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200 2016 796

Bern VerwG · 2016-07-13 · Deutsch BE

Verfügung vom 13. Juli 2016

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 13. Juli 2016 (AB 107). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf berufliche Eingliederungsmass- nahmen und in diesem Zusammenhang, ob die Beschwerdegegnerin die Kosten für vier Monate der Erstausbildung in der D.________ (vgl. AB 40, 44, 48, 57 f., 61) zu übernehmen hat.

E. 1.3 Der Streitwert liegt bei für vier Monate einer Erstausbildung bean- tragter finanzieller Unterstützung (insbesondere Taggeldleistungen) unter Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2017, IV/16/796, Seite 4 Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterli- che Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an

die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;

Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-

ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er-

werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen

oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand-

lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er-

werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar-

beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).

Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall

sein. Sie gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des An-

spruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht

hat (Art. 4 Abs. 1 und 2 IVG).

2.2

Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität

(Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmass-

nahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit

oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustel-

len, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den

Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b).

2.3

Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge

Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Um-

fange zusätzliche Kosten entstehen, haben Anspruch auf Ersatz dieser

Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten des Versicherten entspricht

(Art. 16 Abs. 1 IVG).

2.4

Versicherte haben während der Durchführung von Eingliederungs-

massnahmen nach Art. 8 Abs. 3 IVG Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2017, IV/16/796, Seite 5

an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahmen

verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätig-

keit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind (Art. 22 Abs. 1

IVG).

Versicherte in der erstmaligen beruflichen Ausbildung und Versicherte, die

das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben und noch nicht erwerbstätig

gewesen sind, haben Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie ihre Erwerbs-

fähigkeit ganz oder teilweise einbüssen (Art. 22 Abs. 1bis IVG).

3.

3.1

Beim Beschwerdeführer wurde ein psycho-organisches Syndrom

(POS) diagnostiziert (AB 4 S. 1, 26 S. 1) und die Beschwerdegegnerin hat

eine entsprechende Störung im Sinne von Ziff. 404 des Anhangs zur Ver-

ordnung vom 9. Dezember 1985 über Geburtsgebrechen (GgV; SR

831.232.21) anerkannt (AB 6, 11, 27). Mit finanzieller Unterstützung der

Beschwerdegegnerin hat er sodann von 2003 bis 2009 eine Sonder-

schulausbildung absolviert (AB 20, 23) und per August 2009 eine Erstaus-

bildung in der D.________ begonnen (AB 40, 53).

3.2

Zwischen den Parteien ist nicht umstritten und insbesondere mit

Blick auf die Berichte der Dres. med. E.________, Facharzt für Allgemeine

Innere Medizin, vom 30. März 2016 (AB 98) sowie RAD-Ärztin F.________,

Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie, vom

28. April 2016 (AB 102) erstellt, dass der Beschwerdeführer trotz den vor-

handenen Schwierigkeiten im schulischen und beruflichen Werdegang

grundsätzlich vollschichtig arbeitsfähig bzw. lern- und ausbildungsfähig ist

(AB 98 S. 4 - 6 Ziff. 1.6 f., 1.9 und 1.13, 102 S. 3).

Zu prüfen ist demgegenüber, ob der Beschwerdeführer im Zusammenhang

mit der in der D.________ verbrachten Ausbildungszeit Anspruch auf die

beschwerdeweise geltend gemachten weiteren Leistungen hat.

