Verfügung vom 10. Dezember 2015
Sachverhalt
A. Die 1963 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 4. Oktober 2013 unter Hinweis auf starke Migräne, Er- schöpfungsdepression, Burnout und Blasenprobleme bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der IVB act. II 1). Die IVB holte medizinische und erwerbliche Unterlagen sowie eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) ein. Dar- aufhin liess sie die Versicherte auf Empfehlung des RAD (act. II 33 S. 6) bidisziplinär (psychiatrisch und neurologisch) begutachten (act. II 43.1, 44.1). Gestützt auf diese Unterlagen stellte die IVB der Versicherten mit Vorbescheid vom 29. Oktober 2015 (act. II 45) mangels Vorliegens eines invalidisierenden Gesundheitsschadens die Abweisung des Rentenbegeh- rens in Aussicht. Nach dagegen erhobenem Einwand vom 20. November 2015 (act. II 48 S. 1) verfügte die IVB am 10. Dezember 2015 (act. II 50) wie im Vorbescheid angekündigt. B. Hiergegen erhob die Versicherte am 6. Januar 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern und beantragte sinngemäss, die an- gefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr sei eine Invalidenrente zuzu- sprechen. In ihrer Beschwerdeantwort vom 15. Februar 2016 schloss die Beschwer- degegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2016, IV/16/74, Seite 3
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 10. Dezember 2015 (act. II 50). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerde- führerin.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2016, IV/16/74, Seite 4
E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitli- chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Ren- te, die ihre Erwerbstätigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her- stellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreivier- telrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei- nem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsren- te.
E. 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2016, IV/16/74, Seite 5 rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbe- reich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zuge- mutet werden kann (Art. 5 Abs. 1 IVG und Art. 8 Abs. 3 ATSG), wird für die Bemessung der Invalidität darauf abgestellt, in welchem Mass sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG; spezifi- sche Methode; BGE 125 V 146 E. 2a S. 149). Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbs- tätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegat- tin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehe- gattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Metho- de; BGE 141 V 15 E. 3.2 S. 20, 125 V 146 E. 2a S. 150).
E. 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99).
E. 3.1 Zum Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf die Ar- beitsfähigkeit lässt sich den Akten im Wesentlichen das Folgende entneh- men:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2016, IV/16/74, Seite 6
E. 3.1.1 Die Hausärztin Dr. med. B.________, praktische Ärztin FMH, dia- gnostizierte im Bericht vom 21. Oktober 2013 (act. II 5) ein seit einem Jahr bestehendes Burnout, eine ebenfalls seit einem Jahr bestehende Anpas- sungsstörung sowie eine seit 1997 bestehende Migräne. Sie beurteilte die Prognose als gut, führte bezüglich der bisherigen Tätigkeit jedoch aus, dass aufgrund der bestehenden Depression, der herabgesetzten Entschei- dungskraft sowie der gehäuften Migräneanfälle Einschränkungen bestün- den, welche sich in Form einer Verlangsamung der Arbeitsgeschwindigkeit sowie einer geringen Toleranz für schwierige Kunden zeigten. Bezüglich der Zumutbarkeit der bisherigen Tätigkeit äusserte sich Dr. med. B.________ nicht, sondern hielt fest, dies werde in der C.________ erar- beitet.
E. 3.1.2 Gemäss dem Austrittsbericht vom 9. Dezember 2013 (act. II 8 S. 9 ff.) befand sich die Versicherte vom 29. August bis 22. November 2013 in der Klinik C.________ in stationärer Behandlung (act. II 8 S. 9). Im ge- nannten Bericht wurden als Diagnosen eine mittelgradige depressive Epi- sode mit somatischem Syndrom bei rezidivierender depressiver Störung (ICD-10: F33.11) bei lang andauernder psychosozialer Belastungssituation (ICD-10: Z73.3), eine Migräne (bekannt seit dem 26. Lebensjahr; ICD-10: G43.9), eine Reizblasen-Symptomatik unklarer Genese sowie der Verdacht auf labilen Hypertonus genannt. Der Beschwerdeführerin wurde eine vom
29. August bis 22. Dezember 2013 bestehende Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert unter dem Hinweis, bei klinischem Wohlbefinden könne anschliessend mit der Wiedereingliederung der Versicherten begonnen und das Arbeitspensum in den folgenden Wochen sukzessiv von 30 % auf 70 %, berechnet vom bisherigen Pensum von 70 %, erhöht werden. Im Bericht der Klinik C.________ vom 16. Dezember 2013 (act. II 8 S. 2 ff.) an die Beschwerdegegnerin wurden die Diagnosen einer seit mindestens 2011 bestehenden mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom bei rezidivierender depressiver Störung (ICD-10: F33.11) sowie einer seit dem 26. Lebensjahr vorliegenden Migräne ICD-10: G43.9 bestätigt. Im Rahmen der depressiven Störung könnten sich bei der Versi- cherten Einschränkungen im Bereich der Konzentration, der Auffassung, der allgemeinen Stresstoleranz und der Regenerationsfähigkeit ergeben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2016, IV/16/74, Seite 7 Zudem würde der langjährig bestehenden und in den letzten Jahren stark zugenommenen Migräne bei der Beschwerdesymptomatik eine massgebli- che Rolle zukommen. Aufgrund der genannten Einschränkungen sei das Risiko erhöht, dass die Versicherte in Entscheidungs- und Stresssituatio- nen am Arbeitsplatz unter Druck gerate, was zu einer erneuten psychi- schen Dekompensation führen könne. Bezüglich der Einschränkungen auf- grund der chronischen Migräne-Symptomatik wurde festgehalten, diese seien durch Fachärzte der Neurologie zu beurteilen.
