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200 2016 769

Bern VerwG · 2016-07-14 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 14. Juli 2016

Sachverhalt

A. Der 1977 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war seit dem 1. Oktober 2005 bei der C.________ tätig (Akten der Arbeitslo- senkasse Unia [Unia bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 133). Am 21. Fe- bruar 2016 kündigte er dieses Arbeitsverhältnis per 31. Mai 2016 (act. II 131) und meldete sich am 29. Mai 2016 beim Regionalen Arbeits- vermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (act. II 111). Glei- chentags beantragte er die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Juni 2016 (act. II 173). Mit Schreiben vom 22. Mai (act. II 177) so- wie vom 13. und 22. Juni 2016 (act. II 120, 115) nahmen sowohl der Versi- cherte als auch die ehemalige Arbeitgeberin zu den Umständen der Kündi- gung Stellung. In der Folge stellte ihn die Unia mit Verfügung vom 29. Juni 2016 (act. II 70) wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Die am 30. Juni 2016 erhobene Einspra- che (act. II 60) wurde mit Entscheid vom 14. Juli 2016 (act. II 55) abgewie- sen. B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 1. September 2016 Beschwerde mit dem Antrag, den Einspracheentscheid aufzuheben und auf die Einstellung zu verzichten. Eventualiter sei der Einspracheentscheid aufzuheben und die am 29. Juni 2016 verfügten Einstelltage seien angemessen zu reduzieren. Mit Beschwerdeantwort vom 26. September 2016 schliesst die Beschwer- degegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Okt. 2016, ALV/16/769, Seite 3

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent- schädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Be- stimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 14. Juli 2016 (act. II 55). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der Anspruchsbe- rechtigung für die Dauer von 31 Tagen wegen selbstverschuldeter Arbeits- losigkeit.

E. 1.3 Der Streitwert liegt bei einer Einstelldauer von 31 Tagen (act. II 55) und einem Taggeld von Fr. 336.45 (act. II 49, 67) unter Fr. 20'000.--, womit die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Okt. 2016, ALV/16/769, Seite 4

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Der Tatbestand der selbst verschuldeten Arbeitslosigkeit er- fasst Verhaltensweisen der versicherten Person, die eine Verletzung der Pflicht, Arbeitslosigkeit zu vermeiden, bedeuten (ARV 2014 S. 147 E. 3.1). Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Ver- bleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV).

E. 2.2 Nach der Rechtsprechung ist bei der Prüfung der Frage, ob der ver- sicherten Person ein Verbleiben am bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr zu- mutbar gewesen sei, ein strenger Massstab anzulegen (SVR 1997 ALV Nr. 105 S. 323 E. 1). Dass die Art der Beschäftigung oder das Betriebskli- ma den Wünschen der versicherten Person nicht entsprochen haben, genügt zur Annahme der Unzumutbarkeit nicht (ARV 1986 S. 95 E. 2). Auch ein gespanntes Verhältnis zu Vorgesetzten oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des früheren Arbeitgebers begründet für sich allein keine Un- zumutbarkeit (BGE 124 V 234 E. 4b bb S. 239; ARV 1986 S. 92 E. 2b).

E. 3.1 Aufgrund der Aktenlage ist erstellt und zwischen den Parteien un- bestritten, dass der Beschwerdeführer sein Arbeitsverhältnis mit der C.________ per 31. Mai 2016 gekündigt hat, ohne dass ihm eine andere Stelle zugesichert gewesen wäre (vgl. act. II 92, 111, 131 f.). Zu prüfen ist,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Okt. 2016, ALV/16/769, Seite 5 ob diesbezüglich eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV vorliegt.

E. 3.2.1 Der Beschwerdeführer begründet seine Kündigung mit der per

1. Januar 2016 erfolgten Reorganisation der … (Beschwerde S. 6 ff.). Die- se habe unter anderem die Auflösung des Teams des Beschwerdeführers beinhaltet sowie eine entsprechende Versetzung dessen Mitglieder. Er und seine ehemaligen Mitarbeiter seien in das Team von Herrn D.________ versetzt worden, welcher lieber externe Mitarbeiter eingesetzt hätte. Der Beschwerdeführer führt aus, dass er lange nicht über sein neues Aufga- bengebiet aufgeklärt worden sei, zudem sei der neue Vorgesetzte ihm mit Misstrauen, Gleichgültigkeit und abschätzigen Bemerkungen bezüglich seinem ehemaligen Team begegnet. Dem Beschwerdeführer seien Aufga- ben zugeteilt worden, welche weder seinen Erwartungen noch seinen fach- lichen Qualifikationen entsprochen hätten. Zudem habe der neue Chef sei- ne Mitarbeiter militärisch geführt und kaum eine andere Meinung geduldet. Unter diesen Voraussetzungen habe sich der Beschwerdeführer gezwun- gen gefühlt, das Arbeitsverhältnis aufzulösen.

