opencaselaw.ch

200 2016 774

Bern VerwG · 2017-09-05 · Deutsch BE

Verfügung vom 28. Juli 2016

Sachverhalt

A. Die 1960 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im Oktober 2008 unter Hinweis auf Schulterbeschwerden bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV, Antwortbeilage [AB] 1 f.). Die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Be- schwerdegegnerin) nahm Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht vor und liess durch ihren Abklärungsdienst einen Abklärungsbe- richt Haushalt erstellen (AB 30). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfah- ren (AB 31 ff., 39) verneinte die IVB mit zwei Verfügungen vom 23. Sep- tember 2010 (AB 40 f.) den Anspruch auf eine Rente sowie auf eine Hilflo- senentschädigung. Den Invaliditätsgrad bemass sie mit 21 %; dies bei ei- nem Status von 80 % Erwerbstätigkeit und 20 % Aufgabenbereich Haushalt (AB 30 S. 8). Die gegen beide Verfügungen erhobene Beschwerde (AB 42 f.) wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit unangefochten ge- bliebenem Urteil vom 22. Februar 2011, IV/10/1112, ab (AB 49). B. Im Mai 2013 ersuchte die Versicherte die IVB erneut um Zusprechung von Leistungen aufgrund von Schulterbeschwerden, Diabetes mellitus Typ II und einer depressiven Episode (AB 60). Die IVB traf die üblichen Abklärun- gen, holte ein psychiatrisch-rheumatologisches Gutachten bei den Dres. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und D.________, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation und Rheumatologie, ein (Gutachten vom 5. März 2014 bzw. 10. April 2014 [AB 79.1, 81.1]) und beauftragte ihren Abklärungsdienst mit der Erstellung ei- nes Abklärungsberichts Haushalt (Bericht vom 17. Juni 2014 [AB 83]). Mit Vorbescheid vom 18. Juni 2014 (AB 84) stellte sie der Versicherten, wei- terhin ausgehend von einem Status von 80 % Erwerbstätigkeit und 20 % Aufgabenbereich Haushalt, die Abweisung des Rentengesuchs bei einem Invaliditätsgrad von 21 % in Aussicht. Nach dagegen vorgebrachten Ein- wänden (AB 102) und Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Sept. 2017, IV/16/774, Seite 3 (RAD) der IV-Stellen Bern/Freiburg/Solothurn (AB 105) beauftragte die IVB die MEDAS E.________ (MEDAS) mit der polydisziplinären Begutachtung der Versicherten (Gutachten vom 23. März 2015 [AB 116.1); zudem holte sie eine Stellungnahme ihres Abklärungsdienstes sowie einen aktualisier- ten Abklärungsbericht ein (AB 121, 129). Gestützt auf diese Abklärungen verneinte die IVB nach erneuter Durchführung des Vorbescheidverfahrens (AB 122 f.) mit Verfügung vom 28. Juli 2016 (AB 138) einen Rentenan- spruch bei einem in Anwendung der gemischten Methode (80 % Erwerbs- tätigkeit und 20 % Aufgabenbereich Haushalt) errechneten Invaliditätsgrad von 27 %. C. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, mit Eingabe vom 1. September 2016 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr sei mindestens eine Viertelsrente zuzusprechen, eventualiter sei das Verfah- ren zur Durchführung der erforderlichen Abklärungen und zum neuen Ent- scheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Des Weiteren stellte sie den Verfahrensantrag, es sei ein neues MEDAS-Gutachten mit den Fachdiszi- plinen Allgemeinmedizin, Chirurgie, Rheumatologie, Orthopädie, Neurolo- gie und Psychiatrie in Auftrag zu geben. Mit Beschwerdeantwort vom 5. Oktober 2016 schloss die Beschwerdegeg- nerin auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Sept. 2017, IV/16/774, Seite 4 Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 28. Juli 2016 (AB 138). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 In formeller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin eine Verlet- zung des rechtlichen Gehörs sinngemäss dadurch geltend, dass die Be- schwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung auf die im Vorbe- scheidverfahren vorgebrachten Einwände nicht konkret eingegangen sei bzw. sich dazu nur oberflächlich und pauschal geäussert habe (Beschwer- de S. 3 ff.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Sept. 2017, IV/16/774, Seite 5 2.2 Die Begründungspflicht ist wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101). Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung ge- gebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Trag- weite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständli- chen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Ge- sichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181). 2.3 Die angefochtene Verfügung erfüllt die vorgenannten Vorausset- zungen und ist hinreichend begründet. So lässt sich dieser eindeutig ent- nehmen, aufgrund welcher Überlegungen die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid getroffen hat. Der Beschwerdeführerin war es denn auch pro- blemlos möglich, die Verfügung sachgerecht mittels Beschwerde anzufech- ten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. der Begründungspflicht liegt somit nicht vor. 3. 3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Sept. 2017, IV/16/774, Seite 6 glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 3.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden kön- nen auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Ein- schränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver- werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitge- hend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versicherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehen- den ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesell- schaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prüfen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281). 3.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben- bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 3.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Sept. 2017, IV/16/774, Seite 7 Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 3.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 3.6 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2016 IV Nr. 2 S. 5 E. 4.1). 3.7 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Sept. 2017, IV/16/774, Seite 8 ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). 3.8 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invali- ditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invali- denversicherung [IVV; SR 831.201]). Dies gilt auch für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351) sowie analog, wenn die versicherte Person nach vorausgegangener rechtskräfti- ger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme beantragt (BGE 113 V 22 E. 3b S. 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112). Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache mate- riell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Per- son glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsäch- lich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi- sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (SVR 2011 IV Nr. 2 S. 8 E. 3.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die fest- gestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Inva- lidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Sept. 2017, IV/16/774, Seite 9 fahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Ver- gleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beur- teilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 4. 4.1 Fest steht, dass die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom Mai 2013 (AB 60) eingetreten ist und den Rentenanspruch in der an- gefochtenen Verfügung vom 28. Juli 2016 (AB 138) materiell geprüft hat. Die Eintretensfrage ist – da nicht streitig – vom Gericht nicht zu beurteilen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Indes ist zu prüfen, ob im massgebenden Vergleichszeitraum zwischen der Verfügung vom 23. September 2010 (AB 40) und der Verfügung vom 28. Juli 2016 (AB 138) eine Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die geeignet ist, den In- validitätsgrad in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise zu beein- flussen. 4.2 Wie in der vorliegend angefochtenen Verfügung hat die Be- schwerdegegnerin auch in der Verfügung vom 23. September 2010 (AB 40) die Invaliditätsbemessung anhand der gemischten Methode (vgl. Art. 28a Abs. 3 IVG) vorgenommen, wobei sie den Status auf 80 % Erwerbstätigkeit und 20 % Aufgabenbereich Haushalt festgelegt hat. In VGE IV/10/1112, E. 4, hat das Verwaltungsgericht dies geschützt, wobei es erwogen hat, diese Einschätzung entspreche dem Status, der bereits bei der damaligen Anmeldung aufgeführt gewesen und so auch in den medizinischen Berich- ten erwähnt worden sei. Auch wenn die Beschwerdeführerin anlässlich des Abklärungsgesprächs neu ausgeführt habe, sie würde zu 100 % arbeiten, so könne vorliegend nicht auf diese Aussage abgestellt werden, denn sie widerspreche mit Blick auf den letzten Anstellungsvertrag klar dem bisheri- gen Pensum und basiere auf der falschen Wahrnehmung dieses Pensums durch die Beschwerdeführerin. Gründe, die einen seit der Erkrankung er- folgten Statuswechsel nahe legen würden, seien nicht ersichtlich. So erge- be eine Kontrollrechnung der im Jahr 2007 gearbeiteten Stunden – dem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Sept. 2017, IV/16/774, Seite 10 Jahr vor der Erkrankung – ein Pensum von ungefähr 80 %. Dass die Be- schwerdeführerin den Beschäftigungsgrad bei an sich seit Jahren gleichen Verhältnissen nun geändert hätte, sei nicht überwiegend wahrscheinlich. Mit Blick auf die Aktenlage ist festzustellen, dass sich im massgebenden Vergleichszeitraum (vgl. E. 4.1 hiervor) die tatsächlichen Verhältnisse we- der mit Bezug auf den mit VGE IV/10/1112 bestätigten Status noch mit Be- zug auf die übrige aufgabenbezogene bzw. erwerbliche Situation verändert haben. Soweit die Beschwerdeführerin postuliert, sie würde heute zu 100 % erwerbstätig sein (Verweis in der Beschwerde [S. 9] auf AB 102 S. 4 und AB 123 S. 6 f.) und dabei VGE IV/10/1112 als nicht nachvollziehbar kritisiert, ist sie nicht zu hören. Sie ist darauf hinzuweisen, dass diese Rüge im Rahmen einer Beschwerde an das Bundesgericht vorzutragen gewesen wäre. Fest steht zudem, dass die Beschwerdeführerin bereits damals wie im aktuellen Beurteilungszeitraum stets über die familiären Probleme, na- mentlich die sie überfordernde Betreuung ihrer jüngsten, geistig behinder- ten Tochter berichtete (AB 48 S. 5; 81.2 S. 1 und 3; 74 S. 3; 69 S. 2; 81.1 S. 16; 79.1 S. 9) und sich damit die eine Erwerbstätigkeit einschränkende Betreuungsaufgabe seither nicht verändert hat. Eine Änderung in den er- werblichen Verhältnissen wird in Anbetracht der Tatsache, dass die Be- schwerdeführerin nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der CTS Biel-Bienne per Ende Mai 2009 (AB 19 S. 4 f.) keine Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen hat (AB 129 S. 4 Ziff. 3.2), zu Recht nicht geltend gemacht. 4.3 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei Erlass der Verfügung vom 23. September 2010 (AB 40) massgeblich auf den Bericht des RAD- Arztes Dr. med. F.________, Facharzt für orthopädische Chirurgie, vom