E. 3.1.3 Im Bericht von Dr. med. D.________, Fachärztin FMH für Psychia- trie und Psychotherapie, vom Psychiatrischen Dienst der Klinik E.________ vom 26. Juni 2014 (act. II 20) wurden die im Bericht der C.________ vom
16. Dezember 2013 gestellten Diagnosen bestätigt. Der Versicherten wur- de eine bis auf weiteres bestehende Arbeitsunfähigkeit von 70 % attestiert unter dem Hinweis, dass im Rahmen der beruflichen Eingliederung bereits ein schrittweiser Aufbau erfolge und eine Erhöhung von derzeit 30 % auf 50 % bis Ende Juli 2014 geplant sei. Zur Prognose wurde ausgeführt, es sei angesichts des sehr langwierigen und schweren Krankheitsverlaufs sowie der nur langsamen Rückläufigkeit der Beschwerden mittel- bis lang- fristig lediglich von einer Teilbesserung auszugehen, eine vollständige Re- mission sei nicht zu erwarten. Bezüglich der bisherigen Tätigkeit wurde festgehalten, dass die Versicherte aufgrund der Schmerzsymptomatik (Mi- gräne) körperlich eingeschränkt sei und in Phasen schwerer Depression und der anamnestisch häufig auftretenden Phasen mit Somatisierungsten- denzen auch die Konzentrationsfähigkeit sowie das Aufmerksamkeitsver- mögen deutlich herabgesetzt seien und Schwierigkeiten beim Organisieren und Planen von Tätigkeiten bestünden. Im Verlaufsbericht der Klinik E.________ vom 20. November 2014 (act. II
26) wurde bei gleichbleibender Diagnose und einem leicht verschlechterten Gesundheitszustand eine bis auf weiteres bestehende Arbeitsunfähigkeit von 50 %, berechnet von einem Pensum von 100 %, bei angepasster Tätigkeit attestiert. Es wurde ausgeführt, dass die derzeit im Rahmen der Wiedereingliederungsmassnahmen ausgeübte Tätigkeit als … bei der F.________ dank des fehlenden Drucks in Bezug auf die …tätigkeit mit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2016, IV/16/74, Seite 8 einem Pensum von 50 % bewältigt werden könne. Aus psychiatrischer Sicht sei mittelfristig ein Arbeitspensum von 40 % bis 50 % zumutbar.
E. 3.1.4 Der RAD-Arzt Dr. med. G.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seiner Beurteilung vom 12. Februar 2015 (act. II 33) fest, es würde in den vorliegenden medizinischen Unterlagen nicht hinreichend plausibel dargelegt, weshalb die Versicherte bei der Hauptdia- gnose einer Depression nach ICD-10: F33.11 lediglich zu 50 % arbeitsfähig sei. Er führte aus, es sei möglich, dass eine relevante Persönlichkeitsak- zentuierung vorliege, welche eventuell zusammen mit den geschilderten Kopfschmerzen das Leistungsbild rechtfertigen könne. Da eine solche je- doch bisher nicht beschrieben worden sei, sei der Kausalzusammenhang zwischen Erkrankung und Leistungseinschränkung nicht hinreichend deut- lich. Zudem sei auch die Kennzeichnung der Kopfschmerzensymptomatik als Migräne neurologisch nicht belegt und es sei unklar, ob diesbezüglich die Therapie optimierbar sei. Er empfahl eine bidisziplinäre neurologisch- psychiatrische Begutachtung.
E. 3.1.5 Dr. med. H.________, Facharzt FMH für Neurologie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 3. Juli 2015 (act. II 44.2 S. 1 ff.) eine Migräne ohne Aura, eine foraminale Diskushernie HWK 5/6 rechts mit möglicher Affektion C6 rechts sowie intermittierende Zuckungen des rechten, seltener des lin- ken Beines. Bezüglich der Migräne hielt er eine Rückläufigkeit der Atta- ckenfrequenz bei monatlich zwei bis drei Migräneanfällen fest.
E. 3.1.6 Im psychiatrischen Gutachten vom 15. Oktober 2015 (act. II 43.1) diagnostizierte Dr. med. I.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, eine mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehende Migräne (bekannt seit dem 26. Lebensjahr; ICD-10: G43.9). Das Vorliegen einer primären psychischen Störung wurde ausdrücklich ausgeschlossen. Als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er ein vordiagnostiziertes, zum Untersuchungszeitpunkt nicht mehr feststellbares Burnout (ICD-10: Z73), eine vordiagnostizierte, aus versicherungspsychia- trischer Sicht zum Untersuchungszeitpunkt remittierte Anpassungsstörung (ICD-10: F43) sowie eine vordiagnostizierte, aus versicherungspsychiatri- scher Sicht nicht nachvollziehbare mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom bei rezidivierender depressiver Störung (ICD-10:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2016, IV/16/74, Seite 9 F33.11) bei länger andauernder psychosozialer und familiärer Belastungs- situation (ICD-10: Z73.3; act. II 43.1 S. 10). Dr. med. I.________ hielt in seinem Gutachten fest, dass nebst der geklagten Migräne, welche im ver- sicherungspsychiatrischen Gutachten nicht zu beurteilen sei, kein andau- ernder Gesundheitsschaden vorliege. Dementsprechend attestierte er - ohne Berücksichtigung der Migräne - für jegliche Art von Tätigkeit eine un- eingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit (act. II 43.1 S. 12 f.).
E. 3.1.7 Dr. med. J.________, Facharzt FMH für Neurologie, diagnostizierte im neurologischen Gutachten vom 19. Oktober 2015 (act. II 44.1) eine mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seit Jahrzehnten bestehende Migräne ohne Aura (ICD-10: G43.0) sowie ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähig- keit einen Verdacht auf ein Restless-legs-Syndrom (ICD-10: G25.81) und eine Diskushernie C5/6 rechts (ICD-10: M51.3), ohne klinisches Korrelat (act. II 44.1 S. 12). Bezüglich der Arbeitsfähigkeit führte er aus, diese wür- de durch die Migräne insofern beeinträchtigt, als dass die intermittierenden Kopfschmerzen unerwartet auftreten und die Arbeits- und Leistungsfähig- keit am entsprechenden Tag einschränken könnten. Weitere körperliche oder geistige Einschränkungen bestünden nicht (act. II 44.1 S. 18). Er at- testierte eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % mit dem Hinweis, dass eine we- sentliche Verbesserung der Situation für die Zukunft aus neurologischer Sicht unwahrscheinlich sei. Von weitergehenden Einschränkungen sei bei einem Pensum von 80 % nicht auszugehen. Die angestammte Tätigkeit als … beurteilte er mit einem Pensum von 80 % als zumutbar (act. II 44.1 S. 19).
E. 3.1.8 In einem Schreiben vom 9. November 2015 (act. II 48 S. 4) gab Dr. med. D.________ einen Rückgang der depressiven Symptome an. An der attestierten Arbeitsunfähigkeit von 50 % im Verlaufsbericht vom 20. No- vember 2014 (act. II 26) hielt sie fest mit der Begründung, es sei bei einer Erhöhung des Beschäftigungsgrades von einer Zunahme der Migräneatta- cken auszugehen.