E. 3.2.2 Das Bundesgericht wendet hinsichtlich der Annahme der Unzumut- barkeit des Verbleibs am bisherigen Arbeitsplatz einen strengen Massstab an und schliesst generell subjektive Beweggründe von der Zumutbar- keitsprüfung aus (vgl. BGE 124 V 234 E. 4 S. 238; THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bun- desverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl. 2007, S. 2428 N. 832). Insbesondere genügt es für die Annahme der Unzumut- barkeit nicht, dass das Betriebsklima den Wünschen des Arbeitnehmers nicht entspricht. So wenig ein Arbeitsloser mit der Annahme einer arbeits- losenversicherungsrechtlich zumutbaren Arbeit zuwarten darf, bis er eine ihm in jeder Hinsicht genehme Beschäftigung findet, so wenig rechtfertigt sich die Aufgabe einer zumutbaren Anstellung aus solchen subjektiven Beweggründen (vgl. ARV 1986 S. 95 E. 2; vgl. E. 2.2 hiervor). Die vom Beschwerdeführer angeführten Gründe für die Kündigung vermögen ange- sichts dieser strengen Praxis keine Unzumutbarkeit des weiteren (mindes- tens bis zum Finden einer anderen Arbeitsstelle) Verbleibens an der bishe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Okt. 2016, ALV/16/769, Seite 6 rigen Stelle zu begründen (vgl. JACQUELINE CHOPARD, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Diss. Zürich 1998, S. 124). Wie die Beschwerde- gegnerin im Einspracheentscheid vom 14. Juli 2016 ausführt (act. II 57 Ziff. 8), mag die Kündigung zwar persönlich als gerechtfertigt erscheinen, aus arbeitsversicherungsrechtlicher Sicht kann sie jedoch nicht als schuld- mindernd berücksichtigt werden. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Umstände (vgl. Beschwerde und E. 3.2.1 hiervor) sind nicht geradezu aus- sergewöhnlich und vermögen keine Unzumutbarkeit der Weiterführung des Arbeitsverhältnisses zu begründen. Ob die ehemaligen Arbeitskollegen des Beschwerdeführers ihre Stelle ebenfalls aufgrund der neuen Arbeitssituati- on aufgaben (Beschwerde S. 9 Ziff. 1.5) ist für das vorliegende Verfahren unbeachtlich.

E. 3.3 Nach dem Dargelegten erfolgte die Einstellung in der Anspruchsbe- rechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit grundsätzlich zu Recht.

E. 4 Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von 31 Ein- stelltagen.

E. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich- tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Ein schweres Verschulden liegt insbesondere vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufge- geben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 4 lit. a und b AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslo- senversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversiche- rungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desje- nigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Ge- gebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausü-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Okt. 2016, ALV/16/769, Seite 7 bung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1).

E. 4.2 Vorliegend wurde eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von 31 Tagen verfügt, was zuunterst des Bereichs der möglichen Sanktion im Rahmen des schweren Verschuldens liegt (Art. 45 Abs. 3 lit. c AVIV). Die Aufgabe einer zumutbaren Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen ist denn auch grundsätzlich als schweres Verschulden zu werten (Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV). Mit Blick auf die gesamten Umstände besteht vorliegend keine Veranlassung, in das Ermessen der Verwaltung einzugrei- fen.

