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200 2016 805

Bern VerwG · 2016-08-11 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 11. August 2016

Sachverhalt

A.

Der 1977 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer)

arbeitete seit November 2012 als … bei der E.________ AG in …. Dieses

Arbeitsverhältnis wurde durch die Arbeitgeberin per 30. November 2014

aufgelöst (Akten des beco Berner Wirtschaft [beco bzw. Beschwerdegeg-

ner], Dossier RAV II [act. IIC] 9). Am 11. April 2016 meldete sich der Versi-

cherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsver-

mittlung an (act. IIC 8 - 9) und stellte am 12. April 2016 Antrag auf Arbeits-

losenentschädigung (Akten des beco, Dossier Arbeitslosenkasse …

[act. IIA] 2 - 5).

Am 19. April 2016 forderte das RAV den Versicherten auf, bis zum 29. April

2016 seine Arbeitsbemühungen für die Zeit vor Beginn des Leistungsbe-

zugs nachzureichen oder aber den Grund des Fehlens anzugeben, und

setzte ihn über eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Unterlas-

sungsfall in Kenntnis (act. IIC 13). Am 26. April 2016 reichte der Versicher-

te ein Nachweisformular mit sechs aufgeführten Arbeitsbemühungen ein,

welche er im März 2016 getätigt hatte (act. IIC 46 - 49). Mit Schreiben vom

4. Mai 2016 liess er zudem dem RAV ein am selben Tag unterzeichnetes

Nachweisformular mit sechs am 3. und 4. Mai 2016 getätigten Arbeits-

bemühungen zukommen (act. IIC 60).

Am 14. Juni 2016 erliess das RAV zwei Verfügungen. Zum einen verfügte

es die Einstellung des Versicherten in seiner Anspruchsberechtigung für

die Dauer von vier Tagen ab dem 11. April 2016 wegen ungenügenden

Arbeitsbemühungen vor Versicherungsbeginn (act. IIC 92 - 93). Mit einem

zweiten Entscheid stellte das RAV den Versicherten zudem wegen fehlen-

den Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode April 2016 im Um-

fang von zehn Tagen ab dem 1. Mai 2016 in seiner Anspruchsberechtigung

ein (act. IIC 94 - 95). Gegen diese beiden Entscheide erhob der Versicherte

mit Schreiben vom 20. Juni 2016 (Akten des beco, Dossier Rechtsdienst

[act. II] 5) und Nachtrag vom 22. Juni 2016 (act. II 12) Einsprache.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Jan. 2017, ALV/16/805, Seite 3

Am 26. Juli 2016 (act. II 18) machte der Versicherte Gebrauch von der ihm

gewährten Gelegenheit, ein ärztliches Zeugnis bezüglich der Arbeitsfähig-

keit für die Zeit vom 19. Februar bis zum 1. April 2016 vorzulegen

(act. II 16), und reichte eine Bestätigung seines teilstationären Aufenthalts

in der psychiatrischen Tagesklinik ein (act. II 17). Mit Einspracheentscheid

vom 27. Juli 2016 hiess das beco die Einsprache bezüglich der Einstellung

wegen fehlender Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode April

2016 teilweise gut und reduzierte die Dauer der Einstellung von zehn auf

sieben Tage (act. II 19 - 24). Zur Begründung führte es aus, dass die Kon-

trollperiode infolge der Anmeldung vom 11. April 2016 nur von diesem Tag

bis zum 30. April 2016 und nicht einen ganzen Monat gedauert habe. Be-

züglich der Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen ungenügen-

der Arbeitsbemühungen vor Versicherungsbeginn wurde die Einsprache

abgewiesen, da eine Arbeitsunfähigkeit mit der Bestätigung über den teil-

stationären Aufenthalt in einer Klinik nicht belegt sei.

Nachdem der Versicherte ein ärztliches Zeugnis über seine 100 %ige Ar-

beitsunfähigkeit für die Zeit vom 23. Juni 2015 bis zum 1. April 2016

(act. II 29 - 30) eingereicht hatte, kam das beco am 11. August 2016 auf

seinen Einspracheentscheid vom 27. Juli 2016 zurück und hob diesen in

Bezug auf die Sanktion wegen ungenügenden Arbeitsbemühungen vor

Versicherungsbeginn teilweise auf (act. II 31 - 34). Da der Versicherte für

die Zeit bis zum 1. April 2016, jedoch nicht für die Zeit vom 1. bis zur An-

meldung am 11. April 2016 seine vollständige Arbeitsunfähigkeit nachwei-

sen konnte, wurde die Sanktion von vier auf einen Einstelltag reduziert.

B.

Mit Eingabe vom 9. September 2016 erhob der Versicherte beim Verwal-

tungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Er beantragt sinngemäss die

Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides vom 11. August

2016 (act. II 31 - 34).

Mit Beschwerdeantwort vom 12. Oktober 2016 schliesst der Beschwerde-

gegner auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Jan. 2017, ALV/16/805, Seite 4

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Angefochten ist der als „Wiedererwägung“ betitelte Einspracheent- scheid vom 11. August 2016 (act. II 31 - 34), mit welchem die im zunächst am 27. Juli 2016 erlassenen Einspracheentscheid (act. II 19 - 24) auf vier Tage festgesetzte Dauer der Einstellung wegen ungenügender Arbeits- bemühungen vor Versicherungsbeginn auf einen Tag herabgesetzt worden ist, wogegen sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde wendet. Aus dem Dispositiv des Einspracheentscheides vom 11. August 2016 (act. II 31 - 34) geht nicht klar hervor, wie es sich mit der bereits im ersten Einspracheentscheid vom 27. Juli 2016 (act. II 19 - 24) von zehn auf sieben Einstelltage reduzierten Dauer für fehlende Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode April 2016 verhält. Aus der Begründung in der Be- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Jan. 2017, ALV/16/805, Seite 5 schwerdeantwort ergibt sich jedoch, dass dieser Entscheid auch nach er- neuter Prüfung nicht geändert und die Einstellung von sieben Tagen in der Anspruchsberechtigung zufolge fehlender Arbeitsbemühungen in der Kon- trollperiode April 2016 bestätigt werden sollte. Aus der Beschwerde vom

9. September 2016 geht hervor, dass der Beschwerdeführer auch mit die- ser Einstellung nicht einverstanden ist. Streitig und zu prüfen ist damit, ob die Einstellung von insgesamt acht Ta- gen (ein Tag für ungenügende Arbeitsbemühungen vor Antragsstellung plus sieben Tage für fehlende Arbeitsbemühungen während der Kontrollpe- riode April 2016) in der Anspruchsberechtigung zu Recht erfolgt ist.

