Einspracheentscheid vom 11. August 2016 (Ref. E 0261/2016)
Sachverhalt
A. Der 1984 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war über seine Arbeitgeberin bei der Suva obligatorisch unfallversichert, als er gemäss Schadenmeldung am 27. Oktober 2014 bei einem Sprung von ei- nem Schiff auf dem Rücken landete und sich dabei die rechte Schulter kon- tusionierte (Akten der Suva, Antwortbeilage [AB] 1). Die Suva gewährte im Zusammenhang mit diesem Ereignis zunächst die gesetzlichen Unfallversi- cherungsleistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeld (AB 4-7, 17, 29). Mit Verfügung vom 4. Dezember 2015 (AB 99) stellte sie die vorüber- gehenden Leistungen per 6. Dezember 2015 ein und verneinte einen An- spruch auf weitere Versicherungsleistungen. Daran hielt sie auf Einsprache hin (AB 119 f., 129) mit Entscheid vom 11. August 2016 (AB 139) fest. B. Mit Eingabe vom 13. September 2016 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, Beschwerde und beantragte, der ange- fochtene Einspracheentscheid sei kostenfällig aufzuheben und die Be- schwerdegegnerin sei zu verpflichten, über den 6. Dezember 2015 hinaus die gesetzlichen Unfallversicherungsleistungen zu erbringen. In ihrer Beschwerdeantwort vom 15. November 2016 schloss die Be- schwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin C.________, auf Ab- weisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Jan. 2017, UV/16/829, Seite 3
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 Abs. 2 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten.
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 11. August 2016 (AB 139). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf die gesetzlichen Unfallversicherungsleistungen im Zusammenhang mit dem Ereignis vom
27. Oktober 2014 und dabei insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin die vorübergehenden Leistungen zu Recht per 6. Dezember 2015 einstellte und weitere Versicherungsleistungen verneinte.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Jan. 2017, UV/16/829, Seite 4
E. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Ein- wirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi- schen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). Die Unfall- versicherer haben auch Versicherungsleistungen für die in der Verordnung abschliessend aufgezählten unfallähnlichen Körperschädigungen zu über- nehmen, sofern diese nicht eindeutig auf Erkrankung oder Degeneration zurückzuführen sind (aArt. 6 Abs. 2 UVG in der bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Fassung; aArt. 9 Abs. 2 lit. a - h der Verordnung vom
20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202], gültig gewesen bis 31. Dezember 2016).
E. 2.2 Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversiche- rung setzt im Weiteren einen natürlichen und adäquaten Kausalzusam- menhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; SVR 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1).
E. 2.2.1 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne die der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht als zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Beja- hung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Be- dingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele («conditio sine qua non»; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 337; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). Für die Bejahung des natürli- chen Kausalzusammenhangs genügt es, wenn der Unfall für eine bestimm- te gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 134 V 109
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Jan. 2017, UV/16/829, Seite 5 E. 9.5 S. 125, 123 V 43 E. 2b S. 45; SVR 2009 UV Nr. 3 S. 12 E. 8.3). Zu den im Sinne von Art. 6 Abs. 1 UVG massgebenden Ursachen gehören sodann Umstände, ohne die die gesundheitliche Beeinträchtigung nicht zur gleichen Zeit eingetreten wäre. Eine schadensauslösende traumatische Einwirkung ist also selbst dann leistungsbegründend, wenn der betreffende Schaden auch ohne das versicherte Ereignis früher oder später wohl einge- treten wäre, der Unfall somit nur hinsichtlich des Zeitpunkts des Schadens- eintritts «conditio sine qua non» war. Anders verhält es sich, wenn der Un- fall nur Gelegenheits- oder Zufallsursache ist, welche ein gegenwärtiges Risiko, mit dessen Realisierung jederzeit zu rechnen gewesen wäre, mani- fest werden lässt, ohne im Rahmen des Verhältnisses von Ursache und Wirkung eigenständige Bedeutung anzunehmen (SVR 2012 UV Nr. 8 S. 29 E. 4.2.1). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs- recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu be- finden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). Die Anforderungen an den Nachweis des natürlichen Kausalzusammenhangs in Medizin und Recht müssen nicht immer gänzlich deckungsgleich sein. Deshalb kann es vor- kommen, dass der natürliche Kausalzusammenhang aufgrund (unfall-)medizinischer Erfahrung rechtlich bejaht wird, obwohl im Einzelfall ein strikter Beweis im medizinisch-wissenschaftlichen Sinn nicht zu erbrin- gen ist (BGE 117 V 369 E. 3e S. 379). Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über- haupt erst manifest, entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesund- heitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall be- standen hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Jan. 2017, UV/16/829, Seite 6 nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine) er- reicht ist (SVR 2016 UV Nr. 18 S. 56 E. 2.1.1, 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 3.2; RKUV 1994 U 206 S. 328 E. 3b). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursa- chen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast – an- ders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzu- sammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 3.2).
