Umstand allein, dass ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die Erstel- lung von Gutachten beigezogen wird, rechtsprechungsgemäss keinen Ausstands- oder Ablehnungsgrund darstellt (Entscheid des BGer vom 8. April 2009, 8C_924/2008, E. 3.2), wovon abzurücken vorliegend kein An- lass besteht, zumal keine Anzeichen für eine fachlich-inhaltliche Weisungs- abhängigkeit bestehen (vgl. E. 3.3 hiervor) und dergleichen von der Be- schwerdeführerin auch nicht rechtsgenüglich geltend gemacht wird. Zudem kann - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - nicht allein aufgrund von statistischen Erhebungen auf die Befangenheit eines Gutachters geschlossen werden. Zwar ist es nicht völlig ausgeschlossen, dass der (Anscheins-)Beweis einer systematischen Voreingenommenheit eines Experten mittels verlässlicher Statistiken über die Gutachtenstätigkeit geführt werden kann. Da jedoch die Schätzung der Arbeitsunfähigkeit im Einzelfall nicht mathematisch exakt vorgenommen werden kann, sondern Ermessenselemente enthält, wäre bei einer Auswertung der Häufigkeitsver- teilung der attestierten Arbeitsunfähigkeiten mit einem gewissen Streube- reich zu rechnen; aussagekräftig könnten daher im Vorneherein nur starke Abweichungen sein. Wäre nun aber erstellt, dass diese Häufigkeitsvertei- lung hoch signifikant von den Resultaten anderer Gutachtenspersonen ab- weicht, so würde dies Fragen aufwerfen. Auch beim Nachweis einer star- ken Abweichung könnte allerdings nicht direkt auf eine Befangenheit der an der Erstellung der Gutachten beteiligen Fachpersonen geschlossen wer- den; vielmehr müsste zunächst noch überprüft werden, ob die Abweichung nicht durch andere Faktoren besser erklärbar wäre (Entscheid des BGer vom 18. Dezember 2015, 8C_599/2014, E. 6.5). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Okt. 2017, IV/16/832, Seite 11 Selbst wenn die von der Beschwerdeführerin im Schlichtungsverfahren vor der Informations- und Datenschutzbeauftragten des Kantons Solothurn herausverlangten Daten bezüglich der von Dr. med. C.________ attestier- ten Arbeitsunfähigkeiten bereits vorliegen würden, änderte dies im Übrigen nichts. Denn zu den entsprechenden Angaben liegen keine Vergleichsda- ten vor, weshalb eine direkte Gegenüberstellung der Resultate der Gutach- ten von Dr. med. C.________ mit den Werten von aus der Sicht der Be- schwerdeführerin neutralen anderen Gutachtern nicht möglich wäre und somit der Beweis für die behauptete Befangenheit nicht erbracht werden könnte (BGer 8C_599/2014, E. 6.6; vgl. auch Entscheid des BGer vom
- November 2016, 8C_627/2016, E. 4.3). Schliesslich bleibt festzuhalten, dass auch aus der rein hypothetischen An- nahme, anhand der Statistik zur Gutachtertätigkeit von Dr. med. C.________ im Kanton Solothurn wäre eine Befangenheit ausgewiesen, nicht auf eine Befangenheit desselben im Kanton Bern geschlossen wer- den könnte. Denn die Solothurner Statistik sagt nichts aus über die Gutach- tertätigkeit von Dr. med. C.________ im Kanton Bern und ist schon allein deshalb für das vorliegende Verfahren irrelevant. Gleiches gälte im Übrigen auch bezüglich Dr. med. D.________, wenn deren Daten herausverlangt würden. Andere objektive Umstände, welche den Anschein der Befangenheit der vorgesehenen Experten erwecken würden, sind nicht ersichtlich und wer- den von der Beschwerdeführerin auch nicht rechtsgenüglich geltend ge- macht. 4.3 Soweit die Beschwerdeführerin die fachliche Ausrichtung der Exper- tise rügt bzw. eine Begutachtung auf dem Gebiet der Orthopädie anstelle der Neurochirurgie als notwendig erachtet, ist hierzu festzuhalten, dass es nach der Rechtsprechung Aufgabe des RAD ist, festzulegen, welche Fach- disziplinen an der Begutachtung zu beteiligen sind (Entscheid des BGer vom 11. Dezember 2013, 9C_656/2013, E. 3.2). Die von der Beschwerde- gegnerin angeordnete bidisziplinäre Begutachtung entspricht der Empfeh- lung der RAD-Ärztin Dr. med. E.