Verfügung vom 28. Juni 2016
Sachverhalt
A. Der 1999 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) wurde am 11. Juni 2014 unter Hinweis auf eine Spracherwerbsstörung bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Hilfsmittelbezug in Form eines Notebooks mit Spracherkennungs- bzw. Sprachausgabepro- gramm angemeldet (Akten der IVB, Antwortbeilage [AB] 11). Diese erteilte am 24. Juli 2014 formlos Kostengutsprache für Pauschalleistungen (Vorab- klärung, Gebrauchstraining, Schulung, Installation inkl. Reisezeit und Ga- rantiereparaturen) von Fr. 5‘340.-- (exkl. MWSt.) und stellte nach erfolgrei- chem Gebrauchstraining bzw. abgeschlossener Schulung für das Hilfsmittel (Hard- und Software) eine separate Mitteilung in Aussicht. Zudem hielt sie fest, dass Kosten für Reparaturen und Unterhaltsleistungen, welche nicht durch Garantieleistungen gedeckt seien und trotz sorgfältigem Gebrauch entstünden, separat verrechnet werden könnten (AB 15). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 18, 26) verfügte die IVB am 28. Juni 2016, sie übernehme die Kosten für ein Notebook inkl. Zu- behör als Hilfsmittel zur Schulung/Ausbildung im Betrag von Fr. 2‘986.35. Das Hilfsmittel werde zum Eigentum abgegeben und sämtliche Folgekos- ten gingen nicht zu Lasten der Invalidenversicherung (AB 29). B. Mit Eingabe vom 30. August 2016 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, Beschwerde und beantragte, die angefochte- ne Verfügung sei kostenfällig aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, eine Kostengutsprache gemäss formloser Mitteilung vom
24. Juli 2014, reduziert um die bereits erbrachten Leistungen, zu erteilten. In ihrer Beschwerdeantwort vom 30. September 2016 schloss die Be- schwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2016, IV/16/763, Seite 3
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 28. Juni 2016 (AB 29). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Hilfsmittel in Form eines Note- books mit Spracherkennungs- bzw. Sprachausgabeprogramm und dabei insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht keine Kostengutspra- che für Reparaturen und Unterhaltsleistungen, welche nicht durch Garan- tieleistungen gedeckt sind und trotz sorgfältigem Gebrauch entstehen, ge- währt hat.
E. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2016, IV/16/763, Seite 4 2. 2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmass- nahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustel- len, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Zu diesen Massnahmen gehören nach Art. 8 Abs. 3 lit. d i.V.m. Art. 21 Abs. 1 IVG im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste die Hilfsmittel, derer eine versicherte Person für die Ausübung der Erwerbs- tätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbes- serung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bun- desrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit An- spruch auf solche Hilfsmittel haben. Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfs- mittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 2 und 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung vom 17. Ja- nuar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) an das Eid- genössisches Departement des Innern (EDI) übertragen, welches die Ver- ordnung vom 29. November 1976 des EDI über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI; SR 831.232.51) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. 2.2 Wenngleich die Kantone seit dem Inkrafttreten des NFA per 1. Ja- nuar 2008 (Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen; AS 2007 5779) sowohl für die individuellen als auch für die kollektiven Leistungen an Kinder und Ju- gendliche mit Behinderungen bzw. an entsprechende Institutionen auf- kommen (vgl. BBl 2005 6218), schliesst dies einen Hilfsmittelanspruch ge- genüber der Invalidenversicherung nicht per se aus, denn der Begriff der Schulung im Sinne von Art. 21 Abs. 1 Satz 1 IVG umfasst auch kantonal-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2016, IV/16/763, Seite 5 rechtlichen Sonderschulen (vgl. MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, Art. 21-21quater N. 17; ERWIN MURER, Handkommentar zum Invalidenversicherungsgesetz, Art. 1-27bis IVG, 2014, N. 132). Es ist zwischen den Parteien jedoch zu Recht unbe- stritten, dass die Lese-/Rechtschreibeschwäche des Beschwerdeführers, welcher im Verfügungszeitpunkt (AB 29) die neunte Klasse einer Sprach- heilschule (AB 14/1 Ziff. 1) besuchte, kein invalidenversicherungsrelevanter Gesundheitsschaden darstellt und das abgegebene Notebook mit der er- gänzenden Software vorwiegend eine pädagogische Zielsetzung erfüllt (AB 29/2). Ein originärer Anspruch unter dem Titel der elektrischen und elektronischen Kommunikationsgeräte im Sinne von Ziff. 15.02 HVI-Anhang (vgl. auch Rz. 2169 ff. des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozial- versicherungen [BSV] über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invali- denversicherung [KHMI, gültig ab 1. Januar 2013]) oder eines anderen Hilfsmittels besteht somit nicht. Der Beschwerdeführer beruft sich indes auf den Vertrauensschutz, den er seines Erachtens aufgrund der formlosen Mitteilung vom 24. Juli 2014 (AB 15) geniesst. 