Verfügung vom 20. Juni 2016
Sachverhalt
A. Die 1966 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bezieht seit 31. Juli 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilagen [AB] 1.1 S. 50 – 52, AB 11, 14). Im Rahmen einer von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevision (AB 19) ordnete die IV-Stelle Bern (IVB) gegen den Widerstand der Versicherten mit Verfügung vom 29. Juli 2015 (AB 60) eine polydisziplinäre Begutach- tung durch die MEDAS in ... an. Eine dagegen erhobene Beschwerde (AB 68 S. 3 ff.) wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 28. September 2015, IV/2015/712 (AB 76), ab. B. Am 12. November 2015 forderte die IVB die Versicherte – unter Hinweis auf die Folgen im Unterlassungsfall – auf, einen neuen Termin für die Un- tersuchungen bei der MEDAS zu vereinbaren, die Termine wahrzunehmen sowie an den Untersuchungen mitzuwirken (AB 78). Zum nunmehr festge- legten Begutachtungstermin vom 2. Februar 2016 erschien die Versicherte nicht (AB 82 – 84), woraufhin die IVB mit Vorbescheid vom 12. Februar 2016 (AB 87) die vorübergehende Renteneinstellung wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht in Aussicht stellte. In der Folge liess die Versicherte der IVB am 14. Februar 2016 verschiedene Dokumente zukommen (AB 88) und wandte sich zudem am 4. März 2016 an die MEDAS zwecks Vereinba- rung eines neuen Begutachtungstermins (AB 89). Nachdem sie am
26. April 2016 (AB 92 S. 2 ff.) einen ersten Begutachtungstermin wahrge- nommen und keine Folgetermine vereinbart hatte (AB 95, 97), verfügte die IVB am 20. Juni 2016 entsprechend dem Vorbescheid die sofortige Einstel- lung der Rentenzahlungen und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (AB 96).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2017, IV/16/730, Seite 3 C. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 19. August 2016 Beschwerde. Sie beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 20. Juni 2016. In ihrer Beschwerdeantwort vom 12. September 2016 schliesst die Be- schwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Bezugnehmend auf die prozessleitende Verfügung vom 23. November 2016 hält die Beschwerdeführerin mit Replik vom 30. Januar 2017 an ihrem beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren sowie vorgebrachten Stand- punkten fest. Mit Duplik vom 6. Februar 2017 hält die Beschwerdegegnerin an ihren ge- stellten Rechtsbegehren fest, verweist auf ihre Beschwerdeantwort und verzichtet auf weitere Ausführungen.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Zwischenverfügung vom 20. Juni 2016 (AB 96). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die laufende Invalidenrente zu Recht vorübergehend per sofort einstellte und dabei ins- besondere, ob die Beschwerdeführerin durch die Absage der geplanten Begutachtungstermine ihre Mitwirkungspflicht unentschuldbar verletzte.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2017, IV/16/730, Seite 5
E. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwi- schenentscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden kön- nen auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Ein- schränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver- werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitge- hend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2007 IV Nr. 47 S. 154 E. 2.4). 2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2017, IV/16/730, Seite 6 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99). 2.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentli- che Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den In- validitätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132). 2.6 Die Leistungen können nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 IVG oder nach Art. 43 Abs. 2 ATSG nicht nachgekommen ist (Art. 7b Abs. 1 IVG). Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldba- rer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfol- gen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Bei der gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG zu verfügenden Sanktion ist der Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu berücksichtigen. Wird die verweigerte Mitwirkung in einem späteren Zeitpunkt erbracht, kann sich die festgelegte Sanktion – Nichteintreten, Entscheid aufgrund der Akten – nur auf diejenige Zeitspanne beziehen, während der die Mitwirkung verweigert wurde (BGE 139 V 585 E. 6.3.7.5 S. 590).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2017, IV/16/730, Seite 7 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin hat die vorübergehende Einstellung der Rente bzw. die Verletzung der Mitwirkungspflicht im Abklärungsverfahren unter Bezugnahme auf das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28. Sep- tember 2015, IV/2015/712 (AB 76), damit begründet, dass die chronische Parodontitis alleine die Reise inklusive Teilnahme am Gutachten nicht un- zumutbar mache. Die Beschwerdeführerin sei deshalb nicht davon entbun- den gewesen, am vereinbarten Explorationstermin vom 2. Februar 2016 (AB 82 S. 2 f.) wie auch an den im Anschluss an die Untersuchung vom
