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200 2016 715

Bern VerwG · 2017-11-15 · Deutsch BE

Verfügung vom 15. Juni 2016

Sachverhalt

A. Der 1963 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich im April 2009 unter Hinweis auf einen am 11. Mai 2007 erlitte- nen Unfall und daraus folgenden Schmerzen im Bein und geringeren Be- lastungsmöglichkeiten zum Bezug von Leistungen der Invalidenversiche- rung (IV) an (Akten der IV [act. II] 2, 7 S. 51). Im März 2010 (act. II 28) zog er seine Anmeldung zurück. B. Im Zusammenhang mit dem Unfall vom 11. Mai 2007 sprach die C.________ dem Versicherten mit Verfügung vom 12. Mai 2010 (act. II 32) ab dem 1. Juni 2010 eine monatliche Rente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 25 % zu. Am 19. August 2010 (act. II 38.1 S. 103) erlitt der Versicherte erneut einen Unfall. Mit Verfügung vom 16. Juli 2014 (act. II 112) sprach die C.________ dem Versicherten für den Unfall vom 19. August 2010 ab dem 1. Juni 2010 bis zum 31. Dezember 2013 eine Rente bei einer Er- werbsunfähigkeit von 25 % (unterbrochen von der IV-Umschulung vom

20. August bis zum 11. November 2012) und ab dem 1. Januar 2014 eine Rente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 32 % sowie eine Integritätsent- schädigung für den Unfall vom 11. Mai 2007 von Fr. 10'680.-- zu. Die da- gegen erhobene Einsprache (act. II 136.2 S. 66 ff.) wies die C.________ mit Entscheid vom 27. März 2015 (act. II 122) ab. Am 8. Mai 2015 (act. II 136.2 S. 46 ff.) erhob der Versicherte hiergegen Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, welches die Beschwerde mit Urteil vom 30. Juli 2015 (act. II 136.2 S. 1 ff. [UV/2015/403]) abwies. Dieser Ent- scheid blieb unangefochten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2017, IV/16/715, Seite 3 C. Im Januar 2012 (act. II 35) meldete sich der Versicherte erneut bei der IV- Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) an, da sein Arbeitsverhältnis per 29. Februar 2012 durch die Arbeitgeberin aufgelöst wurde (act. II 36). Die IVB veranlasste in der Folge berufliche Massnahmen im Sinne einer Grundabklärung in der Abklärungsstelle D.________ vom 20. August bis zum 11. November 2012 (act. II 63, 69, 72, 73). Am 7. Januar 2013 (act. II 71, 74) gewährte die IVB dem Versicherten Beratung und Unterstüt- zung bei der Stellensuche. Vom 15. Oktober 2013 bis am 15. Januar 2014 erfolgte ein Arbeitsversuch (act. II 84, 88). Mit Verfügung vom 10. März 2014 (act. II 101) wurde die Arbeitsvermittlung abgeschlossen. Vom

