Einspracheentscheid vom 6. Juli 2016
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 18. Februar 2016 hielt die Philos Krankenversicherung AG (nachfolgend Philos bzw. Beschwerdegegnerin) gegenüber A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) fest, dass er seit dem 1. Januar 2009 ununterbrochen bei ihr obligatorisch kranken- pflegeversichert geblieben sei. Ein Wechsel der obligatorischen Kranken- pflegeversicherung könne frühestens per 31. Dezember 2016 akzeptiert werden. Dies, sofern ein erneutes Kündigungsschreiben bis spätestens am
30. November 2016 bei ihr eintreffe und die weiteren Voraussetzungen für einen Wechsel erfüllt seien (Antwortbeilage [AB] 14). Hiergegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 1. März 2016 Einspra- che. Gemäss Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom
11. Februar 2016 habe es Zahlungsrückstände für den Zeitraum vor dem
31. Dezember 2014 gegeben. Diese habe er in der Zwischenzeit ausgegli- chen. Gemäss Schreiben der B.________ seien die Mitgliedsbeiträge für das Jahr 2015 auf die Philos transferiert worden. Warum lediglich acht von zwölf Monatsbeiträgen transferiert worden seien, könne er nicht sagen. Den Differenzbetrag zwischen dem Tarif B.________ und Philos für das Jahr 2015 habe er heute überwiesen. Gleichzeitig habe er die Mitgliedsbei- träge für die Monate Januar bis März 2016 überwiesen (AB 15). Mit Entscheid vom 6. Juli 2016 wies die Philos die Einsprache ab, soweit darauf einzutreten sei. Die vom Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 11. Februar 2016 bestätigten Ausstände seien erst am 26. Feb- ruar 2016 von ihm beglichen worden und hätten somit am 31. Dezember 2014 sowie am 31. Dezember 2015 noch bestanden. Ein Versicherungs- wechsel per 31. Dezember 2014 sowie per 31. Dezember 2015 habe des- halb nicht vollzogen werden können. Daher sei er weiterhin bei ihr obligato- risch krankenpflegeversichert. Die von ihm bestrittenen Ausstände bezüg- lich der Prämien 2015 bildeten nicht Gegenstand der Verfügung vom
18. Februar 2016 und somit auch nicht Anfechtungsobjekt, weswegen diesbezüglich auf die Einsprache nicht einzutreten sei (AB 20).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2016, KV/16/702, Seite 3 B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte mit Schreiben vom 28. Juli 2016 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft Beschwerde. Das Kantonsgericht überwies die Beschwerde zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Das Verwaltungsgericht anerkannte mit Verfügung vom 9. August 2016 seine Zuständigkeit und wies den Be- schwerdeführer gleichzeitig darauf hin, dass sein Schreiben vom 28. Juli 2016 den Anforderungen an eine Beschwerde mangels sachbezogener Begründung nicht genüge. Er habe seine Beschwerde deshalb innert einer kurzen Nachfrist bis 19. August 2016 rechtsgenüglich zu begründen und auszuführen, weshalb der Einspracheentscheid vom 6. Juli 2016 nicht rechtmässig sein solle. Erfolge innert Frist keine verbesserte Eingabe, kön- ne auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Am 12. August 2016 erfolgte eine verbesserte Eingabe des Beschwerde- führers mit den sinngemässen Anträgen, der Einspracheentscheid der Be- schwerdegegnerin vom 6. Juli 2016 sei aufzuheben und es sei festzustel- len, dass er dieser für die Jahre 2014 und 2015 keine weiteren Zahlungen schulde. Weiter sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin Fr. 789.45 unrechtmässig einbehalten habe. Die Beschwerdegegnerin sei zu verurtei- len, ihm diesen Betrag zurückzuerstatten. Mit Beschwerdeantwort vom 30. August 2016 beantragt die Beschwerde- gegnerin, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwer- deführers abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2016, KV/16/702, Seite 4 den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 