Einspracheentscheid vom 28. Juli 2016
Sachverhalt
A. Die A.________ AG (Beschwerdeführerin) ist seit 1. Januar 2011 der Aus- gleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) ange- schlossen (Akten der AKB, Antwortbeilage [AB] 8). Mit Schreiben vom
15. Februar 2016 wies die AKB die A.________ AG darauf hin, dass sie es bislang unterlassen habe, die Lohnbescheinigung und Abrechnung der Kinderzulagen für die Abrechnungsperiode vom 1. Januar bis 31. Dezem- ber 2015 einzureichen und forderte sie auf, dies unverzüglich nachzuholen (AB 6). Nachdem die A.________ AG weder auf dieses Schreiben, noch auf ein gebührenpflichtiges Mahnschreiben vom 8. März 2016 (AB 5) rea- giert hatte, auferlegte ihr die AKB mit Verfügung vom 13. Juni 2016 (AB 4) eine Busse in der Höhe von Fr. 200.--. Gleichzeitig forderte sie die A.________ AG auf, das bislang Versäumte nachzuholen. Mit Einsprache vom 27. Juni 2016 (AB 3) beantragte die A.________ AG sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Zugleich reichte sie das unterzeichnete Formular "Lohnbescheinigung und Abrechnung der Familienzulagen" ein. In der Folge wies die AKB die Einsprache mit Ent- scheid vom 28. Juli 2016 (AB 1) ab. B. Mit Eingabe vom 29. August 2016 leitete die AKB eine von der A.________ AG, handelnd durch B.________, bei ihr eingereichte Beschwerde vom
18. August 2016 zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht des Kan- tons Bern weiter. Die Beschwerdeführerin beantragt mit der Beschwerde sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids. Mit Beschwerdeantwort vom 23. September 2016 beantragt die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde. Der Instruktionsrichter wies die Beschwerdeführerin mit prozessleitender Verfügung vom 27. September 2016 unter Darlegung des Sachverhaltes
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2016, AHV/16/759, Seite 3 auf die geltende Rechtslage sowie auf eine drohende Kostenauferlegung bei leichtsinniger Prozessführung hin und forderte sie zur Mitteilung auf, ob sie an der Beschwerde festhalte oder diese zurückziehe. Für den Fall des Festhaltens sei die Beschwerde im Lichte der gemachten Ausführungen zu ergänzen. Nach vorgängiger telefonischer Anfrage wiederholte die Beschwerdeführe- rin mit Eingabe vom 16. November 2016 (Postaufgabe) unter Festhalten am gestellten Antrag ihre bisherigen Ausführungen.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen- versicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2016, AHV/16/759, Seite 4
E. 1.2 Streitig ist einzig die auf der Verfügung vom 13. Juni 2016 (AB 4) basierende, mit hier angefochtenem Einspracheentscheid vom 28. Juli 2016 (AB 1) bestätigte Ordnungsbusse von Fr. 200.--.
E. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20‘000.--, womit die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Den kantonalen Ausgleichskassen obliegt die Kontrolle über die Erfassung aller Beitragspflichtigen (Art. 63 Abs. 2 AHVG).
E. 2.2 Die Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätig- keit sind bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten (Art. 14 Abs. 1 AHVG). Nach Art. 36 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversiche- rung vom 31. Oktober 1947 (AHVV; SR 831.101) enthalten die Abrechnun- gen der Arbeitgeber die nötigen Angaben für die Verbuchung der Beiträge und für die Eintragung in die individuellen Konten (Abs. 1). Die Arbeitgeber haben die Löhne innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode ab- zurechnen (Abs. 2). Die Abrechnungsperiode umfasst das Kalenderjahr (Abs. 3).