________ vom 9. Juni 2016 (AB 130 S. 4), welche in Kenntnis der Aktenlage und der verschiedenen Leiden der Be- schwerdeführerin (AB 130 S. 1 f.) die medizinischen Fachbereiche festge- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Okt. 2017, IV/16/832, Seite 12 legt hat. Zudem ist es Sache der beauftragten Gutachter, allenfalls weitere notwendige Fachdisziplinen beizuziehen oder die Auftraggeberin auf die ihrer Meinung nach zutreffenden Fachdisziplinen hinzuweisen, was unter Umständen zu einer Rückgabe des Auftrags führen kann (vgl. BGE 139 V 349 E. 3.3 S. 353). 4.4 Was die beantragte Durchführung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen bzw. einer AMA angeht (vgl. Beschwerde, S. 2 f. Ziff. 2 und 4), so ist diesbezüglich festzuhalten, dass das im Jahr 2014 durchgeführte Belastbarkeitstraining infolge Verschlechterung des gesund- heitlichen Zustandes der Beschwerdeführerin vorzeitig beendet werden musste (AB 69 und AB 70 S. 2). Entsprechend wurde im Bericht des RAD vom 7. Mai 2014 (AB 73 S. 2) festgehalten, dass bei der Beschwerdeführerin aktuell medizinische Massnahmen im Vordergrund stünden. Am 13. Juni 2014 hat die Beschwerdegegnerin den Abschluss der beruflichen Eingliederung mitgeteilt (AB 77). Die in der Folge auf Empfehlung des RAD (AB 73 S. 2) im Sommer/Herbst 2015 durchgeführte teilstationäre Behandlung in den Psychiatrischen Diensten, Biel-Seeland- Berner Jura, musste nach einigen Wochen wegen zunehmender Schmerzen abgebrochen werden. Mit Blick darauf und auf den Umstand, dass eine DH-Operation im Raum stand (AB 122 S. 3), ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin keine (weiteren) Eingliederungsmassnahmen veranlasst hat; im Vordergrund standen bzw. stehen medizinische Massnahmen. Hinzu kommt, dass die angeordnete bidisziplinäre Begutachtung unter anderem auch Fragen der Möglichkeit und Zumutbarkeit von Eingliederungsmassnahmen aus medizi- nischer Sicht hätte klären sollen (AB 131 S. 3 Ziff. IV.7). Aufgrund des Ge- sundheitszustandes der Beschwerdeführerin ist somit eine Durchführung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen bzw. einer AMA derzeit nicht möglich resp. nicht angezeigt. 4.5 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2016 (AB 137) an der geplanten bidisziplinären Begutachtung durch die Dres. med. D.________ und C.________ festgehalten hat; die dagegen erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Okt. 2017, IV/16/832, Seite 13
- 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten werden entsprechend dem Ausgang des Verfahrens - unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. 5.3 hiernach) - der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Diese werden, da über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erst im materiellen Urteil be- funden wird, praxisgemäss auf Fr. 200.-- festgesetzt. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). 5.3 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Okt. 2017, IV/16/832, Seite 14 ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde (BGE 140 V 521 E. 9.1 S. 537). Im vorliegenden Fall präsentiert sich eine klare Sach- und Rechtslage. Die Beschwerdeführerin vermochte in keiner Weise eine Unzulässigkeit der angeordneten bidisziplinären Begutachtung durch die Dres. med. D.________ und C.________, insbesondere eine Voreingenommenheit durch fehlende Ergebnisoffenheit der erwähnten Experten, und eine Not- wendigkeit der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen resp. einer AMA darzulegen. Insofern erscheint ihr Hauptantrag betreffend die Ausstandsproblematik denn auch von vorneherein als aussichtslos. Dieselben Überlegungen lassen sich bezüglich des gestellten Begehrens um berufliche Eingliederungsmassen anstellen. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich daher die Annahme, die Beschwerdeführerin hätte den vorliegenden Prozess bei vernünftiger Überlegung nicht geführt, würde sie die Auslagen dafür selber bezahlen müssen. Entsprechend ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. Ob die anwaltliche Verbeiständung geboten und die Voraussetzung der Prozessarmut erfüllt gewesen wäre, kann somit offen bleiben. Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Der Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Gerichtsverhandlung wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Okt. 2017, IV/16/832, Seite 15
