Rechtsverweigerungs-/Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 10. und 14. August 2016
Sachverhalt
A. Die 1987 geborene B.________ (nachfolgend: Versicherte) ist … Staats- angehörige und war mit ihren Eltern in der Schweiz wohnhaft. Sie leidet an den bleibenden neurologischen Folgen einer im Mai 2008 durchgemachten Meningokokken-Infektion. Aufgrund dessen ersuchte ihr Vater A.________ (nachfolgend: Vater bzw. Beschwerdeführer) immer wieder um Ausrichtung unterschiedlichster sozialversicherungsrechtlicher Leistungen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom
23. Juni 2014, EL/2014/423, Sachverhalt Bst. A). B. Mit Eingaben vom 10. und 14. August 2016 an den Abteilungspräsidenten der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern äusserte sich der Vater zu Fragen betreffend die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) wie auch die Ergänzungsleistungen (EL) und machte Rechtsverweigerung geltend, da ihm von der Ausgleichs- kasse des Kantons Bern (nachfolgend: AKB bzw. Beschwerdegegnerin) Ergänzungsleistungen für die Jahre 2011 bis 2015 vorenthalten würden bzw. worden seien. Mit Schreiben vom 17. August 2016 sah der Abteilungspräsident, nachdem er sich bei der AKB über allfällige Verfahren erkundigt hatte, davon ab, ein die AHV betreffendes Verfahren zu eröffnen; diesbezüglich machte der Vater denn auch von der Möglichkeit, eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Beschwerde einzureichen, keinen Gebrauch. In Bezug auf die EL leitete der Abteilungspräsident die Eröffnung eines Verfahrens wegen Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung in die Wege. Mit Beschwerdeantwort vom 6. September 2016 beantragte die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde. Einleitend bezeichnete sie die AHV-rechtlichen Vorbringen des Beschwerdeführers als unbegründet. In
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dez. 2016, EL/16/724, Seite 3 Bezug auf die geltend gemachten, angeblich hinausgezögerten bzw. ver- weigerten Leistungen der EL erachtete sie das entsprechende Gesuch un- ter Verweis auf zwei in dieser Sache ergangene Urteile des Verwaltungsge- richts des Kantons Bern als mutwillig.
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Eine Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde kann erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Be- gehren der betroffenen Partei keine Verfügung erlässt (Art. 56 Abs. 2 ATSG; vgl. BGE 130 V 90). Art. 56 Abs. 2 ATSG bezieht sich auf die Sach- verhalte von Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung (UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl. 2015, Art. 56 N. 21). Zur Rechtsverzöge- rungsbeschwerde berechtigt ist nur, wer ein schutzwürdiges Interesse dar- an hat, dass die Instanz, welche der Vorwurf trifft, in der ihr unterbreiteten Sache endlich entscheidet (SVR 1998 UV Nr. 11 S. 32 E. 5b aa). Da die Tochter des Beschwerdeführers keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und bei ihren Eltern wohnt, ist der Beschwerdeführer als Vater in seinen eigenen finanziellen Interessen betroffen und damit aus eigenem Recht zur Be- schwerde legitimiert (vgl. Art. 59 ATSG). Auch die örtliche Zuständigkeit (Art. 58 ATSG) ist vorliegend gegeben. Auf die Beschwerde vom 10. bzw.
14. August 2016 ist deshalb einzutreten.
E. 1.2 Gegenstand einer Rechtsverweigerungs- resp. Rechtsverzöge- rungsbeschwerde ist einzig die Prüfung der beanstandeten Rechtsverwei- gerung bzw. Rechtsverzögerung (vgl. RKUV 2000 KV 131 S. 246 E. 2c). Namentlich ist nicht zu klären, ob Anspruch auf Vergütung von Kosten für Leistungen von Familienangehörigen für Hilfe und Betreuung zu Hause besteht.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dez. 2016, EL/16/724, Seite 4 Es ist an dieser Stelle zudem in Erinnerung zu rufen, dass der Abteilungs- präsident die AHV betreffend kein Verfahren eröffnet hat und es der Be- schwerdeführer in der Folge denn auch unterlassen hat, eine den gesetzli- chen Anforderungen genügende Beschwerde einzureichen. AHV-rechtliche Fragen sind somit vorliegend nicht Verfahrensgegenstand.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 des kantonalen Geset- zes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwalt- schaft vom 11. Juni 2009 [GSOG; BSG 161.1]). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).
E. 2 Mit Eingaben vom 10. und 14. August 2016 macht der Beschwerdeführer zumindest sinngemäss geltend, dass ihm von der Beschwerdegegnerin für die Jahre 2011 bis 2015 Leistungen aufgrund von Art. 16 der Einführungs- verordnung zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 16. September 2009 (EV ELG; BSG 841.311) vorenthalten worden seien.
E. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleis- tungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Ok- tober 2006 (ELG; SR 831.30) haben u.a. Personen mit Wohnsitz und ge- wöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie Anspruch haben auf eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung (lit. c). Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die vergütbaren Krankheits- und Behinderungskosten werden im Rahmen bundesrechtlicher Vorgaben (Art. 14 Abs. 1 und 3 ELG) durch die Kantone bezeichnet (Art. 14 Abs. 2 ELG). Nach Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG vergüten die Kantone den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung u.a. ausgewiesene, im
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dez. 2016, EL/16/724, Seite 5 laufenden Jahr entstandene Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen. Gemäss Abs. 2 bezeichnen die Kantone (im Rahmen von Abs. 3 und 4) die Kosten, die nach Abs. 1 vergütet werden können. Sie können die Vergütung auf im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderliche Ausgaben beschränken. Nach Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 27. November 2008 (EG ELG; BSG 841.31) werden anspruchsberechtigten Personen die in Art. 14 Abs. 1 ELG aufge- führten Kostenarten vergütet. Die Vergütung dieser Kosten beschränkt sich auf die im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungser- bringung erforderlichen Ausgaben (Abs. 2). Gemäss Abs. 3 regelt der Re- gierungsrat die Einzelheiten der Anspruchsvoraussetzungen, den Umfang der Vergütungen und den Vollzug durch Verordnung. Gemäss Art. 16 Abs.
E. 2.2 In der Beschwerdeantwort vom 6. September 2016, S. 2 Ziff. 2.3, weist die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hin, dass ein Gesuch des Beschwerdeführers um Leistungen gestützt auf Art. 16 EL ELG mit Verfü- gung vom 11. April 2014 bzw. Einspracheentscheid vom 1. Mai 2014 ab- gewiesen wurde mit der Begründung, dass die für eine solche Vergütung gemäss Art. 16 Abs. 7 EV ELG erforderliche Erwerbseinbusse der Eltern nicht gegeben sei. Das bestätigte das Verwaltungsgericht des Kantons Bern als Rechtsmittelinstanz mit Urteil vom 23. Juni 2014, EL/2014/423 (vgl. entsprechenden Entscheid); eine dagegen beim Bundesgericht erho- bene Beschwerde wurde in der Folge zurückgezogen (vgl. Entscheid des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dez. 2016, EL/16/724, Seite 6 Bundesgerichts [BGer] vom 16. September 2014, 9C_529/2014). Das ent- sprechende Begehren ist damit rechtskräftig abgewiesen.
E. 2.3 Ein erneutes Gesuch um Vergütung von Kosten für die Hilfe und Betreuung zu Hause wies die AKB mit Einspracheentscheid vom 4. Juni 2015 wegen Fehlens neuer Sachumstände wiederum ab, was das Verwal- tungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 13. Oktober 2015, EL/2015/531, bestätigte (vgl. entsprechenden Entscheid). Dieses Urteil blieb unangefochten.
E. 2.4 Gestützt auf die Akten ist nicht ersichtlich und es wird denn auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, dass seit dem Einspra- cheentscheid vom 4. Juni 2015 (vgl. E. 2.3 hiervor) veränderte Verhältnisse vorliegend würden, welche den Anspruch auf Leistungen gemäss Art. 16 EV ELG in einem neuen Licht erscheinen liessen. Aufgrund dessen liegt im Umstand, dass die Beschwerdegegnerin hinsichtlich des Anspruchs auf Leistungen gestützt auf Art. 16 EV ELG nicht (neu) verfügt hat, weder eine Rechtsverzögerung noch -verweigerung vor, weshalb die Beschwerde oh- ne weiteres abzuweisen ist. 3. 3.1 Es sind aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Fal- les keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 3.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dez. 2016, EL/16/724, Seite 7 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
E. 4 EV ELG – in Kraft gestanden bis am 31. Dezember 2012 und seit