26. April 2016 geplanten weiteren (Teil-)Begutachtungen (AB 92 S. 2 ff.) teilzunehmen. Die Beschwerdeführerin rügt demgegenüber, es liege keine Verletzung der Schadenminderungs- bzw. Mitwirkungspflicht vor. Sie habe ihre Mitwir- kungspflicht wahrgenommen und an der Begutachtung bei der MEDAS am
26. April 2016 teilgenommen (vgl. Beschwerde S. 3 Ziff. 1.2 und S. 7 Ziff. 3.2). Im Anschluss an die erste Befragung habe sie telefonisch mittei- len lassen, dass sie aufgrund einer akuten Entzündung vorderhand nicht in der Lage sei, einen weiteren Termin zu vereinbaren. Ihr sei in diesem Zu- sammenhang zugesichert worden, dass der Gutachtensauftrag pendent gehalten werde. Sie habe sich auf diese Auskunft verlassen dürfen. Eine schriftliche Mahnung, welche auf die Rechtsfolge hinweise, dass ein Fern- bleiben aufgrund der aktuellen Beschwerden nicht entschuldigt werde, sei nicht ergangen (vgl. Beschwerde S. 7 Ziff. 3.3). 3.2 Es trifft zwar zu, dass die Beschwerdeführerin den Termin vom
26. April 2016 (AB 92), welcher die damalige Vertreterin der Beschwerde- führerin mit der MEDAS während des Vorbescheidverfahrens vereinbarte hatte (AB 91), wahrgenommen hat (AB 97). Indes ist aktenmässig erstellt, dass sich die Beschwerdeführerin für die im Anschluss an den Termin vom
26. April 2016 vorgesehenen weiteren acht Begutachtungen abgemeldet hat. Sie berief sich diesbezüglich auf ihre gesundheitliche Situation (AB 95, 97). Dies steht denn auch in Übereinstimmung mit der Sachverhaltsdarstel- lung in der Beschwerde (vgl. Beschwerde S. 7 Ziff. 3.3). Des Weiteren ist
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2017, IV/16/730, Seite 8 festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bereits zuvor zu dem im Nach- gang des Schreibens der IVB vom 12. November 2015 (AB 78) festgeleg- ten Explorationstermin vom 2. Februar 2016 nicht erschien (AB 82 S. 2 f., AB 91 S. 2, AB 97). Dies wird denn von der Beschwerdeführerin auch zu Recht nicht bestritten. 3.3 Eine Unzumutbarkeit für die festgelegte Begutachtung vom 2. Fe- bruar 2016 (AB 82 S. 2 f.) sowie für die im Anschluss an den Termin vom
26. April 2016 geplanten weiteren Untersuchungen (AB 92 S. 2 ff.) vermag der neue Bericht von Dr. med. C.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, ebenso wenig zu belegen wie sein bereits im rechtskräftigen Urteil gewürdigter Attest (VGE IV/2013/1041, E. 3.5). Im nunmehr vorliegenden Zeugnis vom 1. Februar 2016 (AB 84 S. 2) berichtet der Hausarzt im We- sentlichen über die bekannten und von ihm bereits erwähnten Beschwer- den. Zudem lag seiner Einschätzung keine aktuelle klinische Untersuchung zu Grunde. Ein medizinisch-fachliches Arztzeugnis liegt demnach nicht vor (vgl. zum Beweiswert medizinischer Berichte: BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352), weshalb bereits daraus keine medizinische Unzumutbarkeit der angeordneten Begutach- tung abgeleitet werden kann. Dasselbe gilt hinsichtlich der nunmehr ins Recht gelegten zahnmedizinischen Berichte (AB 88 S. 3 – 6). Aus diesen ist zwar ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin an einer chronischen Pa- rodontitis leidet. So begab sie sich am 5. Februar 2016 zu Dr. med. dent. D.________ in Behandlung, der ausgehend von einem parodontalen Abs- zess eine Zahnextraktion vornahm (AB 88 S. 5). Eine weitere Zahnextrakti- on fand offenbar am 21. Juli 2016 (Beschwerdebeilage [BB] 5 S. 8) statt, woraufhin sich die Beschwerdeführerin am 26. Juli 2016 erstmals bei Dr. med. E.________, Fachärztin für Oto-Rhino-Laryngologie vorstellte, die eine akute Sinusitis maxillaris links nach Zahnextraktion regio 27 Pansinu- sitis links diagnostizierte (BB 5 S. 9). All diesen vorgenannten Berichten der behandelnden Ärzte ist gemeinsam, dass sie sich nicht über eine Reisun- fähigkeit der Beschwerdeführerin aussprechen. Vielmehr belegen sie das Gegenteil, dass die Beschwerdeführerin in der Lage ist, verschiedene Ter- mine bei Ärzten unterschiedlicher Fachrichtungen wahrzunehmen. Im Übri- gen ist, wie bereits in VGE IV/2015/712, E. 3.5, festgehalten, nicht ersicht- lich, aus welchen Gründen die Zahnbeschwerden alleine durch eine länge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2017, IV/16/730, Seite 9 re Zug- oder Autofahrt exazerbieren sollten. Zudem steht die Beschwerde- führerin auch in fachmedizinischer Behandlung und aus zahnmedizinischer Sicht wurde ihr – wie hiervor erwähnt – keine Reiseunfähigkeit attestiert. Die geltend gemachte Verschärfung der Probleme der Beschwerdeführerin (Übervorteilung beim Hauskauf, nachbarrechtliche Streitigkeiten, finanzielle Probleme [vgl. Replik S. 2 f. Ziff. 1.1 – 1.3]), ändert nichts an der Zumut- barkeit zur Teilnahme an der Begutachtung. Dass die Beschwerdeführerin von ihrem Behandlungs- und Betreuungsumfeld für dauerhaft arbeitsun- fähig betrachtet wird, ändert ebenso wenig wie die appellativ vorgetragenen Freitodwünsche etwas daran (vgl. Replik S. 3 f. Ziff. 1.5), dass im Verwal- tungsverfahren die Arbeitsfähigkeit das Beweisthema bildet und die Be- schwerdegegnerin im Rahmen ihrer Verpflichtung zur Abklärung des Sach- verhalts die umstrittene Begutachtung zu Recht angeordnet hat. Hinzu kommt, dass von medizinischen Fachpersonen, welche eine Abklärung durchzuführen haben, auch erwartet werden kann, eine allfällige Ver- schlechterung des Gesundheitszustandes zu erkennen, die notwendigen Gegenmassnahmen zu treffen oder im Notfall die Begutachtung abzubre- chen (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 8. August 2016, 8C_126/2016, E. 5.4). 