Einspracheentscheid vom 22. Juni 2016
Sachverhalt
A. Der 1964 geborene A.________ kündigte sein seit 15. April 2009 beste- hendes Arbeitsverhältnis mit der C.________ (Akten des beco, Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse [act. II] 114) am 1. Dezember 2015 per 30. April 2016 (act. II 122 – 124). In der Folge meldete er sich zur Arbeitsver- mittlung an und beantragte am 26. April 2016 die Ausrichtung von Arbeits- losenentschädigung ab 1. Mai 2016 (act. II 116 – 119). Das beco holte weitere Unterlagen, insbesondere Stellungnahmen des Versicherten (act. II 102) sowie der Arbeitgeberin (act. II 86 f.) zu den Kün- digungsgründen ein und verfügte am 30. Mai 2016 mit Wirkung ab 1. Mai 2016 eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 28 Tage wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit (act. II 83 – 85). Die hiergegen am 14. Juni 2016 erhobene Einsprache (act. II 72 ff.) hiess das beco mit Entscheid vom 22. Juni 2016 insofern teilweise gut, als es die Einstellungsdauer von 28 auf 22 Tage reduzierte (act. II 66 – 70). B. Mit hiergegen gerichteter Beschwerde vom 24. August 2016 liess der Ver- sicherte, vertreten durch Fürsprecher B.________, die ersatzlose Aufhe- bung des angefochtenen Einspracheentscheides beantragen. Zur Begrün- dung wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass es im Rahmen einer vom Beschwerdeführer im Auftrag der Geschäftsleitung der C.________ konzipierten, dann aber wieder gestoppten Umstrukturierung einer Abtei- lung zu Unruhen unter den Mitarbeitern und zu Unstimmigkeiten mit der Geschäftsleitung gekommen sei, welche das Arbeitsverhältnis unzumutbar gemacht hätten. Auch andere Mitarbeiter seien im Zuge dieses Prozesses entlassen worden oder hätten von sich aus gekündigt. Mit seiner Kündi- gung sei der Beschwerdeführer einer Kündigung seitens der Arbeitgeberin zuvorgekommen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2017, ALV/16/747, Seite 3 In seiner Beschwerdeantwort vom 20. September 2016 beantragt das beco die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Mai 2016 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2017, ALV/16/747, Seite 4
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent- schädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Be- stimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der die Verfügung vom 30. Mai 2016 (act. II 83 – 85) ersetzende Einspracheentscheid vom 22. Juni 2016 (act. II 66 – 70). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung des Beschwerde- führers in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von 22 Tagen ab
E. 1.3 Der Streitwert liegt bei einer Einstelldauer von 22 Tagen unter Fr. 20‘000.—, womit die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterli- che Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Der Tatbestand der selbst verschuldeten Arbeitslosigkeit er- fasst Verhaltensweisen der versicherten Person, die eine Verletzung der Pflicht, Arbeitslosigkeit zu vermeiden, bedeuten (ARV 2014 S. 147 E. 3.1). Die Arbeitslosigkeit gilt nach Art. 44 Abs. 1 AVIV insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person durch ihr Verhalten, insbe- sondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (lit. a) oder das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeits- stelle nicht zugemutet werden konnte (lit. b).
E. 2.2 Nach der Rechtsprechung ist bei der Prüfung der Frage, ob der versicherten Person ein Verbleiben am bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr zumutbar gewesen sei, ein strenger Massstab anzulegen (SVR 1997 ALV Nr. 105 S. 323 E. 1). Dass die Art der Beschäftigung oder das Betriebskli- ma den Wünschen der versicherten Person nicht entsprochen haben, genügt zur Annahme der Unzumutbarkeit nicht (ARV 1986 S. 95 E. 2). Auch ein gespanntes Verhältnis zu Vorgesetzten oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des früheren Arbeitgebers begründet für sich allein keine Un- zumutbarkeit (BGE 124 V 234 E. 4b bb S. 239; ARV 1986 S. 92 E. 2b). Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen muss durch ein eindeutiges ärztliches Zeugnis (oder allenfalls durch andere geeignete Beweismittel) belegt sein, wobei die Zumutbarkeit zum Verbleiben strenger beurteilt wird
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2017, ALV/16/747, Seite 5 als die Zumutbarkeit zum Antritt einer neuen Stelle (BGE 124 V 234 E. 4b bb S. 238; ARV 2009 S. 265 E. 2.2).