E. 2.2.2 Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ur- sache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt die- ses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181, 125 V 456 E. 5a S. 461; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 122 E. 5.2). Bei organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen deckt sich die adäquate Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausa- lität; die Adäquanz hat hier praktisch keine selbstständige Bedeutung (BGE 140 V 356 E. 3.2 S. 358).
E. 3.1 Dass das Ereignis vom 27. Oktober 2014 die kumulativen Tatbe- standsvoraussetzungen des Unfallbegriffs gemäss Legaldefinition erfüllt, ist zu Recht unbestritten, stellt ein Sturz – soweit er nicht beispielsweise in das Bewegungsmuster einer Sportart fällt und insoweit provoziert wird – doch grundsätzlich einen Unfall im Rechtssinn dar. Damit ist nicht weiter zu prü- fen, ob der Sachverhalt allenfalls auch unter die unfallähnlichen Körper- schädigungen im Sinne der intertemporalrechtlich anwendbaren Rechtsla-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Jan. 2017, UV/16/829, Seite 7 ge (vgl. E. 2.1 hiervor; Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG) zu subsumieren wäre (Beschwerde S. 7 Ziff. IV Ziff. 3). Hinzu kommt, dass die Beschwerdegegnerin zunächst Leistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeld erbrachte, womit sie das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen anerkannte (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 1. Februar 2011, 8C_895/2010, E. 5.1).
E. 3.2 Den Akten lassen sich in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen die folgenden Angaben entnehmen:
E. 3.2.1 Die am Unfalltag konsultierte (AB 1 Ziff. 11) Dr. med. D.________, praktische Ärztin, diagnostizierte aufgrund der veranlassten bildgebenden Untersuchungen (AB 14/2) eine Ruptur des ligamentum glenohumerale superius (LGHS) und überwies den Beschwerdeführer an Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates (AB 37).
E. 3.2.2 Im Konsiliarbericht vom 18. November 2014 (AB 13) über die glei- chentags durchgeführte Untersuchung vermerkte Dr. med. E.________ einen Status nach Schulterkontusion rechts dominant. Er erklärte, es be- stehe eine massive Diskrepanz zwischen den Schmerzangaben und objek- tivierbaren Befunden; bildgebend sei keine wesentliche Pathologie ausge- wiesen. Er empfahl die sofortige Einleitung einer Physiotherapie mit Ultra- schall, Mobilisation und sanftem Kraftaufbau, wofür er eine entsprechende Verordnung ausstellte (AB 21).
E. 3.2.3 Dr. med. D.________ verordnete in der Folge eine zweite Serie Physiotherapie (AB 46) sowie Analgesie und attestierte im Bericht vom 6. März 2015 (AB 37) bis voraussichtlich Ende März 2015 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit.
E. 3.2.4 Im Sprechstundenbericht des Spitals F.________ vom 25. März 2015 (AB 43) wurde ein anterosuperiorer Konflikt der Schulter rechts bei Skapuladyskinesie diagnostiziert, eine Ruptur der Rotatorenmanschette (RM) ausgeschlossen und am 8. April 2015 eine therapeutische subakro- miale Schulterinfiltration durchgeführt (AB 44).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Jan. 2017, UV/16/829, Seite 8 In einem weiteren Sprechstundenbericht vom 4. Juni 2015 (AB 69) gaben die Ärzte des Spitals F.________ an, die Schulterinfiltration habe nur kurz- zeitig eine Verbesserung ergeben. Sie vermerkten als zusätzliche Diagno- se eine Cleavage Läsion der Subskapularissehne an der rechten Schulter und vereinbarten die Fortführung der konservativen Therapiemassnahmen mit nichtsteroidalen Antirheumatika (NSAR) sowie schulterzentrierender bzw. skapularetrahierender Physiotherapie (AB 70).
E. 3.2.5 Am 5. Juli 2015 prognostizierte Dr. med. D.________ eine weitere Behandlungsdauer von zwei bis drei Monaten. Sie vermochte nicht einzu- schätzen, wann mit einer Wiederaufnahme der Arbeit zu rechnen ist (AB 59), verordnete zwischenzeitlich weiterhin Physiotherapie (AB 58, 106) und bescheinigte seit dem Unfallereignis bis 30. April 2015 eine vollständi- ge bzw. bis 15. Mai 2015 eine 50%ige und seither wiederum eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (AB 8 f., 16, 19 f., 22, 27 f., 32, 35, 37 Ziff. 8, 38, 42, 47 f., 50-52, 60 f.).
E. 3.2.6 Im Bericht der Abteilung Versicherungsmedizin der Beschwerde- gegnerin vom 18. November 2015 (AB 93) bestätigte der Kreisarzt- Stellvertreter Dr. med. H.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, seine bereits am 28. April 2015 vertretene Auffassung (AB 39), dass keine unfallverursachte struktu- relle Läsion im Bereich der rechten Schulter bestehe. Er ging davon aus, dass die Folgen der erlittenen Schulterkontusion spätestens sechs Monate nach dem Unfallereignis abgeklungen seien.
