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200 2016 716

Bern VerwG · 2016-09-14 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 13. Juli 2016

Sachverhalt

A. Die zwischen der 1952 geborenen A.________ (Versicherte bzw. Be- schwerdeführerin) und B.________ 1976 geschlossene Ehe wurde im Jahr 2003 geschieden. Der abgeschiedene Ehegatte verstarb im Dezember 2005, worauf die Versicherte von der Ausgleichskasse des Schweizeri- schen Baumeisterverbandes (Ausgleichskasse bzw. Beschwerdegegnerin) ab Januar 2006 eine Witwenrente der Alters- und Hinterlassenenversiche- rung (AHV) bezog (Akten der Ausgleichskasse, Antwortbeilage [AB] 4/1, 4/12 Ziff. 1.3 f. und Ziff. 2.4). Gemäss einer von der Ausgleichskasse am 28. Oktober 2013 vorgenom- menen prognostischen Vorausberechnung sollte die AHV-Altersrente der Versicherten dereinst Fr. 2‘340.-- (damalige maximale Vollrente nach Skala

44) betragen (AB 3/1 f.). Mit Verfügung vom 4. Februar 2016 (AB 2/1) sprach die Ausgleichskasse der Versicherten mit Wirkung ab 1. Februar 2016 jedoch eine Altersrente von Fr. 2‘181.-- zu, woran sie auf Einsprache hin (AB 1/5-7) mit Entscheid vom 13. Juli 2016 (AB 1/1 f.) festhielt. B. Mit Eingabe vom 12. August 2016 erhob die Versicherte Beschwerde und beantragte sinngemäss, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzu- heben und ihr sei eine monatliche Altersrente von Fr. 2‘350.-- (aktuelle ma- ximale Vollrente nach Skala 44) zuzusprechen. Zur Begründung machte sie geltend, entsprechend der Rentenvorausberechnung habe sie Anspruch auf eine Altersrente mit einem «Witwenzuschlag», da sie weiterhin verwit- wet sei und alleine lebe. In ihrer Beschwerdeantwort vom 30. August 2016 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2016, AHV/16/716, Seite 3