E. 3.1 Aufgrund der Akten erstellt und an sich unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer sein Arbeitsverhältnis mit der C.________ von sich auf- gelöst hat und ihm im Zeitpunkt der Kündigung keine andere Stelle zugesi- chert gewesen ist. Unter diesen Umständen ist nur dann keine Einstellung in der Anspruchsberechtigung vorgesehen, wenn ein Verbleib an der gekündigten Stelle als unzumutbar zu betrachten ist. Dies macht der Be- schwerdeführer geltend, indem er – unter ausführlicher Schilderung und Dokumentation mittels Stellungnahmen anderer (ebenfalls aus dem Betrieb ausgeschiedener) Mitarbeiter – auf die Gründe sowie die Entwicklung der Unstimmigkeiten im Betrieb hinweist und ausführt, er sei durch seine Kün- digung der bereits von Seiten der Arbeitgeberin beschlossenen Auflösung des Arbeitsverhältnisses lediglich zuvorgekommen.
E. 3.2 Auszugehen ist davon, dass der Beschwerdeführer den Versiche- rungsfall – jedenfalls in diesem Zeitpunkt – durch sein eigenes Handeln herbeigeführt hat; dies ist für die sich hier stellende Frage nach dem Vor- liegen eines Einstellungsgrundes im Form einer selbstverschuldeten Ar- beitslosigkeit von entscheidender Bedeutung. Nachzugehen ist damit einzig noch der Frage, ob ein Verbleiben am bisherigen Arbeitsplatz zumutbar war oder nicht. Wie unter E. 2.2. hiervor erwähnt, hat dies nach einem strengen Massstab zu erfolgen. Während der Anstellung ist es offenbar im Zusammenhang mit einem Um- strukturierungsprozess zu Auseinandersetzungen zwischen dem Be- schwerdeführer und der Geschäftsleitung der C.________ gekommen, die dazu geführt haben, dass das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers nicht mehr im ursprünglich vereinbarten Rahmen weitergeführt werden soll- te. Dabei hatte sich die Arbeitgeberin auch überlegt, den Beschwerdeführer zu entlassen, verzichtete hierauf aber nach einer Diskussion mit dessen direktem Vorgesetzten vorerst, verlangte dagegen den Entzug der Führungsverantwortung. Diese Situation mag zwar für den Beschwerdefüh-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2017, ALV/16/747, Seite 6 rer unbefriedigend gewesen sein; die beschriebenen Unstimmigkeiten sind nun allerdings nicht derart aussergewöhnlich, dass sie im Lichte der stren- gen Praxis des Bundesgerichts (vgl. E. 2.2 hiervor) eine Unzumutbarkeit der Stelle zu begründen vermöchten. Ein Rechtfertigungsgrund für die Auf- gabe der Anstellung ist darin unter arbeitslosenversicherungsrechtlichen Gesichtspunkten jedenfalls nicht zu erblicken. Gesundheitliche Gründe, die eine Unzumutbarkeit des weiteren Verbleibens an der fraglichen Arbeits- stelle bewirken könnten, werden nicht geltend gemacht und sind auch aus den Akten nicht ersichtlich. Unter Schadenminderungsaspekten hätte der Beschwerdeführer die Stelle unter den gegebenen Umständen vielmehr vorerst behalten und eine andere geeignete Stelle suchen müssen. Soweit sich der Beschwerdeführer für seine Argumentation auf Art. 20 lit. c des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über die Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 beruft, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ablei- ten, nachdem das (damalige) Eidgenössische Versicherungsgericht den – vorliegend anwendbaren – Art. 44 lit. b AVIV als konventionskonform beur- teilt hat (vgl. BGE 124 V 234 E. 3c S. 236 f.). Ob eine Kündigung seitens der Arbeitgeberin erfolgt wäre und wenn ja, in welchem Zeitpunkt, – wofür im Übrigen in den Akten keine konkreten An- haltspunkte ersichtlich sind – ist entgegen der offensichtlichen beschwerde- führerischen Auffassung nicht relevant. Tatsache ist und bleibt, dass der Beschwerdeführer selbst gekündigt hat. Anhaltspunkt dafür, dass die Ar- beitgeberin das Arbeitsverhältnis – mehr oder weniger zeitgleich – von sich aus aufgelöst bzw. den Beschwerdeführer zu einer Kündigung gedrängt hätte, wobei ein allfälliges Selbstverschulden gegebenenfalls nach Art. 44 li. A AVIV zu prüfen wäre, können den Akten nicht entnommen werden. Vielmehr hat die C.