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Okt. 2017, IV/16/832, Seite 16
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt lic. iur. B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 16 832 IV FUR/TOZ/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 24. Oktober 2017 Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiberin Tomic A.________ vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 27. Juli 2016
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Okt. 2017, IV/16/832, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1961 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 7. Februar 2012 unter Hinweis auf psychische Beschwer- den und Depressionen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Antwortbeilagen der Invalidenversicherung [AB] 7). Die IV-Stelle Bern (IVB resp. Beschwerdegegnerin) klärte hierauf die gesund- heitlichen und erwerblichen Verhältnisse ab. Insbesondere veranlasste sie vom 18. November 2013 bis 23. Februar 2014 ein Belastbarkeitstraining in der Stiftung AK15 in Biel (AB 40), welches in der Folge bis 23. April 2014 verlängert wurde (AB 56). Aufgrund nicht erreichter Zwischenziele infolge Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes (AB 58 S. 2 und AB 70 S. 2) beendete die IVB die Integrationsmassnahme (Abbruch am 4. April
2014) vorzeitig (Mitteilung vom 7. April 2014; AB 69). Am 13. Juni 2014 teilte sie den Abschluss der beruflichen Eingliederung mit (AB 77). Gestützt auf eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom
23. Juli 2014 (AB 82) forderte die IVB mit Schreiben vom 25. Juli bzw.
28. November 2014 (AB 83 und 92) die Versicherte unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht sowie die Rechtsfolgen im Unterlassungsfall auf, sich einer intensiven psychiatrischen Behandlung in einer psychiatrischen Ta- gesklinik zu unterziehen. Dieser Aufforderung kam die Versicherte in der Folge nach. Nach Einholung weiterer medizinischer Berichte ordnete die IVB am 15. Juni 2016 - auf Empfehlung des RAD (AB 130) - eine Begut- achtung durch die Dres. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und D.________, Fachärztin für Neurochirurgie, an und räumte Gelegenheit zur Erhebung von Einwendungen ein (AB 131). Die Versicherte erhob am 15. Juli 2016 gegen beide Experten Einwände und machte Gegenvorschläge (AB 135). Mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2016 (AB 137) hielt die IVB am vorgesehenen Begutachtungsauftrag fest.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Okt. 2017, IV/16/832, Seite 3 B. Hiergegen liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 14. September 2016 Beschwerde erheben und folgende Anträge stel- len:
1. Die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 27. Juli 2016 sei aufzuhe- ben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei gerichtlich anzuweisen, von einer Begutachtung bei den Dres. med. D.________ (Neurochirurgie) und C.________ (Psychiatrie) wegen des geweckten Anscheins der fehlenden Ergebnisoffenheit abzusehen und stattdessen eine bidisziplinäre Begutachtung konsensorientiert unter Prüfung der Gegenvorschläge der Versicherten in Auftrag zu geben. Diese Begutachtung sei im Rahmen einer AMA (Arbeitsmarktlich- Medizinische Abklärung) unter Einbezug eines Arbeitsagogen durchzuführen, beispielsweise bei der Bandgenossenschaft in Bern. Eventualiter: Es sei losbasiert eine polydisziplinäre Begutachtung in Auftrag zu geben.