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 13. Juli 2016 (AB 1/1 f.). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine AHV- Altersrente und dabei insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin bei der Rentenberechnung zu Recht keinen Zuschlag für verwitwete Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten im Sinne von Art. 35bis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) berücksichtigte.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2016, AHV/16/716, Seite 4 2. 2.1 Die ordentlichen Renten der AHV und IV gelangen als Vollrenten oder Teilrenten zur Ausrichtung, wobei Anspruch auf die volle Rente be- steht, wenn die Beitragsdauer vollständig ist (Art. 29 Abs. 2 AHVG). 2.2 Die volle monatliche Altersrente setzt sich zusammen aus einem Bruchteil des Mindestbetrages der einfachen Altersrente (fester Rententeil) und einem Bruchteil des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkom- mens (variabler Rententeil; Art. 34 Abs. 1 AHVG). Sie beträgt ab 1. Januar 2015 im Minimum Fr. 1'175.-- und im Maximum Fr. 2'350.-- (Art 34 Abs. 3 und 5 AHVG i.V.m. Art. 3 der Verordnung 15 vom 15. Oktober 2014 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO [SR 831.108]). Die Minimalrente gelangt bei einem durchschnittlichen Jah- reseinkommen von bis zu Fr. 14'100.-- zur Auszahlung, wogegen für die Maximalrente ein massgebendes Jahreseinkommen von mindestens Fr. 84‘600.-- verlangt wird (Art. 34 Abs. 4 AHVG). 2.3 Verwitwete Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten haben gemäss Art. 35bis AHVG Anspruch auf einen Zuschlag von 20 % zu ihrer Rente. Rente und Zuschlag dürfen den Höchstbetrag der Altersrente nicht übersteigen. Der 20%ige Zuschlag zur Altersrente nach Art. 35bis AHVG steht nur Ver- witweten im eigentlichen Sinne des Zivilstandes zu (d.h. Rentenberechtig- ten, deren Ehe durch Tod aufgelöst wurde und die sich nicht mehr verheira- tet haben), weshalb geschiedene Altersrentenbezügerinnen und -bezüger, deren früherer Ehegatte verstorben ist, trotz der unter bestimmten Voraus- setzungen vorgeschriebenen Gleichstellung von geschiedenen mit verwit- weten Personen gemäss Art. 24a AHVG nicht in den Genuss des Verwit- wetenzuschlags gelangen (BGE 128 V 5; vgl. auch UELI KIESER, Alters- und Hinterlassenenversicherung, 3. Aufl. 2012, Art. 35bis N. 2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2016, AHV/16/716, Seite 5 3. 3.1 Wenngleich die Beschwerdeführerin vor dem Vollenden des AHV- Rentenalters (Art. 21 Abs. 1 lit. b AHVG) eine Witwenrente bezog, war sie im Sinne des Zivilrechts, an welches das Bundessozialversicherungsrecht in Art. 35bis AHVG anknüpft, nicht verwitwet. Es ist aktenkundig (AB 4/12 Ziff. 1.3 f. und Ziff. 2.4) und unbestritten, dass die Ehe noch vor dem Able- ben des früheren Ehegatten im Jahr 2003 geschieden wurde. Daran vermag der geltend gemachte Umstand nichts zu ändern, dass die Ehescheidung aus Angst erfolgt sei und «‹nur› auf dem Papier» gegolten haben soll (AB 1/5 f.). Einzig in Bezug auf die Witwenrente war die Be- schwerdeführerin einer verwitweten Person gleichgestellt, da sie die (alter- nativen) Tatbestandselemente von Art. 24a Abs. 1 lit. a-b AHVG erfüllte. Bei dieser Ausgangslage ist angesichts der höchstrichterlichen Rechtspre- chung (vgl. E. 2.3 hiervor) der sachliche Anwendungsbereich des «Witwen- zuschlags» vorn vornherein nicht betroffen. 3.2 Auch aus der Rentenvorausberechnung vom 28. Oktober 2013 (AB 3/1 f.), die fälschlicherweise (vgl. E. 3.1 hiervor) einen Zuschlag gemäss Art. 35bis AHVG berücksichtigte und ab 1. Februar 2016 eine mo- natliche Altersrente von Fr. 2‘340.-- (mithin eine maximale Vollrente [vgl. Art 34 Abs. 3 und 5 AHVG i.V.m. Art. 3 der Verordnung 13 vom 21. Sep- tember 2012 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO {AS 2012 6333}]) prognostizierte, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zwar können falsche Auskünfte von Ver- waltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiel- len Recht abweichende Behandlung des Rechtssuchenden gebieten (BGE 131 V 472 E. 5 S. 480), die Rentenvorausberechnungen nach Art. 58 ff. der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenver- sicherung (AHVV; SR 831.101) sind aber grundsätzlich unverbindlich, da sie sich auf Verhältnisse stützen, die späteren Veränderungen unterworfen sein können (vgl. Art. 60 AHVV; Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozi- alversicherungen [BSV] über die Rentenvorausberechnung [KSRV], gültig ab 1. Januar 2001, Anhang, Ziff. 1; Merkblatt 3.06 der Informationsstelle AHV/IV vom 1. Januar 2015, Ziff. 5).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2016, AHV/16/716, Seite 6 Wohl wurde der Fehler vorliegend nicht durch eine nachträgliche Sachver- halts- oder Rechtsentwicklung verursacht, sondern betraf den bereits da- mals feststehenden Zivilstand der Beschwerdeführerin (AB 3/13 Ziff. 1.6). Selbst wenn die unrichtige Auskunft – trotz dem expliziten Hinweis auf ih- ren unverbindlichen Charakter (AB 3/1) – geeignet gewesen wäre, eine Vertrauensgrundlage zu schaffen, könnte die Beschwerdeführerin gestützt darauf aber keine höheren Rentenbetreffnisse beanspruchen. Denn weder macht sie geltend, noch ergeben sich aus den Akten Hinweise darauf, dass sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hätte, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden könnten. Mit anderen Worten hat sie basierend auf der behördlichen Zusage keine In- vestitionen vorgenommen oder bestimmte Massnahmen unterlassen, wo- mit sie auch nicht so zu stellen ist, wie wenn sie korrekt informiert worden wäre (vgl. BGE 131 V 472 E. 5 S. 480; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allge- meines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, S. 151 N. 629; UELI KIESER, Kom- mentar zum ATSG, 3. Aufl. 2015, Art. 78 N. 10). 3.3 Die weiteren Faktoren, aus denen sich die Rentenhöhe ergibt, wer- den beschwerdeweise nicht gerügt und aufgrund der Akten besteht kein Anlass, diese unbestrittenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen. Weil die Altersrente (AB 2/1) höher ausfällt als die bisherige Witwenrente (AB 4/1), wird nach der (intrasystemischen) Koordinationsregel von Art. 24b AHVG richtigerweise die erstere ausbezahlt. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2016, AHV/16/716, Seite 7 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Ausgleichskasse Schweizerischer Baumeisterverband