________ in ihrer Stellungnahme vom 24. Mai 2016 (act. II 86 f.) ausdrücklich festgehalten, dass über eine Kündigung des Ar- beitsverhältnisses seitens der Arbeitgeberin nicht entschieden gewesen sei; es besteht kein Anlass, diese Angabe in Zweifel zu ziehen. Den Hinter- gründen der Auseinandersetzungen zwischen dem Beschwerdeführer und der Geschäftsleitung muss deshalb nicht weiter nachgegangen werden. Ob allenfalls eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit zu sanktionieren wäre, wenn die Kündigung durch die Arbeitgeberin erfolgt wäre, müsste unter
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2017, ALV/16/747, Seite 7 anderem anhand der in diesem Verfahren vorgelegten sowie weiteren Un- terlagen und – soweit erforderlich – durch Zeugenbefragung geprüft wer- den. Diese Frage ist aber vorliegend nicht zu diskutieren und insofern be- darf es hier, wie bereits ausgeführt, keiner weiteren Abklärung des Sach- verhalts, auch nicht durch die beantragte Einvernahme des angebotenen Zeugen.
E. 3.3 Nach dem Gesagten wurde der Beschwerdeführer grundsätzlich zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit vorübergehend in der Anspruchsberechtigung eingestellt.
E. 4 Zu prüfen bleibt die Dauer der verfügten Einstellung.
E. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich- tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Nach Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV liegt unter anderem ein schweres Verschulden vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zu- sicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben hat. Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der An- spruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversi- cherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Ver- waltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als na- heliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). Bei Einstellungen nach Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV kann Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV lediglich die Regel bilden, von welcher beim Vorliegen besonderer Umstände im Einzelfall abgewichen werden darf. Insoweit ist das Ermes- sen von Verwaltung und Sozialversicherungsrichter nicht auf eine Einstel- lungsdauer im Rahmen eines schweren Verschuldens beschränkt, sondern
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2017, ALV/16/747, Seite 8 lässt auch eine mildere Sanktion zu (ARV 2005 S. 216 E. 2.3.1; vgl. auch BGE 130 V 125 E. 3.4.3 f. S. 130; SVR 2006 ALV Nr. 5 S. 16 E. 2.3).
E. 4.2 Vorliegend erfolgte eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von 22 Tagen, was einer Einstellung im mittleren Bereich des mittelschweren Verschuldens entspricht (Art. 45 Abs. 3 lit. b AVIV). Die Aufgabe einer zumutbaren Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen ist grundsätzlich als schweres Verschulden zu werten (Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV). Mit einer Einstellung von 22 Tagen hat die Beschwerdegegnerin den gesamten Umständen grosszügig Rechnung getragen; vorliegend besteht keine Veranlassung, in das Ermessen der Verwaltung einzugreifen (vgl. E. 4.1 hiervor).
E. 4.3 Der Einspracheentscheid vom 22. Juni 2016 (act. II 66 – 70) ist so- mit nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist dementsprechend abzuweisen.
