Verfügung vom 20. Juni 2016
Sachverhalt
A. Die 1968 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 16. Juli 2007 bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwer- degegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der IVB [act. II] 1). Diese sprach ihr mit Verfügung vom 3. April 2009 (act. II 28) bei einem Invali- ditätsgrad von 63 % ab 1. Oktober 2007 eine Dreiviertelsrente zu. Nach einer gescheiterten Umschulung (act. II 55, 79) reduzierte die IVB die lau- fende Rente mit Verfügung vom 3. Juli 2013 (act. II 96) bei einem Invali- ditätsgrad von 57 % ab 1. September 2013 revisionsweise auf eine halbe Invalidenrente. Während sie die ursprüngliche Dreiviertelsrente ab 1. Mai 2015 als Übergangsleistung zunächst erneut ausrichtete (Akten der IVB [act. IIA] 131), ermittelte sie gestützt auf ein bidisziplinäres Gutachten (act. IIA 156.1) einen Invaliditätsgrad von 61 % und löste die Übergangsleistun- gen nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (act. IIA 158 f.) mit Verfü- gung vom 20. Juni 2016 (act. IIA 162) per 1. Juli 2016 durch eine (ordentli- che) Dreiviertelsrente ab. B. Mit Eingabe vom 25. August 2016 erhob die Versicherte, vertreten durch die C.________, Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei kostenfällig aufzuheben und ihr sei eine ganze Invalidenrente zuzu- sprechen; eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Be- schwerdegegnerin zurückzuweisen. Am 16. September 2016 notifizierte Rechtsanwalt B.________ seine Man- datierung durch die Beschwerdeführerin und das Erlöschen des bisherigen Vertretungsverhältnisses. Mit Zuschrift vom 26. September 2016 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine einlässliche Beschwerdeantwort und schloss auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2016, IV/16/753, Seite 3
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 20. Juni 2016 (act. IIA 162). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführe- rin auf eine Invalidenrente und dabei insbesondere, ob die Beschwerde- gegnerin zu Recht keine ganze Rente zugesprochen hat.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2016, IV/16/753, Seite 4
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschrän- kungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab- wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). 2.3 Liegt eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung vor, sind die nachfolgenden Grundsätze zu beachten, wobei diese auch für vergleichba- re Beschwerden gelten, denn aus Gründen der Rechtssicherheit ist es ge- boten, sämtliche psychosomatischen Leiden den gleichen sozialversiche- rungsrechtlichen Anforderungen zu unterstellen (BGE 141 V 281 E. 4.2
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2016, IV/16/753, Seite 5 S. 298, 139 V 346 E. 2 S. 346, 137 V 64 E. 4.3 S. 69, 136 V 279 E. 3.2.3 S. 283). 2.3.1 Die Sachverständigen sollen die Diagnose einer anhaltenden soma- toformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.40) so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorga- ben tatsächlich eingehalten sind. Die auf die Begrifflichkeit des medizini- schen Klassifikationssystems abstellende Diagnose der anhaltenden soma- toformen Schmerzstörung führt im Weiteren nur dann zur Feststellung einer invalidenversicherungsrechtlich erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigung, wenn die Diagnose auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe nach BGE 131 V 49 standhält. Danach liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Ag- gravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht. Hinweise auf solche und andere Äusserungen eines sekundären Krankheitsgewinns ergeben sich namentlich, wenn eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschil- derten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese be- steht, intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt, keine medizinische Behandlung und Therapie in An- spruch genommen wird, demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sach- verständigen unglaubwürdig wirken oder schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Ver- halten hin. Besteht im Einzelfall Klarheit darüber, dass solche Ausschluss- gründe die Annahme einer Gesundheitsbeeinträchtigung verbieten, so be- steht von vornherein keine Grundlage für eine Invalidenrente, selbst wenn die klassifikatorischen Merkmale einer somatoformen Schmerzstörung ge- geben sein sollten (vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG erster Satz). Soweit die betref- fenden Anzeichen neben einer ausgewiesenen verselbständigten Gesund- heitsschädigung (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299) auftreten, sind deren Aus- wirkungen derweil im Umfang der Aggravation zu bereinigen (BGE 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285 und E. 2.2 S. 287). 2.3.2 Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht die Vermutung, wonach eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung oder ein vergleichbarer ätiologisch unklarer syndromaler Zustand mit zumutbarer Willensanstren-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2016, IV/16/753, Seite 6 gung überwindbar ist, aufgegeben (E. 3.5). Unverändert ist jedoch auch in Zukunft dem klaren Willen des Gesetzgebers gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG Rechnung zu tragen, wonach im Zuge einer objektivierten Betrachtungs- weise von der grundsätzlichen «Validität» der versicherten Person auszu- gehen ist (E. 3.7.2). Das bisherige Regel/Ausnahme-Modell wird – gemäss erwähntem Entscheid – durch einen strukturierten, normativen Prüfungs- raster ersetzt. Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergeb- nisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leis- tungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensati- onspotentialen (Ressourcen) anderseits – tatsächlich erreichbaren Leis- tungsvermögens (E. 3.6). Es gilt neu im Regelfall nach gemeinsamen Ei- genschaften systematisierte Standardindikatoren zu beachten (E. 4.1.3), welche sich in die Kategorien «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) und «Konsistenz» einteilen lassen (E. 4.4). Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur (E. 5). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgra- des ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (E. 6). 2.4 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). 2.5.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2016, IV/16/753, Seite 7 nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10, 130 V 343 E. 3.5 S. 349). 2.5.2 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1). 2.5.3 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattge- funden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsab- klärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszu- stands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.2). 3. 3.1 Die am 3. April 2009 (act. II 28) zugesprochene Dreiviertelsrente wurde mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 3. Juli 2013 (act. II
