Einspracheentscheid vom 15. Juli 2016
Sachverhalt
A. Der 1955 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) kündigte seine Stelle bei der Firma B.________ AG, wo er seit 1992 gearbeitet hatte, auf Ende Mai 2014 (Antwortbeilagen des beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse Kanton Bern [beco bzw. Beschwerdegegner; AB] 160 f.). Am 22. Mai 2015 meldete er sich zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 28. Mai 2015 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem
22. Mai 2015 (AB 147 bis 150 und 158 f.). Mit Verfügung vom 29. Juli 2015 (AB 96 bis 99) setzte das beco den versicherten Verdienst auf Fr. 8‘021.-- fest und bestätigte die Richtigkeit der Taggeldabrechnung für den Monat Mai 2015. Auf die dagegen erhobene Einsprache (AB 75 f.) trat es mit Ent- scheid vom 10. September 2015 (AB 67 bis 71) mangels Rechtsschutzinteresses nicht ein. Mit Verfügung vom 7. Juli 2016 (AB 31 f.) eröffnete das beco dem Versicherten, dass nach Ausschöpfung des Höchstanspruches von 260 Taggeldern ab dem 9. Juni 2016 kein weiterer Leistungsanspruch mehr bestehe. Daran hielt es auf Einsprache hin (AB 23 f.) mit Entscheid vom 15. Juli 2016 (AB 19 bis 22) fest. B. Hiergegen erhob der Versicherte am 15. August 2016 Beschwerde und beantragte die Festsetzung der Höchstzahl der Taggelder auf 520. Mit Beschwerdeantwort vom 19. August 2016 schloss der Beschwerdegeg- ner auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 31. August 2016 reichte der Beschwerdeführer ein Arzt- zeugnis von Dr. med. C.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 31. August 2016 und am 3. September 2016 eine weitere Eingabe ein.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2016, ALV/16/722, Seite 3
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent- schädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Be- stimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 15. Juli 2016 (AB 19 bis 22). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Be- schwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 9. Juni 2016 und dabei insbesondere die Höchstzahl der ihm innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug zustehenden Taggelder (520 anstelle von 260 Taggel- der).
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2016, ALV/16/722, Seite 4
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, wer ganz oder teil- weise arbeitslos ist, einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat, in der Schweiz wohnt, die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht, die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist, vermittlungsfähig ist und die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 8 Abs. 1 AVIG).
E. 2.2 Gemäss Art. 9 Abs. 1 AVIG gelten für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht. Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt die Beitragszeit, wer innerhalb der Rah- menfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine bei- tragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Die Rahmenfrist für die Bei- tragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Per- son erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 AVIG). Was eine beitragspflichtige Beschäftigung ist, ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG. Danach ist für die Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig, wer nach AHVG versichert und für Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit beitragspflichtig ist (BGE 122 V 249 E. 2b S. 251).
E. 2.3 Innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Art. 9 Abs. 2 AVIG) bestimmt sich nach Art. 27 Abs. 1 AVIG die Höchstzahl der Taggel- der nach dem Alter der Versicherten sowie nach der Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG). Gemäss Art. 27 Abs. 2 AVIG hat die versicherte Person An- spruch auf höchstens 260 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von insge- samt 12 Monaten nachweisen kann (lit. a); höchstens 400 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von insgesamt 18 Monaten nachweisen kann (lit. b);
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2016, ALV/16/722, Seite 5 höchstens 520 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von mindestens 22 Monaten nachweisen kann und das 55. Altersjahr zurückgelegt hat, oder eine Invalidenrente bezieht, die einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % entspricht (lit. c Ziff. 1 und 2).