3.3

Die Beschwerdegegnerin hat Kostengutsprache für die Grundaus-

bildung mit eidgenössischem Berufsattest zum ... vom 12. August 2009 bis

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2017, IV/16/796, Seite 6

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 August 2011 erteilt und ihre Leistungen gegen Rechnung direkt ge- genüber der D.________ erbracht (AB 40). Im Einklang mit Art. 22 Abs. 4 IVG hat sie dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. Oktober 2010 (AB 55) ab dem 1. Dezember 2010 und somit ab dem ersten Tag des Mo- nats nach Vollendung des 18. Altersjahres ein Taggeld ausgerichtet. Da der Beschwerdeführer die Ausbildung Anfang April 2011 vorzeitig abgebro- chen hat (vgl. IV-Protokoll, Einträge vom 11. und 19. April sowie 2. Mai 2011, AB 58), wurden folgerichtig auch die Taggeldleistungen eingestellt. Ein weiterer Leistungsanspruch in Zusammenhang mit der von August 2009 bis April 2011 absolvierten Erstausbildung ist in den gesetzlichen Grundlagen nicht vorgesehen. Entgegen der Annahme des Beschwerde- führers (vgl. Beschwerde) lässt sich ein solcher insbesondere nicht aus der Tatsache ableiten, dass sich die Beschwerdegegnerin bereit erklärte, dem Beschwerdeführer bei Beginn einer neuen erstmaligen beruflichen Ausbil- dung (ohne Unterstützungsleistung durch die Beschwerdegegnerin) für die letzten vier Monate vor deren Abschluss ein Taggeld auszurichten (vgl. IV- Protokoll, Einträge vom 18. Februar und 8. Juli 2013, 20. März, 24. April und 4. Juni 2014 sowie 10. Februar 2016, AB 75, Beschwerdeantwort). Dass der Beschwerdeführer bis zum hier massgeblichen Zeitpunkt des Verfügungserlasses (13. Juli 2016; AB 107) kurz vor Abschluss einer sol- chen weiteren Erstausbildung gestanden hätte, wird zu Recht nicht geltend gemacht. Vielmehr belegen die Akten, dass eine zuletzt im Dezember 2015 begonnene Vorlehre als Lernender ... per 31. März 2016 aufgelöst wurde (AB 97). Nach dem Dargelegten fehlt es somit für die Zusprechung von Leistungen an der grundsätzlichen Voraussetzung der Invalidität (vgl. E. 2.1 hiervor), womit die Beschwerdegegnerin einen Leistungsanspruch des Beschwerde- führers zu Recht verneint hat. In der Folge ist die gegen die Verfügung vom

E. 13 Juli 2016 (AB 107) erhobene Beschwerde abzuweisen.

4.

4.1

Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2017, IV/16/796, Seite 7

4.1.1

Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von

den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten,

wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts-

begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG).

Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis Prozessbegeh-

ren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind

als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet

werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn

sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten

oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Par-

tei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu

einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde (BGE

140 V 521 E. 9.1 S. 537).

4.1.2

Das vorliegende Verfahren ist in Anbetracht der Tatsache, dass der

Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung ausdrücklich teilweise ak-

zeptiert (vgl. AB 110, Beschwerde) und lediglich für vier Monate einer – von

August 2009 bis April 2011 in der D.________ absolvierten – erstmaligen

beruflichen Ausbildung eine Kostenübernahme verlangt, wobei eine weitere

Erstausbildung im Verfügungszeitpunkt nicht belegt ist (vgl. E. 3.3 hiervor),

von vornherein als aussichtslos zu bezeichnen. Somit ist das Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen, ohne dass die weitere Vorausset-

zung der Bedürftigkeit geprüft werden müsste.

4.2

Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem

kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder

Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von

Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen.

Die Verfahrenskosten werden, nachdem über das Gesuch um unentgeltli-

che Rechtspflege erst im materiellen Urteil befunden wurde (E. 4.1 hiervor),

praxisgemäss auf Fr. 200.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer zur

Bezahlung auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2017, IV/16/796, Seite 8

4.3

Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine

Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr-

schluss]).

Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Zu eröffnen (R): - Einwohnergemeinde B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 16 796 IV

FUR/SCM/LAB

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil der Einzelrichterin vom 30. Januar 2017

Verwaltungsrichterin Fuhrer

Gerichtsschreiberin Schädeli

A.________

vertreten durch Einwohnergemeinde B.________,

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Bern

Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern

Beschwerdegegnerin

betreffend Verfügung vom 13. Juli 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2017, IV/16/796, Seite 2

A.

Der 1992 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer)

bezog aufgrund des Geburtsgebrechens Nr. 404 langjährig Leistungen der

Invalidenversicherung (IV) in Form von medizinischen Massnahmen, Son-

derschulmassnahmen sowie Berufsberatung (Akten der IV, Antwortbeila-

gen [AB] 6, 20, 23, 27, 29). Eine im August 2009 begonnene und für zwei

Jahre geplante erstmalige berufliche Ausbildung (vgl. AB 40, 44, 48, 57)

brach der Versicherte im April 2011 vorzeitig ab (vgl. IV-Protokoll per

21. November 2016 [IV-Protokoll; im Gerichtsdossier], Einträge vom 11.

und 19. April sowie 2. Mai 2011, AB 58), woraufhin die IV-Stelle Bern (IVB

bzw. Beschwerdegegnerin) das Gesuch um berufliche Massnahmen mit

Verfügung vom 14. Juni 2011 (AB 61) abwies.