3. Die Beschwerdesache sei bis zum rechtskräftigen Abschluss des vor der Verwaltungsbehörde des Kantons Solothurn nach § 37 InfoDG/SO (BGS 114.1) eingeleiteten und hängigen Verwaltungs- verfahrens zu sistieren, damit die konkret gegen den vorgesehe- nen Gutachter Dr. med. C.________ vorgebrachten Ausstands- und Ablehnungsgründe im Sinne einer fehlenden Ergebnisoffenheit („der vom Ausstandsbegehren betroffene Gutachter entscheidet auf Grund der dem Versicherten zur Verfügung stehenden Infor- mationen anscheinend immer gleich nachteilig zu Ungunsten des Versicherten“) nach Durchführung allfälliger weiterer geeigneter Beweisvorkehrungen (statistische Auswertung der von der IV- Stelle Solothurn erhältlich gemachten Zahlen) unter Einhaltung der Beweislastverteilungsregel von Art. 8 ZGB und Art. 6 Ziff. 1 EMRK materiell überprüft und zum konkreten Beweisergebnis Stellung bezogen werden kann.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Okt. 2017, IV/16/832, Seite 4
4. Die Beschwerdegegnerin sei gerichtlich anzuweisen, in zeitlicher Hinsicht vor oder mit der Begutachtung (sozial-)berufliche Einglie- derungs- und Integrationsmassnahmen nach den Bestimmungen der Art. 8 f. und Art. 14 ff. IVG durchzuführen (Beweisgegenstand: Gutachterliche Ermöglichung der Beurteilung des Schweregradin- dikators der in E. 4.3.1.2 des Urteils des Bundesgerichts vom
3. Juni 2015, 9C_492/2014).
5. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Beschwerdeführerin sei von der geplanten Begut- achtung vorläufig gerichtlich zu dispensieren, weil ohne Erteilung der aufschiebenden Wirkung die Frage nach der Eignung der von der Versicherten gestellten Fragen und die Frage nach der Durch- führung von beruflichen Massnahmen vorgängig der Begutachtung gerichtlich nicht geklärt werden könnte und dadurch der Bürgerin ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen würde.
6. Es sei eine öffentliche Gerichtsverhandlung mit Publikums- und Presseanwesenheit nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.
7. Der Beschwerdeführerin sei die volle unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des un- terzeichnenden Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.
8. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Be- schwerdegegnerin. Mit Beschwerdeantwort vom 17. Oktober 2016 beantragte die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde. Der mit Beschwerde gestellte Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, sei als gegenstandslos abzuschreiben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Okt. 2017, IV/16/832, Seite 5 Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügun- gen. Bei der angefochtenen Verfügung, welche die Anordnung einer medizini- schen Expertise zum Inhalt hat, handelt es sich - da sie das Administrativ- verfahren nicht abschliesst - um eine selbstständig eröffnete Zwischenver- fügung (Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundes- gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). Solche können unter anderem dann angefochten werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (BGE 132 V 93 E. 6.1 S. 106). Diese Anfechtbarkeitsvoraussetzung ist für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren in IV-Angelegenheiten zu beja- hen, womit die entsprechende Verfügung unter Erhebung aller gesetzlich vorgesehenen Rügen rechtlicher und tatsächlicher Natur angefochten wer- den kann (BGE 138 V 271 S. 275 E. 1.2.1 sowie S. 276 E. 1.2.3, 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 256). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesge- setzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Ge- setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Okt. 2017, IV/16/832, Seite 6 1.2 1.2.1 Anfechtungsobjekt bildet die Zwischenverfügung vom 27. Juli 2016 (AB 137). Streitig und zu prüfen ist die Zulässigkeit der angeordneten bidis- ziplinären Begutachtung durch die Dres. med. D.________ und C.________. 