Einspracheentscheid vom 26. August 2016
Sachverhalt
A. Dem 1984 geborenen A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) wurden ab März 2012 Ergänzungsleistungen (EL) zur IV-Rente ausgerich- tet (vgl. Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Be- schwerdegegnerin, act. II] 25, 28, 33). Mit Verfügung vom 10. Dezember 2015 (act. II 38) stellte die AKB die EL per 31. Dezember 2015 wegen Ver- letzung der Meldepflicht zunächst vorsorglich und dann mit Verfügung vom
25. April 2016 (act. II 41) definitiv ein. Diese Verfügungen blieben unange- fochten. Mit Formular vom 31. Mai 2016 (act. II 46) meldete sich der Versicherte, vertreten durch seinen Beistand B.________, am 8. Juni 2016 (Eingangs- stempel bei der AKB) erneut zum EL-Bezug an. Daraufhin sprach ihm die AKB mit Verfügung vom 12. August 2016 (act. II 67) ab 1. Juni 2016 EL zu. Damit zeigte sich der Versicherte nicht einverstanden und erhob am
18. August 2016 (act. II 69) Einsprache. Zur Begründung legte er sinn- gemäss dar, er sei in der Zeit nach der EL-Einstellung aufgrund psychi- scher Schwierigkeiten zur Mitwirkung nicht fähig gewesen. „Die EL- Einstellung vom 1.1.2016 bis 31.5.2016“ sei rückgängig zu machen und ihm seien auch für diesen Zeitraum EL auszurichten. Mit Entscheid vom
26. August 2016 (act. II 70) wies die AKB die Einsprache ab. B. Mit Eingabe vom 9. September 2016 erhob der Versicherte, weiterhin ver- treten durch seinen Beistand, Beschwerde und beantragte sinngemäss, ihm seien auch für die Zeit ab 1. Januar 2016 bis 31. Mai 2016 EL zuzu- sprechen. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2016 auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Jan. 2017, EL/16/807, Seite 3 Mit prozessleitender Verfügung vom 18. Oktober 2016 edierte der Instrukti- onsrichter die IV-Akten des Beschwerdeführers und ersuchte den Beistand entweder eine vom Beschwerdeführer unterzeichnete Prozessführungs- vollmacht oder eine Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde vorzule- gen. Dem Beschwerdeführer gab er ebenfalls Gelegenheit allfällige Be- weismittel einzureichen. Am 24. Oktober 2016 reichte die IV-Stelle Bern die IV-Akten des Be- schwerdeführers (Akten der Invalidenversicherung [act. III] 1 ff.) ein und mit Eingabe vom 27. Oktober 2016 gab der Beistand eine Vollmacht des Be- schwerdeführers zu den Akten. Mit prozessleitender Verfügung vom 10. November 2016 stellte der Instruk- tionsrichter fest, dass dem Gericht die IV-Akten des Beschwerdeführers sowie eine von demselben unterzeichnete, auf seinen Beistand lautende Prozessführungsvollmacht zugekommen sind.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 26. August 2016 (act. II 70). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf EL für die Monate Januar bis Mai 2016.
