Verfügung vom 23. Juni 2016
Sachverhalt
A. Der 1970 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 2. Oktober 2007 unter Hinweis auf eine am 19. Juni 2007 erlittene Hirnblutung bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (vgl. Akten der IV, Antwortbeilagen [AB] 2, 13, 17 S. 11 - 14). Nach Durchführung beruflicher Massnahmen (AB 46, 53, 63,
69) sowie Einholung eines polydisziplinären Gutachtens (AB 82.1, 82.2) sprach die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) mit Verfügung vom 17. November 2011 (AB 122) bei einem Invaliditätsgrad von 100 % vom 1. Juni 2008 bis 31. Mai 2010 eine ganze Rente sowie bei einem sol- chen von 67 % ab 1. Juni 2010 eine Dreiviertelsrente zu. Ein zwischenzeit- lich am 21. Januar 2011 gestelltes Gesuch um Ausrichtung einer Hilflosen- entschädigung (AB 95) wurde mit Verfügung vom 26. Februar 2013 (AB 163) abgewiesen. Nach der Trennung des Versicherten von seiner Ehefrau erfolgte im Früh- jahr 2014 eine Neuanmeldung zum Bezug von Hilflosenentschädigung (AB 165, 167), woraufhin die IVB am 25. September 2014 mitteilte, das Wartejahr werde erst im August 2015 ablaufen, womit die Anspruchsvor- aussetzungen in diesen Zeitpunkt geprüft würden (AB 178). Mit Verfügung vom 23. Juni 2016 (AB 218) verneinte sie einen entsprechenden Anspruch bei einem von der Abklärungsfachperson ermittelten durchschnittlichen wöchentlichen Zeitaufwand für lebenspraktische Begleitung von 113 Minu- ten (AB 205). B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch seinen Beistand, C.________, dieser wiederum vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 19. August 2016 Beschwerde. Unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung lässt er ab August 2015 die Ausrichtung einer Hilflosenentschä- digung für eine Hilflosigkeit leichten Grades beantragen, eventualiter eine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Okt 2016, IV/16/732, Seite 3 Rückweisung zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin. Gleichzeitig wurde die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt beantragt. Mit Beschwerdeantwort vom 21. September 2016 beantragt die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 23. September 2016 wurde das Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen und dem Beschwerde- führer Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt beigeordnet.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Okt. 2016, IV/16/732, Seite 4
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 23. Juni 2016 (AB 218). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG)
E. 2.1 Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Ge- sundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Als hilflos gilt eben- falls eine Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. Ist nur die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit mindestens ein Anspruch auf eine Viertelsrente gegeben sein. Ist eine Person lediglich dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen, so liegt immer eine leichte Hilflosigkeit vor (Art. 42 Abs. 3 IVG).
E. 2.2 Es ist zu unterscheiden zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG). Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;
c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwändigen Pflege bedarf;
d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Ge- brechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesell- schaftliche Kontakte pflegen kann; oder
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Okt 2016, IV/16/732, Seite 5 e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) ange- wiesen ist (Art. 37 Abs. 3 IVV).
E. 2.3 Gemäss Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige ver- sicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbstständig woh- nen kann (lit. a), für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist (lit. b) oder ernsthaft ge- fährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (lit. c).
E. 2.3.1 Ziel der lebenspraktischen Begleitung ist es, den Eintritt einer versi- cherten Person in ein Heim nach Möglichkeit hinauszuschieben oder zu verhindern. Das Wohnen einer versicherten Person bei den Eltern schliesst den Anspruch auf lebenspraktische Begleitung nicht aus. Massgebend ist einzig, dass sich die versicherte Person nicht in einem Heim aufhält (BGE 133 V 450 E. 5 S. 461; SVR 2008 IV Nr. 17 S. 52 E. 4.2.1). Ob die lebens- praktische Begleitung kostenlos erfolgt oder nicht, ist für den Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht bedeutsam (BGE 133 V 472 E. 5.3.2 S. 476). Der Anspruch auf lebenspraktische Begleitung ist nicht auf Menschen mit Beeinträchtigung der psychischen oder geistigen Gesundheit beschränkt. Auch andere Behinderte können einen Bedarf an lebenspraktischer Beglei- tung geltend machen. Zu denken ist insbesondere an hirnverletzte Men- schen (BGE 133 V 450 E. 2.2.3 S. 455; SVR 2008 IV Nr. 17 S. 50 E. 2.2.2 und Nr. 26 S. 81 E. 4.3).
E. 2.3.2 Nach Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung zu berücksichtigen, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Abs. 1 erwähnten Situationen erforderlich ist. Nach Randziffer 8053 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversi- cherung (KSIH) ist die lebenspraktische Begleitung regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV, wenn sie über eine Periode von drei Mona- ten gerechnet im Durchschnitt mindestens zwei Stunden pro Woche benötigt wird. Diese Verwaltungsweisung ist gesetzes- und verordnungs- konform (BGE 133 V 450 E. 6.2 S. 462 f.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Okt. 2016, IV/16/732, Seite 6
E. 2.4 Wurde eine Hilflosenentschädigung wegen fehlender Hilflosigkeit bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Hilflosigkeit in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV). Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache mate- riell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Per- son glaubhaft gemachte Veränderung des Hilflosigkeitsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei ei- nem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (SVR 2011 IV Nr. 2 S. 8 E. 3.2). Stellt sie fest, dass der Hilflosigkeitsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prü- fen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchs- begründende Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Ge- richt (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Hilflosigkeitsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsver- fahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Ver- gleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beur- teilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b).
E. 3.1 Fest steht, dass die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung für eine Hilflosenentschädigung eingetreten ist, womit die Eintretensfrage – da nicht streitig – vom Gericht nicht zu beurteilen ist (vgl. BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Indes ist zu prüfen, ob im massgebenden Vergleichszeitraum zwischen der Verfügung vom 26. Februar 2013 (AB 163), mit der ein An- spruch auf Hilflosenentschädigung abgelehnt wurde, und der angefochte- nen Verfügung vom 23. Juni 2016 (AB 218) eine Veränderung in den
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Okt 2016, IV/16/732, Seite 7 tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die geeignet ist, den Grad der Hilflosigkeit in einer für den Anspruch erheblichen Weise zu beeinflussen (vgl. E. 2.4 hiervor).
