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200 2016 775

Bern VerwG · 2016-08-23 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 23. August 2016

Sachverhalt

A. Der 1986 geborene A.________ (Beschwerdeführer) hält sich seit dem

5. September 2014 zu Studienzwecken in der Schweiz auf (Akten des Am- tes für Sozialversicherungen [ASV bzw. Beschwerdegegnerin], [act. II] pag. 1). Mit Antrag vom 29. Mai 2015 (act. II pag. 1 ff.) ersuchte A.________ das ASV um Befreiung von der Krankenversicherungspflicht. Mit Schreiben vom 10. November 2015 (act. II pag. 10) teilte das ASV A.________ mit, sein Antrag sei unvollständig und forderte ihn auf, eine Kopie der gültigen Aufenthaltsbewilligung, eine Kopie der Bestätigung der Ausbildungsstätte ab 1. August 2015 sowie eine Versicherungsbestätigung der Krankenkasse vom 5. September 2014 bis 30. Juni 2015 einzureichen. Nachdem der Ver- sicherte dieser Aufforderung trotz Erinnerungsschreiben vom 8. Dezember 2015 (act. II pag. 11) nicht nachkam, lehnte das ASV den Antrag auf Be- freiung von der Krankenversicherungspflicht mit Verfügung vom 1. März 2016 ab (act. II pag. 13 f.). Am 18. März 2016 liess A.________ dem ASV die von der B.________ ausgestellte „Bestätigung der gleichwertigen Versicherungsdeckung“ be- treffend den Zeitraum vom 1. April 2016 bis 31. März 2017 zukommen (act. II pag. 16). Mit Zwischenverfügung vom 27. April 2016 (act. II pag. 19 ff.) machte das ASV ihn auf die Formerfordernisse einer Einsprache aufmerk- sam und gewährte ihm unter Androhung des Nichteintretens im Unterlas- sungsfall eine Frist von 20 Tagen, eine schriftliche, mit einer Begründung versehene und eigenhändig unterzeichnete Einsprache einzureichen. Nachdem die per Einschreiben verschickte Verfügung mit dem Vermerk „Nicht abgeholt“ retourniert worden war (act. II pag. 23), stellte das ASV die Verfügung mit Schreiben vom 17. Mai 2016 (act. II pag. 25a) sowohl per Einschreiben als auch mittels A-Post nochmals zu. Mit Einspracheent- scheid vom 23. August 2016 (act. II pag. 26 ff.) trat das ASV auf die Ein- sprache vom 18. März 2016 nicht ein, da die diesbezüglichen formellen Voraussetzungen nicht erfüllt seien.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Okt. 2016, KV/16/775, Seite 3 B. Mit Eingabe vom 31. August 2016 leitete das ASV dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern diverse Unterlagen, welche A.________ am 25. August 2016 am Schalter abgegeben hatte, zur weiteren Bearbeitung weiter. Mit Schreiben vom 5. September 2016 hielt die Instruktionsrichterin fest, aus der weitergeleiteten Eingabe werde nicht klar, ob A.________ über- haupt ein gerichtliches Verfahren habe anheben wollen. Für diesen Fall orientierte sie ihn über die Formvorschriften hinsichtlich der Beschwerdeer- hebung und gewährte ihm eine Frist zur Verbesserung seiner Eingabe. In der innert Frist verbesserten Beschwerde vom 14. September 2016 stell- te der Beschwerdeführer die Anträge, der Einspracheentscheid vom

23. August 2016 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzu- weisen, seinen Antrag auf Befreiung von der Krankenversicherungspflicht erneut zu prüfen. Mit Beschwerdeantwort vom 28. September 2016 beantragte die Be- schwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Okt. 2016, KV/16/775, Seite 4 und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ASTG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 23. August 2016 (act. II pag. 26 ff.). Streitgegenstand bildet allein das Nichteintreten der Vorinstanz.

E. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgericht behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfü- genden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind pro- zess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG).