28. September bis zum 31. Dezember 2015 absolvierte der Versicherte einen Arbeitsversuch mit Coaching (act. II 148): Er wurde per 1. Januar 2016 (act. II 146) von der E.________ als Mitarbeiter … angestellt. Mit Vorbescheid vom 10. März 2016 (act. II 149) stellte die IVB die Ableh- nung seines Rentengesuchs in Aussicht. Nach dagegen erhobenem Ein- wand vom 22. April 2016 (act. II 152) und Durchführung einer medizini- schen Untersuchung am 7. Juni 2016 durch Dr. med. F.________, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe- gungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD; act. II 158), verfügte die IVB am 15. Juni 2016 (act. II 161) wie im Vorbescheid angekündigt. D. Am 11. August 2016 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechts- anwalt B.________, beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Be- schwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Akten seien an die Beschwerdegegnerin zur Neubeurteilung zurückzuwei- sen verbunden mit der Aufforderung, dass bezüglich der Arbeits- und Leis- tungsfähigkeit des Beschwerdeführers vorgängig zum Rentenentscheid eine Begutachtung anzuordnen sei. Eventualiter sei der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers auf mindestens 40 % festzusetzen. Subeventualiter seien dem Beschwerdeführer Massnahmen beruflicher Art zu gewähren.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2017, IV/16/715, Seite 4 Mit Beschwerdeantwort vom 12. September 2016 schliesst die Beschwer- degegnerin auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Angefochten ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.1.1 Der Invaliditätsbegriff in der Invalidenversicherung stimmt mit demjenigen in der obligatorischen Unfallversicherung und in der Militärver- sicherung grundsätzlich überein, weshalb die Schätzung der Invalidität, auch wenn sie für jeden Versicherungszweig grundsätzlich selbstständig vorzunehmen ist, mit Bezug auf den gleichen Gesundheitsschaden im Re- gelfall zum selben Ergebnis führen muss (BGE 129 V 222 E. 4.2 S. 223, 127 V 129 E. 4d S. 135). Die Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffs entbin- det die verschiedenen Sozialversicherungsträger nicht davon, die Invali- ditätsbemessung in jedem einzelnen Fall selbstständig vorzunehmen. Kei- nesfalls dürfen sie sich ohne weitere eigene Prüfung mit der blossen Über-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2017, IV/16/715, Seite 6 nahme des von einem anderen Versicherer festgelegten Invaliditätsgrades begnügen (BGE 133 V 549 E. 6.1 S. 553). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4 2.4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2017, IV/16/715, Seite 7 2.4.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). 2.4.3 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 2.4.4 Sofern RAD-Untersuchungsberichte den Anforderungen an ein ärzt- liches Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) genügen, auch hinsichtlich der erforderlichen ärztlichen Qualifikationen, haben sie einen vergleichba- ren Beweiswert wie ein anderes Gutachten (SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2). Soll allerdings ein Versicherungsfall ohne Einholung eines exter- nen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Insbesondere sind die von der versicher- ten Person aufgelegten Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte mitzuberücksichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versi- cherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc S. 353) nicht, um solche Zweifel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2017, IV/16/715, Seite 8 cherungsträger zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469). 3. 3.1 In medizinischer Hinsicht lässt sich den Akten im Wesentlichen das Folgende entnehmen: 3.1.1 Der Arzt der C.________ Dr. med. G.________, Facharzt für Allge- meine Innere Medizin, führte im Bericht vom 25. Juni 2009 (act. II 15 S. 4 ff.) aus, nach Sturz vom 11. Mai 2007 habe ein Bone Bruise ventraler zentraler Tibiakopfbereich, Sequesterbildung mediales Meniskushinterhorn, vorderes Kreuzband rupturiert vorgelegen. Es sei eine arthroskopische VKB-Plastik und eine Teilmeniskektomie am 16. Januar 2008 durchgeführt worden; es lägen persistierende Schmerzen und eine Schwellungsneigung vor, es sei eine Kreuzband-Re-Plastik am 19. Februar 2009 erfolgt. Der Beschwerdeführer befinde sich am Ende der Heilphase. Laut Beurteilung des Orthopäden sei eine 50 %-ige Arbeitsfähigkeit ab Juni gegeben. Prak- tisch sei die Umsetzung noch nicht erfolgt, da die Zumutbarkeitsbeurteilung durch den Arzt habe abgestützt werden sollen. Aus ärztlicher Sicht sei eine ganztägige Arbeitsplatzpräsenz möglich, dabei seien kauernde, kniende Tätigkeiten ungünstig; diese seien höchstens vereinzelt ganz kurzfristig (max. ¼ Stunde) zumutbar. Lasten über 25 kg sollten noch nicht getragen und balanciert werden. Das Besteigen von Leitern, Gehen auf unebenem Grund, insbesondere mit Lasten, sei noch ungünstig. Bei Beachten der Zumutbarkeitsgrenzen sei eine ganztägige Präsenz möglich ab dem 1. Juli 2009. 3.1.2 Im Bericht vom 18. November 2011 (act. II 38.1 S. 52 ff.) hielt der Arzt der C.________ Dr. med. H.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Chirurgie, fest, der Beschwerdeführer sei beim Besteigen ei- ner Elementschalung abgerutscht und zu Boden gestürzt. Dabei habe er sich eine Kniedistorsion links mit medialer Meniskusläsion zugezogen. Er beziehe bereits nach einer Knieverletzung rechts eine 25 %ige UV-Rente wegen Leistungseinbusse als … bei ganztägiger Arbeitsplatzpräsenz. Auf-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2017, IV/16/715, Seite 9 grund der objektiven Befunde könne an dem bereits formulierten Zumut- barkeitsprofil festgehalten werden. Die nicht ganz konsistenten Untersu- chungsbefunde und die Diskrepanz zwischen den klinischen Befunden und der geschilderten Beschwerden liessen eine gewisse Aggravation vermu- ten. 3.1.3 Im Bericht vom 30. Januar 2012 (act. II 40) diagnostizierte Dr. med. I.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, einen Status nach zweimaliger VKB-Operation rechts, beginnende posttraumatische Gonarthrose, Status nach Meniskek- tomie Knie links. Körperlich könne der Beschwerdeführer keine Lasten mehr als 5 bis 10 kg repetitiv heben, das Gehen auf unebenem Terrain und das Besteigen von Leitern sei nicht mehr zumutbar. 3.1.4 Der Arzt der C.________ Dr. med. H.________ diagnostizierte im Bericht vom 2. Dezember 2013 (act. II 92) eine mediale Meniskusläsion links (Arthroskopie, arthroskopische Teilmeniskektomie Knie links medial am 20. August 2011 bei Dr. med. I.________; Schmerzsyndrom Knie links), eine kleine Meniskushinterhornläsion bei Kniedistorsion rechts nach Schlä- gerei vom 9. Mai 2003 (Arthroskopie, Meniskussanierung am 24. Juni 2003 im Spital J.________), eine vordere Kreuzbandruptur und mediale Menis- kushinterhornläsion nach Sturz aufs rechte Knie am 11. Mai 2007 (Arthro- skopische VKB-Plastik, Teilmeniskektomie am 16. Januar 2008, Spital J.________; Arthroskopie, Metallentfernung, vordere Kreuzband-Re-Plastik rechts am 19. Februar 2009 bei Dr. med. I.________; Schmerzsyndrom Knie rechts) sowie eine beginnende Gonarthrose rechts (S. 8). Zumutbar seien leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit Tragen von Gewichten bis

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

E. 15 kg. Kurzfristig könnten auch Gewichte bis 25 kg gehoben werden. Nicht zumutbar seien andauerndes oder häufiges Besteigen von Leitern oder Treppen, vereinzelt sei dies zumutbar. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten in Zwangshaltungen, für die Kniegelenke in kauernder oder kniender Position und das länger andauernde Gehen oder Stehen in unebenem Gelände. Unter Beachtung dieser Zumutbarkeitskriterien sei eine ganztägige Ar- beitsplatzpräsenz zumutbar (S. 9 f.). 3.1.5 Zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit sowie zum Zumutbarkeitsprofil führte der behandelnde Orthopäde Dr. med. I.________ im Bericht vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2017, IV/16/715, Seite 10

