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200 2016 704

Bern VerwG · 2016-12-13 · Deutsch BE

Verfügung vom 7. Juli 2016

Sachverhalt

A. Der 1956 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezog ab 1. Dezember 1990 eine ganze Rente der Eidgenössischen Invali- denversicherung (Akten der IV [act. IIA] 38.1 S. 119 ff.). Nachdem die IV- Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) die Rentenzahlungen mit Ver- fügung vom 11. September 2012 per 30. September 2012 sistiert hatte (Akten der IV [act. IIB] 60, 61), verfügte sie nach durchgeführtem Vorbe- scheidverfahren (act. IIB 80) am 7. September 2015 die Wiederausrichtung der Rentenleistungen ab 1. Oktober 2012. Zugleich ordnete sie die Dritt- auszahlung der nachzuzahlenden Rentenbetreffnisse in der Höhe von Fr. 67'496.-- sowie der laufenden Leistungen an die Sozialen Dienste B.________ (Soziale Dienste bzw. Beigeladene) an (act. IIB 92). Auch die C.________ nahm mit Verfügung vom 10. Juni 2015 (act. IIB 87) die Aus- richtung der Rentenleistungen per 1. Oktober 2012 wieder auf, nachdem sie zuvor den Rentenanspruch mit Verfügung vom 26. Februar 2014 (act. IIB 72) auf diesen Zeitpunkt hin rückwirkend aufgehoben hatte. Die vom Versicherten gegen die Verfügung der IVB erhobene Beschwerde (act. IIB 93 S. 3 ff.) hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom

1. Juni 2016, IV/15/881 (act. IIB 112), gut. Es hob die angefochtene Verfü- gung, soweit die Drittauszahlung betreffend, auf und wies die Sache an die IVB zurück, damit sie nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwä- gungen neu verfüge. B. Mit Verfügung vom 7. Juli 2016 (act. IIB 118) berechnete die IVB die für den Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis zum 30. Juni 2016 ausstehende Nachzahlung und ordnete die Drittauszahlung von Rentenbetreffnissen in der Höhe von Fr. 70'149.90 an die Sozialen Dienste an.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Dez. 2016, IV/16/704, Seite 3 C. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 5. August 2016 (Postaufgabe) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die Verfügung vom 7. Juli 2016 sei bezüglich der angeordneten Drittauszahlung der Nachzahlung insoweit aufzuheben, als diese Fr. 30'000.-- übersteige. Mit prozessleitender Verfügung vom 8. August 2016 lud der Instruktions- richter die Sozialen Dienste zum Verfahren bei und forderte sie zur Stel- lungnahme zum Verfahren auf. Dieser Aufforderung kam die Beigeladene mit Eingabe vom 9. August 2016 nach. Mit Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2016 beantragte die Beschwerde- gegnerin unter Beilage einer Stellungnahme der Ausgleichskasse des Kan- tons Bern (AKB) vom 6. September 2016 die Gutheissung der Beschwerde und die Rückweisung der Sache an sie, damit sie neu verfüge. Sie führte aus, aufgrund des Urteils des Verwaltungsgerichts hätte die Nachzahlung an die Sozialen Dienste nur für den Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis En- de August 2015 und nicht bis Ende Juni 2016 erfolgen dürfen. Entspre- chend sei der verfügte Nachzahlungsbetrag zu Gunsten der Sozialen Dienste zu hoch. Die Beigeladene nahm mit Eingabe vom 2. November 2016 (Postaufgabe) Stellung zur beantragten Gutheissung der Beschwerde und erklärte sich damit nicht einverstanden. Sie habe für den Beschwerdeführer auch nach September 2015 Vorschussleistungen erbracht, entsprechend stehe ihr auch für diesen Zeitraum der Ausgleich des Ausstandes zu. Der Beschwerdeführer wiederholte mit Eingabe vom 10. November 2016 (Postaufgabe) seinen Antrag, die Drittauszahlung sei auf Fr. 30'000.-- zu beschränken.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Dez. 2016, IV/16/704, Seite 4