17. Mai 2010 (AB 28), welchem das Verwaltungsgericht vollen Beweiswert zuerkannte (VGE IV/10/1112, E. 3.3 [AB 49]). Dr. med. F.________ diagnostizierte im genannten Bericht mit Auswirkun- gen auf die Arbeitsfähigkeit eine verminderte Belastbarkeit/Beweglichkeit der Schulter rechts (dominant) bei Status nach Supraspinatussehnen- Refixation und Bizepssehnentenodese sowie einer chronischen Schmerz- störung. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führte er anamnes- tisch eine depressive Episode und einen Status nach Hysterektomie auf und attestierte eine Unzumutbarkeit der bisherigen Tätigkeit als .... Die Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Sept. 2017, IV/16/774, Seite 11 schwerdeführerin könne keine Arbeiten über der Horizontalen mit dem rechten Arm ausführen; im unteren Bewegungssegment lägen hingegen keine Einschränkungen vor. Heben könne sie maximal 5 - 7 kg bis Bauch- höhe. Hingegen sei ein volles Pensum in einer angepassten Tätigkeit mit einer maximalen Leistungsminderung von 20 % zumutbar. 4.4 Hinsichtlich der Entwicklung des Gesundheitszustandes seit Erlass der Verfügung vom 23. September 2010 (AB 40) lässt sich den Akten im Wesentlichen das Folgende entnehmen: 4.4.1 Dr. med. G.________, Fachärztin für Rheumatologie, führte im Bericht vom 14. Februar 2012 (AB 74 S. 7 ff.) aus, die Patientin leide unter einer eindrücklichen Periarthropathia ankylosans beider Schultern, weswe- gen sie seit drei Jahren arbeitsunfähig sei und im Haushalt teils sogar für die eigene Körperpflege auf die Hilfe des Ehemannes und ihrer Töchter angewiesen sei. Die Schulterbeweglichkeit sei bei der klinischen Untersu- chung massiv eingeschränkt, die Mobilisation äusserst schmerzhaft. Im MRI zeigten sich zwar Diskusprotrusionen der mittleren Halswirbelsäule, jedoch ohne Neurokompression. 4.4.2 Im Bericht vom 24. April 2013 (AB 60) diagnostizierte Dr. med. H.________, Facharzt für Allgemeine Medizin, eine Periarthropathia anky- losans beider Schultern. Nachdem Schulterschmerzen links (richtig wohl: rechts) erstmals circa 2005 aufgetreten seien, leide die Patientin seit Herbst 2010 an einer zunehmenden schmerzhaften Immobilität auch der linken Schulter. Daneben sei im Herbst 2010 erstmals die Diagnose Diabe- tes mellitus Typ II gestellt worden. Die Krankheit erweise sich als schwierig behandelbar. Ein Zusammenhang mit den versteiften, schmerzhaften Schultergelenken sei möglich. Des Weiteren bestehe eine depressive Epi- sode. Im Alltag sei die Patientin in allen instrumentellen Tätigkeiten auf Unterstützung angewiesen. In den basalen Alltagstätigkeiten sei sie teilwei- se auf Hilfe angewiesen. Eine Erwerbstätigkeit sei undenkbar. 4.4.3 Dr. med. I.________, Facharzt für Endokrinologie-Diabetologie, hielt im Bericht vom 21. August 2013 (AB 69) fest, die Patientin leide seit etwa zwölf Jahren an einem Diabetes mellitus, wobei es sich um einen sol- chen des Typs II im Rahmen eines metabolischen Syndroms handeln dürf-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Sept. 2017, IV/16/774, Seite 12 te. Diabetische Spätmanifestationen seien (bislang) nicht fassbar. Die ebenfalls zu diagnostizierende Hypothyreose werde mit Euthyrox substitu- iert. Aus rein endokrinologisch-diabetologischer Sicht bestehe keine rele- vante Einschränkung der Leistungs- oder Arbeitsfähigkeit. 4.4.4 Dr. med. C.________ diagnostizierte im psychiatrischen Gutach- ten vom 5. März 2014 (AB 79.1) eine chronische Schmerzstörung mit kör- perlichen und psychischen Anteilen (ICD-10: F45.41 [S. 12]). Es sei davon auszugehen, dass die Schmerzen der Versicherten in den Schultern zu- mindest zu einem Teil hinreichend durch körperliche Störungen erklärt werden könnten. Daneben lasse sich aus psychiatrischer Sicht auch eine Belastung nachweisen, welche als schwerwiegend genug zu gewichten sei, um in einem ursächlichen Zusammenhang mit einer psychischen Schmer- züberlagerung zu stehen. Diesbezüglich sei insbesondere die geistig be- hinderte Tochter zu nennen, für welche die Versicherte zu Hause aufkom- me (S. 13). Die Diagnose einer depressiven Episode lasse sich weder auf- grund der anamnestischen Angaben noch der erhobenen Befunde stellen. Die diesbezüglich geklagten Beschwerden seien der Schmerzstörung zu- zuordnen (S. 14). Aufgrund der unter der Nachweisgrenze liegenden Blut- konzentrationen der verordneten Psychopharmaka sei davon auszugehen, dass die Explorandin diese nicht einnehme, was durchaus vereinbar sei mit einem leichteren Schweregrad der anhaltenden somatoformen Schmerz- störung (S. 14 f.). Es hätten sich gewisse bewusstseinsnahe Aggravations- tendenzen feststellen lassen. Aufgrund des im Schweregrad als leichtgra- dig zu beurteilenden somatoformen Anteils der chronischen Schmerz- störung mit körperlichen und psychischen Anteilen lasse sich aus psychia- trischer Sicht zu keinem Zeitpunkt eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit oder eine Verminderung der Leistungsfähigkeit begründen (S. 16). Im rheumatologischen Gutachten vom 10. April 2014 (AB 81.1) stellte Dr. med. D.________ die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit (S. 23): - Status nach Schulterarthroskopie und mini-open-Repair der Supraspi- natussehne der rechten Schulter sowie Débridement subacromial so- wie Tenotomie der langen Bizepssehne am 18.06.2008 bei Status nach langjährigem Schmerzsyndrom der rechten Schulter und unkla- rem MRI-Befund (30.04.2008)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Sept. 2017, IV/16/774, Seite 13

