Einspracheentscheid vom 28. Juni 2016
Sachverhalt
A. Der 1927 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich und seine Ehegattin am 9. November 2015 zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV-Rente an (vgl. Akten der Ausgleichs- kasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilagen [AB] 1). Mit Verfügung vom 13. April 2016 (AB 41) verneinte die AKB einen Anspruch auf EL ab dem 1. November 2015 bzw. 1. Januar 2016 bis auf weiteres. Dabei rechnete sie dem Versicherten gestützt auf in den Jahren 2002 bis 2014 getätigten Barschenkungen an die Kinder im Gesamtbetrag von Fr. 309‘965.-- per 2015 ein Verzichtsvermögen von Fr. 189‘965.-- bzw. per 2016 ein solches von Fr. 179‘965.-- an (AB 39 f., 41a). Die dagegen erhobene Einsprache (AB 57) wies die AKB – nachdem sie per Juli 2016 eine weitere EL-Berechnung vorgenommen und nach wie vor einen Ein- nahmenüberschuss ermittelt hatte (AB 58) – mit Entscheid vom 28. Juni 2016 (AB 62) ab. B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch B.________, am 13. Au- gust 2016 (Poststempel) Beschwerde. Sinngemäss lässt er die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Neuberechnung der EL unter Berücksichtigung eines um den Betrag von Fr. 148‘965.-- reduzierten Ver- zichtsvermögens in der Höhe von Fr. 41‘000.-- (2015) bzw. Fr. 31‘000.-- (2016) beantragen. Mit Beschwerdeantwort vom 13. September 2016 beantragt die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde. Unter Einreichung weiterer Unterlagen hielt der Beschwerdeführer am
3. Oktober 2016 replikweise an seinen bisherigen Anträgen fest. Mit Duplik vom 1. November 2016 bestätigte auch die Beschwerdegegnerin das von ihr gestellte Rechtsbegehren.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Jan. 2017, EL/16/718, Seite 3 Im Rahmen weiterer Abklärungen machten die Parteien mit Eingaben vom
21. und 28. Dezember 2016 aufforderungsgemäss zusätzliche Angaben.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom
28. Juni 2016 (AB 62). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf EL für die Zeit ab 1. November 2015 (AB 59 f.) und in diesem Zusammenhang einzig die Frage, ob bei deren Berechnung beim Verzichtsvermögen auch der Betrag von Fr. 148‘965.-- anzurechnen ist. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diese Punkte zu beschränken, wogegen aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Jan. 2017, EL/16/718, Seite 4
E. 1.3 Ein Entscheid über EL kann in zeitlicher Hinsicht nur für ein Kalen- derjahr Rechtsbeständigkeit entfalten (BGE 128 V 39 E. 3b S. 41), womit die Leistungen für maximal 14 Monate (ab November 2015; vgl. AB 1, 41, 60, 62 E. 1) im Streit liegen. Folgte man dem Rechtsbegehren des Be- schwerdeführers und rechnete ein Verzichtsvermögen von Fr. 41‘000.-- (2015) bzw. Fr. 31‘000.-- (2016) an, so würde das Vermögen den Freibe- trag von Fr. 60‘000.-- (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG) nicht erreichen, womit dies- bezüglich kein Einkommen anrechenbar wäre. Ohne Anrechnung des Ver- mögens würde sich die jährlich bzw. für 14 Monate auszurichtende EL auf weniger als Fr. 20‘000.-- belaufen, weshalb die Beurteilung der Beschwer- de in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleis- tungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Ok- tober 2006 (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf EL, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die EL bestehen aus der jährlichen EL sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche EL entspricht dem Betrag, um den die anerkann- ten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
E. 2.2 Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Ein- künfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünf- zehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermö- gens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Jan. 2017, EL/16/718, Seite 5
E. 2.3 Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögens- werte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Mit dieser Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397). Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtli- che Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu ver- antwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 S. 270). Die Tatbestands- elemente „ohne rechtliche Verpflichtung“ resp. „ohne adäquate Gegenleis- tung“ sind nicht kumulativ, sondern alternativ (BGE 134 I 65 E. 3.2 S. 70 = Pra 2008 S. 562, 131 V 329; SVR 2012 EL Nr. 4 S. 11 E. 2).