5. Februar 2014 (act. II 117 S. 6) aus, 15 bis 25 kg schwere Gegenstände könnten durchaus angehoben werden, allerdings nicht repetitiv. Gehen auf flachem Boden sei ohne Einschränkung zumutbar, langes Betreten von Leitern resp. auch langes Gehen auf unebenem Terrain solle aber gemie- den werden. Eine zeitlich ganztägige Arbeit sei zumutbar. 3.1.6 Im Bericht vom 31. Mai 2016 (act. II 156) diagnostizierte der behan- delnde Orthopäde Dr. med. I.________ posttraumatische Gonarthrosen beidseits, einen Diabetes Mellitus sowie einen Status nach massivem Niko- tin-Abusus. Beim Beschwerdeführer sei von früher mittels MRI bekannt, dass es zu Knorpelschäden gekommen sei, an beiden Knien. Wahrschein- lich seien sie rechts schwerwiegender als links. Die Tatsache aber, dass das Röntgenbild in den letzten Jahren keine schwerwiegende Veränderung gezeigt habe, deute darauf hin, dass das Fortschreiten der Gonarthrosen äusserst langsam erfolgt sei. Aktuell sei sicherlich kein orthopädisch- chirurgischer Handlungsbedarf gegeben, höchstens könnten bei sehr star- ken Schmerzen kurzfristig Physiotherapien erfolgen. 3.1.7 RAD-Ärztin Dr. med. F.________ diagnostizierte im Untersu- chungsbericht vom

