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200 2016 765

Bern VerwG · 2016-07-19 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 19. Juli 2016

Sachverhalt

A. Im November 2014 stellte die Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) A.________ als angeschlossenem Arbeitgeber (Arbeitgeber bzw. Beschwerdeführer) das Formular „Lohnbescheinigung und Abrechnung der Familienzulagen“ für die Abrechnungsperiode Januar bis Dezember 2014 mit Frist zur Einreichung bis 30. Januar 2015 zu (Akten der AKB, Antwortbeilage [AB] 11). Am 13. Februar 2015 (AB 10) machte die AKB erstmals auf die noch ausstehende Lohnbescheinigung aufmerk- sam und wies darauf hin, dass diese auch dann zurückzusenden sei, wenn für die entsprechende Zeit keine Löhne ausbezahlt worden seien, diesfalls mit dem Vermerk „keine Löhne“. Mit gebührenpflichtiger Mahnung vom

9. März 2015 (AB 9) gewährte sie eine weitere Frist und stellte für den Fall deren ungenutzten Verstreichenlassens die ermessensweise Veranlagung der geschuldeten Beiträge bzw. deren kostenpflichtige Feststellung durch das Revisionsorgan vorbehältlich einer Ordnungsbusse oder Strafanzeige in Aussicht. Schliesslich verfügte die AKB am 1. September 2015 (AB 6) wegen ausstehender Abrechnung der Lohnbeiträge für die Abrechnungspe- riode von Januar bis Dezember 2014 eine Ordnungsbusse von Fr. 200.--, woraufhin der Arbeitgeber am 7. September 2015 die ausgefüllte Lohnbe- scheinigung einreichte (AB 5). Die gegen die ergangene Verfügung erho- bene Einsprache (AB 3) wies die AKB mit Entscheid vom 19. Juli 2016 ab (AB 1). B. Hiergegen erhob der Versicherte am 17. August 2016 (Weiterleitung der AKB vom 30. August 2016) bzw. mit verbesserter Eingabe vom 20. Sep- tember 2016 (vgl. die prozessleitende Verfügung vom 31. August 2016) Beschwerde. Sinngemäss beantragt er die Aufhebung der ergangenen Bussenverfügung.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2016, AHV/16/765, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 17. November 2016 beantragt die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen- versicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid der AKB vom 19. Juli 2016 (AB 1). Streitig und zu prüfen ist die auf der Verfügung vom 1. Sep- tember 2015 (AB 6) basierende, mit dem hier angefochtenem Einspra- cheentscheid bestätigte Ordnungsbusse von Fr. 200.--.

E. 1.3 Da der Streitwert unter Fr. 20'000.-- liegt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2016, AHV/16/765, Seite 4

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Die Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sind bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Arbeitgeber zu- sammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten (Art. 14 Abs. 1 AHVG). Nach Art. 36 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversiche- rung vom 31. Oktober 1947 (AHVV; SR 831.101) enthalten die Abrechnun- gen der Arbeitgeber die nötigen Angaben für die Verbuchung der Beiträge und für die Eintragung in die individuellen Konten (Abs. 1). Die Arbeitgeber haben die Löhne innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode ab- zurechnen (Abs. 2). Die Abrechnungsperiode umfasst das Kalenderjahr. Werden die Beiträge nach Art. 35 Abs. 3 AHVV entrichtet, so entspricht die Abrechnungsperiode der Zahlungsperiode (Abs. 3).

E. 2.2 Wer Ordnungs- und Kontrollvorschriften verletzt, ohne dass die Ver- letzung gemäss Art. 87 oder Art. 88 AHVG unter Strafe gestellt ist, wird von der Ausgleichskasse nach vorausgegangener Mahnung mit einer Ord- nungsbusse bis zu Fr. 1‘000.-- belegt. Im Wiederholungsfall innert zweier Jahre kann eine Ordnungsbusse bis zu Fr. 5‘000.-- ausgesprochen werden (Art. 91 Abs. 1 AHVG).

E. 3.1 Unstrittig war (und ist) der Beschwerdeführer bei der Beschwerde- gegnerin als Arbeitgeber angeschlossen. Er war am 22. November 2014 zur Einreichung der Lohnbescheinigung für die Abrechnungsperiode 2014 bis 30. Januar 2015 aufgerufen worden (AB 11). Nachdem die entspre- chende Meldung unbestrittenermassen nicht eingereicht worden war, wur- de er mit „Einladung“ vom 13. Februar 2015 (AB 10) erneut um Einreichung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2016, AHV/16/765, Seite 5 gebeten. Mit gebührenpflichtiger Mahnung vom 9. März 2015 (AB 9) wurde eine letzte Frist bis zum 23. März 2015 gesetzt. Die Zustellung dieser Auf- forderungsschreiben wird nicht bestritten, machte der Beschwerdeführer im Einspracheverfahren doch lediglich geltend, dass die Post auch mal liegen bleibe (AB 3). Aufgrund der Akten besteht denn auch kein Anlass, von ei- ner fehlenden Zustellung auszugehen.