E. 3.1 Es steht aufgrund der Akten fest und ist unbestritten, dass die ge- meinsame Tochter C.________ mit letztwilliger Verfügung vom 18. Mai 2013 (Beschwerdebeilage [BB] 9) dem Beschwerdeführer und seiner Ehe- gattin sowie ihren beiden in der D.________ AG (AG) tätigen Brüdern ihr in der AG vorhandenes „Restguthaben“ vermachte. Dabei legte C.________ fest, dieses sei nach Gutdünken der Legatnehmer unter denselben aufzu- teilen, jedoch zweckgebunden zur dortigen Verwendung im Geschäftsbe- trieb der AG zu belassen. Weiter ist erstellt, dass der Beschwerdeführer und seine Ehegattin mit „Schenkungsvertrag im Sinne einer Verzichtser- klärung“ vom 5. September 2014 (Schenkungsvertrag; AB 18) über das aus der Erbteilung ihrer nunmehr verstorbenen Tochter zugesprochene Darle- hensguthaben gegenüber der AG verfügten. Die Eltern verzichteten auf den Erbanteil von gesamthaft Fr. 148‘965.70 (je Fr. 74‘482.85) und traten diesen Betrag per 1. Januar 2014 zu je 1/3 an ihre drei Söhne ab (vgl. auch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Jan. 2017, EL/16/718, Seite 6 Steuererklärung 2014 [AB 7]). Letztere erklärten die Annahme der Schen- kung. Mit diesem Schenkungsvertrag liegt nach der Rechtsprechung ein in der Berechnung der EL zu berücksichtigendes Verzichtsvermögen im Sin- ne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG vor, da die Schenkungen ohne rechtliche Verpflichtung erfolgt sind und der Beschwerdeführer und seine Ehefrau dafür keine adäquate Gegenleistung erhalten haben (vgl. E. 2.3 hiervor). Die Mitberücksichtigung des hälftigen Erbschaftsanteils bzw. der hälftigen Schenkung der Ehegattin des Beschwerdeführers ist korrekt (vgl. URS MÜL- LER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, S. 176 N. 488 sowie Art. 9 Abs. 3 ELG). Sie ist insbesondere mit Blick auf den durch beide Ehegatten mittels Unterschrift bekräftigen Schenkungswillen nicht zu beanstanden (vgl. AB 18).
E. 3.2 Soweit der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, aufgrund der Zweckgebundenheit der Darlehensforderung sowie der „Überschuldung“ der AG wäre die Forderung ohnehin nicht realisierbar gewesen (vgl. Be- schwerde, Replik sowie Eingabe vom 28. Dezember 2016), so ist ihm aus nachstehenden Überlegungen nicht zu folgen:
E. 3.2.1 Die EL bezwecken die Deckung der laufenden Bedürfnisse, wes- halb bei der Bestimmung des anrechenbaren Einkommens grundsätzlich nur tatsächlich realisierte Einkünfte und nur tatsächlich vorhandene Ver- mögenswerte berücksichtigt werden dürfen, über die der Leistungsanspre- cher ungeschmälert verfügen kann. Dasselbe hat sinngemäss auch für den Verzichtstatbestand zu gelten, sodass einem Leistungsansprecher nur sol- che hypothetische Aktiven aufgerechnet werden dürfen, die einen reellen, wirtschaftlich realisierbaren Wert darstellen (oder im Verzichtszeitpunkt darstellten). Eine Forderung, auf die verzichtet wurde, gilt mit Bezug auf den Verzichtszeitpunkt in der Regel dann als uneinbringlich, wenn vorgän- gig sämtliche zumutbaren rechtlichen Möglichkeiten zu deren Realisierung ausgeschöpft worden waren (vgl. Entscheide des Eidgenössischen Versi- cherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 25. Juni 2004, P 43/03, E. 2.2 sowie vom 9. August 2001, P 12/01, E. 2c). Im Zusammenhang mit familienrechtlichen Unterhaltsbeiträgen hat die Rechtsprechung näher um- schrieben, wann eine Forderung als uneinbringlich zu gelten hat. Unein- bringlichkeit der geschuldeten Unterhaltsbeiträge kann in der Regel erst
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Jan. 2017, EL/16/718, Seite 7 angenommen werden, wenn sämtliche rechtlichen Möglichkeiten zu deren Erhältlichmachung erschöpft sind. Dies hat auch mit Bezug auf die Anrech- nung von Unterhaltsbeiträgen zu gelten, die der frühere Ehemann der ge- schiedenen Ehefrau schuldet. Uneinbringlichkeit der Unterhaltsbeiträge kann ausnahmsweise auch bei Fehlen rechtlicher Schritte angenommen werden, wenn klar ausgewiesen ist, dass der Unterhaltspflichtige nicht in der Lage ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Dieser Nachweis kann insbesondere mittels amtlicher Bescheinigungen (z.B. der Steuerveranlagungsbehörde, des Betreibungsamtes oder des Sozialdiens- tes) über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Unterhalts- pflichtigen erbracht werden (BGE 120 V 442 E. 2 S. 443; SVR 2011 EL Nr. 4 S. 12 E. 3.2; ZAK 1992 S. 257 E. 2a, 260 E. 2a).