- aktenanamnestisch frozen shoulder postoperativ nach oben genann- ter Operation mit erfolgloser Physiotherapie (Wasser- und Trocken- therapie), erfolglose subacromiale Infiltrationen

- symptomatische Re-Ruptur der Supraspinatussehne (ICD-10: M75.1; MRI-Befund vom März 2009) - AC-Gelenksarthrose, leichtgradige Bursitis subacromialis sowie Ten- dinitis der distalen Supraspinatussehne, vereinbar mit einem suba- cromialen Impingement (ICD-10: M54.4; MRI vom 24.05.2011). Die Beeinträchtigung der Schultern sei teilweise somatisch erklärbar durch die radiologisch ausgewiesenen Veränderungen. Es sei anzunehmen, dass diese Veränderungen an beiden Schultern zu einer Einschränkung der Be- weglichkeit geführt hätten. Die von der Versicherten präsentierte ausge- prägte Beweglichkeitseinschränkung beider Schultern sei jedoch somatisch nicht abstützbar, selbst in der Annahme, sie würde an einer frozen shoulder beidseits leiden (S. 32), wogegen jedoch mehrere Faktoren sprächen (S. 33). Die bisherige Arbeit als ... sei der Versicherten nicht mehr zumut- bar. In einer angepassten Tätigkeit sei ein volles Pensum mit einer maxi- malen Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20 % zumutbar. Die an- gepasste Tätigkeit bestehe aus mindestens leichten Arbeiten nicht über Brusthöhe, bei welchen die Arme nicht abduziert werden müssten. Die Ge- wichtslimite beim bimanuellen, körpernahen Heben von Lasten bis Bauch- höhe betrage 5 kg. In Frage kämen Überwachungs- und Kontrollarbeiten oder leichte sitzende Industriearbeiten. Dabei sei zu beachten, dass die Versicherte ca. halbstündlich die Position wechseln könne (S. 36). Dieses Zumutbarkeitsprofil gelte zugleich als gemeinsame interdisziplinäre Beurtei- lung der beiden Gutachter, da sich aus rein psychiatrischer Sicht keine Krankheit mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizieren lasse (AB 82). 4.4.5 Der RAD-Arzt Dr. med. F.________ empfahl im Rahmen des Vor- bescheidverfahrens mit Bericht vom 25. September 2014 (AB 105) eine MEDAS-Begutachtung mit den Disziplinen Neurologie, Rheumatologie und Psychiatrie, da gemäss Gutachter Dr. med. D.________ eine neurologi- sche Abklärung zum Ausschluss einer Muskeldystrophie erfolgen sollte; dies sei auch angesichts der ausgeprägten chronischen Kopfschmerzen angezeigt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Sept. 2017, IV/16/774, Seite 14 4.4.6 Im Gutachten der MEDAS vom 23. März 2015 (AB 116.1) wurden die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehal- ten (S. 45): Aktenanamnestisch und klinisch frozen shoulder beidseits

- Status nach Schulterarthroskopie rechts mit Mini-Open-Repair und Débridement subacromial sowie Tenotomie der langen Bizepssehne am 18.06.2008

- Re-Ruptur der Supraspinatussehne gemäss MRI 2009

- AC-Gelenksarthrose und leichtgradige Bursitis subacromialis sowie Tendinitis der distalen Supraspinatussehne gemäss MRI der linken Schulter vom 24.05.2011. Die Gutachter hielten fest, weder aus psychiatrischer noch aus neurologi- scher oder internistischer Sicht bestehe eine Einschränkung der Arbeits- fähigkeit. In Übereinstimmung mit der rheumatologischen Beurteilung von Dr. med. D.________ im Vorgutachten vom 10. April 2014 sei der Explo- randin die frühere Tätigkeit als ... nicht mehr zumutbar aufgrund der in die- sem Beruf oftmals notwendigen Tätigkeiten oberhalb der Schulterhorizonta- len. Bezüglich einer anderen Tätigkeit könnten die Angaben von Dr. med. D.________ uneingeschränkt übernommen werden. Es bestünden keine Gründe, dass eine körperlich leichte Tätigkeit mit Arbeiten bis auf Brusthöhe, bei welcher die Arme nicht abduziert werden müssten, nicht zumutbar wäre. Auch das körpernahe Heben von Lasten bis 5 kg sei un- eingeschränkt möglich. Es fänden sich diesbezüglich keine klinischen Hin- dernisse. Aufgrund der Beschwerdesituation mit einem etwas verlangsam- ten Arbeitstempo, respektive ebenfalls einem etwas erhöhten Pausenbe- darf, müsse eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit um 20 % bestätigt werden (S. 52 f.). 4.5 Sowohl das interdisziplinäre Gutachten der Dres. med. C.________ und D.________ vom 5. März 2014 (AB 79.1) bzw. vom 10. April 2014 (AB 81.1) als auch das Gutachten der MEDAS vom 23. März 2015 (AB 116.1) erfüllen die beweisrechtlichen Anforderungen der höch- strichterlichen Rechtsprechung (vgl. E. 3.6 hiervor) und erbringen damit vollen Beweis. Soweit die Beschwerdeführerin Kritik insbesondere am ME- DAS-Gutachten übt, verfängt diese – wie nachfolgend dargelegt – nicht: 4.5.1 Aufgrund der Medikamentenliste (AB 116.1 S. 17 Ziff. 3.5; vgl. auch AB 64 S. 3, jedoch ohne entsprechende Diagnose) ergab sich für den

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Sept. 2017, IV/16/774, Seite 15 internistischen Gutachter, dass der Beschwerdeführerin das Medikament Euthyrox verschrieben wurde, welches bei einer Hypothyreose (Schilddrü- senunterfunktion [vgl. PSCHYREMBEL, Klinisches Wörterbuch, 266. Aufl. 2014, S. 979 f.]) eingesetzt wird (vgl. www.compendium.ch). Folgerichtig untersuchte er die Lymphknoten/Schilddrüse und konnte dabei keine auffäl- ligen Palpationsbefunde feststellen (AB 116.1 S. 18), womit er zwar eine die Schilddrüse betreffende Diagnose stellte, jedoch diese für die Beurtei- lung der Arbeitsfähigkeit als nicht relevant beurteilte (AB 116.1 S. 19). Demnach handelt es sich – wie der RAD-Arzt Dr. med. F.________ in der Stellungnahme vom 9. Oktober 2015 nachvollziehbar aufzeigte (AB 126 S.