E. 2.3 Wer Ordnungs- und Kontrollvorschriften verletzt, ohne dass die Verletzung gemäss Art. 87 oder Art. 88 AHVG unter Strafe gestellt ist, wird von der Ausgleichskasse nach vorausgegangener Mahnung mit einer Ord- nungsbusse bis zu Fr. 1'000.-- belegt. Im Wiederholungsfall innert zweier Jahre kann eine Ordnungsbusse bis zu Fr. 5'000.-- ausgesprochen werden (Art. 91 Abs. 1 AHVG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2016, AHV/16/759, Seite 5
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerde im Wesentli- chen wie folgt: "Von 2011 bis ca. 2014 hat die Firma C.______AG in ... die Verwaltung der Überbauung ... mit diversen Mehrfamilienhäusern ausgeführt […], mit einem vollamtlichen Hauswart, Herr D.________, angestellt von Firma C.______AG. 2015 hat die Firma E.________ die Verwaltung Überbauung ... über- nommen, mit einer Profi-Hauswartsfirma. Persönlich habe ich keinen Einfluss auf die AHV Abrechnung Hauswart. Die Anstellung Hauswart ist über die Verwaltung erfolgt, wozu ich keinen Einfluss habe. Das Ein- zige was ich machen kann und gemacht habe, ist die mir zugestellten Formulare an die Verwaltung zu senden, in der Annahme, dass die notwendigen Arbeiten von derselben ausgeführt werden. Ich kann nicht nachvollziehen, dass ich für etwas gebüsst werde, das ich weder beeinflussen noch selber erledigen kann." Im Schreiben vom 14. November 2016 (in den Gerichtsakten) äusserte sie sich in gleicher Weise, wenn auch mit anderen zeitlichen Angaben hinsicht- lich der mit der Verwaltung ihrer Liegenschaft beauftragten Gesellschaften.
E. 3.2 Mit dieser Argumentation verkennt die Beschwerdeführerin, dass sich ihre Auskunftspflicht aus ihrer Eigenschaft als bei der Beschwerde- gegnerin angeschlossenes Mitglied (vgl. AB 8) ergibt und ihre Rolle als Eigentümerin einer Liegenschaft in ... sowie die Anstellung eines Haus- warts durch die mit der Verwaltung der Liegenschaft beauftragten Gesell- schaft diesbezüglich keine Bewandtnis haben. Um der Ausgleichskasse die Kontrolle der korrekten Beitragsermittlung zu ermöglichen, ist die Arbeitgeberin nach Art. 36 AHVV (vgl. E. 2.2 hiervor) verpflichtet, die zur Bemessung der Beiträge notwendigen Angaben einzu- reichen (UELI KIESER, Alters- und Hinterlassenenversicherung, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1305 N. 358). Zwar hat die Be- schwerdeführerin im Jahr 2015 unbestrittenermassen keine Arbeitnehmer beschäftigt, doch war sie verpflichtet, der Beschwerdegegnerin durch Zurücksenden des offiziellen Formulars auch diesen Umstand mitzuteilen. Darauf hat die Beschwerdegegnerin sie im Schreiben vom 15. Februar
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2016, AHV/16/759, Seite 6 2016 (AB 6) denn auch ausdrücklich hingewiesen; nichts anderes ergibt sich aus dem in Frage stehenden Formular selbst ("Der / die Unterzeichne- te erklärt ausdrücklich, dass alle ausgerichteten Bar- und Naturallöhne auf dieser Lohnbescheinigung aufgeführt sind oder dass keine beitragspflichti- gen Entgelte ausgerichtet wurden." [AB 7]). Dieser Pflicht ist die Beschwer- deführerin erst im Rahmen des Einspracheverfahrens (AB 3) – und damit verspätet – nachgekommen. Das Vorbringen, sie habe das Formular an die C.______AG zur Bearbeitung weitergeleitet, vermag sie diesbezüglich nicht zu entlasten, ist sie doch gegenüber der Beschwerdegegnerin persönlich auskunftspflichtig.
E. 3.3 Da die Beschwerdeführerin ihrer Auskunftspflicht auch nach kor- rekterweise erfolgter Mahnung (vgl. Art. 205 Abs. 1 AHVV) nicht nachge- kommen ist, hat die Beschwerdegegnerin zu Recht eine Ordnungsbusse ausgesprochen (vgl. E. 2.3 hiervor). In masslicher Hinsicht liegt die Bus- senfestlegung (Fr. 200.-- [AB 4]) innerhalb des gesetzlichen Rahmens von Art. 91 Abs. 1 AHVG und somit im Ermessensbereich der Beschwerdegeg- nerin, in den einzugreifen für das urteilende Gericht kein triftiger Grund be- steht (BGE 126 V 75 E. 6 S. 81).
