Einspracheentscheid vom 11. August 2016
Sachverhalt
A.
Der 1977 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer)
arbeitete seit November 2012 als … bei der E.________ AG in …. Dieses
Arbeitsverhältnis wurde durch die Arbeitgeberin per 30. November 2014
aufgelöst (Akten des beco Berner Wirtschaft [beco bzw. Beschwerdegeg-
ner], Dossier RAV II [act. IIC] 9). Am 11. April 2016 meldete sich der Versi-
cherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsver-
mittlung an (act. IIC 8 - 9) und stellte am 12. April 2016 Antrag auf Arbeits-
losenentschädigung (Akten des beco, Dossier Arbeitslosenkasse …
[act. IIA] 2 - 5).
Am 19. April 2016 forderte das RAV den Versicherten auf, bis zum 29. April
2016 seine Arbeitsbemühungen für die Zeit vor Beginn des Leistungsbe-
zugs nachzureichen oder aber den Grund des Fehlens anzugeben, und
setzte ihn über eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Unterlas-
sungsfall in Kenntnis (act. IIC 13). Am 26. April 2016 reichte der Versicher-
te ein Nachweisformular mit sechs aufgeführten Arbeitsbemühungen ein,
welche er im März 2016 getätigt hatte (act. IIC 46 - 49). Mit Schreiben vom
4. Mai 2016 liess er zudem dem RAV ein am selben Tag unterzeichnetes
Nachweisformular mit sechs am 3. und 4. Mai 2016 getätigten Arbeits-
bemühungen zukommen (act. IIC 60).
Am 14. Juni 2016 erliess das RAV zwei Verfügungen. Zum einen verfügte
es die Einstellung des Versicherten in seiner Anspruchsberechtigung für
die Dauer von vier Tagen ab dem 11. April 2016 wegen ungenügenden
Arbeitsbemühungen vor Versicherungsbeginn (act. IIC 92 - 93). Mit einem
zweiten Entscheid stellte das RAV den Versicherten zudem wegen fehlen-
den Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode April 2016 im Um-
fang von zehn Tagen ab dem 1. Mai 2016 in seiner Anspruchsberechtigung
ein (act. IIC 94 - 95). Gegen diese beiden Entscheide erhob der Versicherte
mit Schreiben vom 20. Juni 2016 (Akten des beco, Dossier Rechtsdienst
[act. II] 5) und Nachtrag vom 22. Juni 2016 (act. II 12) Einsprache.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Jan. 2017, ALV/16/805, Seite 3
Am 26. Juli 2016 (act. II 18) machte der Versicherte Gebrauch von der ihm
gewährten Gelegenheit, ein ärztliches Zeugnis bezüglich der Arbeitsfähig-
keit für die Zeit vom 19. Februar bis zum 1. April 2016 vorzulegen
(act. II 16), und reichte eine Bestätigung seines teilstationären Aufenthalts
in der psychiatrischen Tagesklinik ein (act. II 17). Mit Einspracheentscheid
vom 27. Juli 2016 hiess das beco die Einsprache bezüglich der Einstellung
wegen fehlender Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode April
2016 teilweise gut und reduzierte die Dauer der Einstellung von zehn auf
sieben Tage (act. II 19 - 24). Zur Begründung führte es aus, dass die Kon-
trollperiode infolge der Anmeldung vom 11. April 2016 nur von diesem Tag
bis zum 30. April 2016 und nicht einen ganzen Monat gedauert habe. Be-
züglich der Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen ungenügen-
der Arbeitsbemühungen vor Versicherungsbeginn wurde die Einsprache
abgewiesen, da eine Arbeitsunfähigkeit mit der Bestätigung über den teil-
stationären Aufenthalt in einer Klinik nicht belegt sei.
Nachdem der Versicherte ein ärztliches Zeugnis über seine 100 %ige Ar-
beitsunfähigkeit für die Zeit vom 23. Juni 2015 bis zum 1. April 2016
(act. II 29 - 30) eingereicht hatte, kam das beco am 11. August 2016 auf
seinen Einspracheentscheid vom 27. Juli 2016 zurück und hob diesen in
Bezug auf die Sanktion wegen ungenügenden Arbeitsbemühungen vor
Versicherungsbeginn teilweise auf (act. II 31 - 34). Da der Versicherte für
die Zeit bis zum 1. April 2016, jedoch nicht für die Zeit vom 1. bis zur An-
meldung am 11. April 2016 seine vollständige Arbeitsunfähigkeit nachwei-
sen konnte, wurde die Sanktion von vier auf einen Einstelltag reduziert.
B.
Mit Eingabe vom 9. September 2016 erhob der Versicherte beim Verwal-
tungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Er beantragt sinngemäss die
Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides vom 11. August
2016 (act. II 31 - 34).
Mit Beschwerdeantwort vom 12. Oktober 2016 schliesst der Beschwerde-
gegner auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Jan. 2017, ALV/16/805, Seite 4
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Angefochten ist der als „Wiedererwägung“ betitelte Einspracheent- scheid vom 11. August 2016 (act. II 31 - 34), mit welchem die im zunächst am 27. Juli 2016 erlassenen Einspracheentscheid (act. II 19 - 24) auf vier Tage festgesetzte Dauer der Einstellung wegen ungenügender Arbeits- bemühungen vor Versicherungsbeginn auf einen Tag herabgesetzt worden ist, wogegen sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde wendet. Aus dem Dispositiv des Einspracheentscheides vom 11. August 2016 (act. II 31 - 34) geht nicht klar hervor, wie es sich mit der bereits im ersten Einspracheentscheid vom 27. Juli 2016 (act. II 19 - 24) von zehn auf sieben Einstelltage reduzierten Dauer für fehlende Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode April 2016 verhält. Aus der Begründung in der Be- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Jan. 2017, ALV/16/805, Seite 5 schwerdeantwort ergibt sich jedoch, dass dieser Entscheid auch nach er- neuter Prüfung nicht geändert und die Einstellung von sieben Tagen in der Anspruchsberechtigung zufolge fehlender Arbeitsbemühungen in der Kon- trollperiode April 2016 bestätigt werden sollte. Aus der Beschwerde vom
9. September 2016 geht hervor, dass der Beschwerdeführer auch mit die- ser Einstellung nicht einverstanden ist. Streitig und zu prüfen ist damit, ob die Einstellung von insgesamt acht Ta- gen (ein Tag für ungenügende Arbeitsbemühungen vor Antragsstellung plus sieben Tage für fehlende Arbeitsbemühungen während der Kontrollpe- riode April 2016) in der Anspruchsberechtigung zu Recht erfolgt ist.
