Einspracheentscheid vom 12. August
Sachverhalt
A. Die 1930 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 11. August 2015 zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zu ihrer AHV-Rente an (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin]; Antwortbeilage [AB] 1). In der Folge lehn- te die AKB das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 19. Februar 2016 (AB 44) aufgrund eines Einnahmenüberschusses ab Juli 2015 von Fr. 149‘456.-- resp. ab Oktober 2015 von Fr. 153‘799.-- resp. ab Januar 2016 von Fr. 151‘232.-- ab. Hierbei rechnete sie unter anderem ein Ver- zichtsvermögen von Fr. 783‘091.-- (ab Juli 2015) resp. von Fr. 773‘091.-- (ab Januar 2016) an (AB 40 – 42). Eine gegen diese Verfügung erhobene Einsprache (AB 59, 63) wies die AKB mit Entscheid vom 12. August 2016 (AB 67) ab. Dabei wurde der Einnahmenüberschuss ab Juli 2015 neu auf Fr. 42‘477.--, ab Oktober 2015 neu auf Fr. 46‘820.-- und ab Januar 2016 neu auf Fr. 44‘676.-- festgelegt; dies unter Berücksichtigung eines Ver- zichtsvermögens von nunmehr Fr. 252‘964.-- (ab Juli 2015) resp. von Fr. 242‘964.-- (ab Januar 2016; AB 64 – 66). B. Hiergegen lässt die Versicherte am 13. September 2016 Beschwerde er- heben und folgende Anträge stellen:
1. Der Einspracheentscheid vom 12. August 2016 sei aufzuheben.
2. Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen sei für die Beschwerde- führerin rückwirkend per 1. Juli 2015 neu zu berechnen, wobei ihr kein Verzichtsvermögen anzurechnen sei.
3. Der Beschwerdeführerin sei das Recht auf unentgeltliche Rechts- pflege zu erteilen unter Beiordnung von Rechtsanwalt und Notar B.________ als Rechtsbeistand.
– unter Kosten- und Entschädigungsfolge –
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2016, EL/16/825, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 7. Oktober 2016 schliesst die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom
12. August 2016 (AB 67). Streitig und zu prüfen ist die Höhe des Anspruchs auf EL ab Juli 2015 (AB 66) und in diesem Zusammenhang allein die Fra- ge, ob bei der EL-Berechnung ein Verzichtsvermögen anzurechnen ist. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu be- schränken, wenn – wie hier – aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2016, EL/16/825, Seite 4
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleis- tungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Ok- tober 2006 (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der ge- nannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergän- zungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die aner- kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
E. 2.2 Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Ein- künfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünf- zehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermö- gens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG). Altersrentnerinnen und Altersrentnern, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spi- tal leben, wird ein Fünftel des Reinvermögens als Einnahme angerechnet (Art. 3 des kantonalen Einführungsgesetzes zum ELG vom 27. November 2008 [EG ELG; BSG 841.31]).
E. 2.3 Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögens- werte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Mit dieser Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2016, EL/16/825, Seite 5 oder Vermögen der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397).
E. 2.3.1 Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf be- stimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Ge- brauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zu- mutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 S. 270). Die Tat- bestandselemente „ohne rechtliche Verpflichtung“ resp. „ohne adäquate Gegenleistung“ sind nicht kumulativ, sondern alternativ (BGE 134 I 65 E. 3.2 S. 70 = Pra 2008 S. 562, 131 V 329; SVR 2012 EL Nr. 4 S. 11 E. 2).
E. 2.3.2 Die Einräumung eines unentgeltlichen beschränkten dinglichen Rechts (Nutzniessung, Wohnrecht) an der abgetretenen Liegenschaft zu- gunsten des Abtreters oder der Abtreterin stellt eine Gegenleistung der übernehmenden Person dar, welche bei der Berechnung des Verzichts- vermögens zu berücksichtigen ist. Es muss deshalb der Kapitalwert des beschränkten dinglichen Rechts im Zeitpunkt der Abtretung resp. der Entäusserung ermittelt und vom Wert der Liegenschaft abgezogen werden. Die Kapitalisierung dieses Betrages ist praxisgemäss nach der von der Eidg. Steuerverwaltung herausgegebenen Tabelle vorzunehmen (BGE 122 V 394 E. 4b S. 399, 120 V 182 E. 4e S. 186).
E. 3.1 Im Ehe- und Erbvertrag vom 17. August 1990 (AB 23) verpflichtete sich die Beschwerdeführerin, im Falle des Vorabsterbens ihres Eheman- nes, ihrem gemeinsamen Sohn zwei Liegenschaften sowie die Geschäfts- aktiven und -passiven des …betriebes als Vermächtnis auszurichten (S. 3 Ziff. III/2). Dieser Vereinbarung kam die Beschwerdeführerin nach dem Tod ihres Ehemannes im Jahr 1993 nach (AB 35). Zu prüfen ist, ob die Ausrich- tung dieses Vermächtnisses eine Verzichtshandlung im Sinne des ELG darstellt (vgl. E. 2.3.1 hiervor).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2016, EL/16/825, Seite 6
E. 3.2 Hinsichtlich der Ansprüche der Beschwerdeführerin aus Ehe- und Erbrecht ist vorab festzuhalten, dass – entgegen der Auffassung in der Be- schwerde (S. 5 Ziff. 5.) – die dem Sohn als Vermächtnis übertragenen Lie- genschaften und der …betrieb nicht dem Eigengut des Erblassers zuzu- rechnen sind. Denn im Steuerinventar vom 15. November 1993 (AB 24 S. 6 Ziff. 6, S. 12 f., S. 16 Ziff. I) wurden diese eindeutig dessen Errungenschaft zugeordnet. Ebenfalls aus dem notariell beglaubigten Ehe- und Erbvertrag vom 17. August 1990 (AB 23 S. 2 f. Ziff. II/3) geht hervor, dass die beiden Liegenschaften und der …betrieb zur Errungenschaft des Erblassers zu zählen sind, zumal diese beim Eigengut des Erblassers nicht aufgeführt wurden. Damit war die Beschwerdeführerin sowohl güterrechtlich wie auch erbrechtlich an den beiden Liegenschaften und dem …betrieb beteiligt. Im Ehe- und Erbvertrag vom 17. August 1990 (AB 23) wurde festgelegt, dass der Vorschlag eines Ehegatten dem überlebenden Ehegatten zuge- wiesen wird. Gleichzeitig setzten sich die Beschwerdeführerin und ihr ver- storbener Ehemann gegenseitig als Alleinerben ein (S. 2 f.). Gestützt dar- auf ergaben sich für die Beschwerdeführerin güter- und erbrechtliche An- sprüche in der Höhe von insgesamt gerundet Fr. 1‘126‘905.-- (Fr. 963‘067.35 [ganzer Vorschlag] + Fr. 163‘838.-- [Eigengut Erblasser]; AB 24 S. 16). Mit diesem Ehe- und Erbvertrag wurden jedoch die Pflicht- teilsansprüche der vier gemeinsamen Nachkommen (AB 24 S. 2) beein- trächtigt, was grundsätzlich nicht zulässig ist (Art. 470 Abs. 1 des Schwei- zerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Welcher Anspruch der Beschwerdeführerin aus Ehe- und Erbrecht effektiv zugestanden hätte, braucht aus EL-rechtlicher Sicht nicht abschliessend geklärt zu werden. Selbst wenn der Anspruch – zu Gunsten der Beschwer- deführerin – auf die gesetzlich vorgesehene Hälfte des Vorschlages (Art. 215 ZGB) und den Pflichtteil des Nachlasses (¼ des Nachlasses; Art. 462 und 471 ZGB) reduziert wird, ist – wie nachfolgend dargelegt wird – das Vorliegen eines Verzichtsvermögen zu bejahen und ein An- spruch auf EL zu verneinen. Damit ist vorliegend von einem Anspruch der Beschwerdeführerin aus Ehe- und Erbrecht von mindestens Fr. 642‘876.-- auszugehen (Fr. 481‘534.-- [½ Vorschlag] + Fr. 161‘343.-- (¼ des Nachlasses von Fr. 645‘372.--
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2016, EL/16/825, Seite 7 [Fr. 481‘534.-- {½ Vorschlag} + Fr. 163‘838.-- {Eigengut Erblasser}]; vgl. dazu die entsprechenden Angaben im Steuerinventar vom 15. November 1993; AB 24 S. 16).