1.2.2 Bezüglich des in der Beschwerde gestellten Antrages auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist festzuhalten, dass Verfü- gungen und Einspracheentscheide vollstreckbar sind, wenn sie zwar noch angefochten werden können, die zulässige Einsprache oder Beschwerde aber keine aufschiebende Wirkung hat oder wenn einer Einsprache oder Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen wird (Art. 54 Abs. 1 lit. b und c ATSG). Vorliegend wurde in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Be- schwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen mit der Folge, dass die in der Verfügung geregelten Rechtsverhältnisse nicht vollstreckbar sind, bis im vorliegenden Verfahren ein Entscheid vorliegt. Demnach ist die ver- fügte Begutachtung vorläufig nicht durchzuführen, zumal nur so verhindert werden kann, dass die versicherte Person sich einer Begutachtung unter- ziehen muss, deren Resultat allenfalls nicht verwertbar wäre. Mit Schreiben an die Gutachter Dres. med. D.________ und C.________ vom 22. Sep- tember 2016 (AB 144 f.) hat die Beschwerdegegnerin die vorläufige Sistie- rung der vorgesehenen medizinischen Untersuchungen angeordnet, bis die vorliegende Streitsache rechtskräftig erledigt sei. Damit wird der gestellte Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen- standslos. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwi- schenentscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Okt. 2017, IV/16/832, Seite 7 2. In prozessualer Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin die Durch- führung einer öffentlichen Verhandlung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101). 2.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK hat jede Person ein Recht dar- auf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche An- klage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhen- den Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemes- sener Frist verhandelt wird. 2.2 Die Anwendbarkeit von Art. 6 Ziff. 1 EMRK hängt demzufolge davon ab, ob vorliegend zivilrechtliche Ansprüche der Beschwerdeführerin im Sin- ne dieser Bestimmung zu beurteilen sind. Massgebend dafür, ob ein Ver- fahren in den Geltungsbereich von Art. 6 Ziff. 1 EMRK fällt, ist nicht, ob es sich dabei um ein Gerichts- oder ein Verwaltungsverfahren handelt, son- dern allein, ob es dabei um einen zivilrechtlichen Anspruch geht. Unter Be- zugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) hat das Bundesgericht die Anwendbarkeit von Art. 6 Ziff. 1 EMRK in BGE 119 V 375 E. 4b/aa S. 379 zunächst für Leis- tungsstreitigkeiten sämtlicher bundesrechtlicher Sozialversicherungszweige bejaht (bestätigt in BGE 121 V 109 E. 3a S. 110) und schliesslich in BGE 121 V 109 E. 3a S. 111 auch bezüglich sozialversicherungsrechtlicher Bei- tragsstreitigkeiten anerkannt. Der Sozialversicherungsprozess hat dem- nach sowohl bei Leistungsstreitigkeiten wie auch bei Abgabestreitigkeiten grundsätzlich den sich aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK ergebenden Rechtsschutz- anforderungen zu genügen (BGE 122 V 47 E. 2a S. 50 f.). In diesem Ver- fahren sind Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung einer Begut- achtung zu beurteilen. Eine Leistungs- oder Abgabestreitigkeit liegt nicht vor. Das Verfahren fällt demnach nicht in den Anwendungsbereich von Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Dementsprechend kann auf die Durchführung einer konventionskonformen öffentlichen Verhandlung verzichtet werden bzw. ist der Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Gerichtsverhandlung abzu- weisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Okt. 2017, IV/16/832, Seite 8 3. 3.1 Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gut- achter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen (Art. 44 ATSG). 