Verfügung vom 14. Juli 2016
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Den Parteien wurde am 30. Oktober 2017 ein Urteil der Sozialversi- cherungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kan- tons Bern vom 26. Oktober 2017 eröffnet (IV/2016/760).
E. 2 Nachträglich wurde festgestellt, dass in E. 5.3 dieses Urteils hin- sichtlich des Rentenbeginns explizit auf die sechsmonatige Karenz- frist gemäss Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) hingewiesen und alsdann (auch im Dispositiv) ausgehend von einer Anmeldung zum Leistungsbezug im Dezember 2014 ein Rentenbeginn im Mai 2015 festgesetzt worden ist.
E. 3 Nach Art. 100 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) nimmt die Verwal- tungsjustizbehörde von Amtes wegen oder auf schriftliches Gesuch hin die nötige Erläuterung oder Berichtigung vor, wenn ein Ent- scheid unvollständig oder unklar ist oder seine Bestimmungen un- tereinander oder mit den Entscheidgründen im Widerspruch stehen oder er Redaktions- oder Rechnungsfehler enthält (Abs. 1). Das Gesuch um Erläuterung oder Berichtigung ist binnen 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheids zu stellen; zu seiner Erledigung brau- chen die anderen Parteien nicht angehört zu werden (Abs. 2). Der erläuterte oder berichtigte Entscheid ersetzt den ursprünglichen (Abs. 4). Im Bereich des Sozialversicherungsrechts gilt nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung das Gebot der formlosen und jederzeiti- gen Berichtigung von Entscheiden als ungeschriebener Verfahrens- grundsatz, an den sich die kantonalen Rechtspflegeorgane zu hal- ten haben (BGE 99 V 64). Die in Art. 100 Abs. 2 VRPG enthaltene Befristung ist insoweit nicht anwendbar (vgl. MERKLI/AESCHLI- MANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 100 N. 10).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2017, IV/16/760, Seite 3 Art. 100 Abs. 4 VRPG ist im Zusammenhang mit Art. 59 VRPG zu lesen. Daraus erhellt, dass der ursprüngliche Entscheid nur dann ersetzt wird, wenn er erläutert oder berichtigt worden ist. Mit der Eröffnung des erläuterten oder berichtigten Entscheids läuft eine neue Rechtsmittelfrist. Allfällige gegen den ursprünglichen Ent- scheid erhobene Rechtsmittel werden gegenstandslos (vgl. MERKLI/ AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., Art. 100 N 16).
E. 4 In VGE IV/2016/760, E. 5.3, wurde explizit auf die sechsmonatige Karenzfrist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG hingewiesen. Gestützt auf die Anmeldung zum Leistungsbezug im Dezember 2014 resultiert an sich ein Rentenbeginn im Juni 2015. In E. 5.3 und auch im Dis- positiv ist alsdann indessen von einem Rentenbeginn im Mai 2015 (bloss fünf Monate) ausgegangen worden. Insoweit handelt es sich um einen Widerspruch sowohl unter den Entscheidgründen als auch zum Dispositiv. Dieser Widerspruch ist dahingehend aufzulösen, als aufgrund Anmeldung im Dezember 2014 und in Übereinstimmung mit Art. 29 Abs. 1 IVG der Rentenbeginn auf Juni 2015 zu terminie- ren ist. Ziffer 1 des Dispositivs ist daher von Amtes wegen wie folgt zu berichtigen: "In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Ver- fügung der IV-Stelle Bern vom 14. Juli 2016 aufgehoben und der Beschwerdeführerin ab 1. Juni 2015 eine halbe Rente zugesprochen."
E. 5 Für diesen kostenlosen Entscheid ist dieselbe Spruchbehörde zu- ständig wie für den ursprünglichen Entscheid (Art. 100 Abs. 1 VR- PG).
E. 6 Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2017, IV/16/760, Seite 4 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Dispositiv
- Ziffer 1 des Dispositivs des am 30. Oktober 2017 eröffneten Urteils vom 26. Oktober 2017 in Sachen A.________ (IV/2016/760) wird wie folgt berichtigt: "1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 14. Juli 2016 aufgehoben und der Be- schwerdeführerin ab 1. Juni 2015 eine halbe Rente zugespro- chen."