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 16 716 AHV SCJ/JAP/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 14. September 2016 Verwaltungsrichter Scheidegger, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Matti Gerichtsschreiber Jakob A.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse Schweizerischer Baumeisterverband consimo, Sumatrastrasse 15, Postfach 16, 8042 Zürich Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 13. Juli 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2016, AHV/16/716, Seite 2 Sachverhalt: A. Die zwischen der 1952 geborenen A.________ (Versicherte bzw. Be- schwerdeführerin) und B.________ 1976 geschlossene Ehe wurde im Jahr 2003 geschieden. Der abgeschiedene Ehegatte verstarb im Dezember 2005, worauf die Versicherte von der Ausgleichskasse des Schweizeri- schen Baumeisterverbandes (Ausgleichskasse bzw. Beschwerdegegnerin) ab Januar 2006 eine Witwenrente der Alters- und Hinterlassenenversiche- rung (AHV) bezog (Akten der Ausgleichskasse, Antwortbeilage [AB] 4/1, 4/12 Ziff. 1.3 f. und Ziff. 2.4). Gemäss einer von der Ausgleichskasse am 28. Oktober 2013 vorgenom- menen prognostischen Vorausberechnung sollte die AHV-Altersrente der Versicherten dereinst Fr. 2‘340.-- (damalige maximale Vollrente nach Skala