E. 3.1.9 Dr. med. H.________ berichtete in einem Schreiben vom 20. No- vember 2015 (act. II 48 S. 3) von einer Zunahme der Migräneanfälle seit Sommer 2015. Er führte aus, dass diese Entwicklung möglicherweise durch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2016, IV/16/74, Seite 10 einen Medikamentenüberkonsum bedingt sei, weshalb die Medikation nun versuchsweise geändert worden sei.
E. 3.2.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a).
E. 3.2.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).
E. 3.3 Die Beschwerdegegnerin hat in der hier angefochtenen Verfügung vom 10. Dezember 2015 mit Verweis auf die Ergebnisse der bidisziplinären Begutachtung das Vorliegen einer rentenrelevanten Einschränkung der Erwerbsfähigkeit verneint und die angestammte Tätigkeit als … mit dem früheren Pensum von 70 % als zumutbar erachtet. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, eine Erhöhung des derzeitigen Arbeitspensums von 50 % sei ihr aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar. Sinngemäss führt sie zudem aus, die im Jahr 2010 erfolgte Pensenerhöhung auf 70 % sei allein aus finanziellen Gründen erfolgt und wäre ihr bereits damals aus gesundheitlicher Sicht nicht zumutbar gewesen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2016, IV/16/74, Seite 11
E. 3.3.1 Das bidisziplinäre Gutachten von Dr. med. I.________ (act. II 43.1) und Dr. med. J.________ (act. II 44.1) erfüllt die Anforderungen der Recht- sprechung an Expertisen und erbringt vollen Beweis (vgl. E. 3.2 hiervor). Es ist in Kenntnis der Vorakten sowie nach umfassender Anamneseerhe- bung und Untersuchung der geklagten Beschwerden erstellt worden. Die Experten haben sich sorgfältig mit den gesundheitlichen Einschränkungen der Versicherten auseinandergesetzt und ihre Schlussfolgerungen in über- zeugender und nachvollziehbarer Weise begründet. Die Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit erfolgte nach interdisziplinärem Austausch der beiden Gutachter (act. II 43.1 S. 13, 44.1 S. 22). Entsprechend den schlüssigen Ausführungen von Dr. med. I.________ liegt keine psychiatrische Krankheit mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor, weshalb aus versicherungspsychiatrischer Sicht von einer uneinge- schränkten Arbeits- und Leistungsfähigkeit ausgegangen werden kann. Der neurologische Experte Dr. med. J.________ legt in schlüssiger Weise dar, dass die Arbeitsfähigkeit der Versicherten durch die neurologische Diagno- se in Form einer langjährigen Migräne ohne Aura zu 20 % eingeschränkt ist. Bei einer zeitlichen Präsenz von 80 % besteht keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Diese Einschätzungen überzeugen, weshalb auf das voll beweiskräftige bidisziplinäre Gutachten abzustellen ist.
E. 3.3.2 Hieran vermag die im Einwandverfahren eingereichte Stellungnah- me von Dr. med. D.________ vom 9. November 2015 (act. II 48 S. 4 f.) nichts zu ändern, zumal die gutachterliche Beurteilung - abgesehen von der Festlegung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit - darin auch gar nicht in Frage gestellt wird. Vielmehr geht die behandelnde Psychiaterin ebenso von einer Remission der depressiven Symptomatik aus, weshalb auch aus ihrer Sicht die depressive Störung für den Gesundheitszustand derzeit nicht von Bedeutung ist. Dass Dr. med. D.________ die Arbeits- und Leistungs- unfähigkeit höher einschätzt, hat auf die Massgeblichkeit des Gutachtens von Dr. med. I.________ keinen Einfluss. Für das Ergebnis ebenso ohne Bedeutung ist die im Einwandverfahren eingereichte Stellungnahme des Neurologen Dr. med. H.________ vom
20. November 2015 (act. II48 S. 3). Darin wurde lediglich festgehalten, dass aufgrund eines möglichen Medikamentenüberkonsums als Mitursache
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2016, IV/16/74, Seite 12 für die Migräne eine Umstellung der Medikation erfolgt sei. Eine medika- mentöse Neueinstellung führt jedoch nicht zur Annahme einer höheren Arbeitsunfähigkeit. Die abweichende Selbsteinschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Be- schwerdeführerin sowie ihre subjektive Schmerzangabe sind für die vorlie- gende Beurteilung unbeachtlich. Sie sind wie dargelegt nicht durch fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde erklärbar (vgl. BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281). Auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei heute wie früher nicht zu mehr als 50 % arbeitsfähig, kann zudem auch deshalb nicht abgestellt werden, weil die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit tatsächlich mit einem Pensum von 70 % gearbeitet hat und damit eine Ar- beitsfähigkeit im Sinne des Tatbeweises zu mindestens diesem Pensum bestätigt hat. Der gutachterlichen Beurteilung folgend war und ist dieses Pensum zumutbar.
E. 3.3.3 Unter Würdigung der gesamten Umstände ist auf die im bidiszi- plinären Gutachten mit überzeugender Begründung attestierte 80 %ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit abzustellen. Zu prüfen bliebt, wie sich diese medizinische Ausgangslage in erwerblicher Hinsicht auswirkt und wie es sich mit der Einschränkung im Haushalt verhält.
E. 4.1 S. 325).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2016, IV/16/74, Seite 14 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich- erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person kon- kret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1).
E. 4.2 Den Status betreffend macht die Beschwerdegegnerin in der ange- fochtenen Verfügung keine Ausführungen. Die Beschwerdeführerin legt diesbezüglich in der Beschwerde in nachvollziehbarer Weise dar, dass sie ihr Arbeitspensum im Jahr 2010 aus finanziellen Gründen von 50 % auf 70 % erhöht habe, da sie ab diesem Zeitpunkt allein noch für ihren jüngsten Sohn Alimente erhalten habe. Bezüglich des Aufgabenbereichs lässt sich den Akten entnehmen, dass sich die Versicherte neben der Familienarbeit um ihre Eltern gekümmert hat (act. II 8 S. 10). Da eine weitere hypotheti- sche Erhöhung des Arbeitspensums nicht geltend gemacht wird und keine Hinweise auf besondere Hobbies oder sportliche Betätigungen vorliegen, muss auf einen Status von 70 % Erwerbstätigkeit und 30 % Haushalt ge- schlossen werden (vgl. BGE 141 V 15 E. 4.4 S. 22). Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin ein erwerbliches Pensum von weniger als 70 % ausüben würde, ergeben sich aus den Akten nicht.