7. Juni 2016 (act. II 158) in orthopädisch- rheumatologischer Hinsicht mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine posttraumatische Gonarthrose beidseits mit Status nach VKB-Plastik rechts nach Sturz vom 11. Mai 2007, OP am 16. Januar 2008, Status nach VKB- Re-Plastik rechts am 19. Februar 2009 und Status nach Teilmeniskektomie links am 22. August 2011 (S. 5). Sie führte aus, dass in einer körperlich anspruchsvollen Tätigkeit wie der bis 2011 ausgeübten Funktion als … auf Dauer keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben sei. In einer wechselbelasten- den, vorwiegend sitzenden Tätigkeit ohne Zwangshaltungen wie Knien oder Kauern, ohne dauerhaftes schweres Heben und Tragen von Lasten, ohne widrige Witterungsverhältnisse wie Kälte oder Nässe, ohne Ersteigen von Leitern oder Gerüsten, ohne Gehen in unebenem Gelände und ohne dauerhaftes Treppensteigen bestehe auf Dauer eine 100 %ige Arbeits- fähigkeit. Weitere medizinische Abklärungen seien nicht erforderlich. An der Beurteilung des Zumutbarkeitsprofils für angepasste Tätigkeiten könne festgehalten werden (S. 5).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2017, IV/16/715, Seite 11 3.2 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in medizinischer Hinsicht auf die gesamten medizinischen Akten und insbesondere auf die Einschätzun- gen der RAD-Ärztin Dr. med. F.________ vom 7. Juni 2016 (act. II 158), welche auf der gleichentags durchgeführten Untersuchung basieren. Der Bericht erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Be- weiswert eines derartigen Berichts gestellten Anforderungen (E. 2.4.3 hier- vor). Er ist für die streitigen Belange umfassend, berücksichtigt die geklag- ten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abge- geben. Er ist in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein- leuchtend und die Schlussfolgerungen sind begründet. Weil den Anforde- rungen an ein ärztliches Gutachten damit Genüge getan wird, ist dem Un- tersuchungsbericht ein vergleichbarer Beweiswert wie einem anderen Gut- achten zuzuerkennen (E. 2.4.4 hiervor). Die Einschätzung der Arbeitsfähig- keit von 100 % auf Dauer in einer angepassten Tätigkeit ist schlüssig und nachvollziehbar begründet. Der Beschwerdeführer vermag mit seiner Kritik die Beurteilung durch den RAD nicht in Zweifel zu ziehen. Denn wenn er vorbringt, die angefochtene Verfügung basiere auf medizinischen Erkennt- nissen, die vor mehr als zwei Jahren gewonnen worden seien (Beschwerde Art. 3 S. 3 f.), verkennt er, dass die Untersuchung durch den RAD und der auf diesen Erkenntnissen basierende Bericht vom 7. Juni 2016 datieren. Die angefochtene Verfügung vom 15. Juni 2016 (act. II 161) erging nur acht Tage nach der Untersuchung und stützte sich  wie oben dargelegt  auf ebendiese. Der medizinische Sachverhalt wurde demzufolge per Verfü- gungszeitpunkt in fachmedizinischer Hinsicht aktualisiert. Der Beschwerde- führer bringt zudem keine medizinischen Belege bei, welche seine Kritik stützten. In der Folge ist erstellt, dass dem Beschwerdeführer nunmehr die ange- stammte Arbeitstätigkeit als … im … nicht mehr zumutbar ist, jedoch be- steht in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (act. II 92 S. 9 und 158 S. 5).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2017, IV/16/715, Seite 12 4. Nachfolgend ist ein Einkommensvergleich durchzuführen. 4.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Beim Valideneinkommen stellte die Beschwerdegegnerin auf das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27. März 2015 (richtig: 30. Juli 2015; act. II 136.2 [UV/2015/403]) ab, worin von einem Einkommen für das Jahr 2013 von Fr. 97'082.-- (richtig: Fr. 97'081.--) ausgegangen wurde, was vom Be- schwerdeführer nicht beanstandet wird. Indexiert auf das Jahr 2016 resul- tiert ein Valideneinkommen von Fr. 97‘659.90 (Indexe: Tabelle T1.1.10 Nominallohnindex, Männer, 2011-2015, Bst. F Baugewerbe, 2013 [102.3], 2015 [102.5]; Tabelle T1.1.15 Nominallohnindex, Männer, Bst. F, Bauge- werbe, 2016, 2015 [100], 2016 [100.4]; Fr. 97'081.-- / 102.3 x 102.5 = Fr. 97‘270.80 / 100 x 100.4 = Fr. 97‘659.90). 4.2 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt des Gesundheitsschadens eine Erwerbstätigkeit aus, bei der  kumulativ  besonders stabile Arbeitsver- hältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, sowie das Einkom- men aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn er- scheint, gilt der tatsächlich erzielte Lohn als Invalideneinkommen (BGE 126 V 75 E 3b/aa und bb S. 79 f.). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 142 V 178 E. 2.5.7 S. 188, 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2016 UV Nr. 13 S. 40 E. 2.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2017, IV/16/715, Seite 13 4.3 Nachdem der Beschwerdeführer vom 28. September bis 31. De- zember 2015 einen Arbeitsversuch mit Coaching absolviert hatte (act. II 139), ist er seit dem 1. Januar 2016 für die K.________ AG mit einem Pen- sum von 100 % tätig und erzielt dabei ein Einkommen von monatlich Fr. 3‘350.-- (Fr. 3‘350.-- x 13 = Fr. 43‘550.--; act. II 146 S. 2). Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers ist vorliegend für die Fest- setzung des Invalideneinkommens nicht auf den tatsächlich erzielten Lohn abzustellen. Auf das effektive Erwerbseinkommen kann nur abgestellt wer- den, wenn die versicherte Person bestmöglich eingegliedert ist und zu er- warten ist, dass ein solches Erwerbseinkommen auch anderweitig auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt dauernd auf zumutbare Weise erzielt werden könnte. Zunächst kann bei einer Arbeitsdauer von weniger als sechs Mona- ten (Arbeitsbeginn 1. Januar 2016 bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung im Juni 2016 [act. II 161]) nicht von einem besonders stabilen Arbeitsverhältnis gesprochen werden. Zudem ist der Lohn beim jetzigen Arbeitgeber K.________ bedeutend tiefer, als in der entsprechenden Bran- che üblich. Dabei spielen auch invalidenversicherungsrechtlich nicht rele- vante Faktoren wie insbesondere die momentane Wirtschaftslage eine Rol- le. Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens stellte die Beschwerdegegne- rin in der angefochtenen Verfügung vom 15. Juni 2016 (act. II 161) auf das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2015 (rich- tig: 30. Juli 2015; act. II 136.2 [UV/2015/403]) ab, wonach der Beschwerde- führer ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 66'787.-- erzielen könnte. Zur Berechnung des hypothetischen Invalideneinkommens wurden aus 98 mit Blick auf das Zumutbarkeitsprofil des Beschwerdeführers in Frage kommenden DAP-Profilen fünf ausgewählt, dies verbunden mit An- gaben über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnitts- lohn (vgl. act. II 136.2 S. 8 E. 4.2). Es steht fest, dass die Auswahl der DAP-Profile den Kriterien entsprochen hat (vgl. act. II 136.2 S. 11 E. 4.5). Zudem liegen hier keine unfallfremden Gesundheitsschäden vor. Das Vor- gehen der Beschwerdegegnerin ist deshalb nicht zu beanstanden, denn es gilt der Grundsatz der Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffs (E. 2.1.1 hier- vor), wonach die Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2017, IV/16/715, Seite 14 der Unfallversicherung, auch wenn sie für jeden Versicherungszweig grundsätzlich selbstständig vorzunehmen ist, mit Bezug auf den gleichen Gesundheitsschaden im Regelfall zum selben Ergebnis führen soll (vgl. BGE 126 V 288 E. 2a S. 291). Unterschiedliche Festlegungen des Invali- ditätsgrades durch verschiedene Sozialversicherungsträger sind zu ver- meiden, was der Rechtssicherheit dient und damit sowohl im Interesse der Versicherer als auch der betroffenen Bürger liegt. Um dies zu erreichen, muss das Abweichen von bereits rechtskräftigen Invaliditätsbemessungen anderer Versicherer die Ausnahme bleiben (vgl. BGE 131 V 120 E. 3.3.3 S. 123). Bei einer Indexierung des hypothetischen Invalideneinkommens von Fr. 66'787.-- auf das Jahr 2016 resultiert ein Einkommen von Fr. 67‘843.20 (Indexe: Tabelle T1.1.10 Nominallohnindex, Männer, 2011-2015, Total, 2013 [102.5], 2015 [103.5]; Tabelle T1.1.15 Nominallohnindex, Männer, 2016, Total, 2015 [100], 2016 [100.6]; Fr. 66‘787.-- / 102.5 x 103.5 = Fr. 67‘438.60 / 100 x 100.6 = Fr. 67‘843.20). 4.4 Die Gegenüberstellung des Validen- (Fr. 97‘659.90) und des Invali- deneinkommens (Fr. 67‘843.20) ergibt eine Einbusse von Fr. 29‘816.70.-- und damit einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 31 % (Fr. 29‘816.70.-- / Fr. 97‘659.90 x 100 = 30,5 %). Damit erweist sich die angefochtene Verfügung vom 15. Juni 2016 (act. II 161) als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzu- weisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2017, IV/16/715, Seite 15 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2017, IV/16/715, Seite 16 desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 16 715 IV FUR/SCC/JOK/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 15. November 2017 Verwaltungsrichterin Fuhrer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Matti, Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 15. Juni 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2017, IV/16/715, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1963 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich im April 2009 unter Hinweis auf einen am 11. Mai 2007 erlitte- nen Unfall und daraus folgenden Schmerzen im Bein und geringeren Be- lastungsmöglichkeiten zum Bezug von Leistungen der Invalidenversiche- rung (IV) an (Akten der IV [act. II] 2, 7 S. 51). Im März 2010 (act. II 28) zog er seine Anmeldung zurück. B. Im Zusammenhang mit dem Unfall vom 11. Mai 2007 sprach die C.________ dem Versicherten mit Verfügung vom 12. Mai 2010 (act. II 32) ab dem 1. Juni 2010 eine monatliche Rente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 25 % zu. Am 19. August 2010 (act. II 38.1 S. 103) erlitt der Versicherte erneut einen Unfall. Mit Verfügung vom 16. Juli 2014 (act. II 112) sprach die C.________ dem Versicherten für den Unfall vom 19. August 2010 ab dem 1. Juni 2010 bis zum 31. Dezember 2013 eine Rente bei einer Er- werbsunfähigkeit von 25 % (unterbrochen von der IV-Umschulung vom