96) auf eine halbe Invalidenrente reduziert. Die letzte anspruchsändernde
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2016, IV/16/753, Seite 8 Verfügung gilt, unabhängig von der Qualität der ihr zugrunde liegenden materiellen Prüfung (vgl. E. 2.5.3 hiervor), stets als zeitliche Vergleichsba- sis (vgl. Entscheid des BGer vom 29. Oktober 2012, 9C_724/2012, E. 2.2). Demnach ist der Sachverhalt im Zeitpunkt dieser rechtskräftigen Revisi- onsverfügung (act. II 96) mit jenem der angefochtenen Verfügung vom
20. Juni 2016 (act. IIA 162) zu vergleichen und zu prüfen, ob in den tatsächlichen Verhältnissen eine erhebliche Veränderung eintrat, die ge- eignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beein- flussen (vgl. E. 2.5.1 hiervor). 3.2 Die rechtskräftige Verfügung vom 3. Juli 2013 (act. II 96) stützte sich in medizinischer Hinsicht auf Verlaufsberichte der behandelnden Ärzte (act. II 83, 87, 90) sowie eine Aktenbeurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; act. II 93). 3.2.1 Im Bericht der psychiatrischen Dienste D.________ vom 13. März 2013 (act. II 83) diagnostizierten Dr. med. E.________, Facharzt für Psych- iatrie und Psychotherapie FMH, sowie lic. phil. F.________, Fachpsycholo- gin für Psychotherapie FSP, eine aktuell mittelgradige Episode einer rezidi- vierenden depressiven Störung. Sie attestierten eine Arbeitsunfähigkeit zwischen 40 % und 50 %. 3.2.2 Dr. med. G.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, vermerkte im Konsiliarbe- richt vom 3. April 2013 (act. II 87/4 f., 90/12 f.) zuhanden des Hausarztes als Diagnose einen Status nach ventraler Diskektomie mit Dekompression auf Stufe C5/6 und ACIF (anteriore zervikale interkorporelle Fusion) Stabili- sierung C5/6 vom 16. Oktober 2012. Er erklärte, bis vor zwei Wochen habe ein absolut problemloses und zufriedenstellendes operatives Resultat be- standen, nun beklage die Beschwerdeführerin wieder etwas zunehmende Nackenschmerzen und auch intermittierende abstrahlende Beschwerden in den Oberarm-/Unterarm rechtsbetont. Insgesamt seien die Beschwerden aber nicht mit der präoperativen Situation zu vergleichen. Es bestünden keine neurologischen Auffälligkeiten und es liege in subjektiver Hinsicht vielleicht eine leichtgradige Kraftminderung in der rechten Hand vor (vgl. auch act. II 87 f., 90/7-11, 90/14-19, 90/21-24).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2016, IV/16/753, Seite 9 3.2.3 Unter Berücksichtigung dieser Vorakten führte der RAD-Arzt, pract. med. H.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, in seiner Stellungnahme vom 21. Mai 2013 (act. II 93) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung wechselnden Ausmasses (ICD-10: F33) sowie einen Status nach ventraler Diskektomie auf Stufe C5/6 am 16. Oktober 2012 auf. Er gelangte zum Schluss, dass die angestammte Tätigkeit im ... – wie bereits im MEDAS- Gutachten aus dem Jahre 2008 festgestellt (act. II 21/18 lit. C Ziff. 2) – nicht mehr zumutbar sei. Für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkei- ten, die nicht weisungsgebunden seien und ohne Zeitdruck sowie ohne besondere Anforderungen an die Teamfähigkeit verrichtet werden könnten, bestehe ab 15. Mai 2013 (neuer Arbeitsvertrag) hingegen eine Arbeitsun- fähigkeit von 40 %. Die ausgeübte Tätigkeit (als ...) mit einem Beschäfti- gungsgrad von 60 % (act. II 94) trage den psychiatrischen Beschwerden Rechnung. 3.3 Die angefochtene Verfügung vom 20. Juni 2016 (act. IIA 162) ba- siert auf dem bidisziplinären Gutachten vom 26. April 2016 (act. IIA 156.1). Die Dres. med. I.________, Facharzt für Neurologie FMH, und J.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, stellten darin die fol- genden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (act. IIA 156.1/9 Ziff. 4, 156.1/21 Ziff. 5): Neurologisch: Chronisches rechtsbetontes Zervikalsyndrom mit intermittierender radikulärer Reiz- und Ausfallsymptomatik, die Wurzel C5 rechts be- treffend, bei: Zustand nach Diskushernien-Operation auf Stufe C5/6 rechts mit Spondylodese am 16. Dezember 2012 Zustand nach Fazettengelenks-Infiltration auf Stufe C4/5 beid- seits am 18. Juli 2014 und 15. Januar 2015 Zervikozephale Beschwerden im Sinne von zervikogen getriggerten Kopfschmerzen Psychiatrisch: Rezidivierende depressive Störung, derzeit mittelgradig depressive Episode, bei seit Jahren bestehender somatisch begründeter chro- nischer Schmerzsymptomatik (ICD-10: F33.1) Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fak- toren (ICD-10: F45.41) Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen sowie ängstli- chen und abhängigen Anteilen (ICD-10: F61.0)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2016, IV/16/753, Seite 10 Sie erklärten unter anderem, während aus neurologischer Sicht eine Ver- schlechterung seit 2013 anhand objektiver Kriterien nicht sicher ausgewie- sen sei, habe sich der psychische Gesamtzustand verschlechtert (act. IIA 156.1/32 lit. F lit. A). Im Verlauf sei es zu einer Ausweitung der Schmerz- symptomatik gekommen und habe sich eine chronische Schmerzstörung etabliert (act. IIA 156.1/28 Ziff. 6). In der angestammten Tätigkeit im ... be- stehe weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und seit einer Be- schwerde-Exazerbation am 15. April 2015 sei auch die zuletzt als … (im mittlerweile gekündigten Arbeitsverhältnis [act. IIA 151]) ausgeübte Tätig- keit nicht mehr zumutbar. Aus bidisziplinärer Sicht bestehe für eine optimal leidensadaptierte Tätigkeit medizinisch-theoretisch eine 40%ige Einschrän- kung der Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit (act. IIA 156.1/31 ff. lit. E, 156.1/33 lit. F lit. C). 3.4 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2009 IV Nr. 50 S. 154 E. 4.3). 3.5 Die bidisziplinäre Expertise der Dres. med. I.________ und J.________ vom 26. April 2016 (act. IIA 156.1) erfüllt die höchstrichterli- chen Beweisanforderungen (vgl. E. 3.4 hiervor) und erbringt vollen Beweis.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2016, IV/16/753, Seite 11 Die beiden Gutachter stützten ihre überzeugenden Schlussfolgerungen auf die Erkenntnisse aus den vollständigen Vorakten inkl. bildgebenden Befun- den (act. IIA 156.1/2 ff. lit. B) sowie den klinischen Explorationen samt elek- trophysiologischen Zusatzabklärungen (act. IIA 156.1/8 f. Ziff. 2, 156.1/9 Ziff. 3, 156.1/12 ff. lit. D). Sie bezogen sich auf das revisionsrechtliche Be- weisthema (erhebliche Veränderung des Sachverhalts [vgl. E. 3.1 hiervor]) und zeigten im Rahmen ihrer konsensualen Beurteilung differenziert auf, dass zwar weiterhin nominell eine 60%ige Restarbeits- bzw. Leistungs- fähigkeit besteht, seit dem Referenzzeitpunkt jedoch eine Gesundheitsver- schlechterung eintrat, welche aufgrund des veränderten Zumutbarkeitspro- fils die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als … nicht mehr als leidensadaptiert erscheinen lässt (act. IIA 156.1/31 ff. lit. E und F). Sodann setzten sich die Experten auch kritisch mit den früheren medizinischen Beurteilungen aus- einander (act. IIA 156.1/28 f. Ziff. 6), wobei auffällt, dass sich die Aktenlage zumindest bezüglich der Befundlage bzw. den diagnostischen Einschät- zungen kohärent und widerspruchsfrei darstellt. So gingen Prof. Dr. med. K.