E. 2.2 Einsprachen müssen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten (Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 [ATSV; SR 830.11]). Die schriftlich erhobene Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistandes enthalten (Art. 10 Abs. 4 ATSV). Genügt die Einsprache diesen Anforderungen nicht oder fehlt die Unter- schrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einspra- che nicht eingetreten wird (Art. 10 Abs. 5 ATSV).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Okt. 2016, KV/16/775, Seite 5

E. 3.1 Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 18. März 2016 (act. II pag. 16) genügte den Anforderungen an eine Einsprache offensichtlich nicht, enthielt diese doch weder ein Rechtsbegehren noch eine Begrün- dung; zudem fehlte die Unterschrift. Die Beschwerdegegnerin hat dem Be- schwerdeführer dementsprechend mit Zwischenverfügung vom 27. April 2016 korrekterweise (vgl. dazu E. 2.2 hiervor) unter Androhung des Nicht- eintretens eine Nachfrist zur Behebung der Mängel angesetzt (act. II pag. 19 ff.). Nachdem der Beschwerdeführer auf die Zwischenverfügung auch innert der mit Schreiben vom 17. Mai 2016 verlängerten Frist nicht reagiert hatte, erkannte die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom

23. August 2016 (act. II pag. 26 ff.) auf Nichteintreten. Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde vor, aufgrund ungenügen- der Deutschkenntnisse sowie fehlendem Wissen bezüglich des schweizeri- schen Rechtssystems habe er die Rechtsmittelbelehrung in der Verfügung vom 1. März 2016 nicht richtig verstanden. Zudem sei er zwischen dem

E. 3.2 Eine eingeschriebene Postsendung gilt grundsätzlich in dem Zeit- punkt als zugestellt, in welchem die angeschriebene Person sie tatsächlich in Empfang nimmt. Wird die Person nicht angetroffen und wird daher eine Abholungseinladung in ihren Briefkasten oder ihr Postfach gelegt, so gilt die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem sie auf der Post- stelle abgeholt wird; geschieht das nicht innert der Abholfrist, die sieben Tage beträgt, so gilt die Sendung als am letzten Tag dieser Frist zugestellt, sofern der Adressat mit der Zustellung hatte rechnen müssen (Art. 38 Abs. 2bis ATSG; BGE 127 I 33 E. 2a S. 34). Die Beschwerdegegnerin weist in ihrer Beschwerdeantwort zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer aufgrund des hängigen Verfahrens mit der Zustellung einer Postsendung seitens der Verwaltung rechnen musste (Be- schwerdeantwort, S. 2 Ziff. 1.2). Wer sich während eines hängigen Verfah- rens für längere Zeit von dem den Behörden bekanntgegebenen Adressort

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Okt. 2016, KV/16/775, Seite 6 entfernt, ohne für die Nachsendung der an die bisherige Adresse gelan- genden Korrespondenz zu sorgen und ohne der Behörde zu melden, wo er nunmehr zu erreichen ist, bzw. ohne einen Vertreter zu beauftragen, nöti- genfalls während seiner Abwesenheit für ihn zu handeln, hat eine am bis- herigen Ort versuchte Zustellung als erfolgt gelten zu lassen (BGE 119 V 89 E. 4b S. 93 f.).

E. 3.3 Des Weiteren hält die Beschwerdegegnerin korrekterweise fest, dass die Frage nach der Wiederherstellung der Frist nach Art. 41 ATSG – falls aufgrund der Landesabwesenheit von einer unverschuldet verpassten Frist auszugehen wäre – offen gelassen werden kann, da der Beschwerde- führer innert dreissig Tagen nach der Rückkehr in die Schweiz am 11. Juni 2016 weder ein Gesuch um Fristwiederherstellung gestellt noch eine Ver- besserung der Einsprache vorgenommen hat, obwohl ihm die Verfügung vom 1. März 2016 nicht nur per Einschreiben, sondern auch mit A-Post eröffnet wurde.