E. 3.4 Der Einspracheentscheid vom 28. Juli 2016 (AB 1) ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist damit abzuweisen.
E. 4 Zu eröffnen (R):
- A.________ AG (samt Aktennotiz vom 15.11.2016)
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen (samt Aktennotiz vom 15.11.2016)
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 4.1 Gemäss Art. 61 lit. a ATSG muss das Verfahren für die Parteien kostenlos sein; einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden. Das Festhalten an der Beschwerde in Kenntnis einer an der Sache vorbei- zielenden Argumentation (vgl. prozessleitende Verfügung vom 27.09.2016 sowie Aktennotiz vom 15.11.2016 [in den Gerichtsakten]) ist leichtsinnig und führt zur Auferlegung der Verfahrenskosten. Diese werden auf Fr. 500.-- festgelegt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2016, AHV/16/759, Seite 7
E. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung; auch die obsiegende Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 3 VR- PG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
- Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen- versicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2016, AHV/16/759, Seite 4 1.2 Streitig ist einzig die auf der Verfügung vom 13. Juni 2016 (AB 4) basierende, mit hier angefochtenem Einspracheentscheid vom 28. Juli 2016 (AB 1) bestätigte Ordnungsbusse von Fr. 200.--. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20‘000.--, womit die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Den kantonalen Ausgleichskassen obliegt die Kontrolle über die Erfassung aller Beitragspflichtigen (Art. 63 Abs. 2 AHVG). 2.2 Die Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätig- keit sind bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten (Art. 14 Abs. 1 AHVG). Nach Art. 36 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversiche- rung vom 31. Oktober 1947 (AHVV; SR 831.101) enthalten die Abrechnun- gen der Arbeitgeber die nötigen Angaben für die Verbuchung der Beiträge und für die Eintragung in die individuellen Konten (Abs. 1). Die Arbeitgeber haben die Löhne innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode ab- zurechnen (Abs. 2). Die Abrechnungsperiode umfasst das Kalenderjahr (Abs. 3). 2.3 Wer Ordnungs- und Kontrollvorschriften verletzt, ohne dass die Verletzung gemäss Art. 87 oder Art. 88 AHVG unter Strafe gestellt ist, wird von der Ausgleichskasse nach vorausgegangener Mahnung mit einer Ord- nungsbusse bis zu Fr. 1'000.-- belegt. Im Wiederholungsfall innert zweier Jahre kann eine Ordnungsbusse bis zu Fr. 5'000.-- ausgesprochen werden (Art. 91 Abs. 1 AHVG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2016, AHV/16/759, Seite 5
- 3.1 Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerde im Wesentli- chen wie folgt: "Von 2011 bis ca. 2014 hat die Firma C.______AG in ... die Verwaltung der Überbauung ... mit diversen Mehrfamilienhäusern ausgeführt […], mit einem vollamtlichen Hauswart, Herr D.________, angestellt von Firma C.______AG. 2015 hat die Firma E.________ die Verwaltung Überbauung ... über- nommen, mit einer Profi-Hauswartsfirma. Persönlich habe ich keinen Einfluss auf die AHV Abrechnung Hauswart. Die Anstellung Hauswart ist über die Verwaltung erfolgt, wozu ich keinen Einfluss habe. Das Ein- zige was ich machen kann und gemacht habe, ist die mir zugestellten Formulare an die Verwaltung zu senden, in der Annahme, dass die notwendigen Arbeiten von derselben ausgeführt werden. Ich kann nicht nachvollziehen, dass ich für etwas gebüsst werde, das ich weder beeinflussen noch selber erledigen kann." Im Schreiben vom 14. November 2016 (in den Gerichtsakten) äusserte sie sich in gleicher Weise, wenn auch mit anderen zeitlichen Angaben hinsicht- lich der mit der Verwaltung ihrer Liegenschaft beauftragten Gesellschaften. 