________ und Dr. med. L.________, beides Fachärzte für Neurologie, im Konsiliarbericht vom 19. März 2015 (act. IIA 106/16 f.) von einem chroni- schen zervikalen Schmerzsyndrom aus. Sowohl die Diagnose der mittel- gradigen Episode einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10: F33.1) als auch jene der chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) wurden im Rahmen der stationären Behandlung im April/Mai 2015 in der Schmerzklinik O.________ bereits von Dr. med. M.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, gestellt (act. IIA 103/4; vgl. auch act. IIA 109/3 Ziff. 1.1) und ebenso von Dr. med. N.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, sowie lic. phil. F.________ im September 2015 bestätigt (act. IIA 132/2 Ziff. 1.1). Die beschwerdeweise gegen das bidisziplinäre Administrativgutachten vorgebrachte Kritik verfängt nicht: 3.5.1 Soweit die Beschwerdeführerin vorab argumentiert, das vom Bun- desgericht im Zusammenhang mit Schmerzerkrankungen verlangte «spe- zielle Begutachtungsverfahren» sei nicht eingehalten worden (Beschwerde S. 4 f. Ziff. III Ziff. 11 f. und 17), ist ihr nicht zu folgen. Das Gutachten wurde in Nachachtung der geänderten Praxis von BGE 141 V 281 unter Verwen- dung des diesbezüglich angepassten Fragenkatalogs gemäss IV-Rund-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2016, IV/16/753, Seite 12 schreiben Nr. 339 in Auftrag gegeben (act. IIA 149). In der Expertise wurde schliesslich eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychi- schen Formen (ICD-10: F45.41) diagnostiziert, die grundsätzlich mit einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.40) gleichzuset- zen ist (vgl. DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], Internationale Klassifikati- on psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch diagnostische Leitlinien, 9. Aufl. 2014, S. 233 Fn. 1) und damit einen unter die Rechtspre- chung von BGE 141 V 281 zu subsumierenden «unklaren syndromalen Zustand» darstellt (vgl. E. 2.3 hiervor). Die Dres. med. I.________ und J.________ setzten sich mit den Standardindikatoren auseinander. Sie stellten weder Inkonsistenzen fest noch fanden sie Hinweise auf eine Ag- gravation und sie gingen aus rein medizinischer Optik nicht von einer Überwindbarkeit der mit der Diagnose einhergehenden Symptomatik aus (act. IIA 156.1/27 f. Ziff. 6). Auch aus rechtlicher Sicht hält die diagnostizier- te Schmerzstörung den Ausschlussgründen nach BGE 131 V 49 stand (vgl. E. 2.3.1 hiervor) und in der Gesamtbetrachtung ist der erforderliche funkti- onelle Schweregrad bzw. die Konsistenz zu bejahen (vgl. E. 2.3.2 hiervor). Dies führt aber nicht zwingend zu einer vollständig aufgehobenen Arbeits- und Leistungsfähigkeit, denn die Gutachter zeigten einleuchtend auf, dass die Beschwerdeführerin durchaus über – wenn auch begrenzte – Ressour- cen verfügt (act. IIA 156.1/27 Ziff. 6) und ihr eine Teilarbeitsfähigkeit zu- mutbar bleibt, was denn auch mit dem in der Vergangenheit trotz der Schmerzstörung gezeigten Leistungsvermögen korreliert. 3.5.2 Die Beschwerdeführerin bemängelt, dass sich die Begutachtung auf die neurologische und psychiatrische Fachdisziplin beschränkte und keine internistischen, neurochirurgischen und neuropsychologischen Zusatzab- klärungen getroffen wurden (Beschwerde S. 3 f. Ziff. 11 und 13-15). Sie opponierte jedoch trotz entsprechender Belehrung (act. IIA 149/1) nicht innert Frist gegen die in Aussicht genommene und bidisziplinär angelegte Begutachtung. Zudem liegt es im (weiten) Ermessen der Gutachter, ob der Beizug weiterer Experten notwendig ist oder nicht (vgl. Entscheid des BGer vom 30. Januar 2015, 8C_277/2014, E. 5.2). Im Übrigen hätten neuropsy- chologische Feststellungen letztlich ohnehin lediglich Hilfscharakter, da die neuropsychologischen Testresultate nicht ausreichen, um Diagnosen zu stellen und die Arbeitsfähigkeit zu beurteilen (vgl. Entscheid des BGer vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2016, IV/16/753, Seite 13
7. August 2009, 8C_261/2009, E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 119 V 335 E. 2b bb S. 341; UELI KIESER, Neuropsychologie, in: KIESER/LENDFERS [Hrsg.], Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht 2012, S. 173 f.). Aufgrund der trotz ACIF-Stabilisierung geklagten chronischen HWS-Schmerzen stand soma- tisch eine neurologisch abzuklärende Radikulopathie im Vordergrund. Der Neurologe Dr. med. I.________ erhob dabei auch den allgemeininternisti- schen Status (act. IIA 156.1/8 Ziff. 2) und das von ihm formulierte Zumut- barkeitsprofil ist aufgrund der zu vermeidenden Belastungen des Schulter- gürtels bzw. der Körperachse (act. IIA 156.1/11 Ziff. 5) mit der bereits vor- bekannten HWS-Instabilität (act. IIA 106/7) vereinbar. Die ins Recht geleg- ten Berichte der Schmerzklinik O.________ vom 1. bzw. 20. Juli 2016 (Ak- ten der Beschwerdeführerin, Beschwerdebeilagen [BB] 5, 7), in welchen aufgrund neuer bildgebender Untersuchungen (BB 6) eine mögliche Insta- bilität im Bereich C5/6 diskutiert wurde, führen vor diesem Hintergrund nicht weiter. Die Nebenniereninsuffizienz (Beschwerde S. 4 Ziff. 13) wird medi- kamentös mittels Hydrocortison kompensiert (act. IIA 156.1/6 lit. C Ziff. 1, 156.1/13 f. lit. D Ziff. 1), so dass sich auch keine endokrinologische bzw. nephrologische Exploration aufdrängte. Der Verzicht auf den Einbezug von weiteren Fachdisziplinen ist vorliegend nicht geeignet, den Beweiswert des schlüssigen Administrativgutachtens zu schmälern. 3.5.3 Schliesslich vermag der Umstand, dass die behandelnden Thera- peuten die Arbeitsfähigkeit anders einschätzten als die Dres. med. I.________ und J.________, keine Zweifel an den gutachterlichen Schluss- folgerungen zu begründen. Die noch vor der Begutachtung attestierten Ar- beitsunfähigkeiten (act. IIA 101/2, 103/5, 104/2, 109/5 Ziff. 1.7, 119/3 Ziff. 2.14, 120/2, 122.2/2 Ziff. 4, 122.2/4 f., 132/4 Ziff. 1.6, 143/2) bezogen sich offenbar entweder auf die im mittlerweile gekündigten (act. IIA 151) Ar- beitsverhältnis ausgeübte Tätigkeit als …, welche auch im Gutachten als nicht mehr zumutbar qualifiziert wurde (act. IIA 156.1/32 f. lit. E und F), oder sie sind nicht näher begründet. In der im Beschwerdeverfahren aufge- legten Stellungnahme vom 10. August 2016 (BB 8) stimmten Dr. med. N.________ und lic. phil. F.________ insgesamt «dem sorgfältigen und die Patientin […] korrekt erfassenden Gutachten zu», postulierten indes das Bestehen einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit (Beschwerde S. 5 Ziff. III Ziff. 16). Die Abweichung von der Expertise ist nicht substantiiert begründet