E. 1.3 Bei der Einstellung von acht Tagen liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.–, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterli- che Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an
die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;
Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
2.
2.1
Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs-
leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar-
beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei-
den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu su-
chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen
ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG
ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn
sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der
Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zu-
mutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die
Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.1
S. 525 und E. 2.1.4 S. 528).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Jan. 2017, ALV/16/805, Seite 6
2.2
Die Versicherten müssen ihre Bemühungen nachweisen können
und diesen Nachweis für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag
des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag
einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt,
wenn die versicherte Person die Frist verstreichen lässt und keinen ent-
schuldbaren Grund geltend macht (Art. 17 Abs. 1 Satz 3 AVIG i.V.m.
Art. 26 Abs. 2 AVIV).
2.3
Mit der Verknüpfung von Schadenminderungspflicht und Sanktion
will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine miss-
bräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die
Einstellung in der Anspruchsberechtigung unterliegt ausschliesslich den
spezifischen Bestimmungen der Arbeitslosenversicherung (nicht Art. 43
Abs. 3 ATSG). Daraus folgt, dass vorbehältlich eines entschuldbaren
Grundes eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung ausgesprochen
werden kann, wenn die Nachweise der Arbeitsbemühungen nicht innert der
Frist des Art. 26 Abs. 2 AVIV eingereicht werden, ohne dass eine zusätzli-
che Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise
später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (BGE
139 V 164).
2.4
Aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern,
fliesst die Last für die versicherte Person, sich bereits vom Zeitpunkt der
Kündigung des früheren Arbeitsverhältnisses an und damit vor Eintritt der
Arbeitslosigkeit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen. Die versicherte
Person hat sich dementsprechend während einer allfälligen Kündigungs-
frist, aber auch generell während der Zeit vor der Anmeldung, unaufgefor-
dert um Stellen zu bemühen. Sie kann sich insbesondere nicht damit ex-
kulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor der Anmeldung zum
Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht
darauf aufmerksam gemacht worden sei.
Bei der Anmeldung hat die arbeitslos gewordene Person den Nachweis
ihrer Bemühungen um Arbeit vorzulegen (Art. 20 Abs. 1 lit. d AVIV).
Spätestens zu diesem Zeitpunkt wird sie sämtliche während der Kündi-
gungsfrist getätigten Stellenbewerbungen einzureichen haben (BGE 139 V
524 E. 2.1.2 S. 526). Nötigenfalls setzt die Kasse dem Versicherten eine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Jan. 2017, ALV/16/805, Seite 7
angemessene Frist für die Vervollständigung der Unterlagen und macht ihn
auf die Folgen der Unterlassung aufmerksam (Art. 29 Abs. 3 AVIV i.V.m.
Art. 40 Abs. 2 ATSG).
2.5
Im Sozialversicherungsrecht gilt die Beweismaxime, wonach die
sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbe-
fangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst
oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher
oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a S. 47, 115 V
133 E. 8c S. 143; RKUV 2004 U 515 S. 420 E. 1.2).
3.
Zu prüfen ist vorliegend, ob der Beschwerdeführer zu Recht einerseits we-
gen ungenügenden Arbeitsbemühungen vor der Anmeldung zum Bezug
von Arbeitslosenentschädigung (E. 3.1 hiernach) und andererseits wegen
fehlenden Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode April 2016 (E. 3.2
nachfolgend) in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.
3.1
Nach seiner Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädi-
gung am 11. April 2016 wurde der Beschwerdeführer am 19. April 2016
aufgefordert, seine Arbeitsbemühungen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit
einzureichen (act. IIC 13), worauf er am 27. April 2016 dem RAV schriftlich
sechs Arbeitsbemühungen zukommen liess, welche im März 2016 erfolgt
sein sollen (act. IIC 46). Da sich im Einspracheverfahren ergeben hat, dass
der Beschwerdeführer vom 23. Juni 2015 bis zum 1. April 2016 zu 100 %
arbeitsunfähig war (vgl. Arztzeugnis von Dr. med. B.________, Fachärztin
für Psychiatrie und Psychotherapie und Oberärztin bei den Psychiatrischen
Diensten C.________ vom 29. Juli 2016 [act. II 29 - 30]), war dieser
grundsätzlich erst von 2. bis 11. April 2016 zu Arbeitsbemühungen
verpflichtet, wie der Beschwerdegegner in der Wiedererwägung vom
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 6.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 6.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
E. 11 August 2016 zu Recht anerkannt hat (act. II 31 - 34). Als Beilage zur
Beschwerde reichte der Beschwerdeführer sodann ein – korrigiertes –
Nachweisblatt der persönlichen Arbeitsbemühungen ein, aus welchem
hervor geht, dass vier der ursprünglich für den Monat März 2016
angegebenen Arbeitsbemühungen erst im April 2016 erfolgt seien
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Jan. 2017, ALV/16/805, Seite 8
(Beschwerdebeilagen [act. I] 2). Der Beschwerdeführer vermag jedoch
nicht darzutun, dass diese Bemühungen entgegen der ursprünglichen
Angabe nicht bereits im März, sondern erst in den ersten Tagen im April
2016 erfolgt sind. Wie der Beschwerdegegner in der Beschwerdeantwort
vom 12. Oktober 2016 richtig ausführt, kann auf diese zur ursprünglichen
Aussage abweichende Darstellung nicht abgestellt werden.