E. 3.4 Schliesslich vermag den Beschwerdeführer das Vorbringen, er habe die Rechtsmittelbelehrung in der Verfügung vom 1. März 2016 auf- grund ungenügender Deutschkenntnisse nicht verstanden, nicht zu entlas- ten. Es ist Sache des Beschwerdeführers, sich eigenverantwortlich um das sprachliche wie inhaltliche Verstehen der (grundsätzlich in den Amtsspra- chen der Schweiz erfolgenden) behördlichen Informationen zu bemühen.

E. 3.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerdegegnerin auf die den Formvorschriften nicht genügende Einsprache vom 18. März 2016 (act. II pag. 16) zu Recht nicht eingetreten. Der angefochtene Einspracheent- scheid vom 23. August 2016 (act. II pag. 26 ff.) ist damit nicht zu beanstan- den und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs.1 des Bundesgesetz über die Kran- kenversicherung vom 18. März 1994 (KVG; SR 832.10) i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Okt. 2016, KV/16/775, Seite 7 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Amt für Sozialversicherungen, Abteilung Prämienverbilligung und Ob- ligatorium

- Bundesamt für Gesundheit Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 7 April 2016 und dem 11. Juni 2016 ausser Landes gewesen, weshalb er die Zwischenverfügung vom 27. April 2016 sowie das Schreiben vom