3. 3.1 Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) umfasst einer- seits den Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens in Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden, sofern sich dieses auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht. Andererseits verbietet er sowohl den staatlichen Behörden wie auch den Privaten, sich in ihren öffentlich- rechtlichen Rechtsbeziehungen widersprüchlich oder rechtsmissbräuchlich zu verhalten. Rechtsmissbrauch liegt insbesondere dann vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will (BGE 130 I 26 E. 8.1 S. 60, 127 II 49 E. 5a S. 56; Entscheid des Eidgenössischen Versiche- rungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht] vom 14. Dezember 2004, H 157/04, E. 3.3.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2016, IV/16/763, Seite 6 Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, welcher die Bürgerin und den Bürger in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter be- stimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Be- handlung der rechtsuchenden Person gebieten. Gemäss Lehre und Recht- sprechung (BGE 131 V 472 E. 5 S. 480; SVR 2012 ALV Nr. 3 S. 7 E. 5.2) ist dies der Fall,
1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf be- stimmte Personen gehandelt hat;
2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte;
3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte;
4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und
5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Ände- rung erfahren hat. 3.2 Die Beschwerdegegnerin hat die Kosten für die Pauschalleistun- gen der C.________ nach den Ansätzen des bis Ende 2012 gültig gewese- nen Vertrages (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 319) vergütet (unpaginierte Bei- lage zur Beschwerdeantwort [in den Gerichtsakten]) und in der angefochte- nen Verfügung vom 28. Juni 2016 (AB 29) für das bereits abgegebene Kommunikationsgerät (Hard- und Software) gestützt auf den Vertrauens- grundsatz eine Kostengutsprache erteilt. Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Verwaltung die Kostengutsprache nicht auf allfällige Folgekosten (für Reparaturen und Unterhaltsleistungen, welche nicht durch Garantieleistungen gedeckt sind und trotz sorgfältigem Gebrauch entste- hen [vgl. Art. 7 Abs. 2 HVI]) erstreckt hat, ist ihm nicht zu folgen. Er aner- kennt, dass ihm bisher keine weiteren Kosten entstanden sind (Beschwer- de S. 5 Ziff. III Art. 3) und entgegen seiner sinngemässen Argumentation hat er auch keine Dispositionen getroffen, die nicht mehr ohne Nachteil rückgängig gemacht werden könnten. Er hat keine Aufwendungen getätigt, die nutzlos würden, soweit er sein Hilfsmittel dereinst nicht mehr sollte ge- brauchen können, zudem ist ihm kein (künftiger) Schaden entstanden, in- dem ihm die ungerechtfertigte Leistung zugesprochen wurde. Schliesslich macht er auch keine unterlassenen und nicht mit dem früher möglichen Erfolg nachholbaren Dispositionen (vgl. BGE 110 V 145 E. 4b S. 156; SVR
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2016, IV/16/763, Seite 7 1998 AHV Nr. 30 S. 95 E. 8b) – wie beispielsweise das Abschliessen einer Garantieverlängerung für das Notebook oder den Kauf eines Update- Pakets für die Software – geltend. Bezüglich allfälliger Folgekosten fehlt es somit am vierten der vorerwähnten kumulativen Tatbestandselemente (vgl. E. 3.1 hiervor), weshalb sich insoweit keine vom materiellen Recht abwei- chende Behandlung des Beschwerdeführers rechtfertigt. Anders zu ent- scheiden hiesse, die Rechtsfolge des Vertrauensschutzes unzulässiger- weise auf Aspekte auszudehnen, die sich klar von den getätigten Dispositi- onen (Inanspruchnahme Gebrauchstraining/Schulung, Bezug Hard- und Software) trennen lassen. Zudem würde die ausnahmsweise Abweichung vom Gesetz durch die Übernahme von künftigen Folgekosten, auf die ebenfalls kein originärer Anspruch besteht, gewissermassen perpetuiert. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer kei- nen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2016, IV/16/763, Seite 8 Demnach entscheidet der Einzelrichter:
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügun- gen. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de einzutreten.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 16 763 IV MAW/JAP/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 20. Oktober 2016 Verwaltungsrichter Matti Gerichtsschreiber Jakob A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 28. Juni 2016