E. 3.3 Die Beschwerdegegnerin hat den Wert des im Jahr 1993 ausgerich- teten Vermächtnisses auf insgesamt Fr. 785‘650.-- festgelegt (AB 67 S. 2 Ziff. 2.2). Dies ist nicht zu beanstanden, zumal dies insbesondere den An- gaben in der Vereinbarung über die Auslieferung eines Vermächtnisses vom 15. November 1993 (AB 35 S. 4 Ziff. III/2) entspricht. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass für die Ermittlung ei- nes allfälligen Verzichtsmögens von diesem Betrag die Geschäftsschulden des …betriebes in der Höhe von Fr. 506‘840.-- abzuziehen seien (Be- schwerde S. 6 f. Ziff. 9 – 13), kann ihr nicht gefolgt werden. Denn diese Geschäftsschulden sind weder im Steuerinventar vom 15. November 1993 (AB 24 S. 13 Ziff. IV und S. 14 lit. C) noch in der Vereinbarung über die Auslieferung eines Vermächtnisses vom 15. November 1993 (AB 35 S. 4 Ziff. III/2) aufgeführt. Damit sind diese – zumindest im Zeitpunkt der Aus- richtung des Vermächtnisses – nicht ausgewiesen und dementsprechend bei der Festlegung der Höhe des Vermächtnisses nicht zu berücksichtigen; abgesehen davon, dass sie hinsichtlich Warenlager und Maschinen in der Vereinbarung über die Auslieferung eines Vermächtnisses vom 15. No- vember 1993 explizit berücksichtigt worden sind (AB 35 S. 4 Ziff. III/2). Die sowohl im Rahmen des Einspracheverfahrens wie auch im vorliegenden Verfahren eingereichte Kopie des Einlageblattes 1.1 (Einkommen und Ge- schäftsvermögen aus selbständiger Tätigkeit) der Steuererklärung des Sohnes der Beschwerdeführerin, auf welcher Passiven in der Höhe von Fr. 506‘840.-- aufgeführt sind (AB 47; Beschwerdebeilage [BB] 7), ändert vorliegend nichts. Denn die entsprechenden Angaben betreffen die Steuer- periode 1995/1996 und vermögen damit keine Geschäftsschulden zum Zeitpunkt der Ausrichtung des Vermächtnisses im November 1993 zu bele- gen. Ebenfalls nicht gefolgt werden kann der Auffassung in der Beschwerde (S. 7 f. Ziff. 14 - 15), dass die im Rahmen des Vermächtnisses übertrage- nen Maschinen, Werkzeuge und Warenvorräte in Wert von Fr. 206‘030.-- (AB 35 S. 4 Ziff. III/2) bei der Bemessung des von der Beschwerdeführerin
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2016, EL/16/825, Seite 8 ausgerichteten Vermächtnisses ausser Acht zu lassen seien, da diese nach über 20 Jahren abgeschrieben seien und zum heutigen Zeitpunkt keinen materiellen Wert mehr aufweisen würden. Denn massgebend für die Be- wertung des Verzichtsvermögens sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Vermögensübertragung; vorliegend das Jahr 1993 (vgl. BGE 120 V 182 E. 4b S. 184). Dieser Wert ist anschliessend massgebend und wird gemäss Art. 17a der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter- lassenen- und Invalidenversicherung vom 15. Januar 1971 (ELV; SR 831.301) jährlich um Fr. 10‘000.-- vermindert. Schliesslich stellt das der Beschwerdeführerin in der Vereinbarung über die Auslieferung eines Vermächtnisses vom 15. November 1993 eingeräumte lebenslängliche Wohnrecht (AB 35 S. 5 Ziff. 6) im vorliegenden Fall keine Gegenleistung des übernehmenden Sohnes dar. Denn dieses wurde nicht unentgeltlich gewährt, sondern es wurde ein Entgelt von Fr. 500.-- im Mo- nat vereinbart (AB 35 S. 5 Ziff. 6); die verrechnungsweise Geltendmachung ändert daran nichts. Damit ist dieses bei der Berechnung des Verzichts- vermögens nicht zu berücksichtigen (vgl. E. 2.3.2 hiervor).