E. 4.3 Zusammenfassend ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung nicht nur grundsätzlich, sondern auch in masslicher Hinsicht nicht zu bean- standen. Damit erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom

14. Juli 2016 (act. II 55) als rechtens und die dagegen erhobene Be- schwerde ist abzuweisen.

E. 5.1 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).

E. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Okt. 2016, ALV/16/769, Seite 8 Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  3. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Arbeitslosenkasse Unia - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 16 769 ALV FUR/SCM/JOK/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 28. Oktober 2016 Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiberin Schädeli A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen Arbeitslosenkasse Unia Kompetenzzentrum D-CH West, Monbijoustrasse 61, Postfach 1174, 3000 Bern 23 Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 14. Juli 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Okt. 2016, ALV/16/769, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1977 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war seit dem 1. Oktober 2005 bei der C.________ tätig (Akten der Arbeitslo- senkasse Unia [Unia bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 133). Am 21. Fe- bruar 2016 kündigte er dieses Arbeitsverhältnis per 31. Mai 2016 (act. II 131) und meldete sich am 29. Mai 2016 beim Regionalen Arbeits- vermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (act. II 111). Glei- chentags beantragte er die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Juni 2016 (act. II 173). Mit Schreiben vom 22. Mai (act. II 177) so- wie vom 13. und 22. Juni 2016 (act. II 120, 115) nahmen sowohl der Versi- cherte als auch die ehemalige Arbeitgeberin zu den Umständen der Kündi- gung Stellung. In der Folge stellte ihn die Unia mit Verfügung vom 29. Juni 2016 (act. II 70) wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Die am 30. Juni 2016 erhobene Einspra- che (act. II 60) wurde mit Entscheid vom 14. Juli 2016 (act. II 55) abgewie- sen. B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 1. September 2016 Beschwerde mit dem Antrag, den Einspracheentscheid aufzuheben und auf die Einstellung zu verzichten. Eventualiter sei der Einspracheentscheid aufzuheben und die am 29. Juni 2016 verfügten Einstelltage seien angemessen zu reduzieren. Mit Beschwerdeantwort vom 26. September 2016 schliesst die Beschwer- degegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Okt. 2016, ALV/16/769, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent- schädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Be- stimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 14. Juli 2016 (act. II 55). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der Anspruchsbe- rechtigung für die Dauer von 31 Tagen wegen selbstverschuldeter Arbeits- losigkeit. 1.3 Der Streitwert liegt bei einer Einstelldauer von 31 Tagen (act. II 55) und einem Taggeld von Fr. 336.45 (act. II 49, 67) unter Fr. 20'000.--, womit die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Okt. 2016, ALV/16/769, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Der Tatbestand der selbst verschuldeten Arbeitslosigkeit er- fasst Verhaltensweisen der versicherten Person, die eine Verletzung der Pflicht, Arbeitslosigkeit zu vermeiden, bedeuten (ARV 2014 S. 147 E. 3.1). Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Ver- bleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV). 2.2 Nach der Rechtsprechung ist bei der Prüfung der Frage, ob der ver- sicherten Person ein Verbleiben am bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr zu- mutbar gewesen sei, ein strenger Massstab anzulegen (SVR 1997 ALV Nr. 105 S. 323 E. 1). Dass die Art der Beschäftigung oder das Betriebskli- ma den Wünschen der versicherten Person nicht entsprochen haben, genügt zur Annahme der Unzumutbarkeit nicht (ARV 1986 S. 95 E. 2). Auch ein gespanntes Verhältnis zu Vorgesetzten oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des früheren Arbeitgebers begründet für sich allein keine Un- zumutbarkeit (BGE 124 V 234 E. 4b bb S. 239; ARV 1986 S. 92 E. 2b). 3. 3.1 Aufgrund der Aktenlage ist erstellt und zwischen den Parteien un- bestritten, dass der Beschwerdeführer sein Arbeitsverhältnis mit der C.________ per 31. Mai 2016 gekündigt hat, ohne dass ihm eine andere Stelle zugesichert gewesen wäre (vgl. act. II 92, 111, 131 f.). Zu prüfen ist,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Okt. 2016, ALV/16/769, Seite 5 ob diesbezüglich eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV vorliegt. 3.2 3.2.1 Der Beschwerdeführer begründet seine Kündigung mit der per