Wenn der Beschwerdeführer weiter vorbringt (Akten des Beschwerdegeg-
ners, Dossier RAV I [act. IIB] 13), von Arbeitsbemühungen für die Zeit vor
Anmeldung zum Leistungsbezug sei nie die Rede gewesen, zumal er bis
zum 1. April 2016 in der Klinik D.________ gewesen sei, kann dem
ebenfalls nicht gefolgt werden, denn diese Darstellung erscheint nicht
glaubwürdig. So wurde der Beschwerdeführer bereits im Anschluss an das
Erstgespräch vom 19. April 2016 aufgefordert, Arbeitsbemühungen für die
Zeit vor Eintritt der kontrollierten Arbeitslosigkeit einzureichen (act. IIC 1
und act. IIC 13). Zudem bestätigte der Sachbearbeiter des RAV im Mail
vom 21. Juni 2016, er habe bis zu diesem Tag keine Kenntnis davon
gehabt, dass der Beschwerdeführer bis und mit dem 1. April 2016 in der
Tagesklinik gewesen sei (act. IIB 34). Solches ergibt sich auch nicht aus
dem Protokoll über das Erstberatungsgespräch vom 19. April 2016
(act. IIB 109) oder der Wiedereingliederungsvereinbarung ebenfalls vom
19. April 2016 (act. IIC 16 - 17). An diesem Tag hat der Beschwerdeführer
einzig ein Arztzeugnis abgegeben, in welchem eine Arbeitsunfähigkeit von
100 % für die Zeit vom 1. April 2014 bis zum 18. Februar 2016
ausgewiesen wurde (act. IIC 18). Es ist damit nicht überwiegend wahr-
scheinlich erstellt, dass der Beschwerdeführer von seinem RAV-
Personalberater vom 1. April 2016 bis zum Beginn der kontrollierten Ar-
beitslosigkeit am 11. April 2016 von der Pflicht zu Arbeitsbemühungen ent-
bunden worden ist. Von weiteren Beweismassnahmen ist nicht zu erwar-
ten, dass zusätzliche Erkenntnisse resultieren, weshalb davon abgesehen
werden kann.
Die Einstellung wegen fehlender Arbeitsbemühungen in der relativ kurzen
Zeit vor Beginn der kontrollierten Arbeitslosigkeit vom 1. bis zum 11. April
2016 lässt sich somit nicht beanstanden. Dies hat umso mehr zu gelten, als
der Beschwerdeführer grundsätzlich durchaus auch während seines
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Jan. 2017, ALV/16/805, Seite 9
teilstationären Aufenthaltes in der Tagesklinik der Psychiatrischen Dienste
C.________ (vgl. act. IIB 8) – und damit auch bereits während der
attestierten Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis zum 1. April 2016 – in der
Lage war, Arbeitsbemühungen zu unternehmen.
3.2
In der Wiedereingliederungsvereinbarung vom 19. April 2016 hatte
der Beschwerdeführer mit seinem Personalberater vereinbart, dass er pro
Monat acht Arbeitsbemühungen tätigen müsse (act. IIC 16 - 17). Der Be-
schwerdeführer machte in seiner Einsprache vom 20. Juni 2016 (act. II 5)
geltend, bei diesem Erstberatungsgespräch sei vereinbart worden, dass für
den Rest des Monats April lediglich vier Arbeitsbemühungen ausreichend
seien. Im Schreiben vom 22. Juni 2016 (act. IIB 12 - 13) an die
Ombudsstelle AVIG des Beschwerdegegners hielt er sogar fest, dass für
diese Zeit lediglich zwei bis drei Bemühungen als ausreichend vereinbart
worden seien. Vom zuständigen Personalberater wurde denn im E-Mail
vom 4. Mai 2016 (act. IIC 57) auch bestätigt, dass anlässlich dieses
Erstgesprächs mündlich zwei bis drei Bemühungen abgemacht worden
seien. Aufgrund der nachfolgenden Darlegungen kann letzten Endes
jedoch offen gelassen werden, welche Anzahl an Arbeitsbemühungen vom
Beschwerdeführer für die verbleibende Zeit vom 11. bis zum 30. April 2016
tatsächlich vereinbart worden ist.
Mit Postaufgabe vom 4. Mai 2016 reichte der Beschwerdeführer ein Nach-
weisformular ein (act. IIC 60), auf welchem sechs Arbeitsbemühungen
aufgeführt waren, welche gemäss den Angaben auf dem Formular allesamt
am
3. und
4. Mai
2016
getätigt
worden seien. Nachdem
der
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Mai 2016 Gelegenheit erhalten
hatte, bis zum 21. Mai 2016 entschuldbare Gründe für die fehlenden
Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode April 2016 darzulegen
(act. IIC 70), führte dieser im Mail vom 17. Mai 2016 (act. IIC 72) aus, dass
er die Arbeitsbemühungen für den Monat Mai an diesem Tag per A-Post
zugeschickt habe. Die Anfang Mai 2016 eingereichten Arbeitsbemühungen
hätten hingegen den Monat April 2016 betroffen. Nicht ausgeführt hat der
Beschwerdeführer jedoch, an welchen Tagen diese angeblich bereits im
April getätigten Arbeitsbemühungen tatsächlich erfolgt sein sollen. Er
machte lediglich geltend, er habe im Anschluss an den Erhalt des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Jan. 2017, ALV/16/805, Seite 10
Schreibens vom 11. Mai 2016 (act. IIC 70) mit seinem Personalberater
gesprochen und diesem erklärt, dass er die im April 2016 getätigten und
am 4. Mai 2016 eingereichten Arbeitsbemühungen irrtümlicherweise auf
den 3. und 4. Mai 2016 datiert habe, worauf ihm der Personalberater
bestätigt habe, dies sei für ihn so in Ordnung (act. IIB 12 - 13). Der Leiter
des zuständigen RAV führte in einer E-Mail vom 30. Juni 2016 (act. IIB 11)
aus, dass gemäss der Aussage des zuständigen Beraters nicht
ausgeschlossen werden könne, dass dieser mit dem Beschwerdeführer
tatsächlich ein Telefongespräch geführt und ihm die mündliche Bestätigung
gegeben habe, dass alles in Ordnung sei.