1. Januar 2013 bzw. 1. April 2014 in jeweils identischem Wortlaut in Abs. 6 bzw. 7 überführt (vgl. BAG 09-108; 12-87 und 14-35) – werden die Kosten für Leistungen von Familienangehörigen mit 25 Franken pro Stunde und höchstens im Umfang der Erwerbseinbusse vergütet, wenn die oder der Familienangehörige nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen ist (lit. a), durch die Hilfe und Betreuung eine länger dauernde, wesentliche Erwerbs- einbusse erleidet (lit. b) und das ordentliche AHV-Alter noch nicht erreicht hat (lit. c).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ ([unter Hinweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. November 2016, 2016/238] mittels Publika- tion im Amtsblatt des Kantons Bern) - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 16 724 EL SCJ/ZID/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 9. Dezember 2016 Verwaltungsrichter Scheidegger, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin in Sachen B.________ betreffend Rechtsverweigerungs-/Rechtsverzögerungsbeschwerde vom
10. und 14. August 2016
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dez. 2016, EL/16/724, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1987 geborene B.________ (nachfolgend: Versicherte) ist … Staats- angehörige und war mit ihren Eltern in der Schweiz wohnhaft. Sie leidet an den bleibenden neurologischen Folgen einer im Mai 2008 durchgemachten Meningokokken-Infektion. Aufgrund dessen ersuchte ihr Vater A.________ (nachfolgend: Vater bzw. Beschwerdeführer) immer wieder um Ausrichtung unterschiedlichster sozialversicherungsrechtlicher Leistungen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom
23. Juni 2014, EL/2014/423, Sachverhalt Bst. A). B. Mit Eingaben vom 10. und 14. August 2016 an den Abteilungspräsidenten der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern äusserte sich der Vater zu Fragen betreffend die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) wie auch die Ergänzungsleistungen (EL) und machte Rechtsverweigerung geltend, da ihm von der Ausgleichs- kasse des Kantons Bern (nachfolgend: AKB bzw. Beschwerdegegnerin) Ergänzungsleistungen für die Jahre 2011 bis 2015 vorenthalten würden bzw. worden seien. Mit Schreiben vom 17. August 2016 sah der Abteilungspräsident, nachdem er sich bei der AKB über allfällige Verfahren erkundigt hatte, davon ab, ein die AHV betreffendes Verfahren zu eröffnen; diesbezüglich machte der Vater denn auch von der Möglichkeit, eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Beschwerde einzureichen, keinen Gebrauch. In Bezug auf die EL leitete der Abteilungspräsident die Eröffnung eines Verfahrens wegen Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung in die Wege. Mit Beschwerdeantwort vom 6. September 2016 beantragte die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde. Einleitend bezeichnete sie die AHV-rechtlichen Vorbringen des Beschwerdeführers als unbegründet. In
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dez. 2016, EL/16/724, Seite 3 Bezug auf die geltend gemachten, angeblich hinausgezögerten bzw. ver- weigerten Leistungen der EL erachtete sie das entsprechende Gesuch un- ter Verweis auf zwei in dieser Sache ergangene Urteile des Verwaltungsge- richts des Kantons Bern als mutwillig. Erwägungen: 1. 1.1 Eine Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde kann erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Be- gehren der betroffenen Partei keine Verfügung erlässt (Art. 56 Abs. 2 ATSG; vgl. BGE 130 V 90). Art. 56 Abs. 2 ATSG bezieht sich auf die Sach- verhalte von Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung (UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl. 2015, Art. 56 N. 21). Zur Rechtsverzöge- rungsbeschwerde berechtigt ist nur, wer ein schutzwürdiges Interesse dar- an hat, dass die Instanz, welche der Vorwurf trifft, in der ihr unterbreiteten Sache endlich entscheidet (SVR 1998 UV Nr. 11 S. 32 E. 5b aa). Da die Tochter des Beschwerdeführers keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und bei ihren Eltern wohnt, ist der Beschwerdeführer als Vater in seinen eigenen finanziellen Interessen betroffen und damit aus eigenem Recht zur Be- schwerde legitimiert (vgl. Art. 59 ATSG). Auch die örtliche Zuständigkeit (Art. 58 ATSG) ist vorliegend gegeben. Auf die Beschwerde vom 10. bzw.