E. 3.2 Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau haben sich gemäss An- gaben in der Neuanmeldung vom 5. April 2014 per Ende Januar 2014 ge- trennt und den bis dahin geführten gemeinsamen Haushalt aufgelöst. Seit
1. Februar 2014 wohnt der Beschwerdeführer in einer betreuten Wohnung und wird in diesem Zusammenhang durch einen Wohncoach unterstützt (AB 165 S. 4 Ziff. 4.4). Weiter wurde mit Entscheid der Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde (KESB) ... vom 4. August 2014 (AB 176) ein Beistand für den Beschwerdeführer angeordnet. Zudem hat er im Juli 2014 eine weitere Hirnblutung erlitten (vgl. AB 177). Insofern sind seit der letzten Ablehnung der Hilflosenentschädigung vom 26. Februar 2013 (AB 163) mehrere revisionsrechtlich relevante Veränderungen eingetreten, weshalb der Anspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht allseitig und frei zu prüfen ist (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200).
E. 3.3 Zum Gesundheitszustand und der geltend gemachten Hilflosigkeit lässt sich den Akten im Wesentlichen das Folgende entnehmen:
E. 3.3.1 Im Gutachten vom 6. Mai 2010 (AB 82.1) stellten die Dres. med. D.________, Facharzt für Endokrinologie / Diabetologie sowie Allgemeine Innere Medizin FMH, und E.________, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Rheumatologie FMH, Medizinische Abklärungs- stelle (MEDAS) Zentralschweiz, folgende Diagnose mit Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit: Organische Persönlichkeitsstörung nach bila- teraler Pons-Blutung mit motorischem (und leichtem sensiblem) Halbsei- tensyndrom links, leichter Sprechstörung (Dysarthrie) sowie alters- und ausbildungsadäquaten kognitiven Leistungen bei reduzierter Belastbarkeit. Weiter wurden Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ge- nannt (S. 17). Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als … werde die Arbeits- fähigkeit auf 0 % geschätzt, wobei in erster Linie die neurologischen Be- funde limitierend wirkten, weniger die psychiatrischen und neuropsycholo- gischen. Für eine körperlich leichte, sitzende Tätigkeit mit hauptsächlichem aktivem Einsatz der rechten Hand und der linken nur als „Haltehand“, z.B. für Kontroll- und Sortierarbeiten, an einer Kinokasse etc. werde von einer
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Okt. 2016, IV/16/732, Seite 8 Arbeitsfähigkeit von 40 %, für alle schweren und mittelschweren Tätigkeiten generell von einer Arbeitsfähigkeit von 0 % und schliesslich von einer Haushaltsfähigkeit von 30 % ausgegangen (S. 18).
E. 3.3.2 Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, dia- gnostizierte im Bericht vom 8. Februar 2011 (AB 101) eine maligne Hyper- tonie, einen Diabetes mellitus Typ II, eine Hyperlipidämie, einen Nikotinab- usus, ein Hemisyndrom links, ein rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom sowie eine Adipositas. Der Beschwerdeführer sei weder in einer der alltäg- lichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen, noch bedürfe er dauernder Pflege oder persönlicher Überwachung.
E. 3.3.3 Im Bericht vom 26. April 2014 (AB 166) diagnostizierte Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen einen cerebrovaskulären Insult mit Hemisyndrom links. Es bestehe ein ordentlicher Allgemeinzustand, psy- chisch besser als auch schon, sowie ein schlecht eingestellter Diabetes mellitus bei mangelnder Compliance. In den alltäglichen Lebensverrichtun- gen sei er in der Pflege gesellschaftlicher Kontakte seit 2007 insofern ein- geschränkt, als er Unterstützung bei Behördengängen benötige. Eine per- sönliche Überwachung tagsüber sei seit 2014 durch die Zusammenarbeit mit einem Sozialarbeiter gegeben bzw. notwendig. Ansonsten wurde ver- neint, dass der Beschwerdeführer in weiteren alltäglichen Lebensverrich- tungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen sei.
E. 3.3.4 Im Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 19. September 2014 (AB 173) hielt die Abklärungsfachperson fest, der Beschwerdeführer bedürfe weder einer dauernden Pflege noch einer dauernden persönlichen Überwachung. Weiter sei er in den alltäglichen Lebensverrichtungen selbstständig. Im Bereich „Hilfeleistungen, ohne die das selbstständige Wohnen nicht möglich wäre“ bestehe seit Februar 2014 ein durchschnittli- cher Hilfebedarf von 78 Minuten pro Woche bzw. seit August 2014 ein sol- cher von 138 Minuten. Aufgrund seiner Behinderung sei der Beschwerde- führer nicht in der Lage, einen eigenen Haushalt zu führen. Nach der Tren- nung von seiner Ehefrau und Auflösung des gemeinsamen Haushaltes
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Okt 2016, IV/16/732, Seite 9 wohne er seit 1. Februar 2014 in einer betreuten Wohnung und sei auf le- benspraktische Begleitung durch einen Wohncoach angewiesen (2 - 3 x / Woche). Die Wohnung bilde eine Notlösung, denn gemäss Wohncoach seien die Einschränkungen und der Unterstützungsbedarf längerfristig zu hoch, um die Sicherheit des Beschwerdeführers zu gewährleisten. Der Wohncoach besuche den Beschwerdeführer seit 1. Februar 2014 wöchent- lich für 45 Minuten bis eine Stunde. Während dieser Zeit würde die Post bearbeitet, welche vom Beschwerdeführer noch nicht erledigt werden konn- te, und es würden Gespräche über das Wohnen, die Selbstpflege und die Gesundheit geführt. Je nach Bedarf werde direkt etwas erledigt: Woh- nungsreinigung, Einkauf, Arztbesuch oder Physiotherapie organisiert. Zu- sätzlich gebe es immer wieder ausserordentliche Einsätze. Seit 28. August 2014 erfolge einmal pro Woche ein einstündiger Einsatz der Spitex. Per 4. August 2014 sei eine Beistandschaft über den Beschwerdeführer errichtet worden (S. 7 ff. Ziff. 8.1). In den Bereichen „Begleitung durch Dritte bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten“ sowie „regelmässige An- wesenheit einer Drittperson zur Verhinderung einer dauernden Isolation von der Aussenwelt“ wurde ein Bedarf verneint (S. 9 f. Ziff. 8.2 f.). Gesamt- haft bestehe seit Februar 2014 ein durchschnittlicher Zeitaufwand für le- benspraktische Begleitung von 1 Stunde und 18 Minuten bzw. seit August 2014 ein solcher von 2 Stunden und 18 Minuten, womit das Kriterium der Regelmässigkeit ab 28. August 2014 (Beginn Spitexhilfe) erfüllt sei und das Wartejahr ab diesem Zeitpunkt eröffnet werde (S. 10).