17. Mai 2016 nicht habe in Empfang nehmen können.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
  2. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Okt. 2016, KV/16/775, Seite 4 und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ASTG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 23. August 2016 (act. II pag. 26 ff.). Streitgegenstand bildet allein das Nichteintreten der Vorinstanz. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgericht behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  3. 2.1 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfü- genden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind pro- zess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). 2.2 Einsprachen müssen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten (Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 [ATSV; SR 830.11]). Die schriftlich erhobene Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistandes enthalten (Art. 10 Abs. 4 ATSV). Genügt die Einsprache diesen Anforderungen nicht oder fehlt die Unter- schrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einspra- che nicht eingetreten wird (Art. 10 Abs. 5 ATSV). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Okt. 2016, KV/16/775, Seite 5
  4. 3.1 Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 18. März 2016 (act. II pag. 16) genügte den Anforderungen an eine Einsprache offensichtlich nicht, enthielt diese doch weder ein Rechtsbegehren noch eine Begrün- dung; zudem fehlte die Unterschrift. Die Beschwerdegegnerin hat dem Be- schwerdeführer dementsprechend mit Zwischenverfügung vom 27. April 2016 korrekterweise (vgl. dazu E. 2.2 hiervor) unter Androhung des Nicht- eintretens eine Nachfrist zur Behebung der Mängel angesetzt (act. II pag. 19 ff.). Nachdem der Beschwerdeführer auf die Zwischenverfügung auch innert der mit Schreiben vom 17. Mai 2016 verlängerten Frist nicht reagiert hatte, erkannte die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom
  5. August 2016 (act. II pag. 26 ff.) auf Nichteintreten. Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde vor, aufgrund ungenügen- der Deutschkenntnisse sowie fehlendem Wissen bezüglich des schweizeri- schen Rechtssystems habe er die Rechtsmittelbelehrung in der Verfügung vom 1. März 2016 nicht richtig verstanden. Zudem sei er zwischen dem
  6. April 2016 und dem 11. Juni 2016 ausser Landes gewesen, weshalb er die Zwischenverfügung vom 27. April 2016 sowie das Schreiben vom
  7. Mai 2016 nicht habe in Empfang nehmen können. 3.2 Eine eingeschriebene Postsendung gilt grundsätzlich in dem Zeit- punkt als zugestellt, in welchem die angeschriebene Person sie tatsächlich in Empfang nimmt. Wird die Person nicht angetroffen und wird daher eine Abholungseinladung in ihren Briefkasten oder ihr Postfach gelegt, so gilt die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem sie auf der Post- stelle abgeholt wird; geschieht das nicht innert der Abholfrist, die sieben Tage beträgt, so gilt die Sendung als am letzten Tag dieser Frist zugestellt, sofern der Adressat mit der Zustellung hatte rechnen müssen (Art. 38 Abs. 2bis ATSG; BGE 127 I 33 E. 2a S. 34). Die Beschwerdegegnerin weist in ihrer Beschwerdeantwort zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer aufgrund des hängigen Verfahrens mit der Zustellung einer Postsendung seitens der Verwaltung rechnen musste (Be- schwerdeantwort, S. 2 Ziff. 1.2). Wer sich während eines hängigen Verfah- rens für längere Zeit von dem den Behörden bekanntgegebenen Adressort Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Okt. 2016, KV/16/775, Seite 6 entfernt, ohne für die Nachsendung der an die bisherige Adresse gelan- genden Korrespondenz zu sorgen und ohne der Behörde zu melden, wo er nunmehr zu erreichen ist, bzw. ohne einen Vertreter zu beauftragen, nöti- genfalls während seiner Abwesenheit für ihn zu handeln, hat eine am bis- herigen Ort versuchte Zustellung als erfolgt gelten zu lassen (BGE 119 V 89 E. 4b S. 93 f.). 3.3 Des Weiteren hält die Beschwerdegegnerin korrekterweise fest, dass die Frage nach der Wiederherstellung der Frist nach Art. 41 ATSG – falls aufgrund der Landesabwesenheit von einer unverschuldet verpassten Frist auszugehen wäre – offen gelassen werden kann, da der Beschwerde- führer innert dreissig Tagen nach der Rückkehr in die Schweiz am 11. Juni 2016 weder ein Gesuch um Fristwiederherstellung gestellt noch eine Ver- besserung der Einsprache vorgenommen hat, obwohl ihm die Verfügung vom 1. März 2016 nicht nur per Einschreiben, sondern auch mit A-Post eröffnet wurde. 3.4 Schliesslich vermag den Beschwerdeführer das Vorbringen, er habe die Rechtsmittelbelehrung in der Verfügung vom 1. März 2016 auf- grund ungenügender Deutschkenntnisse nicht verstanden, nicht zu entlas- ten. Es ist Sache des Beschwerdeführers, sich eigenverantwortlich um das sprachliche wie inhaltliche Verstehen der (grundsätzlich in den Amtsspra- chen der Schweiz erfolgenden) behördlichen Informationen zu bemühen. 3.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerdegegnerin auf die den Formvorschriften nicht genügende Einsprache vom 18. März 2016 (act. II pag. 16) zu Recht nicht eingetreten. Der angefochtene Einspracheent- scheid vom 23. August 2016 (act. II pag. 26 ff.) ist damit nicht zu beanstan- den und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
  8. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs.1 des Bundesgesetz über die Kran- kenversicherung vom 18. März 1994 (KVG; SR 832.10) i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG werden keine Verfahrenskosten erhoben. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Okt. 2016, KV/16/775, Seite 7 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
  9. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  10. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
  11. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Sozialversicherungen, Abteilung Prämienverbilligung und Ob- ligatorium - Bundesamt für Gesundheit Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 16 775 KV FUR/IMD/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 19. Oktober 2016 Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiber Imhasly A.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Sozialversicherungen Abteilung Prämienverbilligung und Obligatorium, Forelstrasse 1, 3072 Ostermundigen Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 23. August 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Okt. 2016, KV/16/775, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1986 geborene A.________ (Beschwerdeführer) hält sich seit dem