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 7. Juli 2016 (act. IIB 118). Streitig und zu prüfen ist die angeordnete Drittauszahlung der nach- zuzahlenden Rentenbetreffnisse in der Höhe von Fr. 70'149.90 an die Bei- geladene.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Dez. 2016, IV/16/704, Seite 5

E. 2.1 Der Anspruch auf Leistungen ist weder abtretbar noch verpfändbar (Art. 22 Abs. 1 ATSG). Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung können jedoch Nachzahlungen von Leistungen des Sozialversicherers abgetreten werden:

a. dem Arbeitgeber oder der öffentlichen oder privaten Fürsorge, soweit diese Vorschusszahlungen leisten; oder b. einer Versicherung, die Vor- schussleistungen erbringt.

E. 2.2 Gemäss Art. 85bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversi- cherung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) können u.a. öffentliche Fürsorgestellen, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversiche- rung Vorschussleistungen erbracht haben, verlangen, dass die Nachzah- lung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird. Als Vorschussleistungen gelten vertraglich oder auf- grund eines Gesetzes erbrachte Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennach- zahlung abgeleitet werden kann (Art. 85bis Abs. 2 lit. b IVV; zum Ganzen BGE 135 V 2 E. 2 S. 5). Die Nachzahlung darf der bevorschussenden Stel- le höchstens im Betrag der Vorschussleistung und für den Zeitraum, in wel- chem diese erbracht worden ist, ausbezahlt werden (Art. 85bis Abs. 3 IVV).

E. 2.3 Nach Art. 40 ff. des kantonalen Gesetzes über die öffentliche So- zialhilfe vom 11. Juni 2001 (SHG; BSG 860.1) sind Personen, die wirt- schaftliche Hilfe bezogen haben, unter bestimmten Voraussetzungen zur Rückerstattung verpflichtet. Art. 40 SHG regelt die Rückerstattung wirt- schaftlicher Hilfe; hierzu gehört u.a. die Rückerstattung von im Hinblick auf bevorstehende Versicherungsleistungen bezogener wirtschaftlicher Hilfe (Art. 40 Abs. 3 SHG).

E. 3.1 Im Nachgang zu VGE IV/15/881 ersuchte die Beigeladene mit Ge- such vom 16. Juni 2016 (Akten der AKB [act. II] 105) um Verrechnung der von ihr im Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis zum 30. Juni 2016 erbrachten Vorschussleistungen in der Höhe von Fr. 70'149.90 mit der von der Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Dez. 2016, IV/16/704, Seite 6 schwerdegegnerin für denselben Zeitraum zu leistenden Nachzahlung von Fr. 86'856.--. Mit der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 7. Juli 2016 (act. IIB 118) kam die Beschwerdegegnerin diesem Ersuchen nach. Bezüglich des Zeitraums ab September 2015 hat das Verwaltungsgericht in VGE IV/15/881 festgestellt, der Beschwerdeführer sei ab diesem Zeitpunkt aufgrund der Wiederausrichtung der Renten der IV und der C.________ über die Limite des Sozialhilfebudgets gelangt und habe deshalb von der Beigeladenen nicht mehr unterstützt werden müssen. Da es somit bereits an der Voraussetzung einer Hilfe der öffentlichen oder privaten Fürsorge gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. b ATSG fehle, sei eine Drittauszahlung der lau- fenden Rente nicht zulässig (E. 3.2.2). Die Verfügung vom 7. Juli 2016 (act. IIB 118) mittels welcher die Beschwerdegegnerin nochmals (auch) die ab September 2015 nachzuzahlenden Rentenbetreffnisse mit von der Beige- ladenen ausgerichteten Leistungen im Rahmen einer Drittauszahlung zur Verrechnung bringt, ist damit von vornherein unrechtmässig, was von der Beschwerdegegnerin denn auch anerkannt wird.