6. Juli 2016 (AB 20), mit dem diese an ihrer Verfügung vom 18. Feb- ruar 2016 (AB 14) festgehalten hat, wonach der Beschwerdeführer seit dem 1. Januar 2009 ununterbrochen bei ihr obligatorisch krankenpflege- versichert geblieben sei und frühestens auf den 31. Dezember 2016 die Versicherung wechseln könne. Soweit der Beschwerdeführer in der hier- gegen erhobenen Beschwerde beantragt, es sei festzustellen, dass er der Beschwerdegegnerin für die Jahre 2014 und 2015 keine weiteren Zahlungen schulde sowie dass die Beschwerdegegnerin Fr. 789.45 un- rechtmässig einbehalten habe und dass sie zu verurteilen sei, ihm diesen Betrag zurückzuerstatten, ist auf diese Begehren nicht einzutreten. Denn im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zustän- dige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form eines Entschei- des – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt dieser Entscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteils- voraussetzung, wenn und insoweit keine durch Einspracheentscheid bestätigte Verfügung ergangen ist (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1). Zu überprüfen und zu beurteilen ist vorliegend nur, was Gegenstand des angefochtenen Entscheids bildet und damit, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht festgehalten hat, dass der Beschwerde- führer weiterhin bei ihr versichert sei und frühestens auf den nächstmögli-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2016, KV/16/702, Seite 5 chen Termin nach Art. 7 Abs. 1 und 2 KVG die Versicherung wechseln könne.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Gemäss Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversi- cherung vom 18. März 1994 (KVG; SR 832.10) kann die versicherte Person unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist den Versicherer auf das Ende eines Kalendersemesters wechseln.
E. 2.2 Bei der Mitteilung der neuen Prämie kann die versicherte Person den Versicherer nach Art. 7 Abs. 2 KVG unter Einhaltung einer einmonati- gen Kündigungsfrist auf das Ende des Monats wechseln, welcher der Gül- tigkeit der neuen Prämie vorangeht. Der Versicherer muss die neuen, vom Bundesamt für Gesundheit genehmigten Prämien jeder versicherten Per- son mindestens zwei Monate im Voraus mitteilen und dabei auf das Recht, den Versicherer zu wechseln, hinweisen.
E. 2.3 Gemäss Art. 64a Abs. 6 Satz 1 KVG kann die säumige versicherte Person in Abweichung von Artikel 7 KVG den Versicherer nicht wechseln, solange sie die ausstehenden Prämien und Kostenbeteiligungen sowie die Verzugszinse und Betreibungskosten nicht vollständig bezahlt hat. Säumig ist die versicherte Person nach Art. 105l Abs. 1 der Verordnung über die Krankenversicherung vom 27. Juni 1995 (KVV, SR 832.102) ab Zustellung der Mahnung nach Art. 105b Abs. 1 KVV.
E. 2.4 Kündigt eine säumige versicherte Person ihr Versicherungsver- hältnis, so muss der Versicherer sie informieren, dass die Kündigung keine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2016, KV/16/702, Seite 6 Wirkung entfaltet, wenn die bis einen Monat vor Ablauf der Kündigungsfrist gemahnten Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinse sowie die bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Betreibungskosten bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht vollständig bezahlt sind (Art. 105l Abs. 2 KVV). Sind die ausstehenden Beträge beim Versicherer nicht rechtzeitig eingetroffen, so muss dieser die betroffene Person informieren, dass sie weiterhin bei ihm versichert ist und frühestens auf den nächstmöglichen Termin nach Artikel 7 Absätze 1 und 2 KVG den Versicherer wechseln kann. Der Versi- cherer muss zudem den neuen Versicherer innerhalb von 60 Tagen darü- ber informieren, dass die versicherte Person weiterhin bei ihm versichert ist (Art. 105l Abs. 3 KVV).