E. 3.4 Die Beschwerdeführerin hat aufgrund der im Rahmen des Ehe- und Erbvertrags geschlossenen Vereinbarung insgesamt Fr. 341‘255.-- erhalten (Fr. 1‘126‘905.-- [vgl. E. 3.2 hiervor] – Fr. 785‘650.-- [Vermächtnis; vgl. E. 3.3 hiervor]). Aus güter- und erbrechtlicher Sicht hätte sie jedoch einen Anspruch in der Höhe von mindestens Fr. 642‘876.-- gehabt (vgl. E. 3.2 hiervor). Dementsprechend hat sie durch das Ausrichten des Vermächtnis- ses im November 1993 aus der Sicht der EL auf ihr zustehende Ansprüche aus Ehe- und Erbrecht in der Höhe von mindestens Fr. 301‘621.-- verzich- tet. Dies ist im Rahmen der EL-Berechnung zu berücksichtigten (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Dieser Betrag ist ab dem Jahr 1995 um jeweils Fr. 10'000.-- zu vermindern (Art. 17a Abs. 1 und 2 ELV), was bis zum Jahr 2015 Fr. 210'000.-- resp. zum Jahr 2016 Fr. 220‘000.-- ausmacht. Dies ergibt ein Verzichtsvermögen im Jahr 2015 von zumindest Fr. 91‘621.-- resp. im Jahr 2016 von zumindest Fr. 81‘621.--. Zusammen mit dem Sparguthaben in der Höhe von Fr. 179‘872.-- und dem Wert der nicht selbstbewohnten Liegenschaft von Fr. 27‘310.-- (AB 64 – 66; jeweils S. 1; vgl. auch AB 1, 13, 14) ergibt dies ein Vermögen von
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2016, EL/16/825, Seite 9 Fr. 298‘803.-- (2015) resp. von Fr. 288‘803.-- (2016). Unter Abzug des Freibetrages von Fr. 37'500.-- (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG; vgl. E. 2.2 hiervor) ist somit ein Betrag von Fr. 261‘303.-- resp. Fr. 251‘303.-- als Vermögen anzurechnen. Davon ist aufgrund des Heimaufenthalts der Beschwerdefüh- rerin (AB 1) ein Fünftel als Einkommen zu berücksichtigen (Art. 11 Abs. 2 ELG i.V.m. Art. 3 EG ELG; vgl. E. 2.2 hiervor). Dies ergibt ein anrechenba- res Vermögen von gerundet mindestens Fr. 52‘261.-- im Jahr 2015 resp. mindestens Fr. 50‘261.-- im Jahr 2016.
E. 3.5 Damit sind im Jahr 2015 Einnahmen in der Höhe von Fr. 83‘184.-- (Fr. 28‘080.-- [Altersrente] + Fr. 1‘559.-- [Zinsen auf Sparguthaben] + Fr. 164.-- [Ertrag aus Verzichtsvermögen {0.18% von Fr. 91‘621.--}] + Fr. 1‘120.-- [Ertrag aus Liegenschaften] + Fr. 52‘261.-- [Einkommen aus Vermögen]) und im Jahr 2016 Einnahmen in der Höhe von Fr. 81‘101.-- (Fr. 28‘080.-- + Fr. 1‘559.-- + Fr. 1‘120.-- + Fr. 81.-- [Ertrag aus Verzichts- vermögen {0.1% von Fr. 81‘621.--}] + Fr. 50‘261.--) bei der EL-Berechnung anzurechnen (vgl. AB 64 – 66, vgl. auch AB 43). Unter Berücksichtigung der anrechenbaren Ausgaben ergibt dies einen Einnahmenüberschuss ab Juli 2015 von mindestens Fr. 9‘918.-- (Fr. 83‘184.-- – Fr. 73‘266.-- [AB 66]), ab Oktober 2015 von mindestens Fr. 14‘261.-- (Fr. 83‘184.-- – Fr. 68‘923.-- [AB 65]) und ab Januar 2016 von mindestens Fr. 12‘247.-- (Fr. 81‘101.-- – Fr. 68‘854.-- [AB 64]). Somit besteht ab Juli 2015 kein Anspruch auf EL.
E. 3.6 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. August 2016 (im Ergebnis) nicht zu beanstanden und die Be- schwerde abzuweisen.
E. 4 Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt und Notar B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen
- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 4.1 Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege:
E. 4.1.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2016, EL/16/825, Seite 10 werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1).
E. 4.1.2 Eine Person ist bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Pro- zesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind (BGE 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (BGE 122 I 5 E. 4a S. 6; SVR 2009 UV Nr. 12 S. 50 E. 4.1). Die Grenze für die Annahme von Be- dürftigkeit im Sinne der Regeln über die unentgeltliche Verbeiständung liegt höher als diejenige des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (RKUV 2000 KV 119 S. 155 E. 2). Personen, die Ergänzungsleistungen beziehen, sind nicht ohne weiteres bedürftig im Sinne von Art. 61 lit. f ATSG (SVR 2009 UV Nr. 12 S. 50 E. 4.2).
E. 4.1.3 Die Beschwerdeführerin verfügt über ein Sparguthaben in der Höhe von Fr. 179‘872.-- (AB 66). Damit ist sie ohne weiteres in der Lage, die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu bezahlen. Die Bedürftigkeit ist des- halb zu verneinen. Ob die weiteren Voraussetzungen (fehlende Aussichts- losigkeit, Notwendigkeit bzw. Gebotenheit der Verbeiständung) erfüllt sind, kann unter diesen Umständen offen bleiben. Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt und Notar B.________ als amtlicher Anwalt ist demnach abzuweisen.
E. 4.2 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).
E. 4.3 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2016, EL/16/825, Seite 11 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt und Notar B.________ als amtlicher Anwalt wird abge- wiesen. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
Dispositiv
- Der Einspracheentscheid vom 12. August 2016 sei aufzuheben.
- Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen sei für die Beschwerde- führerin rückwirkend per 1. Juli 2015 neu zu berechnen, wobei ihr kein Verzichtsvermögen anzurechnen sei.
- Der Beschwerdeführerin sei das Recht auf unentgeltliche Rechts- pflege zu erteilen unter Beiordnung von Rechtsanwalt und Notar B.________ als Rechtsbeistand. – unter Kosten- und Entschädigungsfolge – Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2016, EL/16/825, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 7. Oktober 2016 schliesst die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen:
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
- Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom
- August 2016 (AB 67). Streitig und zu prüfen ist die Höhe des Anspruchs auf EL ab Juli 2015 (AB 66) und in diesem Zusammenhang allein die Fra- ge, ob bei der EL-Berechnung ein Verzichtsvermögen anzurechnen ist. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu be- schränken, wenn – wie hier – aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2016, EL/16/825, Seite 4 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleis- tungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Ok- tober 2006 (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der ge- nannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergän- zungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die aner- kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Ein- künfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünf- zehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermö- gens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG). Altersrentnerinnen und Altersrentnern, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spi- tal leben, wird ein Fünftel des Reinvermögens als Einnahme angerechnet (Art. 3 des kantonalen Einführungsgesetzes zum ELG vom 27. November 2008 [EG ELG; BSG 841.31]). 2.3 Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögens- werte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Mit dieser Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2016, EL/16/825, Seite 5 oder Vermögen der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397). 2.3.1 Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf be- stimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Ge- brauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zu- mutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 S. 270). Die Tat- bestandselemente „ohne rechtliche Verpflichtung“ resp. „ohne adäquate Gegenleistung“ sind nicht kumulativ, sondern alternativ (BGE 134 I 65 E. 3.2 S. 70 = Pra 2008 S. 562, 131 V 329; SVR 2012 EL Nr. 4 S. 11 E. 2). 2.3.2 Die Einräumung eines unentgeltlichen beschränkten dinglichen Rechts (Nutzniessung, Wohnrecht) an der abgetretenen Liegenschaft zu- gunsten des Abtreters oder der Abtreterin stellt eine Gegenleistung der übernehmenden Person dar, welche bei der Berechnung des Verzichts- vermögens zu berücksichtigen ist. Es muss deshalb der Kapitalwert des beschränkten dinglichen Rechts im Zeitpunkt der Abtretung resp. der Entäusserung ermittelt und vom Wert der Liegenschaft abgezogen werden. Die Kapitalisierung dieses Betrages ist praxisgemäss nach der von der Eidg. Steuerverwaltung herausgegebenen Tabelle vorzunehmen (BGE 122 V 394 E. 4b S. 399, 120 V 182 E. 4e S. 186).