3.2 Die IV-Stelle teilt der versicherten Person in einem ersten Schritt mit, dass eine Expertise eingeholt werden soll; zugleich gibt sie ihr die Art der vorgesehenen Begutachtung (poly- oder mono- bzw. bidisziplinär) sowie die vorgesehenen Fachdisziplinen und Gutachterfragen bekannt. In diesem Stadium kann die versicherte Person erst einmal (nicht personenbezogene) materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich oder gegen Art oder Umfang der Begutachtung vorbringen (Beispiele: unnötige second opinion; unzutreffende Wahl der medizinischen Disziplinen). Ausserdem hat sie Anspruch, sich zu den Gutachterfragen zu äussern (BGE 138 V 271 E. 1.1 S. 275, 137 V 210 E. 3.4.2.9 S. 258). In einem zweiten Verfahrensschritt teilt die IV-Stelle der versicherten Person bei mono- und bidisziplinären Expertisen die von ihr ausgewählten Gutachter und die Namen der Sachverständigen mit jeweiligem Facharzttitel mit. Mit der Bezeichnung der Sachverständigen kommt die Möglichkeit (materieller oder formeller) personenbezogener Einwendungen hinzu (BGE 140 V 507 E. 3.1 S. 510, 139 V 349 E. 5.2.2.2 S. 355, 138 V 271 E. 1.1 S. 274, 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 257). 3.3 Für Sachverständige gelten grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richterinnen und Richter vorgesehen sind. Befangenheit ist demnach anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken (BGE 132 V 93 E. 7.1 S. 109; SVR 2015 IV Nr. 23 S. 70 E. 6.1.1). Nach gefestigter Rechtsprechung führen der regelmässige Beizug eines Gutachters oder einer Begutachtungsinstitution durch den Versicherungsträger, die Anzahl der beim selben Arzt in Auftrag gegebenen Gutachten und Berichte sowie das daraus resultierende
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Okt. 2017, IV/16/832, Seite 9 Honorarvolumen für sich allein genommen nicht zum Ausstand (BGE 137 V 210 E. 1.3.3 S. 227; SVR 2009 UV Nr. 32 S. 113 E. 6.2). Entscheidend ist, dass fachlich-inhaltlich eine Weisungsunabhängigkeit der begutachtenden Ärzte besteht (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 20. Juni 2007, I 885/06, E. 5.1). Grundsätzlich kann eine Befangenheit einer sachverständigen Person nicht mittels der Schilderung einzelner angeblich negativer Erfahrungen anderer versicherter Personen mit dieser Gutachtensperson in früheren Fällen begründet werden. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn substanziiert dargetan wird, wie sich aus der (angeblichen) Fehlleistung eines Experten in früheren Fällen auf eine Befangenheit dieses Experten im konkreten Fall schliessen lässt (SVR 2016 IV Nr. 8 S. 24 E. 6.2). 4. 4.1 Vorliegend zu Recht unbestritten ist die Notwendigkeit einer bidiszi- plinären Begutachtung (vgl. Beschwerde, S. 2 Ziff. 2), welche sich aus der Stellungnahme des RAD vom 9. Juni 2016 (AB 130) ergibt. Die Beschwer- de richtet sich hauptsächlich gegen die als Gutachter in Aussicht genom- menen Fachärzte, wobei zusätzlich die Durchführung von beruflichen Ein- gliederungsmassnahmen bzw. einer AMA beantragt wird (vgl. Beschwerde, S. 2 f. Ziff. 2 und 4). 4.2 4.2.1 Die Beschwerdeführerin macht insbesondere geltend, dass die vorgesehenen Gutachter, Dres. med. D.________ und C.________, in hohem Mass den Anschein der Voreingenommenheit, der fehlenden Unabhängigkeit sowie der fehlenden Ergebnisoffenheit zulasten der Exploranden und zugunsten der Auftraggeber erfüllten (vgl. Beschwerde, S. 12 ff.). Diesbezüglich verweist sie auf das zurzeit vor der Informations- und Datenschutzbeauftragten des Kantons Solothurn hängige Schlich- tungsverfahren, anlässlich welchem insbesondere die Herausgabe der Gutachten von Dr. med. C.________ als von der IV-Stelle Solothurn beige- zogener Experte beantragt worden sei (vgl. Beschwerde, S. 16 f. Ziff. 12;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Okt. 2017, IV/16/832, Seite 10 AB 142 S. 49 bis 51); ohne diese Daten sei es ihr nicht möglich, den Be- weis der Befangenheit zu erbringen (vgl. Beschwerde, S. 13). 4.2.2 Wie nachfolgend dargelegt wird, braucht der Ausgang des Verfah- rens vor der Informations- und Datenschutzbeauftragten des Kantons Solothurn bzw. allfälliger Rechtsmittelinstanzen nicht abgewartet zu wer- den, da die Kenntnis der Gutachten des Dr. med. C.