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200 2016 778

Bern VerwG · 2016-08-03 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 3. August 2016 (331807996)

Sachverhalt

A. Die 1968 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) war vom 1. Oktober 2013 bis am 29. Februar 2016 bei der B.________ in ... als ... angestellt (Dossier Arbeitslosenkasse ... [act. IIB] 59 und 58). Am

24. Februar 2016 (Dossier RAV-Region Oberland [act. IIA] 11) meldete sie sich zur Arbeitsvermittlung beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) an. Bei dieser Gelegenheit wurde sie aufgefordert, ihre Arbeits- bemühungen vor der Anmeldung beim RAV bis am 29. Februar 2016 (act. IIA 13) einzureichen. Am 7. März 2016 meldete sie sich bei der Ar- beitslosenversicherung (act. IIB 29) an. Gleichentags wurde sie daran erin- nert (act. IIA 14), die Arbeitsbemühungen vor der Antragstellung bis zum

17. März 2016 nachzureichen oder deren Fehlen zu begründen und wurde auf die Folgen im Falle einer Unterlassung aufmerksam gemacht. Mit Ver- fügung vom 22. März 2016 (act. IIA 22) stellte das RAV die Versicherte für 13 Tage in der Anspruchsberechtigung wegen fehlender Arbeitsbemühun- gen vor Antragstellung ein. Hiergegen erhob sie Einsprache (Dossier Rechtsdienst [act. II] 2), welche das beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermitt- lung (beco bzw. Beschwerdegegner), mit Entscheid vom 3. August 2016 (act. II 8) abwies. B. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 31. August 2016 Be- schwerde. Sie beantragt sinngemäss, der angefochtene Einspracheent- scheid sei aufzuheben bzw. auf die Einstellung sei zu verzichten. Mit Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2015 schliesst der Beschwerde- gegner auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2016, ALV/16/778, Seite 3

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatori- sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom

31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzu- treten.

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid des beco vom

E. 1.3 Bei einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von 13 Tagen (act. II 8) liegt der Streitwert offensichtlich unter Fr. 20'000.--,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2016, ALV/16/778, Seite 4 weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zustän- digkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs- leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu su- chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zu- mutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 525 und E. 2.1.4 S. 528). 2.2 Aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern, fliesst die Last für die versicherte Person, sich bereits vom Zeitpunkt der Kündi- gung des früheren Arbeitsverhältnisses an und damit vor Eintritt der Ar- beitslosigkeit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen. Die versicherte Person hat sich dementsprechend während einer allfälligen Kündigungs- frist, aber auch generell während der Zeit vor der Anmeldung, unaufgefor- dert um Stellen zu bemühen. Sie kann sich insbesondere nicht damit ex- kulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor der Anmeldung zum Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei. Bei der Anmeldung hat die ar- beitslos gewordene Person den Nachweis ihrer Bemühungen um Arbeit vorzulegen (Art. 20 Abs. 1 lit. d AVIV). Spätestens zu diesem Zeitpunkt wird sie sämtliche während der Kündigungsfrist getätigten Stellenbewerbungen einzureichen haben (BGE 139 V 524 E. 2.1.2 S. 526).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2016, ALV/16/778, Seite 5 2.3 Mit der Verknüpfung von Schadenminderungspflicht und Sanktion will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine miss- bräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung unterliegt ausschliesslich den spezifischen Bestimmungen der Arbeitslosenversicherung (nicht Art. 43 Abs. 3 ATSG). Daraus folgt, dass vorbehältlich eines entschuldbaren Grundes eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung ausgesprochen werden kann, wenn die Nachweise der Arbeitsbemühungen nicht innert der Frist des Art. 26 Abs. 2 AVIV eingereicht werden, ohne dass eine zusätzli- che Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (BGE 139 V 164).

E. 3 August 2016 (act. II 8). Streitig und zu prüfen ist, ob die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen ungenügender Arbeitsbemühungen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit im März 2016 zu Recht erfolgt ist (act. IIB 16 Ziff. 2). Entgegen der in der Beschwerde allenfalls getroffenen Annahme ist nicht zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin wegen einer selbstverschulde- ten Arbeitslosigkeit gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in der Anspruchsbe- rechtigung einzustellen ist.