E. 3.2 Um der Ausgleichskasse die Kontrolle der korrekten Beitragsermitt- lung zu ermöglichen, ist die Arbeitgeberin nach Art. 36 AHVV (vgl. E. 2.1 hiervor) verpflichtet, die zur Bemessung der Beiträge notwendigen Anga- ben einzureichen (UELI KIESER, Alters- und Hinterlassenenversicherung, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1305 N. 358). Vorliegend ist erstellt, dass der Beschwerdeführer die verlangte Lohnbescheinigung erst am 7. September 2015 (AB 5) und somit nach Erlass der Bussenverfügung vom 1. September 2015 (AB 6) eingereicht hat. Damit ist die ergangene Bussenverfügung nicht zu beanstanden. Dass der Beschwerdeführer dabei gemäss eigener Aussage nicht vorsätzlich gehandelt hat (vgl. Beschwer- de), ändert nichts am Ergebnis, kann eine Ordnungsbusse doch bereits bei

– wie vorliegend zumindest – fahrlässigem Handeln ausgesprochen wer- den (vgl. Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB], gültig ab 1. Januar 2008, Rz. 9013). Ebenfalls nichts zu ändern vermag der Umstand, dass der Beschwerdeführer angibt, nie Arbeitnehmer beschäftigt zu haben und dies auch in Zukunft nicht zu machen (AB 3, 5). Diese Tatsache entbindet ihn nicht von der pflichtgemässen periodischen Einreichung der entsprechen- den Unterlagen. Schliesslich führt auch die beschwerdeweise pauschal geltend gemachte schwierige gesundheitliche Situation zu keiner anderen Beurteilung. Es wird denn auch nicht vorgebracht, die umstrittene Lohnbe- scheinigung habe während der langen zur Verfügung stehenden Zeit aus medizinischen Gründen nicht eingereicht werden können. In masslicher Hinsicht liegt die Bussenfestlegung mit Fr. 200.-- im unteren Bereich des gesetzlichen Rahmens von Art. 91 Abs. 1 AHVG. Es besteht keine Veranlassung, in das diesbezügliche Ermessen der Verwaltung ein- zugreifen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2016, AHV/16/765, Seite 6

E. 3.3 Nach dem Dargelegten ist die gegen den Einspracheentscheid vom

19. Juli 2016 (AB 1) erhobene Beschwerde abzuweisen.

E. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 16 765 AHV SCI/SCM/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 24. November 2016 Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiberin Schädeli A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 19. Juli 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2016, AHV/16/765, Seite 2 Sachverhalt: A. Im November 2014 stellte die Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) A.________ als angeschlossenem Arbeitgeber (Arbeitgeber bzw. Beschwerdeführer) das Formular „Lohnbescheinigung und Abrechnung der Familienzulagen“ für die Abrechnungsperiode Januar bis Dezember 2014 mit Frist zur Einreichung bis 30. Januar 2015 zu (Akten der AKB, Antwortbeilage [AB] 11). Am 13. Februar 2015 (AB 10) machte die AKB erstmals auf die noch ausstehende Lohnbescheinigung aufmerk- sam und wies darauf hin, dass diese auch dann zurückzusenden sei, wenn für die entsprechende Zeit keine Löhne ausbezahlt worden seien, diesfalls mit dem Vermerk „keine Löhne“. Mit gebührenpflichtiger Mahnung vom