E. 5.1 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).
E. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2017, ALV/16/747, Seite 9
- Zu eröffnen (R): - Fürsprecher B.________ z.H. des Beschwerdeführers - beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 16 747 ALV KNB/BRM/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 27. März 2017 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Braune A.________ vertreten durch Fürsprecher B.________ Beschwerdeführer gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitslosenkasse Kanton Bern, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 22. Juni 2016
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2017, ALV/16/747, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1964 geborene A.________ kündigte sein seit 15. April 2009 beste- hendes Arbeitsverhältnis mit der C.________ (Akten des beco, Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse [act. II] 114) am 1. Dezember 2015 per 30. April 2016 (act. II 122 – 124). In der Folge meldete er sich zur Arbeitsver- mittlung an und beantragte am 26. April 2016 die Ausrichtung von Arbeits- losenentschädigung ab 1. Mai 2016 (act. II 116 – 119). Das beco holte weitere Unterlagen, insbesondere Stellungnahmen des Versicherten (act. II 102) sowie der Arbeitgeberin (act. II 86 f.) zu den Kün- digungsgründen ein und verfügte am 30. Mai 2016 mit Wirkung ab 1. Mai 2016 eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 28 Tage wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit (act. II 83 – 85). Die hiergegen am 14. Juni 2016 erhobene Einsprache (act. II 72 ff.) hiess das beco mit Entscheid vom 22. Juni 2016 insofern teilweise gut, als es die Einstellungsdauer von 28 auf 22 Tage reduzierte (act. II 66 – 70). B. Mit hiergegen gerichteter Beschwerde vom 24. August 2016 liess der Ver- sicherte, vertreten durch Fürsprecher B.________, die ersatzlose Aufhe- bung des angefochtenen Einspracheentscheides beantragen. Zur Begrün- dung wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass es im Rahmen einer vom Beschwerdeführer im Auftrag der Geschäftsleitung der C.________ konzipierten, dann aber wieder gestoppten Umstrukturierung einer Abtei- lung zu Unruhen unter den Mitarbeitern und zu Unstimmigkeiten mit der Geschäftsleitung gekommen sei, welche das Arbeitsverhältnis unzumutbar gemacht hätten. Auch andere Mitarbeiter seien im Zuge dieses Prozesses entlassen worden oder hätten von sich aus gekündigt. Mit seiner Kündi- gung sei der Beschwerdeführer einer Kündigung seitens der Arbeitgeberin zuvorgekommen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2017, ALV/16/747, Seite 3 In seiner Beschwerdeantwort vom 20. September 2016 beantragt das beco die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent- schädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Be- stimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der die Verfügung vom 30. Mai 2016 (act. II 83 – 85) ersetzende Einspracheentscheid vom 22. Juni 2016 (act. II 66 – 70). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung des Beschwerde- führers in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von 22 Tagen ab
1. Mai 2016 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2017, ALV/16/747, Seite 4 1.3 Der Streitwert liegt bei einer Einstelldauer von 22 Tagen unter Fr. 20‘000.—, womit die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterli- che Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Der Tatbestand der selbst verschuldeten Arbeitslosigkeit er- fasst Verhaltensweisen der versicherten Person, die eine Verletzung der Pflicht, Arbeitslosigkeit zu vermeiden, bedeuten (ARV 2014 S. 147 E. 3.1). Die Arbeitslosigkeit gilt nach Art. 44 Abs. 1 AVIV insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person durch ihr Verhalten, insbe- sondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (lit. a) oder das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeits- stelle nicht zugemutet werden konnte (lit. b). 