3.2 Mit dieser Argumentation verkennt die Beschwerdeführerin, dass sich ihre Auskunftspflicht aus ihrer Eigenschaft als bei der Beschwerde- gegnerin angeschlossenes Mitglied (vgl. AB 8) ergibt und ihre Rolle als Eigentümerin einer Liegenschaft in ... sowie die Anstellung eines Haus- warts durch die mit der Verwaltung der Liegenschaft beauftragten Gesell- schaft diesbezüglich keine Bewandtnis haben. Um der Ausgleichskasse die Kontrolle der korrekten Beitragsermittlung zu ermöglichen, ist die Arbeitgeberin nach Art. 36 AHVV (vgl. E. 2.2 hiervor) verpflichtet, die zur Bemessung der Beiträge notwendigen Angaben einzu- reichen (UELI KIESER, Alters- und Hinterlassenenversicherung, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1305 N. 358). Zwar hat die Be- schwerdeführerin im Jahr 2015 unbestrittenermassen keine Arbeitnehmer beschäftigt, doch war sie verpflichtet, der Beschwerdegegnerin durch Zurücksenden des offiziellen Formulars auch diesen Umstand mitzuteilen. Darauf hat die Beschwerdegegnerin sie im Schreiben vom 15. Februar Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2016, AHV/16/759, Seite 6 2016 (AB 6) denn auch ausdrücklich hingewiesen; nichts anderes ergibt sich aus dem in Frage stehenden Formular selbst ("Der / die Unterzeichne- te erklärt ausdrücklich, dass alle ausgerichteten Bar- und Naturallöhne auf dieser Lohnbescheinigung aufgeführt sind oder dass keine beitragspflichti- gen Entgelte ausgerichtet wurden." [AB 7]). Dieser Pflicht ist die Beschwer- deführerin erst im Rahmen des Einspracheverfahrens (AB 3) – und damit verspätet – nachgekommen. Das Vorbringen, sie habe das Formular an die C.______AG zur Bearbeitung weitergeleitet, vermag sie diesbezüglich nicht zu entlasten, ist sie doch gegenüber der Beschwerdegegnerin persönlich auskunftspflichtig. 3.3 Da die Beschwerdeführerin ihrer Auskunftspflicht auch nach kor- rekterweise erfolgter Mahnung (vgl. Art. 205 Abs. 1 AHVV) nicht nachge- kommen ist, hat die Beschwerdegegnerin zu Recht eine Ordnungsbusse ausgesprochen (vgl. E. 2.3 hiervor). In masslicher Hinsicht liegt die Bus- senfestlegung (Fr. 200.-- [AB 4]) innerhalb des gesetzlichen Rahmens von Art. 91 Abs. 1 AHVG und somit im Ermessensbereich der Beschwerdegeg- nerin, in den einzugreifen für das urteilende Gericht kein triftiger Grund be- steht (BGE 126 V 75 E. 6 S. 81). 3.4 Der Einspracheentscheid vom 28. Juli 2016 (AB 1) ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist damit abzuweisen.
- 4.1 Gemäss Art. 61 lit. a ATSG muss das Verfahren für die Parteien kostenlos sein; einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden. Das Festhalten an der Beschwerde in Kenntnis einer an der Sache vorbei- zielenden Argumentation (vgl. prozessleitende Verfügung vom 27.09.2016 sowie Aktennotiz vom 15.11.2016 [in den Gerichtsakten]) ist leichtsinnig und führt zur Auferlegung der Verfahrenskosten. Diese werden auf Fr. 500.-- festgelegt. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2016, AHV/16/759, Seite 7 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung; auch die obsiegende Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 3 VR- PG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ AG (samt Aktennotiz vom 15.11.2016) - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen (samt Aktennotiz vom 15.11.2016) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 16 759 AHV SCP/IMD/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 28. November 2016 Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiber Imhasly A.________ AG handelnd durch B.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 28. Juli 2016
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2016, AHV/16/759, Seite 2 Sachverhalt: A. Die A.________ AG (Beschwerdeführerin) ist seit 1. Januar 2011 der Aus- gleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) ange- schlossen (Akten der AKB, Antwortbeilage [AB] 8). Mit Schreiben vom