9. März 2015 (AB 9) gewährte sie eine weitere Frist und stellte für den Fall deren ungenutzten Verstreichenlassens die ermessensweise Veranlagung der geschuldeten Beiträge bzw. deren kostenpflichtige Feststellung durch das Revisionsorgan vorbehältlich einer Ordnungsbusse oder Strafanzeige in Aussicht. Schliesslich verfügte die AKB am 1. September 2015 (AB 6) wegen ausstehender Abrechnung der Lohnbeiträge für die Abrechnungspe- riode von Januar bis Dezember 2014 eine Ordnungsbusse von Fr. 200.--, woraufhin der Arbeitgeber am 7. September 2015 die ausgefüllte Lohnbe- scheinigung einreichte (AB 5). Die gegen die ergangene Verfügung erho- bene Einsprache (AB 3) wies die AKB mit Entscheid vom 19. Juli 2016 ab (AB 1). B. Hiergegen erhob der Versicherte am 17. August 2016 (Weiterleitung der AKB vom 30. August 2016) bzw. mit verbesserter Eingabe vom 20. Sep- tember 2016 (vgl. die prozessleitende Verfügung vom 31. August 2016) Beschwerde. Sinngemäss beantragt er die Aufhebung der ergangenen Bussenverfügung.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2016, AHV/16/765, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 17. November 2016 beantragt die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen- versicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid der AKB vom 19. Juli 2016 (AB 1). Streitig und zu prüfen ist die auf der Verfügung vom 1. Sep- tember 2015 (AB 6) basierende, mit dem hier angefochtenem Einspra- cheentscheid bestätigte Ordnungsbusse von Fr. 200.--. 1.3 Da der Streitwert unter Fr. 20'000.-- liegt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2016, AHV/16/765, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sind bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Arbeitgeber zu- sammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten (Art. 14 Abs. 1 AHVG). Nach Art. 36 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversiche- rung vom 31. Oktober 1947 (AHVV; SR 831.101) enthalten die Abrechnun- gen der Arbeitgeber die nötigen Angaben für die Verbuchung der Beiträge und für die Eintragung in die individuellen Konten (Abs. 1). Die Arbeitgeber haben die Löhne innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode ab- zurechnen (Abs. 2). Die Abrechnungsperiode umfasst das Kalenderjahr. Werden die Beiträge nach Art. 35 Abs. 3 AHVV entrichtet, so entspricht die Abrechnungsperiode der Zahlungsperiode (Abs. 3). 2.2 Wer Ordnungs- und Kontrollvorschriften verletzt, ohne dass die Ver- letzung gemäss Art. 87 oder Art. 88 AHVG unter Strafe gestellt ist, wird von der Ausgleichskasse nach vorausgegangener Mahnung mit einer Ord- nungsbusse bis zu Fr. 1‘000.-- belegt. Im Wiederholungsfall innert zweier Jahre kann eine Ordnungsbusse bis zu Fr. 5‘000.-- ausgesprochen werden (Art. 91 Abs. 1 AHVG). 3. 3.1 Unstrittig war (und ist) der Beschwerdeführer bei der Beschwerde- gegnerin als Arbeitgeber angeschlossen. Er war am 22. November 2014 zur Einreichung der Lohnbescheinigung für die Abrechnungsperiode 2014 bis 30. Januar 2015 aufgerufen worden (AB 11). Nachdem die entspre- chende Meldung unbestrittenermassen nicht eingereicht worden war, wur- de er mit „Einladung“ vom 13. Februar 2015 (AB 10) erneut um Einreichung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2016, AHV/16/765, Seite 5 gebeten. Mit gebührenpflichtiger Mahnung vom 9. März 2015 (AB 9) wurde eine letzte Frist bis zum 23. März 2015 gesetzt. Die Zustellung dieser Auf- forderungsschreiben wird nicht bestritten, machte der Beschwerdeführer im Einspracheverfahren doch lediglich geltend, dass die Post auch mal liegen bleibe (AB 3). Aufgrund der Akten besteht denn auch kein Anlass, von ei- ner fehlenden Zustellung auszugehen. 3.2 Um der Ausgleichskasse die Kontrolle der korrekten Beitragsermitt- lung zu ermöglichen, ist die Arbeitgeberin nach Art. 36 AHVV (vgl. E. 2.1 hiervor) verpflichtet, die zur Bemessung der Beiträge notwendigen Anga- ben einzureichen (UELI KIESER, Alters- und Hinterlassenenversicherung, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1305 N. 358). Vorliegend ist erstellt, dass der Beschwerdeführer die verlangte Lohnbescheinigung erst am 7. September 2015 (AB 5) und somit nach Erlass der Bussenverfügung vom 1. September 2015 (AB 6) eingereicht hat. Damit ist die ergangene Bussenverfügung nicht zu beanstanden. Dass der Beschwerdeführer dabei gemäss eigener Aussage nicht vorsätzlich gehandelt hat (vgl. Beschwer- de), ändert nichts am Ergebnis, kann eine Ordnungsbusse doch bereits bei

– wie vorliegend zumindest – fahrlässigem Handeln ausgesprochen wer- den (vgl. Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB], gültig ab 1. Januar 2008, Rz. 9013). Ebenfalls nichts zu ändern vermag der Umstand, dass der Beschwerdeführer angibt, nie Arbeitnehmer beschäftigt zu haben und dies auch in Zukunft nicht zu machen (AB 3, 5). Diese Tatsache entbindet ihn nicht von der pflichtgemässen periodischen Einreichung der entsprechen- den Unterlagen. Schliesslich führt auch die beschwerdeweise pauschal geltend gemachte schwierige gesundheitliche Situation zu keiner anderen Beurteilung. Es wird denn auch nicht vorgebracht, die umstrittene Lohnbe- scheinigung habe während der langen zur Verfügung stehenden Zeit aus medizinischen Gründen nicht eingereicht werden können. In masslicher Hinsicht liegt die Bussenfestlegung mit Fr. 200.-- im unteren Bereich des gesetzlichen Rahmens von Art. 91 Abs. 1 AHVG. Es besteht keine Veranlassung, in das diesbezügliche Ermessen der Verwaltung ein- zugreifen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2016, AHV/16/765, Seite 6 3.3 Nach dem Dargelegten ist die gegen den Einspracheentscheid vom

19. Juli 2016 (AB 1) erhobene Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.