E. 4.3 Folglich hat die Invaliditätsbemessung anhand der gemischten Me- thode (vgl. E. 2.3 hiervor) zu erfolgen.
E. 5.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E.
E. 5.2 Hinsichtlich des erwerblichen Bereichs lässt sich den Akten ent- nehmen, dass die Beschwerdeführerin seit 1999 bei der F.________ AG angestellt ist und dort von 2010 bis 2013 mit einem Pensum von 70 % ar- beitete (act. II 6 S. 1 f.). Nach einem dreimonatigen Klinikaufenthalt im Sommer 2013 wurde sie schrittweise wieder in den Arbeitsprozess einge- gliedert (act. II 43.1 S. 8, 44.1 S. 13 f.). Seit November 2014 ist sie bei der F.________ zu 50 % als … tätig (act. II 31). Wie sich aus dem Bericht des Arbeitgebers vom 28. Oktober 2013 (act. II 6) ergibt, war die Versicherte bis 2013 als … tätig. Nicht abzustellen ist hingegen auf die Angaben der Beschwerdeführerin, sie sei als … tätig gewesen (act. II 1 S. 4, 14 S. 2, 44.1 S. 8). Aus dem detailliert erhobenen Belastungsprofil der Arbeitgebe- rin ergibt sich, dass sie weder eine hohe Sach- oder Personenverantwor- tung noch eine hohe Führungsverantwortung inne hatte (act. II 6 S. 11). Die Beschwerdegegnerin ist deshalb zur Recht davon ausgegangen, dass die angestammte Tätigkeit der Versicherten mit dem früheren Pensum von 70 % vollumfänglich zumutbar ist. Insoweit resultiert im erwerblichen Be- reich offensichtlich keine Invalidität. Nichts daran ändern würde sich im Übrigen, würde davon ausgegangen, dass die angestammte Tätigkeit der Versicherten nicht mehr zumutbar sei und anhand des in der neuen Anstellung als … vereinbarten Lohnes eine Invaliditätsberechnung vorgenommen würde. Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK) betrug das höchste bisher erzielte Einkommen der Versicherten bei einem Pensum von 70 % im Jahre 2011 Fr. 57'983.-- (act. II 7 S. 3). Indexiert auf das Jahr 2014 (Bundesamt für Statistik, T.1.2.10 Nominallohnindex 2011-2014, Frauen, Bst. J Information und Kommunika- tion) ergibt sich ein Valideneinkommen von Fr. 59'306.-- (Fr. 57'983.-- / 100.8 x 103.1). Für das Invalideneinkommen ergibt sich bei einem Pensum von 70 % ein jährliches Einkommen von Fr. 55'566.70 (70 % von Fr. 79'381.-- act. II 31 S. 3). Aus der Gegenüberstellung der Vergleichs- einkommen resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 3'739.30, was
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2016, IV/16/74, Seite 15 einem Invaliditätsgrad von gerundet 6 % entspricht ([Fr. 59'306.-- ./. Fr. 55'566.70 / Fr. 59'306.-- x 100; zur Rundung vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123).
E. 5.3 Für den Aufgabenbereich hat die Beschwerdegegnerin keine Ab- klärungen vorgenommen und sich in der angefochtenen Verfügung auch nicht zum Vorliegen allfälliger Einschränkungen im Aufgabenbereich geäussert. Die Beschwerdeführerin hat ihrerseits auch nie eine invaliditäts- bedingte Einschränkung im Haushalt geltend gemacht. Selbst wenn jedoch von einer vollständigen Einschränkung im Bereich Haushalt auszugehen wäre - was vorliegend zweifellos nicht zutrifft -, ergäbe sich bei einem Sta- tus von 70 % Erwerbstätigkeit und 30 % Haushalt, unter Annahme der bestmöglichen Voraussetzungen zugunsten der Beschwerdeführerin, ein nicht rentenrelevanter Invaliditätsgrad von gewichtet 34.4 % (0.7 x 6.31 % + 0.3 x 100 %).
E. 5.4 Nichts anderes ergibt sich, wenn entsprechend dem (noch nicht endgültigen) Urteil der zweiten Kammer der Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 2. Februar 2016, Requête no 7186/09, Di Trizio c. Suisse, davon ausgegangen würde, die Invaliditätsbemessung nach der sog. gemischten Methode verstosse in der derzeit noch massge- blichen Ausgestaltung gegen die Konvention zum Schutze der Menschen- rechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101). Dabei kann an dieser Stelle offen bleiben, welche Auswirkungen dieser Entscheid auf die Rechtsprechung allenfalls haben wird (vgl. auch Ent- scheide des Bundesgerichts BGer vom 18. April 2016, 8C_912/2015, E. 2.2, vom 29. März 2016, 8C_116/2016, E. 4 und vom 12. Februar 2016, 8C_633/2015, E. 4.3). Würde unter Ausserachtlassung der gemischten Methode die Beschwerdeführerin als voll erwerbstätig betrachtet, so würde der Invaliditätsgrad - wiederum unter Annahme aller bestmöglichen Vor- aussetzungen zugunsten der Beschwerdeführerin - entsprechend dem gut- achterlichen Attest, welches die angestammte Tätigkeit für weiterhin zu- mutbar erachtet, höchstens 20 % betragen. Daran würde sich auch bei Annahme der Unzumutbarkeit der früheren Tätigkeit nichts ändern. Es er- gäbe sich ausgehend von einem auf 100 % aufgerechneten Validenein- kommen von Fr. 84'722.85 (Fr. 59'306.-- / 70 x 100) und einem Invaliden-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2016, IV/16/74, Seite 16 einkommen von Fr. 63'504.80, berechnet von einem 80 %igen Pensum bei der aktuellen Tätigkeit (80 % von Fr. 79'381.--), eine Erwerbseinbusse von Fr. 21'218.05. Dies entspricht einem nicht rentenrelevanten Invaliditätsgrad von gerundet 25 % (Fr. 84'722.85 ./. Fr. 63'504.80 / Fr. 84'722.85 x 100; zur Rundung vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123). Eine Vergleichs- berechnung rein für den Bereich Haushalt ist bei einem Status von zweifel- los (mindestens) 70 % Erwerbstätigkeit nicht geboten.
E. 5.5 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 10. Dezember 2015 zu Recht einen Rentenanspruch der Versicherten verneint. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
E. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen. Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnom- men.