E. 3.2 Daran ändert nichts, dass die Beigeladene auch nach der Wieder- ausrichtung der Rente ab September 2015 weiterhin Sozialhilfeleistungen an den Beschwerdeführer ausgerichtet hat. Diese Unterstützung war – wie in VGE IV/15/881, E. 3.2.2, festgehalten – nicht notwendig und sie ist nicht als Bevorschussung erfolgt (vgl. E. 2.2 hiervor). Dementsprechend darf sie auch nicht im Rahmen einer Drittauszahlung rückvergütet bzw. verrechnet werden. Soweit in diesem Zusammenhang Sozialhilfeleistungen zu Unrecht ausgerichtet wurden, hat die Beigeladene diese in dem dafür vorgesehe- nen Verfahren und nach den diesbezüglich geltenden Voraussetzungen beim Beschwerdeführer zurückzufordern.

E. 3.3 Nach dem Ausgeführten ist in Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung vom 7. Juli 2016 (act. IIB 118), soweit die Dritt- auszahlung betreffend, aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegeg- nerin zurückzuweisen, damit sie den Anspruch der Beigeladenen auf Dritt- auszahlung für den Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis zum 31. August 2015 neu berechne und danach neu verfüge.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Dez. 2016, IV/16/704, Seite 7

E. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht einzig in Streitigkeiten um die Bewil- ligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Nach höch- strichterlicher Rechtsprechung betrifft der Streit um die Drittauszahlung von IV-Leistungen nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs- leistungen (BGE 121 V 17 E. 2 S. 18, 118 V 88 E. 1a S. 90). Das vorliegen- de Verfahren ist somit kostenlos (vgl. Beschluss der erweiterten Abteilungs- konferenz des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. November 2006).

E. 4.2 Da der Aufwand für die Beschwerdeführung nicht das Mass des- sen überstieg, was dem Einzelnen zur Besorgung eigener Angelegenheiten zugemutet werden darf, hat der nicht vertretene Beschwerdeführer trotz seines Obsiegens keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädi- gung (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 7. Juli 2016, soweit die Drittauszahlung betreffend, aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewie- sen, damit sie nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwä- gungen neu verfüge.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Dez. 2016, IV/16/704, Seite 8
  3. Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Gemeinde B.________, Soziale Dienste - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 16 704 IV MAW/IMD/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 13. Dezember 2016 Verwaltungsrichter Matti, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schütz, Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiber Imhasly A.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin Gemeinde B.________ Beigeladene betreffend Verfügung vom 7. Juli 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Dez. 2016, IV/16/704, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1956 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezog ab 1. Dezember 1990 eine ganze Rente der Eidgenössischen Invali- denversicherung (Akten der IV [act. IIA] 38.1 S. 119 ff.). Nachdem die IV- Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) die Rentenzahlungen mit Ver- fügung vom 11. September 2012 per 30. September 2012 sistiert hatte (Akten der IV [act. IIB] 60, 61), verfügte sie nach durchgeführtem Vorbe- scheidverfahren (act. IIB 80) am 7. September 2015 die Wiederausrichtung der Rentenleistungen ab 1. Oktober 2012. Zugleich ordnete sie die Dritt- auszahlung der nachzuzahlenden Rentenbetreffnisse in der Höhe von Fr. 67'496.-- sowie der laufenden Leistungen an die Sozialen Dienste B.________ (Soziale Dienste bzw. Beigeladene) an (act. IIB 92). Auch die C.________ nahm mit Verfügung vom 10. Juni 2015 (act. IIB 87) die Aus- richtung der Rentenleistungen per 1. Oktober 2012 wieder auf, nachdem sie zuvor den Rentenanspruch mit Verfügung vom 26. Februar 2014 (act. IIB 72) auf diesen Zeitpunkt hin rückwirkend aufgehoben hatte. Die vom Versicherten gegen die Verfügung der IVB erhobene Beschwerde (act. IIB 93 S. 3 ff.) hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom

1. Juni 2016, IV/15/881 (act. IIB 112), gut. Es hob die angefochtene Verfü- gung, soweit die Drittauszahlung betreffend, auf und wies die Sache an die IVB zurück, damit sie nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwä- gungen neu verfüge. B. Mit Verfügung vom 7. Juli 2016 (act. IIB 118) berechnete die IVB die für den Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis zum 30. Juni 2016 ausstehende Nachzahlung und ordnete die Drittauszahlung von Rentenbetreffnissen in der Höhe von Fr. 70'149.90 an die Sozialen Dienste an.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Dez. 2016, IV/16/704, Seite 3 C. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 5. August 2016 (Postaufgabe) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die Verfügung vom 7. Juli 2016 sei bezüglich der angeordneten Drittauszahlung der Nachzahlung insoweit aufzuheben, als diese Fr. 30'000.-- übersteige. Mit prozessleitender Verfügung vom 8. August 2016 lud der Instruktions- richter die Sozialen Dienste zum Verfahren bei und forderte sie zur Stel- lungnahme zum Verfahren auf. Dieser Aufforderung kam die Beigeladene mit Eingabe vom 9. August 2016 nach. Mit Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2016 beantragte die Beschwerde- gegnerin unter Beilage einer Stellungnahme der Ausgleichskasse des Kan- tons Bern (AKB) vom 6. September 2016 die Gutheissung der Beschwerde und die Rückweisung der Sache an sie, damit sie neu verfüge. Sie führte aus, aufgrund des Urteils des Verwaltungsgerichts hätte die Nachzahlung an die Sozialen Dienste nur für den Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis En- de August 2015 und nicht bis Ende Juni 2016 erfolgen dürfen. Entspre- chend sei der verfügte Nachzahlungsbetrag zu Gunsten der Sozialen Dienste zu hoch. Die Beigeladene nahm mit Eingabe vom 2. November 2016 (Postaufgabe) Stellung zur beantragten Gutheissung der Beschwerde und erklärte sich damit nicht einverstanden. Sie habe für den Beschwerdeführer auch nach September 2015 Vorschussleistungen erbracht, entsprechend stehe ihr auch für diesen Zeitraum der Ausgleich des Ausstandes zu. Der Beschwerdeführer wiederholte mit Eingabe vom 10. November 2016 (Postaufgabe) seinen Antrag, die Drittauszahlung sei auf Fr. 30'000.-- zu beschränken.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Dez. 2016, IV/16/704, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 7. Juli 2016 (act. IIB 118). Streitig und zu prüfen ist die angeordnete Drittauszahlung der nach- zuzahlenden Rentenbetreffnisse in der Höhe von Fr. 70'149.90 an die Bei- geladene. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Dez. 2016, IV/16/704, Seite 5 2. 2.1 Der Anspruch auf Leistungen ist weder abtretbar noch verpfändbar (Art. 22 Abs. 1 ATSG). Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung können jedoch Nachzahlungen von Leistungen des Sozialversicherers abgetreten werden:

a. dem Arbeitgeber oder der öffentlichen oder privaten Fürsorge, soweit diese Vorschusszahlungen leisten; oder b. einer Versicherung, die Vor- schussleistungen erbringt. 2.2 Gemäss Art. 85bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversi- cherung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) können u.a. öffentliche Fürsorgestellen, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversiche- rung Vorschussleistungen erbracht haben, verlangen, dass die Nachzah- lung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird. Als Vorschussleistungen gelten vertraglich oder auf- grund eines Gesetzes erbrachte Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennach- zahlung abgeleitet werden kann (Art. 85bis Abs. 2 lit. b IVV; zum Ganzen BGE 135 V 2 E. 2 S. 5). Die Nachzahlung darf der bevorschussenden Stel- le höchstens im Betrag der Vorschussleistung und für den Zeitraum, in wel- chem diese erbracht worden ist, ausbezahlt werden (Art. 85bis Abs. 3 IVV). 2.3 Nach Art. 40 ff. des kantonalen Gesetzes über die öffentliche So- zialhilfe vom 11. Juni 2001 (SHG; BSG 860.1) sind Personen, die wirt- schaftliche Hilfe bezogen haben, unter bestimmten Voraussetzungen zur Rückerstattung verpflichtet. Art. 40 SHG regelt die Rückerstattung wirt- schaftlicher Hilfe; hierzu gehört u.a. die Rückerstattung von im Hinblick auf bevorstehende Versicherungsleistungen bezogener wirtschaftlicher Hilfe (Art. 40 Abs. 3 SHG). 3. 3.1 Im Nachgang zu VGE IV/15/881 ersuchte die Beigeladene mit Ge- such vom 16. Juni 2016 (Akten der AKB [act. II] 105) um Verrechnung der von ihr im Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis zum 30. Juni 2016 erbrachten Vorschussleistungen in der Höhe von Fr. 70'149.90 mit der von der Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Dez. 2016, IV/16/704, Seite 6 schwerdegegnerin für denselben Zeitraum zu leistenden Nachzahlung von Fr. 86'856.--. Mit der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 7. Juli 2016 (act. IIB 118) kam die Beschwerdegegnerin diesem Ersuchen nach. Bezüglich des Zeitraums ab September 2015 hat das Verwaltungsgericht in VGE IV/15/881 festgestellt, der Beschwerdeführer sei ab diesem Zeitpunkt aufgrund der Wiederausrichtung der Renten der IV und der C.________ über die Limite des Sozialhilfebudgets gelangt und habe deshalb von der Beigeladenen nicht mehr unterstützt werden müssen. Da es somit bereits an der Voraussetzung einer Hilfe der öffentlichen oder privaten Fürsorge gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. b ATSG fehle, sei eine Drittauszahlung der lau- fenden Rente nicht zulässig (E. 3.2.2). Die Verfügung vom 7. Juli 2016 (act. IIB 118) mittels welcher die Beschwerdegegnerin nochmals (auch) die ab September 2015 nachzuzahlenden Rentenbetreffnisse mit von der Beige- ladenen ausgerichteten Leistungen im Rahmen einer Drittauszahlung zur Verrechnung bringt, ist damit von vornherein unrechtmässig, was von der Beschwerdegegnerin denn auch anerkannt wird. 3.2 Daran ändert nichts, dass die Beigeladene auch nach der Wieder- ausrichtung der Rente ab September 2015 weiterhin Sozialhilfeleistungen an den Beschwerdeführer ausgerichtet hat. Diese Unterstützung war – wie in VGE IV/15/881, E. 3.2.2, festgehalten – nicht notwendig und sie ist nicht als Bevorschussung erfolgt (vgl. E. 2.2 hiervor). Dementsprechend darf sie auch nicht im Rahmen einer Drittauszahlung rückvergütet bzw. verrechnet werden. Soweit in diesem Zusammenhang Sozialhilfeleistungen zu Unrecht ausgerichtet wurden, hat die Beigeladene diese in dem dafür vorgesehe- nen Verfahren und nach den diesbezüglich geltenden Voraussetzungen beim Beschwerdeführer zurückzufordern. 3.3 Nach dem Ausgeführten ist in Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung vom 7. Juli 2016 (act. IIB 118), soweit die Dritt- auszahlung betreffend, aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegeg- nerin zurückzuweisen, damit sie den Anspruch der Beigeladenen auf Dritt- auszahlung für den Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis zum 31. August 2015 neu berechne und danach neu verfüge.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Dez. 2016, IV/16/704, Seite 7 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht einzig in Streitigkeiten um die Bewil- ligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Nach höch- strichterlicher Rechtsprechung betrifft der Streit um die Drittauszahlung von IV-Leistungen nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs- leistungen (BGE 121 V 17 E. 2 S. 18, 118 V 88 E. 1a S. 90). Das vorliegen- de Verfahren ist somit kostenlos (vgl. Beschluss der erweiterten Abteilungs- konferenz des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. November 2006). 4.2 Da der Aufwand für die Beschwerdeführung nicht das Mass des- sen überstieg, was dem Einzelnen zur Besorgung eigener Angelegenheiten zugemutet werden darf, hat der nicht vertretene Beschwerdeführer trotz seines Obsiegens keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädi- gung (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 7. Juli 2016, soweit die Drittauszahlung betreffend, aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewie- sen, damit sie nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwä- gungen neu verfüge. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Dez. 2016, IV/16/704, Seite 8 3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- IV-Stelle Bern

- Gemeinde B.________, Soziale Dienste

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.