Ob eine entsprechende mündliche Bestätigung gegeben wurde oder ob es
sich um eine Schutzbehauptung des Beschwerdeführers handelt, kann
schlussendlich offen bleiben. Denn in den Akten finden sich vier E-Mails,
mit welchen sich der Beschwerdeführer beim F.________ act. IIC 61 - 62),
bei der G.________ AG (act. IIC 66), beim H.________ (act. IIC 71) und
bei der I.________ (act. IIC 79 - 80) beworben hat. Dabei handelt es sich
um vier der sechs Bewerbungen, welche auf dem Nachweisformular vom
4. Mai 2016 (act. IIC 60) aufgeführt sind und von welchen der
Beschwerdeführer nachträglich geltend gemacht hat, dass er diese bereits
im April 2016 getätigt habe. Aus den Kopfzeilen dieser E-Mails ist indessen
klar ersichtlich, dass der Beschwerdeführer deren drei am 4. Mai 2016
(act. IIC 61 - 62, act. IIC 66, und act. IIC 71) und die vierte am 6. Mai 2016
(act. IIC 79 - 80) – und nicht wie behauptet bereits im April – verschickt hat.
Damit ist erstellt, dass diese vier Arbeitsbemühungen nicht in der hier zur
Diskussion stehenden Kontrollperiode April 2016, sondern erst in der
darauffolgenden Kontrollperiode Mai 2016 erfolgt sind, wie es der
Beschwerdeführer ursprünglich deklariert hatte.
Gestützt auf die vorliegenden Akten kann hingegen nicht ermittelt werden,
in welchem Zeitpunkt die zwei weiteren auf dem Nachweisformular vom
4. Mai 2016 (act. IIC 60) aufgeführten Bewerbungen gemacht wurden.
Diese beiden Bewerbungen finden sich in den vorliegenden Akten nicht
und sie wurden vom Beschwerdeführer weder im Einspracheverfahren
noch im vorliegenden Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu den Akten
gereicht.
In
Anbetracht
der
ursprünglichen
Angaben
des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Jan. 2017, ALV/16/805, Seite 11
Beschwerdeführers
auf
dem
Nachweisformular
und
der
im
Sozialversicherungsrecht
geltenden
Beweismaxime,
wonach
den
sogenannten spontanen „Aussagen der ersten Stunde“ ein höheres
Gewicht beizumessen ist als später vorgebrachten Einwänden (vgl. E. 2.5
vorstehend), ist der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Sachverhalt
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Zwar ist es möglich,
aber nicht überwiegend wahrscheinlich, dass zwei Arbeitsbemühungen
entgegen den Angaben auf dem Nachweisblatt tatsächlich bereits im April
erfolgt sind. Die Folgen dieser Beweislosigkeit hat der Beschwerdeführer
zu tragen (BGE 138 V 218 E. 6 S. 222) und es ist davon auszugehen, dass
er in der Kontrollperiode April 2016 keine Bewerbungen nachzuweisen
vermag.
4.
Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von sieben
Einstelltagen.
4.1
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver-
schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und nicht nach der tatsächlichen
Dauer der Arbeitslosigkeit (BGE 113 V 154; SVR 2006 ALV Nr. 20 S. 71
E. 3.1 f.). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versicherten Person,
das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls,
d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE
141 V 365 E. 4.1 S. 369). Die Dauer der Einstellung beträgt 1 bis 15 Tage
bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei
schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV; bis 31. März 2011
Art. 45 Abs. 2 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die
arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt
(Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die
Organe der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem Ermessen.
Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen
Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde
muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abwei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Jan. 2017, ALV/16/805, Seite 12
chende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE
123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1).
4.2
4.2.1
Die verfügte Einstelldauer wegen fehlenden Arbeitsbemühungen
vor Beginn der kontrollierten Arbeitslosigkeit von einem Tag liegt im unters-
ten Bereich des leichten Verschuldens (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Der Be-
schwerdegegner hat sich zunächst an dem vom seco herausgegebenen
"Einstellraster" (vgl. AVIG-Praxis ALE, D72 Ziff. 1.A) orientiert, danach aber
die Sanktion in Anbetracht der attestierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit
bis zum 1. April 2016 (vgl. E. 3.1 vorstehend) auf einen Tag reduziert und
damit den Gesamtumständen angemessen Rechnung getragen. Ein trifti-
ger Grund für ein richterliches Eingreifen ins Ermessen der Verwaltung ist
hier nicht gegeben, weshalb die verfügte Einstelldauer von einem Tag zu
bestätigen ist.
4.2.2
Der Beschwerdegegner hat vorliegend bezüglich der fehlenden
Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode April 2016 ein leichtes
Verschulden im mittleren Bereich angenommen und hierfür eine Einstellung
in der Anspruchsberechtigung von sieben Tagen verfügt. Dies ist unter
Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles – insbesondere
mit Blick darauf, dass sich der Beschwerdeführer erst am 11. April 2016
angemeldet hat und die Kontrollperiode deshalb nur vom 11. bis zum
30. April 2016 gedauert hat – nicht zu beanstanden. Es besteht auch dies-
bezüglich keine Veranlassung, in das Ermessen der Verwaltung einzugrei-
fen.
5.
Nach dem Dargelegten ist die Einstellung des Beschwerdeführers in der
Anspruchsberechtigung von insgesamt acht Tagen nicht nur in grundsätzli-
cher, sondern auch in masslicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Jan. 2017, ALV/16/805, Seite 13
schwerde vom 9. September 2016 erweist sich demnach als unbegründet
und ist abzuweisen.
6.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung (samt Eingabe des Be- schwerdeführers vom 31. Oktober 2016) - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Jan. 2017, ALV/16/805, Seite 14 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 16 805 ALV
SCJ/REL/SEE
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil des Einzelrichters vom 10. Januar 2017
Verwaltungsrichter Scheidegger
Gerichtsschreiberin Renz
A.________
Beschwerdeführer
gegen
beco Berner Wirtschaft
Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern
Beschwerdegegner
betreffend Einspracheentscheid vom 11. August 2016
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Jan. 2017, ALV/16/805, Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1977 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer)
arbeitete seit November 2012 als … bei der E.________ AG in …. Dieses
Arbeitsverhältnis wurde durch die Arbeitgeberin per 30. November 2014
aufgelöst (Akten des beco Berner Wirtschaft [beco bzw. Beschwerdegeg-
ner], Dossier RAV II [act. IIC] 9). Am 11. April 2016 meldete sich der Versi-
cherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsver-
mittlung an (act. IIC 8 - 9) und stellte am 12. April 2016 Antrag auf Arbeits-
losenentschädigung (Akten des beco, Dossier Arbeitslosenkasse …
[act. IIA] 2 - 5).