E. 1.3 Bei der Einstellung von acht Tagen liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.–, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterli- che Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an

die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;

Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1

Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs-

leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar-

beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei-

den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu su-

chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen

ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG

ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn

sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der

Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zu-

mutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die

Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.1

S. 525 und E. 2.1.4 S. 528).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Jan. 2017, ALV/16/805, Seite 6

2.2

Die Versicherten müssen ihre Bemühungen nachweisen können

und diesen Nachweis für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag

des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag

einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt,

wenn die versicherte Person die Frist verstreichen lässt und keinen ent-

schuldbaren Grund geltend macht (Art. 17 Abs. 1 Satz 3 AVIG i.V.m.

Art. 26 Abs. 2 AVIV).

2.3

Mit der Verknüpfung von Schadenminderungspflicht und Sanktion

will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine miss-

bräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die

Einstellung in der Anspruchsberechtigung unterliegt ausschliesslich den

spezifischen Bestimmungen der Arbeitslosenversicherung (nicht Art. 43

Abs. 3 ATSG). Daraus folgt, dass vorbehältlich eines entschuldbaren

Grundes eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung ausgesprochen

werden kann, wenn die Nachweise der Arbeitsbemühungen nicht innert der

Frist des Art. 26 Abs. 2 AVIV eingereicht werden, ohne dass eine zusätzli-

che Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise

später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (BGE

139 V 164).

2.4

Aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern,

fliesst die Last für die versicherte Person, sich bereits vom Zeitpunkt der

Kündigung des früheren Arbeitsverhältnisses an und damit vor Eintritt der

Arbeitslosigkeit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen. Die versicherte

Person hat sich dementsprechend während einer allfälligen Kündigungs-

frist, aber auch generell während der Zeit vor der Anmeldung, unaufgefor-

dert um Stellen zu bemühen. Sie kann sich insbesondere nicht damit ex-

kulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor der Anmeldung zum

Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht

darauf aufmerksam gemacht worden sei.

Bei der Anmeldung hat die arbeitslos gewordene Person den Nachweis

ihrer Bemühungen um Arbeit vorzulegen (Art. 20 Abs. 1 lit. d AVIV).

Spätestens zu diesem Zeitpunkt wird sie sämtliche während der Kündi-

gungsfrist getätigten Stellenbewerbungen einzureichen haben (BGE 139 V

524 E. 2.1.2 S. 526). Nötigenfalls setzt die Kasse dem Versicherten eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Jan. 2017, ALV/16/805, Seite 7

angemessene Frist für die Vervollständigung der Unterlagen und macht ihn

auf die Folgen der Unterlassung aufmerksam (Art. 29 Abs. 3 AVIV i.V.m.

Art. 40 Abs. 2 ATSG).

2.5

Im Sozialversicherungsrecht gilt die Beweismaxime, wonach die

sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbe-

fangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst

oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher

oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a S. 47, 115 V

133 E. 8c S. 143; RKUV 2004 U 515 S. 420 E. 1.2).

3.

Zu prüfen ist vorliegend, ob der Beschwerdeführer zu Recht einerseits we-

gen ungenügenden Arbeitsbemühungen vor der Anmeldung zum Bezug

von Arbeitslosenentschädigung (E. 3.1 hiernach) und andererseits wegen

fehlenden Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode April 2016 (E. 3.2

nachfolgend) in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.

3.1

Nach seiner Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädi-

gung am 11. April 2016 wurde der Beschwerdeführer am 19. April 2016

aufgefordert, seine Arbeitsbemühungen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit

einzureichen (act. IIC 13), worauf er am 27. April 2016 dem RAV schriftlich

sechs Arbeitsbemühungen zukommen liess, welche im März 2016 erfolgt

sein sollen (act. IIC 46). Da sich im Einspracheverfahren ergeben hat, dass

der Beschwerdeführer vom 23. Juni 2015 bis zum 1. April 2016 zu 100 %

arbeitsunfähig war (vgl. Arztzeugnis von Dr. med. B.________, Fachärztin

für Psychiatrie und Psychotherapie und Oberärztin bei den Psychiatrischen

Diensten C.________ vom 29. Juli 2016 [act. II 29 - 30]), war dieser

grundsätzlich erst von 2. bis 11. April 2016 zu Arbeitsbemühungen

verpflichtet, wie der Beschwerdegegner in der Wiedererwägung vom

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 6.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 6.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter:

E. 11 August 2016 zu Recht anerkannt hat (act. II 31 - 34). Als Beilage zur

Beschwerde reichte der Beschwerdeführer sodann ein – korrigiertes –

Nachweisblatt der persönlichen Arbeitsbemühungen ein, aus welchem

hervor geht, dass vier der ursprünglich für den Monat März 2016

angegebenen Arbeitsbemühungen erst im April 2016 erfolgt seien

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Jan. 2017, ALV/16/805, Seite 8

(Beschwerdebeilagen [act. I] 2). Der Beschwerdeführer vermag jedoch

nicht darzutun, dass diese Bemühungen entgegen der ursprünglichen

Angabe nicht bereits im März, sondern erst in den ersten Tagen im April

2016 erfolgt sind. Wie der Beschwerdegegner in der Beschwerdeantwort

vom 12. Oktober 2016 richtig ausführt, kann auf diese zur ursprünglichen

Aussage abweichende Darstellung nicht abgestellt werden.