________, welche von der IV-Stelle Solothurn in Auftrag gegeben worden sind, für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde nicht notwendig ist. Zunächst ist diesbezüglich festzuhalten, dass der Umstand allein, dass ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die Erstel- lung von Gutachten beigezogen wird, rechtsprechungsgemäss keinen Ausstands- oder Ablehnungsgrund darstellt (Entscheid des BGer vom 8. April 2009, 8C_924/2008, E. 3.2), wovon abzurücken vorliegend kein An- lass besteht, zumal keine Anzeichen für eine fachlich-inhaltliche Weisungs- abhängigkeit bestehen (vgl. E. 3.3 hiervor) und dergleichen von der Be- schwerdeführerin auch nicht rechtsgenüglich geltend gemacht wird. Zudem kann - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - nicht allein aufgrund von statistischen Erhebungen auf die Befangenheit eines Gutachters geschlossen werden. Zwar ist es nicht völlig ausgeschlossen, dass der (Anscheins-)Beweis einer systematischen Voreingenommenheit eines Experten mittels verlässlicher Statistiken über die Gutachtenstätigkeit geführt werden kann. Da jedoch die Schätzung der Arbeitsunfähigkeit im Einzelfall nicht mathematisch exakt vorgenommen werden kann, sondern Ermessenselemente enthält, wäre bei einer Auswertung der Häufigkeitsver- teilung der attestierten Arbeitsunfähigkeiten mit einem gewissen Streube- reich zu rechnen; aussagekräftig könnten daher im Vorneherein nur starke Abweichungen sein. Wäre nun aber erstellt, dass diese Häufigkeitsvertei- lung hoch signifikant von den Resultaten anderer Gutachtenspersonen ab- weicht, so würde dies Fragen aufwerfen. Auch beim Nachweis einer star- ken Abweichung könnte allerdings nicht direkt auf eine Befangenheit der an der Erstellung der Gutachten beteiligen Fachpersonen geschlossen wer- den; vielmehr müsste zunächst noch überprüft werden, ob die Abweichung nicht durch andere Faktoren besser erklärbar wäre (Entscheid des BGer vom 18. Dezember 2015, 8C_599/2014, E. 6.5).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Okt. 2017, IV/16/832, Seite 11 Selbst wenn die von der Beschwerdeführerin im Schlichtungsverfahren vor der Informations- und Datenschutzbeauftragten des Kantons Solothurn herausverlangten Daten bezüglich der von Dr. med. C.________ attestier- ten Arbeitsunfähigkeiten bereits vorliegen würden, änderte dies im Übrigen nichts. Denn zu den entsprechenden Angaben liegen keine Vergleichsda- ten vor, weshalb eine direkte Gegenüberstellung der Resultate der Gutach- ten von Dr. med. C.________ mit den Werten von aus der Sicht der Be- schwerdeführerin neutralen anderen Gutachtern nicht möglich wäre und somit der Beweis für die behauptete Befangenheit nicht erbracht werden könnte (BGer 8C_599/2014, E. 6.6; vgl. auch Entscheid des BGer vom
17. November 2016, 8C_627/2016, E. 4.3). Schliesslich bleibt festzuhalten, dass auch aus der rein hypothetischen An- nahme, anhand der Statistik zur Gutachtertätigkeit von Dr. med. C.________ im Kanton Solothurn wäre eine Befangenheit ausgewiesen, nicht auf eine Befangenheit desselben im Kanton Bern geschlossen wer- den könnte. Denn die Solothurner Statistik sagt nichts aus über die Gutach- tertätigkeit von Dr. med. C.________ im Kanton Bern und ist schon allein deshalb für das vorliegende Verfahren irrelevant. Gleiches gälte im Übrigen auch bezüglich Dr. med. D.________, wenn deren Daten herausverlangt würden. Andere objektive Umstände, welche den Anschein der Befangenheit der vorgesehenen Experten erwecken würden, sind nicht ersichtlich und wer- den von der Beschwerdeführerin auch nicht rechtsgenüglich geltend ge- macht. 4.3 Soweit die Beschwerdeführerin die fachliche Ausrichtung der Exper- tise rügt bzw. eine Begutachtung auf dem Gebiet der Orthopädie anstelle der Neurochirurgie als notwendig erachtet, ist hierzu festzuhalten, dass es nach der Rechtsprechung Aufgabe des RAD ist, festzulegen, welche Fach- disziplinen an der Begutachtung zu beteiligen sind (Entscheid des BGer vom 11. Dezember 2013, 9C_656/2013, E. 3.2). Die von der Beschwerde- gegnerin angeordnete bidisziplinäre Begutachtung entspricht der Empfeh- lung der RAD-Ärztin Dr. med. E.________ vom 9. Juni 2016 (AB 130 S. 4), welche in Kenntnis der Aktenlage und der verschiedenen Leiden der Be- schwerdeführerin (AB 130 S. 1 f.) die medizinischen Fachbereiche festge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Okt. 2017, IV/16/832, Seite 12 legt hat. Zudem ist es Sache der beauftragten Gutachter, allenfalls weitere notwendige Fachdisziplinen beizuziehen oder die Auftraggeberin auf die ihrer Meinung nach zutreffenden Fachdisziplinen hinzuweisen, was unter Umständen zu einer Rückgabe des Auftrags führen kann (vgl. BGE 139 V 349 E. 3.3 S. 353). 