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Kopie z.K. an: - Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern (8C_823/2017) Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 16 760 IV SCJ/ZID/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 4. Dezember 2017 Berichtigung des Urteils vom 26. Oktober 2017 Verwaltungsrichter Scheidegger, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Kölliker, Verwaltungsrichter Matti Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin Berichtigung des Urteils vom 26. Oktober 2017
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2017, IV/16/760, Seite 2 Erwägungen: 1. Den Parteien wurde am 30. Oktober 2017 ein Urteil der Sozialversi- cherungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kan- tons Bern vom 26. Oktober 2017 eröffnet (IV/2016/760). 2. Nachträglich wurde festgestellt, dass in E. 5.3 dieses Urteils hin- sichtlich des Rentenbeginns explizit auf die sechsmonatige Karenz- frist gemäss Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) hingewiesen und alsdann (auch im Dispositiv) ausgehend von einer Anmeldung zum Leistungsbezug im Dezember 2014 ein Rentenbeginn im Mai 2015 festgesetzt worden ist. 3. Nach Art. 100 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) nimmt die Verwal- tungsjustizbehörde von Amtes wegen oder auf schriftliches Gesuch hin die nötige Erläuterung oder Berichtigung vor, wenn ein Ent- scheid unvollständig oder unklar ist oder seine Bestimmungen un- tereinander oder mit den Entscheidgründen im Widerspruch stehen oder er Redaktions- oder Rechnungsfehler enthält (Abs. 1). Das Gesuch um Erläuterung oder Berichtigung ist binnen 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheids zu stellen; zu seiner Erledigung brau- chen die anderen Parteien nicht angehört zu werden (Abs. 2). Der erläuterte oder berichtigte Entscheid ersetzt den ursprünglichen (Abs. 4). Im Bereich des Sozialversicherungsrechts gilt nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung das Gebot der formlosen und jederzeiti- gen Berichtigung von Entscheiden als ungeschriebener Verfahrens- grundsatz, an den sich die kantonalen Rechtspflegeorgane zu hal- ten haben (BGE 99 V 64). Die in Art. 100 Abs. 2 VRPG enthaltene Befristung ist insoweit nicht anwendbar (vgl. MERKLI/AESCHLI- MANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 100 N. 10).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2017, IV/16/760, Seite 3 Art. 100 Abs. 4 VRPG ist im Zusammenhang mit Art. 59 VRPG zu lesen. Daraus erhellt, dass der ursprüngliche Entscheid nur dann ersetzt wird, wenn er erläutert oder berichtigt worden ist. Mit der Eröffnung des erläuterten oder berichtigten Entscheids läuft eine neue Rechtsmittelfrist. Allfällige gegen den ursprünglichen Ent- scheid erhobene Rechtsmittel werden gegenstandslos (vgl. MERKLI/ AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., Art. 100 N 16). 4. In VGE IV/2016/760, E. 5.3, wurde explizit auf die sechsmonatige Karenzfrist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG hingewiesen. Gestützt auf die Anmeldung zum Leistungsbezug im Dezember 2014 resultiert an sich ein Rentenbeginn im Juni 2015. In E. 5.3 und auch im Dis- positiv ist alsdann indessen von einem Rentenbeginn im Mai 2015 (bloss fünf Monate) ausgegangen worden. Insoweit handelt es sich um einen Widerspruch sowohl unter den Entscheidgründen als auch zum Dispositiv. Dieser Widerspruch ist dahingehend aufzulösen, als aufgrund Anmeldung im Dezember 2014 und in Übereinstimmung mit Art. 29 Abs. 1 IVG der Rentenbeginn auf Juni 2015 zu terminie- ren ist. Ziffer 1 des Dispositivs ist daher von Amtes wegen wie folgt zu berichtigen: "In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Ver- fügung der IV-Stelle Bern vom 14. Juli 2016 aufgehoben und der Beschwerdeführerin ab 1. Juni 2015 eine halbe Rente zugesprochen." 5. Für diesen kostenlosen Entscheid ist dieselbe Spruchbehörde zu- ständig wie für den ursprünglichen Entscheid (Art. 100 Abs. 1 VR- PG). 6. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2017, IV/16/760, Seite 4 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Ziffer 1 des Dispositivs des am 30. Oktober 2017 eröffneten Urteils vom 26. Oktober 2017 in Sachen A.________ (IV/2016/760) wird wie folgt berichtigt: "1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 14. Juli 2016 aufgehoben und der Be- schwerdeführerin ab 1. Juni 2015 eine halbe Rente zugespro- chen." 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Kopie z.K. an:
- Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern (8C_823/2017) Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.