Auf zwei weitere Leistungsbegehren vom Januar 2013 (AB 63) und Januar

2014 (AB 81) hin, verneinte die IVB einen Anspruch auf berufliche Mass-

nahmen mit Verfügung vom 18. Juni 2013 (AB 75) bzw. 7. Juli 2014

(AB 86) erneut.

Mit Neuanmeldung vom 11. März 2016 (AB 87) gelangte der Versicherte

wiederum an die IVB. Nachdem letztere insbesondere einen Bericht des

Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; AB 102) eingeholt hatte sowie nach

Durchführung des Vorbescheidverfahrens (AB 104 f.) wies sie das Leis-

tungsbegehren mit Verfügung vom 13. Juli 2016 (AB 107) unter Hinweis

auf eine fehlende Invalidität ab.

B.

Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch C.________, Einwohner-

gemeinde B.________, Sozialabteilung, am 8. September 2016 Beschwer-

de. Sinngemäss lässt er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung so-

wie die Übernahme der Kosten für vier Monate der Ausbildung in der

D.________ beantragen.

Am 6. bzw. 19. Oktober 2016 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2017, IV/16/796, Seite 3

Mit Beschwerdeantwort vom 21. November 2016 beantragt die Beschwer-

degegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.

1.1

Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversiche-

rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des

Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-

anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügun-

gen. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen

Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtene Verfügung berührt

und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb er zur

Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gege-

ben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die

Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über

Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m.

Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs-

rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer-

de einzutreten.

1.2

Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 13. Juli 2016 (AB 107).

Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf berufliche Eingliederungsmass-

nahmen und in diesem Zusammenhang, ob die Beschwerdegegnerin die

Kosten für vier Monate der Erstausbildung in der D.________ (vgl. AB 40,

44, 48, 57 f., 61) zu übernehmen hat.

1.3

Der Streitwert liegt bei für vier Monate einer Erstausbildung bean-

tragter finanzieller Unterstützung (insbesondere Taggeldleistungen) unter

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2017, IV/16/796, Seite 4

Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterli-

che Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

1.4

Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an

die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;

Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-

ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er-

werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen

oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand-

lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er-

werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar-

beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).

Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall

sein. Sie gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des An-

spruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht

hat (Art. 4 Abs. 1 und 2 IVG).

2.2

Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität

(Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmass-

nahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit

oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustel-

len, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den

Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b).

2.3

Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge

Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Um-

fange zusätzliche Kosten entstehen, haben Anspruch auf Ersatz dieser

Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten des Versicherten entspricht

(Art. 16 Abs. 1 IVG).

2.4

Versicherte haben während der Durchführung von Eingliederungs-

massnahmen nach Art. 8 Abs. 3 IVG Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2017, IV/16/796, Seite 5

an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahmen

verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätig-

keit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind (Art. 22 Abs. 1

IVG).

Versicherte in der erstmaligen beruflichen Ausbildung und Versicherte, die

das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben und noch nicht erwerbstätig

gewesen sind, haben Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie ihre Erwerbs-

fähigkeit ganz oder teilweise einbüssen (Art. 22 Abs. 1bis IVG).

3.

3.1

Beim Beschwerdeführer wurde ein psycho-organisches Syndrom

(POS) diagnostiziert (AB 4 S. 1, 26 S. 1) und die Beschwerdegegnerin hat

eine entsprechende Störung im Sinne von Ziff. 404 des Anhangs zur Ver-

ordnung vom 9. Dezember 1985 über Geburtsgebrechen (GgV; SR

831.232.21) anerkannt (AB 6, 11, 27). Mit finanzieller Unterstützung der

Beschwerdegegnerin hat er sodann von 2003 bis 2009 eine Sonder-

schulausbildung absolviert (AB 20, 23) und per August 2009 eine Erstaus-

bildung in der D.________ begonnen (AB 40, 53).

3.2

Zwischen den Parteien ist nicht umstritten und insbesondere mit

Blick auf die Berichte der Dres. med. E.________, Facharzt für Allgemeine

Innere Medizin, vom 30. März 2016 (AB 98) sowie RAD-Ärztin F.________,

Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie, vom

28. April 2016 (AB 102) erstellt, dass der Beschwerdeführer trotz den vor-

handenen Schwierigkeiten im schulischen und beruflichen Werdegang

grundsätzlich vollschichtig arbeitsfähig bzw. lern- und ausbildungsfähig ist

(AB 98 S. 4 - 6 Ziff. 1.6 f., 1.9 und 1.13, 102 S. 3).