Am 19. April 2016 forderte das RAV den Versicherten auf, bis zum 29. April
2016 seine Arbeitsbemühungen für die Zeit vor Beginn des Leistungsbe-
zugs nachzureichen oder aber den Grund des Fehlens anzugeben, und
setzte ihn über eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Unterlas-
sungsfall in Kenntnis (act. IIC 13). Am 26. April 2016 reichte der Versicher-
te ein Nachweisformular mit sechs aufgeführten Arbeitsbemühungen ein,
welche er im März 2016 getätigt hatte (act. IIC 46 - 49). Mit Schreiben vom
4. Mai 2016 liess er zudem dem RAV ein am selben Tag unterzeichnetes
Nachweisformular mit sechs am 3. und 4. Mai 2016 getätigten Arbeits-
bemühungen zukommen (act. IIC 60).
Am 14. Juni 2016 erliess das RAV zwei Verfügungen. Zum einen verfügte
es die Einstellung des Versicherten in seiner Anspruchsberechtigung für
die Dauer von vier Tagen ab dem 11. April 2016 wegen ungenügenden
Arbeitsbemühungen vor Versicherungsbeginn (act. IIC 92 - 93). Mit einem
zweiten Entscheid stellte das RAV den Versicherten zudem wegen fehlen-
den Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode April 2016 im Um-
fang von zehn Tagen ab dem 1. Mai 2016 in seiner Anspruchsberechtigung
ein (act. IIC 94 - 95). Gegen diese beiden Entscheide erhob der Versicherte
mit Schreiben vom 20. Juni 2016 (Akten des beco, Dossier Rechtsdienst
[act. II] 5) und Nachtrag vom 22. Juni 2016 (act. II 12) Einsprache.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Jan. 2017, ALV/16/805, Seite 3
Am 26. Juli 2016 (act. II 18) machte der Versicherte Gebrauch von der ihm
gewährten Gelegenheit, ein ärztliches Zeugnis bezüglich der Arbeitsfähig-
keit für die Zeit vom 19. Februar bis zum 1. April 2016 vorzulegen
(act. II 16), und reichte eine Bestätigung seines teilstationären Aufenthalts
in der psychiatrischen Tagesklinik ein (act. II 17). Mit Einspracheentscheid
vom 27. Juli 2016 hiess das beco die Einsprache bezüglich der Einstellung
wegen fehlender Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode April
2016 teilweise gut und reduzierte die Dauer der Einstellung von zehn auf
sieben Tage (act. II 19 - 24). Zur Begründung führte es aus, dass die Kon-
trollperiode infolge der Anmeldung vom 11. April 2016 nur von diesem Tag
bis zum 30. April 2016 und nicht einen ganzen Monat gedauert habe. Be-
züglich der Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen ungenügen-
der Arbeitsbemühungen vor Versicherungsbeginn wurde die Einsprache
abgewiesen, da eine Arbeitsunfähigkeit mit der Bestätigung über den teil-
stationären Aufenthalt in einer Klinik nicht belegt sei.
Nachdem der Versicherte ein ärztliches Zeugnis über seine 100 %ige Ar-
beitsunfähigkeit für die Zeit vom 23. Juni 2015 bis zum 1. April 2016
(act. II 29 - 30) eingereicht hatte, kam das beco am 11. August 2016 auf
seinen Einspracheentscheid vom 27. Juli 2016 zurück und hob diesen in
Bezug auf die Sanktion wegen ungenügenden Arbeitsbemühungen vor
Versicherungsbeginn teilweise auf (act. II 31 - 34). Da der Versicherte für
die Zeit bis zum 1. April 2016, jedoch nicht für die Zeit vom 1. bis zur An-
meldung am 11. April 2016 seine vollständige Arbeitsunfähigkeit nachwei-
sen konnte, wurde die Sanktion von vier auf einen Einstelltag reduziert.
B.
Mit Eingabe vom 9. September 2016 erhob der Versicherte beim Verwal-
tungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Er beantragt sinngemäss die
Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides vom 11. August
2016 (act. II 31 - 34).
Mit Beschwerdeantwort vom 12. Oktober 2016 schliesst der Beschwerde-
gegner auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Jan. 2017, ALV/16/805, Seite 4
Erwägungen:
1.
1.1
Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-
rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des
Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-
anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.
Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ-
gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er
zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist
gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die
obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
[AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August
1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven-
zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist
(Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32
des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts-
pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein-
zutreten.
1.2
Angefochten ist der als „Wiedererwägung“ betitelte Einspracheent-
scheid vom 11. August 2016 (act. II 31 - 34), mit welchem die im zunächst
am 27. Juli 2016 erlassenen Einspracheentscheid (act. II 19 - 24) auf vier
Tage festgesetzte Dauer der Einstellung wegen ungenügender Arbeits-
bemühungen vor Versicherungsbeginn auf einen Tag herabgesetzt worden
ist, wogegen sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde wendet. Aus
dem Dispositiv des Einspracheentscheides vom 11. August 2016
(act. II 31 - 34) geht nicht klar hervor, wie es sich mit der bereits im ersten
Einspracheentscheid vom 27. Juli 2016 (act. II 19 - 24) von zehn auf sieben
Einstelltage reduzierten Dauer für fehlende Arbeitsbemühungen während
der Kontrollperiode April 2016 verhält. Aus der Begründung in der Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Jan. 2017, ALV/16/805, Seite 5
schwerdeantwort ergibt sich jedoch, dass dieser Entscheid auch nach er-
neuter Prüfung nicht geändert und die Einstellung von sieben Tagen in der
Anspruchsberechtigung zufolge fehlender Arbeitsbemühungen in der Kon-
trollperiode April 2016 bestätigt werden sollte. Aus der Beschwerde vom
9. September 2016 geht hervor, dass der Beschwerdeführer auch mit die-
ser Einstellung nicht einverstanden ist.