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2016, IV/16/763, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1999 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) wurde am 11. Juni 2014 unter Hinweis auf eine Spracherwerbsstörung bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Hilfsmittelbezug in Form eines Notebooks mit Spracherkennungs- bzw. Sprachausgabepro- gramm angemeldet (Akten der IVB, Antwortbeilage [AB] 11). Diese erteilte am 24. Juli 2014 formlos Kostengutsprache für Pauschalleistungen (Vorab- klärung, Gebrauchstraining, Schulung, Installation inkl. Reisezeit und Ga- rantiereparaturen) von Fr. 5‘340.-- (exkl. MWSt.) und stellte nach erfolgrei- chem Gebrauchstraining bzw. abgeschlossener Schulung für das Hilfsmittel (Hard- und Software) eine separate Mitteilung in Aussicht. Zudem hielt sie fest, dass Kosten für Reparaturen und Unterhaltsleistungen, welche nicht durch Garantieleistungen gedeckt seien und trotz sorgfältigem Gebrauch entstünden, separat verrechnet werden könnten (AB 15). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 18, 26) verfügte die IVB am 28. Juni 2016, sie übernehme die Kosten für ein Notebook inkl. Zu- behör als Hilfsmittel zur Schulung/Ausbildung im Betrag von Fr. 2‘986.35. Das Hilfsmittel werde zum Eigentum abgegeben und sämtliche Folgekos- ten gingen nicht zu Lasten der Invalidenversicherung (AB 29). B. Mit Eingabe vom 30. August 2016 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, Beschwerde und beantragte, die angefochte- ne Verfügung sei kostenfällig aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, eine Kostengutsprache gemäss formloser Mitteilung vom
24. Juli 2014, reduziert um die bereits erbrachten Leistungen, zu erteilten. In ihrer Beschwerdeantwort vom 30. September 2016 schloss die Be- schwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2016, IV/16/763, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügun- gen. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 28. Juni 2016 (AB 29). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Hilfsmittel in Form eines Note- books mit Spracherkennungs- bzw. Sprachausgabeprogramm und dabei insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht keine Kostengutspra- che für Reparaturen und Unterhaltsleistungen, welche nicht durch Garan- tieleistungen gedeckt sind und trotz sorgfältigem Gebrauch entstehen, ge- währt hat. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2016, IV/16/763, Seite 4 2. 2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmass- nahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustel- len, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Zu diesen Massnahmen gehören nach Art. 8 Abs. 3 lit. d i.V.m. Art. 21 Abs. 1 IVG im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste die Hilfsmittel, derer eine versicherte Person für die Ausübung der Erwerbs- tätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbes- serung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bun- desrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit An- spruch auf solche Hilfsmittel haben. Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfs- mittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 2 und 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung vom 17. Ja- nuar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) an das Eid- genössisches Departement des Innern (EDI) übertragen, welches die Ver- ordnung vom 29. November 1976 des EDI über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI; SR 831.232.51) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. 2.2 Wenngleich die Kantone seit dem Inkrafttreten des NFA per 1. Ja- nuar 2008 (Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen; AS 2007 5779) sowohl für die individuellen als auch für die kollektiven Leistungen an Kinder und Ju- gendliche mit Behinderungen bzw. an entsprechende Institutionen auf- kommen (vgl. BBl 2005 6218), schliesst dies einen Hilfsmittelanspruch ge- genüber der Invalidenversicherung nicht per se aus, denn der Begriff der Schulung im Sinne von Art. 21 Abs. 1 Satz 1 IVG umfasst auch kantonal-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2016, IV/16/763, Seite 5 rechtlichen Sonderschulen (vgl. MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, Art. 21-21quater N. 17; ERWIN MURER, Handkommentar zum Invalidenversicherungsgesetz, Art. 1-27bis IVG, 2014, N. 132). Es ist zwischen den Parteien jedoch zu Recht unbe- stritten, dass die Lese-/Rechtschreibeschwäche des Beschwerdeführers, welcher im Verfügungszeitpunkt (AB 29) die neunte Klasse einer Sprach- heilschule (AB 14/1 Ziff. 1) besuchte, kein invalidenversicherungsrelevanter Gesundheitsschaden darstellt und das abgegebene Notebook mit der er- gänzenden Software vorwiegend eine pädagogische Zielsetzung erfüllt (AB 29/2). Ein originärer Anspruch unter dem Titel der elektrischen und elektronischen Kommunikationsgeräte im Sinne von Ziff. 15.02 HVI-Anhang (vgl. auch Rz. 2169 ff. des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozial- versicherungen [BSV] über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invali- denversicherung [KHMI, gültig ab 1. Januar 2013]) oder eines anderen Hilfsmittels besteht somit nicht. Der Beschwerdeführer beruft sich indes auf den Vertrauensschutz, den er seines Erachtens aufgrund der formlosen Mitteilung vom 24. Juli 2014 (AB 15) geniesst. 