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2016, IV/16/753, Seite 14 und die besagte Stellungnahme benennt auch keine wichtigen – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringenden – Aspekte, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind. Bei dieser Ausgangslage lässt es die unterschiedliche Natur des therapeuti- schen Behandlungsauftrags einerseits und des Begutachtungsauftrags der amtlich bestellten fachmedizinischen Experten andererseits nicht zu, das Administrativgutachten in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Ab- klärungen zu nehmen (vgl. SVR 2008 IV Nr. 15 S. 44 E. 2.2.1). 3.4 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass aufgrund der beweis- kräftigen bidisziplinären Expertise vom 26. April 2016 (act. IIA 156.1) ein Revisionsgrund ausgewiesen ist und der Rentenanspruch folglich in rechtli- cher und tatsächlicher Hinsicht allseitig zu prüfen ist (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1), was denn auch unbestritten ist. Sodann ist in tatsächlicher Hinsicht erstellt, dass nach dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) ab 15. April 2015 medizinisch- theoretisch eine 60%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit besteht, wobei weder die angestammte Tätigkeit im ... noch die zuletzt ausgeübte Be- schäftigung als … als leidensadaptiert gelten. Damit bleiben die erwerbli- chen Auswirkungen dieser medizinischen Ausgangslage zu prüfen. 4. 4.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2016, IV/16/753, Seite 15 fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu ver- gleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2b S. 136). 4.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). 4.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheits- schadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbs- tätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöh- ne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Es gilt zu berücksichti- gen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzu- setzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umstän- den des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2016, IV/16/753, Seite 16 insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2015 IV Nr. 1 S. 1 E. 2.2). 4.2 4.2.1 Die Beschwerdegegnerin hat sich für das Valideneinkommen un- bestrittenermassen (Beschwerde S. 5 Ziff. III Ziff. 18) und richtigerweise auf die Angaben der früheren Arbeitgeberin gestützt. Ausgehend von einem Verdienst von Fr. 66‘300.-- (Fr. 5‘100.-- x 13 Monate) im Jahr 2005 (act. II 13/2) ergibt sich für das massgebende Jahr 2015 (vgl. Art. 88a Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]) ein Bruttojahreslohn von Fr. 75‘106.-- (Fr. 66‘300.-- / 100 x 108.3 [BFS, Tabelle T1.2.05, Nominallohnindex, Frauen, Wirtschaftszweig G/H, Indexbasis 2005 bzw. Index 2010] / 100 x 104.6 [BFS, Tabelle T1.2.10, Nominallohnindex, Frauen, Wirtschaftszweig I, Indexbasis 2010 bzw. Index 2015]). 4.2.2 Das vor der Kündigung (act. IIA 151) im Jahr 2015 noch beste- hende letzte Arbeitsverhältnis beinhaltete eine aus medizinischer Sicht nicht leidensangepasste Tätigkeit, weshalb sich die Beschwerdegegnerin für das Invalideneinkommen richtigerweise auf die statistischen Werte der LSE stützte. Ausgehend von der LSE 2012, aufindexiert auf das Jahr 2015 sowie angepasst an die Restarbeitsfähigkeit von 60 %, resultiert ein hypo- thetisches Jahresgehalt von Fr. 31‘500.-- (Fr. 4‘112.-- [BFS, LSE 2012, Tabelle TA1, Frauen, Total, Kompetenzniveau 1] x 12 Monate / 40 Wo- chenarbeitsstunden x 41.7 Wochenarbeitsstunden [BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit {BUA}, Total 2015] / 102.0 x 104.1 [BFS, Tabelle T1.2.10, No- minallohnindex, Frauen, Total 2012 bzw. 2015] x 60 % Restarbeitsfähig- keit). Der beschwerdeweise ohne Begründung geforderte maximale lei- densbedingte Abzug von 25 % (Beschwerde S. 5 Ziff. III Ziff. 18) ist nicht gerechtfertigt. Eine Verweisungstätigkeit beinhaltet keinen Zeitdruck, keine besonderen Anforderungen an die Teamfähigkeit, die Möglichkeit vermehr- ter Pausen und längerer Erholungszeit, keine Schichtarbeit, einen geduldi- gen und verständnisvollen Arbeitgeber bei zu erwartenden Leistungs- schwankungen sowie krankheitsbedingten Ausfällen und Absenzen sowie auch betreffend Integration, Betreuung und Unterstützung, keine wesentli- che Belastung des Schultergürtels bzw. der Körperachse, keine Kopf-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2016, IV/16/753, Seite 17 zwangshaltungen und eine möglichst wechselnde Arbeitshaltung (act. IIA 156.1/31 f. lit. E). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) umfasst auch derartige Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (vgl. Entscheide des BGer vom 12. Februar 2016, 8C_670/2015, E. 4.2, sowie vom 1. September 2016, 8C_345/2016, E. 5). Angesichts der weitreichenden Anforderungen an eine leidensadap- tierte Tätigkeit und gleichzeitigem ausser Betracht fallen der übrigen mögli- chen Aspekte (vgl. E. 4.1.2 hiervor) ist höchstens ein Abzug von 15 % zu- zulassen. Damit ist von einem Invalideneinkommen von Fr. 26‘775.-- (Fr. 31‘500.-- ./. 15 %) auszugehen. 4.3 Aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen re- sultiert ein abgerundeter (vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123) und zu einer Dreiviertelsrente berechtigender (vgl. E. 2.4 hiervor) Invaliditätsgrad von 64 % ([Fr. 75‘106.-- ./. Fr. 26‘775.--] / Fr. 75‘106.-- x 100). Selbst unter Berücksichtigung eines an sich nicht gerechtfertigten Maximalabzuges von 25 % änderte sich im Ergebnis nichts. Diesfalls würden das Invalidenein- kommen Fr. 23‘625.-- (Fr. 31‘500.-- ./. 25 %) und der Invaliditätsgrad aufge- rundet 69 % betragen ([Fr. 75‘106.-- ./. Fr. 23‘625.--] / Fr. 75‘106.-- x 100). Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die in Anwendung von Art. 32 IVG als Übergangsleistung gewährte Dreiviertels- rente mit Verfügung vom 20. Juni 2016 (act. IIA 162) per 1. Juli 2016 (Art. 34 Abs. 1 IVG) in eine definitive Dreiviertelsrente überführt hat. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2016, IV/16/753, Seite 18 Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügun- gen. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Auch die Bestimmungen über Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Ge- setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) sowie Frist (vgl. Art. 60 ATSG i.V.m. Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG) sind eingehalten, zumal das von der Beschwerdeführerin angegebene Zu- stelldatum (Beschwerde S. 2 Ziff. I Ziff. 2) der mit normaler Post versandten Verfügung vom 20. Juni 2016 (act. IIA 162) seitens der Beschwerdegegne- rin nicht bestritten wird (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom
8. August 2016, 9C_815/2015, E. 2.2 mit Hinweisen). Somit ist auf die Be- schwerde einzutreten.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 16 753 IV KOJ/JAP/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 19. Dezember 2016 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Knapp, Verwaltungsrichter Grütter Gerichtsschreiber Jakob A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 20. Juni 2016