2) – bei der Auflistung einer Hyperthyreose unter den Diagnosen – mit Blick auf den Beweisgegenstand der die Arbeits- und Leistungsfähigkeit beein- trächtigenden Gesundheitsschäden – offensichtlich um einen unbedeuten- den Schreibfehler. Soweit die Beschwerdeführerin diesen unter Hinweis auf den Entscheid des Bundesgerichts (BGer) vom 5. November 2007, I 727/06, für bedeutend hält (Beschwerde S. 6 f. Ziff. 3.2), ist dies nicht zu hören, lag diesem Fall doch insoweit eine ganz andere Sachverhaltskon- stellation zugrunde, als dort eine zu spät diagnostizierte Hypothyreose zu einer verzögerten frühkindlichen Entwicklung mit verminderter schulischer Leistungsfähigkeit führte. Hinzu kommt, dass auch der behandelnde Endo- krinologe Dr. med. I.________ im Bericht vom 21. August 2013 (AB 69) einen Einfluss der Hypothyreose auf die Leistungs- und Arbeitsfähigkeit verneint. 4.5.2 Der psychiatrische Gutachter legt auf Seite 40 f. des MEDAS- Gutachtens nachvollziehbar dar, dass die Beschwerdeführerin aus psychia- trischer Sicht in den alltäglichen Verrichtungen nicht eingeschränkt ist und von gewissen bewusstseinsnahen Aggravationstendenzen auszugehen sei. Insoweit erweist sich die von der Beschwerdeführerin diesbezüglich geäus- serte Kritik (Beschwerde S. 7 Ziff. 3.3) als unbegründet. Insbesondere ver- mag der Bericht des (damaligen) Hausarztes Dr. med. H.________ vom

25. August 2015 (AB 123 S. 9) an der nicht nur vom MEDAS-Teilgutachter, sondern auch vom Vorgutachter Dr. med. C.________ dargelegten Ein- schätzung, wonach die Beschwerdeführerin nicht an einem die Arbeits- fähigkeit beeinflussenden psychischen Gesundheitsschaden leide, nicht in Zweifel zu ziehen. Diesbezüglich ist festzustellen, dass Dr. med.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Sept. 2017, IV/16/774, Seite 16 H.________ lediglich die ihm von der Beschwerdeführerin geschilderten Beeinträchtigungen wiedergibt (morgendliche Antriebslosigkeit, Niederge- schlagenheit, Schlafstörung) und daraus schliesst, es liege eine depressive Episode vor. Eine vertiefte Auseinandersetzung mit den subjektiv geschil- derten Symptomen als auch mit den objektivbaren Befunden bzw. dem Psychostatus anhand der einschlägigen diagnostischen Leitlinien findet sich im genannten Bericht im Gegensatz zu den beiden Gutachten hinge- gen nicht. 4.5.3 Der rheumatologische Gutachter berichtet auf Seite 24 f. des MEDAS-Gutachtens unter Hinweis auf das Vorgutachten von Dr. med. D.________ (AB 81.1 S. 31) aufgrund der von ihm persönlich erhobenen Befunde von einem klinischen Krankheitsbild, das in dieser Art aus rein rheumatologischer Sicht nicht vollständig erklärt werden könne, weshalb bezüglich der Auswirkungen auf die theoretische Arbeitsfähigkeit eine Be- urteilung im Gesamtkontext erfolgen müsse. Soweit die Beschwerdeführe- rin aufgrund dieser mit Blick auf die Konsenskonferenz vorbehaltenen Um- schreibung der aus rheumatologischer Sicht begründbaren Einschränkun- gen davon ausgeht, der Gutachter habe sich keine eigene Meinung bilden können (Beschwerde S. 8 Ziff. 3.4), verkennt sie den Sinn und Zweck der erfolgten multidisziplinären Begutachtung, weshalb auch diese Kritik ins Leere stösst. Auf den Seiten 45 ff. des Gutachtens nimmt der Gutachter zu den aus rheumatologischer Sicht begründbaren Einschränkungen einläss- lich Stellung. Dass diese Beurteilung des MEDAS-Rheumatologen schliesslich mit derjenigen von Dr. med. D.________ in Übereinstimmung steht, spricht nicht gegen, sondern für die Zuverlässigkeit der gutachterli- chen Schlussfolgerungen, denn auch bei diesem Gutachten (AB 81.1) han- delt es sich – wie vorstehend dargelegt (vgl. E. 4.5) – um ein voll beweis- kräftiges rheumatologisches Gutachten. 4.5.4 Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich auf die Berichte des Röntgeninstituts K.________ vom 11. bzw. 16. September 2015 (AB 133 S.

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 f.) verweist (Beschwerde S. 9 Ziff. 3.5), ist vorab festzustellen, dass die dort festgestellte Ruptur der Supraspinatussehne in der rechten Schulter bereits in einem im März 2009 durchgeführten MRI festgestellt und im Be- richt des Spitals J.________ vom 12. November 2010 dokumentiert wurde

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Sept. 2017, IV/16/774, Seite 17 (AB 74 S. 5). An der diesbezüglichen Beschwerdesymptomatik hat sich seither nichts verändert. Die bezüglich der linken Schulter erwähnten Dia- gnosen finden sich ebenfalls im MEDAS-Gutachten und wurden von den Gutachtern berücksichtigt (AB 116.1 S. 23). Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, diese Berichte bewiesen klare somatische Gründe für ihre Be- schwerden, ist sie darauf hinzuweisen, dass das Vorliegen von somatisch begründeten Einschränkungen unbestritten ist. Dementsprechend haben die Gutachter denn auch eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der bisheri- gen Tätigkeit attestiert; dies aufgrund der in diesem Beruf oftmals oberhalb der Schulterhorizontalen durchzuführenden Arbeiten (AB 116.1 S. 52). Al- lerdings haben die Gutachter auch schlüssig und nachvollziehbar darge- legt, dass das von der Beschwerdeführerin präsentierte klinische Bild einer vollständigen Schultereinsteifung nur teilweise organisch begründet werden könne (AB 116.1 S. 46). Damit ist der Sachverhalt rechtsgenüglich abge- klärt; auf weitere Beweismassnahmen (vgl. Eventual- bzw. Verfahrensan- trag [Beschwerde S. 2 Ziff. I]) kann in antizipierter Beweiswürdigung ver- zichtet werden (BGE 122 V 157 E. 1d S. 162). 4.6 Aus dem Dargelegten folgt, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im massgebenden Vergleichszeitraum (vgl. E. 4.1 hiervor) nicht in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise verändert hat. In psychiatrischer Hinsicht ist nach wie vor nicht von einer Einschrän- kung der Arbeitsfähigkeit auszugehen (AB 116.1 S. 52); der Diabetes melli- tus ist seit 2001 bekannt und hat zudem ebenfalls keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (AB 69). Die Schmerzausweitung auf die linke Schulter manifestierte sich bereits anlässlich einer Untersuchung vom 16. November 2009 (AB 26 S. 7). Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die Schmerzausweitung zwischenzeitlich weiter fortgeschritten sein sollte, er- gibt sich mit Blick darauf, dass sich das von den MEDAS-Gutachtern for- mulierte Zumutbarkeitsprofil gegenüber demjenigen von Dr. med. F.________ lediglich hinsichtlich der Gewichtslimite in unwesentlichem Mass unterscheidet (maximal 5 kg [AB 116.1 S. 53 Ziff. 11] gegenüber ma- ximal 5 - 7 kg [AB 28 S. 3]), hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine relevante Veränderung gegenüber der früheren Beurteilung. Dementspre- chend hat die Beschwerdegegnerin das erneute Leistungsgesuch zu Recht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Sept. 2017, IV/16/774, Seite 18 abgewiesen (vgl. E. 3.8). Die gegen die Verfügung vom 28. Juli 2016 (AB