E. 3.1 Die Kündigung des letzten Arbeitsverhältnisses erfolgte Anfang De- zember 2015 (act. IIA 3 f.). Damit musste die Beschwerdeführerin in die- sem Zeitpunkt wissen, dass sie ab März 2016 arbeitslos sein werde und sie hatte in der Folge ab Anfang Dezember 2015 Stellen zu suchen. Eine ent- sprechende Pflicht besteht bereits vor der Anmeldung bei der Arbeitslosen- versicherung und bedarf keiner besonderen Aufklärung durch die Verwal- tung (E. 2.2 hiervor); ein derartiges Verhalten ist denn auch selbstverständ- lich. In der Einsprache bringt die Beschwerdeführerin im Übrigen folgerich- tig vor, sie hätte Stellen gesucht (act. II 2)  ob dies der Fall gewesen ist und ob allfällige Bemühungen zu berücksichtigen sind, ist im Folgenden zu prüfen.

E. 3.2 Mit Schreiben vom 7. März 2016 hat das RAV die Beschwerdefüh- rerin aufgefordert, bis zum 17. März 2016 die Arbeitsbemühungen vor Ein- tritt der Arbeitslosigkeit zu belegen; später eingereichte Bemühungen wür- den nicht mehr berücksichtigt (act. IIA 14). Es ist erstellt, dass der entspre- chende Nachweis der Arbeitsbemühungen nicht fristgemäss beim RAV eingetroffen ist; es wird denn auch nichts anderes vorgebracht. Die Be- schwerdeführerin macht in der Beschwerde jedoch geltend, sie sei in der Zeit, in welcher sie die Bemühungen hätte einreichen sollen (also im

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2016, ALV/16/778, Seite 6 März 2016; act. IIA 14), unter "psychischem Druck" gestanden, d.h. sie beruft sich auf einen Entschuldigungsgrund (vgl. BVR 2014 S. 481 sowie E. 2.3 hiervor). Ein derartiger Grund ist jedoch in keiner Art und Weise er- stellt; med. pract. C.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, führt in ihrem Formularbericht vom 22. März 2016 vielmehr explizit aus, es bestünde eine volle Arbeitsfähigkeit im erlernten Beruf an einem neuen Arbeitsort, während sie allein für etwa zwei Wochen im November / Dezember 2015 eine Arbeitsunfähigkeit attestierte (act. IIB 18 Ziff. 4 f.). Anzufügen bleibt, dass eine attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht ohne Weite- res bedeutet, es bestünde auch keine Fähigkeit, Stellen zu suchen, abge- sehen davon, dass allein mit einem ärztlichen Attest kein Nachweis einer Arbeitsunfähigkeit erstellt ist. Da die Arbeitsbemühungen für die Zeit vor der erneuten Arbeitslosigkeit verspätet eingereicht worden sind und auch kein Entschuldigungsgrund besteht, sind sie in analoger Anwendung von Art. 26 Abs. 2 AVIV nicht zu berücksichtigen (vgl. BVR 2014 S. 481 sowie E. 2.3 hiervor). Die Be- schwerdeführerin wird damit so gestellt, wie wenn sie die entsprechenden Bemühungen gar nicht getätigt hätte (auch wenn sie dies getan haben soll- te); es kann offen bleiben, ob die in der Einsprache erwähnten Bemühun- gen (act. II 2) überhaupt genügend wären. In der Folge ist die Beschwerde- führerin wegen ungenügender Arbeitsbemühungen in der Anspruchsbe- rechtigung einzustellen (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG).

E. 4 Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der Sanktion von 13 Einstelltagen:

E. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich- tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechti- gung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2016, ALV/16/778, Seite 7 Im Rahmen der Einstellung kommt der Verwaltung ein Ermessen zu, in welches der Richter nur bei Vorliegen eines triftigen Grundes eingreift (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152).