E. 3.1 Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt nach Art. 9 Abs. 2 AVIG am Tag, an dem alle Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 AVIG erfüllt sind, wozu auch die formelle Voraussetzung der Anmeldung gehört (vgl. Art. 17 Abs. 2 AVIG; vgl. E. 2.2 hiervor). Aufgrund der Akten steht fest, dass das letzte Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers am
31. Mai 2014 geendet (AB 160 f.) und dieser sich am 22. Mai 2015 zur Ar- beitsvermittlung angemeldet hat (AB 158 f.). Damit hat der Beschwerde- gegner die Rahmenfrist für den Leistungsbezug zutreffend per 22. Mai 2015 eröffnet, eine vom 22. Mai 2013 bis zum 21. Mai 2015 dauernde Rahmenfrist für die Beitragszeit festgesetzt (vgl. E. 2.2 hiervor) und eine
- im Übrigen unbestritten gebliebene - tatsächliche Beitragszeit von insge- samt 12 Monaten und 11 Tagen errechnet (AB 19). In Anwendung von Art. 27 Abs. 2 lit. a AVIG (vgl. E. 2.3 hiervor) ergibt sich daher ein Anspruch auf höchstens 260 Taggelder in der Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 22. Mai 2015 bis 21. Mai 2017.
E. 3.2 Nach Art. 27 Abs. 2 lit. c AVIG ist für einen Anspruch auf 520 Tag- gelder eine Beitragszeit von 22 Monaten erforderlich (vgl. E. 2.3 hiervor). Unbestrittenermassen erfüllt der Beschwerdeführer diese in der massge- blichen Rahmenfrist nicht.
E. 3.2.1 Der Beschwerdeführer wendet ein, er habe die letzte Erwerbstätig- keit per 31. Mai 2014 aus gesundheitlichen Gründen aufgeben müssen (vgl. Beschwerde, S. 1). Soweit er damit sinngemäss eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit nach Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG geltend machen will, so ist darauf hinzuweisen, dass nach dieser Bestimmung von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist, wer innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis stand und die Beitragszeit wegen Krankheit, Unfall oder
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2016, ALV/16/722, Seite 6 Mutterschaft nicht erfüllen konnte. Das Hindernis muss demnach während mehr als zwölf Monaten bestanden haben. Denn bei kürzerer Verhinderung bleibt der versicherten Person während der zweijährigen Beitragsrahmenfrist genügend Zeit, um eine ausreichende beitragspflichtige Beschäftigung auszuüben. Vorliegend hat der Beschwerdeführer innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 22. Mai 2013 bis 21. Mai 2015 während über zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt (vgl. E. 3.1 hiervor); er hat somit innerhalb der zweijährigen Beitragsrahmenfrist die Mindestbeitragszeit erfüllt (vgl. E. 2.3 hiervor). Nach der Rechtsprechung kommt bei genügen- der Beitragszeit, d.h. wenn die versicherte Person innerhalb der Rahmen- frist für die Beitragszeit während der gesetzlich geforderten Zeit eine bei- tragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (so wie im vorliegenden Fall), die Befreiungsregelung nicht zum Zuge (BGE 126 V 384 E. 2b S. 387, 141 V 674 E. 4.1 S. 677). Eine Kumulation von Beitragszeiten mit Zeiten der Beitragsbefreiung ist ausgeschlossen. Unter diesen Umständen braucht nicht weiter geprüft zu werden, ob in der hier fraglichen Zeit vom 1. Juni 2014 bis 21. Mai 2015 überhaupt ein Befreiungstatbestand nach Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG vorgelegen hat. Immerhin ist an dieser Stelle aber darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Mai 2014 bis zur Anmeldung zur Arbeitsvermittlung im Mai 2015 (AB 158 f.) eine Auszeit genommen und Reisen unter ande- rem durch Südafrika und Namibia unternommen hat (vgl. AB 110 f.). Dies legt den Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer - entgegen den Angaben in den Arztzeugnissen von Dr. med. C.________ vom 11. Dezember 2015 und 31. August 2016 (Beschwerdebeilagen [BB] 3 und 6 f.)
- über beachtliche physische und psychische Ressourcen verfügte, welche ohne weiteres die Ausübung einer Arbeitstätigkeit zugelassen hätten. Vor diesem Hintergrund liegt denn auch die Vermutung nahe, dass es sich bei den erwähnten Arztzeugnissen um reine Gefälligkeitszeugnisse handelt. Eine Klärung dieser Frage kann indessen mangels Relevanz für das vorlie- gende Verfahren unterbleiben.