138) erhobene Beschwerde ist damit abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- entnommen. Die Restanz von Fr. 200.-- ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten. 5.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) besteht kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Parteientschädigung; auch die obsiegende Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 3 VR- PG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Diese werden dem geleisteten Kostenvor- schuss von Fr. 1'000.-- entnommen. Die Restanz von Fr. 200.-- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Sept. 2017, IV/16/774, Seite 19
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin und Notarin lic. iur. B.________ z.H. der Beschwer- deführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 16 774 IV SCP/IMD/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 5. September 2017 Verwaltungsrichter Schütz, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Fuhrer, Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Imhasly A.________ vertreten durch Rechtsanwältin und Notarin lic. iur. B.________, Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 28. Juli 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Sept. 2017, IV/16/774, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1960 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im Oktober 2008 unter Hinweis auf Schulterbeschwerden bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV, Antwortbeilage [AB] 1 f.). Die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Be- schwerdegegnerin) nahm Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht vor und liess durch ihren Abklärungsdienst einen Abklärungsbe- richt Haushalt erstellen (AB 30). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfah- ren (AB 31 ff., 39) verneinte die IVB mit zwei Verfügungen vom 23. Sep- tember 2010 (AB 40 f.) den Anspruch auf eine Rente sowie auf eine Hilflo- senentschädigung. Den Invaliditätsgrad bemass sie mit 21 %; dies bei ei- nem Status von 80 % Erwerbstätigkeit und 20 % Aufgabenbereich Haushalt (AB 30 S. 8). Die gegen beide Verfügungen erhobene Beschwerde (AB 42 f.) wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit unangefochten ge- bliebenem Urteil vom 22. Februar 2011, IV/10/1112, ab (AB 49). B. Im Mai 2013 ersuchte die Versicherte die IVB erneut um Zusprechung von Leistungen aufgrund von Schulterbeschwerden, Diabetes mellitus Typ II und einer depressiven Episode (AB 60). Die IVB traf die üblichen Abklärun- gen, holte ein psychiatrisch-rheumatologisches Gutachten bei den Dres. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und D.________, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation und Rheumatologie, ein (Gutachten vom 5. März 2014 bzw. 10. April 2014 [AB 79.1, 81.1]) und beauftragte ihren Abklärungsdienst mit der Erstellung ei- nes Abklärungsberichts Haushalt (Bericht vom 17. Juni 2014 [AB 83]). Mit Vorbescheid vom 18. Juni 2014 (AB 84) stellte sie der Versicherten, wei- terhin ausgehend von einem Status von 80 % Erwerbstätigkeit und 20 % Aufgabenbereich Haushalt, die Abweisung des Rentengesuchs bei einem Invaliditätsgrad von 21 % in Aussicht. Nach dagegen vorgebrachten Ein- wänden (AB 102) und Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Sept. 2017, IV/16/774, Seite 3 (RAD) der IV-Stellen Bern/Freiburg/Solothurn (AB 105) beauftragte die IVB die MEDAS E.________ (MEDAS) mit der polydisziplinären Begutachtung der Versicherten (Gutachten vom 23. März 2015 [AB 116.1); zudem holte sie eine Stellungnahme ihres Abklärungsdienstes sowie einen aktualisier- ten Abklärungsbericht ein (AB 121, 129). Gestützt auf diese Abklärungen verneinte die IVB nach erneuter Durchführung des Vorbescheidverfahrens (AB 122 f.) mit Verfügung vom 28. Juli 2016 (AB 138) einen Rentenan- spruch bei einem in Anwendung der gemischten Methode (80 % Erwerbs- tätigkeit und 20 % Aufgabenbereich Haushalt) errechneten Invaliditätsgrad von 27 %. C. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, mit Eingabe vom 1. September 2016 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr sei mindestens eine Viertelsrente zuzusprechen, eventualiter sei das Verfah- ren zur Durchführung der erforderlichen Abklärungen und zum neuen Ent- scheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Des Weiteren stellte sie den Verfahrensantrag, es sei ein neues MEDAS-Gutachten mit den Fachdiszi- plinen Allgemeinmedizin, Chirurgie, Rheumatologie, Orthopädie, Neurolo- gie und Psychiatrie in Auftrag zu geben. Mit Beschwerdeantwort vom 5. Oktober 2016 schloss die Beschwerdegeg- nerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Sept. 2017, IV/16/774, Seite 4 Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 28. Juli 2016 (AB 138). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 In formeller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin eine Verlet- zung des rechtlichen Gehörs sinngemäss dadurch geltend, dass die Be- schwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung auf die im Vorbe- scheidverfahren vorgebrachten Einwände nicht konkret eingegangen sei bzw. sich dazu nur oberflächlich und pauschal geäussert habe (Beschwer- de S. 3 ff.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Sept. 2017, IV/16/774, Seite 5 2.2 Die Begründungspflicht ist wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101). Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung ge- gebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Trag- weite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständli- chen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Ge- sichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181). 2.3 Die angefochtene Verfügung erfüllt die vorgenannten Vorausset- zungen und ist hinreichend begründet. So lässt sich dieser eindeutig ent- nehmen, aufgrund welcher Überlegungen die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid getroffen hat. Der Beschwerdeführerin war es denn auch pro- blemlos möglich, die Verfügung sachgerecht mittels Beschwerde anzufech- ten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. der Begründungspflicht liegt somit nicht vor. 3. 3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Sept. 2017, IV/16/774, Seite 6 glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 3.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden kön- nen auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Ein- schränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver- werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitge- hend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versicherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehen- den ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesell- schaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prüfen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281). 3.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben- bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 3.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Sept. 2017, IV/16/774, Seite 7 Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 3.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 3.6 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2016 IV Nr. 2 S. 5 E. 4.1). 3.7 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Sept. 2017, IV/16/774, Seite 8 ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). 3.8 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invali- ditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invali- denversicherung [IVV; SR 831.201]). Dies gilt auch für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351) sowie analog, wenn die versicherte Person nach vorausgegangener rechtskräfti- ger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme beantragt (BGE 113 V 22 E. 3b S. 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112). Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache mate- riell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Per- son glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsäch- lich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi- sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (SVR 2011 IV Nr. 2 S. 8 E. 3.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die fest- gestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Inva- lidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Sept. 2017, IV/16/774, Seite 9 fahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Ver- gleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beur- teilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 4. 4.1 Fest steht, dass die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom Mai 2013 (AB 60) eingetreten ist und den Rentenanspruch in der an- gefochtenen Verfügung vom 28. Juli 2016 (AB 138) materiell geprüft hat. Die Eintretensfrage ist – da nicht streitig – vom Gericht nicht zu beurteilen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Indes ist zu prüfen, ob im massgebenden Vergleichszeitraum zwischen der Verfügung vom 23. September 2010 (AB 40) und der Verfügung vom 28. Juli 2016 (AB 138) eine Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die geeignet ist, den In- validitätsgrad in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise zu beein- flussen. 4.2 Wie in der vorliegend angefochtenen Verfügung hat die Be- schwerdegegnerin auch in der Verfügung vom 23. September 2010 (AB 40) die Invaliditätsbemessung anhand der gemischten Methode (vgl. Art. 28a Abs. 3 IVG) vorgenommen, wobei sie den Status auf 80 % Erwerbstätigkeit und 20 % Aufgabenbereich Haushalt festgelegt hat. In VGE IV/10/1112, E. 4, hat das Verwaltungsgericht dies geschützt, wobei es erwogen hat, diese Einschätzung entspreche dem Status, der bereits bei der damaligen Anmeldung aufgeführt gewesen und so auch in den medizinischen Berich- ten erwähnt worden sei. Auch wenn die Beschwerdeführerin anlässlich des Abklärungsgesprächs neu ausgeführt habe, sie würde zu 100 % arbeiten, so könne vorliegend nicht auf diese Aussage abgestellt werden, denn sie widerspreche mit Blick auf den letzten Anstellungsvertrag klar dem bisheri- gen Pensum und basiere auf der falschen Wahrnehmung dieses Pensums durch die Beschwerdeführerin. Gründe, die einen seit der Erkrankung er- folgten Statuswechsel nahe legen würden, seien nicht ersichtlich. So erge- be eine Kontrollrechnung der im Jahr 2007 gearbeiteten Stunden – dem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Sept. 2017, IV/16/774, Seite 10 Jahr vor der Erkrankung – ein Pensum von ungefähr 80 %. Dass die Be- schwerdeführerin den Beschäftigungsgrad bei an sich seit Jahren gleichen Verhältnissen nun geändert hätte, sei nicht überwiegend wahrscheinlich. Mit Blick auf die Aktenlage ist festzustellen, dass sich im massgebenden Vergleichszeitraum (vgl. E. 4.1 hiervor) die tatsächlichen Verhältnisse we- der mit Bezug auf den mit VGE IV/10/1112 bestätigten Status noch mit Be- zug auf die übrige aufgabenbezogene bzw. erwerbliche Situation verändert haben. Soweit die Beschwerdeführerin postuliert, sie würde heute zu 100 % erwerbstätig sein (Verweis in der Beschwerde [S. 9] auf AB 102 S. 4 und AB 123 S. 6 f.) und dabei VGE IV/10/1112 als nicht nachvollziehbar kritisiert, ist sie nicht zu hören. Sie ist darauf hinzuweisen, dass diese Rüge im Rahmen einer Beschwerde an das Bundesgericht vorzutragen gewesen wäre. Fest steht zudem, dass die Beschwerdeführerin bereits damals wie im aktuellen Beurteilungszeitraum stets über die familiären Probleme, na- mentlich die sie überfordernde Betreuung ihrer jüngsten, geistig behinder- ten Tochter berichtete (AB 48 S. 5; 81.2 S. 1 und 3; 74 S. 3; 69 S. 2; 81.1 S. 16; 79.1 S. 9) und sich damit die eine Erwerbstätigkeit einschränkende Betreuungsaufgabe seither nicht verändert hat. Eine Änderung in den er- werblichen Verhältnissen wird in Anbetracht der Tatsache, dass die Be- schwerdeführerin nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der CTS Biel-Bienne per Ende Mai 2009 (AB 19 S. 4 f.) keine Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen hat (AB 129 S. 4 Ziff. 3.2), zu Recht nicht geltend gemacht. 4.3 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei Erlass der Verfügung vom 23. September 2010 (AB 40) massgeblich auf den Bericht des RAD- Arztes Dr. med. F.________, Facharzt für orthopädische Chirurgie, vom