E. 3.3.5 Dr. med. G.________ hielt im Verlaufsbericht vom 21. August 2015 (AB 195) fest, der Beschwerdeführer benötige einzig für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung die regelmässige Begleitung, Beratung und / oder Unterstützung einer Drittperson. Die Hilfe werde ca. alle zwei Wochen durch einen Sozialarbeiter für grosse / schwere Einkäufe oder administrative Angelegenheiten geleistet.
E. 3.3.6 Am 30. März 2016 wurde eine neuerliche Abklärung in der Woh- nung des Beschwerdeführers durchgeführt. Im Abklärungsbericht Hilflo- senentschädigung vom 1. April 2016 (AB 205) führte die Abklärungsfach- person aus, es bestehe kein Bedarf an einer dauernden persönlichen Überwachung. Sie bejahte jedoch eine dauernde Pflege tagsüber, denn der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Okt. 2016, IV/16/732, Seite 10 Beschwerdeführer nehme die Medikamente zwar selbstständig, aber nicht immer ganz regelmässig ein. Der Wohncoach nehme eine Kontrolle im Rahmen der wöchentlichen Begleitung vor. Abends spritze sich der Be- schwerdeführer selbstständig Insulin; einmal wöchentlich besuche er die Physiotherapie, Arztbesuche fänden durchschnittlich alle drei Monate für die Blutzuckerkontrolle bzw. bei Bedarf statt (S. 3 f. Ziff. 3 f.). Es liege nach wie vor keine Hilflosigkeit in den alltäglichen Lebensverrichtungen vor (S. 4 ff. Ziff. 6). Seit Februar 2014 bedürfe der Beschwerdeführer im Sinne lebenspraktischer Begleitung Hilfeleistungen, ohne die das selbstständige Wohnen nicht möglich wäre, wobei für ausserhäusliche Verrichtungen und Kontakte sowie für die Verhinderung einer dauernden Isolation von der Aussenwelt kein Bedarf bestehe (S. 7 Ziff. 7). Die anrechenbare Unterstüt- zung der Spitex für die Erledigung von Arbeiten im Haushalt belaufe sich alle 14 Tage auf ein- bis eineinhalb Stunden (= 37.5 Minuten pro Woche) und diejenige des Wohncoachs auf ein- bis eineinhalb Stunden (75 Minu- ten) pro Woche (S. 10 Ziff. 7.1). Der Beschwerdeführer lebe selbstständig in einer Wohnung, der durchschnittliche wöchentliche Zeitaufwand für die lebenspraktische Begleitung belaufe sich gemäss seinen eigenen Angaben sowie denjenigen des Wohncoachs auf insgesamt 113 Minuten bzw. 1 Stunde und 53 Minuten (S. 11 Ziff. 8).
E. 3.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizier- ten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Ver- hältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Okt 2016, IV/16/732, Seite 11 versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Einschränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbe- richt voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Ab- klärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschät- zungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fach- lich kompetente Abklärungsfachperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63). Diese Rechtsprechung gilt entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der le- benspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1 S. 468).
E. 3.5 In der angefochtenen Verfügung vom 23. Juni 2016 (AB 218) ver- neinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Hilflosenentschädi- gung vorwiegend mit Verweis auf den Abklärungsbericht Hilflosenentschä- digung vom 1. April 2016 (AB 205). Dieser erfüllt die von der höchstrichter- lichen Rechtsprechung an derartige Berichte gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.4 hiervor), weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt. Er wurde durch eine Abklärungsfachperson gestützt auf einen Hausbesuch vom 30. März 2016, ein persönliches Gespräch mit dem Beschwerdeführer sowie dessen Wohncoach verfasst, berücksichtigt sowohl die Angaben des Beschwerde- führers als auch die medizinische Situation und ist nachvollziehbar begrün- det und überzeugt. Schliesslich hat der Abklärungsdienst die Erhebungen mit Stellungnahme vom 20. Juni 2016 (AB 217) bestätigt.
E. 3.5.1 Zunächst ist festzuhalten, dass in zeitlicher Hinsicht derjenige Sachverhalt massgebend ist, wie er sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 23. Juni 2016 (AB 218) entwickelt hat (BGE 129 V 1 E. 1.2 S. 4). Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin nach den Abklärungen von September 2014 (AB 173) bzw. nach Ablauf des Wartejahres im August 2015 eine neuerliche Prüfung der Verhältnisse vor- genommen hat. Ein Leistungsanspruch aus Treu und Glauben bzw. einer Zusicherung sowie die Annahme eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens seitens der Verwaltung ist insbesondere mit Blick darauf, dass letztere die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Okt. 2016, IV/16/732, Seite 12 erneute Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen nach Ablauf des Warte- jahres („zu diesem Zeitpunkt“) mit Mitteilung vom 25. September 2014 (AB 178) explizit in Aussicht gestellt hatte, von vornherein ausgeschlossen (vgl. hierzu BGE 130 I 26 E. 8.1 S. 60, 127 II 49 E. 5a S. 56; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute Bundesgericht] vom
14. Dezember 2004, H 157/04, E. 3.3.1 sowie Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 der Bundesverfassung [BV; SR 101]).