E. 1.3 Der Streitwert liegt bei EL von rund Fr. 500.-- pro Monat (vgl. act. II 33, 66) und einer strittigen Anspruchsdauer von fünf Monaten unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Streitigkeit in die einzelrichterli- che Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der ge- nannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergän- zungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die aner- kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung besteht ab Be- ginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 12 Abs. 1 ELG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Jan. 2017, EL/16/807, Seite 5 3. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt, dass die EL mit Verfügung vom
25. April 2016 (act. II 41) per 31. Dezember 2015 definitiv eingestellt wur- den. Nicht bestritten ist ferner, dass am 8. Juni 2016 (act. II 46) erneut ein Gesuch um EL eingereicht wurde, woraufhin die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. August 2016 (act. II 67) EL ab
1. Juni 2016 zugesprochen hat. 3.2 Da die EL-Anmeldung vom 31. Mai 2016 am 8. Juni 2016 (act. II 46) bei der Beschwerdegegnerin eingereicht wurde und ab diesem Zeitpunkt die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen unbestrittenermassen erfüllt waren, wurde der Beginn des EL-Anspruchs zu Recht auf den 1. Juni 2016 gelegt (vgl. E. 2.2 hiervor sowie Rz. 2122.01 der Wegleitung über die Er- gänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL] des Bundesamtes für Sozial- versicherungen [BSV], abrufbar unter www.bsv.admin.ch). Soweit der Beschwerdeführer die seinerzeitige Einstellung der EL zu bean- standen scheint und unter Hinweis auf Art. 43 Abs. 3 ATSG geltend macht, er sei damals zu einer Mitwirkung gar nicht fähig gewesen, ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen in einer allfälligen Beschwerde gegen die Einstel- lungsverfügung vom 25. April 2016 (act. II 41) vorzutragen gewesen wäre. Diese ist jedoch unangefochten in Rechtskraft erwachsen und nicht Ge- genstand des vorliegenden Verfahrens. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Für die Annahme, dass der Beschwerdeführer allenfalls aus gesundheitli- chen Gründen bzw. unverschuldet verhindert war, eine Neuanmeldung zu einem früheren Zeitpunkt vorzunehmen, bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte: Betreffend den hier interessierenden Zeitraum enthalten die eingeholten IV-Akten keine medizinischen Unterlagen und im vorliegenden Verwaltungs- wie auch im Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdeführer keine zusätzlichen Beweismittel (namentlich Arztberichte oder -zeugnisse) eingereicht. Unter diesen Umständen erübrigen sich weitere rechtliche Aus- führungen. 3.3 Aus dem Dargelegten folgt, dass die Beschwerdegegnerin den Be- ginn des Anspruchs des Beschwerdeführers auf EL zu Recht auf den
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Jan. 2017, EL/16/807, Seite 6
1. Juni 2016 gesetzt hat. Der angefochtene Einspracheentscheid vom
26. August 2016 (act. II 70) erweist sich daher als rechtens und die Be- schwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Jan. 2017, EL/16/807, Seite 7
3. Zu eröffnen (R):
- Beistand B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Jan. 2017, EL/16/807, Seite 4 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten (vgl. aber auch E. 3.2 hiernach).
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Jan. 2017, EL/16/807, Seite 4 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten (vgl. aber auch E. 3.2 hiernach). 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 26. August 2016 (act. II 70). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf EL für die Monate Januar bis Mai 2016. 1.3 Der Streitwert liegt bei EL von rund Fr. 500.-- pro Monat (vgl. act. II 33, 66) und einer strittigen Anspruchsdauer von fünf Monaten unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Streitigkeit in die einzelrichterli- che Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der ge- nannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergän- zungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die aner- kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung besteht ab Be- ginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 12 Abs. 1 ELG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Jan. 2017, EL/16/807, Seite 5
- 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt, dass die EL mit Verfügung vom