20. August bis zum 11. November 2012) und ab dem 1. Januar 2014 eine Rente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 32 % sowie eine Integritätsent- schädigung für den Unfall vom 11. Mai 2007 von Fr. 10'680.-- zu. Die da- gegen erhobene Einsprache (act. II 136.2 S. 66 ff.) wies die C.________ mit Entscheid vom 27. März 2015 (act. II 122) ab. Am 8. Mai 2015 (act. II 136.2 S. 46 ff.) erhob der Versicherte hiergegen Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, welches die Beschwerde mit Urteil vom 30. Juli 2015 (act. II 136.2 S. 1 ff. [UV/2015/403]) abwies. Dieser Ent- scheid blieb unangefochten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2017, IV/16/715, Seite 3 C. Im Januar 2012 (act. II 35) meldete sich der Versicherte erneut bei der IV- Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) an, da sein Arbeitsverhältnis per 29. Februar 2012 durch die Arbeitgeberin aufgelöst wurde (act. II 36). Die IVB veranlasste in der Folge berufliche Massnahmen im Sinne einer Grundabklärung in der Abklärungsstelle D.________ vom 20. August bis zum 11. November 2012 (act. II 63, 69, 72, 73). Am 7. Januar 2013 (act. II 71, 74) gewährte die IVB dem Versicherten Beratung und Unterstüt- zung bei der Stellensuche. Vom 15. Oktober 2013 bis am 15. Januar 2014 erfolgte ein Arbeitsversuch (act. II 84, 88). Mit Verfügung vom 10. März 2014 (act. II 101) wurde die Arbeitsvermittlung abgeschlossen. Vom

28. September bis zum 31. Dezember 2015 absolvierte der Versicherte einen Arbeitsversuch mit Coaching (act. II 148): Er wurde per 1. Januar 2016 (act. II 146) von der E.________ als Mitarbeiter … angestellt. Mit Vorbescheid vom 10. März 2016 (act. II 149) stellte die IVB die Ableh- nung seines Rentengesuchs in Aussicht. Nach dagegen erhobenem Ein- wand vom 22. April 2016 (act. II 152) und Durchführung einer medizini- schen Untersuchung am 7. Juni 2016 durch Dr. med. F.________, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe- gungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD; act. II 158), verfügte die IVB am 15. Juni 2016 (act. II 161) wie im Vorbescheid angekündigt. D. Am 11. August 2016 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechts- anwalt B.________, beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Be- schwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Akten seien an die Beschwerdegegnerin zur Neubeurteilung zurückzuwei- sen verbunden mit der Aufforderung, dass bezüglich der Arbeits- und Leis- tungsfähigkeit des Beschwerdeführers vorgängig zum Rentenentscheid eine Begutachtung anzuordnen sei. Eventualiter sei der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers auf mindestens 40 % festzusetzen. Subeventualiter seien dem Beschwerdeführer Massnahmen beruflicher Art zu gewähren.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2017, IV/16/715, Seite 4 Mit Beschwerdeantwort vom 12. September 2016 schliesst die Beschwer- degegnerin auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