15. Februar 2016 wies die AKB die A.________ AG darauf hin, dass sie es bislang unterlassen habe, die Lohnbescheinigung und Abrechnung der Kinderzulagen für die Abrechnungsperiode vom 1. Januar bis 31. Dezem- ber 2015 einzureichen und forderte sie auf, dies unverzüglich nachzuholen (AB 6). Nachdem die A.________ AG weder auf dieses Schreiben, noch auf ein gebührenpflichtiges Mahnschreiben vom 8. März 2016 (AB 5) rea- giert hatte, auferlegte ihr die AKB mit Verfügung vom 13. Juni 2016 (AB 4) eine Busse in der Höhe von Fr. 200.--. Gleichzeitig forderte sie die A.________ AG auf, das bislang Versäumte nachzuholen. Mit Einsprache vom 27. Juni 2016 (AB 3) beantragte die A.________ AG sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Zugleich reichte sie das unterzeichnete Formular "Lohnbescheinigung und Abrechnung der Familienzulagen" ein. In der Folge wies die AKB die Einsprache mit Ent- scheid vom 28. Juli 2016 (AB 1) ab. B. Mit Eingabe vom 29. August 2016 leitete die AKB eine von der A.________ AG, handelnd durch B.________, bei ihr eingereichte Beschwerde vom
18. August 2016 zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht des Kan- tons Bern weiter. Die Beschwerdeführerin beantragt mit der Beschwerde sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids. Mit Beschwerdeantwort vom 23. September 2016 beantragt die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde. Der Instruktionsrichter wies die Beschwerdeführerin mit prozessleitender Verfügung vom 27. September 2016 unter Darlegung des Sachverhaltes
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2016, AHV/16/759, Seite 3 auf die geltende Rechtslage sowie auf eine drohende Kostenauferlegung bei leichtsinniger Prozessführung hin und forderte sie zur Mitteilung auf, ob sie an der Beschwerde festhalte oder diese zurückziehe. Für den Fall des Festhaltens sei die Beschwerde im Lichte der gemachten Ausführungen zu ergänzen. Nach vorgängiger telefonischer Anfrage wiederholte die Beschwerdeführe- rin mit Eingabe vom 16. November 2016 (Postaufgabe) unter Festhalten am gestellten Antrag ihre bisherigen Ausführungen. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen- versicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2016, AHV/16/759, Seite 4 1.2 Streitig ist einzig die auf der Verfügung vom 13. Juni 2016 (AB 4) basierende, mit hier angefochtenem Einspracheentscheid vom 28. Juli 2016 (AB 1) bestätigte Ordnungsbusse von Fr. 200.--. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20‘000.--, womit die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Den kantonalen Ausgleichskassen obliegt die Kontrolle über die Erfassung aller Beitragspflichtigen (Art. 63 Abs. 2 AHVG). 2.2 Die Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätig- keit sind bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten (Art. 14 Abs. 1 AHVG). Nach Art. 36 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversiche- rung vom 31. Oktober 1947 (AHVV; SR 831.101) enthalten die Abrechnun- gen der Arbeitgeber die nötigen Angaben für die Verbuchung der Beiträge und für die Eintragung in die individuellen Konten (Abs. 1). Die Arbeitgeber haben die Löhne innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode ab- zurechnen (Abs. 2). Die Abrechnungsperiode umfasst das Kalenderjahr (Abs. 3). 2.3 Wer Ordnungs- und Kontrollvorschriften verletzt, ohne dass die Verletzung gemäss Art. 87 oder Art. 88 AHVG unter Strafe gestellt ist, wird von der Ausgleichskasse nach vorausgegangener Mahnung mit einer Ord- nungsbusse bis zu Fr. 1'000.-- belegt. Im Wiederholungsfall innert zweier Jahre kann eine Ordnungsbusse bis zu Fr. 5'000.-- ausgesprochen werden (Art. 91 Abs. 1 AHVG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2016, AHV/16/759, Seite 5 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerde im Wesentli- chen wie folgt: "Von 2011 bis ca. 2014 hat die Firma C.______AG in ... die Verwaltung der Überbauung ... mit diversen Mehrfamilienhäusern ausgeführt […], mit einem vollamtlichen Hauswart, Herr D.________, angestellt von Firma C.______AG. 2015 hat die Firma E.