Wenn der Beschwerdeführer weiter vorbringt (Akten des Beschwerdegeg-

ners, Dossier RAV I [act. IIB] 13), von Arbeitsbemühungen für die Zeit vor

Anmeldung zum Leistungsbezug sei nie die Rede gewesen, zumal er bis

zum 1. April 2016 in der Klinik D.________ gewesen sei, kann dem

ebenfalls nicht gefolgt werden, denn diese Darstellung erscheint nicht

glaubwürdig. So wurde der Beschwerdeführer bereits im Anschluss an das

Erstgespräch vom 19. April 2016 aufgefordert, Arbeitsbemühungen für die

Zeit vor Eintritt der kontrollierten Arbeitslosigkeit einzureichen (act. IIC 1

und act. IIC 13). Zudem bestätigte der Sachbearbeiter des RAV im Mail

vom 21. Juni 2016, er habe bis zu diesem Tag keine Kenntnis davon

gehabt, dass der Beschwerdeführer bis und mit dem 1. April 2016 in der

Tagesklinik gewesen sei (act. IIB 34). Solches ergibt sich auch nicht aus

dem Protokoll über das Erstberatungsgespräch vom 19. April 2016

(act. IIB 109) oder der Wiedereingliederungsvereinbarung ebenfalls vom

19. April 2016 (act. IIC 16 - 17). An diesem Tag hat der Beschwerdeführer

einzig ein Arztzeugnis abgegeben, in welchem eine Arbeitsunfähigkeit von

100 % für die Zeit vom 1. April 2014 bis zum 18. Februar 2016

ausgewiesen wurde (act. IIC 18). Es ist damit nicht überwiegend wahr-

scheinlich erstellt, dass der Beschwerdeführer von seinem RAV-

Personalberater vom 1. April 2016 bis zum Beginn der kontrollierten Ar-

beitslosigkeit am 11. April 2016 von der Pflicht zu Arbeitsbemühungen ent-

bunden worden ist. Von weiteren Beweismassnahmen ist nicht zu erwar-

ten, dass zusätzliche Erkenntnisse resultieren, weshalb davon abgesehen

werden kann.

Die Einstellung wegen fehlender Arbeitsbemühungen in der relativ kurzen

Zeit vor Beginn der kontrollierten Arbeitslosigkeit vom 1. bis zum 11. April

2016 lässt sich somit nicht beanstanden. Dies hat umso mehr zu gelten, als

der Beschwerdeführer grundsätzlich durchaus auch während seines

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Jan. 2017, ALV/16/805, Seite 9

teilstationären Aufenthaltes in der Tagesklinik der Psychiatrischen Dienste

C.________ (vgl. act. IIB 8) – und damit auch bereits während der

attestierten Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis zum 1. April 2016 – in der

Lage war, Arbeitsbemühungen zu unternehmen.

3.2

In der Wiedereingliederungsvereinbarung vom 19. April 2016 hatte

der Beschwerdeführer mit seinem Personalberater vereinbart, dass er pro

Monat acht Arbeitsbemühungen tätigen müsse (act. IIC 16 - 17). Der Be-

schwerdeführer machte in seiner Einsprache vom 20. Juni 2016 (act. II 5)

geltend, bei diesem Erstberatungsgespräch sei vereinbart worden, dass für

den Rest des Monats April lediglich vier Arbeitsbemühungen ausreichend

seien. Im Schreiben vom 22. Juni 2016 (act. IIB 12 - 13) an die

Ombudsstelle AVIG des Beschwerdegegners hielt er sogar fest, dass für

diese Zeit lediglich zwei bis drei Bemühungen als ausreichend vereinbart

worden seien. Vom zuständigen Personalberater wurde denn im E-Mail

vom 4. Mai 2016 (act. IIC 57) auch bestätigt, dass anlässlich dieses

Erstgesprächs mündlich zwei bis drei Bemühungen abgemacht worden

seien. Aufgrund der nachfolgenden Darlegungen kann letzten Endes

jedoch offen gelassen werden, welche Anzahl an Arbeitsbemühungen vom

Beschwerdeführer für die verbleibende Zeit vom 11. bis zum 30. April 2016

tatsächlich vereinbart worden ist.

Mit Postaufgabe vom 4. Mai 2016 reichte der Beschwerdeführer ein Nach-

weisformular ein (act. IIC 60), auf welchem sechs Arbeitsbemühungen

aufgeführt waren, welche gemäss den Angaben auf dem Formular allesamt

am

3. und

4. Mai

2016

getätigt

worden seien. Nachdem

der

Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Mai 2016 Gelegenheit erhalten

hatte, bis zum 21. Mai 2016 entschuldbare Gründe für die fehlenden

Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode April 2016 darzulegen

(act. IIC 70), führte dieser im Mail vom 17. Mai 2016 (act. IIC 72) aus, dass

er die Arbeitsbemühungen für den Monat Mai an diesem Tag per A-Post

zugeschickt habe. Die Anfang Mai 2016 eingereichten Arbeitsbemühungen

hätten hingegen den Monat April 2016 betroffen. Nicht ausgeführt hat der

Beschwerdeführer jedoch, an welchen Tagen diese angeblich bereits im

April getätigten Arbeitsbemühungen tatsächlich erfolgt sein sollen. Er

machte lediglich geltend, er habe im Anschluss an den Erhalt des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Jan. 2017, ALV/16/805, Seite 10

Schreibens vom 11. Mai 2016 (act. IIC 70) mit seinem Personalberater

gesprochen und diesem erklärt, dass er die im April 2016 getätigten und

am 4. Mai 2016 eingereichten Arbeitsbemühungen irrtümlicherweise auf

den 3. und 4. Mai 2016 datiert habe, worauf ihm der Personalberater

bestätigt habe, dies sei für ihn so in Ordnung (act. IIB 12 - 13). Der Leiter

des zuständigen RAV führte in einer E-Mail vom 30. Juni 2016 (act. IIB 11)

aus, dass gemäss der Aussage des zuständigen Beraters nicht

ausgeschlossen werden könne, dass dieser mit dem Beschwerdeführer

tatsächlich ein Telefongespräch geführt und ihm die mündliche Bestätigung

gegeben habe, dass alles in Ordnung sei.