15. Juni 2016 (act. II 161), mit welcher ein Rentenanspruch bei einem Inva- liditätsgrad von 31 % abgelehnt wurde. Streitig und zu prüfen ist der An- spruch auf eine IV-Rente. Auf den Antrag, subeventualiter seien dem Beschwerdeführer Massnah- men beruflicher Art zu gewähren, ist nicht einzutreten, da die Beschwerde- gegnerin zur Frage nach (weiteren) beruflichen Massnahmen in der ange- fochtenen Verfügung vom 15. Juni 2016 (act. II 161) nicht Stellung ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2017, IV/16/715, Seite 5 nommen hat (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.1.1 Der Invaliditätsbegriff in der Invalidenversicherung stimmt mit demjenigen in der obligatorischen Unfallversicherung und in der Militärver- sicherung grundsätzlich überein, weshalb die Schätzung der Invalidität, auch wenn sie für jeden Versicherungszweig grundsätzlich selbstständig vorzunehmen ist, mit Bezug auf den gleichen Gesundheitsschaden im Re- gelfall zum selben Ergebnis führen muss (BGE 129 V 222 E. 4.2 S. 223, 127 V 129 E. 4d S. 135). Die Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffs entbin- det die verschiedenen Sozialversicherungsträger nicht davon, die Invali- ditätsbemessung in jedem einzelnen Fall selbstständig vorzunehmen. Kei- nesfalls dürfen sie sich ohne weitere eigene Prüfung mit der blossen Über-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2017, IV/16/715, Seite 6 nahme des von einem anderen Versicherer festgelegten Invaliditätsgrades begnügen (BGE 133 V 549 E. 6.1 S. 553). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4 2.4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2017, IV/16/715, Seite 7 2.4.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). 2.4.3 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 2.4.4 Sofern RAD-Untersuchungsberichte den Anforderungen an ein ärzt- liches Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) genügen, auch hinsichtlich der erforderlichen ärztlichen Qualifikationen, haben sie einen vergleichba- ren Beweiswert wie ein anderes Gutachten (SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2). Soll allerdings ein Versicherungsfall ohne Einholung eines exter- nen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Insbesondere sind die von der versicher- ten Person aufgelegten Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte mitzuberücksichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versi- cherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc S. 353) nicht, um solche Zweifel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2017, IV/16/715, Seite 8 cherungsträger zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469). 3. 3.1 In medizinischer Hinsicht lässt sich den Akten im Wesentlichen das Folgende entnehmen: 3.1.1 Der Arzt der C.________ Dr. med. G.________, Facharzt für Allge- meine Innere Medizin, führte im Bericht vom 25. Juni 2009 (act. II 15 S. 4 ff.) aus, nach Sturz vom 11. Mai 2007 habe ein Bone Bruise ventraler zentraler Tibiakopfbereich, Sequesterbildung mediales Meniskushinterhorn, vorderes Kreuzband rupturiert vorgelegen. Es sei eine arthroskopische VKB-Plastik und eine Teilmeniskektomie am 16. Januar 2008 durchgeführt worden; es lägen persistierende Schmerzen und eine Schwellungsneigung vor, es sei eine Kreuzband-Re-Plastik am 19. Februar 2009 erfolgt. Der Beschwerdeführer befinde sich am Ende der Heilphase. Laut Beurteilung des Orthopäden sei eine 50 %-ige Arbeitsfähigkeit ab Juni gegeben. Prak- tisch sei die Umsetzung noch nicht erfolgt, da die Zumutbarkeitsbeurteilung durch den Arzt habe abgestützt werden sollen. Aus ärztlicher Sicht sei eine ganztägige Arbeitsplatzpräsenz möglich, dabei seien kauernde, kniende Tätigkeiten ungünstig; diese seien höchstens vereinzelt ganz kurzfristig (max. ¼ Stunde) zumutbar. Lasten über 25 kg sollten noch nicht getragen und balanciert werden. Das Besteigen von Leitern, Gehen auf unebenem Grund, insbesondere mit Lasten, sei noch ungünstig. Bei Beachten der Zumutbarkeitsgrenzen sei eine ganztägige Präsenz möglich ab dem 1. Juli 2009. 3.1.2 Im Bericht vom 18. November 2011 (act. II 38.1 S. 52 ff.) hielt der Arzt der C.________ Dr. med. H.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Chirurgie, fest, der Beschwerdeführer sei beim Besteigen ei- ner Elementschalung abgerutscht und zu Boden gestürzt. Dabei habe er sich eine Kniedistorsion links mit medialer Meniskusläsion zugezogen. Er beziehe bereits nach einer Knieverletzung rechts eine 25 %ige UV-Rente wegen Leistungseinbusse als … bei ganztägiger Arbeitsplatzpräsenz. Auf-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2017, IV/16/715, Seite 9 grund der objektiven Befunde könne an dem bereits formulierten Zumut- barkeitsprofil festgehalten werden. Die nicht ganz konsistenten Untersu- chungsbefunde und die Diskrepanz zwischen den klinischen Befunden und der geschilderten Beschwerden liessen eine gewisse Aggravation vermu- ten. 3.1.3 Im Bericht vom 30. Januar 2012 (act. II 40) diagnostizierte Dr. med. I.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, einen Status nach zweimaliger VKB-Operation rechts, beginnende posttraumatische Gonarthrose, Status nach Meniskek- tomie Knie links. Körperlich könne der Beschwerdeführer keine Lasten mehr als 5 bis 10 kg repetitiv heben, das Gehen auf unebenem Terrain und das Besteigen von Leitern sei nicht mehr zumutbar. 3.1.4 Der Arzt der C.________ Dr. med. H.________ diagnostizierte im Bericht vom 2. Dezember 2013 (act. II 92) eine mediale Meniskusläsion links (Arthroskopie, arthroskopische Teilmeniskektomie Knie links medial am 20. August 2011 bei Dr. med. I.________; Schmerzsyndrom Knie links), eine kleine Meniskushinterhornläsion bei Kniedistorsion rechts nach Schlä- gerei vom 9. Mai 2003 (Arthroskopie, Meniskussanierung am 24. Juni 2003 im Spital J.________), eine vordere Kreuzbandruptur und mediale Menis- kushinterhornläsion nach Sturz aufs rechte Knie am 11. Mai 2007 (Arthro- skopische VKB-Plastik, Teilmeniskektomie am 16. Januar 2008, Spital J.________; Arthroskopie, Metallentfernung, vordere Kreuzband-Re-Plastik rechts am 19. Februar 2009 bei Dr. med. I.________; Schmerzsyndrom Knie rechts) sowie eine beginnende Gonarthrose rechts (S. 8). Zumutbar seien leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit Tragen von Gewichten bis 15 kg. Kurzfristig könnten auch Gewichte bis 25 kg gehoben werden. Nicht zumutbar seien andauerndes oder häufiges Besteigen von Leitern oder Treppen, vereinzelt sei dies zumutbar. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten in Zwangshaltungen, für die Kniegelenke in kauernder oder kniender Position und das länger andauernde Gehen oder Stehen in unebenem Gelände. Unter Beachtung dieser Zumutbarkeitskriterien sei eine ganztägige Ar- beitsplatzpräsenz zumutbar (S. 9 f.). 3.1.5 Zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit sowie zum Zumutbarkeitsprofil führte der behandelnde Orthopäde Dr. med. I.________ im Bericht vom