Streitig und zu prüfen ist damit, ob die Einstellung von insgesamt acht Ta-
gen (ein Tag für ungenügende Arbeitsbemühungen vor Antragsstellung
plus sieben Tage für fehlende Arbeitsbemühungen während der Kontrollpe-
riode April 2016) in der Anspruchsberechtigung zu Recht erfolgt ist.
1.3
Bei der Einstellung von acht Tagen liegt der Streitwert unter
Fr. 20'000.–, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterli-
che Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
1.4
Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an
die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;
Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
2.
2.1
Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs-
leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar-
beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei-
den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu su-
chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen
ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG
ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn
sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der
Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zu-
mutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die
Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.1
S. 525 und E. 2.1.4 S. 528).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Jan. 2017, ALV/16/805, Seite 6
2.2
Die Versicherten müssen ihre Bemühungen nachweisen können
und diesen Nachweis für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag
des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag
einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt,
wenn die versicherte Person die Frist verstreichen lässt und keinen ent-
schuldbaren Grund geltend macht (Art. 17 Abs. 1 Satz 3 AVIG i.V.m.
Art. 26 Abs. 2 AVIV).
2.3
Mit der Verknüpfung von Schadenminderungspflicht und Sanktion
will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine miss-
bräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die
Einstellung in der Anspruchsberechtigung unterliegt ausschliesslich den
spezifischen Bestimmungen der Arbeitslosenversicherung (nicht Art. 43
Abs. 3 ATSG). Daraus folgt, dass vorbehältlich eines entschuldbaren
Grundes eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung ausgesprochen
werden kann, wenn die Nachweise der Arbeitsbemühungen nicht innert der
Frist des Art. 26 Abs. 2 AVIV eingereicht werden, ohne dass eine zusätzli-
che Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise
später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (BGE
139 V 164).
2.4
Aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern,
fliesst die Last für die versicherte Person, sich bereits vom Zeitpunkt der
Kündigung des früheren Arbeitsverhältnisses an und damit vor Eintritt der
Arbeitslosigkeit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen. Die versicherte
Person hat sich dementsprechend während einer allfälligen Kündigungs-
frist, aber auch generell während der Zeit vor der Anmeldung, unaufgefor-
dert um Stellen zu bemühen. Sie kann sich insbesondere nicht damit ex-
kulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor der Anmeldung zum
Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht
darauf aufmerksam gemacht worden sei.
Bei der Anmeldung hat die arbeitslos gewordene Person den Nachweis
ihrer Bemühungen um Arbeit vorzulegen (Art. 20 Abs. 1 lit. d AVIV).
Spätestens zu diesem Zeitpunkt wird sie sämtliche während der Kündi-
gungsfrist getätigten Stellenbewerbungen einzureichen haben (BGE 139 V
524 E. 2.1.2 S. 526). Nötigenfalls setzt die Kasse dem Versicherten eine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Jan. 2017, ALV/16/805, Seite 7
angemessene Frist für die Vervollständigung der Unterlagen und macht ihn
auf die Folgen der Unterlassung aufmerksam (Art. 29 Abs. 3 AVIV i.V.m.
Art. 40 Abs. 2 ATSG).
2.5
Im Sozialversicherungsrecht gilt die Beweismaxime, wonach die
sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbe-
fangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst
oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher
oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a S. 47, 115 V
133 E. 8c S. 143; RKUV 2004 U 515 S. 420 E. 1.2).
3.
Zu prüfen ist vorliegend, ob der Beschwerdeführer zu Recht einerseits we-
gen ungenügenden Arbeitsbemühungen vor der Anmeldung zum Bezug
von Arbeitslosenentschädigung (E. 3.1 hiernach) und andererseits wegen
fehlenden Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode April 2016 (E. 3.2
nachfolgend) in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.
3.1
Nach seiner Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädi-
gung am 11. April 2016 wurde der Beschwerdeführer am 19. April 2016
aufgefordert, seine Arbeitsbemühungen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit
einzureichen (act. IIC 13), worauf er am 27. April 2016 dem RAV schriftlich
sechs Arbeitsbemühungen zukommen liess, welche im März 2016 erfolgt
sein sollen (act. IIC 46). Da sich im Einspracheverfahren ergeben hat, dass
der Beschwerdeführer vom 23. Juni 2015 bis zum 1. April 2016 zu 100 %
arbeitsunfähig war (vgl. Arztzeugnis von Dr. med. B.________, Fachärztin
für Psychiatrie und Psychotherapie und Oberärztin bei den Psychiatrischen
Diensten C.________ vom 29. Juli 2016 [act. II 29 - 30]), war dieser
grundsätzlich erst von 2. bis 11. April 2016 zu Arbeitsbemühungen
verpflichtet, wie der Beschwerdegegner in der Wiedererwägung vom
11. August 2016 zu Recht anerkannt hat (act. II 31 - 34). Als Beilage zur
Beschwerde reichte der Beschwerdeführer sodann ein – korrigiertes –
Nachweisblatt der persönlichen Arbeitsbemühungen ein, aus welchem
hervor geht, dass vier der ursprünglich für den Monat März 2016
angegebenen Arbeitsbemühungen erst im April 2016 erfolgt seien
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Jan. 2017, ALV/16/805, Seite 8
(Beschwerdebeilagen [act. I] 2). Der Beschwerdeführer vermag jedoch
nicht darzutun, dass diese Bemühungen entgegen der ursprünglichen
Angabe nicht bereits im März, sondern erst in den ersten Tagen im April
2016 erfolgt sind. Wie der Beschwerdegegner in der Beschwerdeantwort
vom 12. Oktober 2016 richtig ausführt, kann auf diese zur ursprünglichen
Aussage abweichende Darstellung nicht abgestellt werden.