5. September 2014 zu Studienzwecken in der Schweiz auf (Akten des Am- tes für Sozialversicherungen [ASV bzw. Beschwerdegegnerin], [act. II] pag. 1). Mit Antrag vom 29. Mai 2015 (act. II pag. 1 ff.) ersuchte A.________ das ASV um Befreiung von der Krankenversicherungspflicht. Mit Schreiben vom 10. November 2015 (act. II pag. 10) teilte das ASV A.________ mit, sein Antrag sei unvollständig und forderte ihn auf, eine Kopie der gültigen Aufenthaltsbewilligung, eine Kopie der Bestätigung der Ausbildungsstätte ab 1. August 2015 sowie eine Versicherungsbestätigung der Krankenkasse vom 5. September 2014 bis 30. Juni 2015 einzureichen. Nachdem der Ver- sicherte dieser Aufforderung trotz Erinnerungsschreiben vom 8. Dezember 2015 (act. II pag. 11) nicht nachkam, lehnte das ASV den Antrag auf Be- freiung von der Krankenversicherungspflicht mit Verfügung vom 1. März 2016 ab (act. II pag. 13 f.). Am 18. März 2016 liess A.________ dem ASV die von der B.________ ausgestellte „Bestätigung der gleichwertigen Versicherungsdeckung“ be- treffend den Zeitraum vom 1. April 2016 bis 31. März 2017 zukommen (act. II pag. 16). Mit Zwischenverfügung vom 27. April 2016 (act. II pag. 19 ff.) machte das ASV ihn auf die Formerfordernisse einer Einsprache aufmerk- sam und gewährte ihm unter Androhung des Nichteintretens im Unterlas- sungsfall eine Frist von 20 Tagen, eine schriftliche, mit einer Begründung versehene und eigenhändig unterzeichnete Einsprache einzureichen. Nachdem die per Einschreiben verschickte Verfügung mit dem Vermerk „Nicht abgeholt“ retourniert worden war (act. II pag. 23), stellte das ASV die Verfügung mit Schreiben vom 17. Mai 2016 (act. II pag. 25a) sowohl per Einschreiben als auch mittels A-Post nochmals zu. Mit Einspracheent- scheid vom 23. August 2016 (act. II pag. 26 ff.) trat das ASV auf die Ein- sprache vom 18. März 2016 nicht ein, da die diesbezüglichen formellen Voraussetzungen nicht erfüllt seien.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Okt. 2016, KV/16/775, Seite 3 B. Mit Eingabe vom 31. August 2016 leitete das ASV dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern diverse Unterlagen, welche A.________ am 25. August 2016 am Schalter abgegeben hatte, zur weiteren Bearbeitung weiter. Mit Schreiben vom 5. September 2016 hielt die Instruktionsrichterin fest, aus der weitergeleiteten Eingabe werde nicht klar, ob A.________ über- haupt ein gerichtliches Verfahren habe anheben wollen. Für diesen Fall orientierte sie ihn über die Formvorschriften hinsichtlich der Beschwerdeer- hebung und gewährte ihm eine Frist zur Verbesserung seiner Eingabe. In der innert Frist verbesserten Beschwerde vom 14. September 2016 stell- te der Beschwerdeführer die Anträge, der Einspracheentscheid vom

23. August 2016 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzu- weisen, seinen Antrag auf Befreiung von der Krankenversicherungspflicht erneut zu prüfen. Mit Beschwerdeantwort vom 28. September 2016 beantragte die Be- schwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Okt. 2016, KV/16/775, Seite 4 und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ASTG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 23. August 2016 (act. II pag. 26 ff.). Streitgegenstand bildet allein das Nichteintreten der Vorinstanz. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgericht behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfü- genden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind pro- zess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). 2.2 Einsprachen müssen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten (Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 [ATSV; SR 830.11]). Die schriftlich erhobene Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistandes enthalten (Art. 10 Abs. 4 ATSV). Genügt die Einsprache diesen Anforderungen nicht oder fehlt die Unter- schrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einspra- che nicht eingetreten wird (Art. 10 Abs. 5 ATSV).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Okt. 2016, KV/16/775, Seite 5 3. 3.1 Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 18. März 2016 (act. II pag. 16) genügte den Anforderungen an eine Einsprache offensichtlich nicht, enthielt diese doch weder ein Rechtsbegehren noch eine Begrün- dung; zudem fehlte die Unterschrift. Die Beschwerdegegnerin hat dem Be- schwerdeführer dementsprechend mit Zwischenverfügung vom 27. April 2016 korrekterweise (vgl. dazu E. 2.2 hiervor) unter Androhung des Nicht- eintretens eine Nachfrist zur Behebung der Mängel angesetzt (act. II pag. 19 ff.). Nachdem der Beschwerdeführer auf die Zwischenverfügung auch innert der mit Schreiben vom 17. Mai 2016 verlängerten Frist nicht reagiert hatte, erkannte die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom

23. August 2016 (act. II pag. 26 ff.) auf Nichteintreten. Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde vor, aufgrund ungenügen- der Deutschkenntnisse sowie fehlendem Wissen bezüglich des schweizeri- schen Rechtssystems habe er die Rechtsmittelbelehrung in der Verfügung vom 1. März 2016 nicht richtig verstanden. Zudem sei er zwischen dem

7. April 2016 und dem 11. Juni 2016 ausser Landes gewesen, weshalb er die Zwischenverfügung vom 27. April 2016 sowie das Schreiben vom

17. Mai 2016 nicht habe in Empfang nehmen können. 3.2 Eine eingeschriebene Postsendung gilt grundsätzlich in dem Zeit- punkt als zugestellt, in welchem die angeschriebene Person sie tatsächlich in Empfang nimmt. Wird die Person nicht angetroffen und wird daher eine Abholungseinladung in ihren Briefkasten oder ihr Postfach gelegt, so gilt die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem sie auf der Post- stelle abgeholt wird; geschieht das nicht innert der Abholfrist, die sieben Tage beträgt, so gilt die Sendung als am letzten Tag dieser Frist zugestellt, sofern der Adressat mit der Zustellung hatte rechnen müssen (Art. 38 Abs. 2bis ATSG; BGE 127 I 33 E. 2a S. 34). Die Beschwerdegegnerin weist in ihrer Beschwerdeantwort zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer aufgrund des hängigen Verfahrens mit der Zustellung einer Postsendung seitens der Verwaltung rechnen musste (Be- schwerdeantwort, S. 2 Ziff. 1.2). Wer sich während eines hängigen Verfah- rens für längere Zeit von dem den Behörden bekanntgegebenen Adressort

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Okt. 2016, KV/16/775, Seite 6 entfernt, ohne für die Nachsendung der an die bisherige Adresse gelan- genden Korrespondenz zu sorgen und ohne der Behörde zu melden, wo er nunmehr zu erreichen ist, bzw. ohne einen Vertreter zu beauftragen, nöti- genfalls während seiner Abwesenheit für ihn zu handeln, hat eine am bis- herigen Ort versuchte Zustellung als erfolgt gelten zu lassen (BGE 119 V 89 E. 4b S. 93 f.). 3.3 Des Weiteren hält die Beschwerdegegnerin korrekterweise fest, dass die Frage nach der Wiederherstellung der Frist nach Art. 41 ATSG – falls aufgrund der Landesabwesenheit von einer unverschuldet verpassten Frist auszugehen wäre – offen gelassen werden kann, da der Beschwerde- führer innert dreissig Tagen nach der Rückkehr in die Schweiz am 11. Juni 2016 weder ein Gesuch um Fristwiederherstellung gestellt noch eine Ver- besserung der Einsprache vorgenommen hat, obwohl ihm die Verfügung vom 1. März 2016 nicht nur per Einschreiben, sondern auch mit A-Post eröffnet wurde. 3.4 Schliesslich vermag den Beschwerdeführer das Vorbringen, er habe die Rechtsmittelbelehrung in der Verfügung vom 1. März 2016 auf- grund ungenügender Deutschkenntnisse nicht verstanden, nicht zu entlas- ten. Es ist Sache des Beschwerdeführers, sich eigenverantwortlich um das sprachliche wie inhaltliche Verstehen der (grundsätzlich in den Amtsspra- chen der Schweiz erfolgenden) behördlichen Informationen zu bemühen. 3.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerdegegnerin auf die den Formvorschriften nicht genügende Einsprache vom 18. März 2016 (act. II pag. 16) zu Recht nicht eingetreten. Der angefochtene Einspracheent- scheid vom 23. August 2016 (act. II pag. 26 ff.) ist damit nicht zu beanstan- den und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs.1 des Bundesgesetz über die Kran- kenversicherung vom 18. März 1994 (KVG; SR 832.10) i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Okt. 2016, KV/16/775, Seite 7 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Amt für Sozialversicherungen, Abteilung Prämienverbilligung und Ob- ligatorium

- Bundesamt für Gesundheit Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.