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5. Februar 2014 (act. II 117 S. 6) aus, 15 bis 25 kg schwere Gegenstände könnten durchaus angehoben werden, allerdings nicht repetitiv. Gehen auf flachem Boden sei ohne Einschränkung zumutbar, langes Betreten von Leitern resp. auch langes Gehen auf unebenem Terrain solle aber gemie- den werden. Eine zeitlich ganztägige Arbeit sei zumutbar. 3.1.6 Im Bericht vom 31. Mai 2016 (act. II 156) diagnostizierte der behan- delnde Orthopäde Dr. med. I.________ posttraumatische Gonarthrosen beidseits, einen Diabetes Mellitus sowie einen Status nach massivem Niko- tin-Abusus. Beim Beschwerdeführer sei von früher mittels MRI bekannt, dass es zu Knorpelschäden gekommen sei, an beiden Knien. Wahrschein- lich seien sie rechts schwerwiegender als links. Die Tatsache aber, dass das Röntgenbild in den letzten Jahren keine schwerwiegende Veränderung gezeigt habe, deute darauf hin, dass das Fortschreiten der Gonarthrosen äusserst langsam erfolgt sei. Aktuell sei sicherlich kein orthopädisch- chirurgischer Handlungsbedarf gegeben, höchstens könnten bei sehr star- ken Schmerzen kurzfristig Physiotherapien erfolgen. 3.1.7 RAD-Ärztin Dr. med. F.________ diagnostizierte im Untersu- chungsbericht vom