E. 4.2 Zur Festlegung der Einstelldauer stützt sich die Verwaltung auf das vom SECO herausgegebene  die Gerichte nicht bindende (vgl. BGE 141 V 365 E. 2.4 S. 368)  "Einstellraster" (AVIG-Praxis ALE Rz. D72; abrufbar unter: www.koordination.ch) Gemäss Ziff. 1B2 dieser Verwal- tungsweisung beträgt die Einstelldauer bei nicht erfolgten Arbeitsbemühun- gen während der Kündigungsfrist von zwei Monaten acht bis zwölf Tage. Unter Berücksichtigung einer zweimonatigen Kündigungsfrist erfolgten auch die gegenseitigen Kündigungen am 7. resp. 8. Dezember 2015 per Ende Februar 2016 (act. IIB 58 und 55). Vorliegend hat der Beschwerde- gegner eine Einstellung von 13 Tagen verfügt. Gestützt auf das Einstellras- ter kann bei einer zweimonatigen Kündigungsfrist die Einstellung jedoch höchstens im Umfang von zwölf Tagen erfolgen, womit vorliegend das Ein- stellmass um einen Tag überschritten wurde. Zur Begründung führt der Beschwerdegegner im Einspracheentscheid aus (act. II 6), dass die Sank- tion der gängigen Praxis in vergleichbaren Fällen entspreche und im Hin- blick auf die Gleichbehandlung aller Versicherten nicht zu beanstanden sei. Diese generelle Begründung ist für ein Überschreiten des Einstellmasses nicht ausreichend; der Beschwerdegegner muss genauer vorbringen, wes- halb er hier ein Abweichen vom Raster vorgesehen hat. Die Sache ist we- gen des damit verbundenen Ermessens an den Beschwerdegegner zur Einreichung einer Begründung resp. zur erneuten Festlegung der Einstell- dauer zurückzuweisen.

E. 4.3 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. August 2016 (act. II 8) aufzuhe- ben. Die Sache ist an den Beschwerdegegner zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2016, ALV/16/778, Seite 8

E. 5.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).

E. 5.2 Trotz ihres Obsiegens hat die nicht vertretene Beschwerdeführerin nach konstanter Praxis keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr Aufwand den Rahmen dessen nicht überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönli- chen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheent- scheid des beco Berner Wirtschaft vom 3. August 2016 aufgehoben und die Sache an den Beschwerdegegner zurückgewiesen, damit er im Sinne der Erwägungen verfahre und neu verfüge.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2016, ALV/16/778, Seite 9 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 16 778 ALV ACT/SCC/JOK/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 24. November 2016 Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ Beschwerdeführerin gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 3. August 2016 (331807996)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2016, ALV/16/778, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1968 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) war vom 1. Oktober 2013 bis am 29. Februar 2016 bei der B.________ in ... als ... angestellt (Dossier Arbeitslosenkasse ... [act. IIB] 59 und 58). Am

24. Februar 2016 (Dossier RAV-Region Oberland [act. IIA] 11) meldete sie sich zur Arbeitsvermittlung beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) an. Bei dieser Gelegenheit wurde sie aufgefordert, ihre Arbeits- bemühungen vor der Anmeldung beim RAV bis am 29. Februar 2016 (act. IIA 13) einzureichen. Am 7. März 2016 meldete sie sich bei der Ar- beitslosenversicherung (act. IIB 29) an. Gleichentags wurde sie daran erin- nert (act. IIA 14), die Arbeitsbemühungen vor der Antragstellung bis zum

17. März 2016 nachzureichen oder deren Fehlen zu begründen und wurde auf die Folgen im Falle einer Unterlassung aufmerksam gemacht. Mit Ver- fügung vom 22. März 2016 (act. IIA 22) stellte das RAV die Versicherte für 13 Tage in der Anspruchsberechtigung wegen fehlender Arbeitsbemühun- gen vor Antragstellung ein. Hiergegen erhob sie Einsprache (Dossier Rechtsdienst [act. II] 2), welche das beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermitt- lung (beco bzw. Beschwerdegegner), mit Entscheid vom 3. August 2016 (act. II 8) abwies. B. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 31. August 2016 Be- schwerde. Sie beantragt sinngemäss, der angefochtene Einspracheent- scheid sei aufzuheben bzw. auf die Einstellung sei zu verzichten. Mit Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2015 schliesst der Beschwerde- gegner auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2016, ALV/16/778, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatori- sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom

31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzu- treten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid des beco vom