4.4 Was die beantragte Durchführung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen bzw. einer AMA angeht (vgl. Beschwerde, S. 2 f. Ziff. 2 und 4), so ist diesbezüglich festzuhalten, dass das im Jahr 2014 durchgeführte Belastbarkeitstraining infolge Verschlechterung des gesund- heitlichen Zustandes der Beschwerdeführerin vorzeitig beendet werden musste (AB 69 und AB 70 S. 2). Entsprechend wurde im Bericht des RAD vom 7. Mai 2014 (AB 73 S. 2) festgehalten, dass bei der Beschwerdeführerin aktuell medizinische Massnahmen im Vordergrund stünden. Am 13. Juni 2014 hat die Beschwerdegegnerin den Abschluss der beruflichen Eingliederung mitgeteilt (AB 77). Die in der Folge auf Empfehlung des RAD (AB 73 S. 2) im Sommer/Herbst 2015 durchgeführte teilstationäre Behandlung in den Psychiatrischen Diensten, Biel-Seeland- Berner Jura, musste nach einigen Wochen wegen zunehmender Schmerzen abgebrochen werden. Mit Blick darauf und auf den Umstand, dass eine DH-Operation im Raum stand (AB 122 S. 3), ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin keine (weiteren) Eingliederungsmassnahmen veranlasst hat; im Vordergrund standen bzw. stehen medizinische Massnahmen. Hinzu kommt, dass die angeordnete bidisziplinäre Begutachtung unter anderem auch Fragen der Möglichkeit und Zumutbarkeit von Eingliederungsmassnahmen aus medizi- nischer Sicht hätte klären sollen (AB 131 S. 3 Ziff. IV.7). Aufgrund des Ge- sundheitszustandes der Beschwerdeführerin ist somit eine Durchführung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen bzw. einer AMA derzeit nicht möglich resp. nicht angezeigt. 4.5 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2016 (AB 137) an der geplanten bidisziplinären Begutachtung durch die Dres. med. D.________ und C.________ festgehalten hat; die dagegen erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Okt. 2017, IV/16/832, Seite 13 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten werden entsprechend dem Ausgang des Verfahrens
- unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. 5.3 hiernach) - der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Diese werden, da über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erst im materiellen Urteil be- funden wird, praxisgemäss auf Fr. 200.-- festgesetzt. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). 5.3 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Okt. 2017, IV/16/832, Seite 14 ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde (BGE 140 V 521 E. 9.1 S. 537). Im vorliegenden Fall präsentiert sich eine klare Sach- und Rechtslage. Die Beschwerdeführerin vermochte in keiner Weise eine Unzulässigkeit der angeordneten bidisziplinären Begutachtung durch die Dres. med. D.________ und C.________, insbesondere eine Voreingenommenheit durch fehlende Ergebnisoffenheit der erwähnten Experten, und eine Not- wendigkeit der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen resp. einer AMA darzulegen. Insofern erscheint ihr Hauptantrag betreffend die Ausstandsproblematik denn auch von vorneherein als aussichtslos. Dieselben Überlegungen lassen sich bezüglich des gestellten Begehrens um berufliche Eingliederungsmassen anstellen. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich daher die Annahme, die Beschwerdeführerin hätte den vorliegenden Prozess bei vernünftiger Überlegung nicht geführt, würde sie die Auslagen dafür selber bezahlen müssen. Entsprechend ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. Ob die anwaltliche Verbeiständung geboten und die Voraussetzung der Prozessarmut erfüllt gewesen wäre, kann somit offen bleiben. Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Gerichtsverhandlung wird abgewiesen. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Okt. 2017, IV/16/832, Seite 15 5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Okt. 2017, IV/16/832, Seite 16
6. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt lic. iur. B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.