7. Juni 2016 (act. II 158) in orthopädisch- rheumatologischer Hinsicht mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine posttraumatische Gonarthrose beidseits mit Status nach VKB-Plastik rechts nach Sturz vom 11. Mai 2007, OP am 16. Januar 2008, Status nach VKB- Re-Plastik rechts am 19. Februar 2009 und Status nach Teilmeniskektomie links am 22. August 2011 (S. 5). Sie führte aus, dass in einer körperlich anspruchsvollen Tätigkeit wie der bis 2011 ausgeübten Funktion als … auf Dauer keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben sei. In einer wechselbelasten- den, vorwiegend sitzenden Tätigkeit ohne Zwangshaltungen wie Knien oder Kauern, ohne dauerhaftes schweres Heben und Tragen von Lasten, ohne widrige Witterungsverhältnisse wie Kälte oder Nässe, ohne Ersteigen von Leitern oder Gerüsten, ohne Gehen in unebenem Gelände und ohne dauerhaftes Treppensteigen bestehe auf Dauer eine 100 %ige Arbeits- fähigkeit. Weitere medizinische Abklärungen seien nicht erforderlich. An der Beurteilung des Zumutbarkeitsprofils für angepasste Tätigkeiten könne festgehalten werden (S. 5).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2017, IV/16/715, Seite 11 3.2 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in medizinischer Hinsicht auf die gesamten medizinischen Akten und insbesondere auf die Einschätzun- gen der RAD-Ärztin Dr. med. F.________ vom 7. Juni 2016 (act. II 158), welche auf der gleichentags durchgeführten Untersuchung basieren. Der Bericht erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Be- weiswert eines derartigen Berichts gestellten Anforderungen (E. 2.4.3 hier- vor). Er ist für die streitigen Belange umfassend, berücksichtigt die geklag- ten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abge- geben. Er ist in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein- leuchtend und die Schlussfolgerungen sind begründet. Weil den Anforde- rungen an ein ärztliches Gutachten damit Genüge getan wird, ist dem Un- tersuchungsbericht ein vergleichbarer Beweiswert wie einem anderen Gut- achten zuzuerkennen (E. 2.4.4 hiervor). Die Einschätzung der Arbeitsfähig- keit von 100 % auf Dauer in einer angepassten Tätigkeit ist schlüssig und nachvollziehbar begründet. Der Beschwerdeführer vermag mit seiner Kritik die Beurteilung durch den RAD nicht in Zweifel zu ziehen. Denn wenn er vorbringt, die angefochtene Verfügung basiere auf medizinischen Erkennt- nissen, die vor mehr als zwei Jahren gewonnen worden seien (Beschwerde Art. 3 S. 3 f.), verkennt er, dass die Untersuchung durch den RAD und der auf diesen Erkenntnissen basierende Bericht vom 7. Juni 2016 datieren. Die angefochtene Verfügung vom 15. Juni 2016 (act. II 161) erging nur acht Tage nach der Untersuchung und stützte sich  wie oben dargelegt  auf ebendiese. Der medizinische Sachverhalt wurde demzufolge per Verfü- gungszeitpunkt in fachmedizinischer Hinsicht aktualisiert. Der Beschwerde- führer bringt zudem keine medizinischen Belege bei, welche seine Kritik stützten. In der Folge ist erstellt, dass dem Beschwerdeführer nunmehr die ange- stammte Arbeitstätigkeit als … im … nicht mehr zumutbar ist, jedoch be- steht in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (act. II 92 S. 9 und 158 S. 5).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2017, IV/16/715, Seite 12 4. Nachfolgend ist ein Einkommensvergleich durchzuführen. 4.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Beim Valideneinkommen stellte die Beschwerdegegnerin auf das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27. März 2015 (richtig: 30. Juli 2015; act. II 136.2 [UV/2015/403]) ab, worin von einem Einkommen für das Jahr 2013 von Fr. 97'082.-- (richtig: Fr. 97'081.--) ausgegangen wurde, was vom Be- schwerdeführer nicht beanstandet wird. Indexiert auf das Jahr 2016 resul- tiert ein Valideneinkommen von Fr. 97‘659.90 (Indexe: Tabelle T1.1.10 Nominallohnindex, Männer, 2011-2015, Bst. F Baugewerbe, 2013 [102.3], 2015 [102.5]; Tabelle T1.1.15 Nominallohnindex, Männer, Bst. F, Bauge- werbe, 2016, 2015 [100], 2016 [100.4]; Fr. 97'081.-- / 102.3 x 102.5 = Fr. 97‘270.80 / 100 x 100.4 = Fr. 97‘659.90). 4.2 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt des Gesundheitsschadens eine Erwerbstätigkeit aus, bei der  kumulativ  besonders stabile Arbeitsver- hältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, sowie das Einkom- men aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn er- scheint, gilt der tatsächlich erzielte Lohn als Invalideneinkommen (BGE 126 V 75 E 3b/aa und bb S. 79 f.). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 142 V 178 E. 2.5.7 S. 188, 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2016 UV Nr. 13 S. 40 E. 2.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2017, IV/16/715, Seite 13 4.3 Nachdem der Beschwerdeführer vom 28. September bis 31. De- zember 2015 einen Arbeitsversuch mit Coaching absolviert hatte (act. II 139), ist er seit dem 1. Januar 2016 für die K.________ AG mit einem Pen- sum von 100 % tätig und erzielt dabei ein Einkommen von monatlich Fr. 3‘350.-- (Fr. 3‘350.-- x 13 = Fr. 43‘550.--; act. II 146 S. 2). Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers ist vorliegend für die Fest- setzung des Invalideneinkommens nicht auf den tatsächlich erzielten Lohn abzustellen. Auf das effektive Erwerbseinkommen kann nur abgestellt wer- den, wenn die versicherte Person bestmöglich eingegliedert ist und zu er- warten ist, dass ein solches Erwerbseinkommen auch anderweitig auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt dauernd auf zumutbare Weise erzielt werden könnte. Zunächst kann bei einer Arbeitsdauer von weniger als sechs Mona- ten (Arbeitsbeginn 1. Januar 2016 bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung im Juni 2016 [act. II 161]) nicht von einem besonders stabilen Arbeitsverhältnis gesprochen werden. Zudem ist der Lohn beim jetzigen Arbeitgeber K.________ bedeutend tiefer, als in der entsprechenden Bran- che üblich. Dabei spielen auch invalidenversicherungsrechtlich nicht rele- vante Faktoren wie insbesondere die momentane Wirtschaftslage eine Rol- le. Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens stellte die Beschwerdegegne- rin in der angefochtenen Verfügung vom 15. Juni 2016 (act. II 161) auf das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2015 (rich- tig: 30. Juli 2015; act. II 136.2 [UV/2015/403]) ab, wonach der Beschwerde- führer ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 66'787.-- erzielen könnte. Zur Berechnung des hypothetischen Invalideneinkommens wurden aus 98 mit Blick auf das Zumutbarkeitsprofil des Beschwerdeführers in Frage kommenden DAP-Profilen fünf ausgewählt, dies verbunden mit An- gaben über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnitts- lohn (vgl. act. II 136.2 S. 8 E. 4.2). Es steht fest, dass die Auswahl der DAP-Profile den Kriterien entsprochen hat (vgl. act. II 136.2 S. 11 E. 4.5). Zudem liegen hier keine unfallfremden Gesundheitsschäden vor. Das Vor- gehen der Beschwerdegegnerin ist deshalb nicht zu beanstanden, denn es gilt der Grundsatz der Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffs (E. 2.1.1 hier- vor), wonach die Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2017, IV/16/715, Seite 14 der Unfallversicherung, auch wenn sie für jeden Versicherungszweig grundsätzlich selbstständig vorzunehmen ist, mit Bezug auf den gleichen Gesundheitsschaden im Regelfall zum selben Ergebnis führen soll (vgl. BGE 126 V 288 E. 2a S. 291). Unterschiedliche Festlegungen des Invali- ditätsgrades durch verschiedene Sozialversicherungsträger sind zu ver- meiden, was der Rechtssicherheit dient und damit sowohl im Interesse der Versicherer als auch der betroffenen Bürger liegt. Um dies zu erreichen, muss das Abweichen von bereits rechtskräftigen Invaliditätsbemessungen anderer Versicherer die Ausnahme bleiben (vgl. BGE 131 V 120 E. 3.3.3 S. 123). Bei einer Indexierung des hypothetischen Invalideneinkommens von Fr. 66'787.-- auf das Jahr 2016 resultiert ein Einkommen von Fr. 67‘843.20 (Indexe: Tabelle T1.1.10 Nominallohnindex, Männer, 2011-2015, Total, 2013 [102.5], 2015 [103.5]; Tabelle T1.1.15 Nominallohnindex, Männer, 2016, Total, 2015 [100], 2016 [100.6]; Fr. 66‘787.-- / 102.5 x 103.5 = Fr. 67‘438.60 / 100 x 100.6 = Fr. 67‘843.20). 4.4 Die Gegenüberstellung des Validen- (Fr. 97‘659.90) und des Invali- deneinkommens (Fr. 67‘843.20) ergibt eine Einbusse von Fr. 29‘816.70.-- und damit einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 31 % (Fr. 29‘816.70.-- / Fr. 97‘659.90 x 100 = 30,5 %). Damit erweist sich die angefochtene Verfügung vom 15. Juni 2016 (act. II 161) als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzu- weisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2017, IV/16/715, Seite 15 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2017, IV/16/715, Seite 16 desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.