- 3.1 Im Ehe- und Erbvertrag vom 17. August 1990 (AB 23) verpflichtete sich die Beschwerdeführerin, im Falle des Vorabsterbens ihres Eheman- nes, ihrem gemeinsamen Sohn zwei Liegenschaften sowie die Geschäfts- aktiven und -passiven des …betriebes als Vermächtnis auszurichten (S. 3 Ziff. III/2). Dieser Vereinbarung kam die Beschwerdeführerin nach dem Tod ihres Ehemannes im Jahr 1993 nach (AB 35). Zu prüfen ist, ob die Ausrich- tung dieses Vermächtnisses eine Verzichtshandlung im Sinne des ELG darstellt (vgl. E. 2.3.1 hiervor). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2016, EL/16/825, Seite 6 3.2 Hinsichtlich der Ansprüche der Beschwerdeführerin aus Ehe- und Erbrecht ist vorab festzuhalten, dass – entgegen der Auffassung in der Be- schwerde (S. 5 Ziff. 5.) – die dem Sohn als Vermächtnis übertragenen Lie- genschaften und der …betrieb nicht dem Eigengut des Erblassers zuzu- rechnen sind. Denn im Steuerinventar vom 15. November 1993 (AB 24 S. 6 Ziff. 6, S. 12 f., S. 16 Ziff. I) wurden diese eindeutig dessen Errungenschaft zugeordnet. Ebenfalls aus dem notariell beglaubigten Ehe- und Erbvertrag vom 17. August 1990 (AB 23 S. 2 f. Ziff. II/3) geht hervor, dass die beiden Liegenschaften und der …betrieb zur Errungenschaft des Erblassers zu zählen sind, zumal diese beim Eigengut des Erblassers nicht aufgeführt wurden. Damit war die Beschwerdeführerin sowohl güterrechtlich wie auch erbrechtlich an den beiden Liegenschaften und dem …betrieb beteiligt. Im Ehe- und Erbvertrag vom 17. August 1990 (AB 23) wurde festgelegt, dass der Vorschlag eines Ehegatten dem überlebenden Ehegatten zuge- wiesen wird. Gleichzeitig setzten sich die Beschwerdeführerin und ihr ver- storbener Ehemann gegenseitig als Alleinerben ein (S. 2 f.). Gestützt dar- auf ergaben sich für die Beschwerdeführerin güter- und erbrechtliche An- sprüche in der Höhe von insgesamt gerundet Fr. 1‘126‘905.-- (Fr. 963‘067.35 [ganzer Vorschlag] + Fr. 163‘838.-- [Eigengut Erblasser]; AB 24 S. 16). Mit diesem Ehe- und Erbvertrag wurden jedoch die Pflicht- teilsansprüche der vier gemeinsamen Nachkommen (AB 24 S. 2) beein- trächtigt, was grundsätzlich nicht zulässig ist (Art. 470 Abs. 1 des Schwei- zerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Welcher Anspruch der Beschwerdeführerin aus Ehe- und Erbrecht effektiv zugestanden hätte, braucht aus EL-rechtlicher Sicht nicht abschliessend geklärt zu werden. Selbst wenn der Anspruch – zu Gunsten der Beschwer- deführerin – auf die gesetzlich vorgesehene Hälfte des Vorschlages (Art. 215 ZGB) und den Pflichtteil des Nachlasses (¼ des Nachlasses; Art. 462 und 471 ZGB) reduziert wird, ist – wie nachfolgend dargelegt wird – das Vorliegen eines Verzichtsvermögen zu bejahen und ein An- spruch auf EL zu verneinen. Damit ist vorliegend von einem Anspruch der Beschwerdeführerin aus Ehe- und Erbrecht von mindestens Fr. 642‘876.-- auszugehen (Fr. 481‘534.-- [½ Vorschlag] + Fr. 161‘343.-- (¼ des Nachlasses von Fr. 645‘372.-- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2016, EL/16/825, Seite 7 [Fr. 481‘534.-- {½ Vorschlag} + Fr. 163‘838.-- {Eigengut Erblasser}]; vgl. dazu die entsprechenden Angaben im Steuerinventar vom 15. November 1993; AB 24 S. 16). 3.3 Die Beschwerdegegnerin hat den Wert des im Jahr 1993 ausgerich- teten Vermächtnisses auf insgesamt Fr. 785‘650.-- festgelegt (AB 67 S. 2 Ziff. 2.2). Dies ist nicht zu beanstanden, zumal dies insbesondere den An- gaben in der Vereinbarung über die Auslieferung eines Vermächtnisses vom 15. November 1993 (AB 35 S. 4 Ziff. III/2) entspricht. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass für die Ermittlung ei- nes allfälligen Verzichtsmögens von diesem Betrag die Geschäftsschulden des …betriebes in der Höhe von Fr. 506‘840.-- abzuziehen seien (Be- schwerde S. 6 f. Ziff. 9 – 13), kann ihr nicht gefolgt werden. Denn diese Geschäftsschulden sind weder im Steuerinventar vom 15. November 1993 (AB 24 S. 13 Ziff. IV und S. 14 lit. C) noch in der Vereinbarung über die Auslieferung eines Vermächtnisses vom 15. November 1993 (AB 35 S. 4 Ziff. III/2) aufgeführt. Damit sind diese – zumindest im Zeitpunkt der Aus- richtung des Vermächtnisses – nicht ausgewiesen und dementsprechend bei der Festlegung der Höhe des Vermächtnisses nicht zu berücksichtigen; abgesehen davon, dass sie hinsichtlich Warenlager und Maschinen in der Vereinbarung über die Auslieferung eines Vermächtnisses vom 15. No- vember 1993 explizit berücksichtigt worden sind (AB 35 S. 4 Ziff. III/2). Die sowohl im Rahmen des Einspracheverfahrens wie auch im vorliegenden Verfahren eingereichte Kopie des Einlageblattes 1.1 (Einkommen und Ge- schäftsvermögen aus selbständiger Tätigkeit) der Steuererklärung des Sohnes der Beschwerdeführerin, auf welcher Passiven in der Höhe von Fr. 506‘840.