17. Mai 2010 (AB 28), welchem das Verwaltungsgericht vollen Beweiswert zuerkannte (VGE IV/10/1112, E. 3.3 [AB 49]). Dr. med. F.________ diagnostizierte im genannten Bericht mit Auswirkun- gen auf die Arbeitsfähigkeit eine verminderte Belastbarkeit/Beweglichkeit der Schulter rechts (dominant) bei Status nach Supraspinatussehnen- Refixation und Bizepssehnentenodese sowie einer chronischen Schmerz- störung. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führte er anamnes- tisch eine depressive Episode und einen Status nach Hysterektomie auf und attestierte eine Unzumutbarkeit der bisherigen Tätigkeit als .... Die Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Sept. 2017, IV/16/774, Seite 11 schwerdeführerin könne keine Arbeiten über der Horizontalen mit dem rechten Arm ausführen; im unteren Bewegungssegment lägen hingegen keine Einschränkungen vor. Heben könne sie maximal 5 - 7 kg bis Bauch- höhe. Hingegen sei ein volles Pensum in einer angepassten Tätigkeit mit einer maximalen Leistungsminderung von 20 % zumutbar. 4.4 Hinsichtlich der Entwicklung des Gesundheitszustandes seit Erlass der Verfügung vom 23. September 2010 (AB 40) lässt sich den Akten im Wesentlichen das Folgende entnehmen: 4.4.1 Dr. med. G.________, Fachärztin für Rheumatologie, führte im Bericht vom 14. Februar 2012 (AB 74 S. 7 ff.) aus, die Patientin leide unter einer eindrücklichen Periarthropathia ankylosans beider Schultern, weswe- gen sie seit drei Jahren arbeitsunfähig sei und im Haushalt teils sogar für die eigene Körperpflege auf die Hilfe des Ehemannes und ihrer Töchter angewiesen sei. Die Schulterbeweglichkeit sei bei der klinischen Untersu- chung massiv eingeschränkt, die Mobilisation äusserst schmerzhaft. Im MRI zeigten sich zwar Diskusprotrusionen der mittleren Halswirbelsäule, jedoch ohne Neurokompression. 4.4.2 Im Bericht vom 24. April 2013 (AB 60) diagnostizierte Dr. med. H.________, Facharzt für Allgemeine Medizin, eine Periarthropathia anky- losans beider Schultern. Nachdem Schulterschmerzen links (richtig wohl: rechts) erstmals circa 2005 aufgetreten seien, leide die Patientin seit Herbst 2010 an einer zunehmenden schmerzhaften Immobilität auch der linken Schulter. Daneben sei im Herbst 2010 erstmals die Diagnose Diabe- tes mellitus Typ II gestellt worden. Die Krankheit erweise sich als schwierig behandelbar. Ein Zusammenhang mit den versteiften, schmerzhaften Schultergelenken sei möglich. Des Weiteren bestehe eine depressive Epi- sode. Im Alltag sei die Patientin in allen instrumentellen Tätigkeiten auf Unterstützung angewiesen. In den basalen Alltagstätigkeiten sei sie teilwei- se auf Hilfe angewiesen. Eine Erwerbstätigkeit sei undenkbar. 4.4.3 Dr. med. I.________, Facharzt für Endokrinologie-Diabetologie, hielt im Bericht vom 21. August 2013 (AB 69) fest, die Patientin leide seit etwa zwölf Jahren an einem Diabetes mellitus, wobei es sich um einen sol- chen des Typs II im Rahmen eines metabolischen Syndroms handeln dürf-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Sept. 2017, IV/16/774, Seite 12 te. Diabetische Spätmanifestationen seien (bislang) nicht fassbar. Die ebenfalls zu diagnostizierende Hypothyreose werde mit Euthyrox substitu- iert. Aus rein endokrinologisch-diabetologischer Sicht bestehe keine rele- vante Einschränkung der Leistungs- oder Arbeitsfähigkeit. 4.4.4 Dr. med. C.________ diagnostizierte im psychiatrischen Gutach- ten vom 5. März 2014 (AB 79.1) eine chronische Schmerzstörung mit kör- perlichen und psychischen Anteilen (ICD-10: F45.41 [S. 12]). Es sei davon auszugehen, dass die Schmerzen der Versicherten in den Schultern zu- mindest zu einem Teil hinreichend durch körperliche Störungen erklärt werden könnten. Daneben lasse sich aus psychiatrischer Sicht auch eine Belastung nachweisen, welche als schwerwiegend genug zu gewichten sei, um in einem ursächlichen Zusammenhang mit einer psychischen Schmer- züberlagerung zu stehen. Diesbezüglich sei insbesondere die geistig be- hinderte Tochter zu nennen, für welche die Versicherte zu Hause aufkom- me (S. 13). Die Diagnose einer depressiven Episode lasse sich weder auf- grund der anamnestischen Angaben noch der erhobenen Befunde stellen. Die diesbezüglich geklagten Beschwerden seien der Schmerzstörung zu- zuordnen (S. 14). Aufgrund der unter der Nachweisgrenze liegenden Blut- konzentrationen der verordneten Psychopharmaka sei davon auszugehen, dass die Explorandin diese nicht einnehme, was durchaus vereinbar sei mit einem leichteren Schweregrad der anhaltenden somatoformen Schmerz- störung (S. 14 f.). Es hätten sich gewisse bewusstseinsnahe Aggravations- tendenzen feststellen lassen. Aufgrund des im Schweregrad als leichtgra- dig zu beurteilenden somatoformen Anteils der chronischen Schmerz- störung mit körperlichen und psychischen Anteilen lasse sich aus psychia- trischer Sicht zu keinem Zeitpunkt eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit oder eine Verminderung der Leistungsfähigkeit begründen (S. 16). Im rheumatologischen Gutachten vom 10. April 2014 (AB 81.1) stellte Dr. med. D.________ die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit (S. 23): - Status nach Schulterarthroskopie und mini-open-Repair der Supraspi- natussehne der rechten Schulter sowie Débridement subacromial so- wie Tenotomie der langen Bizepssehne am 18.06.2008 bei Status nach langjährigem Schmerzsyndrom der rechten Schulter und unkla- rem MRI-Befund (30.04.2008)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Sept. 2017, IV/16/774, Seite 13