E. 6.2 Angesichts ihres Unterliegens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG Umkehrschluss).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2016, IV/16/74, Seite 17 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 16 74 IV SCI/BRM/WIL/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 13. Mai 2016 Verwaltungsrichter Schwegler, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Knapp, Verwaltungsrichter Grütter Gerichtsschreiber Braune A.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 10. Dezember 2015
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2016, IV/16/74, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1963 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 4. Oktober 2013 unter Hinweis auf starke Migräne, Er- schöpfungsdepression, Burnout und Blasenprobleme bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der IVB act. II 1). Die IVB holte medizinische und erwerbliche Unterlagen sowie eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) ein. Dar- aufhin liess sie die Versicherte auf Empfehlung des RAD (act. II 33 S. 6) bidisziplinär (psychiatrisch und neurologisch) begutachten (act. II 43.1, 44.1). Gestützt auf diese Unterlagen stellte die IVB der Versicherten mit Vorbescheid vom 29. Oktober 2015 (act. II 45) mangels Vorliegens eines invalidisierenden Gesundheitsschadens die Abweisung des Rentenbegeh- rens in Aussicht. Nach dagegen erhobenem Einwand vom 20. November 2015 (act. II 48 S. 1) verfügte die IVB am 10. Dezember 2015 (act. II 50) wie im Vorbescheid angekündigt. B. Hiergegen erhob die Versicherte am 6. Januar 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern und beantragte sinngemäss, die an- gefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr sei eine Invalidenrente zuzu- sprechen. In ihrer Beschwerdeantwort vom 15. Februar 2016 schloss die Beschwer- degegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2016, IV/16/74, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 10. Dezember 2015 (act. II 50). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerde- führerin. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2016, IV/16/74, Seite 4 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitli- chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Ren- te, die ihre Erwerbstätigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her- stellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreivier- telrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei- nem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsren- te. 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2016, IV/16/74, Seite 5 rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbe- reich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zuge- mutet werden kann (Art. 5 Abs. 1 IVG und Art. 8 Abs. 3 ATSG), wird für die Bemessung der Invalidität darauf abgestellt, in welchem Mass sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG; spezifi- sche Methode; BGE 125 V 146 E. 2a S. 149). Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbs- tätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegat- tin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehe- gattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Metho- de; BGE 141 V 15 E. 3.2 S. 20, 125 V 146 E. 2a S. 150). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. 3.1 Zum Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf die Ar- beitsfähigkeit lässt sich den Akten im Wesentlichen das Folgende entneh- men:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2016, IV/16/74, Seite 6 3.1.1 Die Hausärztin Dr. med. B.________, praktische Ärztin FMH, dia- gnostizierte im Bericht vom 21. Oktober 2013 (act. II 5) ein seit einem Jahr bestehendes Burnout, eine ebenfalls seit einem Jahr bestehende Anpas- sungsstörung sowie eine seit 1997 bestehende Migräne. Sie beurteilte die Prognose als gut, führte bezüglich der bisherigen Tätigkeit jedoch aus, dass aufgrund der bestehenden Depression, der herabgesetzten Entschei- dungskraft sowie der gehäuften Migräneanfälle Einschränkungen bestün- den, welche sich in Form einer Verlangsamung der Arbeitsgeschwindigkeit sowie einer geringen Toleranz für schwierige Kunden zeigten. Bezüglich der Zumutbarkeit der bisherigen Tätigkeit äusserte sich Dr. med. B.________ nicht, sondern hielt fest, dies werde in der C.________ erar- beitet. 3.1.2 Gemäss dem Austrittsbericht vom 9. Dezember 2013 (act. II 8 S. 9 ff.) befand sich die Versicherte vom 29. August bis 22. November 2013 in der Klinik C.________ in stationärer Behandlung (act. II 8 S. 9). Im ge- nannten Bericht wurden als Diagnosen eine mittelgradige depressive Epi- sode mit somatischem Syndrom bei rezidivierender depressiver Störung (ICD-10: F33.11) bei lang andauernder psychosozialer Belastungssituation (ICD-10: Z73.3), eine Migräne (bekannt seit dem 26. Lebensjahr; ICD-10: G43.9), eine Reizblasen-Symptomatik unklarer Genese sowie der Verdacht auf labilen Hypertonus genannt. Der Beschwerdeführerin wurde eine vom
29. August bis 22. Dezember 2013 bestehende Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert unter dem Hinweis, bei klinischem Wohlbefinden könne anschliessend mit der Wiedereingliederung der Versicherten begonnen und das Arbeitspensum in den folgenden Wochen sukzessiv von 30 % auf 70 %, berechnet vom bisherigen Pensum von 70 %, erhöht werden. Im Bericht der Klinik C.________ vom 16. Dezember 2013 (act. II 8 S. 2 ff.) an die Beschwerdegegnerin wurden die Diagnosen einer seit mindestens 2011 bestehenden mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom bei rezidivierender depressiver Störung (ICD-10: F33.11) sowie einer seit dem 26. Lebensjahr vorliegenden Migräne ICD-10: G43.9 bestätigt. Im Rahmen der depressiven Störung könnten sich bei der Versi- cherten Einschränkungen im Bereich der Konzentration, der Auffassung, der allgemeinen Stresstoleranz und der Regenerationsfähigkeit ergeben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2016, IV/16/74, Seite 7 Zudem würde der langjährig bestehenden und in den letzten Jahren stark zugenommenen Migräne bei der Beschwerdesymptomatik eine massgebli- che Rolle zukommen. Aufgrund der genannten Einschränkungen sei das Risiko erhöht, dass die Versicherte in Entscheidungs- und Stresssituatio- nen am Arbeitsplatz unter Druck gerate, was zu einer erneuten psychi- schen Dekompensation führen könne. Bezüglich der Einschränkungen auf- grund der chronischen Migräne-Symptomatik wurde festgehalten, diese seien durch Fachärzte der Neurologie zu beurteilen. 3.1.3 Im Bericht von Dr. med. D.________, Fachärztin FMH für Psychia- trie und Psychotherapie, vom Psychiatrischen Dienst der Klinik E.________ vom 26. Juni 2014 (act. II 20) wurden die im Bericht der C.________ vom