E. 3.2.2 Soweit der Beschwerdeführer einwendet, die notwendige 22-monatige Beitragszeit sei in den insgesamt 22 Jahren ununterbrochener Berufstätigkeit erfüllt gewesen (vgl. Beschwerde, S. 1), ist festzuhalten,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2016, ALV/16/722, Seite 7 dass die Berücksichtigung von ausserhalb der Rahmenfrist für die Bei- tragszeit liegenden Zeiten nicht angeht. Denn nach dem gesetzgeberischen Konzept kommt es gerade darauf an, dass die verlangte Mindestbeitrags- zeit während der gesetzlich vorgegebenen Rahmenfrist für die Beitragszeit erreicht wird (vgl. E. 2.2 hiervor). An dieser Stelle ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer die verlangte Beitragszeit von 22 Monaten ohne weite- res nachzuweisen vermocht hätte, wenn er sich nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses Ende Mai 2014 unverzüglich zur Arbeitsvermittlung angemeldet und den Kontrollvorschriften unterstellt hätte. Die Folgen des Umstandes, dass er das Reisen einem solchen Vorgehen vorgezogen hat, hat er zu tragen.
E. 3.3 Zusammenfassend erfüllt der Beschwerdeführer die geforderte Dauer von 22 Beitragsmonaten nicht, um einen Taggeldhöchstanspruch von 520 Tagen zu begründen (vgl. E. 2.3 hiervor). Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer das 55. Altersjahr bereits zurückgelegt hat (vgl. Beschwerde, S. 1); das Alter stellt lediglich die zweite (kumulativ zu erfül- lende) Voraussetzung von Art. 27 Abs. 2 lit. c AVIG dar (vgl. E. 2.3 hiervor). Damit hat der Beschwerdegegner den Höchstanspruch des Beschwerde- führers auf Taggelder zu Recht auf 260 festgelegt. Deren - im Übrigen un- bestritten gebliebene - Ausschöpfung hat der Beschwerdegegner in nicht zu beanstandender Weise auf den 9. Juni 2016 hin festgesetzt.
E. 4 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom
15. Juli 2016 (AB 19 bis 22) nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist of- fensichtlich unbegründet und deshalb abzuweisen.
E. 5.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2016, ALV/16/722, Seite 8
E. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse Kanton Bern (samt Einga- ben des Beschwerdeführers vom 31. August und 3. September 2016) - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 16 722 ALV SCI/TOZ/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 12. September 2016 Verwaltungsrichter Schwegler, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiberin Tomic A.________ Beschwerdeführer gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitslosenkasse Kanton Bern, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 15. Juli 2016
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2016, ALV/16/722, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1955 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) kündigte seine Stelle bei der Firma B.________ AG, wo er seit 1992 gearbeitet hatte, auf Ende Mai 2014 (Antwortbeilagen des beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse Kanton Bern [beco bzw. Beschwerdegegner; AB] 160 f.). Am 22. Mai 2015 meldete er sich zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 28. Mai 2015 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem
22. Mai 2015 (AB 147 bis 150 und 158 f.). Mit Verfügung vom 29. Juli 2015 (AB 96 bis 99) setzte das beco den versicherten Verdienst auf Fr. 8‘021.-- fest und bestätigte die Richtigkeit der Taggeldabrechnung für den Monat Mai 2015. Auf die dagegen erhobene Einsprache (AB 75 f.) trat es mit Ent- scheid vom 10. September 2015 (AB 67 bis 71) mangels Rechtsschutzinteresses nicht ein. Mit Verfügung vom 7. Juli 2016 (AB 31 f.) eröffnete das beco dem Versicherten, dass nach Ausschöpfung des Höchstanspruches von 260 Taggeldern ab dem 9. Juni 2016 kein weiterer Leistungsanspruch mehr bestehe. Daran hielt es auf Einsprache hin (AB 23 f.) mit Entscheid vom 15. Juli 2016 (AB 19 bis 22) fest. B. Hiergegen erhob der Versicherte am 15. August 2016 Beschwerde und beantragte die Festsetzung der Höchstzahl der Taggelder auf 520. Mit Beschwerdeantwort vom 19. August 2016 schloss der Beschwerdegeg- ner auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 31. August 2016 reichte der Beschwerdeführer ein Arzt- zeugnis von Dr. med. C.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 31. August 2016 und am 3. September 2016 eine weitere Eingabe ein.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2016, ALV/16/722, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent- schädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Be- stimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 15. Juli 2016 (AB 19 bis 22). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Be- schwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 9. Juni 2016 und dabei insbesondere die Höchstzahl der ihm innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug zustehenden Taggelder (520 anstelle von 260 Taggel- der). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2016, ALV/16/722, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, wer ganz oder teil- weise arbeitslos ist, einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat, in der Schweiz wohnt, die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht, die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist, vermittlungsfähig ist und die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 8 Abs. 1 AVIG). 2.2 Gemäss Art. 9 Abs. 1 AVIG gelten für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht. Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt die Beitragszeit, wer innerhalb der Rah- menfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine bei- tragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Die Rahmenfrist für die Bei- tragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Per- son erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 AVIG). Was eine beitragspflichtige Beschäftigung ist, ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG. Danach ist für die Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig, wer nach AHVG versichert und für Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit beitragspflichtig ist (BGE 122 V 249 E. 2b S. 251). 2.3 Innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Art. 9 Abs. 2 AVIG) bestimmt sich nach Art. 27 Abs. 1 AVIG die Höchstzahl der Taggel- der nach dem Alter der Versicherten sowie nach der Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG). Gemäss Art. 27 Abs. 2 AVIG hat die versicherte Person An- spruch auf höchstens 260 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von insge- samt 12 Monaten nachweisen kann (lit. a); höchstens 400 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von insgesamt 18 Monaten nachweisen kann (lit. b);
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2016, ALV/16/722, Seite 5 höchstens 520 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von mindestens 22 Monaten nachweisen kann und das 55. Altersjahr zurückgelegt hat, oder eine Invalidenrente bezieht, die einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % entspricht (lit. c Ziff. 1 und 2). 3. 3.1 Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt nach Art. 9 Abs. 2 AVIG am Tag, an dem alle Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 AVIG erfüllt sind, wozu auch die formelle Voraussetzung der Anmeldung gehört (vgl. Art. 17 Abs. 2 AVIG; vgl. E. 2.2 hiervor). Aufgrund der Akten steht fest, dass das letzte Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers am
31. Mai 2014 geendet (AB 160 f.) und dieser sich am 22. Mai 2015 zur Ar- beitsvermittlung angemeldet hat (AB 158 f.). Damit hat der Beschwerde- gegner die Rahmenfrist für den Leistungsbezug zutreffend per 22. Mai 2015 eröffnet, eine vom 22. Mai 2013 bis zum 21. Mai 2015 dauernde Rahmenfrist für die Beitragszeit festgesetzt (vgl. E. 2.2 hiervor) und eine
- im Übrigen unbestritten gebliebene - tatsächliche Beitragszeit von insge- samt 12 Monaten und 11 Tagen errechnet (AB 19). In Anwendung von Art. 27 Abs. 2 lit. a AVIG (vgl. E. 2.3 hiervor) ergibt sich daher ein Anspruch auf höchstens 260 Taggelder in der Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 22. Mai 2015 bis 21. Mai 2017. 3.2 Nach Art. 27 Abs. 2 lit. c AVIG ist für einen Anspruch auf 520 Tag- gelder eine Beitragszeit von 22 Monaten erforderlich (vgl. E. 2.3 hiervor). Unbestrittenermassen erfüllt der Beschwerdeführer diese in der massge- blichen Rahmenfrist nicht. 3.2.1 Der Beschwerdeführer wendet ein, er habe die letzte Erwerbstätig- keit per 31. Mai 2014 aus gesundheitlichen Gründen aufgeben müssen (vgl. Beschwerde, S. 1). Soweit er damit sinngemäss eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit nach Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG geltend machen will, so ist darauf hinzuweisen, dass nach dieser Bestimmung von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist, wer innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis stand und die Beitragszeit wegen Krankheit, Unfall oder