3.4 In Würdigung der vorstehenden Darlegungen sowie der gesamten Umstände ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die Begutachtung in unentschuldbarer Weise abbrach und die Beschwerdegegnerin die laufen- de Invalidenrente nach korrekt durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeitver- fahren einstellte (vgl. E. 2.6 hiervor). Dies zumal die Ausführungen im Schreiben vom 12. November 2015 (AB 78) klar und unmissverständlich sind. Die Beschwerdeführerin wurde unter Hinweis auf die Rechtsfolgen im Widersetzungsfall aufgefordert, nicht nur einen neuen Termin zu vereinba- ren, sondern namentlich auch die vereinbarten Termine dann auch wahr- zunehmen und an den Untersuchungen mitzuwirken. Was die Beschwerde- führerin dagegen anschreiben lässt, stellt ein trölerisches Verhalten wider besseres Wissen dar, musste ihr doch spätestens seit dem VGE IV/2015/712 (AB 76), bekannt sein (vgl. dazu auch prozessleitende Verfü- gung vom 23. November 2016 Ziff. 1 f.), dass die IVB die Begutachtung zu Recht angeordnet hat und nicht sie, sondern die Gutachter über die Begut-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2017, IV/16/730, Seite 10 achtungsfähigkeit zu entscheiden haben (vgl. E. 3.3 hiervor) und ein Nicht- befolgen dieser Anweisung als Widersetzlichkeit gilt sowie zur Rentenein- stellung führt. Nachdem sich die Beschwerdeführerin nicht an die Anordnung der Be- schwerdegegnerin vom 12. November 2015 (AB 78) gehalten hatte und ihr mit Vorbescheid vom 12. Februar 2016 (AB 87) das rechtliche Gehör ge- währt worden war, durfte die Verletzung der Mitwirkungspflicht ohne noch- malige Androhung mit einer (vorübergehenden) Renteneinstellung sanktio- niert werden. Daran ändert nichts, dass das Begutachtungsinstitut den Gutachtensauftrag pendent hielt. Eine Zusicherung, wonach die Beschwer- deführerin von der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht entbunden wäre bzw. ihr die Rente weiter ausgerichtet würde, lässt sich daraus keinesfalls ablei- ten. Da sich die Beschwerdeführerin nach wie vor grundsätzlich gegen eine Begutachtung zur Wehr setzt und weiterhin nicht bereit zu sein scheint, an der rechtskräftig angeordneten Begutachtung in der MEDAS in ... teilzu- nehmen, wurde die Rente zu Recht eingestellt (vgl. E. 2.6 hiervor). Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung auferlegt. Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat weder die Beschwerde- führerin (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2017, IV/16/730, Seite 11 noch die obsiegende Beschwerdegegnerin als öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons Bern einen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
3. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern (mitsamt Eingabe der Beschwerdeführerin vom
20. Februar 2017)
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2017, IV/16/730, Seite 12 desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich – da sie das Administra- tivverfahren nicht abschliesst – um eine Zwischenverfügung. Gegen eine solche kann grundsätzlich direkt Beschwerde an das kantonale Versiche-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2017, IV/16/730, Seite 4 rungsgericht erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 56 Abs. 1 ATSG; UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl. 2015, Art. 49 N. 33 u. Art. 56 N. 14). Zwischenverfügungen sind jedoch gemäss Rechtsprechung nur dann selbstständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzuma- chenden Nachteil bewirken können (BGE 132 V 93 E. 6.1 S. 106). Nach ständiger Rechtsprechung liegt im Rahmen von Versicherungsleistungs- streitigkeiten ein solcher Nachteil vor, wenn die plötzliche Einstellung der Rentenzahlungen die versicherte Person aus dem finanziellen Gleichge- wicht bringt und zu kostspieligen oder sonst wie unzumutbaren Massnah- men zwingen könnte (BGE 119 V 484 E. 2b S. 487; statt vieler Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 20. September 2005, I 308/05, E. 2.2; GUSTAVO SCARTAZZINI, Zum Institut der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde in der Sozialversiche- rungsrechtspflege, in: SZS 1993 S. 313 ff., S. 319). Vorliegend geht es um die Sistierung der bisher ausgerichteten ganzen Invalidenrente (AB 11, 14), womit die Beschwerdeführerin per sofort einen erheblichen Einkommens- bestandteil verlor. Folglich ist der nicht wiedergutzumachende Nachteil zu bejahen. Die Verfügung ist somit selbstständig anfechtbar. Die Beschwer- deführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durch- gedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Be- schwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Inva- lidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten.