2.2 Nach der Rechtsprechung ist bei der Prüfung der Frage, ob der versicherten Person ein Verbleiben am bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr zumutbar gewesen sei, ein strenger Massstab anzulegen (SVR 1997 ALV Nr. 105 S. 323 E. 1). Dass die Art der Beschäftigung oder das Betriebskli- ma den Wünschen der versicherten Person nicht entsprochen haben, genügt zur Annahme der Unzumutbarkeit nicht (ARV 1986 S. 95 E. 2). Auch ein gespanntes Verhältnis zu Vorgesetzten oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des früheren Arbeitgebers begründet für sich allein keine Un- zumutbarkeit (BGE 124 V 234 E. 4b bb S. 239; ARV 1986 S. 92 E. 2b). Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen muss durch ein eindeutiges ärztliches Zeugnis (oder allenfalls durch andere geeignete Beweismittel) belegt sein, wobei die Zumutbarkeit zum Verbleiben strenger beurteilt wird
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2017, ALV/16/747, Seite 5 als die Zumutbarkeit zum Antritt einer neuen Stelle (BGE 124 V 234 E. 4b bb S. 238; ARV 2009 S. 265 E. 2.2). 3. 3.1 Aufgrund der Akten erstellt und an sich unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer sein Arbeitsverhältnis mit der C.________ von sich auf- gelöst hat und ihm im Zeitpunkt der Kündigung keine andere Stelle zugesi- chert gewesen ist. Unter diesen Umständen ist nur dann keine Einstellung in der Anspruchsberechtigung vorgesehen, wenn ein Verbleib an der gekündigten Stelle als unzumutbar zu betrachten ist. Dies macht der Be- schwerdeführer geltend, indem er – unter ausführlicher Schilderung und Dokumentation mittels Stellungnahmen anderer (ebenfalls aus dem Betrieb ausgeschiedener) Mitarbeiter – auf die Gründe sowie die Entwicklung der Unstimmigkeiten im Betrieb hinweist und ausführt, er sei durch seine Kün- digung der bereits von Seiten der Arbeitgeberin beschlossenen Auflösung des Arbeitsverhältnisses lediglich zuvorgekommen. 3.2 Auszugehen ist davon, dass der Beschwerdeführer den Versiche- rungsfall – jedenfalls in diesem Zeitpunkt – durch sein eigenes Handeln herbeigeführt hat; dies ist für die sich hier stellende Frage nach dem Vor- liegen eines Einstellungsgrundes im Form einer selbstverschuldeten Ar- beitslosigkeit von entscheidender Bedeutung. Nachzugehen ist damit einzig noch der Frage, ob ein Verbleiben am bisherigen Arbeitsplatz zumutbar war oder nicht. Wie unter E. 2.2. hiervor erwähnt, hat dies nach einem strengen Massstab zu erfolgen. Während der Anstellung ist es offenbar im Zusammenhang mit einem Um- strukturierungsprozess zu Auseinandersetzungen zwischen dem Be- schwerdeführer und der Geschäftsleitung der C.________ gekommen, die dazu geführt haben, dass das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers nicht mehr im ursprünglich vereinbarten Rahmen weitergeführt werden soll- te. Dabei hatte sich die Arbeitgeberin auch überlegt, den Beschwerdeführer zu entlassen, verzichtete hierauf aber nach einer Diskussion mit dessen direktem Vorgesetzten vorerst, verlangte dagegen den Entzug der Führungsverantwortung. Diese Situation mag zwar für den Beschwerdefüh-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2017, ALV/16/747, Seite 6 rer unbefriedigend gewesen sein; die beschriebenen Unstimmigkeiten sind nun allerdings nicht derart aussergewöhnlich, dass sie im Lichte der stren- gen Praxis des Bundesgerichts (vgl. E. 2.2 hiervor) eine Unzumutbarkeit der Stelle zu begründen vermöchten. Ein Rechtfertigungsgrund für die Auf- gabe der Anstellung ist darin unter arbeitslosenversicherungsrechtlichen Gesichtspunkten jedenfalls nicht zu erblicken. Gesundheitliche Gründe, die eine Unzumutbarkeit des weiteren Verbleibens an der fraglichen Arbeits- stelle bewirken könnten, werden nicht geltend gemacht und sind auch aus den Akten nicht ersichtlich. Unter Schadenminderungsaspekten hätte der Beschwerdeführer die Stelle unter den gegebenen Umständen vielmehr vorerst behalten und eine andere geeignete Stelle suchen müssen. Soweit sich der Beschwerdeführer für seine Argumentation auf Art. 20 lit. c des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über die Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 beruft, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ablei- ten, nachdem das (damalige) Eidgenössische Versicherungsgericht den – vorliegend anwendbaren – Art. 44 lit. b AVIV als konventionskonform beur- teilt hat (vgl. BGE 124 V 234 E. 3c S. 236 f.). Ob eine Kündigung seitens der Arbeitgeberin erfolgt wäre und wenn ja, in welchem Zeitpunkt, – wofür im Übrigen in den Akten keine konkreten An- haltspunkte ersichtlich sind – ist entgegen der offensichtlichen beschwerde- führerischen Auffassung nicht relevant. Tatsache ist und bleibt, dass der Beschwerdeführer selbst gekündigt hat. Anhaltspunkt dafür, dass die Ar- beitgeberin das Arbeitsverhältnis – mehr oder weniger zeitgleich – von sich aus aufgelöst bzw. den Beschwerdeführer zu einer Kündigung gedrängt hätte, wobei ein allfälliges Selbstverschulden gegebenenfalls nach Art. 44 li. A AVIV zu prüfen wäre, können den Akten nicht entnommen werden. Vielmehr hat die C.