E. 3.5.2 Mit Bezug auf die hier einzig zu erbringenden bzw. strittigen Hilfe- leistungen für das selbstständige Wohnen (Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV) ermittel- te der Abklärungsdienst gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers einen von der Spitex geleisteten Hilfsbedarf von wöchentlich 37.5 Minuten sowie einen solchen des Wohncoachs von 75 Minuten, was einen gesamt- haften Bedarf von gerundet 113 Minuten pro Woche ergibt. Der von der Spitex geleistete Bedarf wird vom Beschwerdeführer nicht be- stritten, vielmehr wird diese Position ausdrücklich als korrekt bezeichnet (Beschwerde S. 6). In den Akten finden sich denn auch keine Hinweise für eine anderweitige Annahme, womit dieser Bedarf als erstellt zu gelten hat. Zur Bestreitung des ermittelten Aufwandes des Wohncoachs, wobei unter anderem vorgebracht wird, für die Ausrichtung einer Hilflosenentschädi- gung fehlten wöchentlich lediglich sieben Minuten (vgl. AB 214 S. 1, Be- schwerde S. 6 ff.), ist Nachstehendes zu beachten. Soweit der Beschwer- deführer ausführt, es wäre an der Verwaltung gelegen, die genauen Leis- tungen des Wohncoachs zu erheben (Beschwerde S. 8), so hätte der Be- schwerdeführer selbst diese ihm ohne weiteres zusätzlichen genauen Zah- len ins vorliegende Verfahren einzubringen gehabt. Hier sind jedoch keine Gründe ersichtlich, weshalb der anlässlich der Abklärung vom Beschwerde- führer bzw. seinem Wohncoach angegebene Aufwand (AB 205 S. 2) zu tief sein sollte. Hinzu kommt, dass es fraglich erscheint, ob der gesamte wöchentlich angerechnete Zeitaufwand von 1 Stunde und 53 Minuten tatsächlich behinderungsbedingt anfällt, zumal sich der Beschwerdeführer bereits vor seiner Erkrankung nur mangelhaft um seine finanziellen und administrativen Belange gekümmert und mehr oder weniger immer die Hilfe seiner Eltern sowie seiner Lebenspartnerin bzw. Ehefrau in Anspruch ge- nommen hat (vgl. Bericht vom 23. September 2008 zum durchgeführten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Okt 2016, IV/16/732, Seite 13 Belastbarkeitstraining [AB 46 S. 5]). Weiter enthält die im Rahmen des Einwandverfahrens am 4. Mai 2016 eingereichte „Aufstellung über zusätzli- chen Zeitaufwand 1. Dezember 2015 bis 22. April 2016“ (AB 214 S. 5) kei- ne echtzeitliche Dokumentation und die darin aufgeführten Aufwände sind teilweise auch nicht mit der erforderlichen Regelmässigkeit und Dauer zu erbringen. Schliesslich liegt – entgegen der in der Beschwerde (S. 7) vertretenen Auffassung – denn auch keine lediglich andere Würdi- gung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts vor. Vielmehr ist eine Veränderung eingetreten. Denn in der Zwischenzeit erfolgen die zunächst ab Ende August 2014 einmal wöchentlich stattfindenden Besuche der Spitex (AB 173 S. 9 Ziff. 8.1) lediglich noch alle 14 Tage (AB 205 S. 2 f. Ziff. 1 und 3).
E. 3.5.3 Zusammenfassend ist der im Abklärungsbericht vom 1. April 2016 (AB 205) ermittelte Zeitaufwand für lebenspraktische Begleitung von wöchentlich 113 Minuten (Hilfeleistungen für selbstständiges Wohnen) nicht zu beanstanden, womit die für einen Anspruch auf lebenspraktische Begleitung geforderte Regelmässigkeit nicht gegeben respektive ein Bedarf über eine Periode von drei Monaten im Durchschnitt von mindestens zwei Stunden pro Woche (vgl. E. 2.3.2 hiervor) nicht ausgewiesen ist.
E. 3.6 Nach dem Dargelegten erweist sich die Verfügung vom 23. Juni 2016 (AB 218) als rechtens. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
E. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. prozessleitende Verfügung vom 23. September 2016) ist
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Okt. 2016, IV/16/732, Seite 14 der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272), d.h. sobald er innert zehn Jahren nach Abschluss des Verfahrens zur Nachzahlung in der Lage ist – von der Zahlungspflicht zu befreien.