-- aufgeführt sind (AB 47; Beschwerdebeilage [BB] 7), ändert vorliegend nichts. Denn die entsprechenden Angaben betreffen die Steuer- periode 1995/1996 und vermögen damit keine Geschäftsschulden zum Zeitpunkt der Ausrichtung des Vermächtnisses im November 1993 zu bele- gen. Ebenfalls nicht gefolgt werden kann der Auffassung in der Beschwerde (S. 7 f. Ziff. 14 - 15), dass die im Rahmen des Vermächtnisses übertrage- nen Maschinen, Werkzeuge und Warenvorräte in Wert von Fr. 206‘030.-- (AB 35 S. 4 Ziff. III/2) bei der Bemessung des von der Beschwerdeführerin Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2016, EL/16/825, Seite 8 ausgerichteten Vermächtnisses ausser Acht zu lassen seien, da diese nach über 20 Jahren abgeschrieben seien und zum heutigen Zeitpunkt keinen materiellen Wert mehr aufweisen würden. Denn massgebend für die Be- wertung des Verzichtsvermögens sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Vermögensübertragung; vorliegend das Jahr 1993 (vgl. BGE 120 V 182 E. 4b S. 184). Dieser Wert ist anschliessend massgebend und wird gemäss Art. 17a der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter- lassenen- und Invalidenversicherung vom 15. Januar 1971 (ELV; SR 831.301) jährlich um Fr. 10‘000.-- vermindert. Schliesslich stellt das der Beschwerdeführerin in der Vereinbarung über die Auslieferung eines Vermächtnisses vom 15. November 1993 eingeräumte lebenslängliche Wohnrecht (AB 35 S. 5 Ziff. 6) im vorliegenden Fall keine Gegenleistung des übernehmenden Sohnes dar. Denn dieses wurde nicht unentgeltlich gewährt, sondern es wurde ein Entgelt von Fr. 500.-- im Mo- nat vereinbart (AB 35 S. 5 Ziff. 6); die verrechnungsweise Geltendmachung ändert daran nichts. Damit ist dieses bei der Berechnung des Verzichts- vermögens nicht zu berücksichtigen (vgl. E. 2.3.2 hiervor). 3.4 Die Beschwerdeführerin hat aufgrund der im Rahmen des Ehe- und Erbvertrags geschlossenen Vereinbarung insgesamt Fr. 341‘255.-- erhalten (Fr. 1‘126‘905.-- [vgl. E. 3.2 hiervor] – Fr. 785‘650.-- [Vermächtnis; vgl. E. 3.3 hiervor]). Aus güter- und erbrechtlicher Sicht hätte sie jedoch einen Anspruch in der Höhe von mindestens Fr. 642‘876.-- gehabt (vgl. E. 3.2 hiervor). Dementsprechend hat sie durch das Ausrichten des Vermächtnis- ses im November 1993 aus der Sicht der EL auf ihr zustehende Ansprüche aus Ehe- und Erbrecht in der Höhe von mindestens Fr. 301‘621.-- verzich- tet. Dies ist im Rahmen der EL-Berechnung zu berücksichtigten (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Dieser Betrag ist ab dem Jahr 1995 um jeweils Fr. 10'000.-- zu vermindern (Art. 17a Abs. 1 und 2 ELV), was bis zum Jahr 2015 Fr. 210'000.-- resp. zum Jahr 2016 Fr. 220‘000.-- ausmacht. Dies ergibt ein Verzichtsvermögen im Jahr 2015 von zumindest Fr. 91‘621.-- resp. im Jahr 2016 von zumindest Fr. 81‘621.--. Zusammen mit dem Sparguthaben in der Höhe von Fr. 179‘872.-- und dem Wert der nicht selbstbewohnten Liegenschaft von Fr. 27‘310.-- (AB 64 – 66; jeweils S. 1; vgl. auch AB 1, 13, 14) ergibt dies ein Vermögen von Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2016, EL/16/825, Seite 9 Fr. 298‘803.-- (2015) resp. von Fr. 288‘803.-- (2016). Unter Abzug des Freibetrages von Fr. 37'500.-- (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG; vgl. E. 2.2 hiervor) ist somit ein Betrag von Fr. 261‘303.-- resp. Fr. 251‘303.-- als Vermögen anzurechnen. Davon ist aufgrund des Heimaufenthalts der Beschwerdefüh- rerin (AB 1) ein Fünftel als Einkommen zu berücksichtigen (Art. 11 Abs. 2 ELG i.V.m. Art. 3 EG ELG; vgl. E. 2.2 hiervor). Dies ergibt ein anrechenba- res Vermögen von gerundet mindestens Fr. 52‘261.-- im Jahr 2015 resp. mindestens Fr. 50‘261.-- im Jahr 2016. 3.5 Damit sind im Jahr 2015 Einnahmen in der Höhe von Fr. 83‘184.-- (Fr. 28‘080.-- [Altersrente] + Fr. 1‘559.-- [Zinsen auf Sparguthaben] + Fr. 164.-- [Ertrag aus Verzichtsvermögen {0.18% von Fr. 91‘621.--}] + Fr. 1‘120.-- [Ertrag aus Liegenschaften] + Fr. 52‘261.-- [Einkommen aus Vermögen]) und im Jahr 2016 Einnahmen in der Höhe von Fr. 81‘101.-- (Fr. 28‘080.-- + Fr. 1‘559.-- + Fr. 1‘120.-- + Fr. 81.-- [Ertrag aus Verzichts- vermögen {0.1% von Fr. 81‘621.--}] + Fr. 50‘261.--) bei der EL-Berechnung anzurechnen (vgl. AB 64 – 66, vgl. auch AB 43). Unter Berücksichtigung der anrechenbaren Ausgaben ergibt dies einen Einnahmenüberschuss ab Juli 2015 von mindestens Fr. 9‘918.-- (Fr. 83‘184.-- – Fr. 73‘266.-- [AB 66]), ab Oktober 2015 von mindestens Fr. 14‘261.-- (Fr. 83‘184.-- – Fr. 68‘923.-- [AB 65]) und ab Januar 2016 von mindestens Fr. 12‘247.-- (Fr. 81‘101.-- – Fr. 68‘854.-- [AB 64]). Somit besteht ab Juli 2015 kein Anspruch auf EL. 3.6 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. August 2016 (im Ergebnis) nicht zu beanstanden und die Be- schwerde abzuweisen.