- April 2016 (act. II 41) per 31. Dezember 2015 definitiv eingestellt wur- den. Nicht bestritten ist ferner, dass am 8. Juni 2016 (act. II 46) erneut ein Gesuch um EL eingereicht wurde, woraufhin die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. August 2016 (act. II 67) EL ab
- Juni 2016 zugesprochen hat. 3.2 Da die EL-Anmeldung vom 31. Mai 2016 am 8. Juni 2016 (act. II 46) bei der Beschwerdegegnerin eingereicht wurde und ab diesem Zeitpunkt die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen unbestrittenermassen erfüllt waren, wurde der Beginn des EL-Anspruchs zu Recht auf den 1. Juni 2016 gelegt (vgl. E. 2.2 hiervor sowie Rz. 2122.01 der Wegleitung über die Er- gänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL] des Bundesamtes für Sozial- versicherungen [BSV], abrufbar unter www.bsv.admin.ch). Soweit der Beschwerdeführer die seinerzeitige Einstellung der EL zu bean- standen scheint und unter Hinweis auf Art. 43 Abs. 3 ATSG geltend macht, er sei damals zu einer Mitwirkung gar nicht fähig gewesen, ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen in einer allfälligen Beschwerde gegen die Einstel- lungsverfügung vom 25. April 2016 (act. II 41) vorzutragen gewesen wäre. Diese ist jedoch unangefochten in Rechtskraft erwachsen und nicht Ge- genstand des vorliegenden Verfahrens. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Für die Annahme, dass der Beschwerdeführer allenfalls aus gesundheitli- chen Gründen bzw. unverschuldet verhindert war, eine Neuanmeldung zu einem früheren Zeitpunkt vorzunehmen, bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte: Betreffend den hier interessierenden Zeitraum enthalten die eingeholten IV-Akten keine medizinischen Unterlagen und im vorliegenden Verwaltungs- wie auch im Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdeführer keine zusätzlichen Beweismittel (namentlich Arztberichte oder -zeugnisse) eingereicht. Unter diesen Umständen erübrigen sich weitere rechtliche Aus- führungen. 3.3 Aus dem Dargelegten folgt, dass die Beschwerdegegnerin den Be- ginn des Anspruchs des Beschwerdeführers auf EL zu Recht auf den Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Jan. 2017, EL/16/807, Seite 6
- Juni 2016 gesetzt hat. Der angefochtene Einspracheentscheid vom
- August 2016 (act. II 70) erweist sich daher als rechtens und die Be- schwerde ist abzuweisen.
- 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Jan. 2017, EL/16/807, Seite 7
- Zu eröffnen (R): - Beistand B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 16 807 EL KOJ/SAW/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 20. Januar 2017 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Winiger A.________ vertreten durch seinen Beistand B.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 26. August 2016
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Jan. 2017, EL/16/807, Seite 2 Sachverhalt: A. Dem 1984 geborenen A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) wurden ab März 2012 Ergänzungsleistungen (EL) zur IV-Rente ausgerich- tet (vgl. Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Be- schwerdegegnerin, act. II] 25, 28, 33). Mit Verfügung vom 10. Dezember 2015 (act. II 38) stellte die AKB die EL per 31. Dezember 2015 wegen Ver- letzung der Meldepflicht zunächst vorsorglich und dann mit Verfügung vom
25. April 2016 (act. II 41) definitiv ein. Diese Verfügungen blieben unange- fochten. Mit Formular vom 31. Mai 2016 (act. II 46) meldete sich der Versicherte, vertreten durch seinen Beistand B.________, am 8. Juni 2016 (Eingangs- stempel bei der AKB) erneut zum EL-Bezug an. Daraufhin sprach ihm die AKB mit Verfügung vom 12. August 2016 (act. II 67) ab 1. Juni 2016 EL zu. Damit zeigte sich der Versicherte nicht einverstanden und erhob am
18. August 2016 (act. II 69) Einsprache. Zur Begründung legte er sinn- gemäss dar, er sei in der Zeit nach der EL-Einstellung aufgrund psychi- scher Schwierigkeiten zur Mitwirkung nicht fähig gewesen. „Die EL- Einstellung vom 1.1.2016 bis 31.5.2016“ sei rückgängig zu machen und ihm seien auch für diesen Zeitraum EL auszurichten. Mit Entscheid vom