E. 4.2 Infolge Unterliegens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG).
E. 4.3 Festzusetzen bleibt das amtliche Honorar von Rechtsanwalt B.________. Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebo- tenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarif- ordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den glei- chen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte vom 20. Oktober 2010 (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stun- denansatz Fr. 200.--. Die von Rechtsanwalt B.________ eingereichte Kostennote vom 28. Sep- tember 2016 bzw. der geltend gemachte zeitliche Aufwand von 15.5 Stun- den ist nicht zu beanstanden. Gestützt darauf ist der tarifmässige Partei- kostenersatz auf total Fr. 4‘352.95 festzusetzen (Honorar: 15.5 h x Fr. 250.-
- [Fr. 3‘875.--], Auslagen: Fr. 155.50, Mehrwertsteuer: Fr. 322.45). Davon ist Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 3‘100.-- (15.5 h x Fr. 200.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 155.50 und Mehrwertsteuer von Fr. 260.45 (8 % von Fr. 3‘255.50), total somit eine Entschädigung von Fr. 3‘515.95, auszurichten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Okt 2016, IV/16/732, Seite 15 Beschwerdeführers gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Vor- aussetzungen von Art. 123 ZPO. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in die- sem Verfahren auf Fr. 4‘352.95 (inkl. Auslagen und MWSt.) festge- setzt. Davon wird Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 3‘515.95 festge- setzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vorbehal- ten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Okt. 2016, IV/16/732, Seite 16 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 16 732 IV MAW/SCM/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 17. Oktober 2016 Verwaltungsrichter Matti, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Loosli, Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiberin Schädeli A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 23. Juni 2016
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Okt. 2016, IV/16/732, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1970 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 2. Oktober 2007 unter Hinweis auf eine am 19. Juni 2007 erlittene Hirnblutung bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (vgl. Akten der IV, Antwortbeilagen [AB] 2, 13, 17 S. 11 - 14). Nach Durchführung beruflicher Massnahmen (AB 46, 53, 63,
69) sowie Einholung eines polydisziplinären Gutachtens (AB 82.1, 82.2) sprach die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) mit Verfügung vom 17. November 2011 (AB 122) bei einem Invaliditätsgrad von 100 % vom 1. Juni 2008 bis 31. Mai 2010 eine ganze Rente sowie bei einem sol- chen von 67 % ab 1. Juni 2010 eine Dreiviertelsrente zu. Ein zwischenzeit- lich am 21. Januar 2011 gestelltes Gesuch um Ausrichtung einer Hilflosen- entschädigung (AB 95) wurde mit Verfügung vom 26. Februar 2013 (AB 163) abgewiesen. Nach der Trennung des Versicherten von seiner Ehefrau erfolgte im Früh- jahr 2014 eine Neuanmeldung zum Bezug von Hilflosenentschädigung (AB 165, 167), woraufhin die IVB am 25. September 2014 mitteilte, das Wartejahr werde erst im August 2015 ablaufen, womit die Anspruchsvor- aussetzungen in diesen Zeitpunkt geprüft würden (AB 178). Mit Verfügung vom 23. Juni 2016 (AB 218) verneinte sie einen entsprechenden Anspruch bei einem von der Abklärungsfachperson ermittelten durchschnittlichen wöchentlichen Zeitaufwand für lebenspraktische Begleitung von 113 Minu- ten (AB 205). B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch seinen Beistand, C.________, dieser wiederum vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 19. August 2016 Beschwerde. Unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung lässt er ab August 2015 die Ausrichtung einer Hilflosenentschä- digung für eine Hilflosigkeit leichten Grades beantragen, eventualiter eine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Okt 2016, IV/16/732, Seite 3 Rückweisung zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin. Gleichzeitig wurde die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt beantragt. Mit Beschwerdeantwort vom 21. September 2016 beantragt die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 23. September 2016 wurde das Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen und dem Beschwerde- führer Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt beigeordnet. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Okt. 2016, IV/16/732, Seite 4 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 23. Juni 2016 (AB 218). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG) 2. 2.1 Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Ge- sundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Als hilflos gilt eben- falls eine Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. Ist nur die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit mindestens ein Anspruch auf eine Viertelsrente gegeben sein. Ist eine Person lediglich dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen, so liegt immer eine leichte Hilflosigkeit vor (Art. 42 Abs. 3 IVG). 2.2 Es ist zu unterscheiden zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG). Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;
c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwändigen Pflege bedarf;
d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Ge- brechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesell- schaftliche Kontakte pflegen kann; oder
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Okt 2016, IV/16/732, Seite 5 e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) ange- wiesen ist (Art. 37 Abs. 3 IVV). 2.3 Gemäss Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige ver- sicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbstständig woh- nen kann (lit. a), für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist (lit. b) oder ernsthaft ge- fährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (lit. c). 2.3.1 Ziel der lebenspraktischen Begleitung ist es, den Eintritt einer versi- cherten Person in ein Heim nach Möglichkeit hinauszuschieben oder zu verhindern. Das Wohnen einer versicherten Person bei den Eltern schliesst den Anspruch auf lebenspraktische Begleitung nicht aus. Massgebend ist einzig, dass sich die versicherte Person nicht in einem Heim aufhält (BGE 133 V 450 E. 5 S. 461; SVR 2008 IV Nr. 17 S. 52 E. 4.2.1). Ob die lebens- praktische Begleitung kostenlos erfolgt oder nicht, ist für den Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht bedeutsam (BGE 133 V 472 E. 5.3.2 S. 476). Der Anspruch auf lebenspraktische Begleitung ist nicht auf Menschen mit Beeinträchtigung der psychischen oder geistigen Gesundheit beschränkt. Auch andere Behinderte können einen Bedarf an lebenspraktischer Beglei- tung geltend machen. Zu denken ist insbesondere an hirnverletzte Men- schen (BGE 133 V 450 E. 2.2.3 S. 455; SVR 2008 IV Nr. 17 S. 50 E. 2.2.2 und Nr. 26 S. 81 E. 4.3). 