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich – da sie das Administra- tivverfahren nicht abschliesst – um eine Zwischenverfügung. Gegen eine solche kann grundsätzlich direkt Beschwerde an das kantonale Versiche- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2017, IV/16/730, Seite 4 rungsgericht erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 56 Abs. 1 ATSG; UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl. 2015, Art. 49 N. 33 u. Art. 56 N. 14). Zwischenverfügungen sind jedoch gemäss Rechtsprechung nur dann selbstständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzuma- chenden Nachteil bewirken können (BGE 132 V 93 E. 6.1 S. 106). Nach ständiger Rechtsprechung liegt im Rahmen von Versicherungsleistungs- streitigkeiten ein solcher Nachteil vor, wenn die plötzliche Einstellung der Rentenzahlungen die versicherte Person aus dem finanziellen Gleichge- wicht bringt und zu kostspieligen oder sonst wie unzumutbaren Massnah- men zwingen könnte (BGE 119 V 484 E. 2b S. 487; statt vieler Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 20. September 2005, I 308/05, E. 2.2; GUSTAVO SCARTAZZINI, Zum Institut der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde in der Sozialversiche- rungsrechtspflege, in: SZS 1993 S. 313 ff., S. 319). Vorliegend geht es um die Sistierung der bisher ausgerichteten ganzen Invalidenrente (AB 11, 14), womit die Beschwerdeführerin per sofort einen erheblichen Einkommens- bestandteil verlor. Folglich ist der nicht wiedergutzumachende Nachteil zu bejahen. Die Verfügung ist somit selbstständig anfechtbar. Die Beschwer- deführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durch- gedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Be- schwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Inva- lidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Zwischenverfügung vom 20. Juni 2016 (AB 96). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die laufende Invalidenrente zu Recht vorübergehend per sofort einstellte und dabei ins- besondere, ob die Beschwerdeführerin durch die Absage der geplanten Begutachtungstermine ihre Mitwirkungspflicht unentschuldbar verletzte. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2017, IV/16/730, Seite 5 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwi- schenentscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden kön- nen auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Ein- schränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver- werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitge- hend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2007 IV Nr. 47 S. 154 E. 2.4). 2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2017, IV/16/730, Seite 6 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99). 2.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentli- che Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den In- validitätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132). 2.6 Die Leistungen können nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 IVG oder nach Art. 43 Abs. 2 ATSG nicht nachgekommen ist (Art. 7b Abs. 1 IVG). Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldba- rer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfol- gen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Bei der gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG zu verfügenden Sanktion ist der Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu berücksichtigen. Wird die verweigerte Mitwirkung in einem späteren Zeitpunkt erbracht, kann sich die festgelegte Sanktion – Nichteintreten, Entscheid aufgrund der Akten – nur auf diejenige Zeitspanne beziehen, während der die Mitwirkung verweigert wurde (BGE 139 V 585 E. 6.3.7.5 S. 590). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2017, IV/16/730, Seite 7
- 3.1 Die Beschwerdegegnerin hat die vorübergehende Einstellung der Rente bzw. die Verletzung der Mitwirkungspflicht im Abklärungsverfahren unter Bezugnahme auf das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28. Sep- tember 2015, IV/2015/712 (AB 76), damit begründet, dass die chronische Parodontitis alleine die Reise inklusive Teilnahme am Gutachten nicht un- zumutbar mache. Die Beschwerdeführerin sei deshalb nicht davon entbun- den gewesen, am vereinbarten Explorationstermin vom 2. Februar 2016 (AB 82 S. 2 f.) wie auch an den im Anschluss an die Untersuchung vom
- April 2016 geplanten weiteren (Teil-)Begutachtungen (AB 92 S. 2 ff.) teilzunehmen. Die Beschwerdeführerin rügt demgegenüber, es liege keine Verletzung der Schadenminderungs- bzw. Mitwirkungspflicht vor. Sie habe ihre Mitwir- kungspflicht wahrgenommen und an der Begutachtung bei der MEDAS am
- April 2016 teilgenommen (vgl. Beschwerde S. 3 Ziff. 1.2 und S. 7 Ziff. 3.2). Im Anschluss an die erste Befragung habe sie telefonisch mittei- len lassen, dass sie aufgrund einer akuten Entzündung vorderhand nicht in der Lage sei, einen weiteren Termin zu vereinbaren. Ihr sei in diesem Zu- sammenhang zugesichert worden, dass der Gutachtensauftrag pendent gehalten werde. Sie habe sich auf diese Auskunft verlassen dürfen. Eine schriftliche Mahnung, welche auf die Rechtsfolge hinweise, dass ein Fern- bleiben aufgrund der aktuellen Beschwerden nicht entschuldigt werde, sei nicht ergangen (vgl. Beschwerde S. 7 Ziff. 3.3). 3.2 Es trifft zwar zu, dass die Beschwerdeführerin den Termin vom
- April 2016 (AB 92), welcher die damalige Vertreterin der Beschwerde- führerin mit der MEDAS während des Vorbescheidverfahrens vereinbarte hatte (AB 91), wahrgenommen hat (AB 97). Indes ist aktenmässig erstellt, dass sich die Beschwerdeführerin für die im Anschluss an den Termin vom
- April 2016 vorgesehenen weiteren acht Begutachtungen abgemeldet hat. Sie berief sich diesbezüglich auf ihre gesundheitliche Situation (AB 95, 97). Dies steht denn auch in Übereinstimmung mit der Sachverhaltsdarstel- lung in der Beschwerde (vgl. Beschwerde S. 7 Ziff. 3.3). Des Weiteren ist Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2017, IV/16/730, Seite 8 festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bereits zuvor zu dem im Nach- gang des Schreibens der IVB vom 12. November 2015 (AB 78) festgeleg- ten Explorationstermin vom 2. Februar 2016 nicht erschien (AB 82 S. 2 f., AB 91 S. 2, AB 97). Dies wird denn von der Beschwerdeführerin auch zu Recht nicht bestritten. 3.3 Eine Unzumutbarkeit für die festgelegte Begutachtung vom 2. Fe- bruar 2016 (AB 82 S. 2 f.) sowie für die im Anschluss an den Termin vom