________ die Verwaltung Überbauung ... über- nommen, mit einer Profi-Hauswartsfirma. Persönlich habe ich keinen Einfluss auf die AHV Abrechnung Hauswart. Die Anstellung Hauswart ist über die Verwaltung erfolgt, wozu ich keinen Einfluss habe. Das Ein- zige was ich machen kann und gemacht habe, ist die mir zugestellten Formulare an die Verwaltung zu senden, in der Annahme, dass die notwendigen Arbeiten von derselben ausgeführt werden. Ich kann nicht nachvollziehen, dass ich für etwas gebüsst werde, das ich weder beeinflussen noch selber erledigen kann." Im Schreiben vom 14. November 2016 (in den Gerichtsakten) äusserte sie sich in gleicher Weise, wenn auch mit anderen zeitlichen Angaben hinsicht- lich der mit der Verwaltung ihrer Liegenschaft beauftragten Gesellschaften. 3.2 Mit dieser Argumentation verkennt die Beschwerdeführerin, dass sich ihre Auskunftspflicht aus ihrer Eigenschaft als bei der Beschwerde- gegnerin angeschlossenes Mitglied (vgl. AB 8) ergibt und ihre Rolle als Eigentümerin einer Liegenschaft in ... sowie die Anstellung eines Haus- warts durch die mit der Verwaltung der Liegenschaft beauftragten Gesell- schaft diesbezüglich keine Bewandtnis haben. Um der Ausgleichskasse die Kontrolle der korrekten Beitragsermittlung zu ermöglichen, ist die Arbeitgeberin nach Art. 36 AHVV (vgl. E. 2.2 hiervor) verpflichtet, die zur Bemessung der Beiträge notwendigen Angaben einzu- reichen (UELI KIESER, Alters- und Hinterlassenenversicherung, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1305 N. 358). Zwar hat die Be- schwerdeführerin im Jahr 2015 unbestrittenermassen keine Arbeitnehmer beschäftigt, doch war sie verpflichtet, der Beschwerdegegnerin durch Zurücksenden des offiziellen Formulars auch diesen Umstand mitzuteilen. Darauf hat die Beschwerdegegnerin sie im Schreiben vom 15. Februar
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2016, AHV/16/759, Seite 6 2016 (AB 6) denn auch ausdrücklich hingewiesen; nichts anderes ergibt sich aus dem in Frage stehenden Formular selbst ("Der / die Unterzeichne- te erklärt ausdrücklich, dass alle ausgerichteten Bar- und Naturallöhne auf dieser Lohnbescheinigung aufgeführt sind oder dass keine beitragspflichti- gen Entgelte ausgerichtet wurden." [AB 7]). Dieser Pflicht ist die Beschwer- deführerin erst im Rahmen des Einspracheverfahrens (AB 3) – und damit verspätet – nachgekommen. Das Vorbringen, sie habe das Formular an die C.______AG zur Bearbeitung weitergeleitet, vermag sie diesbezüglich nicht zu entlasten, ist sie doch gegenüber der Beschwerdegegnerin persönlich auskunftspflichtig. 3.3 Da die Beschwerdeführerin ihrer Auskunftspflicht auch nach kor- rekterweise erfolgter Mahnung (vgl. Art. 205 Abs. 1 AHVV) nicht nachge- kommen ist, hat die Beschwerdegegnerin zu Recht eine Ordnungsbusse ausgesprochen (vgl. E. 2.3 hiervor). In masslicher Hinsicht liegt die Bus- senfestlegung (Fr. 200.-- [AB 4]) innerhalb des gesetzlichen Rahmens von Art. 91 Abs. 1 AHVG und somit im Ermessensbereich der Beschwerdegeg- nerin, in den einzugreifen für das urteilende Gericht kein triftiger Grund be- steht (BGE 126 V 75 E. 6 S. 81). 3.4 Der Einspracheentscheid vom 28. Juli 2016 (AB 1) ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist damit abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 61 lit. a ATSG muss das Verfahren für die Parteien kostenlos sein; einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden. Das Festhalten an der Beschwerde in Kenntnis einer an der Sache vorbei- zielenden Argumentation (vgl. prozessleitende Verfügung vom 27.09.2016 sowie Aktennotiz vom 15.11.2016 [in den Gerichtsakten]) ist leichtsinnig und führt zur Auferlegung der Verfahrenskosten. Diese werden auf Fr. 500.-- festgelegt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2016, AHV/16/759, Seite 7 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung; auch die obsiegende Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 3 VR- PG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Zu eröffnen (R):
- A.________ AG (samt Aktennotiz vom 15.11.2016)
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen (samt Aktennotiz vom 15.11.2016)
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.