E. 3.1 Mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 11. Februar 2016 (VGE KV/2015/874; AB 11) wurde festgestellt, dass bis zum Zeitpunkt des Ein- spracheentscheids vom 4. September 2015 Ausstände des Beschwerde- führers bestanden haben, für die er am 21. Januar 2013 ein erstes Mal gemahnt worden ist. Diese wurden bis Ende 2015 nicht beglichen, wie der Beschwerdeführer selber einräumt (AB 12). Somit konnte der Beschwerde- führer den Versicherer weder per 31. Dezember 2014 noch per 31. De- zember 2015 wechseln. Aufgrund der am 31. Dezember 2014 wie auch am
31. Dezember 2015 noch bestandenen Ausstände blieben seine auf diese Termine gerichteten Kündigungsschreiben vom 28. Oktober 2014 (AB 3) und 28. Oktober 2015 (AB 10) ohne Wirkung (vgl. E. 2.4 hiervor). Darüber wurde er von der Beschwerdegegnerin korrekt aufgeklärt (vgl. AB 4, 5, 9 und 13). Der Beschwerdeführer blieb somit über den 31. Dezember 2015 hinaus bei der Beschwerdegegnerin versichert.
E. 3.2 Der Beschwerdeführer scheint der Auffassung zu sein, dass mit der – unbestrittenen – nachträglichen Bezahlung des mit Urteil vom 11. Fe- bruar 2016 festgestellten Ausstands im Umfang von insgesamt Fr. 2‘990.10 (vgl. AB 11, 12) dieser rückwirkend weggefallen sei. Dem ist nicht so, än- dert die nachträgliche Bezahlung des Ausstands doch nichts daran, dass ein solcher Ende 2014 und Ende 2015 noch bestanden und damit einen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2016, KV/16/702, Seite 7 Wechsel des Versicherers verunmöglicht hat. Aufgrund der am 31. Dezem- ber 2014 wie auch am 31. Dezember 2015 noch bestandenen Ausstände blieben seine auf diese Termine gerichteten Kündigungsschreiben vom
28. Oktober 2014 (AB 3) und 28. Oktober 2015 (AB 10) ohne Wirkung (vgl. E. 2.4 hiervor). Ob Ende 2015 zusätzlich ein Ausstand für Prämien der Mo- nate Januar bis April 2015 bestanden hat, kommt damit in Bezug auf die Frage, ob der Beschwerdeführer 2016 weiterhin bei der Beschwerdegegne- rin versichert ist, keine eigenständige Bedeutung zu. Der Beschwerdeführer blieb so oder anders über den 31. Dezember 2015 hinaus bei dieser versi- chert. Ein Versicherungswechsel ist ihm frühestens auf den nachtmögli- chen Termin nach Art. 7 Abs. 1 und 2 KVG möglich.
E. 3.3 Der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Juli 2016 (AB 20) ist nach dem Dargelegten nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen, soweit darauf ein- zutreten ist.
E. 4.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG muss das Verfahren für die Parteien kostenlos sein; einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfah- renskosten auferlegt werden. Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung kann vorliegen, wenn die Partei ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrich- tig ist. Mutwillige Prozessführung kann auch etwa angenommen werden, wenn eine Partei eine ihr in dieser Eigenschaft obliegende Pflicht (z.B. Mit- wirkungs-, Unterlassungspflicht) verletzt oder wenn sie noch vor der Re- kursbehörde an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung festhält (BGE 124 V 285 E. 4b S. 288, 112 V 333 E. 5a S. 334; SVR 2007 IV Nr. 19 S. 69 E. 2.2). Aussichtslosigkeit für sich allein lässt einen Prozess noch nicht als leichtsinnig oder mutwillig erscheinen. Vielmehr bedarf es zusätz- lich des subjektiven – tadelnswerten – Elements, dass die Partei die Aus- sichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2016, KV/16/702, Seite 8 weiteres erkennen konnte, den Prozess aber trotzdem führt (BGE 128 V 323 E. 1b S. 324; SVR 2007 IV Nr. 19 S. 69 E. 2.2). Die vom Beschwerde- führer offenbar vertretene Auffassung, mit der Begleichung des bis zum Urteil des Verwaltungsgerichts vom 11. Februar 2016 umstrittenen Zah- lungsausstands sei der Hinderungsgrund nachträglich weggefallen, ist zwar unrichtig (siehe E. 3.2 hiervor), jedoch nicht mutwillig, weshalb entgegen dem Antrag der Beschwerdegegnerin auf die Auferlegung von Verfahrens- kosten zu verzichten ist.
E. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht weder für den unterlie- genden Beschwerdeführer noch für die obsiegende Beschwerdegegnerin ein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG; BGE 126 V 143 E. 4a S. 150). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Philos Krankenversicherung AG
- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 16 702 KV SCJ/PES/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 16. November 2016 Verwaltungsrichter Scheidegger, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiber Peter A.________ Beschwerdeführer gegen Philos Krankenversicherung AG Rechtsdienst, Rue des Cèdres 5, Postfach, 1919 Martigny Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 6. Juli 2016
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2016, KV/16/702, Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 18. Februar 2016 hielt die Philos Krankenversicherung AG (nachfolgend Philos bzw. Beschwerdegegnerin) gegenüber A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) fest, dass er seit dem 1. Januar 2009 ununterbrochen bei ihr obligatorisch kranken- pflegeversichert geblieben sei. Ein Wechsel der obligatorischen Kranken- pflegeversicherung könne frühestens per 31. Dezember 2016 akzeptiert werden. Dies, sofern ein erneutes Kündigungsschreiben bis spätestens am
30. November 2016 bei ihr eintreffe und die weiteren Voraussetzungen für einen Wechsel erfüllt seien (Antwortbeilage [AB] 14). Hiergegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 1. März 2016 Einspra- che. Gemäss Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom
11. Februar 2016 habe es Zahlungsrückstände für den Zeitraum vor dem
31. Dezember 2014 gegeben. Diese habe er in der Zwischenzeit ausgegli- chen. Gemäss Schreiben der B.________ seien die Mitgliedsbeiträge für das Jahr 2015 auf die Philos transferiert worden. Warum lediglich acht von zwölf Monatsbeiträgen transferiert worden seien, könne er nicht sagen. Den Differenzbetrag zwischen dem Tarif B.________ und Philos für das Jahr 2015 habe er heute überwiesen. Gleichzeitig habe er die Mitgliedsbei- träge für die Monate Januar bis März 2016 überwiesen (AB 15). Mit Entscheid vom 6. Juli 2016 wies die Philos die Einsprache ab, soweit darauf einzutreten sei. Die vom Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 11. Februar 2016 bestätigten Ausstände seien erst am 26. Feb- ruar 2016 von ihm beglichen worden und hätten somit am 31. Dezember 2014 sowie am 31. Dezember 2015 noch bestanden. Ein Versicherungs- wechsel per 31. Dezember 2014 sowie per 31. Dezember 2015 habe des- halb nicht vollzogen werden können. Daher sei er weiterhin bei ihr obligato- risch krankenpflegeversichert. Die von ihm bestrittenen Ausstände bezüg- lich der Prämien 2015 bildeten nicht Gegenstand der Verfügung vom
18. Februar 2016 und somit auch nicht Anfechtungsobjekt, weswegen diesbezüglich auf die Einsprache nicht einzutreten sei (AB 20).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2016, KV/16/702, Seite 3 B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte mit Schreiben vom 28. Juli 2016 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft Beschwerde. Das Kantonsgericht überwies die Beschwerde zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Das Verwaltungsgericht anerkannte mit Verfügung vom 9. August 2016 seine Zuständigkeit und wies den Be- schwerdeführer gleichzeitig darauf hin, dass sein Schreiben vom 28. Juli 2016 den Anforderungen an eine Beschwerde mangels sachbezogener Begründung nicht genüge. Er habe seine Beschwerde deshalb innert einer kurzen Nachfrist bis 19. August 2016 rechtsgenüglich zu begründen und auszuführen, weshalb der Einspracheentscheid vom 6. Juli 2016 nicht rechtmässig sein solle. Erfolge innert Frist keine verbesserte Eingabe, kön- ne auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Am 12. August 2016 erfolgte eine verbesserte Eingabe des Beschwerde- führers mit den sinngemässen Anträgen, der Einspracheentscheid der Be- schwerdegegnerin vom 6. Juli 2016 sei aufzuheben und es sei