Zu prüfen ist demgegenüber, ob der Beschwerdeführer im Zusammenhang

mit der in der D.________ verbrachten Ausbildungszeit Anspruch auf die

beschwerdeweise geltend gemachten weiteren Leistungen hat.

3.3

Die Beschwerdegegnerin hat Kostengutsprache für die Grundaus-

bildung mit eidgenössischem Berufsattest zum ... vom 12. August 2009 bis

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2017, IV/16/796, Seite 6

11. August 2011 erteilt und ihre Leistungen gegen Rechnung direkt ge-

genüber der D.________ erbracht (AB 40). Im Einklang mit Art. 22 Abs. 4

IVG hat sie dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. Oktober 2010

(AB 55) ab dem 1. Dezember 2010 und somit ab dem ersten Tag des Mo-

nats nach Vollendung des 18. Altersjahres ein Taggeld ausgerichtet. Da

der Beschwerdeführer die Ausbildung Anfang April 2011 vorzeitig abgebro-

chen hat (vgl. IV-Protokoll, Einträge vom 11. und 19. April sowie 2. Mai

2011, AB 58), wurden folgerichtig auch die Taggeldleistungen eingestellt.

Ein weiterer Leistungsanspruch in Zusammenhang mit der von August

2009 bis April 2011 absolvierten Erstausbildung ist in den gesetzlichen

Grundlagen nicht vorgesehen. Entgegen der Annahme des Beschwerde-

führers (vgl. Beschwerde) lässt sich ein solcher insbesondere nicht aus der

Tatsache ableiten, dass sich die Beschwerdegegnerin bereit erklärte, dem

Beschwerdeführer bei Beginn einer neuen erstmaligen beruflichen Ausbil-

dung (ohne Unterstützungsleistung durch die Beschwerdegegnerin) für die

letzten vier Monate vor deren Abschluss ein Taggeld auszurichten (vgl. IV-

Protokoll, Einträge vom 18. Februar und 8. Juli 2013, 20. März, 24. April

und 4. Juni 2014 sowie 10. Februar 2016, AB 75, Beschwerdeantwort).

Dass der Beschwerdeführer bis zum hier massgeblichen Zeitpunkt des

Verfügungserlasses (13. Juli 2016; AB 107) kurz vor Abschluss einer sol-

chen weiteren Erstausbildung gestanden hätte, wird zu Recht nicht geltend

gemacht. Vielmehr belegen die Akten, dass eine zuletzt im Dezember 2015

begonnene Vorlehre als Lernender ... per 31. März 2016 aufgelöst wurde

(AB 97).

Nach dem Dargelegten fehlt es somit für die Zusprechung von Leistungen

an der grundsätzlichen Voraussetzung der Invalidität (vgl. E. 2.1 hiervor),

womit die Beschwerdegegnerin einen Leistungsanspruch des Beschwerde-

führers zu Recht verneint hat. In der Folge ist die gegen die Verfügung vom

13. Juli 2016 (AB 107) erhobene Beschwerde abzuweisen.

4.

4.1

Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2017, IV/16/796, Seite 7

4.1.1

Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von

den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten,

wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts-

begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG).

Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis Prozessbegeh-

ren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind

als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet

werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn

sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten

oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Par-

tei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu

einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde (BGE

140 V 521 E. 9.1 S. 537).

4.1.2

Das vorliegende Verfahren ist in Anbetracht der Tatsache, dass der

Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung ausdrücklich teilweise ak-

zeptiert (vgl. AB 110, Beschwerde) und lediglich für vier Monate einer – von

August 2009 bis April 2011 in der D.________ absolvierten – erstmaligen

beruflichen Ausbildung eine Kostenübernahme verlangt, wobei eine weitere

Erstausbildung im Verfügungszeitpunkt nicht belegt ist (vgl. E. 3.3 hiervor),

von vornherein als aussichtslos zu bezeichnen. Somit ist das Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen, ohne dass die weitere Vorausset-

zung der Bedürftigkeit geprüft werden müsste.

4.2

Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem

kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder

Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von

Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen.

Die Verfahrenskosten werden, nachdem über das Gesuch um unentgeltli-

che Rechtspflege erst im materiellen Urteil befunden wurde (E. 4.1 hiervor),

praxisgemäss auf Fr. 200.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer zur

Bezahlung auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2017, IV/16/796, Seite 8

4.3

Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine

Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr-

schluss]).

Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer

zur Bezahlung auferlegt.

4.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Zu eröffnen (R):

- Einwohnergemeinde B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen

Die Einzelrichterin:

Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-

dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-

fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-

desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-

führt werden.