E. 3.2.7 Dr. med. D.________ orientierte am 6. Dezember 2015 darüber, dass sich der Beschwerdeführer nunmehr im Spital F.________ behandeln lasse (AB 103). Sie verwies unter anderem auf ein Arthro-MRI vom 2. De- zember 2015, welches eine gelenkseitige Partialruptur der Supraspinatus- sehne ohne Muskelretraktion sowie eine SLAP-Läsion Typ II (SLAP = su- perior anterior to posterior) zeigte (AB 104). Seitens ihrer Praxis wurde noch bis am 19. Januar 2016 eine unfallbedingte 100%ige Arbeitsunfähig- keit attestiert (AB 71, 86, 95, 105, 121).
E. 3.2.8 Nebst der ausgeprägten Schulterdyskinesie führte die Ärzte des Spitals F.________ im Sprechstundenbericht vom 27. Januar 2016
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Jan. 2017, UV/16/829, Seite 9 (AB 131) differentialdiagnostisch eine Neuropraxie des Nervus thoracicus longus sowie eine Unstable Painful Shoulder (UPS) rechts auf.
E. 3.2.9 Auf erneute Vorlage der Akten im Rahmen des Einspracheverfah- rens hielt Dr. med. H.________ am 23. Februar 2016 an seinen bisherigen Beurteilungen fest (AB 135). Er gab unter anderem an, der Beschwerdefüh- rer habe eine Schulterkontusion erlitten, was nicht geeignet sei eine Ruptur der Supraspinatussehne zu verursachen. Zwar hätten die Radiologen bei der MRI-Untersuchung vom 3. November 2014 den Befund an der Supra- spinatussehne als Tendinopathie und intraligamentärer Riss interpretiert (AB 14/2). Zutreffender sei jedoch die Beurteilung der Orthopäden des Spi- tals F.________, die den MRI-Befund am 25. März 2015 als Tendinopathie der Supraspinatussehne ohne Ruptur beschrieben und das klinische Bild als anterosuperiorer Konflikt der Schulter bei Skapuladyskinesie und Status nach Schulterkontusion bezeichneten (AB 43/2). Anlässlich der MRI- Untersuchung vom Dezember 2015 sei die Situation wohl als gelenkseitige Partialruptur der Supraspinatussehne und SLAP Läsion Typ II eingeschätzt worden (AB 104), im Sprechstundenbericht vom 27. Januar 2016 (AB 131) sei dagegen eine kleine nicht behandlungsbedürftige PASTA-Läsion (Parti- al Articular Supraspinatus Tendon Avulsion) erwähnt und auf die deutliche Skapuladyskinesie hingewiesen worden. Weder eine Tendinopathie der Supraspinatussehne noch eine partielle nicht durchgehende ansatznahe Ruptur dieser Sehne werde durch eine Kontusion verursacht, zudem korre- liere dieser MRI-Befund nicht mit der klinisch vorliegenden Symptomatik.
E. 3.3 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Jan. 2017, UV/16/829, Seite 10 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem An- stellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Gleiches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird (SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gut- achters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354).
E. 3.4 Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspra- cheentscheid vom 11. August 2016 (AB 139) auf die kreisärztlichen Beur- teilungen von Dr. med. H.________ vom 18. November 2015 (AB 93) bzw.
23. Februar 2016 (AB 135). Diese fachärztlichen Einschätzungen erfüllen die vorerwähnten höchstrichterlichen Beweisanforderungen (vgl. E. 3.3 hiervor) und erbringen vollen Beweis.
E. 3.4.1 Dass Dr. med. H.________ den Beschwerdeführer nicht persönlich explorierte, schmälert den Beweiswert seiner Schlussfolgerungen nicht, konnte er sich doch anhand der vollständigen Akten und bildgebenden Be- funden ein gesamthaft lückenloses Bild verschaffen (vgl. RKUV 2006 U 578 S. 175 E. 3.4, 1988 U 56 S. 371 E. 5b). Aufgrund der Aktenlage war ihm auch die Unfallanamnese bekannt. Demnach stürzte der Beschwerdeführer bei Servicearbeiten an einem Boot aus einer Höhe von zirka 1.8 Metern, fiel auf den Rücken bzw. die rechte Seite und kontusionierte sich dabei die rechte Schulter (AB 1 Ziff. 1, 13, 37). Die geforderten (Beschwerde S. 7 Ziff. IV Ziff. 2) weiteren diesbezüglichen Sachverhaltserhebungen erübrigen sich (antizipierte Beweiswürdigung [BGE 122 V 157 E. 1d S. 162]).