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2016, IV/16/753, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1968 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 16. Juli 2007 bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwer- degegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der IVB [act. II] 1). Diese sprach ihr mit Verfügung vom 3. April 2009 (act. II 28) bei einem Invali- ditätsgrad von 63 % ab 1. Oktober 2007 eine Dreiviertelsrente zu. Nach einer gescheiterten Umschulung (act. II 55, 79) reduzierte die IVB die lau- fende Rente mit Verfügung vom 3. Juli 2013 (act. II 96) bei einem Invali- ditätsgrad von 57 % ab 1. September 2013 revisionsweise auf eine halbe Invalidenrente. Während sie die ursprüngliche Dreiviertelsrente ab 1. Mai 2015 als Übergangsleistung zunächst erneut ausrichtete (Akten der IVB [act. IIA] 131), ermittelte sie gestützt auf ein bidisziplinäres Gutachten (act. IIA 156.1) einen Invaliditätsgrad von 61 % und löste die Übergangsleistun- gen nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (act. IIA 158 f.) mit Verfü- gung vom 20. Juni 2016 (act. IIA 162) per 1. Juli 2016 durch eine (ordentli- che) Dreiviertelsrente ab. B. Mit Eingabe vom 25. August 2016 erhob die Versicherte, vertreten durch die C.________, Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei kostenfällig aufzuheben und ihr sei eine ganze Invalidenrente zuzu- sprechen; eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Be- schwerdegegnerin zurückzuweisen. Am 16. September 2016 notifizierte Rechtsanwalt B.________ seine Man- datierung durch die Beschwerdeführerin und das Erlöschen des bisherigen Vertretungsverhältnisses. Mit Zuschrift vom 26. September 2016 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine einlässliche Beschwerdeantwort und schloss auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2016, IV/16/753, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügun- gen. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Auch die Bestimmungen über Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Ge- setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) sowie Frist (vgl. Art. 60 ATSG i.V.m. Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG) sind eingehalten, zumal das von der Beschwerdeführerin angegebene Zu- stelldatum (Beschwerde S. 2 Ziff. I Ziff. 2) der mit normaler Post versandten Verfügung vom 20. Juni 2016 (act. IIA 162) seitens der Beschwerdegegne- rin nicht bestritten wird (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom
8. August 2016, 9C_815/2015, E. 2.2 mit Hinweisen). Somit ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 20. Juni 2016 (act. IIA 162). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführe- rin auf eine Invalidenrente und dabei insbesondere, ob die Beschwerde- gegnerin zu Recht keine ganze Rente zugesprochen hat. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2016, IV/16/753, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschrän- kungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab- wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). 2.3 Liegt eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung vor, sind die nachfolgenden Grundsätze zu beachten, wobei diese auch für vergleichba- re Beschwerden gelten, denn aus Gründen der Rechtssicherheit ist es ge- boten, sämtliche psychosomatischen Leiden den gleichen sozialversiche- rungsrechtlichen Anforderungen zu unterstellen (BGE 141 V 281 E. 4.2
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2016, IV/16/753, Seite 5 S. 298, 139 V 346 E. 2 S. 346, 137 V 64 E. 4.3 S. 69, 136 V 279 E. 3.2.3 S. 283). 2.3.1 Die Sachverständigen sollen die Diagnose einer anhaltenden soma- toformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.40) so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorga- ben tatsächlich eingehalten sind. Die auf die Begrifflichkeit des medizini- schen Klassifikationssystems abstellende Diagnose der anhaltenden soma- toformen Schmerzstörung führt im Weiteren nur dann zur Feststellung einer invalidenversicherungsrechtlich erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigung, wenn die Diagnose auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe nach BGE 131 V 49 standhält. Danach liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Ag- gravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht. Hinweise auf solche und andere Äusserungen eines sekundären Krankheitsgewinns ergeben sich namentlich, wenn eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschil- derten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese be- steht, intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt, keine medizinische Behandlung und Therapie in An- spruch genommen wird, demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sach- verständigen unglaubwürdig wirken oder schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Ver- halten hin. Besteht im Einzelfall Klarheit darüber, dass solche Ausschluss- gründe die Annahme einer Gesundheitsbeeinträchtigung verbieten, so be- steht von vornherein keine Grundlage für eine Invalidenrente, selbst wenn die klassifikatorischen Merkmale einer somatoformen Schmerzstörung ge- geben sein sollten (vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG erster Satz). Soweit die betref- fenden Anzeichen neben einer ausgewiesenen verselbständigten Gesund- heitsschädigung (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299) auftreten, sind deren Aus- wirkungen derweil im Umfang der Aggravation zu bereinigen (BGE 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285 und E. 2.2 S. 287). 2.3.2 Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht die Vermutung, wonach eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung oder ein vergleichbarer ätiologisch unklarer syndromaler Zustand mit zumutbarer Willensanstren-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2016, IV/16/753, Seite 6 gung überwindbar ist, aufgegeben (E. 3.5). Unverändert ist jedoch auch in Zukunft dem klaren Willen des Gesetzgebers gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG Rechnung zu tragen, wonach im Zuge einer objektivierten Betrachtungs- weise von der grundsätzlichen «Validität» der versicherten Person auszu- gehen ist (E. 3.7.2). Das bisherige Regel/Ausnahme-Modell wird – gemäss erwähntem Entscheid – durch einen strukturierten, normativen Prüfungs- raster ersetzt. Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergeb- nisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leis- tungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensati- onspotentialen (Ressourcen) anderseits – tatsächlich erreichbaren Leis- tungsvermögens (E. 3.6). Es gilt neu im Regelfall nach gemeinsamen Ei- genschaften systematisierte Standardindikatoren zu beachten (E. 4.1.3), welche sich in die Kategorien «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) und «Konsistenz» einteilen lassen (E. 4.4). Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur (E. 5). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgra- des ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (E. 6). 2.4 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). 2.5.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2016, IV/16/753, Seite 7 nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10, 130 V 343 E. 3.5 S. 349). 2.5.2 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1). 2.5.3 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattge- funden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsab- klärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszu- stands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.2). 3. 3.1 Die am 3. April 2009 (act. II 28) zugesprochene Dreiviertelsrente wurde mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 3. Juli 2013 (act. II