- April 2016 geplanten weiteren Untersuchungen (AB 92 S. 2 ff.) vermag der neue Bericht von Dr. med. C.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, ebenso wenig zu belegen wie sein bereits im rechtskräftigen Urteil gewürdigter Attest (VGE IV/2013/1041, E. 3.5). Im nunmehr vorliegenden Zeugnis vom 1. Februar 2016 (AB 84 S. 2) berichtet der Hausarzt im We- sentlichen über die bekannten und von ihm bereits erwähnten Beschwer- den. Zudem lag seiner Einschätzung keine aktuelle klinische Untersuchung zu Grunde. Ein medizinisch-fachliches Arztzeugnis liegt demnach nicht vor (vgl. zum Beweiswert medizinischer Berichte: BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352), weshalb bereits daraus keine medizinische Unzumutbarkeit der angeordneten Begutach- tung abgeleitet werden kann. Dasselbe gilt hinsichtlich der nunmehr ins Recht gelegten zahnmedizinischen Berichte (AB 88 S. 3 – 6). Aus diesen ist zwar ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin an einer chronischen Pa- rodontitis leidet. So begab sie sich am 5. Februar 2016 zu Dr. med. dent. D.________ in Behandlung, der ausgehend von einem parodontalen Abs- zess eine Zahnextraktion vornahm (AB 88 S. 5). Eine weitere Zahnextrakti- on fand offenbar am 21. Juli 2016 (Beschwerdebeilage [BB] 5 S. 8) statt, woraufhin sich die Beschwerdeführerin am 26. Juli 2016 erstmals bei Dr. med. E.________, Fachärztin für Oto-Rhino-Laryngologie vorstellte, die eine akute Sinusitis maxillaris links nach Zahnextraktion regio 27 Pansinu- sitis links diagnostizierte (BB 5 S. 9). All diesen vorgenannten Berichten der behandelnden Ärzte ist gemeinsam, dass sie sich nicht über eine Reisun- fähigkeit der Beschwerdeführerin aussprechen. Vielmehr belegen sie das Gegenteil, dass die Beschwerdeführerin in der Lage ist, verschiedene Ter- mine bei Ärzten unterschiedlicher Fachrichtungen wahrzunehmen. Im Übri- gen ist, wie bereits in VGE IV/2015/712, E. 3.5, festgehalten, nicht ersicht- lich, aus welchen Gründen die Zahnbeschwerden alleine durch eine länge- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2017, IV/16/730, Seite 9 re Zug- oder Autofahrt exazerbieren sollten. Zudem steht die Beschwerde- führerin auch in fachmedizinischer Behandlung und aus zahnmedizinischer Sicht wurde ihr – wie hiervor erwähnt – keine Reiseunfähigkeit attestiert. Die geltend gemachte Verschärfung der Probleme der Beschwerdeführerin (Übervorteilung beim Hauskauf, nachbarrechtliche Streitigkeiten, finanzielle Probleme [vgl. Replik S. 2 f. Ziff. 1.1 – 1.3]), ändert nichts an der Zumut- barkeit zur Teilnahme an der Begutachtung. Dass die Beschwerdeführerin von ihrem Behandlungs- und Betreuungsumfeld für dauerhaft arbeitsun- fähig betrachtet wird, ändert ebenso wenig wie die appellativ vorgetragenen Freitodwünsche etwas daran (vgl. Replik S. 3 f. Ziff. 1.5), dass im Verwal- tungsverfahren die Arbeitsfähigkeit das Beweisthema bildet und die Be- schwerdegegnerin im Rahmen ihrer Verpflichtung zur Abklärung des Sach- verhalts die umstrittene Begutachtung zu Recht angeordnet hat. Hinzu kommt, dass von medizinischen Fachpersonen, welche eine Abklärung durchzuführen haben, auch erwartet werden kann, eine allfällige Ver- schlechterung des Gesundheitszustandes zu erkennen, die notwendigen Gegenmassnahmen zu treffen oder im Notfall die Begutachtung abzubre- chen (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 8. August 2016, 8C_126/2016, E. 5.4). 3.4 In Würdigung der vorstehenden Darlegungen sowie der gesamten Umstände ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die Begutachtung in unentschuldbarer Weise abbrach und die Beschwerdegegnerin die laufen- de Invalidenrente nach korrekt durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeitver- fahren einstellte (vgl. E. 2.6 hiervor). Dies zumal die Ausführungen im Schreiben vom 12. November 2015 (AB 78) klar und unmissverständlich sind. Die Beschwerdeführerin wurde unter Hinweis auf die Rechtsfolgen im Widersetzungsfall aufgefordert, nicht nur einen neuen Termin zu vereinba- ren, sondern namentlich auch die vereinbarten Termine dann auch wahr- zunehmen und an den Untersuchungen mitzuwirken. Was die Beschwerde- führerin dagegen anschreiben lässt, stellt ein trölerisches Verhalten wider besseres Wissen dar, musste ihr doch spätestens seit dem VGE IV/2015/712 (AB 76), bekannt sein (vgl. dazu auch prozessleitende Verfü- gung vom 23. November 2016 Ziff. 1 f.), dass die IVB die Begutachtung zu Recht angeordnet hat und nicht sie, sondern die Gutachter über die Begut- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2017, IV/16/730, Seite 10 achtungsfähigkeit zu entscheiden haben (vgl. E. 3.3 hiervor) und ein Nicht- befolgen dieser Anweisung als Widersetzlichkeit gilt sowie zur Rentenein- stellung führt. Nachdem sich die Beschwerdeführerin nicht an die Anordnung der Be- schwerdegegnerin vom 12. November 2015 (AB 78) gehalten hatte und ihr mit Vorbescheid vom 12. Februar 2016 (AB 87) das rechtliche Gehör ge- währt worden war, durfte die Verletzung der Mitwirkungspflicht ohne noch- malige Androhung mit einer (vorübergehenden) Renteneinstellung sanktio- niert werden. Daran ändert nichts, dass das Begutachtungsinstitut den Gutachtensauftrag pendent hielt. Eine Zusicherung, wonach die Beschwer- deführerin von der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht entbunden wäre bzw. ihr die Rente weiter ausgerichtet würde, lässt sich daraus keinesfalls ablei- ten. Da sich die Beschwerdeführerin nach wie vor grundsätzlich gegen eine Begutachtung zur Wehr setzt und weiterhin nicht bereit zu sein scheint, an der rechtskräftig angeordneten Begutachtung in der MEDAS in ... teilzu- nehmen, wurde die Rente zu Recht eingestellt (vgl. E. 2.6 hiervor). Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen.