16. Dezember 2013 gestellten Diagnosen bestätigt. Der Versicherten wur- de eine bis auf weiteres bestehende Arbeitsunfähigkeit von 70 % attestiert unter dem Hinweis, dass im Rahmen der beruflichen Eingliederung bereits ein schrittweiser Aufbau erfolge und eine Erhöhung von derzeit 30 % auf 50 % bis Ende Juli 2014 geplant sei. Zur Prognose wurde ausgeführt, es sei angesichts des sehr langwierigen und schweren Krankheitsverlaufs sowie der nur langsamen Rückläufigkeit der Beschwerden mittel- bis lang- fristig lediglich von einer Teilbesserung auszugehen, eine vollständige Re- mission sei nicht zu erwarten. Bezüglich der bisherigen Tätigkeit wurde festgehalten, dass die Versicherte aufgrund der Schmerzsymptomatik (Mi- gräne) körperlich eingeschränkt sei und in Phasen schwerer Depression und der anamnestisch häufig auftretenden Phasen mit Somatisierungsten- denzen auch die Konzentrationsfähigkeit sowie das Aufmerksamkeitsver- mögen deutlich herabgesetzt seien und Schwierigkeiten beim Organisieren und Planen von Tätigkeiten bestünden. Im Verlaufsbericht der Klinik E.________ vom 20. November 2014 (act. II
26) wurde bei gleichbleibender Diagnose und einem leicht verschlechterten Gesundheitszustand eine bis auf weiteres bestehende Arbeitsunfähigkeit von 50 %, berechnet von einem Pensum von 100 %, bei angepasster Tätigkeit attestiert. Es wurde ausgeführt, dass die derzeit im Rahmen der Wiedereingliederungsmassnahmen ausgeübte Tätigkeit als … bei der F.________ dank des fehlenden Drucks in Bezug auf die …tätigkeit mit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2016, IV/16/74, Seite 8 einem Pensum von 50 % bewältigt werden könne. Aus psychiatrischer Sicht sei mittelfristig ein Arbeitspensum von 40 % bis 50 % zumutbar. 3.1.4 Der RAD-Arzt Dr. med. G.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seiner Beurteilung vom 12. Februar 2015 (act. II 33) fest, es würde in den vorliegenden medizinischen Unterlagen nicht hinreichend plausibel dargelegt, weshalb die Versicherte bei der Hauptdia- gnose einer Depression nach ICD-10: F33.11 lediglich zu 50 % arbeitsfähig sei. Er führte aus, es sei möglich, dass eine relevante Persönlichkeitsak- zentuierung vorliege, welche eventuell zusammen mit den geschilderten Kopfschmerzen das Leistungsbild rechtfertigen könne. Da eine solche je- doch bisher nicht beschrieben worden sei, sei der Kausalzusammenhang zwischen Erkrankung und Leistungseinschränkung nicht hinreichend deut- lich. Zudem sei auch die Kennzeichnung der Kopfschmerzensymptomatik als Migräne neurologisch nicht belegt und es sei unklar, ob diesbezüglich die Therapie optimierbar sei. Er empfahl eine bidisziplinäre neurologisch- psychiatrische Begutachtung. 3.1.5 Dr. med. H.________, Facharzt FMH für Neurologie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 3. Juli 2015 (act. II 44.2 S. 1 ff.) eine Migräne ohne Aura, eine foraminale Diskushernie HWK 5/6 rechts mit möglicher Affektion C6 rechts sowie intermittierende Zuckungen des rechten, seltener des lin- ken Beines. Bezüglich der Migräne hielt er eine Rückläufigkeit der Atta- ckenfrequenz bei monatlich zwei bis drei Migräneanfällen fest. 3.1.6 Im psychiatrischen Gutachten vom 15. Oktober 2015 (act. II 43.1) diagnostizierte Dr. med. I.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, eine mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehende Migräne (bekannt seit dem 26. Lebensjahr; ICD-10: G43.9). Das Vorliegen einer primären psychischen Störung wurde ausdrücklich ausgeschlossen. Als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er ein vordiagnostiziertes, zum Untersuchungszeitpunkt nicht mehr feststellbares Burnout (ICD-10: Z73), eine vordiagnostizierte, aus versicherungspsychia- trischer Sicht zum Untersuchungszeitpunkt remittierte Anpassungsstörung (ICD-10: F43) sowie eine vordiagnostizierte, aus versicherungspsychiatri- scher Sicht nicht nachvollziehbare mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom bei rezidivierender depressiver Störung (ICD-10:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2016, IV/16/74, Seite 9 F33.11) bei länger andauernder psychosozialer und familiärer Belastungs- situation (ICD-10: Z73.3; act. II 43.1 S. 10). Dr. med. I.________ hielt in seinem Gutachten fest, dass nebst der geklagten Migräne, welche im ver- sicherungspsychiatrischen Gutachten nicht zu beurteilen sei, kein andau- ernder Gesundheitsschaden vorliege. Dementsprechend attestierte er - ohne Berücksichtigung der Migräne - für jegliche Art von Tätigkeit eine un- eingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit (act. II 43.1 S. 12 f.). 3.1.7 Dr. med. J.________, Facharzt FMH für Neurologie, diagnostizierte im neurologischen Gutachten vom 19. Oktober 2015 (act. II 44.1) eine mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seit Jahrzehnten bestehende Migräne ohne Aura (ICD-10: G43.0) sowie ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähig- keit einen Verdacht auf ein Restless-legs-Syndrom (ICD-10: G25.81) und eine Diskushernie C5/6 rechts (ICD-10: M51.3), ohne klinisches Korrelat (act. II 44.1 S. 12). Bezüglich der Arbeitsfähigkeit führte er aus, diese wür- de durch die Migräne insofern beeinträchtigt, als dass die intermittierenden Kopfschmerzen unerwartet auftreten und die Arbeits- und Leistungsfähig- keit am entsprechenden Tag einschränken könnten. Weitere körperliche oder geistige Einschränkungen bestünden nicht (act. II 44.1 S. 18). Er at- testierte eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % mit dem Hinweis, dass eine we- sentliche Verbesserung der Situation für die Zukunft aus neurologischer Sicht unwahrscheinlich sei. Von weitergehenden Einschränkungen sei bei einem Pensum von 80 % nicht auszugehen. Die angestammte Tätigkeit als … beurteilte er mit einem Pensum von 80 % als zumutbar (act. II 44.1 S. 19). 3.1.8 In einem Schreiben vom 9. November 2015 (act. II 48 S. 4) gab Dr. med. D.________ einen Rückgang der depressiven Symptome an. An der attestierten Arbeitsunfähigkeit von 50 % im Verlaufsbericht vom 20. No- vember 2014 (act. II 26) hielt sie fest mit der Begründung, es sei bei einer Erhöhung des Beschäftigungsgrades von einer Zunahme der Migräneatta- cken auszugehen. 3.1.9 Dr. med. H.