96) auf eine halbe Invalidenrente reduziert. Die letzte anspruchsändernde
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2016, IV/16/753, Seite 8 Verfügung gilt, unabhängig von der Qualität der ihr zugrunde liegenden materiellen Prüfung (vgl. E. 2.5.3 hiervor), stets als zeitliche Vergleichsba- sis (vgl. Entscheid des BGer vom 29. Oktober 2012, 9C_724/2012, E. 2.2). Demnach ist der Sachverhalt im Zeitpunkt dieser rechtskräftigen Revisi- onsverfügung (act. II 96) mit jenem der angefochtenen Verfügung vom
20. Juni 2016 (act. IIA 162) zu vergleichen und zu prüfen, ob in den tatsächlichen Verhältnissen eine erhebliche Veränderung eintrat, die ge- eignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beein- flussen (vgl. E. 2.5.1 hiervor). 3.2 Die rechtskräftige Verfügung vom 3. Juli 2013 (act. II 96) stützte sich in medizinischer Hinsicht auf Verlaufsberichte der behandelnden Ärzte (act. II 83, 87, 90) sowie eine Aktenbeurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; act. II 93). 3.2.1 Im Bericht der psychiatrischen Dienste D.________ vom 13. März 2013 (act. II 83) diagnostizierten Dr. med. E.________, Facharzt für Psych- iatrie und Psychotherapie FMH, sowie lic. phil. F.________, Fachpsycholo- gin für Psychotherapie FSP, eine aktuell mittelgradige Episode einer rezidi- vierenden depressiven Störung. Sie attestierten eine Arbeitsunfähigkeit zwischen 40 % und 50 %. 3.2.2 Dr. med. G.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, vermerkte im Konsiliarbe- richt vom 3. April 2013 (act. II 87/4 f., 90/12 f.) zuhanden des Hausarztes als Diagnose einen Status nach ventraler Diskektomie mit Dekompression auf Stufe C5/6 und ACIF (anteriore zervikale interkorporelle Fusion) Stabili- sierung C5/6 vom 16. Oktober 2012. Er erklärte, bis vor zwei Wochen habe ein absolut problemloses und zufriedenstellendes operatives Resultat be- standen, nun beklage die Beschwerdeführerin wieder etwas zunehmende Nackenschmerzen und auch intermittierende abstrahlende Beschwerden in den Oberarm-/Unterarm rechtsbetont. Insgesamt seien die Beschwerden aber nicht mit der präoperativen Situation zu vergleichen. Es bestünden keine neurologischen Auffälligkeiten und es liege in subjektiver Hinsicht vielleicht eine leichtgradige Kraftminderung in der rechten Hand vor (vgl. auch act. II 87 f., 90/7-11, 90/14-19, 90/21-24).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2016, IV/16/753, Seite 9 3.2.3 Unter Berücksichtigung dieser Vorakten führte der RAD-Arzt, pract. med. H.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, in seiner Stellungnahme vom 21. Mai 2013 (act. II 93) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung wechselnden Ausmasses (ICD-10: F33) sowie einen Status nach ventraler Diskektomie auf Stufe C5/6 am 16. Oktober 2012 auf. Er gelangte zum Schluss, dass die angestammte Tätigkeit im ... – wie bereits im MEDAS- Gutachten aus dem Jahre 2008 festgestellt (act. II 21/18 lit. C Ziff. 2) – nicht mehr zumutbar sei. Für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkei- ten, die nicht weisungsgebunden seien und ohne Zeitdruck sowie ohne besondere Anforderungen an die Teamfähigkeit verrichtet werden könnten, bestehe ab 15. Mai 2013 (neuer Arbeitsvertrag) hingegen eine Arbeitsun- fähigkeit von 40 %. Die ausgeübte Tätigkeit (als ...) mit einem Beschäfti- gungsgrad von 60 % (act. II 94) trage den psychiatrischen Beschwerden Rechnung. 3.3 Die angefochtene Verfügung vom 20. Juni 2016 (act. IIA 162) ba- siert auf dem bidisziplinären Gutachten vom 26. April 2016 (act. IIA 156.1). Die Dres. med. I.________, Facharzt für Neurologie FMH, und J.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, stellten darin die fol- genden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (act. IIA 156.1/9 Ziff. 4, 156.1/21 Ziff. 5): Neurologisch: Chronisches rechtsbetontes Zervikalsyndrom mit intermittierender radikulärer Reiz- und Ausfallsymptomatik, die Wurzel C5 rechts be- treffend, bei: Zustand nach Diskushernien-Operation auf Stufe C5/6 rechts mit Spondylodese am 16. Dezember 2012 Zustand nach Fazettengelenks-Infiltration auf Stufe C4/5 beid- seits am 18. Juli 2014 und 15. Januar 2015 Zervikozephale Beschwerden im Sinne von zervikogen getriggerten Kopfschmerzen Psychiatrisch: Rezidivierende depressive Störung, derzeit mittelgradig depressive Episode, bei seit Jahren bestehender somatisch begründeter chro- nischer Schmerzsymptomatik (ICD-10: F33.1) Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fak- toren (ICD-10: F45.41) Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen sowie ängstli- chen und abhängigen Anteilen (ICD-10: F61.0)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2016, IV/16/753, Seite 10 Sie erklärten unter anderem, während aus neurologischer Sicht eine Ver- schlechterung seit 2013 anhand objektiver Kriterien nicht sicher ausgewie- sen sei, habe sich der psychische Gesamtzustand verschlechtert (act. IIA 156.1/32 lit. F lit. A). Im Verlauf sei es zu einer Ausweitung der Schmerz- symptomatik gekommen und habe sich eine chronische Schmerzstörung etabliert (act. IIA 156.1/28 Ziff. 6). In der angestammten Tätigkeit im ... be- stehe weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und seit einer Be- schwerde-Exazerbation am 15. April 2015 sei auch die zuletzt als … (im mittlerweile gekündigten Arbeitsverhältnis [act. IIA 151]) ausgeübte Tätig- keit nicht mehr zumutbar. Aus bidisziplinärer Sicht bestehe für eine optimal leidensadaptierte Tätigkeit medizinisch-theoretisch eine 40%ige Einschrän- kung der Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit (act. IIA 156.1/31 ff. lit. E, 156.1/33 lit. F lit. C). 3.4 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2009 IV Nr. 50 S. 154 E. 4.3). 3.5 Die bidisziplinäre Expertise der Dres. med. I.________ und J.________ vom 26. April 2016 (act. IIA 156.1) erfüllt die höchstrichterli- chen Beweisanforderungen (vgl. E. 3.4 hiervor) und erbringt vollen Beweis.