14. August 2016 ist deshalb einzutreten. 1.2 Gegenstand einer Rechtsverweigerungs- resp. Rechtsverzöge- rungsbeschwerde ist einzig die Prüfung der beanstandeten Rechtsverwei- gerung bzw. Rechtsverzögerung (vgl. RKUV 2000 KV 131 S. 246 E. 2c). Namentlich ist nicht zu klären, ob Anspruch auf Vergütung von Kosten für Leistungen von Familienangehörigen für Hilfe und Betreuung zu Hause besteht.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dez. 2016, EL/16/724, Seite 4 Es ist an dieser Stelle zudem in Erinnerung zu rufen, dass der Abteilungs- präsident die AHV betreffend kein Verfahren eröffnet hat und es der Be- schwerdeführer in der Folge denn auch unterlassen hat, eine den gesetzli- chen Anforderungen genügende Beschwerde einzureichen. AHV-rechtliche Fragen sind somit vorliegend nicht Verfahrensgegenstand. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 des kantonalen Geset- zes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwalt- schaft vom 11. Juni 2009 [GSOG; BSG 161.1]). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 2. Mit Eingaben vom 10. und 14. August 2016 macht der Beschwerdeführer zumindest sinngemäss geltend, dass ihm von der Beschwerdegegnerin für die Jahre 2011 bis 2015 Leistungen aufgrund von Art. 16 der Einführungs- verordnung zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 16. September 2009 (EV ELG; BSG 841.311) vorenthalten worden seien. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleis- tungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Ok- tober 2006 (ELG; SR 831.30) haben u.a. Personen mit Wohnsitz und ge- wöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie Anspruch haben auf eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung (lit. c). Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die vergütbaren Krankheits- und Behinderungskosten werden im Rahmen bundesrechtlicher Vorgaben (Art. 14 Abs. 1 und 3 ELG) durch die Kantone bezeichnet (Art. 14 Abs. 2 ELG). Nach Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG vergüten die Kantone den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung u.a. ausgewiesene, im
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dez. 2016, EL/16/724, Seite 5 laufenden Jahr entstandene Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen. Gemäss Abs. 2 bezeichnen die Kantone (im Rahmen von Abs. 3 und 4) die Kosten, die nach Abs. 1 vergütet werden können. Sie können die Vergütung auf im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderliche Ausgaben beschränken. Nach Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 27. November 2008 (EG ELG; BSG 841.31) werden anspruchsberechtigten Personen die in Art. 14 Abs. 1 ELG aufge- führten Kostenarten vergütet. Die Vergütung dieser Kosten beschränkt sich auf die im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungser- bringung erforderlichen Ausgaben (Abs. 2). Gemäss Abs. 3 regelt der Re- gierungsrat die Einzelheiten der Anspruchsvoraussetzungen, den Umfang der Vergütungen und den Vollzug durch Verordnung. Gemäss Art. 16 Abs. 4 EV ELG – in Kraft gestanden bis am 31. Dezember 2012 und seit
1. Januar 2013 bzw. 1. April 2014 in jeweils identischem Wortlaut in Abs. 6 bzw. 7 überführt (vgl. BAG 09-108; 12-87 und 14-35) – werden die Kosten für Leistungen von Familienangehörigen mit 25 Franken pro Stunde und höchstens im Umfang der Erwerbseinbusse vergütet, wenn die oder der Familienangehörige nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen ist (lit. a), durch die Hilfe und Betreuung eine länger dauernde, wesentliche Erwerbs- einbusse erleidet (lit. b) und das ordentliche AHV-Alter noch nicht erreicht hat (lit. c). 2.2 In der Beschwerdeantwort vom 6. September 2016, S. 2 Ziff. 2.3, weist die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hin, dass ein Gesuch des Beschwerdeführers um Leistungen gestützt auf Art. 16 EL ELG mit Verfü- gung vom 11. April 2014 bzw. Einspracheentscheid vom 1. Mai 2014 ab- gewiesen wurde mit der Begründung, dass die für eine solche Vergütung gemäss Art. 16 Abs. 7 EV ELG erforderliche Erwerbseinbusse der Eltern nicht gegeben sei. Das bestätigte das Verwaltungsgericht des Kantons Bern als Rechtsmittelinstanz mit Urteil vom 23. Juni 2014, EL/2014/423 (vgl. entsprechenden Entscheid); eine dagegen beim Bundesgericht erho- bene Beschwerde wurde in der Folge zurückgezogen (vgl. Entscheid des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dez. 2016, EL/16/724, Seite 6 Bundesgerichts [BGer] vom 16. September 2014, 9C_529/2014). Das ent- sprechende Begehren ist damit rechtskräftig abgewiesen. 2.3 Ein erneutes Gesuch um Vergütung von Kosten für die Hilfe und Betreuung zu Hause wies die AKB mit Einspracheentscheid vom 4. Juni 2015 wegen Fehlens neuer Sachumstände wiederum ab, was das Verwal- tungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 13. Oktober 2015, EL/2015/531, bestätigte (vgl. entsprechenden Entscheid). Dieses Urteil blieb unangefochten. 2.4 Gestützt auf die Akten ist nicht ersichtlich und es wird denn auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, dass seit dem Einspra- cheentscheid vom 4. Juni 2015 (vgl. E. 2.3 hiervor) veränderte Verhältnisse vorliegend würden, welche den Anspruch auf Leistungen gemäss Art. 16 EV ELG in einem neuen Licht erscheinen liessen. Aufgrund dessen liegt im Umstand, dass die Beschwerdegegnerin hinsichtlich des Anspruchs auf Leistungen gestützt auf Art. 16 EV ELG nicht (neu) verfügt hat, weder eine Rechtsverzögerung noch -verweigerung vor, weshalb die Beschwerde oh- ne weiteres abzuweisen ist. 3. 3.1 Es sind aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Fal- les keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 3.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dez. 2016, EL/16/724, Seite 7 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):
- A.________ ([unter Hinweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. November 2016, 2016/238] mittels Publika- tion im Amtsblatt des Kantons Bern)
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.