- 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung auferlegt. Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat weder die Beschwerde- führerin (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG) Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2017, IV/16/730, Seite 11 noch die obsiegende Beschwerdegegnerin als öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons Bern einen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern (mitsamt Eingabe der Beschwerdeführerin vom
- Februar 2017) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2017, IV/16/730, Seite 12 desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 16 730 IV SCP/LUB/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 13. März 2017 Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiber Lüthi A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 20. Juni 2016
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2017, IV/16/730, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1966 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bezieht seit 31. Juli 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilagen [AB] 1.1 S. 50 – 52, AB 11, 14). Im Rahmen einer von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevision (AB 19) ordnete die IV-Stelle Bern (IVB) gegen den Widerstand der Versicherten mit Verfügung vom 29. Juli 2015 (AB 60) eine polydisziplinäre Begutach- tung durch die MEDAS in ... an. Eine dagegen erhobene Beschwerde (AB 68 S. 3 ff.) wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 28. September 2015, IV/2015/712 (AB 76), ab. B. Am 12. November 2015 forderte die IVB die Versicherte – unter Hinweis auf die Folgen im Unterlassungsfall – auf, einen neuen Termin für die Un- tersuchungen bei der MEDAS zu vereinbaren, die Termine wahrzunehmen sowie an den Untersuchungen mitzuwirken (AB 78). Zum nunmehr festge- legten Begutachtungstermin vom 2. Februar 2016 erschien die Versicherte nicht (AB 82 – 84), woraufhin die IVB mit Vorbescheid vom 12. Februar 2016 (AB 87) die vorübergehende Renteneinstellung wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht in Aussicht stellte. In der Folge liess die Versicherte der IVB am 14. Februar 2016 verschiedene Dokumente zukommen (AB 88) und wandte sich zudem am 4. März 2016 an die MEDAS zwecks Vereinba- rung eines neuen Begutachtungstermins (AB 89). Nachdem sie am
26. April 2016 (AB 92 S. 2 ff.) einen ersten Begutachtungstermin wahrge- nommen und keine Folgetermine vereinbart hatte (AB 95, 97), verfügte die IVB am 20. Juni 2016 entsprechend dem Vorbescheid die sofortige Einstel- lung der Rentenzahlungen und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (AB 96).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2017, IV/16/730, Seite 3 C. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 19. August 2016 Beschwerde. Sie beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 20. Juni 2016. In ihrer Beschwerdeantwort vom 12. September 2016 schliesst die Be- schwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Bezugnehmend auf die prozessleitende Verfügung vom 23. November 2016 hält die Beschwerdeführerin mit Replik vom 30. Januar 2017 an ihrem beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren sowie vorgebrachten Stand- punkten fest. Mit Duplik vom 6. Februar 2017 hält die Beschwerdegegnerin an ihren ge- stellten Rechtsbegehren fest, verweist auf ihre Beschwerdeantwort und verzichtet auf weitere Ausführungen. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich – da sie das Administra- tivverfahren nicht abschliesst – um eine Zwischenverfügung. Gegen eine solche kann grundsätzlich direkt Beschwerde an das kantonale Versiche-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2017, IV/16/730, Seite 4 rungsgericht erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 56 Abs. 1 ATSG; UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl. 2015, Art. 49 N. 33 u. Art. 56 N. 14). Zwischenverfügungen sind jedoch gemäss Rechtsprechung nur dann selbstständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzuma- chenden Nachteil bewirken können (BGE 132 V 93 E. 6.1 S. 106). Nach ständiger Rechtsprechung liegt im Rahmen von Versicherungsleistungs- streitigkeiten ein solcher Nachteil vor, wenn die plötzliche Einstellung der Rentenzahlungen die versicherte Person aus dem finanziellen Gleichge- wicht bringt und zu kostspieligen oder sonst wie unzumutbaren Massnah- men zwingen könnte (BGE 119 V 484 E. 2b S. 487; statt vieler Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 20. September 2005, I 308/05, E. 2.2; GUSTAVO SCARTAZZINI, Zum Institut der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde in der Sozialversiche- rungsrechtspflege, in: SZS 1993 S. 313 ff., S. 319). Vorliegend geht es um die Sistierung der bisher ausgerichteten ganzen Invalidenrente (AB 11, 14), womit die Beschwerdeführerin per sofort einen erheblichen Einkommens- bestandteil verlor. Folglich ist der nicht wiedergutzumachende Nachteil zu bejahen. Die Verfügung ist somit selbstständig anfechtbar. Die Beschwer- deführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durch- gedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Be- schwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Inva- lidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Zwischenverfügung vom 20. Juni 2016 (AB 96). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die laufende Invalidenrente zu Recht vorübergehend per sofort einstellte und dabei ins- besondere, ob die Beschwerdeführerin durch die Absage der geplanten Begutachtungstermine ihre Mitwirkungspflicht unentschuldbar verletzte.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2017, IV/16/730, Seite 5 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwi- schenentscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden kön- nen auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Ein- schränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver- werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitge- hend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2007 IV Nr. 47 S. 154 E. 2.4). 2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2017, IV/16/730, Seite 6 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99). 2.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentli- che Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den In- validitätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132). 2.6 Die Leistungen können nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 IVG oder nach Art. 43 Abs. 2 ATSG nicht nachgekommen ist (Art. 7b Abs. 1 IVG). Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldba- rer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfol- gen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Bei der gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG zu verfügenden Sanktion ist der Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu berücksichtigen. Wird die verweigerte Mitwirkung in einem späteren Zeitpunkt erbracht, kann sich die festgelegte Sanktion – Nichteintreten, Entscheid aufgrund der Akten – nur auf diejenige Zeitspanne beziehen, während der die Mitwirkung verweigert wurde (BGE 139 V 585 E. 6.3.7.5 S. 590).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2017, IV/16/730, Seite 7 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin hat die vorübergehende Einstellung der Rente bzw. die Verletzung der Mitwirkungspflicht im Abklärungsverfahren unter Bezugnahme auf das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28. Sep- tember 2015, IV/2015/712 (AB 76), damit begründet, dass die chronische Parodontitis alleine die Reise inklusive Teilnahme am Gutachten nicht un- zumutbar mache. Die Beschwerdeführerin sei deshalb nicht davon entbun- den gewesen, am vereinbarten Explorationstermin vom 2. Februar 2016 (AB 82 S. 2 f.) wie auch an den im Anschluss an die Untersuchung vom
26. April 2016 geplanten weiteren (Teil-)Begutachtungen (AB 92 S. 2 ff.) teilzunehmen. Die Beschwerdeführerin rügt demgegenüber, es liege keine Verletzung der Schadenminderungs- bzw. Mitwirkungspflicht vor. Sie habe ihre Mitwir- kungspflicht wahrgenommen und an der Begutachtung bei der MEDAS am
26. April 2016 teilgenommen (vgl. Beschwerde S. 3 Ziff. 1.2 und S. 7 Ziff. 3.2). Im Anschluss an die erste Befragung habe sie telefonisch mittei- len lassen, dass sie aufgrund einer akuten Entzündung vorderhand nicht in der Lage sei, einen weiteren Termin zu vereinbaren. Ihr sei in diesem Zu- sammenhang zugesichert worden, dass der Gutachtensauftrag pendent gehalten werde. Sie habe sich auf diese Auskunft verlassen dürfen. Eine schriftliche Mahnung, welche auf die Rechtsfolge hinweise, dass ein Fern- bleiben aufgrund der aktuellen Beschwerden nicht entschuldigt werde, sei nicht ergangen (vgl. Beschwerde S. 7 Ziff. 3.3). 3.2 Es trifft zwar zu, dass die Beschwerdeführerin den Termin vom
26. April 2016 (AB 92), welcher die damalige Vertreterin der Beschwerde- führerin mit der MEDAS während des Vorbescheidverfahrens vereinbarte hatte (AB 91), wahrgenommen hat (AB 97). Indes ist aktenmässig erstellt, dass sich die Beschwerdeführerin für die im Anschluss an den Termin vom
26. April 2016 vorgesehenen weiteren acht Begutachtungen abgemeldet hat. Sie berief sich diesbezüglich auf ihre gesundheitliche Situation (AB 95, 97). Dies steht denn auch in Übereinstimmung mit der Sachverhaltsdarstel- lung in der Beschwerde (vgl. Beschwerde S. 7 Ziff. 3.3). Des Weiteren ist
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2017, IV/16/730, Seite 8 festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bereits zuvor zu dem im Nach- gang des Schreibens der IVB vom 12. November 2015 (AB 78) festgeleg- ten Explorationstermin vom 2. Februar 2016 nicht erschien (AB 82 S. 2 f., AB 91 S. 2, AB 97). Dies wird denn von der Beschwerdeführerin auch zu Recht nicht bestritten. 3.3 Eine Unzumutbarkeit für die festgelegte Begutachtung vom 2. Fe- bruar 2016 (AB 82 S. 2 f.) sowie für die im Anschluss an den Termin vom
26. April 2016 geplanten weiteren Untersuchungen (AB 92 S. 2 ff.) vermag der neue Bericht von Dr. med. C.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, ebenso wenig zu belegen wie sein bereits im rechtskräftigen Urteil gewürdigter Attest (VGE IV/2013/1041, E. 3.5). Im nunmehr vorliegenden Zeugnis vom 1. Februar 2016 (AB 84 S. 2) berichtet der Hausarzt im We- sentlichen über die bekannten und von ihm bereits erwähnten Beschwer- den. Zudem lag seiner Einschätzung keine aktuelle klinische Untersuchung zu Grunde. Ein medizinisch-fachliches Arztzeugnis liegt demnach nicht vor (vgl. zum Beweiswert medizinischer Berichte: BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352), weshalb bereits daraus keine medizinische Unzumutbarkeit der angeordneten Begutach- tung abgeleitet werden kann. Dasselbe gilt hinsichtlich der nunmehr ins Recht gelegten zahnmedizinischen Berichte (AB 88 S. 3 – 6). Aus diesen ist zwar ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin an einer chronischen Pa- rodontitis leidet. So begab sie sich am 5. Februar 2016 zu Dr. med. dent. D.