3. August 2016 (act. II 8). Streitig und zu prüfen ist, ob die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen ungenügender Arbeitsbemühungen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit im März 2016 zu Recht erfolgt ist (act. IIB 16 Ziff. 2). Entgegen der in der Beschwerde allenfalls getroffenen Annahme ist nicht zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin wegen einer selbstverschulde- ten Arbeitslosigkeit gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in der Anspruchsbe- rechtigung einzustellen ist. 1.3 Bei einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von 13 Tagen (act. II 8) liegt der Streitwert offensichtlich unter Fr. 20'000.--,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2016, ALV/16/778, Seite 4 weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zustän- digkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs- leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu su- chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zu- mutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 525 und E. 2.1.4 S. 528). 2.2 Aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern, fliesst die Last für die versicherte Person, sich bereits vom Zeitpunkt der Kündi- gung des früheren Arbeitsverhältnisses an und damit vor Eintritt der Ar- beitslosigkeit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen. Die versicherte Person hat sich dementsprechend während einer allfälligen Kündigungs- frist, aber auch generell während der Zeit vor der Anmeldung, unaufgefor- dert um Stellen zu bemühen. Sie kann sich insbesondere nicht damit ex- kulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor der Anmeldung zum Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei. Bei der Anmeldung hat die ar- beitslos gewordene Person den Nachweis ihrer Bemühungen um Arbeit vorzulegen (Art. 20 Abs. 1 lit. d AVIV). Spätestens zu diesem Zeitpunkt wird sie sämtliche während der Kündigungsfrist getätigten Stellenbewerbungen einzureichen haben (BGE 139 V 524 E. 2.1.2 S. 526).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2016, ALV/16/778, Seite 5 2.3 Mit der Verknüpfung von Schadenminderungspflicht und Sanktion will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine miss- bräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung unterliegt ausschliesslich den spezifischen Bestimmungen der Arbeitslosenversicherung (nicht Art. 43 Abs. 3 ATSG). Daraus folgt, dass vorbehältlich eines entschuldbaren Grundes eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung ausgesprochen werden kann, wenn die Nachweise der Arbeitsbemühungen nicht innert der Frist des Art. 26 Abs. 2 AVIV eingereicht werden, ohne dass eine zusätzli- che Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (BGE 139 V 164). 3. 3.1 Die Kündigung des letzten Arbeitsverhältnisses erfolgte Anfang De- zember 2015 (act. IIA 3 f.). Damit musste die Beschwerdeführerin in die- sem Zeitpunkt wissen, dass sie ab März 2016 arbeitslos sein werde und sie hatte in der Folge ab Anfang Dezember 2015 Stellen zu suchen. Eine ent- sprechende Pflicht besteht bereits vor der Anmeldung bei der Arbeitslosen- versicherung und bedarf keiner besonderen Aufklärung durch die Verwal- tung (E. 2.2 hiervor); ein derartiges Verhalten ist denn auch selbstverständ- lich. In der Einsprache bringt die Beschwerdeführerin im Übrigen folgerich- tig vor, sie hätte Stellen gesucht (act. II 2)  ob dies der Fall gewesen ist und ob allfällige Bemühungen zu berücksichtigen sind, ist im Folgenden zu prüfen. 3.2 Mit Schreiben vom 7. März 2016 hat das RAV die Beschwerdefüh- rerin aufgefordert, bis zum 17. März 2016 die Arbeitsbemühungen vor Ein- tritt der Arbeitslosigkeit zu belegen; später eingereichte Bemühungen wür- den nicht mehr berücksichtigt (act. IIA 14). Es ist erstellt, dass der entspre- chende Nachweis der Arbeitsbemühungen nicht fristgemäss beim RAV eingetroffen ist; es wird denn auch nichts anderes vorgebracht. Die Be- schwerdeführerin macht in der Beschwerde jedoch geltend, sie sei in der Zeit, in welcher sie die Bemühungen hätte einreichen sollen (also im