Ob eine entsprechende mündliche Bestätigung gegeben wurde oder ob es

sich um eine Schutzbehauptung des Beschwerdeführers handelt, kann

schlussendlich offen bleiben. Denn in den Akten finden sich vier E-Mails,

mit welchen sich der Beschwerdeführer beim F.________ act. IIC 61 - 62),

bei der G.________ AG (act. IIC 66), beim H.________ (act. IIC 71) und

bei der I.________ (act. IIC 79 - 80) beworben hat. Dabei handelt es sich

um vier der sechs Bewerbungen, welche auf dem Nachweisformular vom

4. Mai 2016 (act. IIC 60) aufgeführt sind und von welchen der

Beschwerdeführer nachträglich geltend gemacht hat, dass er diese bereits

im April 2016 getätigt habe. Aus den Kopfzeilen dieser E-Mails ist indessen

klar ersichtlich, dass der Beschwerdeführer deren drei am 4. Mai 2016

(act. IIC 61 - 62, act. IIC 66, und act. IIC 71) und die vierte am 6. Mai 2016

(act. IIC 79 - 80) – und nicht wie behauptet bereits im April – verschickt hat.

Damit ist erstellt, dass diese vier Arbeitsbemühungen nicht in der hier zur

Diskussion stehenden Kontrollperiode April 2016, sondern erst in der

darauffolgenden Kontrollperiode Mai 2016 erfolgt sind, wie es der

Beschwerdeführer ursprünglich deklariert hatte.

Gestützt auf die vorliegenden Akten kann hingegen nicht ermittelt werden,

in welchem Zeitpunkt die zwei weiteren auf dem Nachweisformular vom

4. Mai 2016 (act. IIC 60) aufgeführten Bewerbungen gemacht wurden.

Diese beiden Bewerbungen finden sich in den vorliegenden Akten nicht

und sie wurden vom Beschwerdeführer weder im Einspracheverfahren

noch im vorliegenden Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu den Akten

gereicht.

In

Anbetracht

der

ursprünglichen

Angaben

des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Jan. 2017, ALV/16/805, Seite 11

Beschwerdeführers

auf

dem

Nachweisformular

und

der

im

Sozialversicherungsrecht

geltenden

Beweismaxime,

wonach

den

sogenannten spontanen „Aussagen der ersten Stunde“ ein höheres

Gewicht beizumessen ist als später vorgebrachten Einwänden (vgl. E. 2.5

vorstehend), ist der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Sachverhalt

nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Zwar ist es möglich,

aber nicht überwiegend wahrscheinlich, dass zwei Arbeitsbemühungen

entgegen den Angaben auf dem Nachweisblatt tatsächlich bereits im April

erfolgt sind. Die Folgen dieser Beweislosigkeit hat der Beschwerdeführer

zu tragen (BGE 138 V 218 E. 6 S. 222) und es ist davon auszugehen, dass

er in der Kontrollperiode April 2016 keine Bewerbungen nachzuweisen

vermag.

4.

Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von sieben

Einstelltagen.

4.1

Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver-

schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und nicht nach der tatsächlichen

Dauer der Arbeitslosigkeit (BGE 113 V 154; SVR 2006 ALV Nr. 20 S. 71

E. 3.1 f.). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versicherten Person,

das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls,

d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE

141 V 365 E. 4.1 S. 369). Die Dauer der Einstellung beträgt 1 bis 15 Tage

bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei

schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV; bis 31. März 2011

Art. 45 Abs. 2 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die

arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt

(Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die

Organe der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem Ermessen.

Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen

Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde

muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abwei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Jan. 2017, ALV/16/805, Seite 12

chende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE

123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1).

4.2

4.2.1

Die verfügte Einstelldauer wegen fehlenden Arbeitsbemühungen

vor Beginn der kontrollierten Arbeitslosigkeit von einem Tag liegt im unters-

ten Bereich des leichten Verschuldens (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Der Be-

schwerdegegner hat sich zunächst an dem vom seco herausgegebenen

"Einstellraster" (vgl. AVIG-Praxis ALE, D72 Ziff. 1.A) orientiert, danach aber

die Sanktion in Anbetracht der attestierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit

bis zum 1. April 2016 (vgl. E. 3.1 vorstehend) auf einen Tag reduziert und

damit den Gesamtumständen angemessen Rechnung getragen. Ein trifti-

ger Grund für ein richterliches Eingreifen ins Ermessen der Verwaltung ist

hier nicht gegeben, weshalb die verfügte Einstelldauer von einem Tag zu

bestätigen ist.

4.2.2

Der Beschwerdegegner hat vorliegend bezüglich der fehlenden

Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode April 2016 ein leichtes

Verschulden im mittleren Bereich angenommen und hierfür eine Einstellung

in der Anspruchsberechtigung von sieben Tagen verfügt. Dies ist unter

Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles – insbesondere

mit Blick darauf, dass sich der Beschwerdeführer erst am 11. April 2016

angemeldet hat und die Kontrollperiode deshalb nur vom 11. bis zum

30. April 2016 gedauert hat – nicht zu beanstanden. Es besteht auch dies-

bezüglich keine Veranlassung, in das Ermessen der Verwaltung einzugrei-

fen.

5.

Nach dem Dargelegten ist die Einstellung des Beschwerdeführers in der

Anspruchsberechtigung von insgesamt acht Tagen nicht nur in grundsätzli-

cher, sondern auch in masslicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Jan. 2017, ALV/16/805, Seite 13

schwerde vom 9. September 2016 erweist sich demnach als unbegründet

und ist abzuweisen.

6.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
  3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung (samt Eingabe des Be- schwerdeführers vom 31. Oktober 2016) - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Jan. 2017, ALV/16/805, Seite 14 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 16 805 ALV

SCJ/REL/SEE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 10. Januar 2017

Verwaltungsrichter Scheidegger

Gerichtsschreiberin Renz

A.________

Beschwerdeführer

gegen

beco Berner Wirtschaft

Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern

Beschwerdegegner

betreffend Einspracheentscheid vom 11. August 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Jan. 2017, ALV/16/805, Seite 2

Sachverhalt:

A.