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2016, IV/16/753, Seite 11 Die beiden Gutachter stützten ihre überzeugenden Schlussfolgerungen auf die Erkenntnisse aus den vollständigen Vorakten inkl. bildgebenden Befun- den (act. IIA 156.1/2 ff. lit. B) sowie den klinischen Explorationen samt elek- trophysiologischen Zusatzabklärungen (act. IIA 156.1/8 f. Ziff. 2, 156.1/9 Ziff. 3, 156.1/12 ff. lit. D). Sie bezogen sich auf das revisionsrechtliche Be- weisthema (erhebliche Veränderung des Sachverhalts [vgl. E. 3.1 hiervor]) und zeigten im Rahmen ihrer konsensualen Beurteilung differenziert auf, dass zwar weiterhin nominell eine 60%ige Restarbeits- bzw. Leistungs- fähigkeit besteht, seit dem Referenzzeitpunkt jedoch eine Gesundheitsver- schlechterung eintrat, welche aufgrund des veränderten Zumutbarkeitspro- fils die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als … nicht mehr als leidensadaptiert erscheinen lässt (act. IIA 156.1/31 ff. lit. E und F). Sodann setzten sich die Experten auch kritisch mit den früheren medizinischen Beurteilungen aus- einander (act. IIA 156.1/28 f. Ziff. 6), wobei auffällt, dass sich die Aktenlage zumindest bezüglich der Befundlage bzw. den diagnostischen Einschät- zungen kohärent und widerspruchsfrei darstellt. So gingen Prof. Dr. med. K.________ und Dr. med. L.________, beides Fachärzte für Neurologie, im Konsiliarbericht vom 19. März 2015 (act. IIA 106/16 f.) von einem chroni- schen zervikalen Schmerzsyndrom aus. Sowohl die Diagnose der mittel- gradigen Episode einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10: F33.1) als auch jene der chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) wurden im Rahmen der stationären Behandlung im April/Mai 2015 in der Schmerzklinik O.________ bereits von Dr. med. M.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, gestellt (act. IIA 103/4; vgl. auch act. IIA 109/3 Ziff. 1.1) und ebenso von Dr. med. N.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, sowie lic. phil. F.________ im September 2015 bestätigt (act. IIA 132/2 Ziff. 1.1). Die beschwerdeweise gegen das bidisziplinäre Administrativgutachten vorgebrachte Kritik verfängt nicht: 3.5.1 Soweit die Beschwerdeführerin vorab argumentiert, das vom Bun- desgericht im Zusammenhang mit Schmerzerkrankungen verlangte «spe- zielle Begutachtungsverfahren» sei nicht eingehalten worden (Beschwerde S. 4 f. Ziff. III Ziff. 11 f. und 17), ist ihr nicht zu folgen. Das Gutachten wurde in Nachachtung der geänderten Praxis von BGE 141 V 281 unter Verwen- dung des diesbezüglich angepassten Fragenkatalogs gemäss IV-Rund-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2016, IV/16/753, Seite 12 schreiben Nr. 339 in Auftrag gegeben (act. IIA 149). In der Expertise wurde schliesslich eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychi- schen Formen (ICD-10: F45.41) diagnostiziert, die grundsätzlich mit einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.40) gleichzuset- zen ist (vgl. DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], Internationale Klassifikati- on psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch diagnostische Leitlinien, 9. Aufl. 2014, S. 233 Fn. 1) und damit einen unter die Rechtspre- chung von BGE 141 V 281 zu subsumierenden «unklaren syndromalen Zustand» darstellt (vgl. E. 2.3 hiervor). Die Dres. med. I.________ und J.________ setzten sich mit den Standardindikatoren auseinander. Sie stellten weder Inkonsistenzen fest noch fanden sie Hinweise auf eine Ag- gravation und sie gingen aus rein medizinischer Optik nicht von einer Überwindbarkeit der mit der Diagnose einhergehenden Symptomatik aus (act. IIA 156.1/27 f. Ziff. 6). Auch aus rechtlicher Sicht hält die diagnostizier- te Schmerzstörung den Ausschlussgründen nach BGE 131 V 49 stand (vgl. E. 2.3.1 hiervor) und in der Gesamtbetrachtung ist der erforderliche funkti- onelle Schweregrad bzw. die Konsistenz zu bejahen (vgl. E. 2.3.2 hiervor). Dies führt aber nicht zwingend zu einer vollständig aufgehobenen Arbeits- und Leistungsfähigkeit, denn die Gutachter zeigten einleuchtend auf, dass die Beschwerdeführerin durchaus über – wenn auch begrenzte – Ressour- cen verfügt (act. IIA 156.1/27 Ziff. 6) und ihr eine Teilarbeitsfähigkeit zu- mutbar bleibt, was denn auch mit dem in der Vergangenheit trotz der Schmerzstörung gezeigten Leistungsvermögen korreliert. 3.5.2 Die Beschwerdeführerin bemängelt, dass sich die Begutachtung auf die neurologische und psychiatrische Fachdisziplin beschränkte und keine internistischen, neurochirurgischen und neuropsychologischen Zusatzab- klärungen getroffen wurden (Beschwerde S. 3 f. Ziff. 11 und 13-15). Sie opponierte jedoch trotz entsprechender Belehrung (act. IIA 149/1) nicht innert Frist gegen die in Aussicht genommene und bidisziplinär angelegte Begutachtung. Zudem liegt es im (weiten) Ermessen der Gutachter, ob der Beizug weiterer Experten notwendig ist oder nicht (vgl. Entscheid des BGer vom 30. Januar 2015, 8C_277/2014, E. 5.2). Im Übrigen hätten neuropsy- chologische Feststellungen letztlich ohnehin lediglich Hilfscharakter, da die neuropsychologischen Testresultate nicht ausreichen, um Diagnosen zu stellen und die Arbeitsfähigkeit zu beurteilen (vgl. Entscheid des BGer vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2016, IV/16/753, Seite 13
7. August 2009, 8C_261/2009, E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 119 V 335 E. 2b bb S. 341; UELI KIESER, Neuropsychologie, in: KIESER/LENDFERS [Hrsg.], Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht 2012, S. 173 f.). Aufgrund der trotz ACIF-Stabilisierung geklagten chronischen HWS-Schmerzen stand soma- tisch eine neurologisch abzuklärende Radikulopathie im Vordergrund. Der Neurologe Dr. med. I.________ erhob dabei auch den allgemeininternisti- schen Status (act. IIA 156.1/8 Ziff. 2) und das von ihm formulierte Zumut- barkeitsprofil ist aufgrund der zu vermeidenden Belastungen des Schulter- gürtels bzw. der Körperachse (act. IIA 156.1/11 Ziff. 5) mit der bereits vor- bekannten HWS-Instabilität (act. IIA 106/7) vereinbar. Die ins Recht geleg- ten Berichte der Schmerzklinik O.________ vom 1. bzw. 20. Juli 2016 (Ak- ten der Beschwerdeführerin, Beschwerdebeilagen [BB] 5, 7), in welchen aufgrund neuer bildgebender Untersuchungen (BB 6) eine mögliche Insta- bilität im Bereich C5/6 diskutiert wurde, führen vor diesem Hintergrund nicht weiter. Die Nebenniereninsuffizienz (Beschwerde S. 4 Ziff. 13) wird medi- kamentös mittels Hydrocortison kompensiert (act. IIA 156.1/6 lit. C Ziff. 1, 156.1/13 f. lit. D Ziff. 1), so dass sich auch keine endokrinologische bzw. nephrologische Exploration aufdrängte. Der Verzicht auf den Einbezug von weiteren Fachdisziplinen ist vorliegend nicht geeignet, den Beweiswert des schlüssigen Administrativgutachtens zu schmälern. 3.5.3 Schliesslich vermag der Umstand, dass die behandelnden Thera- peuten die Arbeitsfähigkeit anders einschätzten als die Dres. med. I.________ und J.________, keine Zweifel an den gutachterlichen Schluss- folgerungen zu begründen. Die noch vor der Begutachtung attestierten Ar- beitsunfähigkeiten (act. IIA 101/2, 103/5, 104/2, 109/5 Ziff. 1.7, 119/3 Ziff. 2.14, 120/2, 122.2/2 Ziff. 4, 122.2/4 f., 132/4 Ziff. 1.6, 143/2) bezogen sich offenbar entweder auf die im mittlerweile gekündigten (act. IIA 151) Ar- beitsverhältnis ausgeübte Tätigkeit als …, welche auch im Gutachten als nicht mehr zumutbar qualifiziert wurde (act. IIA 156.1/32 f. lit. E und F), oder sie sind nicht näher begründet. In der im Beschwerdeverfahren aufge- legten Stellungnahme vom 10. August 2016 (BB 8) stimmten Dr. med. N.________ und lic. phil. F.________ insgesamt «dem sorgfältigen und die Patientin […] korrekt erfassenden Gutachten zu», postulierten indes das Bestehen einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit (Beschwerde S. 5 Ziff. III Ziff. 16). Die Abweichung von der Expertise ist nicht substantiiert begründet