- 4.1 Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege: 4.1.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2016, EL/16/825, Seite 10 werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). 4.1.2 Eine Person ist bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Pro- zesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind (BGE 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (BGE 122 I 5 E. 4a S. 6; SVR 2009 UV Nr. 12 S. 50 E. 4.1). Die Grenze für die Annahme von Be- dürftigkeit im Sinne der Regeln über die unentgeltliche Verbeiständung liegt höher als diejenige des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (RKUV 2000 KV 119 S. 155 E. 2). Personen, die Ergänzungsleistungen beziehen, sind nicht ohne weiteres bedürftig im Sinne von Art. 61 lit. f ATSG (SVR 2009 UV Nr. 12 S. 50 E. 4.2). 4.1.3 Die Beschwerdeführerin verfügt über ein Sparguthaben in der Höhe von Fr. 179‘872.-- (AB 66). Damit ist sie ohne weiteres in der Lage, die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu bezahlen. Die Bedürftigkeit ist des- halb zu verneinen. Ob die weiteren Voraussetzungen (fehlende Aussichts- losigkeit, Notwendigkeit bzw. Gebotenheit der Verbeiständung) erfüllt sind, kann unter diesen Umständen offen bleiben. Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt und Notar B.________ als amtlicher Anwalt ist demnach abzuweisen. 4.2 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.3 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2016, EL/16/825, Seite 11 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt und Notar B.________ als amtlicher Anwalt wird abge- wiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt und Notar B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 16 825 EL FUR/COC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 21. November 2016 Verwaltungsrichterin Fuhrer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Ackermann, Verwaltungsrichter Grütter Gerichtsschreiberin Collatz A.________ vertreten durch Rechtsanwalt und Notar B.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 12. August
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2016, EL/16/825, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1930 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 11. August 2015 zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zu ihrer AHV-Rente an (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin]; Antwortbeilage [AB] 1). In der Folge lehn- te die AKB das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 19. Februar 2016 (AB 44) aufgrund eines Einnahmenüberschusses ab Juli 2015 von Fr. 149‘456.-- resp. ab Oktober 2015 von Fr. 153‘799.-- resp. ab Januar 2016 von Fr. 151‘232.-- ab. Hierbei rechnete sie unter anderem ein Ver- zichtsvermögen von Fr. 783‘091.-- (ab Juli 2015) resp. von Fr. 773‘091.-- (ab Januar 2016) an (AB 40 – 42). Eine gegen diese Verfügung erhobene Einsprache (AB 59, 63) wies die AKB mit Entscheid vom 12. August 2016 (AB 67) ab. Dabei wurde der Einnahmenüberschuss ab Juli 2015 neu auf Fr. 42‘477.--, ab Oktober 2015 neu auf Fr. 46‘820.-- und ab Januar 2016 neu auf Fr. 44‘676.-- festgelegt; dies unter Berücksichtigung eines Ver- zichtsvermögens von nunmehr Fr. 252‘964.-- (ab Juli 2015) resp. von Fr. 242‘964.-- (ab Januar 2016; AB 64 – 66). B. Hiergegen lässt die Versicherte am 13. September 2016 Beschwerde er- heben und folgende Anträge stellen:
1. Der Einspracheentscheid vom 12. August 2016 sei aufzuheben.
2. Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen sei für die Beschwerde- führerin rückwirkend per 1. Juli 2015 neu zu berechnen, wobei ihr kein Verzichtsvermögen anzurechnen sei.
3. Der Beschwerdeführerin sei das Recht auf unentgeltliche Rechts- pflege zu erteilen unter Beiordnung von Rechtsanwalt und Notar B.________ als Rechtsbeistand.
– unter Kosten- und Entschädigungsfolge –
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2016, EL/16/825, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 7. Oktober 2016 schliesst die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom
12. August 2016 (AB 67). Streitig und zu prüfen ist die Höhe des Anspruchs auf EL ab Juli 2015 (AB 66) und in diesem Zusammenhang allein die Fra- ge, ob bei der EL-Berechnung ein Verzichtsvermögen anzurechnen ist. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu be- schränken, wenn – wie hier – aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2016, EL/16/825, Seite 4 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleis- tungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Ok- tober 2006 (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der ge- nannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergän- zungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die aner- kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Ein- künfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünf- zehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermö- gens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG). Altersrentnerinnen und Altersrentnern, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spi- tal leben, wird ein Fünftel des Reinvermögens als Einnahme angerechnet (Art. 3 des kantonalen Einführungsgesetzes zum ELG vom 27. November 2008 [EG ELG; BSG 841.31]). 2.3 Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögens- werte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Mit dieser Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2016, EL/16/825, Seite 5 oder Vermögen der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397). 2.3.1 Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf be- stimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Ge- brauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zu- mutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 S. 270). Die Tat- bestandselemente „ohne rechtliche Verpflichtung“ resp. „ohne adäquate Gegenleistung“ sind nicht kumulativ, sondern alternativ (BGE 134 I 65 E. 3.2 S. 70 = Pra 2008 S. 562, 131 V 329; SVR 2012 EL Nr. 4 S. 11 E. 2). 