festzustel- len, dass er dieser für die Jahre 2014 und 2015 keine weiteren Zahlungen schulde. Weiter sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin Fr. 789.45 unrechtmässig einbehalten habe. Die Beschwerdegegnerin sei zu verurtei- len, ihm diesen Betrag zurückzuerstatten. Mit Beschwerdeantwort vom 30. August 2016 beantragt die Beschwerde- gegnerin, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwer- deführers abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2016, KV/16/702, Seite 4 den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 6. Juli 2016 (AB 20), mit dem diese an ihrer Verfügung vom 18. Feb- ruar 2016 (AB 14) festgehalten hat, wonach der Beschwerdeführer seit dem 1. Januar 2009 ununterbrochen bei ihr obligatorisch krankenpflege- versichert geblieben sei und frühestens auf den 31. Dezember 2016 die Versicherung wechseln könne. Soweit der Beschwerdeführer in der hier- gegen erhobenen Beschwerde beantragt, es sei festzustellen, dass er der Beschwerdegegnerin für die Jahre 2014 und 2015 keine weiteren Zahlungen schulde sowie dass die Beschwerdegegnerin Fr. 789.45 un- rechtmässig einbehalten habe und dass sie zu verurteilen sei, ihm diesen Betrag zurückzuerstatten, ist auf diese Begehren nicht einzutreten. Denn im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zustän- dige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form eines Entschei- des – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt dieser Entscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteils- voraussetzung, wenn und insoweit keine durch Einspracheentscheid bestätigte Verfügung ergangen ist (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1). Zu überprüfen und zu beurteilen ist vorliegend nur, was Gegenstand des angefochtenen Entscheids bildet und damit, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht festgehalten hat, dass der Beschwerde- führer weiterhin bei ihr versichert sei und frühestens auf den nächstmögli-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2016, KV/16/702, Seite 5 chen Termin nach Art. 7 Abs. 1 und 2 KVG die Versicherung wechseln könne. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversi- cherung vom 18. März 1994 (KVG; SR 832.10) kann die versicherte Person unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist den Versicherer auf das Ende eines Kalendersemesters wechseln. 2.2 Bei der Mitteilung der neuen Prämie kann die versicherte Person den Versicherer nach Art. 7 Abs. 2 KVG unter Einhaltung einer einmonati- gen Kündigungsfrist auf das Ende des Monats wechseln, welcher der Gül- tigkeit der neuen Prämie vorangeht. Der Versicherer muss die neuen, vom Bundesamt für Gesundheit genehmigten Prämien jeder versicherten Per- son mindestens zwei Monate im Voraus mitteilen und dabei auf das Recht, den Versicherer zu wechseln, hinweisen. 2.3 Gemäss Art. 64a Abs. 6 Satz 1 KVG kann die säumige versicherte Person in Abweichung von Artikel 7 KVG den Versicherer nicht wechseln, solange sie die ausstehenden Prämien und Kostenbeteiligungen sowie die Verzugszinse und Betreibungskosten nicht vollständig bezahlt hat. Säumig ist die versicherte Person nach Art. 105l Abs. 1 der Verordnung über die Krankenversicherung vom 27. Juni 1995 (KVV, SR 832.102) ab Zustellung der Mahnung nach Art. 105b Abs. 1 KVV. 2.4 Kündigt eine säumige versicherte Person ihr Versicherungsver- hältnis, so muss der Versicherer sie informieren, dass die Kündigung keine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2016, KV/16/702, Seite 6 Wirkung entfaltet, wenn die bis einen Monat vor Ablauf der Kündigungsfrist gemahnten Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinse sowie die bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Betreibungskosten bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht vollständig bezahlt sind (Art. 105l Abs. 2 KVV). Sind die ausstehenden Beträge beim Versicherer nicht rechtzeitig eingetroffen, so muss dieser die betroffene Person informieren, dass sie weiterhin bei ihm versichert ist und frühestens auf den nächstmöglichen Termin nach Artikel 7 Absätze 1 und 2 KVG den Versicherer wechseln kann. Der Versi- cherer muss zudem den neuen Versicherer innerhalb von 60 Tagen darü- ber informieren, dass die versicherte Person weiterhin bei ihm versichert ist (Art. 105l Abs. 3 KVV). 