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2016, IV/16/753, Seite 14 und die besagte Stellungnahme benennt auch keine wichtigen – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringenden – Aspekte, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind. Bei dieser Ausgangslage lässt es die unterschiedliche Natur des therapeuti- schen Behandlungsauftrags einerseits und des Begutachtungsauftrags der amtlich bestellten fachmedizinischen Experten andererseits nicht zu, das Administrativgutachten in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Ab- klärungen zu nehmen (vgl. SVR 2008 IV Nr. 15 S. 44 E. 2.2.1). 3.4 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass aufgrund der beweis- kräftigen bidisziplinären Expertise vom 26. April 2016 (act. IIA 156.1) ein Revisionsgrund ausgewiesen ist und der Rentenanspruch folglich in rechtli- cher und tatsächlicher Hinsicht allseitig zu prüfen ist (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1), was denn auch unbestritten ist. Sodann ist in tatsächlicher Hinsicht erstellt, dass nach dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) ab 15. April 2015 medizinisch- theoretisch eine 60%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit besteht, wobei weder die angestammte Tätigkeit im ... noch die zuletzt ausgeübte Be- schäftigung als … als leidensadaptiert gelten. Damit bleiben die erwerbli- chen Auswirkungen dieser medizinischen Ausgangslage zu prüfen. 4. 4.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2016, IV/16/753, Seite 15 fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu ver- gleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2b S. 136). 4.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). 4.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheits- schadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbs- tätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöh- ne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Es gilt zu berücksichti- gen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzu- setzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umstän- den des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2016, IV/16/753, Seite 16 insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2015 IV Nr. 1 S. 1 E. 2.2). 4.2 4.2.1 Die Beschwerdegegnerin hat sich für das Valideneinkommen un- bestrittenermassen (Beschwerde S. 5 Ziff. III Ziff. 18) und richtigerweise auf die Angaben der früheren Arbeitgeberin gestützt. Ausgehend von einem Verdienst von Fr. 66‘300.-- (Fr. 5‘100.-- x 13 Monate) im Jahr 2005 (act. II 13/2) ergibt sich für das massgebende Jahr 2015 (vgl. Art. 88a Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]) ein Bruttojahreslohn von Fr. 75‘106.-- (Fr. 66‘300.-- / 100 x 108.3 [BFS, Tabelle T1.2.05, Nominallohnindex, Frauen, Wirtschaftszweig G/H, Indexbasis 2005 bzw. Index 2010] / 100 x 104.6 [BFS, Tabelle T1.2.10, Nominallohnindex, Frauen, Wirtschaftszweig I, Indexbasis 2010 bzw. Index 2015]). 4.2.2 Das vor der Kündigung (act. IIA 151) im Jahr 2015 noch beste- hende letzte Arbeitsverhältnis beinhaltete eine aus medizinischer Sicht nicht leidensangepasste Tätigkeit, weshalb sich die Beschwerdegegnerin für das Invalideneinkommen richtigerweise auf die statistischen Werte der LSE stützte. Ausgehend von der LSE 2012, aufindexiert auf das Jahr 2015 sowie angepasst an die Restarbeitsfähigkeit von 60 %, resultiert ein hypo- thetisches Jahresgehalt von Fr. 31‘500.-- (Fr. 4‘112.-- [BFS, LSE 2012, Tabelle TA1, Frauen, Total, Kompetenzniveau 1] x 12 Monate / 40 Wo- chenarbeitsstunden x 41.7 Wochenarbeitsstunden [BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit {BUA}, Total 2015] / 102.0 x 104.1 [BFS, Tabelle T1.2.10, No- minallohnindex, Frauen, Total 2012 bzw. 2015] x 60 % Restarbeitsfähig- keit). Der beschwerdeweise ohne Begründung geforderte maximale lei- densbedingte Abzug von 25 % (Beschwerde S. 5 Ziff. III Ziff. 18) ist nicht gerechtfertigt. Eine Verweisungstätigkeit beinhaltet keinen Zeitdruck, keine besonderen Anforderungen an die Teamfähigkeit, die Möglichkeit vermehr- ter Pausen und längerer Erholungszeit, keine Schichtarbeit, einen geduldi- gen und verständnisvollen Arbeitgeber bei zu erwartenden Leistungs- schwankungen sowie krankheitsbedingten Ausfällen und Absenzen sowie auch betreffend Integration, Betreuung und Unterstützung, keine wesentli- che Belastung des Schultergürtels bzw. der Körperachse, keine Kopf-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2016, IV/16/753, Seite 17 zwangshaltungen und eine möglichst wechselnde Arbeitshaltung (act. IIA 156.1/31 f. lit. E). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) umfasst auch derartige Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (vgl. Entscheide des BGer vom 12. Februar 2016, 8C_670/2015, E. 4.2, sowie vom 1. September 2016, 8C_345/2016, E. 5). Angesichts der weitreichenden Anforderungen an eine leidensadap- tierte Tätigkeit und gleichzeitigem ausser Betracht fallen der übrigen mögli- chen Aspekte (vgl. E. 4.1.2 hiervor) ist höchstens ein Abzug von 15 % zu- zulassen. Damit ist von einem Invalideneinkommen von Fr. 26‘775.-- (Fr. 31‘500.-- ./. 15 %) auszugehen. 4.3 Aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen re- sultiert ein abgerundeter (vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123) und zu einer Dreiviertelsrente berechtigender (vgl. E. 2.4 hiervor) Invaliditätsgrad von 64 % ([Fr. 75‘106.-- ./. Fr. 26‘775.--] / Fr. 75‘106.-- x 100). Selbst unter Berücksichtigung eines an sich nicht gerechtfertigten Maximalabzuges von 25 % änderte sich im Ergebnis nichts. Diesfalls würden das Invalidenein- kommen Fr. 23‘625.-- (Fr. 31‘500.-- ./. 25 %) und der Invaliditätsgrad aufge- rundet 69 % betragen ([Fr. 75‘106.-- ./. Fr. 23‘625.--] / Fr. 75‘106.-- x 100). Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die in Anwendung von Art. 32 IVG als Übergangsleistung gewährte Dreiviertels- rente mit Verfügung vom 20. Juni 2016 (act. IIA 162) per 1. Juli 2016 (Art. 34 Abs. 1 IVG) in eine definitive Dreiviertelsrente überführt hat. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2016, IV/16/753, Seite 18 Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.