E. 3.4.2 Die fachärztliche Interpretation des ersten MRI vom 3. November 2014 (AB 14/2) durch Dr. med. H.________ stimmt mit den Einschätzun- gen von Dr. med. E.________ sowie den behandelnden Ärzten des Spitals
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Jan. 2017, UV/16/829, Seite 11 F.________ überein. Dr. med. E.________ ging aus orthopädischer Sicht von einer degenerativen Erkrankung aus (Tendinopathie) und konnte die im Befundbericht (AB 14/2) postulierte LGHS-Läsion nicht nachvollziehen (AB 13). Auch seitens des Spitals F.________ wurde eine RM-Ruptur im März 2015 noch ausgeschlossen (AB 43/2). Zwar ist der orthopädischen Beurteilung nicht per se höheres Gewicht beizumessen als der radiologi- schen. Hier kam den beiden Oberärztinnen des Spitals G.________ gemäss Fragestellung/Indikation (AB 14/2) aber lediglich die Aufgabe zu, Befunde an der RM zu erheben, also anatomisch-pathologische Verände- rungen zu prüfen, demgegenüber hatten die behandelnden Orthopäden eine klinische Diagnose zu stellen sowie auslösende Faktoren zu beurtei- len. Die Letzteren zogen die Erkenntnisse aus den klinischen Untersu- chungen mit ein und berücksichtigten zusätzlich den biomechanischen Ab- lauf des Ereignisses vom 27. Oktober 2014. Selbst wenn initial eine LGHS- Läsion vorgelegen hätte, wäre diese nach der überzeugenden kreisärztli- chen Beurteilung nicht überwiegend wahrscheinlich auf den Unfall zurück- zuführen. Dasselbe gilt für die anlässlich der weiteren Untersuchungen in Betracht gezogenen strukturellen Schäden an Subskapularis- bzw. Supra- spinatussehne (AB 69, 104/1). So ist unbestritten, dass der Beschwerde- führer anlässlich des Sturzes eine Schulterkontusion (Prellung) erlitt, es mithin zu einer direkten Gewalteinwirkung auf das Gelenk kam; hingegen ist weder aktenkundig noch wird geltend gemacht, dass eine indirekte Ge- walteinwirkung erfolgte, die zur Verletzung von Bändern und Sehnen führen könnte (vgl. GRIFKA/KRÄMER, Orthopädische Unfallchirurgie, 9. Aufl. 2013, S. 39 Ziff. 1.4.5). Dass sich Dr. med. H.________ offensichtlich auch auf derartige medizinwissenschaftliche Erfahrungswerte stützte (Be- schwerde S. 5 Ziff. IV Ziff. 1) ist nicht zu beanstanden, bezog er sich doch allemal auf den konkreten Einzelfall des Beschwerdeführers.
E. 3.4.3 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er sei vor dem inkriminier- ten Ereignis beschwerdefrei gewesen (Beschwerde S. 6 Ziff. IV Ziff. 2), steht dies der Annahme eines (asymptomatischen) krankhaften Vorzustan- des nicht entgegen und wäre überdies als «post hoc ergo propter hoc»- Argumentation (wonach eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch einen Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten ist) für sich allein auch nicht geeignet, eine natürliche Unfallkausalität hinsichtlich
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Jan. 2017, UV/16/829, Seite 12 der über den Fallabschluss weiterhin geklagten Beschwerden zu begrün- den (vgl. BGE 119 V 335 E. 2b bb S. 341; SVR 2008 UV Nr. 11 S. 36 E. 4.2.3).
E. 3.4.4 Hinzu kommt, dass sich die gesamte Aktenlage insoweit kohärent und widerspruchsfrei präsentiert, als sich keiner der behandelnden Ärzte eingehend zur Frage der Unfallkausalität einer allfälligen strukturellen RM- Schädigung äusserte. Es ist nach dem Gesagten auf die einleuchtende und nachvollziehbare Kausalitätsbeurteilung des Kreisarzt-Stellvertreters abzu- stellen, wonach der Status quo sine spätestens sechs Monate nach dem Unfallereignis erreicht war, womit nicht zu beanstanden ist, dass die Be- schwerdegegnerin das Taggeld und die Heilbehandlung per 6. Dezember 2015 (AB 99) einstellte und auch einen Anspruch auf weitere Unfallversi- cherungsleistungen (Invalidenrente, Integritätsentschädigung) verneinte. Die Beschwerde erweist sich vor diesem Hintergrund als unbegründet und ist abzuweisen. Im Übrigen liesse sich die Terminierung der vorübergehen- den Leistungen auch mit dem spätestens per dato eingetretenen medizini- schen Endzustand im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG begründen (vgl. BGE 140 V 130 E. 2.2 S. 132, 137 V 199 E. 2.1 S. 201). Zwar wurde von der Hausarztpraxis über diesen Zeitpunkt hinaus noch bis zum 19. Januar 2016 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert (AB 105, 121), Dr. med. D.________ wies aber am 6. Dezember 2015 darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer nunmehr im Spital F.________ behandeln lasse (AB 103). Eine ärztliche Behandlung, die eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes hätte erwarten lassen, fand jedoch auch dort nicht mehr statt. Im Sprechstundenbericht des Spitals F.________ vom 27. Ja- nuar 2016 (AB 131) wurde lediglich noch eine bevorstehende Elektroneu- romyographie (ENMG) zur differentialdiagnostischen Abklärung einer Läsi- on des langen Brustnervs erwähnt, Physiotherapie empfohlen und gleich- zeitig erklärt, es liege eine nicht behandlungsbedürftige kleine PASTA- Läsion vor.
E. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Jan. 2017, UV/16/829, Seite 13
E. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwältin B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- Rechtsanwältin Dr. iur. C.________ z.H. der Beschwerdegegnerin
- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 16 829 UV GRD/JAP/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 25. Januar 2017 Verwaltungsrichter Grütter, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Scheidegger, Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiber Jakob A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführer gegen Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. C.________ Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 11. August 2016 (Ref. E 0261/2016)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Jan. 2017, UV/16/829, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1984 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war über seine Arbeitgeberin bei der Suva obligatorisch unfallversichert, als er gemäss Schadenmeldung am 27. Oktober 2014 bei einem Sprung von ei- nem Schiff auf dem Rücken landete und sich dabei die rechte Schulter kon- tusionierte (Akten der Suva, Antwortbeilage [AB] 1). Die Suva gewährte im Zusammenhang mit diesem Ereignis zunächst die gesetzlichen Unfallversi- cherungsleistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeld (AB 4-7, 17, 29). Mit Verfügung vom 4. Dezember 2015 (AB 99) stellte sie die vorüber- gehenden Leistungen per 6. Dezember 2015 ein und verneinte einen An- spruch auf weitere Versicherungsleistungen. Daran hielt sie auf Einsprache hin (AB 119 f., 129) mit Entscheid vom 11. August 2016 (AB 139) fest. B. Mit Eingabe vom 13. September 2016 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, Beschwerde und beantragte, der ange- fochtene Einspracheentscheid sei kostenfällig aufzuheben und die Be- schwerdegegnerin sei zu verpflichten, über den 6. Dezember 2015 hinaus die gesetzlichen Unfallversicherungsleistungen zu erbringen. In ihrer Beschwerdeantwort vom 15. November 2016 schloss die Be- schwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin C.________, auf Ab- weisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Jan. 2017, UV/16/829, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 Abs. 2 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 11. August 2016 (AB 139). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf die gesetzlichen Unfallversicherungsleistungen im Zusammenhang mit dem Ereignis vom
27. Oktober 2014 und dabei insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin die vorübergehenden Leistungen zu Recht per 6. Dezember 2015 einstellte und weitere Versicherungsleistungen verneinte. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Jan. 2017, UV/16/829, Seite 4 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Ein- wirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi- schen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). Die Unfall- versicherer haben auch Versicherungsleistungen für die in der Verordnung abschliessend aufgezählten unfallähnlichen Körperschädigungen zu über- nehmen, sofern diese nicht eindeutig auf Erkrankung oder Degeneration zurückzuführen sind (aArt. 6 Abs. 2 UVG in der bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Fassung; aArt. 9 Abs. 2 lit. a - h der Verordnung vom
20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202], gültig gewesen bis 31. Dezember 2016). 2.2 Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversiche- rung setzt im Weiteren einen natürlichen und adäquaten Kausalzusam- menhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; SVR 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1). 2.2.1 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne die der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht als zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Beja- hung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Be- dingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele («conditio sine qua non»; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 337; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). Für die Bejahung des natürli- chen Kausalzusammenhangs genügt es, wenn der Unfall für eine bestimm- te gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 134 V 109
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Jan. 2017, UV/16/829, Seite 5 E. 9.5 S. 125, 123 V 43 E. 2b S. 45; SVR 2009 UV Nr. 3 S. 12 E. 8.3). Zu den im Sinne von Art. 6 Abs. 1 UVG massgebenden Ursachen gehören sodann Umstände, ohne die die gesundheitliche Beeinträchtigung nicht zur gleichen Zeit eingetreten wäre. Eine schadensauslösende traumatische Einwirkung ist also selbst dann leistungsbegründend, wenn der betreffende Schaden auch ohne das versicherte Ereignis früher oder später wohl einge- treten wäre, der Unfall somit nur hinsichtlich des Zeitpunkts des Schadens- eintritts «conditio sine qua non» war. Anders verhält es sich, wenn der Un- fall nur Gelegenheits- oder Zufallsursache ist, welche ein gegenwärtiges Risiko, mit dessen Realisierung jederzeit zu rechnen gewesen wäre, mani- fest werden lässt, ohne im Rahmen des Verhältnisses von Ursache und Wirkung eigenständige Bedeutung anzunehmen (SVR 2012 UV Nr. 8 S. 29 E. 4.2.1). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs- recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu be- finden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). Die Anforderungen an den Nachweis des natürlichen Kausalzusammenhangs in Medizin und Recht müssen nicht immer gänzlich deckungsgleich sein. Deshalb kann es vor- kommen, dass der natürliche Kausalzusammenhang aufgrund (unfall-)medizinischer Erfahrung rechtlich bejaht wird, obwohl im Einzelfall ein strikter Beweis im medizinisch-wissenschaftlichen Sinn nicht zu erbrin- gen ist (BGE 117 V 369 E. 3e S. 379). Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über- haupt erst manifest, entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesund- heitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall be- standen hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Jan. 2017, UV/16/829, Seite 6 nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine) er- reicht ist (SVR 2016 UV Nr. 18 S. 56 E. 2.1.1, 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 3.2; RKUV 1994 U 206 S. 328 E. 3b). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursa- chen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast – an- ders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzu- sammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 3.2). 2.2.2 Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ur- sache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt die- ses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181, 125 V 456 E. 5a S. 461; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 122 E. 5.2). Bei organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen deckt sich die adäquate Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausa- lität; die Adäquanz hat hier praktisch keine selbstständige Bedeutung (BGE 140 V 356 E. 3.2 S. 358). 3. 3.1 Dass das Ereignis vom 27. Oktober 2014 die kumulativen Tatbe- standsvoraussetzungen des Unfallbegriffs gemäss Legaldefinition erfüllt, ist zu Recht unbestritten, stellt ein Sturz – soweit er nicht beispielsweise in das Bewegungsmuster einer Sportart fällt und insoweit provoziert wird – doch grundsätzlich einen Unfall im Rechtssinn dar. Damit ist nicht weiter zu prü- fen, ob der Sachverhalt allenfalls auch unter die unfallähnlichen Körper- schädigungen im Sinne der intertemporalrechtlich anwendbaren Rechtsla-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Jan. 2017, UV/16/829, Seite 7 ge (vgl. E. 2.1 hiervor; Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG) zu subsumieren wäre (Beschwerde S. 7 Ziff. IV Ziff. 3). Hinzu kommt, dass die Beschwerdegegnerin zunächst Leistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeld erbrachte, womit sie das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen anerkannte (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 1. Februar 2011, 8C_895/2010, E. 5.1). 3.2 Den Akten lassen sich in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen die folgenden Angaben entnehmen: 3.2.1 Die am Unfalltag konsultierte (AB 1 Ziff. 11) Dr. med. D.________, praktische Ärztin, diagnostizierte aufgrund der veranlassten bildgebenden Untersuchungen (AB 14/2) eine Ruptur des ligamentum glenohumerale superius (LGHS) und überwies den Beschwerdeführer an Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates (AB 37). 3.2.2 Im Konsiliarbericht vom 18. November 2014 (AB 13) über die glei- chentags durchgeführte Untersuchung vermerkte Dr. med. E.________ einen Status nach Schulterkontusion rechts dominant. Er erklärte, es be- stehe eine massive Diskrepanz zwischen den Schmerzangaben und objek- tivierbaren Befunden; bildgebend sei keine wesentliche Pathologie ausge- wiesen. Er empfahl die sofortige Einleitung einer Physiotherapie mit Ultra- schall, Mobilisation und sanftem Kraftaufbau, wofür er eine entsprechende Verordnung ausstellte (AB 21). 3.2.3 Dr. med. D.________ verordnete in der Folge eine zweite Serie Physiotherapie (AB 46) sowie Analgesie und attestierte im Bericht vom 6. März 2015 (AB 37) bis voraussichtlich Ende März 2015 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. 3.2.4 Im Sprechstundenbericht des Spitals F.________ vom 25. März 2015 (AB 43) wurde ein anterosuperiorer Konflikt der Schulter rechts bei Skapuladyskinesie diagnostiziert, eine Ruptur der Rotatorenmanschette (RM) ausgeschlossen und am 8. April 2015 eine therapeutische subakro- miale Schulterinfiltration durchgeführt (AB 44).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Jan. 2017, UV/16/829, Seite 8 In einem weiteren Sprechstundenbericht vom 4. Juni 2015 (AB 69) gaben die Ärzte des Spitals F.________ an, die Schulterinfiltration habe nur kurz- zeitig eine Verbesserung ergeben. Sie vermerkten als zusätzliche Diagno- se eine Cleavage Läsion der Subskapularissehne an der rechten Schulter und vereinbarten die Fortführung der konservativen Therapiemassnahmen mit nichtsteroidalen Antirheumatika (NSAR) sowie schulterzentrierender bzw. skapularetrahierender Physiotherapie (AB 70). 