44) betragen (AB 3/1 f.). Mit Verfügung vom 4. Februar 2016 (AB 2/1) sprach die Ausgleichskasse der Versicherten mit Wirkung ab 1. Februar 2016 jedoch eine Altersrente von Fr. 2‘181.-- zu, woran sie auf Einsprache hin (AB 1/5-7) mit Entscheid vom 13. Juli 2016 (AB 1/1 f.) festhielt. B. Mit Eingabe vom 12. August 2016 erhob die Versicherte Beschwerde und beantragte sinngemäss, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzu- heben und ihr sei eine monatliche Altersrente von Fr. 2‘350.-- (aktuelle ma- ximale Vollrente nach Skala 44) zuzusprechen. Zur Begründung machte sie geltend, entsprechend der Rentenvorausberechnung habe sie Anspruch auf eine Altersrente mit einem «Witwenzuschlag», da sie weiterhin verwit- wet sei und alleine lebe. In ihrer Beschwerdeantwort vom 30. August 2016 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2016, AHV/16/716, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 13. Juli 2016 (AB 1/1 f.). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine AHV- Altersrente und dabei insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin bei der Rentenberechnung zu Recht keinen Zuschlag für verwitwete Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten im Sinne von Art. 35bis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) berücksichtigte. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2016, AHV/16/716, Seite 4 2. 2.1 Die ordentlichen Renten der AHV und IV gelangen als Vollrenten oder Teilrenten zur Ausrichtung, wobei Anspruch auf die volle Rente be- steht, wenn die Beitragsdauer vollständig ist (Art. 29 Abs. 2 AHVG). 2.2 Die volle monatliche Altersrente setzt sich zusammen aus einem Bruchteil des Mindestbetrages der einfachen Altersrente (fester Rententeil) und einem Bruchteil des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkom- mens (variabler Rententeil; Art. 34 Abs. 1 AHVG). Sie beträgt ab 1. Januar 2015 im Minimum Fr. 1'175.-- und im Maximum Fr. 2'350.-- (Art 34 Abs. 3 und 5 AHVG i.V.m. Art. 3 der Verordnung 15 vom 15. Oktober 2014 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO [SR 831.108]). Die Minimalrente gelangt bei einem durchschnittlichen Jah- reseinkommen von bis zu Fr. 14'100.-- zur Auszahlung, wogegen für die Maximalrente ein massgebendes Jahreseinkommen von mindestens Fr. 84‘600.-- verlangt wird (Art. 34 Abs. 4 AHVG). 2.3 Verwitwete Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten haben gemäss Art. 35bis AHVG Anspruch auf einen Zuschlag von 20 % zu ihrer Rente. Rente und Zuschlag dürfen den Höchstbetrag der Altersrente nicht übersteigen. Der 20%ige Zuschlag zur Altersrente nach Art. 35bis AHVG steht nur Ver- witweten im eigentlichen Sinne des Zivilstandes zu (d.h. Rentenberechtig- ten, deren Ehe durch Tod aufgelöst wurde und die sich nicht mehr verheira- tet haben), weshalb geschiedene Altersrentenbezügerinnen und -bezüger, deren früherer Ehegatte verstorben ist, trotz der unter bestimmten Voraus- setzungen vorgeschriebenen Gleichstellung von geschiedenen mit verwit- weten Personen gemäss Art. 24a AHVG nicht in den Genuss des Verwit- wetenzuschlags gelangen (BGE 128 V 5; vgl. auch UELI KIESER, Alters- und Hinterlassenenversicherung, 3. Aufl. 2012, Art. 35bis N. 2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2016, AHV/16/716, Seite 5 3. 3.1 Wenngleich die Beschwerdeführerin vor dem Vollenden des AHV- Rentenalters (Art. 21 Abs. 1 lit. b AHVG) eine Witwenrente bezog, war sie im Sinne des Zivilrechts, an welches das Bundessozialversicherungsrecht in Art. 35bis AHVG anknüpft, nicht verwitwet. Es ist aktenkundig (AB 4/12 Ziff. 1.3 f. und Ziff. 2.4) und unbestritten, dass die Ehe noch vor dem Able- ben des früheren Ehegatten im Jahr 2003 geschieden wurde. Daran vermag der geltend gemachte Umstand nichts zu ändern, dass die Ehescheidung aus Angst erfolgt sei und «‹nur› auf dem Papier» gegolten haben soll (AB 1/5 f.). Einzig in Bezug auf die Witwenrente war die Be- schwerdeführerin einer verwitweten Person gleichgestellt, da sie die (alter- nativen) Tatbestandselemente von Art. 24a Abs. 1 lit. a-b AHVG erfüllte. Bei dieser Ausgangslage ist angesichts der höchstrichterlichen Rechtspre- chung (vgl. E. 2.3 hiervor) der sachliche Anwendungsbereich des «Witwen- zuschlags» vorn vornherein nicht betroffen. 3.2 Auch aus der Rentenvorausberechnung vom 28. Oktober 2013 (AB 3/1 f.), die fälschlicherweise (vgl. E. 3.1 hiervor) einen Zuschlag gemäss Art. 35bis AHVG berücksichtigte und ab 1. Februar 2016 eine mo- natliche Altersrente von Fr. 2‘340.-- (mithin eine maximale Vollrente [vgl. Art 34 Abs. 3 und 5 AHVG i.V.m. Art. 3 der Verordnung 13 vom 21. Sep- tember 2012 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO {AS 2012 6333}]) prognostizierte, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zwar können falsche Auskünfte von Ver- waltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiel- len Recht abweichende Behandlung des Rechtssuchenden gebieten (BGE 131 V 472 E. 5 S. 480), die Rentenvorausberechnungen nach Art. 58 ff. der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenver- sicherung (AHVV; SR 831.101) sind aber grundsätzlich unverbindlich, da sie sich auf Verhältnisse stützen, die späteren Veränderungen unterworfen sein können (vgl. Art. 60 AHVV; Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozi- alversicherungen [BSV] über die Rentenvorausberechnung [KSRV], gültig ab 1. Januar 2001, Anhang, Ziff. 1; Merkblatt 3.06 der Informationsstelle AHV/IV vom 1. Januar 2015, Ziff. 5).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2016, AHV/16/716, Seite 6 Wohl wurde der Fehler vorliegend nicht durch eine nachträgliche Sachver- halts- oder Rechtsentwicklung verursacht, sondern betraf den bereits da- mals feststehenden Zivilstand der Beschwerdeführerin (AB 3/13 Ziff. 1.6). Selbst wenn die unrichtige Auskunft – trotz dem expliziten Hinweis auf ih- ren unverbindlichen Charakter (AB 3/1) – geeignet gewesen wäre, eine Vertrauensgrundlage zu schaffen, könnte die Beschwerdeführerin gestützt darauf aber keine höheren Rentenbetreffnisse beanspruchen. Denn weder macht sie geltend, noch ergeben sich aus den Akten Hinweise darauf, dass sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hätte, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden könnten. Mit anderen Worten hat sie basierend auf der behördlichen Zusage keine In- vestitionen vorgenommen oder bestimmte Massnahmen unterlassen, wo- mit sie auch nicht so zu stellen ist, wie wenn sie korrekt informiert worden wäre (vgl. BGE 131 V 472 E. 5 S. 480; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allge- meines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, S. 151 N. 629; UELI KIESER, Kom- mentar zum ATSG, 3. Aufl. 2015, Art. 78 N. 10). 3.3 Die weiteren Faktoren, aus denen sich die Rentenhöhe ergibt, wer- den beschwerdeweise nicht gerügt und aufgrund der Akten besteht kein Anlass, diese unbestrittenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen. Weil die Altersrente (AB 2/1) höher ausfällt als die bisherige Witwenrente (AB 4/1), wird nach der (intrasystemischen) Koordinationsregel von Art. 24b AHVG richtigerweise die erstere ausbezahlt. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2016, AHV/16/716, Seite 7 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Ausgleichskasse Schweizerischer Baumeisterverband

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.