________ in ihrer Stellungnahme vom 24. Mai 2016 (act. II 86 f.) ausdrücklich festgehalten, dass über eine Kündigung des Ar- beitsverhältnisses seitens der Arbeitgeberin nicht entschieden gewesen sei; es besteht kein Anlass, diese Angabe in Zweifel zu ziehen. Den Hinter- gründen der Auseinandersetzungen zwischen dem Beschwerdeführer und der Geschäftsleitung muss deshalb nicht weiter nachgegangen werden. Ob allenfalls eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit zu sanktionieren wäre, wenn die Kündigung durch die Arbeitgeberin erfolgt wäre, müsste unter
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2017, ALV/16/747, Seite 7 anderem anhand der in diesem Verfahren vorgelegten sowie weiteren Un- terlagen und – soweit erforderlich – durch Zeugenbefragung geprüft wer- den. Diese Frage ist aber vorliegend nicht zu diskutieren und insofern be- darf es hier, wie bereits ausgeführt, keiner weiteren Abklärung des Sach- verhalts, auch nicht durch die beantragte Einvernahme des angebotenen Zeugen. 3.3 Nach dem Gesagten wurde der Beschwerdeführer grundsätzlich zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit vorübergehend in der Anspruchsberechtigung eingestellt. 4. Zu prüfen bleibt die Dauer der verfügten Einstellung. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich- tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Nach Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV liegt unter anderem ein schweres Verschulden vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zu- sicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben hat. Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der An- spruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversi- cherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Ver- waltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als na- heliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). Bei Einstellungen nach Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV kann Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV lediglich die Regel bilden, von welcher beim Vorliegen besonderer Umstände im Einzelfall abgewichen werden darf. Insoweit ist das Ermes- sen von Verwaltung und Sozialversicherungsrichter nicht auf eine Einstel- lungsdauer im Rahmen eines schweren Verschuldens beschränkt, sondern
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2017, ALV/16/747, Seite 8 lässt auch eine mildere Sanktion zu (ARV 2005 S. 216 E. 2.3.1; vgl. auch BGE 130 V 125 E. 3.4.3 f. S. 130; SVR 2006 ALV Nr. 5 S. 16 E. 2.3). 4.2 Vorliegend erfolgte eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von 22 Tagen, was einer Einstellung im mittleren Bereich des mittelschweren Verschuldens entspricht (Art. 45 Abs. 3 lit. b AVIV). Die Aufgabe einer zumutbaren Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen ist grundsätzlich als schweres Verschulden zu werten (Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV). Mit einer Einstellung von 22 Tagen hat die Beschwerdegegnerin den gesamten Umständen grosszügig Rechnung getragen; vorliegend besteht keine Veranlassung, in das Ermessen der Verwaltung einzugreifen (vgl. E. 4.1 hiervor). 4.3 Der Einspracheentscheid vom 22. Juni 2016 (act. II 66 – 70) ist so- mit nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist dementsprechend abzuweisen. 5. 5.1 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
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3. Zu eröffnen (R):
- Fürsprecher B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse
- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung
- Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.