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2016, ALV/16/722, Seite 6 Mutterschaft nicht erfüllen konnte. Das Hindernis muss demnach während mehr als zwölf Monaten bestanden haben. Denn bei kürzerer Verhinderung bleibt der versicherten Person während der zweijährigen Beitragsrahmenfrist genügend Zeit, um eine ausreichende beitragspflichtige Beschäftigung auszuüben. Vorliegend hat der Beschwerdeführer innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 22. Mai 2013 bis 21. Mai 2015 während über zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt (vgl. E. 3.1 hiervor); er hat somit innerhalb der zweijährigen Beitragsrahmenfrist die Mindestbeitragszeit erfüllt (vgl. E. 2.3 hiervor). Nach der Rechtsprechung kommt bei genügen- der Beitragszeit, d.h. wenn die versicherte Person innerhalb der Rahmen- frist für die Beitragszeit während der gesetzlich geforderten Zeit eine bei- tragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (so wie im vorliegenden Fall), die Befreiungsregelung nicht zum Zuge (BGE 126 V 384 E. 2b S. 387, 141 V 674 E. 4.1 S. 677). Eine Kumulation von Beitragszeiten mit Zeiten der Beitragsbefreiung ist ausgeschlossen. Unter diesen Umständen braucht nicht weiter geprüft zu werden, ob in der hier fraglichen Zeit vom 1. Juni 2014 bis 21. Mai 2015 überhaupt ein Befreiungstatbestand nach Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG vorgelegen hat. Immerhin ist an dieser Stelle aber darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Mai 2014 bis zur Anmeldung zur Arbeitsvermittlung im Mai 2015 (AB 158 f.) eine Auszeit genommen und Reisen unter ande- rem durch Südafrika und Namibia unternommen hat (vgl. AB 110 f.). Dies legt den Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer - entgegen den Angaben in den Arztzeugnissen von Dr. med. C.________ vom 11. Dezember 2015 und 31. August 2016 (Beschwerdebeilagen [BB] 3 und 6 f.)
- über beachtliche physische und psychische Ressourcen verfügte, welche ohne weiteres die Ausübung einer Arbeitstätigkeit zugelassen hätten. Vor diesem Hintergrund liegt denn auch die Vermutung nahe, dass es sich bei den erwähnten Arztzeugnissen um reine Gefälligkeitszeugnisse handelt. Eine Klärung dieser Frage kann indessen mangels Relevanz für das vorlie- gende Verfahren unterbleiben. 3.2.2 Soweit der Beschwerdeführer einwendet, die notwendige 22-monatige Beitragszeit sei in den insgesamt 22 Jahren ununterbrochener Berufstätigkeit erfüllt gewesen (vgl. Beschwerde, S. 1), ist festzuhalten,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2016, ALV/16/722, Seite 7 dass die Berücksichtigung von ausserhalb der Rahmenfrist für die Bei- tragszeit liegenden Zeiten nicht angeht. Denn nach dem gesetzgeberischen Konzept kommt es gerade darauf an, dass die verlangte Mindestbeitrags- zeit während der gesetzlich vorgegebenen Rahmenfrist für die Beitragszeit erreicht wird (vgl. E. 2.2 hiervor). An dieser Stelle ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer die verlangte Beitragszeit von 22 Monaten ohne weite- res nachzuweisen vermocht hätte, wenn er sich nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses Ende Mai 2014 unverzüglich zur Arbeitsvermittlung angemeldet und den Kontrollvorschriften unterstellt hätte. Die Folgen des Umstandes, dass er das Reisen einem solchen Vorgehen vorgezogen hat, hat er zu tragen. 3.3 Zusammenfassend erfüllt der Beschwerdeführer die geforderte Dauer von 22 Beitragsmonaten nicht, um einen Taggeldhöchstanspruch von 520 Tagen zu begründen (vgl. E. 2.3 hiervor). Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer das 55. Altersjahr bereits zurückgelegt hat (vgl. Beschwerde, S. 1); das Alter stellt lediglich die zweite (kumulativ zu erfül- lende) Voraussetzung von Art. 27 Abs. 2 lit. c AVIG dar (vgl. E. 2.3 hiervor). Damit hat der Beschwerdegegner den Höchstanspruch des Beschwerde- führers auf Taggelder zu Recht auf 260 festgelegt. Deren - im Übrigen un- bestritten gebliebene - Ausschöpfung hat der Beschwerdegegner in nicht zu beanstandender Weise auf den 9. Juni 2016 hin festgesetzt. 4. Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom
15. Juli 2016 (AB 19 bis 22) nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist of- fensichtlich unbegründet und deshalb abzuweisen. 5. 5.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2016, ALV/16/722, Seite 8 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse Kanton Bern (samt Einga- ben des Beschwerdeführers vom 31. August und 3. September 2016)
- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung
- Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.