3.2.5 Am 5. Juli 2015 prognostizierte Dr. med. D.________ eine weitere Behandlungsdauer von zwei bis drei Monaten. Sie vermochte nicht einzu- schätzen, wann mit einer Wiederaufnahme der Arbeit zu rechnen ist (AB 59), verordnete zwischenzeitlich weiterhin Physiotherapie (AB 58, 106) und bescheinigte seit dem Unfallereignis bis 30. April 2015 eine vollständi- ge bzw. bis 15. Mai 2015 eine 50%ige und seither wiederum eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (AB 8 f., 16, 19 f., 22, 27 f., 32, 35, 37 Ziff. 8, 38, 42, 47 f., 50-52, 60 f.). 3.2.6 Im Bericht der Abteilung Versicherungsmedizin der Beschwerde- gegnerin vom 18. November 2015 (AB 93) bestätigte der Kreisarzt- Stellvertreter Dr. med. H.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, seine bereits am 28. April 2015 vertretene Auffassung (AB 39), dass keine unfallverursachte struktu- relle Läsion im Bereich der rechten Schulter bestehe. Er ging davon aus, dass die Folgen der erlittenen Schulterkontusion spätestens sechs Monate nach dem Unfallereignis abgeklungen seien. 3.2.7 Dr. med. D.________ orientierte am 6. Dezember 2015 darüber, dass sich der Beschwerdeführer nunmehr im Spital F.________ behandeln lasse (AB 103). Sie verwies unter anderem auf ein Arthro-MRI vom 2. De- zember 2015, welches eine gelenkseitige Partialruptur der Supraspinatus- sehne ohne Muskelretraktion sowie eine SLAP-Läsion Typ II (SLAP = su- perior anterior to posterior) zeigte (AB 104). Seitens ihrer Praxis wurde noch bis am 19. Januar 2016 eine unfallbedingte 100%ige Arbeitsunfähig- keit attestiert (AB 71, 86, 95, 105, 121). 3.2.8 Nebst der ausgeprägten Schulterdyskinesie führte die Ärzte des Spitals F.________ im Sprechstundenbericht vom 27. Januar 2016
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Jan. 2017, UV/16/829, Seite 9 (AB 131) differentialdiagnostisch eine Neuropraxie des Nervus thoracicus longus sowie eine Unstable Painful Shoulder (UPS) rechts auf. 3.2.9 Auf erneute Vorlage der Akten im Rahmen des Einspracheverfah- rens hielt Dr. med. H.________ am 23. Februar 2016 an seinen bisherigen Beurteilungen fest (AB 135). Er gab unter anderem an, der Beschwerdefüh- rer habe eine Schulterkontusion erlitten, was nicht geeignet sei eine Ruptur der Supraspinatussehne zu verursachen. Zwar hätten die Radiologen bei der MRI-Untersuchung vom 3. November 2014 den Befund an der Supra- spinatussehne als Tendinopathie und intraligamentärer Riss interpretiert (AB 14/2). Zutreffender sei jedoch die Beurteilung der Orthopäden des Spi- tals F.________, die den MRI-Befund am 25. März 2015 als Tendinopathie der Supraspinatussehne ohne Ruptur beschrieben und das klinische Bild als anterosuperiorer Konflikt der Schulter bei Skapuladyskinesie und Status nach Schulterkontusion bezeichneten (AB 43/2). Anlässlich der MRI- Untersuchung vom Dezember 2015 sei die Situation wohl als gelenkseitige Partialruptur der Supraspinatussehne und SLAP Läsion Typ II eingeschätzt worden (AB 104), im Sprechstundenbericht vom 27. Januar 2016 (AB 131) sei dagegen eine kleine nicht behandlungsbedürftige PASTA-Läsion (Parti- al Articular Supraspinatus Tendon Avulsion) erwähnt und auf die deutliche Skapuladyskinesie hingewiesen worden. Weder eine Tendinopathie der Supraspinatussehne noch eine partielle nicht durchgehende ansatznahe Ruptur dieser Sehne werde durch eine Kontusion verursacht, zudem korre- liere dieser MRI-Befund nicht mit der klinisch vorliegenden Symptomatik. 3.3 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Jan. 2017, UV/16/829, Seite 10 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem An- stellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Gleiches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird (SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gut- achters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354). 3.4 Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspra- cheentscheid vom 11. August 2016 (AB 139) auf die kreisärztlichen Beur- teilungen von Dr. med. H.________ vom 18. November 2015 (AB 93) bzw.
23. Februar 2016 (AB 135). Diese fachärztlichen Einschätzungen erfüllen die vorerwähnten höchstrichterlichen Beweisanforderungen (vgl. E. 3.3 hiervor) und erbringen vollen Beweis. 3.4.1 Dass Dr. med. H.________ den Beschwerdeführer nicht persönlich explorierte, schmälert den Beweiswert seiner Schlussfolgerungen nicht, konnte er sich doch anhand der vollständigen Akten und bildgebenden Be- funden ein gesamthaft lückenloses Bild verschaffen (vgl. RKUV 2006 U 578 S. 175 E. 3.4, 1988 U 56 S. 371 E. 5b). Aufgrund der Aktenlage war ihm auch die Unfallanamnese bekannt. Demnach stürzte der Beschwerdeführer bei Servicearbeiten an einem Boot aus einer Höhe von zirka 1.8 Metern, fiel auf den Rücken bzw. die rechte Seite und kontusionierte sich dabei die rechte Schulter (AB 1 Ziff. 1, 13, 37). Die geforderten (Beschwerde S. 7 Ziff. IV Ziff. 2) weiteren diesbezüglichen Sachverhaltserhebungen erübrigen sich (antizipierte Beweiswürdigung [BGE 122 V 157 E. 1d S. 162]). 3.4.2 Die fachärztliche Interpretation des ersten MRI vom 3. November 2014 (AB 14/2) durch Dr. med. H.________ stimmt mit den Einschätzun- gen von Dr. med. E.________ sowie den behandelnden Ärzten des Spitals