2.3.2 Die Einräumung eines unentgeltlichen beschränkten dinglichen Rechts (Nutzniessung, Wohnrecht) an der abgetretenen Liegenschaft zu- gunsten des Abtreters oder der Abtreterin stellt eine Gegenleistung der übernehmenden Person dar, welche bei der Berechnung des Verzichts- vermögens zu berücksichtigen ist. Es muss deshalb der Kapitalwert des beschränkten dinglichen Rechts im Zeitpunkt der Abtretung resp. der Entäusserung ermittelt und vom Wert der Liegenschaft abgezogen werden. Die Kapitalisierung dieses Betrages ist praxisgemäss nach der von der Eidg. Steuerverwaltung herausgegebenen Tabelle vorzunehmen (BGE 122 V 394 E. 4b S. 399, 120 V 182 E. 4e S. 186). 3. 3.1 Im Ehe- und Erbvertrag vom 17. August 1990 (AB 23) verpflichtete sich die Beschwerdeführerin, im Falle des Vorabsterbens ihres Eheman- nes, ihrem gemeinsamen Sohn zwei Liegenschaften sowie die Geschäfts- aktiven und -passiven des …betriebes als Vermächtnis auszurichten (S. 3 Ziff. III/2). Dieser Vereinbarung kam die Beschwerdeführerin nach dem Tod ihres Ehemannes im Jahr 1993 nach (AB 35). Zu prüfen ist, ob die Ausrich- tung dieses Vermächtnisses eine Verzichtshandlung im Sinne des ELG darstellt (vgl. E. 2.3.1 hiervor).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2016, EL/16/825, Seite 6 3.2 Hinsichtlich der Ansprüche der Beschwerdeführerin aus Ehe- und Erbrecht ist vorab festzuhalten, dass – entgegen der Auffassung in der Be- schwerde (S. 5 Ziff. 5.) – die dem Sohn als Vermächtnis übertragenen Lie- genschaften und der …betrieb nicht dem Eigengut des Erblassers zuzu- rechnen sind. Denn im Steuerinventar vom 15. November 1993 (AB 24 S. 6 Ziff. 6, S. 12 f., S. 16 Ziff. I) wurden diese eindeutig dessen Errungenschaft zugeordnet. Ebenfalls aus dem notariell beglaubigten Ehe- und Erbvertrag vom 17. August 1990 (AB 23 S. 2 f. Ziff. II/3) geht hervor, dass die beiden Liegenschaften und der …betrieb zur Errungenschaft des Erblassers zu zählen sind, zumal diese beim Eigengut des Erblassers nicht aufgeführt wurden. Damit war die Beschwerdeführerin sowohl güterrechtlich wie auch erbrechtlich an den beiden Liegenschaften und dem …betrieb beteiligt. Im Ehe- und Erbvertrag vom 17. August 1990 (AB 23) wurde festgelegt, dass der Vorschlag eines Ehegatten dem überlebenden Ehegatten zuge- wiesen wird. Gleichzeitig setzten sich die Beschwerdeführerin und ihr ver- storbener Ehemann gegenseitig als Alleinerben ein (S. 2 f.). Gestützt dar- auf ergaben sich für die Beschwerdeführerin güter- und erbrechtliche An- sprüche in der Höhe von insgesamt gerundet Fr. 1‘126‘905.-- (Fr. 963‘067.35 [ganzer Vorschlag] + Fr. 163‘838.-- [Eigengut Erblasser]; AB 24 S. 16). Mit diesem Ehe- und Erbvertrag wurden jedoch die Pflicht- teilsansprüche der vier gemeinsamen Nachkommen (AB 24 S. 2) beein- trächtigt, was grundsätzlich nicht zulässig ist (Art. 470 Abs. 1 des Schwei- zerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Welcher Anspruch der Beschwerdeführerin aus Ehe- und Erbrecht effektiv zugestanden hätte, braucht aus EL-rechtlicher Sicht nicht abschliessend geklärt zu werden. Selbst wenn der Anspruch – zu Gunsten der Beschwer- deführerin – auf die gesetzlich vorgesehene Hälfte des Vorschlages (Art. 215 ZGB) und den Pflichtteil des Nachlasses (¼ des Nachlasses; Art. 462 und 471 ZGB) reduziert wird, ist – wie nachfolgend dargelegt wird – das Vorliegen eines Verzichtsvermögen zu bejahen und ein An- spruch auf EL zu verneinen. Damit ist vorliegend von einem Anspruch der Beschwerdeführerin aus Ehe- und Erbrecht von mindestens Fr. 642‘876.-- auszugehen (Fr. 481‘534.-- [½ Vorschlag] + Fr. 161‘343.-- (¼ des Nachlasses von Fr. 645‘372.--
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2016, EL/16/825, Seite 7 [Fr. 481‘534.-- {½ Vorschlag} + Fr. 163‘838.-- {Eigengut Erblasser}]; vgl. dazu die entsprechenden Angaben im Steuerinventar vom 15. November 1993; AB 24 S. 16). 3.3 Die Beschwerdegegnerin hat den Wert des im Jahr 1993 ausgerich- teten Vermächtnisses auf insgesamt Fr. 785‘650.-- festgelegt (AB 67 S. 2 Ziff. 2.2). Dies ist nicht zu beanstanden, zumal dies insbesondere den An- gaben in der Vereinbarung über die Auslieferung eines Vermächtnisses vom 15. November 1993 (AB 35 S. 4 Ziff. III/2) entspricht. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass für die Ermittlung ei- nes allfälligen Verzichtsmögens von diesem Betrag die Geschäftsschulden des …betriebes in der Höhe von Fr. 506‘840.-- abzuziehen seien (Be- schwerde S. 6 f. Ziff. 9 – 13), kann ihr nicht gefolgt werden. Denn diese Geschäftsschulden sind weder im Steuerinventar vom 15. November 1993 (AB 24 S. 13 Ziff. IV und S. 14 lit. C) noch in der Vereinbarung über die Auslieferung eines Vermächtnisses vom 15. November 1993 (AB 35 S. 4 Ziff. III/2) aufgeführt. Damit sind diese – zumindest im Zeitpunkt der Aus- richtung des Vermächtnisses – nicht ausgewiesen und dementsprechend bei der Festlegung der Höhe des Vermächtnisses nicht zu berücksichtigen; abgesehen davon, dass sie hinsichtlich Warenlager und Maschinen in der Vereinbarung über die Auslieferung eines Vermächtnisses vom 15. No- vember 1993 explizit berücksichtigt worden sind (AB 35 S. 4 Ziff. III/2). Die sowohl im Rahmen des Einspracheverfahrens wie auch im vorliegenden Verfahren eingereichte Kopie des Einlageblattes 1.1 (Einkommen und Ge- schäftsvermögen aus selbständiger Tätigkeit) der Steuererklärung des Sohnes der Beschwerdeführerin, auf welcher Passiven in der Höhe von Fr. 506‘840.-- aufgeführt sind (AB 47; Beschwerdebeilage [BB] 7), ändert vorliegend nichts. Denn die entsprechenden Angaben betreffen die Steuer- periode 1995/1996 und vermögen damit keine Geschäftsschulden zum Zeitpunkt der Ausrichtung des Vermächtnisses im November 1993 zu bele- gen. Ebenfalls nicht gefolgt werden kann der Auffassung in der Beschwerde (S. 7 f. Ziff. 14 - 15), dass die im Rahmen des Vermächtnisses übertrage- nen Maschinen, Werkzeuge und Warenvorräte in Wert von Fr. 206‘030.-- (AB 35 S. 4 Ziff. III/2) bei der Bemessung des von der Beschwerdeführerin