________ in Behandlung, der ausgehend von einem parodontalen Abs- zess eine Zahnextraktion vornahm (AB 88 S. 5). Eine weitere Zahnextrakti- on fand offenbar am 21. Juli 2016 (Beschwerdebeilage [BB] 5 S. 8) statt, woraufhin sich die Beschwerdeführerin am 26. Juli 2016 erstmals bei Dr. med. E.________, Fachärztin für Oto-Rhino-Laryngologie vorstellte, die eine akute Sinusitis maxillaris links nach Zahnextraktion regio 27 Pansinu- sitis links diagnostizierte (BB 5 S. 9). All diesen vorgenannten Berichten der behandelnden Ärzte ist gemeinsam, dass sie sich nicht über eine Reisun- fähigkeit der Beschwerdeführerin aussprechen. Vielmehr belegen sie das Gegenteil, dass die Beschwerdeführerin in der Lage ist, verschiedene Ter- mine bei Ärzten unterschiedlicher Fachrichtungen wahrzunehmen. Im Übri- gen ist, wie bereits in VGE IV/2015/712, E. 3.5, festgehalten, nicht ersicht- lich, aus welchen Gründen die Zahnbeschwerden alleine durch eine länge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2017, IV/16/730, Seite 9 re Zug- oder Autofahrt exazerbieren sollten. Zudem steht die Beschwerde- führerin auch in fachmedizinischer Behandlung und aus zahnmedizinischer Sicht wurde ihr – wie hiervor erwähnt – keine Reiseunfähigkeit attestiert. Die geltend gemachte Verschärfung der Probleme der Beschwerdeführerin (Übervorteilung beim Hauskauf, nachbarrechtliche Streitigkeiten, finanzielle Probleme [vgl. Replik S. 2 f. Ziff. 1.1 – 1.3]), ändert nichts an der Zumut- barkeit zur Teilnahme an der Begutachtung. Dass die Beschwerdeführerin von ihrem Behandlungs- und Betreuungsumfeld für dauerhaft arbeitsun- fähig betrachtet wird, ändert ebenso wenig wie die appellativ vorgetragenen Freitodwünsche etwas daran (vgl. Replik S. 3 f. Ziff. 1.5), dass im Verwal- tungsverfahren die Arbeitsfähigkeit das Beweisthema bildet und die Be- schwerdegegnerin im Rahmen ihrer Verpflichtung zur Abklärung des Sach- verhalts die umstrittene Begutachtung zu Recht angeordnet hat. Hinzu kommt, dass von medizinischen Fachpersonen, welche eine Abklärung durchzuführen haben, auch erwartet werden kann, eine allfällige Ver- schlechterung des Gesundheitszustandes zu erkennen, die notwendigen Gegenmassnahmen zu treffen oder im Notfall die Begutachtung abzubre- chen (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 8. August 2016, 8C_126/2016, E. 5.4). 3.4 In Würdigung der vorstehenden Darlegungen sowie der gesamten Umstände ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die Begutachtung in unentschuldbarer Weise abbrach und die Beschwerdegegnerin die laufen- de Invalidenrente nach korrekt durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeitver- fahren einstellte (vgl. E. 2.6 hiervor). Dies zumal die Ausführungen im Schreiben vom 12. November 2015 (AB 78) klar und unmissverständlich sind. Die Beschwerdeführerin wurde unter Hinweis auf die Rechtsfolgen im Widersetzungsfall aufgefordert, nicht nur einen neuen Termin zu vereinba- ren, sondern namentlich auch die vereinbarten Termine dann auch wahr- zunehmen und an den Untersuchungen mitzuwirken. Was die Beschwerde- führerin dagegen anschreiben lässt, stellt ein trölerisches Verhalten wider besseres Wissen dar, musste ihr doch spätestens seit dem VGE IV/2015/712 (AB 76), bekannt sein (vgl. dazu auch prozessleitende Verfü- gung vom 23. November 2016 Ziff. 1 f.), dass die IVB die Begutachtung zu Recht angeordnet hat und nicht sie, sondern die Gutachter über die Begut-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2017, IV/16/730, Seite 10 achtungsfähigkeit zu entscheiden haben (vgl. E. 3.3 hiervor) und ein Nicht- befolgen dieser Anweisung als Widersetzlichkeit gilt sowie zur Rentenein- stellung führt. Nachdem sich die Beschwerdeführerin nicht an die Anordnung der Be- schwerdegegnerin vom 12. November 2015 (AB 78) gehalten hatte und ihr mit Vorbescheid vom 12. Februar 2016 (AB 87) das rechtliche Gehör ge- währt worden war, durfte die Verletzung der Mitwirkungspflicht ohne noch- malige Androhung mit einer (vorübergehenden) Renteneinstellung sanktio- niert werden. Daran ändert nichts, dass das Begutachtungsinstitut den Gutachtensauftrag pendent hielt. Eine Zusicherung, wonach die Beschwer- deführerin von der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht entbunden wäre bzw. ihr die Rente weiter ausgerichtet würde, lässt sich daraus keinesfalls ablei- ten. Da sich die Beschwerdeführerin nach wie vor grundsätzlich gegen eine Begutachtung zur Wehr setzt und weiterhin nicht bereit zu sein scheint, an der rechtskräftig angeordneten Begutachtung in der MEDAS in ... teilzu- nehmen, wurde die Rente zu Recht eingestellt (vgl. E. 2.6 hiervor). Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung auferlegt. Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat weder die Beschwerde- führerin (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2017, IV/16/730, Seite 11 noch die obsiegende Beschwerdegegnerin als öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons Bern einen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
3. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern (mitsamt Eingabe der Beschwerdeführerin vom
20. Februar 2017)
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2017, IV/16/730, Seite 12 desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.