Der 1977 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer)

arbeitete seit November 2012 als … bei der E.________ AG in …. Dieses

Arbeitsverhältnis wurde durch die Arbeitgeberin per 30. November 2014

aufgelöst (Akten des beco Berner Wirtschaft [beco bzw. Beschwerdegeg-

ner], Dossier RAV II [act. IIC] 9). Am 11. April 2016 meldete sich der Versi-

cherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsver-

mittlung an (act. IIC 8 - 9) und stellte am 12. April 2016 Antrag auf Arbeits-

losenentschädigung (Akten des beco, Dossier Arbeitslosenkasse …

[act. IIA] 2 - 5).

Am 19. April 2016 forderte das RAV den Versicherten auf, bis zum 29. April

2016 seine Arbeitsbemühungen für die Zeit vor Beginn des Leistungsbe-

zugs nachzureichen oder aber den Grund des Fehlens anzugeben, und

setzte ihn über eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Unterlas-

sungsfall in Kenntnis (act. IIC 13). Am 26. April 2016 reichte der Versicher-

te ein Nachweisformular mit sechs aufgeführten Arbeitsbemühungen ein,

welche er im März 2016 getätigt hatte (act. IIC 46 - 49). Mit Schreiben vom

4. Mai 2016 liess er zudem dem RAV ein am selben Tag unterzeichnetes

Nachweisformular mit sechs am 3. und 4. Mai 2016 getätigten Arbeits-

bemühungen zukommen (act. IIC 60).

Am 14. Juni 2016 erliess das RAV zwei Verfügungen. Zum einen verfügte

es die Einstellung des Versicherten in seiner Anspruchsberechtigung für

die Dauer von vier Tagen ab dem 11. April 2016 wegen ungenügenden

Arbeitsbemühungen vor Versicherungsbeginn (act. IIC 92 - 93). Mit einem

zweiten Entscheid stellte das RAV den Versicherten zudem wegen fehlen-

den Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode April 2016 im Um-

fang von zehn Tagen ab dem 1. Mai 2016 in seiner Anspruchsberechtigung

ein (act. IIC 94 - 95). Gegen diese beiden Entscheide erhob der Versicherte

mit Schreiben vom 20. Juni 2016 (Akten des beco, Dossier Rechtsdienst

[act. II] 5) und Nachtrag vom 22. Juni 2016 (act. II 12) Einsprache.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Jan. 2017, ALV/16/805, Seite 3

Am 26. Juli 2016 (act. II 18) machte der Versicherte Gebrauch von der ihm

gewährten Gelegenheit, ein ärztliches Zeugnis bezüglich der Arbeitsfähig-

keit für die Zeit vom 19. Februar bis zum 1. April 2016 vorzulegen

(act. II 16), und reichte eine Bestätigung seines teilstationären Aufenthalts

in der psychiatrischen Tagesklinik ein (act. II 17). Mit Einspracheentscheid

vom 27. Juli 2016 hiess das beco die Einsprache bezüglich der Einstellung

wegen fehlender Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode April

2016 teilweise gut und reduzierte die Dauer der Einstellung von zehn auf

sieben Tage (act. II 19 - 24). Zur Begründung führte es aus, dass die Kon-

trollperiode infolge der Anmeldung vom 11. April 2016 nur von diesem Tag

bis zum 30. April 2016 und nicht einen ganzen Monat gedauert habe. Be-

züglich der Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen ungenügen-

der Arbeitsbemühungen vor Versicherungsbeginn wurde die Einsprache

abgewiesen, da eine Arbeitsunfähigkeit mit der Bestätigung über den teil-

stationären Aufenthalt in einer Klinik nicht belegt sei.

Nachdem der Versicherte ein ärztliches Zeugnis über seine 100 %ige Ar-

beitsunfähigkeit für die Zeit vom 23. Juni 2015 bis zum 1. April 2016

(act. II 29 - 30) eingereicht hatte, kam das beco am 11. August 2016 auf

seinen Einspracheentscheid vom 27. Juli 2016 zurück und hob diesen in

Bezug auf die Sanktion wegen ungenügenden Arbeitsbemühungen vor

Versicherungsbeginn teilweise auf (act. II 31 - 34). Da der Versicherte für

die Zeit bis zum 1. April 2016, jedoch nicht für die Zeit vom 1. bis zur An-

meldung am 11. April 2016 seine vollständige Arbeitsunfähigkeit nachwei-

sen konnte, wurde die Sanktion von vier auf einen Einstelltag reduziert.

B.

Mit Eingabe vom 9. September 2016 erhob der Versicherte beim Verwal-

tungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Er beantragt sinngemäss die

Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides vom 11. August

2016 (act. II 31 - 34).

Mit Beschwerdeantwort vom 12. Oktober 2016 schliesst der Beschwerde-

gegner auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Jan. 2017, ALV/16/805, Seite 4

Erwägungen:

1.

1.1

Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-

rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des

Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-

anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.

Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ-

gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt

und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er

zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist

gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die

obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

[AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August

1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven-

zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist

(Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32

des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts-

pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein-

zutreten.

1.2

Angefochten ist der als „Wiedererwägung“ betitelte Einspracheent-

scheid vom 11. August 2016 (act. II 31 - 34), mit welchem die im zunächst

am 27. Juli 2016 erlassenen Einspracheentscheid (act. II 19 - 24) auf vier

Tage festgesetzte Dauer der Einstellung wegen ungenügender Arbeits-

bemühungen vor Versicherungsbeginn auf einen Tag herabgesetzt worden

ist, wogegen sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde wendet. Aus

dem Dispositiv des Einspracheentscheides vom 11. August 2016

(act. II 31 - 34) geht nicht klar hervor, wie es sich mit der bereits im ersten

Einspracheentscheid vom 27. Juli 2016 (act. II 19 - 24) von zehn auf sieben

Einstelltage reduzierten Dauer für fehlende Arbeitsbemühungen während

der Kontrollperiode April 2016 verhält. Aus der Begründung in der Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Jan. 2017, ALV/16/805, Seite 5

schwerdeantwort ergibt sich jedoch, dass dieser Entscheid auch nach er-

neuter Prüfung nicht geändert und die Einstellung von sieben Tagen in der

Anspruchsberechtigung zufolge fehlender Arbeitsbemühungen in der Kon-

trollperiode April 2016 bestätigt werden sollte. Aus der Beschwerde vom

9. September 2016 geht hervor, dass der Beschwerdeführer auch mit die-

ser Einstellung nicht einverstanden ist.

