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200 2016 826

Bern VerwG · 2016-08-16 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 16. August 2016

Sachverhalt

A. Der 1975 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war zuletzt vom 1. August 2014 bis am 31. Juli 2015 in einem befristeten Ar- beitsverhältnis als … für die B.________ tätig (Akten des beco Berner Wirt- schaft [beco bzw. Beschwerdegegner], Dossier Arbeitslosenkasse Biel [act. IIB] 7 und 8 Rückseite). Der Versicherte meldete sich am 9. Juli 2015 zur Arbeitsvermittlung an (act. IIB 3 und 4 Rückseite) und am 12. August 2015 stellte er Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (act. IIB 1 f. und 3 Rückseite). Mit Schreiben vom 10. Februar 2016 forderte das beco den Versicherten zur Stellungnahme hinsichtlich den verspätet eingereichten Arbeits- bemühungen für die Kontrollperiode Januar 2016 auf (Akten des beco, Dossier RAV Region - Seeland-Berner Jura [act. IIC] 114). Nachdem sich dieser mit Eingabe vom 17. Februar 2016 zum Sachverhalt geäussert hatte (act. IIC 129 f.) verfügte das beco am 15. April 2016 wegen erstmals zu spät eingereichter Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit sechs Einstelltage ab dem 1. Februar 2016 (act. IIC 168 f.). Die dagegen erhobe- ne Einsprache (Akten des beco, Dossier Rechtsdienst [act. II] 23) wies es mit Entscheid vom 16. August 2016 ab (act. II 26 - 29). B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 13. September 2016 Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf eine Einstellung sei zu verzichten. Mit Beschwerdeantwort vom 24. Oktober 2016 schliesst der Beschwerde- gegner auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2016, ALV/16/826, Seite 3

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatori- sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom

31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzu- treten.

E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 16. August 2016 (act. II 26 - 29). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung des Beschwerde- führers in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von sechs Tagen we- gen erstmals verspätet eingereichten Nachweises der Arbeitsbemühungen betreffend die Kontrollperiode Januar 2016.

E. 1.3 Der Streitwert liegt bei einer Einstelldauer von sechs Tagen unter Fr. 20'000.--, womit die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2016, ALV/16/826, Seite 4

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs- leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu su- chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht.

E. 2.2 Die Versicherten müssen ihre Bemühungen nachweisen können und diesen Nachweis für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstreichen lässt und keinen ent- schuldbaren Grund geltend macht (Art. 17 Abs. 1 Satz 3 AVIG i.V.m. Art. 26 Abs. 2 AVIV).

E. 2.3 Mit der Verknüpfung von Schadenminderungspflicht und Sanktion will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine miss- bräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung unterliegt ausschliesslich den spezifischen Bestimmungen der Arbeitslosenversicherung (nicht Art. 43 Abs. 3 ATSG). Daraus folgt, dass vorbehältlich eines entschuldbaren Grundes eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung ausgesprochen werden kann, wenn die Nachweise der Arbeitsbemühungen nicht innert der Frist des Art. 26 Abs. 2 AVIV eingereicht werden, ohne dass eine zusätzli- che Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (BGE 139 V 164).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2016, ALV/16/826, Seite 5

E. 3.1 Es ist unbestritten und aufgrund der Akten erstellt, dass das Formu- lar „Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen“ für den Monat Januar 2016 per E-Mail am 6. Februar 2016 um 00:23 Uhr und damit verspätet beim RAV eingegangen ist (act. IIC 113, vgl. E. 2.2 hiervor). Die Massge- blichkeit dieser Frist nahm der Beschwerdeführer mit Unterschrift vom