E. 3.2.2 Die vorverstorbene Tochter vermachte ihr Restguthaben in der AG an ihre Eltern und die beiden in der Unternehmung tätigen Brüder, wobei sie dies mit der Auflage verband (vgl. Art. 482 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]), das Restguthaben sei nach Gutdünken der Legatnehmer unter denselben aufzuteilen, jedoch zweckgebunden zur dortigen Verwendung im Geschäftsbetrieb der AG zu belassen (BB 9). Das von der Tochter an die AG gewährte Darlehen (vgl. Art. 312 ff. des Schwei- zerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]) als solches ist nicht direkt nachgewiesen, namentlich ist kein schriftlicher Vertrag aktenkundig, der Auskunft über die genauen Modalitäten geben würde. Die Tochter hat sich in der letztwilligen Verfügung nicht zur Dauer der Zweckgebundenheit geäussert, womit diese durch Auslegung ihres mut- masslichen Willens zu ermitteln ist (vgl. DANIEL STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 4. Aufl. 2011, Art. 482 N. 32). Dies kann hier jedoch unterbleiben. Unabhängig davon, ob das an die AG gewährte Darlehen ursprünglich auf bestimmte oder unbestimmte Dauer abgeschlos- sen wurde – die gesamten Umstände sprechen eher für eine unbestimmte Dauer –, kann beim Ziel der Absicherung für das Alter aus eigenen Mitteln die Möglichkeit der Auflösung eines Darlehensvertrages aus wichtigem Grund nicht versagt werden (vgl. BGE 128 III 428). Insoweit führt die in der letztwilligen Verfügung festgehaltene Zweckgebundenheit des Vermächt- nisses nicht dazu, dass bereits wegen fehlender Realisierbarkeit des Ver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Jan. 2017, EL/16/718, Seite 8 mögenswertes von dessen Uneinbringlichkeit ausgegangen werden müss- te.
E. 3.2.3 Im Bereich der EL trägt der Leistungsansprecher die Beweislast für das (ganze oder teilweise) Fehlen von Einkommen und Vermögen, wobei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (vgl. BGE 121 V 204 E. 6a und 6b). Aufgrund der eingereichten Bilanzen per 31. De- zember 2011, 2013 und 2015 (mit jeweiligem Vorjahresvergleich [BB 5 - 7]) sowie der Jahresabschlüsse von 2000 bis 2015 (BB 8) kann insbesondere mit Blick auf die bestehenden Anzeigepflichten bei Kapitalverlust und Über- schuldung (Art. 725 OR) die Einbringlichkeit der Darlehensforderung ge- genüber der AG im Zeitpunkt des Verzichts (2014 [AB 18]) grundsätzlich nicht als schlechthin ausgeschlossen bezeichnet werden. Sanierungs- massnahmen (vgl. Art. 725 Abs. 1 OR) oder eine Benachrichtigung des Richters wegen begründeter Besorgnis einer Überschuldung (vgl. Art. 725 Abs. 2 OR) wurden namentlich nicht beantragt bzw. vorgenommen. Dass der Darlehensforderung ein wirtschaftlicher Gegenwert zukommt, ergibt sich denn auch aus den zu Gunsten der drei Söhne vorgenommenen Schenkungen mit Angabe derselben gegenüber den Steuerbehörden (AB 7, 18), was nicht erfolgt wäre, wenn diese keinen reellen Wert aufwei- sen würden.
E. 3.3 Nach dem Dargelegten wurde dem Beschwerdeführer die im Jahr 2014 vorgenommene Schenkung in der Höhe von Fr. 148‘965.70 zu Recht als Verzichtsvermögen angerechnet. In der Folge resultiert bei einem er- rechneten Einnahmenüberschuss kein Anspruch auf EL, womit die gegen den Einspracheentscheid vom 28. Juni 2016 (AB 62) erhobene Beschwer- de abzuweisen ist.
E. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Jan. 2017, EL/16/718, Seite 9
E. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer kei- nen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen (unter Beilage der Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. Dezem- ber 2016) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 16 718 EL SCJ/SCM/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 6. Januar 2017 Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiberin Schädeli A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 28. Juni 2016
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Jan. 2017, EL/16/718, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1927 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich und seine Ehegattin am 9. November 2015 zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV-Rente an (vgl. Akten der Ausgleichs- kasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilagen [AB] 1). Mit Verfügung vom 13. April 2016 (AB 41) verneinte die AKB einen Anspruch auf EL ab dem 1. November 2015 bzw. 1. Januar 2016 bis auf weiteres. Dabei rechnete sie dem Versicherten gestützt auf in den Jahren 2002 bis 2014 getätigten Barschenkungen an die Kinder im Gesamtbetrag von Fr. 309‘965.-- per 2015 ein Verzichtsvermögen von Fr. 189‘965.-- bzw. per 2016 ein solches von Fr. 179‘965.-- an (AB 39 f., 41a). Die dagegen erhobene Einsprache (AB 57) wies die AKB – nachdem sie per Juli 2016 eine weitere EL-Berechnung vorgenommen und nach wie vor einen Ein- nahmenüberschuss ermittelt hatte (AB 58) – mit Entscheid vom 28. Juni 2016 (AB 62) ab. B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch B.________, am 13. Au- gust 2016 (Poststempel) Beschwerde. Sinngemäss lässt er die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Neuberechnung der EL unter Berücksichtigung eines um den Betrag von Fr. 148‘965.-- reduzierten Ver- zichtsvermögens in der Höhe von Fr. 41‘000.-- (2015) bzw. Fr. 31‘000.-- (2016) beantragen. Mit Beschwerdeantwort vom 13. September 2016 beantragt die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde. Unter Einreichung weiterer Unterlagen hielt der Beschwerdeführer am
3. Oktober 2016 replikweise an seinen bisherigen Anträgen fest. Mit Duplik vom 1. November 2016 bestätigte auch die Beschwerdegegnerin das von ihr gestellte Rechtsbegehren.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Jan. 2017, EL/16/718, Seite 3 Im Rahmen weiterer Abklärungen machten die Parteien mit Eingaben vom
21. und 28. Dezember 2016 aufforderungsgemäss zusätzliche Angaben. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom
28. Juni 2016 (AB 62). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf EL für die Zeit ab 1. November 2015 (AB 59 f.) und in diesem Zusammenhang einzig die Frage, ob bei deren Berechnung beim Verzichtsvermögen auch der Betrag von Fr. 148‘965.-- anzurechnen ist. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diese Punkte zu beschränken, wogegen aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Jan. 2017, EL/16/718, Seite 4 1.3 Ein Entscheid über EL kann in zeitlicher Hinsicht nur für ein Kalen- derjahr Rechtsbeständigkeit entfalten (BGE 128 V 39 E. 3b S. 41), womit die Leistungen für maximal 14 Monate (ab November 2015; vgl. AB 1, 41, 60, 62 E. 1) im Streit liegen. Folgte man dem Rechtsbegehren des Be- schwerdeführers und rechnete ein Verzichtsvermögen von Fr. 41‘000.-- (2015) bzw. Fr. 31‘000.-- (2016) an, so würde das Vermögen den Freibe- trag von Fr. 60‘000.-- (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG) nicht erreichen, womit dies- bezüglich kein Einkommen anrechenbar wäre. Ohne Anrechnung des Ver- mögens würde sich die jährlich bzw. für 14 Monate auszurichtende EL auf weniger als Fr. 20‘000.-- belaufen, weshalb die Beurteilung der Beschwer- de in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleis- tungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Ok- tober 2006 (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf EL, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die EL bestehen aus der jährlichen EL sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche EL entspricht dem Betrag, um den die anerkann- ten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Ein- künfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünf- zehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermö- gens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Jan. 2017, EL/16/718, Seite 5 2.3 Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögens- werte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Mit dieser Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397). Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtli- che Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu ver- antwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 S. 270). Die Tatbestands- elemente „ohne rechtliche Verpflichtung“ resp. „ohne adäquate Gegenleis- tung“ sind nicht kumulativ, sondern alternativ (BGE 134 I 65 E. 3.2 S. 70 = Pra 2008 S. 562, 131 V 329; SVR 2012 EL Nr. 4 S. 11 E. 2). 3. 3.1 Es steht aufgrund der Akten fest und ist unbestritten, dass die ge- meinsame Tochter C.________ mit letztwilliger Verfügung vom 18. Mai 2013 (Beschwerdebeilage [BB] 9) dem Beschwerdeführer und seiner Ehe- gattin sowie ihren beiden in der D.________ AG (AG) tätigen Brüdern ihr in der AG vorhandenes „Restguthaben“ vermachte. Dabei legte C.________ fest, dieses sei nach Gutdünken der Legatnehmer unter denselben aufzu- teilen, jedoch zweckgebunden zur dortigen Verwendung im Geschäftsbe- trieb der AG zu belassen. Weiter ist erstellt, dass der Beschwerdeführer und seine Ehegattin mit „Schenkungsvertrag im Sinne einer Verzichtser- klärung“ vom 5. September 2014 (Schenkungsvertrag; AB 18) über das aus der Erbteilung ihrer nunmehr verstorbenen Tochter zugesprochene Darle- hensguthaben gegenüber der AG verfügten. Die Eltern verzichteten auf den Erbanteil von gesamthaft Fr. 148‘965.70 (je Fr. 74‘482.85) und traten diesen Betrag per 1. Januar 2014 zu je 1/3 an ihre drei Söhne ab (vgl. auch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Jan. 2017, EL/16/718, Seite 6 Steuererklärung 2014 [AB 7]). Letztere erklärten die Annahme der Schen- kung. Mit diesem Schenkungsvertrag liegt nach der Rechtsprechung ein in der Berechnung der EL zu berücksichtigendes Verzichtsvermögen im Sin- ne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG vor, da die Schenkungen ohne rechtliche Verpflichtung erfolgt sind und der Beschwerdeführer und seine Ehefrau dafür keine adäquate Gegenleistung erhalten haben (vgl. E. 2.3 hiervor). Die Mitberücksichtigung des hälftigen Erbschaftsanteils bzw. der hälftigen Schenkung der Ehegattin des Beschwerdeführers ist korrekt (vgl. URS MÜL- LER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, S. 176 N. 488 sowie Art. 9 Abs. 3 ELG). Sie ist insbesondere mit Blick auf den durch beide Ehegatten mittels Unterschrift bekräftigen Schenkungswillen nicht zu beanstanden (vgl. AB 18). 3.2 Soweit der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, aufgrund der Zweckgebundenheit der Darlehensforderung sowie der „Überschuldung“ der AG wäre die Forderung ohnehin nicht realisierbar gewesen (vgl. Be- schwerde, Replik sowie Eingabe vom 28. Dezember 2016), so ist ihm aus nachstehenden Überlegungen nicht zu folgen: 3.2.1 Die EL bezwecken die Deckung der laufenden Bedürfnisse, wes- halb bei der Bestimmung des anrechenbaren Einkommens grundsätzlich nur tatsächlich realisierte Einkünfte und nur tatsächlich vorhandene Ver- mögenswerte berücksichtigt werden dürfen, über die der Leistungsanspre- cher ungeschmälert verfügen kann. Dasselbe hat sinngemäss auch für den Verzichtstatbestand zu gelten, sodass einem Leistungsansprecher nur sol- che hypothetische Aktiven aufgerechnet werden dürfen, die einen reellen, wirtschaftlich realisierbaren Wert darstellen (oder im Verzichtszeitpunkt darstellten). Eine Forderung, auf die verzichtet wurde, gilt mit Bezug auf den Verzichtszeitpunkt in der Regel dann als uneinbringlich, wenn vorgän- gig sämtliche zumutbaren rechtlichen Möglichkeiten zu deren Realisierung ausgeschöpft worden waren (vgl. Entscheide des Eidgenössischen Versi- cherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 25. Juni 2004, P 43/03, E. 2.2 sowie vom 9. August 2001, P 12/01, E. 2c). Im Zusammenhang mit familienrechtlichen Unterhaltsbeiträgen hat die Rechtsprechung näher um- schrieben, wann eine Forderung als uneinbringlich zu gelten hat. Unein- bringlichkeit der geschuldeten Unterhaltsbeiträge kann in der Regel erst