Streitig und zu prüfen ist damit, ob die Einstellung von insgesamt acht Ta-

gen (ein Tag für ungenügende Arbeitsbemühungen vor Antragsstellung

plus sieben Tage für fehlende Arbeitsbemühungen während der Kontrollpe-

riode April 2016) in der Anspruchsberechtigung zu Recht erfolgt ist.

1.3

Bei der Einstellung von acht Tagen liegt der Streitwert unter

Fr. 20'000.–, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterli-

che Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

1.4

Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an

die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;

Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1

Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs-

leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar-

beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei-

den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu su-

chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen

ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG

ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn

sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der

Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zu-

mutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die

Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.1

S. 525 und E. 2.1.4 S. 528).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Jan. 2017, ALV/16/805, Seite 6

2.2

Die Versicherten müssen ihre Bemühungen nachweisen können

und diesen Nachweis für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag

des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag

einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt,

wenn die versicherte Person die Frist verstreichen lässt und keinen ent-

schuldbaren Grund geltend macht (Art. 17 Abs. 1 Satz 3 AVIG i.V.m.

Art. 26 Abs. 2 AVIV).

2.3

Mit der Verknüpfung von Schadenminderungspflicht und Sanktion

will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine miss-

bräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die

Einstellung in der Anspruchsberechtigung unterliegt ausschliesslich den

spezifischen Bestimmungen der Arbeitslosenversicherung (nicht Art. 43

Abs. 3 ATSG). Daraus folgt, dass vorbehältlich eines entschuldbaren

Grundes eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung ausgesprochen

werden kann, wenn die Nachweise der Arbeitsbemühungen nicht innert der

Frist des Art. 26 Abs. 2 AVIV eingereicht werden, ohne dass eine zusätzli-

che Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise

später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (BGE

139 V 164).

2.4

Aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern,

fliesst die Last für die versicherte Person, sich bereits vom Zeitpunkt der

Kündigung des früheren Arbeitsverhältnisses an und damit vor Eintritt der

Arbeitslosigkeit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen. Die versicherte

Person hat sich dementsprechend während einer allfälligen Kündigungs-

frist, aber auch generell während der Zeit vor der Anmeldung, unaufgefor-

dert um Stellen zu bemühen. Sie kann sich insbesondere nicht damit ex-

kulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor der Anmeldung zum

Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht

darauf aufmerksam gemacht worden sei.

Bei der Anmeldung hat die arbeitslos gewordene Person den Nachweis

ihrer Bemühungen um Arbeit vorzulegen (Art. 20 Abs. 1 lit. d AVIV).

Spätestens zu diesem Zeitpunkt wird sie sämtliche während der Kündi-

gungsfrist getätigten Stellenbewerbungen einzureichen haben (BGE 139 V

524 E. 2.1.2 S. 526). Nötigenfalls setzt die Kasse dem Versicherten eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Jan. 2017, ALV/16/805, Seite 7

angemessene Frist für die Vervollständigung der Unterlagen und macht ihn

auf die Folgen der Unterlassung aufmerksam (Art. 29 Abs. 3 AVIV i.V.m.

Art. 40 Abs. 2 ATSG).

2.5

Im Sozialversicherungsrecht gilt die Beweismaxime, wonach die

sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbe-

fangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst

oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher

oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a S. 47, 115 V

133 E. 8c S. 143; RKUV 2004 U 515 S. 420 E. 1.2).

3.

Zu prüfen ist vorliegend, ob der Beschwerdeführer zu Recht einerseits we-

gen ungenügenden Arbeitsbemühungen vor der Anmeldung zum Bezug

von Arbeitslosenentschädigung (E. 3.1 hiernach) und andererseits wegen

fehlenden Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode April 2016 (E. 3.2

nachfolgend) in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.

3.1

Nach seiner Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädi-

gung am 11. April 2016 wurde der Beschwerdeführer am 19. April 2016

aufgefordert, seine Arbeitsbemühungen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit

einzureichen (act. IIC 13), worauf er am 27. April 2016 dem RAV schriftlich

sechs Arbeitsbemühungen zukommen liess, welche im März 2016 erfolgt

sein sollen (act. IIC 46). Da sich im Einspracheverfahren ergeben hat, dass

der Beschwerdeführer vom 23. Juni 2015 bis zum 1. April 2016 zu 100 %

arbeitsunfähig war (vgl. Arztzeugnis von Dr. med. B.________, Fachärztin

für Psychiatrie und Psychotherapie und Oberärztin bei den Psychiatrischen

Diensten C.________ vom 29. Juli 2016 [act. II 29 - 30]), war dieser

grundsätzlich erst von 2. bis 11. April 2016 zu Arbeitsbemühungen

verpflichtet, wie der Beschwerdegegner in der Wiedererwägung vom

11. August 2016 zu Recht anerkannt hat (act. II 31 - 34). Als Beilage zur

Beschwerde reichte der Beschwerdeführer sodann ein – korrigiertes –

Nachweisblatt der persönlichen Arbeitsbemühungen ein, aus welchem

hervor geht, dass vier der ursprünglich für den Monat März 2016

angegebenen Arbeitsbemühungen erst im April 2016 erfolgt seien

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Jan. 2017, ALV/16/805, Seite 8

(Beschwerdebeilagen [act. I] 2). Der Beschwerdeführer vermag jedoch

nicht darzutun, dass diese Bemühungen entgegen der ursprünglichen

Angabe nicht bereits im März, sondern erst in den ersten Tagen im April

2016 erfolgt sind. Wie der Beschwerdegegner in der Beschwerdeantwort

vom 12. Oktober 2016 richtig ausführt, kann auf diese zur ursprünglichen

Aussage abweichende Darstellung nicht abgestellt werden.