________ berichtete in einem Schreiben vom 20. No- vember 2015 (act. II 48 S. 3) von einer Zunahme der Migräneanfälle seit Sommer 2015. Er führte aus, dass diese Entwicklung möglicherweise durch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2016, IV/16/74, Seite 10 einen Medikamentenüberkonsum bedingt sei, weshalb die Medikation nun versuchsweise geändert worden sei. 3.2 3.2.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). 3.2.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 Die Beschwerdegegnerin hat in der hier angefochtenen Verfügung vom 10. Dezember 2015 mit Verweis auf die Ergebnisse der bidisziplinären Begutachtung das Vorliegen einer rentenrelevanten Einschränkung der Erwerbsfähigkeit verneint und die angestammte Tätigkeit als … mit dem früheren Pensum von 70 % als zumutbar erachtet. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, eine Erhöhung des derzeitigen Arbeitspensums von 50 % sei ihr aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar. Sinngemäss führt sie zudem aus, die im Jahr 2010 erfolgte Pensenerhöhung auf 70 % sei allein aus finanziellen Gründen erfolgt und wäre ihr bereits damals aus gesundheitlicher Sicht nicht zumutbar gewesen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2016, IV/16/74, Seite 11 3.3.1 Das bidisziplinäre Gutachten von Dr. med. I.________ (act. II 43.1) und Dr. med. J.________ (act. II 44.1) erfüllt die Anforderungen der Recht- sprechung an Expertisen und erbringt vollen Beweis (vgl. E. 3.2 hiervor). Es ist in Kenntnis der Vorakten sowie nach umfassender Anamneseerhe- bung und Untersuchung der geklagten Beschwerden erstellt worden. Die Experten haben sich sorgfältig mit den gesundheitlichen Einschränkungen der Versicherten auseinandergesetzt und ihre Schlussfolgerungen in über- zeugender und nachvollziehbarer Weise begründet. Die Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit erfolgte nach interdisziplinärem Austausch der beiden Gutachter (act. II 43.1 S. 13, 44.1 S. 22). Entsprechend den schlüssigen Ausführungen von Dr. med. I.________ liegt keine psychiatrische Krankheit mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor, weshalb aus versicherungspsychiatrischer Sicht von einer uneinge- schränkten Arbeits- und Leistungsfähigkeit ausgegangen werden kann. Der neurologische Experte Dr. med. J.________ legt in schlüssiger Weise dar, dass die Arbeitsfähigkeit der Versicherten durch die neurologische Diagno- se in Form einer langjährigen Migräne ohne Aura zu 20 % eingeschränkt ist. Bei einer zeitlichen Präsenz von 80 % besteht keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Diese Einschätzungen überzeugen, weshalb auf das voll beweiskräftige bidisziplinäre Gutachten abzustellen ist. 3.3.2 Hieran vermag die im Einwandverfahren eingereichte Stellungnah- me von Dr. med. D.________ vom 9. November 2015 (act. II 48 S. 4 f.) nichts zu ändern, zumal die gutachterliche Beurteilung - abgesehen von der Festlegung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit - darin auch gar nicht in Frage gestellt wird. Vielmehr geht die behandelnde Psychiaterin ebenso von einer Remission der depressiven Symptomatik aus, weshalb auch aus ihrer Sicht die depressive Störung für den Gesundheitszustand derzeit nicht von Bedeutung ist. Dass Dr. med. D.________ die Arbeits- und Leistungs- unfähigkeit höher einschätzt, hat auf die Massgeblichkeit des Gutachtens von Dr. med. I.________ keinen Einfluss. Für das Ergebnis ebenso ohne Bedeutung ist die im Einwandverfahren eingereichte Stellungnahme des Neurologen Dr. med. H.________ vom
20. November 2015 (act. II48 S. 3). Darin wurde lediglich festgehalten, dass aufgrund eines möglichen Medikamentenüberkonsums als Mitursache
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2016, IV/16/74, Seite 12 für die Migräne eine Umstellung der Medikation erfolgt sei. Eine medika- mentöse Neueinstellung führt jedoch nicht zur Annahme einer höheren Arbeitsunfähigkeit. Die abweichende Selbsteinschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Be- schwerdeführerin sowie ihre subjektive Schmerzangabe sind für die vorlie- gende Beurteilung unbeachtlich. Sie sind wie dargelegt nicht durch fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde erklärbar (vgl. BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281). Auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei heute wie früher nicht zu mehr als 50 % arbeitsfähig, kann zudem auch deshalb nicht abgestellt werden, weil die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit tatsächlich mit einem Pensum von 70 % gearbeitet hat und damit eine Ar- beitsfähigkeit im Sinne des Tatbeweises zu mindestens diesem Pensum bestätigt hat. Der gutachterlichen Beurteilung folgend war und ist dieses Pensum zumutbar. 3.3.3 Unter Würdigung der gesamten Umstände ist auf die im bidiszi- plinären Gutachten mit überzeugender Begründung attestierte 80 %ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit abzustellen. Zu prüfen bliebt, wie sich diese medizinische Ausgangslage in erwerblicher Hinsicht auswirkt und wie es sich mit der Einschränkung im Haushalt verhält. 4. 4.1 Unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 ATSG stellt sich die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 16 ATSG sowie Art. 28a Abs. 2 und 3 IVG. Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen ist – was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Ein- kommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt –, er- gibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umstän- den täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 141 V 15 E. 3.1 S. 20, 125 V 146 E. 2c S. 150). Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 508).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2016, IV/16/74, Seite 13 Die Frage nach der anwendbaren Methode beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfü- gung (vgl. BGE 129 V 167 E. 1 S. 169) entwickelt haben, wobei für die hy- pothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbs- tätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 141 V 15 E. 3.1 S. 20, 125 V 146 E. 2c S. 150). 4.2 Den Status betreffend macht die Beschwerdegegnerin in der ange- fochtenen Verfügung keine Ausführungen. Die Beschwerdeführerin legt diesbezüglich in der Beschwerde in nachvollziehbarer Weise dar, dass sie ihr Arbeitspensum im Jahr 2010 aus finanziellen Gründen von 50 % auf 70 % erhöht habe, da sie ab diesem Zeitpunkt allein noch für ihren jüngsten Sohn Alimente erhalten habe. Bezüglich des Aufgabenbereichs lässt sich den Akten entnehmen, dass sich die Versicherte neben der Familienarbeit um ihre Eltern gekümmert hat (act. II 8 S. 10). Da eine weitere hypotheti- sche Erhöhung des Arbeitspensums nicht geltend gemacht wird und keine Hinweise auf besondere Hobbies oder sportliche Betätigungen vorliegen, muss auf einen Status von 70 % Erwerbstätigkeit und 30 % Haushalt ge- schlossen werden (vgl. BGE 141 V 15 E. 4.4 S. 22). Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin ein erwerbliches Pensum von weniger als 70 % ausüben würde, ergeben sich aus den Akten nicht. 4.3 Folglich hat die Invaliditätsbemessung anhand der gemischten Me- thode (vgl. E. 2.3 hiervor) zu erfolgen. 5. 5.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2016, IV/16/74, Seite 14 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich- erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person kon- kret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). 5.2 Hinsichtlich des erwerblichen Bereichs lässt sich den Akten ent- nehmen, dass die Beschwerdeführerin seit 1999 bei der F.________ AG angestellt ist und dort von 2010 bis 2013 mit einem Pensum von 70 % ar- beitete (act. II 6 S. 1 f.). Nach einem dreimonatigen Klinikaufenthalt im Sommer 2013 wurde sie schrittweise wieder in den Arbeitsprozess einge- gliedert (act. II 43.1 S. 8, 44.1 S. 13 f.). Seit November 2014 ist sie bei der F.________ zu 50 % als … tätig (act. II 31). Wie sich aus dem Bericht des Arbeitgebers vom 28. Oktober 2013 (act. II 6) ergibt, war die Versicherte bis 2013 als … tätig. Nicht abzustellen ist hingegen auf die Angaben der Beschwerdeführerin, sie sei als … tätig gewesen (act. II 1 S. 4, 14 S. 2, 44.1 S. 8). Aus dem detailliert erhobenen Belastungsprofil der Arbeitgebe- rin ergibt sich, dass sie weder eine hohe Sach- oder Personenverantwor- tung noch eine hohe Führungsverantwortung inne hatte (act. II 6 S. 11). Die Beschwerdegegnerin ist deshalb zur Recht davon ausgegangen, dass die angestammte Tätigkeit der Versicherten mit dem früheren Pensum von 70 % vollumfänglich zumutbar ist. Insoweit resultiert im erwerblichen Be- reich offensichtlich keine Invalidität. Nichts daran ändern würde sich im Übrigen, würde davon ausgegangen, dass die angestammte Tätigkeit der Versicherten nicht mehr zumutbar sei und anhand des in der neuen Anstellung als … vereinbarten Lohnes eine Invaliditätsberechnung vorgenommen würde. Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK) betrug das höchste bisher erzielte Einkommen der Versicherten bei einem Pensum von 70 % im Jahre 2011 Fr. 57'983.-- (act. II 7 S. 3). Indexiert auf das Jahr 2014 (Bundesamt für Statistik, T.1.2.10 Nominallohnindex 2011-2014, Frauen, Bst. J Information und Kommunika- tion) ergibt sich ein Valideneinkommen von Fr. 59'306.-- (Fr. 57'983.-- / 100.8 x 103.1). Für das Invalideneinkommen ergibt sich bei einem Pensum von 70 % ein jährliches Einkommen von Fr. 55'566.70 (70 % von Fr. 79'381.-- act. II 31 S. 3). Aus der Gegenüberstellung der Vergleichs- einkommen resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 3'739.30, was
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2016, IV/16/74, Seite 15 einem Invaliditätsgrad von gerundet 6 % entspricht ([Fr. 59'306.-- ./. Fr. 55'566.70 / Fr. 59'306.-- x 100; zur Rundung vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123). 5.3 Für den Aufgabenbereich hat die Beschwerdegegnerin keine Ab- klärungen vorgenommen und sich in der angefochtenen Verfügung auch nicht zum Vorliegen allfälliger Einschränkungen im Aufgabenbereich geäussert. Die Beschwerdeführerin hat ihrerseits auch nie eine invaliditäts- bedingte Einschränkung im Haushalt geltend gemacht. Selbst wenn jedoch von einer vollständigen Einschränkung im Bereich Haushalt auszugehen wäre - was vorliegend zweifellos nicht zutrifft -, ergäbe sich bei einem Sta- tus von 70 % Erwerbstätigkeit und 30 % Haushalt, unter Annahme der bestmöglichen Voraussetzungen zugunsten der Beschwerdeführerin, ein nicht rentenrelevanter Invaliditätsgrad von gewichtet 34.4 % (0.7 x 6.31 % + 0.3 x 100 %). 5.4 Nichts anderes ergibt sich, wenn entsprechend dem (noch nicht endgültigen) Urteil der zweiten Kammer der Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 2. Februar 2016, Requête no 7186/09, Di Trizio c. Suisse, davon ausgegangen würde, die Invaliditätsbemessung nach der sog. gemischten Methode verstosse in der derzeit noch massge- blichen Ausgestaltung gegen die Konvention zum Schutze der Menschen- rechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101). Dabei kann an dieser Stelle offen bleiben, welche Auswirkungen dieser Entscheid auf die Rechtsprechung allenfalls haben wird (vgl. auch Ent- scheide des Bundesgerichts BGer vom 18. April 2016, 8C_912/2015, E. 2.2, vom 29. März 2016, 8C_116/2016, E. 4 und vom 12. Februar 2016, 8C_633/2015, E. 4.3). Würde unter Ausserachtlassung der gemischten Methode die Beschwerdeführerin als voll erwerbstätig betrachtet, so würde der Invaliditätsgrad - wiederum unter Annahme aller bestmöglichen Vor- aussetzungen zugunsten der Beschwerdeführerin - entsprechend dem gut- achterlichen Attest, welches die angestammte Tätigkeit für weiterhin zu- mutbar erachtet, höchstens 20 % betragen. Daran würde sich auch bei Annahme der Unzumutbarkeit der früheren Tätigkeit nichts ändern. Es er- gäbe sich ausgehend von einem auf 100 % aufgerechneten Validenein- kommen von Fr. 84'722.85 (Fr. 59'306.-- / 70 x 100) und einem Invaliden-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2016, IV/16/74, Seite 16 einkommen von Fr. 63'504.80, berechnet von einem 80 %igen Pensum bei der aktuellen Tätigkeit (80 % von Fr. 79'381.--), eine Erwerbseinbusse von Fr. 21'218.05. Dies entspricht einem nicht rentenrelevanten Invaliditätsgrad von gerundet 25 % (Fr. 84'722.85 ./. Fr. 63'504.80 / Fr. 84'722.85 x 100; zur Rundung vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123). Eine Vergleichs- berechnung rein für den Bereich Haushalt ist bei einem Status von zweifel- los (mindestens) 70 % Erwerbstätigkeit nicht geboten. 5.5 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 10. Dezember 2015 zu Recht einen Rentenanspruch der Versicherten verneint. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen. Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnom- men. 6.2 Angesichts ihres Unterliegens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG Umkehrschluss).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2016, IV/16/74, Seite 17 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.