1. Januar 2016 erfolgten Reorganisation der … (Beschwerde S. 6 ff.). Die- se habe unter anderem die Auflösung des Teams des Beschwerdeführers beinhaltet sowie eine entsprechende Versetzung dessen Mitglieder. Er und seine ehemaligen Mitarbeiter seien in das Team von Herrn D.________ versetzt worden, welcher lieber externe Mitarbeiter eingesetzt hätte. Der Beschwerdeführer führt aus, dass er lange nicht über sein neues Aufga- bengebiet aufgeklärt worden sei, zudem sei der neue Vorgesetzte ihm mit Misstrauen, Gleichgültigkeit und abschätzigen Bemerkungen bezüglich seinem ehemaligen Team begegnet. Dem Beschwerdeführer seien Aufga- ben zugeteilt worden, welche weder seinen Erwartungen noch seinen fach- lichen Qualifikationen entsprochen hätten. Zudem habe der neue Chef sei- ne Mitarbeiter militärisch geführt und kaum eine andere Meinung geduldet. Unter diesen Voraussetzungen habe sich der Beschwerdeführer gezwun- gen gefühlt, das Arbeitsverhältnis aufzulösen. 3.2.2 Das Bundesgericht wendet hinsichtlich der Annahme der Unzumut- barkeit des Verbleibs am bisherigen Arbeitsplatz einen strengen Massstab an und schliesst generell subjektive Beweggründe von der Zumutbar- keitsprüfung aus (vgl. BGE 124 V 234 E. 4 S. 238; THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bun- desverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl. 2007, S. 2428 N. 832). Insbesondere genügt es für die Annahme der Unzumut- barkeit nicht, dass das Betriebsklima den Wünschen des Arbeitnehmers nicht entspricht. So wenig ein Arbeitsloser mit der Annahme einer arbeits- losenversicherungsrechtlich zumutbaren Arbeit zuwarten darf, bis er eine ihm in jeder Hinsicht genehme Beschäftigung findet, so wenig rechtfertigt sich die Aufgabe einer zumutbaren Anstellung aus solchen subjektiven Beweggründen (vgl. ARV 1986 S. 95 E. 2; vgl. E. 2.2 hiervor). Die vom Beschwerdeführer angeführten Gründe für die Kündigung vermögen ange- sichts dieser strengen Praxis keine Unzumutbarkeit des weiteren (mindes- tens bis zum Finden einer anderen Arbeitsstelle) Verbleibens an der bishe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Okt. 2016, ALV/16/769, Seite 6 rigen Stelle zu begründen (vgl. JACQUELINE CHOPARD, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Diss. Zürich 1998, S. 124). Wie die Beschwerde- gegnerin im Einspracheentscheid vom 14. Juli 2016 ausführt (act. II 57 Ziff. 8), mag die Kündigung zwar persönlich als gerechtfertigt erscheinen, aus arbeitsversicherungsrechtlicher Sicht kann sie jedoch nicht als schuld- mindernd berücksichtigt werden. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Umstände (vgl. Beschwerde und E. 3.2.1 hiervor) sind nicht geradezu aus- sergewöhnlich und vermögen keine Unzumutbarkeit der Weiterführung des Arbeitsverhältnisses zu begründen. Ob die ehemaligen Arbeitskollegen des Beschwerdeführers ihre Stelle ebenfalls aufgrund der neuen Arbeitssituati- on aufgaben (Beschwerde S. 9 Ziff. 1.5) ist für das vorliegende Verfahren unbeachtlich. 3.3 Nach dem Dargelegten erfolgte die Einstellung in der Anspruchsbe- rechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit grundsätzlich zu Recht. 4. Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von 31 Ein- stelltagen. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich- tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Ein schweres Verschulden liegt insbesondere vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufge- geben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 4 lit. a und b AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslo- senversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversiche- rungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desje- nigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Ge- gebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausü-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Okt. 2016, ALV/16/769, Seite 7 bung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). 4.2 Vorliegend wurde eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von 31 Tagen verfügt, was zuunterst des Bereichs der möglichen Sanktion im Rahmen des schweren Verschuldens liegt (Art. 45 Abs. 3 lit. c AVIV). Die Aufgabe einer zumutbaren Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen ist denn auch grundsätzlich als schweres Verschulden zu werten (Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV). Mit Blick auf die gesamten Umstände besteht vorliegend keine Veranlassung, in das Ermessen der Verwaltung einzugrei- fen. 4.3 Zusammenfassend ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung nicht nur grundsätzlich, sondern auch in masslicher Hinsicht nicht zu bean- standen. Damit erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom

14. Juli 2016 (act. II 55) als rechtens und die dagegen erhobene Be- schwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Okt. 2016, ALV/16/769, Seite 8 Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- Arbeitslosenkasse Unia

- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung

- Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.