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2016, EL/16/825, Seite 8 ausgerichteten Vermächtnisses ausser Acht zu lassen seien, da diese nach über 20 Jahren abgeschrieben seien und zum heutigen Zeitpunkt keinen materiellen Wert mehr aufweisen würden. Denn massgebend für die Be- wertung des Verzichtsvermögens sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Vermögensübertragung; vorliegend das Jahr 1993 (vgl. BGE 120 V 182 E. 4b S. 184). Dieser Wert ist anschliessend massgebend und wird gemäss Art. 17a der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter- lassenen- und Invalidenversicherung vom 15. Januar 1971 (ELV; SR 831.301) jährlich um Fr. 10‘000.-- vermindert. Schliesslich stellt das der Beschwerdeführerin in der Vereinbarung über die Auslieferung eines Vermächtnisses vom 15. November 1993 eingeräumte lebenslängliche Wohnrecht (AB 35 S. 5 Ziff. 6) im vorliegenden Fall keine Gegenleistung des übernehmenden Sohnes dar. Denn dieses wurde nicht unentgeltlich gewährt, sondern es wurde ein Entgelt von Fr. 500.-- im Mo- nat vereinbart (AB 35 S. 5 Ziff. 6); die verrechnungsweise Geltendmachung ändert daran nichts. Damit ist dieses bei der Berechnung des Verzichts- vermögens nicht zu berücksichtigen (vgl. E. 2.3.2 hiervor). 3.4 Die Beschwerdeführerin hat aufgrund der im Rahmen des Ehe- und Erbvertrags geschlossenen Vereinbarung insgesamt Fr. 341‘255.-- erhalten (Fr. 1‘126‘905.-- [vgl. E. 3.2 hiervor] – Fr. 785‘650.-- [Vermächtnis; vgl. E. 3.3 hiervor]). Aus güter- und erbrechtlicher Sicht hätte sie jedoch einen Anspruch in der Höhe von mindestens Fr. 642‘876.-- gehabt (vgl. E. 3.2 hiervor). Dementsprechend hat sie durch das Ausrichten des Vermächtnis- ses im November 1993 aus der Sicht der EL auf ihr zustehende Ansprüche aus Ehe- und Erbrecht in der Höhe von mindestens Fr. 301‘621.-- verzich- tet. Dies ist im Rahmen der EL-Berechnung zu berücksichtigten (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Dieser Betrag ist ab dem Jahr 1995 um jeweils Fr. 10'000.-- zu vermindern (Art. 17a Abs. 1 und 2 ELV), was bis zum Jahr 2015 Fr. 210'000.-- resp. zum Jahr 2016 Fr. 220‘000.-- ausmacht. Dies ergibt ein Verzichtsvermögen im Jahr 2015 von zumindest Fr. 91‘621.-- resp. im Jahr 2016 von zumindest Fr. 81‘621.--. Zusammen mit dem Sparguthaben in der Höhe von Fr. 179‘872.-- und dem Wert der nicht selbstbewohnten Liegenschaft von Fr. 27‘310.-- (AB 64 – 66; jeweils S. 1; vgl. auch AB 1, 13, 14) ergibt dies ein Vermögen von
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2016, EL/16/825, Seite 9 Fr. 298‘803.-- (2015) resp. von Fr. 288‘803.-- (2016). Unter Abzug des Freibetrages von Fr. 37'500.-- (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG; vgl. E. 2.2 hiervor) ist somit ein Betrag von Fr. 261‘303.-- resp. Fr. 251‘303.-- als Vermögen anzurechnen. Davon ist aufgrund des Heimaufenthalts der Beschwerdefüh- rerin (AB 1) ein Fünftel als Einkommen zu berücksichtigen (Art. 11 Abs. 2 ELG i.V.m. Art. 3 EG ELG; vgl. E. 2.2 hiervor). Dies ergibt ein anrechenba- res Vermögen von gerundet mindestens Fr. 52‘261.-- im Jahr 2015 resp. mindestens Fr. 50‘261.-- im Jahr 2016. 3.5 Damit sind im Jahr 2015 Einnahmen in der Höhe von Fr. 83‘184.-- (Fr. 28‘080.-- [Altersrente] + Fr. 1‘559.-- [Zinsen auf Sparguthaben] + Fr. 164.-- [Ertrag aus Verzichtsvermögen {0.18% von Fr. 91‘621.--}] + Fr. 1‘120.-- [Ertrag aus Liegenschaften] + Fr. 52‘261.-- [Einkommen aus Vermögen]) und im Jahr 2016 Einnahmen in der Höhe von Fr. 81‘101.-- (Fr. 28‘080.-- + Fr. 1‘559.-- + Fr. 1‘120.-- + Fr. 81.-- [Ertrag aus Verzichts- vermögen {0.1% von Fr. 81‘621.--}] + Fr. 50‘261.--) bei der EL-Berechnung anzurechnen (vgl. AB 64 – 66, vgl. auch AB 43). Unter Berücksichtigung der anrechenbaren Ausgaben ergibt dies einen Einnahmenüberschuss ab Juli 2015 von mindestens Fr. 9‘918.-- (Fr. 83‘184.-- – Fr. 73‘266.-- [AB 66]), ab Oktober 2015 von mindestens Fr. 14‘261.-- (Fr. 83‘184.-- – Fr. 68‘923.-- [AB 65]) und ab Januar 2016 von mindestens Fr. 12‘247.-- (Fr. 81‘101.-- – Fr. 68‘854.-- [AB 64]). Somit besteht ab Juli 2015 kein Anspruch auf EL. 3.6 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. August 2016 (im Ergebnis) nicht zu beanstanden und die Be- schwerde abzuweisen. 4. 4.1 Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege: 4.1.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2016, EL/16/825, Seite 10 werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). 4.1.2 Eine Person ist bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Pro- zesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind (BGE 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (BGE 122 I 5 E. 4a S. 6; SVR 2009 UV Nr. 12 S. 50 E. 4.1). Die Grenze für die Annahme von Be- dürftigkeit im Sinne der Regeln über die unentgeltliche Verbeiständung liegt höher als diejenige des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (RKUV 2000 KV 119 S. 155 E. 2). Personen, die Ergänzungsleistungen beziehen, sind nicht ohne weiteres bedürftig im Sinne von Art. 61 lit. f ATSG (SVR 2009 UV Nr. 12 S. 50 E. 4.2). 4.1.3 Die Beschwerdeführerin verfügt über ein Sparguthaben in der Höhe von Fr. 179‘872.-- (AB 66). Damit ist sie ohne weiteres in der Lage, die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu bezahlen. Die Bedürftigkeit ist des- halb zu verneinen. Ob die weiteren Voraussetzungen (fehlende Aussichts- losigkeit, Notwendigkeit bzw. Gebotenheit der Verbeiständung) erfüllt sind, kann unter diesen Umständen offen bleiben. Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt und Notar B.________ als amtlicher Anwalt ist demnach abzuweisen. 4.2 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.3 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2016, EL/16/825, Seite 11 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt und Notar B.________ als amtlicher Anwalt wird abge- wiesen. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt und Notar B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen
- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.