2.3.2 Nach Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung zu berücksichtigen, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Abs. 1 erwähnten Situationen erforderlich ist. Nach Randziffer 8053 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversi- cherung (KSIH) ist die lebenspraktische Begleitung regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV, wenn sie über eine Periode von drei Mona- ten gerechnet im Durchschnitt mindestens zwei Stunden pro Woche benötigt wird. Diese Verwaltungsweisung ist gesetzes- und verordnungs- konform (BGE 133 V 450 E. 6.2 S. 462 f.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Okt. 2016, IV/16/732, Seite 6 2.4 Wurde eine Hilflosenentschädigung wegen fehlender Hilflosigkeit bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Hilflosigkeit in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV). Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache mate- riell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Per- son glaubhaft gemachte Veränderung des Hilflosigkeitsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei ei- nem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (SVR 2011 IV Nr. 2 S. 8 E. 3.2). Stellt sie fest, dass der Hilflosigkeitsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prü- fen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchs- begründende Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Ge- richt (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Hilflosigkeitsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsver- fahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Ver- gleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beur- teilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 3. 3.1 Fest steht, dass die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung für eine Hilflosenentschädigung eingetreten ist, womit die Eintretensfrage – da nicht streitig – vom Gericht nicht zu beurteilen ist (vgl. BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Indes ist zu prüfen, ob im massgebenden Vergleichszeitraum zwischen der Verfügung vom 26. Februar 2013 (AB 163), mit der ein An- spruch auf Hilflosenentschädigung abgelehnt wurde, und der angefochte- nen Verfügung vom 23. Juni 2016 (AB 218) eine Veränderung in den
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Okt 2016, IV/16/732, Seite 7 tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die geeignet ist, den Grad der Hilflosigkeit in einer für den Anspruch erheblichen Weise zu beeinflussen (vgl. E. 2.4 hiervor). 3.2 Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau haben sich gemäss An- gaben in der Neuanmeldung vom 5. April 2014 per Ende Januar 2014 ge- trennt und den bis dahin geführten gemeinsamen Haushalt aufgelöst. Seit
1. Februar 2014 wohnt der Beschwerdeführer in einer betreuten Wohnung und wird in diesem Zusammenhang durch einen Wohncoach unterstützt (AB 165 S. 4 Ziff. 4.4). Weiter wurde mit Entscheid der Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde (KESB) ... vom 4. August 2014 (AB 176) ein Beistand für den Beschwerdeführer angeordnet. Zudem hat er im Juli 2014 eine weitere Hirnblutung erlitten (vgl. AB 177). Insofern sind seit der letzten Ablehnung der Hilflosenentschädigung vom 26. Februar 2013 (AB 163) mehrere revisionsrechtlich relevante Veränderungen eingetreten, weshalb der Anspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht allseitig und frei zu prüfen ist (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200). 3.3 Zum Gesundheitszustand und der geltend gemachten Hilflosigkeit lässt sich den Akten im Wesentlichen das Folgende entnehmen: 3.3.1 Im Gutachten vom 6. Mai 2010 (AB 82.1) stellten die Dres. med. D.________, Facharzt für Endokrinologie / Diabetologie sowie Allgemeine Innere Medizin FMH, und E.________, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Rheumatologie FMH, Medizinische Abklärungs- stelle (MEDAS) Zentralschweiz, folgende Diagnose mit Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit: Organische Persönlichkeitsstörung nach bila- teraler Pons-Blutung mit motorischem (und leichtem sensiblem) Halbsei- tensyndrom links, leichter Sprechstörung (Dysarthrie) sowie alters- und ausbildungsadäquaten kognitiven Leistungen bei reduzierter Belastbarkeit. Weiter wurden Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ge- nannt (S. 17). Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als … werde die Arbeits- fähigkeit auf 0 % geschätzt, wobei in erster Linie die neurologischen Be- funde limitierend wirkten, weniger die psychiatrischen und neuropsycholo- gischen. Für eine körperlich leichte, sitzende Tätigkeit mit hauptsächlichem aktivem Einsatz der rechten Hand und der linken nur als „Haltehand“, z.B. für Kontroll- und Sortierarbeiten, an einer Kinokasse etc. werde von einer
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Okt. 2016, IV/16/732, Seite 8 Arbeitsfähigkeit von 40 %, für alle schweren und mittelschweren Tätigkeiten generell von einer Arbeitsfähigkeit von 0 % und schliesslich von einer Haushaltsfähigkeit von 30 % ausgegangen (S. 18). 3.3.2 Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, dia- gnostizierte im Bericht vom 8. Februar 2011 (AB 101) eine maligne Hyper- tonie, einen Diabetes mellitus Typ II, eine Hyperlipidämie, einen Nikotinab- usus, ein Hemisyndrom links, ein rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom sowie eine Adipositas. Der Beschwerdeführer sei weder in einer der alltäg- lichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen, noch bedürfe er dauernder Pflege oder persönlicher Überwachung. 3.3.3 Im Bericht vom 26. April 2014 (AB 166) diagnostizierte Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen einen cerebrovaskulären Insult mit Hemisyndrom links. Es bestehe ein ordentlicher Allgemeinzustand, psy- chisch besser als auch schon, sowie ein schlecht eingestellter Diabetes mellitus bei mangelnder Compliance. In den alltäglichen Lebensverrichtun- gen sei er in der Pflege gesellschaftlicher Kontakte seit 2007 insofern ein- geschränkt, als er Unterstützung bei Behördengängen benötige. Eine per- sönliche Überwachung tagsüber sei seit 2014 durch die Zusammenarbeit mit einem Sozialarbeiter gegeben bzw. notwendig. Ansonsten wurde ver- neint, dass der Beschwerdeführer in weiteren alltäglichen Lebensverrich- tungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen sei. 3.3.4 Im Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 19. September 2014 (AB 173) hielt die Abklärungsfachperson fest, der Beschwerdeführer bedürfe weder einer dauernden Pflege noch einer dauernden persönlichen Überwachung. Weiter sei er in den alltäglichen Lebensverrichtungen selbstständig. Im Bereich „Hilfeleistungen, ohne die das selbstständige Wohnen nicht möglich wäre“ bestehe seit Februar 2014 ein durchschnittli- cher Hilfebedarf von 78 Minuten pro Woche bzw. seit August 2014 ein sol- cher von 138 Minuten. Aufgrund seiner Behinderung sei der Beschwerde- führer nicht in der Lage, einen eigenen Haushalt zu führen. Nach der Tren- nung von seiner Ehefrau und Auflösung des gemeinsamen Haushaltes