Wenn der Beschwerdeführer weiter vorbringt (Akten des Beschwerdegeg-
ners, Dossier RAV I [act. IIB] 13), von Arbeitsbemühungen für die Zeit vor
Anmeldung zum Leistungsbezug sei nie die Rede gewesen, zumal er bis
zum 1. April 2016 in der Klinik D.________ gewesen sei, kann dem
ebenfalls nicht gefolgt werden, denn diese Darstellung erscheint nicht
glaubwürdig. So wurde der Beschwerdeführer bereits im Anschluss an das
Erstgespräch vom 19. April 2016 aufgefordert, Arbeitsbemühungen für die
Zeit vor Eintritt der kontrollierten Arbeitslosigkeit einzureichen (act. IIC 1
und act. IIC 13). Zudem bestätigte der Sachbearbeiter des RAV im Mail
vom 21. Juni 2016, er habe bis zu diesem Tag keine Kenntnis davon
gehabt, dass der Beschwerdeführer bis und mit dem 1. April 2016 in der
Tagesklinik gewesen sei (act. IIB 34). Solches ergibt sich auch nicht aus
dem Protokoll über das Erstberatungsgespräch vom 19. April 2016
(act. IIB 109) oder der Wiedereingliederungsvereinbarung ebenfalls vom
19. April 2016 (act. IIC 16 - 17). An diesem Tag hat der Beschwerdeführer
einzig ein Arztzeugnis abgegeben, in welchem eine Arbeitsunfähigkeit von
100 % für die Zeit vom 1. April 2014 bis zum 18. Februar 2016
ausgewiesen wurde (act. IIC 18). Es ist damit nicht überwiegend wahr-
scheinlich erstellt, dass der Beschwerdeführer von seinem RAV-
Personalberater vom 1. April 2016 bis zum Beginn der kontrollierten Ar-
beitslosigkeit am 11. April 2016 von der Pflicht zu Arbeitsbemühungen ent-
bunden worden ist. Von weiteren Beweismassnahmen ist nicht zu erwar-
ten, dass zusätzliche Erkenntnisse resultieren, weshalb davon abgesehen
werden kann.
Die Einstellung wegen fehlender Arbeitsbemühungen in der relativ kurzen
Zeit vor Beginn der kontrollierten Arbeitslosigkeit vom 1. bis zum 11. April
2016 lässt sich somit nicht beanstanden. Dies hat umso mehr zu gelten, als
der Beschwerdeführer grundsätzlich durchaus auch während seines
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Jan. 2017, ALV/16/805, Seite 9
teilstationären Aufenthaltes in der Tagesklinik der Psychiatrischen Dienste
C.________ (vgl. act. IIB 8) – und damit auch bereits während der
attestierten Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis zum 1. April 2016 – in der
Lage war, Arbeitsbemühungen zu unternehmen.
3.2
In der Wiedereingliederungsvereinbarung vom 19. April 2016 hatte
der Beschwerdeführer mit seinem Personalberater vereinbart, dass er pro
Monat acht Arbeitsbemühungen tätigen müsse (act. IIC 16 - 17). Der Be-
schwerdeführer machte in seiner Einsprache vom 20. Juni 2016 (act. II 5)
geltend, bei diesem Erstberatungsgespräch sei vereinbart worden, dass für
den Rest des Monats April lediglich vier Arbeitsbemühungen ausreichend
seien. Im Schreiben vom 22. Juni 2016 (act. IIB 12 - 13) an die
Ombudsstelle AVIG des Beschwerdegegners hielt er sogar fest, dass für
diese Zeit lediglich zwei bis drei Bemühungen als ausreichend vereinbart
worden seien. Vom zuständigen Personalberater wurde denn im E-Mail
vom 4. Mai 2016 (act. IIC 57) auch bestätigt, dass anlässlich dieses
Erstgesprächs mündlich zwei bis drei Bemühungen abgemacht worden
seien. Aufgrund der nachfolgenden Darlegungen kann letzten Endes
jedoch offen gelassen werden, welche Anzahl an Arbeitsbemühungen vom
Beschwerdeführer für die verbleibende Zeit vom 11. bis zum 30. April 2016
tatsächlich vereinbart worden ist.
Mit Postaufgabe vom 4. Mai 2016 reichte der Beschwerdeführer ein Nach-
weisformular ein (act. IIC 60), auf welchem sechs Arbeitsbemühungen
aufgeführt waren, welche gemäss den Angaben auf dem Formular allesamt
am
3. und
4. Mai
2016
getätigt
worden seien. Nachdem
der
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Mai 2016 Gelegenheit erhalten
hatte, bis zum 21. Mai 2016 entschuldbare Gründe für die fehlenden
Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode April 2016 darzulegen
(act. IIC 70), führte dieser im Mail vom 17. Mai 2016 (act. IIC 72) aus, dass
er die Arbeitsbemühungen für den Monat Mai an diesem Tag per A-Post
zugeschickt habe. Die Anfang Mai 2016 eingereichten Arbeitsbemühungen
hätten hingegen den Monat April 2016 betroffen. Nicht ausgeführt hat der
Beschwerdeführer jedoch, an welchen Tagen diese angeblich bereits im
April getätigten Arbeitsbemühungen tatsächlich erfolgt sein sollen. Er
machte lediglich geltend, er habe im Anschluss an den Erhalt des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Jan. 2017, ALV/16/805, Seite 10
Schreibens vom 11. Mai 2016 (act. IIC 70) mit seinem Personalberater
gesprochen und diesem erklärt, dass er die im April 2016 getätigten und
am 4. Mai 2016 eingereichten Arbeitsbemühungen irrtümlicherweise auf
den 3. und 4. Mai 2016 datiert habe, worauf ihm der Personalberater
bestätigt habe, dies sei für ihn so in Ordnung (act. IIB 12 - 13). Der Leiter
des zuständigen RAV führte in einer E-Mail vom 30. Juni 2016 (act. IIB 11)
aus, dass gemäss der Aussage des zuständigen Beraters nicht
ausgeschlossen werden könne, dass dieser mit dem Beschwerdeführer
tatsächlich ein Telefongespräch geführt und ihm die mündliche Bestätigung
gegeben habe, dass alles in Ordnung sei.