Wenn der Beschwerdeführer weiter vorbringt (Akten des Beschwerdegeg-

ners, Dossier RAV I [act. IIB] 13), von Arbeitsbemühungen für die Zeit vor

Anmeldung zum Leistungsbezug sei nie die Rede gewesen, zumal er bis

zum 1. April 2016 in der Klinik D.________ gewesen sei, kann dem

ebenfalls nicht gefolgt werden, denn diese Darstellung erscheint nicht

glaubwürdig. So wurde der Beschwerdeführer bereits im Anschluss an das

Erstgespräch vom 19. April 2016 aufgefordert, Arbeitsbemühungen für die

Zeit vor Eintritt der kontrollierten Arbeitslosigkeit einzureichen (act. IIC 1

und act. IIC 13). Zudem bestätigte der Sachbearbeiter des RAV im Mail

vom 21. Juni 2016, er habe bis zu diesem Tag keine Kenntnis davon

gehabt, dass der Beschwerdeführer bis und mit dem 1. April 2016 in der

Tagesklinik gewesen sei (act. IIB 34). Solches ergibt sich auch nicht aus

dem Protokoll über das Erstberatungsgespräch vom 19. April 2016

(act. IIB 109) oder der Wiedereingliederungsvereinbarung ebenfalls vom

19. April 2016 (act. IIC 16 - 17). An diesem Tag hat der Beschwerdeführer

einzig ein Arztzeugnis abgegeben, in welchem eine Arbeitsunfähigkeit von

100 % für die Zeit vom 1. April 2014 bis zum 18. Februar 2016

ausgewiesen wurde (act. IIC 18). Es ist damit nicht überwiegend wahr-

scheinlich erstellt, dass der Beschwerdeführer von seinem RAV-

Personalberater vom 1. April 2016 bis zum Beginn der kontrollierten Ar-

beitslosigkeit am 11. April 2016 von der Pflicht zu Arbeitsbemühungen ent-

bunden worden ist. Von weiteren Beweismassnahmen ist nicht zu erwar-

ten, dass zusätzliche Erkenntnisse resultieren, weshalb davon abgesehen

werden kann.

Die Einstellung wegen fehlender Arbeitsbemühungen in der relativ kurzen

Zeit vor Beginn der kontrollierten Arbeitslosigkeit vom 1. bis zum 11. April

2016 lässt sich somit nicht beanstanden. Dies hat umso mehr zu gelten, als

der Beschwerdeführer grundsätzlich durchaus auch während seines

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Jan. 2017, ALV/16/805, Seite 9

teilstationären Aufenthaltes in der Tagesklinik der Psychiatrischen Dienste

C.________ (vgl. act. IIB 8) – und damit auch bereits während der

attestierten Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis zum 1. April 2016 – in der

Lage war, Arbeitsbemühungen zu unternehmen.

3.2

In der Wiedereingliederungsvereinbarung vom 19. April 2016 hatte

der Beschwerdeführer mit seinem Personalberater vereinbart, dass er pro

Monat acht Arbeitsbemühungen tätigen müsse (act. IIC 16 - 17). Der Be-

schwerdeführer machte in seiner Einsprache vom 20. Juni 2016 (act. II 5)

geltend, bei diesem Erstberatungsgespräch sei vereinbart worden, dass für

den Rest des Monats April lediglich vier Arbeitsbemühungen ausreichend

seien. Im Schreiben vom 22. Juni 2016 (act. IIB 12 - 13) an die

Ombudsstelle AVIG des Beschwerdegegners hielt er sogar fest, dass für

diese Zeit lediglich zwei bis drei Bemühungen als ausreichend vereinbart

worden seien. Vom zuständigen Personalberater wurde denn im E-Mail

vom 4. Mai 2016 (act. IIC 57) auch bestätigt, dass anlässlich dieses

Erstgesprächs mündlich zwei bis drei Bemühungen abgemacht worden

seien. Aufgrund der nachfolgenden Darlegungen kann letzten Endes

jedoch offen gelassen werden, welche Anzahl an Arbeitsbemühungen vom

Beschwerdeführer für die verbleibende Zeit vom 11. bis zum 30. April 2016

tatsächlich vereinbart worden ist.

Mit Postaufgabe vom 4. Mai 2016 reichte der Beschwerdeführer ein Nach-

weisformular ein (act. IIC 60), auf welchem sechs Arbeitsbemühungen

aufgeführt waren, welche gemäss den Angaben auf dem Formular allesamt

am

3. und

4. Mai

2016

getätigt

worden seien. Nachdem

der

Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Mai 2016 Gelegenheit erhalten

hatte, bis zum 21. Mai 2016 entschuldbare Gründe für die fehlenden

Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode April 2016 darzulegen

(act. IIC 70), führte dieser im Mail vom 17. Mai 2016 (act. IIC 72) aus, dass

er die Arbeitsbemühungen für den Monat Mai an diesem Tag per A-Post

zugeschickt habe. Die Anfang Mai 2016 eingereichten Arbeitsbemühungen

hätten hingegen den Monat April 2016 betroffen. Nicht ausgeführt hat der

Beschwerdeführer jedoch, an welchen Tagen diese angeblich bereits im

April getätigten Arbeitsbemühungen tatsächlich erfolgt sein sollen. Er

machte lediglich geltend, er habe im Anschluss an den Erhalt des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Jan. 2017, ALV/16/805, Seite 10

Schreibens vom 11. Mai 2016 (act. IIC 70) mit seinem Personalberater

gesprochen und diesem erklärt, dass er die im April 2016 getätigten und

am 4. Mai 2016 eingereichten Arbeitsbemühungen irrtümlicherweise auf

den 3. und 4. Mai 2016 datiert habe, worauf ihm der Personalberater

bestätigt habe, dies sei für ihn so in Ordnung (act. IIB 12 - 13). Der Leiter

des zuständigen RAV führte in einer E-Mail vom 30. Juni 2016 (act. IIB 11)

aus, dass gemäss der Aussage des zuständigen Beraters nicht

ausgeschlossen werden könne, dass dieser mit dem Beschwerdeführer

tatsächlich ein Telefongespräch geführt und ihm die mündliche Bestätigung

gegeben habe, dass alles in Ordnung sei.