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Okt 2016, IV/16/732, Seite 9 wohne er seit 1. Februar 2014 in einer betreuten Wohnung und sei auf le- benspraktische Begleitung durch einen Wohncoach angewiesen (2 - 3 x / Woche). Die Wohnung bilde eine Notlösung, denn gemäss Wohncoach seien die Einschränkungen und der Unterstützungsbedarf längerfristig zu hoch, um die Sicherheit des Beschwerdeführers zu gewährleisten. Der Wohncoach besuche den Beschwerdeführer seit 1. Februar 2014 wöchent- lich für 45 Minuten bis eine Stunde. Während dieser Zeit würde die Post bearbeitet, welche vom Beschwerdeführer noch nicht erledigt werden konn- te, und es würden Gespräche über das Wohnen, die Selbstpflege und die Gesundheit geführt. Je nach Bedarf werde direkt etwas erledigt: Woh- nungsreinigung, Einkauf, Arztbesuch oder Physiotherapie organisiert. Zu- sätzlich gebe es immer wieder ausserordentliche Einsätze. Seit 28. August 2014 erfolge einmal pro Woche ein einstündiger Einsatz der Spitex. Per 4. August 2014 sei eine Beistandschaft über den Beschwerdeführer errichtet worden (S. 7 ff. Ziff. 8.1). In den Bereichen „Begleitung durch Dritte bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten“ sowie „regelmässige An- wesenheit einer Drittperson zur Verhinderung einer dauernden Isolation von der Aussenwelt“ wurde ein Bedarf verneint (S. 9 f. Ziff. 8.2 f.). Gesamt- haft bestehe seit Februar 2014 ein durchschnittlicher Zeitaufwand für le- benspraktische Begleitung von 1 Stunde und 18 Minuten bzw. seit August 2014 ein solcher von 2 Stunden und 18 Minuten, womit das Kriterium der Regelmässigkeit ab 28. August 2014 (Beginn Spitexhilfe) erfüllt sei und das Wartejahr ab diesem Zeitpunkt eröffnet werde (S. 10). 3.3.5 Dr. med. G.________ hielt im Verlaufsbericht vom 21. August 2015 (AB 195) fest, der Beschwerdeführer benötige einzig für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung die regelmässige Begleitung, Beratung und / oder Unterstützung einer Drittperson. Die Hilfe werde ca. alle zwei Wochen durch einen Sozialarbeiter für grosse / schwere Einkäufe oder administrative Angelegenheiten geleistet. 3.3.6 Am 30. März 2016 wurde eine neuerliche Abklärung in der Woh- nung des Beschwerdeführers durchgeführt. Im Abklärungsbericht Hilflo- senentschädigung vom 1. April 2016 (AB 205) führte die Abklärungsfach- person aus, es bestehe kein Bedarf an einer dauernden persönlichen Überwachung. Sie bejahte jedoch eine dauernde Pflege tagsüber, denn der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Okt. 2016, IV/16/732, Seite 10 Beschwerdeführer nehme die Medikamente zwar selbstständig, aber nicht immer ganz regelmässig ein. Der Wohncoach nehme eine Kontrolle im Rahmen der wöchentlichen Begleitung vor. Abends spritze sich der Be- schwerdeführer selbstständig Insulin; einmal wöchentlich besuche er die Physiotherapie, Arztbesuche fänden durchschnittlich alle drei Monate für die Blutzuckerkontrolle bzw. bei Bedarf statt (S. 3 f. Ziff. 3 f.). Es liege nach wie vor keine Hilflosigkeit in den alltäglichen Lebensverrichtungen vor (S. 4 ff. Ziff. 6). Seit Februar 2014 bedürfe der Beschwerdeführer im Sinne lebenspraktischer Begleitung Hilfeleistungen, ohne die das selbstständige Wohnen nicht möglich wäre, wobei für ausserhäusliche Verrichtungen und Kontakte sowie für die Verhinderung einer dauernden Isolation von der Aussenwelt kein Bedarf bestehe (S. 7 Ziff. 7). Die anrechenbare Unterstüt- zung der Spitex für die Erledigung von Arbeiten im Haushalt belaufe sich alle 14 Tage auf ein- bis eineinhalb Stunden (= 37.5 Minuten pro Woche) und diejenige des Wohncoachs auf ein- bis eineinhalb Stunden (75 Minu- ten) pro Woche (S. 10 Ziff. 7.1). Der Beschwerdeführer lebe selbstständig in einer Wohnung, der durchschnittliche wöchentliche Zeitaufwand für die lebenspraktische Begleitung belaufe sich gemäss seinen eigenen Angaben sowie denjenigen des Wohncoachs auf insgesamt 113 Minuten bzw. 1 Stunde und 53 Minuten (S. 11 Ziff. 8). 3.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizier- ten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Ver- hältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Okt 2016, IV/16/732, Seite 11 versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Einschränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbe- richt voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Ab- klärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschät- zungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fach- lich kompetente Abklärungsfachperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63). Diese Rechtsprechung gilt entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der le- benspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1 S. 468). 3.5 In der angefochtenen Verfügung vom 23. Juni 2016 (AB 218) ver- neinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Hilflosenentschädi- gung vorwiegend mit Verweis auf den Abklärungsbericht Hilflosenentschä- digung vom 1. April 2016 (AB 205). Dieser erfüllt die von der höchstrichter- lichen Rechtsprechung an derartige Berichte gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.4 hiervor), weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt. Er wurde durch eine Abklärungsfachperson gestützt auf einen Hausbesuch vom 30. März 2016, ein persönliches Gespräch mit dem Beschwerdeführer sowie dessen Wohncoach verfasst, berücksichtigt sowohl die Angaben des Beschwerde- führers als auch die medizinische Situation und ist nachvollziehbar begrün- det und überzeugt. Schliesslich hat der Abklärungsdienst die Erhebungen mit Stellungnahme vom 20. Juni 2016 (AB 217) bestätigt. 3.5.1 Zunächst ist festzuhalten, dass in zeitlicher Hinsicht derjenige Sachverhalt massgebend ist, wie er sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 23. Juni 2016 (AB 218) entwickelt hat (BGE 129 V 1 E. 1.2 S. 4). Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin nach den Abklärungen von September 2014 (AB 173) bzw. nach Ablauf des Wartejahres im August 2015 eine neuerliche Prüfung der Verhältnisse vor- genommen hat. Ein Leistungsanspruch aus Treu und Glauben bzw. einer Zusicherung sowie die Annahme eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens seitens der Verwaltung ist insbesondere mit Blick darauf, dass letztere die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Okt. 2016, IV/16/732, Seite 12 erneute Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen nach Ablauf des Warte- jahres („zu diesem Zeitpunkt“) mit Mitteilung vom 25. September 2014 (AB 178) explizit in Aussicht gestellt hatte, von vornherein ausgeschlossen (vgl. hierzu BGE 130 I 26 E. 8.1 S. 60, 127 II 49 E. 5a S. 56; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute Bundesgericht] vom