- aktenanamnestisch frozen shoulder postoperativ nach oben genann- ter Operation mit erfolgloser Physiotherapie (Wasser- und Trocken- therapie), erfolglose subacromiale Infiltrationen

- symptomatische Re-Ruptur der Supraspinatussehne (ICD-10: M75.1; MRI-Befund vom März 2009) - AC-Gelenksarthrose, leichtgradige Bursitis subacromialis sowie Ten- dinitis der distalen Supraspinatussehne, vereinbar mit einem suba- cromialen Impingement (ICD-10: M54.4; MRI vom 24.05.2011). Die Beeinträchtigung der Schultern sei teilweise somatisch erklärbar durch die radiologisch ausgewiesenen Veränderungen. Es sei anzunehmen, dass diese Veränderungen an beiden Schultern zu einer Einschränkung der Be- weglichkeit geführt hätten. Die von der Versicherten präsentierte ausge- prägte Beweglichkeitseinschränkung beider Schultern sei jedoch somatisch nicht abstützbar, selbst in der Annahme, sie würde an einer frozen shoulder beidseits leiden (S. 32), wogegen jedoch mehrere Faktoren sprächen (S. 33). Die bisherige Arbeit als ... sei der Versicherten nicht mehr zumut- bar. In einer angepassten Tätigkeit sei ein volles Pensum mit einer maxi- malen Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20 % zumutbar. Die an- gepasste Tätigkeit bestehe aus mindestens leichten Arbeiten nicht über Brusthöhe, bei welchen die Arme nicht abduziert werden müssten. Die Ge- wichtslimite beim bimanuellen, körpernahen Heben von Lasten bis Bauch- höhe betrage 5 kg. In Frage kämen Überwachungs- und Kontrollarbeiten oder leichte sitzende Industriearbeiten. Dabei sei zu beachten, dass die Versicherte ca. halbstündlich die Position wechseln könne (S. 36). Dieses Zumutbarkeitsprofil gelte zugleich als gemeinsame interdisziplinäre Beurtei- lung der beiden Gutachter, da sich aus rein psychiatrischer Sicht keine Krankheit mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizieren lasse (AB 82). 4.4.5 Der RAD-Arzt Dr. med. F.________ empfahl im Rahmen des Vor- bescheidverfahrens mit Bericht vom 25. September 2014 (AB 105) eine MEDAS-Begutachtung mit den Disziplinen Neurologie, Rheumatologie und Psychiatrie, da gemäss Gutachter Dr. med. D.________ eine neurologi- sche Abklärung zum Ausschluss einer Muskeldystrophie erfolgen sollte; dies sei auch angesichts der ausgeprägten chronischen Kopfschmerzen angezeigt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Sept. 2017, IV/16/774, Seite 14 4.4.6 Im Gutachten der MEDAS vom 23. März 2015 (AB 116.1) wurden die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehal- ten (S. 45): Aktenanamnestisch und klinisch frozen shoulder beidseits

- Status nach Schulterarthroskopie rechts mit Mini-Open-Repair und Débridement subacromial sowie Tenotomie der langen Bizepssehne am 18.06.2008

- Re-Ruptur der Supraspinatussehne gemäss MRI 2009

- AC-Gelenksarthrose und leichtgradige Bursitis subacromialis sowie Tendinitis der distalen Supraspinatussehne gemäss MRI der linken Schulter vom 24.05.2011. Die Gutachter hielten fest, weder aus psychiatrischer noch aus neurologi- scher oder internistischer Sicht bestehe eine Einschränkung der Arbeits- fähigkeit. In Übereinstimmung mit der rheumatologischen Beurteilung von Dr. med. D.________ im Vorgutachten vom 10. April 2014 sei der Explo- randin die frühere Tätigkeit als ... nicht mehr zumutbar aufgrund der in die- sem Beruf oftmals notwendigen Tätigkeiten oberhalb der Schulterhorizonta- len. Bezüglich einer anderen Tätigkeit könnten die Angaben von Dr. med. D.________ uneingeschränkt übernommen werden. Es bestünden keine Gründe, dass eine körperlich leichte Tätigkeit mit Arbeiten bis auf Brusthöhe, bei welcher die Arme nicht abduziert werden müssten, nicht zumutbar wäre. Auch das körpernahe Heben von Lasten bis 5 kg sei un- eingeschränkt möglich. Es fänden sich diesbezüglich keine klinischen Hin- dernisse. Aufgrund der Beschwerdesituation mit einem etwas verlangsam- ten Arbeitstempo, respektive ebenfalls einem etwas erhöhten Pausenbe- darf, müsse eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit um 20 % bestätigt werden (S. 52 f.). 4.5 Sowohl das interdisziplinäre Gutachten der Dres. med. C.________ und D.________ vom 5. März 2014 (AB 79.1) bzw. vom 10. April 2014 (AB 81.1) als auch das Gutachten der MEDAS vom 23. März 2015 (AB 116.1) erfüllen die beweisrechtlichen Anforderungen der höch- strichterlichen Rechtsprechung (vgl. E. 3.6 hiervor) und erbringen damit vollen Beweis. Soweit die Beschwerdeführerin Kritik insbesondere am ME- DAS-Gutachten übt, verfängt diese – wie nachfolgend dargelegt – nicht: 4.5.1 Aufgrund der Medikamentenliste (AB 116.1 S. 17 Ziff. 3.5; vgl. auch AB 64 S. 3, jedoch ohne entsprechende Diagnose) ergab sich für den

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Sept. 2017, IV/16/774, Seite 15 internistischen Gutachter, dass der Beschwerdeführerin das Medikament Euthyrox verschrieben wurde, welches bei einer Hypothyreose (Schilddrü- senunterfunktion [vgl. PSCHYREMBEL, Klinisches Wörterbuch, 266. Aufl. 2014, S. 979 f.]) eingesetzt wird (vgl. www.compendium.ch). Folgerichtig untersuchte er die Lymphknoten/Schilddrüse und konnte dabei keine auffäl- ligen Palpationsbefunde feststellen (AB 116.1 S. 18), womit er zwar eine die Schilddrüse betreffende Diagnose stellte, jedoch diese für die Beurtei- lung der Arbeitsfähigkeit als nicht relevant beurteilte (AB 116.1 S. 19). Demnach handelt es sich – wie der RAD-Arzt Dr. med. F.________ in der Stellungnahme vom 9. Oktober 2015 nachvollziehbar aufzeigte (AB 126 S.