Ob eine entsprechende mündliche Bestätigung gegeben wurde oder ob es

sich um eine Schutzbehauptung des Beschwerdeführers handelt, kann

schlussendlich offen bleiben. Denn in den Akten finden sich vier E-Mails,

mit welchen sich der Beschwerdeführer beim F.________ act. IIC 61 - 62),

bei der G.________ AG (act. IIC 66), beim H.________ (act. IIC 71) und

bei der I.________ (act. IIC 79 - 80) beworben hat. Dabei handelt es sich

um vier der sechs Bewerbungen, welche auf dem Nachweisformular vom

4. Mai 2016 (act. IIC 60) aufgeführt sind und von welchen der

Beschwerdeführer nachträglich geltend gemacht hat, dass er diese bereits

im April 2016 getätigt habe. Aus den Kopfzeilen dieser E-Mails ist indessen

klar ersichtlich, dass der Beschwerdeführer deren drei am 4. Mai 2016

(act. IIC 61 - 62, act. IIC 66, und act. IIC 71) und die vierte am 6. Mai 2016

(act. IIC 79 - 80) – und nicht wie behauptet bereits im April – verschickt hat.

Damit ist erstellt, dass diese vier Arbeitsbemühungen nicht in der hier zur

Diskussion stehenden Kontrollperiode April 2016, sondern erst in der

darauffolgenden Kontrollperiode Mai 2016 erfolgt sind, wie es der

Beschwerdeführer ursprünglich deklariert hatte.

Gestützt auf die vorliegenden Akten kann hingegen nicht ermittelt werden,

in welchem Zeitpunkt die zwei weiteren auf dem Nachweisformular vom

4. Mai 2016 (act. IIC 60) aufgeführten Bewerbungen gemacht wurden.

Diese beiden Bewerbungen finden sich in den vorliegenden Akten nicht

und sie wurden vom Beschwerdeführer weder im Einspracheverfahren

noch im vorliegenden Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu den Akten

gereicht.

In

Anbetracht

der

ursprünglichen

Angaben

des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Jan. 2017, ALV/16/805, Seite 11

Beschwerdeführers

auf

dem

Nachweisformular

und

der

im

Sozialversicherungsrecht

geltenden

Beweismaxime,

wonach

den

sogenannten spontanen „Aussagen der ersten Stunde“ ein höheres

Gewicht beizumessen ist als später vorgebrachten Einwänden (vgl. E. 2.5

vorstehend), ist der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Sachverhalt

nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Zwar ist es möglich,

aber nicht überwiegend wahrscheinlich, dass zwei Arbeitsbemühungen

entgegen den Angaben auf dem Nachweisblatt tatsächlich bereits im April

erfolgt sind. Die Folgen dieser Beweislosigkeit hat der Beschwerdeführer

zu tragen (BGE 138 V 218 E. 6 S. 222) und es ist davon auszugehen, dass

er in der Kontrollperiode April 2016 keine Bewerbungen nachzuweisen

vermag.

4.

Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von sieben

Einstelltagen.

4.1

Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver-

schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und nicht nach der tatsächlichen

Dauer der Arbeitslosigkeit (BGE 113 V 154; SVR 2006 ALV Nr. 20 S. 71

E. 3.1 f.). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versicherten Person,

das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls,

d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE

141 V 365 E. 4.1 S. 369). Die Dauer der Einstellung beträgt 1 bis 15 Tage

bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei

schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV; bis 31. März 2011

Art. 45 Abs. 2 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die

arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt

(Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die

Organe der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem Ermessen.

Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen

Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde

muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abwei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Jan. 2017, ALV/16/805, Seite 12

chende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE

123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1).

4.2

4.2.1

Die verfügte Einstelldauer wegen fehlenden Arbeitsbemühungen

vor Beginn der kontrollierten Arbeitslosigkeit von einem Tag liegt im unters-

ten Bereich des leichten Verschuldens (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Der Be-

schwerdegegner hat sich zunächst an dem vom seco herausgegebenen

"Einstellraster" (vgl. AVIG-Praxis ALE, D72 Ziff. 1.A) orientiert, danach aber

die Sanktion in Anbetracht der attestierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit

bis zum 1. April 2016 (vgl. E. 3.1 vorstehend) auf einen Tag reduziert und

damit den Gesamtumständen angemessen Rechnung getragen. Ein trifti-

ger Grund für ein richterliches Eingreifen ins Ermessen der Verwaltung ist

hier nicht gegeben, weshalb die verfügte Einstelldauer von einem Tag zu

bestätigen ist.

4.2.2

Der Beschwerdegegner hat vorliegend bezüglich der fehlenden

Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode April 2016 ein leichtes

Verschulden im mittleren Bereich angenommen und hierfür eine Einstellung

in der Anspruchsberechtigung von sieben Tagen verfügt. Dies ist unter

Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles – insbesondere

mit Blick darauf, dass sich der Beschwerdeführer erst am 11. April 2016

angemeldet hat und die Kontrollperiode deshalb nur vom 11. bis zum

30. April 2016 gedauert hat – nicht zu beanstanden. Es besteht auch dies-

bezüglich keine Veranlassung, in das Ermessen der Verwaltung einzugrei-

fen.

5.

Nach dem Dargelegten ist die Einstellung des Beschwerdeführers in der

Anspruchsberechtigung von insgesamt acht Tagen nicht nur in grundsätzli-

cher, sondern auch in masslicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Jan. 2017, ALV/16/805, Seite 13

schwerde vom 9. September 2016 erweist sich demnach als unbegründet

und ist abzuweisen.

6.

6.1

In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind

keine Verfahrenskosten zu erheben.

6.2

Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par-

teientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr-

schluss]).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä-

digung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung (samt Eingabe des Be-

schwerdeführers vom 31. Oktober 2016)

- Staatssekretariat für Wirtschaft – seco

Der Einzelrichter:

Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Jan. 2017, ALV/16/805, Seite 14

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-

dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-

fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-

desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-

führt werden.