9. Juli 2015 auf dem Formular „Ihre Vorbereitung auf das erste Beratungs- gespräch“ zur Kenntnis (act. IIC 27). Zudem findet sich ein entsprechender Hinweis auf jedem Formular „Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühun- gen“, wobei festgehalten wird, dass zu spät eingereichte Arbeitsbemühun- gen nicht mehr berücksichtigt werden, ausser es liege ein entschuldbarer Grund vor (vgl. act. IIC 4 f., 66 f., 82 f., 89 ff., 94 f., 111 f.). Es bleibt darauf hinzuweisen, dass die als Verwirkungsfrist ausgestaltete Regelung von Art. 26 Abs. 2 AVIV gesetzmässig ist. In ihrer früheren Fas- sung sah die Verordnung vor, dass, wenn die versicherte Person ihre Nachweise nicht am Fälligkeitstage erbracht hatte, die zuständige Amts- stelle ihr eine angemessene Nachfrist setzte, um dies zu tun. Gleichzeitig wies die Amtsstelle sie schriftlich darauf hin, dass nach Ablauf dieser Frist und beim Fehlen eines entschuldbaren Grundes die Arbeitsbemühungen nicht berücksichtigt werden könnten (aArt. 26 Abs. 2bis AVIV). Die Sanktion

- die Nichtberücksichtigung der Arbeitsbemühungen - erfolgte nur, wenn die Belege bei Ablauf dieser neuen Frist immer noch nicht eingereicht worden waren und wenn der Versicherte keinen entschuldbaren Grund hatte, um seine „doppelte Verspätung“ zu erklären. Diese alte Bestimmung lief jedoch de facto darauf hinaus, den Versicherten geradezu einen Anspruch zu ge- währen, die Beweise für ihre Arbeitsbemühungen verspätet einzureichen, - eine Entschuldigung musste nur im Falle einer Verspätung in Bezug auf die vom Amt gesetzte (zusätzliche) angemessene Frist erbracht werden -, eine Situation, die sowohl in rechtlicher als auch in praktischer Hinsicht als un- befriedigend beurteilt und schliesslich durch den heute gültigen Art. 26 Abs. 2 AVIV ersetzt wurde, welcher die Einräumung einer Nachfrist nicht mehr vorsieht (vgl. BGE 139 V 164 S. 165 ff. E. 3.1 f. sowie E. 2.3 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2016, ALV/16/826, Seite 6

E. 3.2 Streitig und zu prüfen ist somit, ob ein entschuldbarer Grund im Sinne von Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV für die zu spät eingereichten Arbeits- bemühungen vorliegt. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass er vom 31. Januar bis am

E. 3.3 Nach dem Dargelegten wurden die Arbeitsbemühungen verspätet eingereicht, so dass sie nach Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV nicht zu berück- sichtigen sind und der Beschwerdeführer so gestellt wird, wie wenn er gar keine Bemühungen getätigt hätte. In der Folge ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung dem Grundsatz nach zu Recht erfolgt (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2016, ALV/16/826, Seite 7 4. Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von sechs Einstelltagen. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich- tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Ein schweres Verschulden liegt insbesondere vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufge- geben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 4 lit. a und b AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung ein- gestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Ver- längerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversi- cherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Ver- waltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als na- heliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). 4.2 Die verfügte Einstelldauer liegt im unteren bis mittleren Bereich des leichten Verschuldens (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV). Unter Berücksichtigung des - allein für die Verwaltung verbindlichen - „Einstellrasters“ (vgl. AVIG- Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO, Stand: Januar 2016, Rz. D72 Ziff. 1.E/1 [abrufbar unter www.treffpunkt-arbeit.ch]), wel- ches für erstmals zu spät eingereichte Arbeitsbemühungen eine Sanktion von fünf bis neun Einstelltagen vorsieht sowie der mit Verfügung vom

18. September 2015 ausgesprochenen Sanktion (neun Einstelltage wegen erstmalig ungenügenden Arbeitsbemühungen vor Antragstellung, act. IIC 71), ist das verfügte Einstellmass nicht zu beanstanden. Es ist kein triftiger

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2016, ALV/16/826, Seite 8 Grund ersichtlich, der ein richterliches Eingreifen in das Ermessen der Verwaltung rechtfertigen würde, zumal die vorliegende Sanktion der gängi- gen Praxis in vergleichbaren Fällen entspricht. 4.3 Nach dem Dargelegten lässt sich die Einstellung von sechs Tagen in der Anspruchsberechtigung weder vom Grundsatz noch von der Höhe her beanstanden. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang unterliegt der Beschwerdeführer, weshalb er keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat. Als Sozial- versicherungsträger und kantonale Amtsstelle steht auch dem Beschwer- degegner keine Parteientschädigung zu (Art. 104 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. a VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:

E. 6 Februar 2016 als … in einem … war und er in dieser Zeit aufgrund sei- nes jeweils stressigen Tagesablaufes und seines umfänglichen Aufgaben- bereichs die Arbeitsbemühungen zu spät eingereicht habe, vermag dies keinen entschuldbaren Grund darzustellen. So ist dem Wochenprogramm zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am Abend des 5. Februar 2016 (Tag 6) zwar als … beansprucht wurde, die Abende vom 1. und 4. Februar 2015 (Tag 2 und 5) jedoch zur freien Verfügung der Teilnehmer standen (act. IIC 123). Dem Beschwerdeführer war sowohl die Einreichungsfrist als auch das Kursprogramm bekannt, so dass er diese für den Bezug der Ar- beitslosenentschädigung wichtige Handlung entsprechend hätte einplanen können oder zum Voraus bei der RAV-Beraterin hätte abklären müssen, ob ihm aufgrund des kompakt vorgegebenen Kursprogramms eine von der allgemeinen Frist abweichende Regelung hätte gewährt werden können. Eine entsprechende Vereinbarung ist den Akten nicht zu entnehmen. Der Einwand, dass die Arbeitsbemühungen für den Kontrollmonat Januar 2016 per E-Mail zwar verspätet aber immer noch früher bei der RAV-Beraterin angekommen sind, wie wenn er sie am 5. Februar 2016 mit B-Post der Schweizerischen Post übergeben hätte (Art. 39 Abs. 1 ATSG), ist zwar korrekt, ändert aber nichts am Sachverhalt, wonach die Eingabe - wenn auch nur 23 Minuten - zu spät gesendet wurde, wobei bei einer E-Mail das Versanddatum massgebend ist. Hypothetische Abläufe können dabei nicht berücksichtigt werden.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2016, ALV/16/826, Seite 9 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 16 826 ALV SCP/PRN/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 6. Dezember 2016 Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiberin Prunner A.________ Beschwerdeführer gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 16. August 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2016, ALV/16/826, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1975 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war zuletzt vom 1. August 2014 bis am 31. Juli 2015 in einem befristeten Ar- beitsverhältnis als … für die B.________ tätig (Akten des beco Berner Wirt- schaft [beco bzw. Beschwerdegegner], Dossier Arbeitslosenkasse Biel [act. IIB] 7 und 8 Rückseite). Der Versicherte meldete sich am 9. Juli 2015 zur Arbeitsvermittlung an (act. IIB 3 und 4 Rückseite) und am 12. August 2015 stellte er Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (act. IIB 1 f. und 3 Rückseite). Mit Schreiben vom 10. Februar 2016 forderte das beco den Versicherten zur Stellungnahme hinsichtlich den verspätet eingereichten Arbeits- bemühungen für die Kontrollperiode Januar 2016 auf (Akten des beco, Dossier RAV Region - Seeland-Berner Jura [act. IIC] 114). Nachdem sich dieser mit Eingabe vom 17. Februar 2016 zum Sachverhalt geäussert hatte (act. IIC 129 f.) verfügte das beco am 15. April 2016 wegen erstmals zu spät eingereichter Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit sechs Einstelltage ab dem 1. Februar 2016 (act. IIC 168 f.). Die dagegen erhobe- ne Einsprache (Akten des beco, Dossier Rechtsdienst [act. II] 23) wies es mit Entscheid vom 16. August 2016 ab (act. II 26 - 29). B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 13. September 2016 Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf eine Einstellung sei zu verzichten. Mit Beschwerdeantwort vom 24. Oktober 2016 schliesst der Beschwerde- gegner auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2016, ALV/16/826, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatori- sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom

31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzu- treten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 16. August 2016 (act. II 26 - 29). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung des Beschwerde- führers in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von sechs Tagen we- gen erstmals verspätet eingereichten Nachweises der Arbeitsbemühungen betreffend die Kontrollperiode Januar 2016. 1.3 Der Streitwert liegt bei einer Einstelldauer von sechs Tagen unter Fr. 20'000.--, womit die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2016, ALV/16/826, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs- leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu su- chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. 2.2 Die Versicherten müssen ihre Bemühungen nachweisen können und diesen Nachweis für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstreichen lässt und keinen ent- schuldbaren Grund geltend macht (Art. 17 Abs. 1 Satz 3 AVIG i.V.m. Art. 26 Abs. 2 AVIV). 2.3 Mit der Verknüpfung von Schadenminderungspflicht und Sanktion will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine miss- bräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung unterliegt ausschliesslich den spezifischen Bestimmungen der Arbeitslosenversicherung (nicht Art. 43 Abs. 3 ATSG). Daraus folgt, dass vorbehältlich eines entschuldbaren Grundes eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung ausgesprochen werden kann, wenn die Nachweise der Arbeitsbemühungen nicht innert der Frist des Art. 26 Abs. 2 AVIV eingereicht werden, ohne dass eine zusätzli- che Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (BGE 139 V 164).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2016, ALV/16/826, Seite 5 3. 3.1 Es ist unbestritten und aufgrund der Akten erstellt, dass das Formu- lar „Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen“ für den Monat Januar 2016 per E-Mail am 6. Februar 2016 um 00:23 Uhr und damit verspätet beim RAV eingegangen ist (act. IIC 113, vgl. E. 2.2 hiervor). Die Massge- blichkeit dieser Frist nahm der Beschwerdeführer mit Unterschrift vom

9. Juli 2015 auf dem Formular „Ihre Vorbereitung auf das erste Beratungs- gespräch“ zur Kenntnis (act. IIC 27). Zudem findet sich ein entsprechender Hinweis auf jedem Formular „Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühun- gen“, wobei festgehalten wird, dass zu spät eingereichte Arbeitsbemühun- gen nicht mehr berücksichtigt werden, ausser es liege ein entschuldbarer Grund vor (vgl. act. IIC 4 f., 66 f., 82 f., 89 ff., 94 f., 111 f.). Es bleibt darauf hinzuweisen, dass die als Verwirkungsfrist ausgestaltete Regelung von Art. 26 Abs. 2 AVIV gesetzmässig ist. In ihrer früheren Fas- sung sah die Verordnung vor, dass, wenn die versicherte Person ihre Nachweise nicht am Fälligkeitstage erbracht hatte, die zuständige Amts- stelle ihr eine angemessene Nachfrist setzte, um dies zu tun. Gleichzeitig wies die Amtsstelle sie schriftlich darauf hin, dass nach Ablauf dieser Frist und beim Fehlen eines entschuldbaren Grundes die Arbeitsbemühungen nicht berücksichtigt werden könnten (aArt. 26 Abs. 2bis AVIV). Die Sanktion

- die Nichtberücksichtigung der Arbeitsbemühungen - erfolgte nur, wenn die Belege bei Ablauf dieser neuen Frist immer noch nicht eingereicht worden waren und wenn der Versicherte keinen entschuldbaren Grund hatte, um seine „doppelte Verspätung“ zu erklären. Diese alte Bestimmung lief jedoch de facto darauf hinaus, den Versicherten geradezu einen Anspruch zu ge- währen, die Beweise für ihre Arbeitsbemühungen verspätet einzureichen, - eine Entschuldigung musste nur im Falle einer Verspätung in Bezug auf die vom Amt gesetzte (zusätzliche) angemessene Frist erbracht werden -, eine Situation, die sowohl in rechtlicher als auch in praktischer Hinsicht als un- befriedigend beurteilt und schliesslich durch den heute gültigen Art. 26 Abs. 2 AVIV ersetzt wurde, welcher die Einräumung einer Nachfrist nicht mehr vorsieht (vgl. BGE 139 V 164 S. 165 ff. E. 3.1 f. sowie E. 2.3 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2016, ALV/16/826, Seite 6 3.2 Streitig und zu prüfen ist somit, ob ein entschuldbarer Grund im Sinne von Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV für die zu spät eingereichten Arbeits- bemühungen vorliegt. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass er vom 31. Januar bis am