2) – bei der Auflistung einer Hyperthyreose unter den Diagnosen – mit Blick auf den Beweisgegenstand der die Arbeits- und Leistungsfähigkeit beein- trächtigenden Gesundheitsschäden – offensichtlich um einen unbedeuten- den Schreibfehler. Soweit die Beschwerdeführerin diesen unter Hinweis auf den Entscheid des Bundesgerichts (BGer) vom 5. November 2007, I 727/06, für bedeutend hält (Beschwerde S. 6 f. Ziff. 3.2), ist dies nicht zu hören, lag diesem Fall doch insoweit eine ganz andere Sachverhaltskon- stellation zugrunde, als dort eine zu spät diagnostizierte Hypothyreose zu einer verzögerten frühkindlichen Entwicklung mit verminderter schulischer Leistungsfähigkeit führte. Hinzu kommt, dass auch der behandelnde Endo- krinologe Dr. med. I.________ im Bericht vom 21. August 2013 (AB 69) einen Einfluss der Hypothyreose auf die Leistungs- und Arbeitsfähigkeit verneint. 4.5.2 Der psychiatrische Gutachter legt auf Seite 40 f. des MEDAS- Gutachtens nachvollziehbar dar, dass die Beschwerdeführerin aus psychia- trischer Sicht in den alltäglichen Verrichtungen nicht eingeschränkt ist und von gewissen bewusstseinsnahen Aggravationstendenzen auszugehen sei. Insoweit erweist sich die von der Beschwerdeführerin diesbezüglich geäus- serte Kritik (Beschwerde S. 7 Ziff. 3.3) als unbegründet. Insbesondere ver- mag der Bericht des (damaligen) Hausarztes Dr. med. H.________ vom

25. August 2015 (AB 123 S. 9) an der nicht nur vom MEDAS-Teilgutachter, sondern auch vom Vorgutachter Dr. med. C.________ dargelegten Ein- schätzung, wonach die Beschwerdeführerin nicht an einem die Arbeits- fähigkeit beeinflussenden psychischen Gesundheitsschaden leide, nicht in Zweifel zu ziehen. Diesbezüglich ist festzustellen, dass Dr. med.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Sept. 2017, IV/16/774, Seite 16 H.________ lediglich die ihm von der Beschwerdeführerin geschilderten Beeinträchtigungen wiedergibt (morgendliche Antriebslosigkeit, Niederge- schlagenheit, Schlafstörung) und daraus schliesst, es liege eine depressive Episode vor. Eine vertiefte Auseinandersetzung mit den subjektiv geschil- derten Symptomen als auch mit den objektivbaren Befunden bzw. dem Psychostatus anhand der einschlägigen diagnostischen Leitlinien findet sich im genannten Bericht im Gegensatz zu den beiden Gutachten hinge- gen nicht. 4.5.3 Der rheumatologische Gutachter berichtet auf Seite 24 f. des MEDAS-Gutachtens unter Hinweis auf das Vorgutachten von Dr. med. D.________ (AB 81.1 S. 31) aufgrund der von ihm persönlich erhobenen Befunde von einem klinischen Krankheitsbild, das in dieser Art aus rein rheumatologischer Sicht nicht vollständig erklärt werden könne, weshalb bezüglich der Auswirkungen auf die theoretische Arbeitsfähigkeit eine Be- urteilung im Gesamtkontext erfolgen müsse. Soweit die Beschwerdeführe- rin aufgrund dieser mit Blick auf die Konsenskonferenz vorbehaltenen Um- schreibung der aus rheumatologischer Sicht begründbaren Einschränkun- gen davon ausgeht, der Gutachter habe sich keine eigene Meinung bilden können (Beschwerde S. 8 Ziff. 3.4), verkennt sie den Sinn und Zweck der erfolgten multidisziplinären Begutachtung, weshalb auch diese Kritik ins Leere stösst. Auf den Seiten 45 ff. des Gutachtens nimmt der Gutachter zu den aus rheumatologischer Sicht begründbaren Einschränkungen einläss- lich Stellung. Dass diese Beurteilung des MEDAS-Rheumatologen schliesslich mit derjenigen von Dr. med. D.________ in Übereinstimmung steht, spricht nicht gegen, sondern für die Zuverlässigkeit der gutachterli- chen Schlussfolgerungen, denn auch bei diesem Gutachten (AB 81.1) han- delt es sich – wie vorstehend dargelegt (vgl. E. 4.5) – um ein voll beweis- kräftiges rheumatologisches Gutachten. 4.5.4 Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich auf die Berichte des Röntgeninstituts K.________ vom 11. bzw. 16. September 2015 (AB 133 S. 11 f.) verweist (Beschwerde S. 9 Ziff. 3.5), ist vorab festzustellen, dass die dort festgestellte Ruptur der Supraspinatussehne in der rechten Schulter bereits in einem im März 2009 durchgeführten MRI festgestellt und im Be- richt des Spitals J.________ vom 12. November 2010 dokumentiert wurde

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Sept. 2017, IV/16/774, Seite 17 (AB 74 S. 5). An der diesbezüglichen Beschwerdesymptomatik hat sich seither nichts verändert. Die bezüglich der linken Schulter erwähnten Dia- gnosen finden sich ebenfalls im MEDAS-Gutachten und wurden von den Gutachtern berücksichtigt (AB 116.1 S. 23). Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, diese Berichte bewiesen klare somatische Gründe für ihre Be- schwerden, ist sie darauf hinzuweisen, dass das Vorliegen von somatisch begründeten Einschränkungen unbestritten ist. Dementsprechend haben die Gutachter denn auch eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der bisheri- gen Tätigkeit attestiert; dies aufgrund der in diesem Beruf oftmals oberhalb der Schulterhorizontalen durchzuführenden Arbeiten (AB 116.1 S. 52). Al- lerdings haben die Gutachter auch schlüssig und nachvollziehbar darge- legt, dass das von der Beschwerdeführerin präsentierte klinische Bild einer vollständigen Schultereinsteifung nur teilweise organisch begründet werden könne (AB 116.1 S. 46). Damit ist der Sachverhalt rechtsgenüglich abge- klärt; auf weitere Beweismassnahmen (vgl. Eventual- bzw. Verfahrensan- trag [Beschwerde S. 2 Ziff. I]) kann in antizipierter Beweiswürdigung ver- zichtet werden (BGE 122 V 157 E. 1d S. 162). 4.6 Aus dem Dargelegten folgt, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im massgebenden Vergleichszeitraum (vgl. E. 4.1 hiervor) nicht in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise verändert hat. In psychiatrischer Hinsicht ist nach wie vor nicht von einer Einschrän- kung der Arbeitsfähigkeit auszugehen (AB 116.1 S. 52); der Diabetes melli- tus ist seit 2001 bekannt und hat zudem ebenfalls keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (AB 69). Die Schmerzausweitung auf die linke Schulter manifestierte sich bereits anlässlich einer Untersuchung vom 16. November 2009 (AB 26 S. 7). Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die Schmerzausweitung zwischenzeitlich weiter fortgeschritten sein sollte, er- gibt sich mit Blick darauf, dass sich das von den MEDAS-Gutachtern for- mulierte Zumutbarkeitsprofil gegenüber demjenigen von Dr. med. F.________ lediglich hinsichtlich der Gewichtslimite in unwesentlichem Mass unterscheidet (maximal 5 kg [AB 116.1 S. 53 Ziff. 11] gegenüber ma- ximal 5 - 7 kg [AB 28 S. 3]), hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine relevante Veränderung gegenüber der früheren Beurteilung. Dementspre- chend hat die Beschwerdegegnerin das erneute Leistungsgesuch zu Recht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Sept. 2017, IV/16/774, Seite 18 abgewiesen (vgl. E. 3.8). Die gegen die Verfügung vom 28. Juli 2016 (AB

138) erhobene Beschwerde ist damit abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- entnommen. Die Restanz von Fr. 200.-- ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten. 5.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) besteht kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Parteientschädigung; auch die obsiegende Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 3 VR- PG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Diese werden dem geleisteten Kostenvor- schuss von Fr. 1'000.-- entnommen. Die Restanz von Fr. 200.-- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Sept. 2017, IV/16/774, Seite 19 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwältin und Notarin lic. iur. B.________ z.H. der Beschwer- deführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.