Ob eine entsprechende mündliche Bestätigung gegeben wurde oder ob es
sich um eine Schutzbehauptung des Beschwerdeführers handelt, kann
schlussendlich offen bleiben. Denn in den Akten finden sich vier E-Mails,
mit welchen sich der Beschwerdeführer beim F.________ act. IIC 61 - 62),
bei der G.________ AG (act. IIC 66), beim H.________ (act. IIC 71) und
bei der I.________ (act. IIC 79 - 80) beworben hat. Dabei handelt es sich
um vier der sechs Bewerbungen, welche auf dem Nachweisformular vom
4. Mai 2016 (act. IIC 60) aufgeführt sind und von welchen der
Beschwerdeführer nachträglich geltend gemacht hat, dass er diese bereits
im April 2016 getätigt habe. Aus den Kopfzeilen dieser E-Mails ist indessen
klar ersichtlich, dass der Beschwerdeführer deren drei am 4. Mai 2016
(act. IIC 61 - 62, act. IIC 66, und act. IIC 71) und die vierte am 6. Mai 2016
(act. IIC 79 - 80) – und nicht wie behauptet bereits im April – verschickt hat.
Damit ist erstellt, dass diese vier Arbeitsbemühungen nicht in der hier zur
Diskussion stehenden Kontrollperiode April 2016, sondern erst in der
darauffolgenden Kontrollperiode Mai 2016 erfolgt sind, wie es der
Beschwerdeführer ursprünglich deklariert hatte.
Gestützt auf die vorliegenden Akten kann hingegen nicht ermittelt werden,
in welchem Zeitpunkt die zwei weiteren auf dem Nachweisformular vom
4. Mai 2016 (act. IIC 60) aufgeführten Bewerbungen gemacht wurden.
Diese beiden Bewerbungen finden sich in den vorliegenden Akten nicht
und sie wurden vom Beschwerdeführer weder im Einspracheverfahren
noch im vorliegenden Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu den Akten
gereicht.
In
Anbetracht
der
ursprünglichen
Angaben
des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Jan. 2017, ALV/16/805, Seite 11
Beschwerdeführers
auf
dem
Nachweisformular
und
der
im
Sozialversicherungsrecht
geltenden
Beweismaxime,
wonach
den
sogenannten spontanen „Aussagen der ersten Stunde“ ein höheres
Gewicht beizumessen ist als später vorgebrachten Einwänden (vgl. E. 2.5
vorstehend), ist der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Sachverhalt
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Zwar ist es möglich,
aber nicht überwiegend wahrscheinlich, dass zwei Arbeitsbemühungen
entgegen den Angaben auf dem Nachweisblatt tatsächlich bereits im April
erfolgt sind. Die Folgen dieser Beweislosigkeit hat der Beschwerdeführer
zu tragen (BGE 138 V 218 E. 6 S. 222) und es ist davon auszugehen, dass
er in der Kontrollperiode April 2016 keine Bewerbungen nachzuweisen
vermag.
4.
Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von sieben
Einstelltagen.
4.1
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver-
schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und nicht nach der tatsächlichen
Dauer der Arbeitslosigkeit (BGE 113 V 154; SVR 2006 ALV Nr. 20 S. 71
E. 3.1 f.). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versicherten Person,
das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls,
d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE
141 V 365 E. 4.1 S. 369). Die Dauer der Einstellung beträgt 1 bis 15 Tage
bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei
schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV; bis 31. März 2011
Art. 45 Abs. 2 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die
arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt
(Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die
Organe der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem Ermessen.
Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen
Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde
muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abwei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Jan. 2017, ALV/16/805, Seite 12
chende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE
123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1).
4.2
4.2.1
Die verfügte Einstelldauer wegen fehlenden Arbeitsbemühungen
vor Beginn der kontrollierten Arbeitslosigkeit von einem Tag liegt im unters-
ten Bereich des leichten Verschuldens (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Der Be-
schwerdegegner hat sich zunächst an dem vom seco herausgegebenen
"Einstellraster" (vgl. AVIG-Praxis ALE, D72 Ziff. 1.A) orientiert, danach aber
die Sanktion in Anbetracht der attestierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit
bis zum 1. April 2016 (vgl. E. 3.1 vorstehend) auf einen Tag reduziert und
damit den Gesamtumständen angemessen Rechnung getragen. Ein trifti-
ger Grund für ein richterliches Eingreifen ins Ermessen der Verwaltung ist
hier nicht gegeben, weshalb die verfügte Einstelldauer von einem Tag zu
bestätigen ist.
4.2.2
Der Beschwerdegegner hat vorliegend bezüglich der fehlenden
Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode April 2016 ein leichtes
Verschulden im mittleren Bereich angenommen und hierfür eine Einstellung
in der Anspruchsberechtigung von sieben Tagen verfügt. Dies ist unter
Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles – insbesondere
mit Blick darauf, dass sich der Beschwerdeführer erst am 11. April 2016
angemeldet hat und die Kontrollperiode deshalb nur vom 11. bis zum
30. April 2016 gedauert hat – nicht zu beanstanden. Es besteht auch dies-
bezüglich keine Veranlassung, in das Ermessen der Verwaltung einzugrei-
fen.
5.
Nach dem Dargelegten ist die Einstellung des Beschwerdeführers in der
Anspruchsberechtigung von insgesamt acht Tagen nicht nur in grundsätzli-
cher, sondern auch in masslicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Jan. 2017, ALV/16/805, Seite 13
schwerde vom 9. September 2016 erweist sich demnach als unbegründet
und ist abzuweisen.
6.
6.1
In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind
keine Verfahrenskosten zu erheben.
6.2
Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par-
teientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr-
schluss]).
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä-
digung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung (samt Eingabe des Be-
schwerdeführers vom 31. Oktober 2016)
- Staatssekretariat für Wirtschaft – seco
Der Einzelrichter:
Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Jan. 2017, ALV/16/805, Seite 14
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-
dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-
desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-
führt werden.