6. Februar 2016 als … in einem … war und er in dieser Zeit aufgrund sei- nes jeweils stressigen Tagesablaufes und seines umfänglichen Aufgaben- bereichs die Arbeitsbemühungen zu spät eingereicht habe, vermag dies keinen entschuldbaren Grund darzustellen. So ist dem Wochenprogramm zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am Abend des 5. Februar 2016 (Tag 6) zwar als … beansprucht wurde, die Abende vom 1. und 4. Februar 2015 (Tag 2 und 5) jedoch zur freien Verfügung der Teilnehmer standen (act. IIC 123). Dem Beschwerdeführer war sowohl die Einreichungsfrist als auch das Kursprogramm bekannt, so dass er diese für den Bezug der Ar- beitslosenentschädigung wichtige Handlung entsprechend hätte einplanen können oder zum Voraus bei der RAV-Beraterin hätte abklären müssen, ob ihm aufgrund des kompakt vorgegebenen Kursprogramms eine von der allgemeinen Frist abweichende Regelung hätte gewährt werden können. Eine entsprechende Vereinbarung ist den Akten nicht zu entnehmen. Der Einwand, dass die Arbeitsbemühungen für den Kontrollmonat Januar 2016 per E-Mail zwar verspätet aber immer noch früher bei der RAV-Beraterin angekommen sind, wie wenn er sie am 5. Februar 2016 mit B-Post der Schweizerischen Post übergeben hätte (Art. 39 Abs. 1 ATSG), ist zwar korrekt, ändert aber nichts am Sachverhalt, wonach die Eingabe - wenn auch nur 23 Minuten - zu spät gesendet wurde, wobei bei einer E-Mail das Versanddatum massgebend ist. Hypothetische Abläufe können dabei nicht berücksichtigt werden. 3.3 Nach dem Dargelegten wurden die Arbeitsbemühungen verspätet eingereicht, so dass sie nach Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV nicht zu berück- sichtigen sind und der Beschwerdeführer so gestellt wird, wie wenn er gar keine Bemühungen getätigt hätte. In der Folge ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung dem Grundsatz nach zu Recht erfolgt (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2016, ALV/16/826, Seite 7 4. Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von sechs Einstelltagen. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich- tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Ein schweres Verschulden liegt insbesondere vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufge- geben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 4 lit. a und b AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung ein- gestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Ver- längerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversi- cherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Ver- waltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als na- heliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). 4.2 Die verfügte Einstelldauer liegt im unteren bis mittleren Bereich des leichten Verschuldens (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV). Unter Berücksichtigung des - allein für die Verwaltung verbindlichen - „Einstellrasters“ (vgl. AVIG- Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO, Stand: Januar 2016, Rz. D72 Ziff. 1.E/1 [abrufbar unter www.treffpunkt-arbeit.ch]), wel- ches für erstmals zu spät eingereichte Arbeitsbemühungen eine Sanktion von fünf bis neun Einstelltagen vorsieht sowie der mit Verfügung vom

18. September 2015 ausgesprochenen Sanktion (neun Einstelltage wegen erstmalig ungenügenden Arbeitsbemühungen vor Antragstellung, act. IIC 71), ist das verfügte Einstellmass nicht zu beanstanden. Es ist kein triftiger

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2016, ALV/16/826, Seite 8 Grund ersichtlich, der ein richterliches Eingreifen in das Ermessen der Verwaltung rechtfertigen würde, zumal die vorliegende Sanktion der gängi- gen Praxis in vergleichbaren Fällen entspricht. 4.3 Nach dem Dargelegten lässt sich die Einstellung von sechs Tagen in der Anspruchsberechtigung weder vom Grundsatz noch von der Höhe her beanstanden. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang unterliegt der Beschwerdeführer, weshalb er keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat. Als Sozial- versicherungsträger und kantonale Amtsstelle steht auch dem Beschwer- degegner keine Parteientschädigung zu (Art. 104 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. a VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst

- Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2016, ALV/16/826, Seite 9 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.