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Jan. 2017, EL/16/718, Seite 7 angenommen werden, wenn sämtliche rechtlichen Möglichkeiten zu deren Erhältlichmachung erschöpft sind. Dies hat auch mit Bezug auf die Anrech- nung von Unterhaltsbeiträgen zu gelten, die der frühere Ehemann der ge- schiedenen Ehefrau schuldet. Uneinbringlichkeit der Unterhaltsbeiträge kann ausnahmsweise auch bei Fehlen rechtlicher Schritte angenommen werden, wenn klar ausgewiesen ist, dass der Unterhaltspflichtige nicht in der Lage ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Dieser Nachweis kann insbesondere mittels amtlicher Bescheinigungen (z.B. der Steuerveranlagungsbehörde, des Betreibungsamtes oder des Sozialdiens- tes) über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Unterhalts- pflichtigen erbracht werden (BGE 120 V 442 E. 2 S. 443; SVR 2011 EL Nr. 4 S. 12 E. 3.2; ZAK 1992 S. 257 E. 2a, 260 E. 2a). 3.2.2 Die vorverstorbene Tochter vermachte ihr Restguthaben in der AG an ihre Eltern und die beiden in der Unternehmung tätigen Brüder, wobei sie dies mit der Auflage verband (vgl. Art. 482 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]), das Restguthaben sei nach Gutdünken der Legatnehmer unter denselben aufzuteilen, jedoch zweckgebunden zur dortigen Verwendung im Geschäftsbetrieb der AG zu belassen (BB 9). Das von der Tochter an die AG gewährte Darlehen (vgl. Art. 312 ff. des Schwei- zerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]) als solches ist nicht direkt nachgewiesen, namentlich ist kein schriftlicher Vertrag aktenkundig, der Auskunft über die genauen Modalitäten geben würde. Die Tochter hat sich in der letztwilligen Verfügung nicht zur Dauer der Zweckgebundenheit geäussert, womit diese durch Auslegung ihres mut- masslichen Willens zu ermitteln ist (vgl. DANIEL STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 4. Aufl. 2011, Art. 482 N. 32). Dies kann hier jedoch unterbleiben. Unabhängig davon, ob das an die AG gewährte Darlehen ursprünglich auf bestimmte oder unbestimmte Dauer abgeschlos- sen wurde – die gesamten Umstände sprechen eher für eine unbestimmte Dauer –, kann beim Ziel der Absicherung für das Alter aus eigenen Mitteln die Möglichkeit der Auflösung eines Darlehensvertrages aus wichtigem Grund nicht versagt werden (vgl. BGE 128 III 428). Insoweit führt die in der letztwilligen Verfügung festgehaltene Zweckgebundenheit des Vermächt- nisses nicht dazu, dass bereits wegen fehlender Realisierbarkeit des Ver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Jan. 2017, EL/16/718, Seite 8 mögenswertes von dessen Uneinbringlichkeit ausgegangen werden müss- te. 3.2.3 Im Bereich der EL trägt der Leistungsansprecher die Beweislast für das (ganze oder teilweise) Fehlen von Einkommen und Vermögen, wobei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (vgl. BGE 121 V 204 E. 6a und 6b). Aufgrund der eingereichten Bilanzen per 31. De- zember 2011, 2013 und 2015 (mit jeweiligem Vorjahresvergleich [BB 5 - 7]) sowie der Jahresabschlüsse von 2000 bis 2015 (BB 8) kann insbesondere mit Blick auf die bestehenden Anzeigepflichten bei Kapitalverlust und Über- schuldung (Art. 725 OR) die Einbringlichkeit der Darlehensforderung ge- genüber der AG im Zeitpunkt des Verzichts (2014 [AB 18]) grundsätzlich nicht als schlechthin ausgeschlossen bezeichnet werden. Sanierungs- massnahmen (vgl. Art. 725 Abs. 1 OR) oder eine Benachrichtigung des Richters wegen begründeter Besorgnis einer Überschuldung (vgl. Art. 725 Abs. 2 OR) wurden namentlich nicht beantragt bzw. vorgenommen. Dass der Darlehensforderung ein wirtschaftlicher Gegenwert zukommt, ergibt sich denn auch aus den zu Gunsten der drei Söhne vorgenommenen Schenkungen mit Angabe derselben gegenüber den Steuerbehörden (AB 7, 18), was nicht erfolgt wäre, wenn diese keinen reellen Wert aufwei- sen würden. 3.3 Nach dem Dargelegten wurde dem Beschwerdeführer die im Jahr 2014 vorgenommene Schenkung in der Höhe von Fr. 148‘965.70 zu Recht als Verzichtsvermögen angerechnet. In der Folge resultiert bei einem er- rechneten Einnahmenüberschuss kein Anspruch auf EL, womit die gegen den Einspracheentscheid vom 28. Juni 2016 (AB 62) erhobene Beschwer- de abzuweisen ist. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Jan. 2017, EL/16/718, Seite 9 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer kei- nen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen (unter Beilage der Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. Dezem- ber 2016)
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.