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Jan. 2017, UV/16/829, Seite 11 F.________ überein. Dr. med. E.________ ging aus orthopädischer Sicht von einer degenerativen Erkrankung aus (Tendinopathie) und konnte die im Befundbericht (AB 14/2) postulierte LGHS-Läsion nicht nachvollziehen (AB 13). Auch seitens des Spitals F.________ wurde eine RM-Ruptur im März 2015 noch ausgeschlossen (AB 43/2). Zwar ist der orthopädischen Beurteilung nicht per se höheres Gewicht beizumessen als der radiologi- schen. Hier kam den beiden Oberärztinnen des Spitals G.________ gemäss Fragestellung/Indikation (AB 14/2) aber lediglich die Aufgabe zu, Befunde an der RM zu erheben, also anatomisch-pathologische Verände- rungen zu prüfen, demgegenüber hatten die behandelnden Orthopäden eine klinische Diagnose zu stellen sowie auslösende Faktoren zu beurtei- len. Die Letzteren zogen die Erkenntnisse aus den klinischen Untersu- chungen mit ein und berücksichtigten zusätzlich den biomechanischen Ab- lauf des Ereignisses vom 27. Oktober 2014. Selbst wenn initial eine LGHS- Läsion vorgelegen hätte, wäre diese nach der überzeugenden kreisärztli- chen Beurteilung nicht überwiegend wahrscheinlich auf den Unfall zurück- zuführen. Dasselbe gilt für die anlässlich der weiteren Untersuchungen in Betracht gezogenen strukturellen Schäden an Subskapularis- bzw. Supra- spinatussehne (AB 69, 104/1). So ist unbestritten, dass der Beschwerde- führer anlässlich des Sturzes eine Schulterkontusion (Prellung) erlitt, es mithin zu einer direkten Gewalteinwirkung auf das Gelenk kam; hingegen ist weder aktenkundig noch wird geltend gemacht, dass eine indirekte Ge- walteinwirkung erfolgte, die zur Verletzung von Bändern und Sehnen führen könnte (vgl. GRIFKA/KRÄMER, Orthopädische Unfallchirurgie, 9. Aufl. 2013, S. 39 Ziff. 1.4.5). Dass sich Dr. med. H.________ offensichtlich auch auf derartige medizinwissenschaftliche Erfahrungswerte stützte (Be- schwerde S. 5 Ziff. IV Ziff. 1) ist nicht zu beanstanden, bezog er sich doch allemal auf den konkreten Einzelfall des Beschwerdeführers. 3.4.3 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er sei vor dem inkriminier- ten Ereignis beschwerdefrei gewesen (Beschwerde S. 6 Ziff. IV Ziff. 2), steht dies der Annahme eines (asymptomatischen) krankhaften Vorzustan- des nicht entgegen und wäre überdies als «post hoc ergo propter hoc»- Argumentation (wonach eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch einen Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten ist) für sich allein auch nicht geeignet, eine natürliche Unfallkausalität hinsichtlich
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Jan. 2017, UV/16/829, Seite 12 der über den Fallabschluss weiterhin geklagten Beschwerden zu begrün- den (vgl. BGE 119 V 335 E. 2b bb S. 341; SVR 2008 UV Nr. 11 S. 36 E. 4.2.3). 3.4.4 Hinzu kommt, dass sich die gesamte Aktenlage insoweit kohärent und widerspruchsfrei präsentiert, als sich keiner der behandelnden Ärzte eingehend zur Frage der Unfallkausalität einer allfälligen strukturellen RM- Schädigung äusserte. Es ist nach dem Gesagten auf die einleuchtende und nachvollziehbare Kausalitätsbeurteilung des Kreisarzt-Stellvertreters abzu- stellen, wonach der Status quo sine spätestens sechs Monate nach dem Unfallereignis erreicht war, womit nicht zu beanstanden ist, dass die Be- schwerdegegnerin das Taggeld und die Heilbehandlung per 6. Dezember 2015 (AB 99) einstellte und auch einen Anspruch auf weitere Unfallversi- cherungsleistungen (Invalidenrente, Integritätsentschädigung) verneinte. Die Beschwerde erweist sich vor diesem Hintergrund als unbegründet und ist abzuweisen. Im Übrigen liesse sich die Terminierung der vorübergehen- den Leistungen auch mit dem spätestens per dato eingetretenen medizini- schen Endzustand im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG begründen (vgl. BGE 140 V 130 E. 2.2 S. 132, 137 V 199 E. 2.1 S. 201). Zwar wurde von der Hausarztpraxis über diesen Zeitpunkt hinaus noch bis zum 19. Januar 2016 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert (AB 105, 121), Dr. med. D.________ wies aber am 6. Dezember 2015 darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer nunmehr im Spital F.________ behandeln lasse (AB 103). Eine ärztliche Behandlung, die eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes hätte erwarten lassen, fand jedoch auch dort nicht mehr statt. Im Sprechstundenbericht des Spitals F.________ vom 27. Ja- nuar 2016 (AB 131) wurde lediglich noch eine bevorstehende Elektroneu- romyographie (ENMG) zur differentialdiagnostischen Abklärung einer Läsi- on des langen Brustnervs erwähnt, Physiotherapie empfohlen und gleich- zeitig erklärt, es liege eine nicht behandlungsbedürftige kleine PASTA- Läsion vor. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Jan. 2017, UV/16/829, Seite 13 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwältin B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- Rechtsanwältin Dr. iur. C.________ z.H. der Beschwerdegegnerin
- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.