26. August 2016 (act. II 70) wies die AKB die Einsprache ab. B. Mit Eingabe vom 9. September 2016 erhob der Versicherte, weiterhin ver- treten durch seinen Beistand, Beschwerde und beantragte sinngemäss, ihm seien auch für die Zeit ab 1. Januar 2016 bis 31. Mai 2016 EL zuzu- sprechen. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2016 auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Jan. 2017, EL/16/807, Seite 3 Mit prozessleitender Verfügung vom 18. Oktober 2016 edierte der Instrukti- onsrichter die IV-Akten des Beschwerdeführers und ersuchte den Beistand entweder eine vom Beschwerdeführer unterzeichnete Prozessführungs- vollmacht oder eine Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde vorzule- gen. Dem Beschwerdeführer gab er ebenfalls Gelegenheit allfällige Be- weismittel einzureichen. Am 24. Oktober 2016 reichte die IV-Stelle Bern die IV-Akten des Be- schwerdeführers (Akten der Invalidenversicherung [act. III] 1 ff.) ein und mit Eingabe vom 27. Oktober 2016 gab der Beistand eine Vollmacht des Be- schwerdeführers zu den Akten. Mit prozessleitender Verfügung vom 10. November 2016 stellte der Instruk- tionsrichter fest, dass dem Gericht die IV-Akten des Beschwerdeführers sowie eine von demselben unterzeichnete, auf seinen Beistand lautende Prozessführungsvollmacht zugekommen sind. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Jan. 2017, EL/16/807, Seite 4 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten (vgl. aber auch E. 3.2 hiernach). 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 26. August 2016 (act. II 70). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf EL für die Monate Januar bis Mai 2016. 1.3 Der Streitwert liegt bei EL von rund Fr. 500.-- pro Monat (vgl. act. II 33, 66) und einer strittigen Anspruchsdauer von fünf Monaten unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Streitigkeit in die einzelrichterli- che Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der ge- nannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergän- zungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die aner- kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung besteht ab Be- ginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 12 Abs. 1 ELG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Jan. 2017, EL/16/807, Seite 5 3. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt, dass die EL mit Verfügung vom
25. April 2016 (act. II 41) per 31. Dezember 2015 definitiv eingestellt wur- den. Nicht bestritten ist ferner, dass am 8. Juni 2016 (act. II 46) erneut ein Gesuch um EL eingereicht wurde, woraufhin die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. August 2016 (act. II 67) EL ab
1. Juni 2016 zugesprochen hat. 3.2 Da die EL-Anmeldung vom 31. Mai 2016 am 8. Juni 2016 (act. II 46) bei der Beschwerdegegnerin eingereicht wurde und ab diesem Zeitpunkt die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen unbestrittenermassen erfüllt waren, wurde der Beginn des EL-Anspruchs zu Recht auf den 1. Juni 2016 gelegt (vgl. E. 2.2 hiervor sowie Rz. 2122.01 der Wegleitung über die Er- gänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL] des Bundesamtes für Sozial- versicherungen [BSV], abrufbar unter www.bsv.admin.ch). Soweit der Beschwerdeführer die seinerzeitige Einstellung der EL zu bean- standen scheint und unter Hinweis auf Art. 43 Abs. 3 ATSG geltend macht, er sei damals zu einer Mitwirkung gar nicht fähig gewesen, ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen in einer allfälligen Beschwerde gegen die Einstel- lungsverfügung vom 25. April 2016 (act. II 41) vorzutragen gewesen wäre. Diese ist jedoch unangefochten in Rechtskraft erwachsen und nicht Ge- genstand des vorliegenden Verfahrens. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Für die Annahme, dass der Beschwerdeführer allenfalls aus gesundheitli- chen Gründen bzw. unverschuldet verhindert war, eine Neuanmeldung zu einem früheren Zeitpunkt vorzunehmen, bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte: Betreffend den hier interessierenden Zeitraum enthalten die eingeholten IV-Akten keine medizinischen Unterlagen und im vorliegenden Verwaltungs- wie auch im Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdeführer keine zusätzlichen Beweismittel (namentlich Arztberichte oder -zeugnisse) eingereicht. Unter diesen Umständen erübrigen sich weitere rechtliche Aus- führungen. 3.3 Aus dem Dargelegten folgt, dass die Beschwerdegegnerin den Be- ginn des Anspruchs des Beschwerdeführers auf EL zu Recht auf den
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Jan. 2017, EL/16/807, Seite 6
1. Juni 2016 gesetzt hat. Der angefochtene Einspracheentscheid vom
26. August 2016 (act. II 70) erweist sich daher als rechtens und die Be- schwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Jan. 2017, EL/16/807, Seite 7
3. Zu eröffnen (R):
- Beistand B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.