14. Dezember 2004, H 157/04, E. 3.3.1 sowie Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). 3.5.2 Mit Bezug auf die hier einzig zu erbringenden bzw. strittigen Hilfe- leistungen für das selbstständige Wohnen (Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV) ermittel- te der Abklärungsdienst gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers einen von der Spitex geleisteten Hilfsbedarf von wöchentlich 37.5 Minuten sowie einen solchen des Wohncoachs von 75 Minuten, was einen gesamt- haften Bedarf von gerundet 113 Minuten pro Woche ergibt. Der von der Spitex geleistete Bedarf wird vom Beschwerdeführer nicht be- stritten, vielmehr wird diese Position ausdrücklich als korrekt bezeichnet (Beschwerde S. 6). In den Akten finden sich denn auch keine Hinweise für eine anderweitige Annahme, womit dieser Bedarf als erstellt zu gelten hat. Zur Bestreitung des ermittelten Aufwandes des Wohncoachs, wobei unter anderem vorgebracht wird, für die Ausrichtung einer Hilflosenentschädi- gung fehlten wöchentlich lediglich sieben Minuten (vgl. AB 214 S. 1, Be- schwerde S. 6 ff.), ist Nachstehendes zu beachten. Soweit der Beschwer- deführer ausführt, es wäre an der Verwaltung gelegen, die genauen Leis- tungen des Wohncoachs zu erheben (Beschwerde S. 8), so hätte der Be- schwerdeführer selbst diese ihm ohne weiteres zusätzlichen genauen Zah- len ins vorliegende Verfahren einzubringen gehabt. Hier sind jedoch keine Gründe ersichtlich, weshalb der anlässlich der Abklärung vom Beschwerde- führer bzw. seinem Wohncoach angegebene Aufwand (AB 205 S. 2) zu tief sein sollte. Hinzu kommt, dass es fraglich erscheint, ob der gesamte wöchentlich angerechnete Zeitaufwand von 1 Stunde und 53 Minuten tatsächlich behinderungsbedingt anfällt, zumal sich der Beschwerdeführer bereits vor seiner Erkrankung nur mangelhaft um seine finanziellen und administrativen Belange gekümmert und mehr oder weniger immer die Hilfe seiner Eltern sowie seiner Lebenspartnerin bzw. Ehefrau in Anspruch ge- nommen hat (vgl. Bericht vom 23. September 2008 zum durchgeführten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Okt 2016, IV/16/732, Seite 13 Belastbarkeitstraining [AB 46 S. 5]). Weiter enthält die im Rahmen des Einwandverfahrens am 4. Mai 2016 eingereichte „Aufstellung über zusätzli- chen Zeitaufwand 1. Dezember 2015 bis 22. April 2016“ (AB 214 S. 5) kei- ne echtzeitliche Dokumentation und die darin aufgeführten Aufwände sind teilweise auch nicht mit der erforderlichen Regelmässigkeit und Dauer zu erbringen. Schliesslich liegt – entgegen der in der Beschwerde (S. 7) vertretenen Auffassung – denn auch keine lediglich andere Würdi- gung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts vor. Vielmehr ist eine Veränderung eingetreten. Denn in der Zwischenzeit erfolgen die zunächst ab Ende August 2014 einmal wöchentlich stattfindenden Besuche der Spitex (AB 173 S. 9 Ziff. 8.1) lediglich noch alle 14 Tage (AB 205 S. 2 f. Ziff. 1 und 3). 3.5.3 Zusammenfassend ist der im Abklärungsbericht vom 1. April 2016 (AB 205) ermittelte Zeitaufwand für lebenspraktische Begleitung von wöchentlich 113 Minuten (Hilfeleistungen für selbstständiges Wohnen) nicht zu beanstanden, womit die für einen Anspruch auf lebenspraktische Begleitung geforderte Regelmässigkeit nicht gegeben respektive ein Bedarf über eine Periode von drei Monaten im Durchschnitt von mindestens zwei Stunden pro Woche (vgl. E. 2.3.2 hiervor) nicht ausgewiesen ist. 3.6 Nach dem Dargelegten erweist sich die Verfügung vom 23. Juni 2016 (AB 218) als rechtens. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. prozessleitende Verfügung vom 23. September 2016) ist
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Okt. 2016, IV/16/732, Seite 14 der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272), d.h. sobald er innert zehn Jahren nach Abschluss des Verfahrens zur Nachzahlung in der Lage ist – von der Zahlungspflicht zu befreien. 4.2 Infolge Unterliegens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG). 4.3 Festzusetzen bleibt das amtliche Honorar von Rechtsanwalt B.________. Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebo- tenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarif- ordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den glei- chen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte vom 20. Oktober 2010 (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stun- denansatz Fr. 200.--. Die von Rechtsanwalt B.________ eingereichte Kostennote vom 28. Sep- tember 2016 bzw. der geltend gemachte zeitliche Aufwand von 15.5 Stun- den ist nicht zu beanstanden. Gestützt darauf ist der tarifmässige Partei- kostenersatz auf total Fr. 4‘352.95 festzusetzen (Honorar: 15.5 h x Fr. 250.-
- [Fr. 3‘875.--], Auslagen: Fr. 155.50, Mehrwertsteuer: Fr. 322.45). Davon ist Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 3‘100.-- (15.5 h x Fr. 200.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 155.50 und Mehrwertsteuer von Fr. 260.45 (8 % von Fr. 3‘255.50), total somit eine Entschädigung von Fr. 3‘515.95, auszurichten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Okt 2016, IV/16/732, Seite 15 Beschwerdeführers gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Vor- aussetzungen von Art. 123 ZPO. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in die- sem Verfahren auf Fr. 4‘352.95 (inkl. Auslagen und MWSt.) festge- setzt. Davon wird Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 3‘515.95 festge- setzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vorbehal- ten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. 5. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Okt. 2016, IV/16/732, Seite 16 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.