3. 3.1 Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) umfasst einer- seits den Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens in Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden, sofern sich dieses auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht. Andererseits verbietet er sowohl den staatlichen Behörden wie auch den Privaten, sich in ihren öffentlich- rechtlichen Rechtsbeziehungen widersprüchlich oder rechtsmissbräuchlich zu verhalten. Rechtsmissbrauch liegt insbesondere dann vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will (BGE 130 I 26 E. 8.1 S. 60, 127 II 49 E. 5a S. 56; Entscheid des Eidgenössischen Versiche- rungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht] vom 14. Dezember 2004, H 157/04, E. 3.3.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2016, IV/16/763, Seite 6 Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, welcher die Bürgerin und den Bürger in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter be- stimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Be- handlung der rechtsuchenden Person gebieten. Gemäss Lehre und Recht- sprechung (BGE 131 V 472 E. 5 S. 480; SVR 2012 ALV Nr. 3 S. 7 E. 5.2) ist dies der Fall,
1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf be- stimmte Personen gehandelt hat;
2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte;
3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte;
4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und
5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Ände- rung erfahren hat. 3.2 Die Beschwerdegegnerin hat die Kosten für die Pauschalleistun- gen der C.________ nach den Ansätzen des bis Ende 2012 gültig gewese- nen Vertrages (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 319) vergütet (unpaginierte Bei- lage zur Beschwerdeantwort [in den Gerichtsakten]) und in der angefochte- nen Verfügung vom 28. Juni 2016 (AB 29) für das bereits abgegebene Kommunikationsgerät (Hard- und Software) gestützt auf den Vertrauens- grundsatz eine Kostengutsprache erteilt. Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Verwaltung die Kostengutsprache nicht auf allfällige Folgekosten (für Reparaturen und Unterhaltsleistungen, welche nicht durch Garantieleistungen gedeckt sind und trotz sorgfältigem Gebrauch entste- hen [vgl. Art. 7 Abs. 2 HVI]) erstreckt hat, ist ihm nicht zu folgen. Er aner- kennt, dass ihm bisher keine weiteren Kosten entstanden sind (Beschwer- de S. 5 Ziff. III Art. 3) und entgegen seiner sinngemässen Argumentation hat er auch keine Dispositionen getroffen, die nicht mehr ohne Nachteil rückgängig gemacht werden könnten. Er hat keine Aufwendungen getätigt, die nutzlos würden, soweit er sein Hilfsmittel dereinst nicht mehr sollte ge- brauchen können, zudem ist ihm kein (künftiger) Schaden entstanden, in- dem ihm die ungerechtfertigte Leistung zugesprochen wurde. Schliesslich macht er auch keine unterlassenen und nicht mit dem früher möglichen Erfolg nachholbaren Dispositionen (vgl. BGE 110 V 145 E. 4b S. 156; SVR
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2016, IV/16/763, Seite 7 1998 AHV Nr. 30 S. 95 E. 8b) – wie beispielsweise das Abschliessen einer Garantieverlängerung für das Notebook oder den Kauf eines Update- Pakets für die Software – geltend. Bezüglich allfälliger Folgekosten fehlt es somit am vierten der vorerwähnten kumulativen Tatbestandselemente (vgl. E. 3.1 hiervor), weshalb sich insoweit keine vom materiellen Recht abwei- chende Behandlung des Beschwerdeführers rechtfertigt. Anders zu ent- scheiden hiesse, die Rechtsfolge des Vertrauensschutzes unzulässiger- weise auf Aspekte auszudehnen, die sich klar von den getätigten Dispositi- onen (Inanspruchnahme Gebrauchstraining/Schulung, Bezug Hard- und Software) trennen lassen. Zudem würde die ausnahmsweise Abweichung vom Gesetz durch die Übernahme von künftigen Folgekosten, auf die ebenfalls kein originärer Anspruch besteht, gewissermassen perpetuiert. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer kei- nen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2016, IV/16/763, Seite 8 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwältin B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.