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2016, ALV/16/778, Seite 6 März 2016; act. IIA 14), unter "psychischem Druck" gestanden, d.h. sie beruft sich auf einen Entschuldigungsgrund (vgl. BVR 2014 S. 481 sowie E. 2.3 hiervor). Ein derartiger Grund ist jedoch in keiner Art und Weise er- stellt; med. pract. C.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, führt in ihrem Formularbericht vom 22. März 2016 vielmehr explizit aus, es bestünde eine volle Arbeitsfähigkeit im erlernten Beruf an einem neuen Arbeitsort, während sie allein für etwa zwei Wochen im November / Dezember 2015 eine Arbeitsunfähigkeit attestierte (act. IIB 18 Ziff. 4 f.). Anzufügen bleibt, dass eine attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht ohne Weite- res bedeutet, es bestünde auch keine Fähigkeit, Stellen zu suchen, abge- sehen davon, dass allein mit einem ärztlichen Attest kein Nachweis einer Arbeitsunfähigkeit erstellt ist. Da die Arbeitsbemühungen für die Zeit vor der erneuten Arbeitslosigkeit verspätet eingereicht worden sind und auch kein Entschuldigungsgrund besteht, sind sie in analoger Anwendung von Art. 26 Abs. 2 AVIV nicht zu berücksichtigen (vgl. BVR 2014 S. 481 sowie E. 2.3 hiervor). Die Be- schwerdeführerin wird damit so gestellt, wie wenn sie die entsprechenden Bemühungen gar nicht getätigt hätte (auch wenn sie dies getan haben soll- te); es kann offen bleiben, ob die in der Einsprache erwähnten Bemühun- gen (act. II 2) überhaupt genügend wären. In der Folge ist die Beschwerde- führerin wegen ungenügender Arbeitsbemühungen in der Anspruchsbe- rechtigung einzustellen (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG). 4. Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der Sanktion von 13 Einstelltagen: 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich- tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechti- gung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2016, ALV/16/778, Seite 7 Im Rahmen der Einstellung kommt der Verwaltung ein Ermessen zu, in welches der Richter nur bei Vorliegen eines triftigen Grundes eingreift (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152). 4.2 Zur Festlegung der Einstelldauer stützt sich die Verwaltung auf das vom SECO herausgegebene  die Gerichte nicht bindende (vgl. BGE 141 V 365 E. 2.4 S. 368)  "Einstellraster" (AVIG-Praxis ALE Rz. D72; abrufbar unter: www.koordination.ch) Gemäss Ziff. 1B2 dieser Verwal- tungsweisung beträgt die Einstelldauer bei nicht erfolgten Arbeitsbemühun- gen während der Kündigungsfrist von zwei Monaten acht bis zwölf Tage. Unter Berücksichtigung einer zweimonatigen Kündigungsfrist erfolgten auch die gegenseitigen Kündigungen am 7. resp. 8. Dezember 2015 per Ende Februar 2016 (act. IIB 58 und 55). Vorliegend hat der Beschwerde- gegner eine Einstellung von 13 Tagen verfügt. Gestützt auf das Einstellras- ter kann bei einer zweimonatigen Kündigungsfrist die Einstellung jedoch höchstens im Umfang von zwölf Tagen erfolgen, womit vorliegend das Ein- stellmass um einen Tag überschritten wurde. Zur Begründung führt der Beschwerdegegner im Einspracheentscheid aus (act. II 6), dass die Sank- tion der gängigen Praxis in vergleichbaren Fällen entspreche und im Hin- blick auf die Gleichbehandlung aller Versicherten nicht zu beanstanden sei. Diese generelle Begründung ist für ein Überschreiten des Einstellmasses nicht ausreichend; der Beschwerdegegner muss genauer vorbringen, wes- halb er hier ein Abweichen vom Raster vorgesehen hat. Die Sache ist we- gen des damit verbundenen Ermessens an den Beschwerdegegner zur Einreichung einer Begründung resp. zur erneuten Festlegung der Einstell- dauer zurückzuweisen. 4.3 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. August 2016 (act. II 8) aufzuhe- ben. Die Sache ist an den Beschwerdegegner zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2016, ALV/16/778, Seite 8 5. 5.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). 5.2 Trotz ihres Obsiegens hat die nicht vertretene Beschwerdeführerin nach konstanter Praxis keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr Aufwand den Rahmen dessen nicht überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönli- chen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheent- scheid des beco Berner Wirtschaft vom 3. August 2016 aufgehoben und die Sache an den Beschwerdegegner zurückgewiesen, damit er im Sinne der Erwägungen verfahre und neu verfüge. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung

- Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2016, ALV/16/778, Seite 9 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.