3. 3.1 Mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 11. Februar 2016 (VGE KV/2015/874; AB 11) wurde festgestellt, dass bis zum Zeitpunkt des Ein- spracheentscheids vom 4. September 2015 Ausstände des Beschwerde- führers bestanden haben, für die er am 21. Januar 2013 ein erstes Mal gemahnt worden ist. Diese wurden bis Ende 2015 nicht beglichen, wie der Beschwerdeführer selber einräumt (AB 12). Somit konnte der Beschwerde- führer den Versicherer weder per 31. Dezember 2014 noch per 31. De- zember 2015 wechseln. Aufgrund der am 31. Dezember 2014 wie auch am
31. Dezember 2015 noch bestandenen Ausstände blieben seine auf diese Termine gerichteten Kündigungsschreiben vom 28. Oktober 2014 (AB 3) und 28. Oktober 2015 (AB 10) ohne Wirkung (vgl. E. 2.4 hiervor). Darüber wurde er von der Beschwerdegegnerin korrekt aufgeklärt (vgl. AB 4, 5, 9 und 13). Der Beschwerdeführer blieb somit über den 31. Dezember 2015 hinaus bei der Beschwerdegegnerin versichert. 3.2 Der Beschwerdeführer scheint der Auffassung zu sein, dass mit der – unbestrittenen – nachträglichen Bezahlung des mit Urteil vom 11. Fe- bruar 2016 festgestellten Ausstands im Umfang von insgesamt Fr. 2‘990.10 (vgl. AB 11, 12) dieser rückwirkend weggefallen sei. Dem ist nicht so, än- dert die nachträgliche Bezahlung des Ausstands doch nichts daran, dass ein solcher Ende 2014 und Ende 2015 noch bestanden und damit einen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2016, KV/16/702, Seite 7 Wechsel des Versicherers verunmöglicht hat. Aufgrund der am 31. Dezem- ber 2014 wie auch am 31. Dezember 2015 noch bestandenen Ausstände blieben seine auf diese Termine gerichteten Kündigungsschreiben vom
28. Oktober 2014 (AB 3) und 28. Oktober 2015 (AB 10) ohne Wirkung (vgl. E. 2.4 hiervor). Ob Ende 2015 zusätzlich ein Ausstand für Prämien der Mo- nate Januar bis April 2015 bestanden hat, kommt damit in Bezug auf die Frage, ob der Beschwerdeführer 2016 weiterhin bei der Beschwerdegegne- rin versichert ist, keine eigenständige Bedeutung zu. Der Beschwerdeführer blieb so oder anders über den 31. Dezember 2015 hinaus bei dieser versi- chert. Ein Versicherungswechsel ist ihm frühestens auf den nachtmögli- chen Termin nach Art. 7 Abs. 1 und 2 KVG möglich. 3.3 Der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Juli 2016 (AB 20) ist nach dem Dargelegten nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen, soweit darauf ein- zutreten ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG muss das Verfahren für die Parteien kostenlos sein; einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfah- renskosten auferlegt werden. Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung kann vorliegen, wenn die Partei ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrich- tig ist. Mutwillige Prozessführung kann auch etwa angenommen werden, wenn eine Partei eine ihr in dieser Eigenschaft obliegende Pflicht (z.B. Mit- wirkungs-, Unterlassungspflicht) verletzt oder wenn sie noch vor der Re- kursbehörde an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung festhält (BGE 124 V 285 E. 4b S. 288, 112 V 333 E. 5a S. 334; SVR 2007 IV Nr. 19 S. 69 E. 2.2). Aussichtslosigkeit für sich allein lässt einen Prozess noch nicht als leichtsinnig oder mutwillig erscheinen. Vielmehr bedarf es zusätz- lich des subjektiven – tadelnswerten – Elements, dass die Partei die Aus- sichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2016, KV/16/702, Seite 8 weiteres erkennen konnte, den Prozess aber trotzdem führt (BGE 128 V 323 E. 1b S. 324; SVR 2007 IV Nr. 19 S. 69 E. 2.2). Die vom Beschwerde- führer offenbar vertretene Auffassung, mit der Begleichung des bis zum Urteil des Verwaltungsgerichts vom 11. Februar 2016 umstrittenen Zah- lungsausstands sei der Hinderungsgrund nachträglich weggefallen, ist zwar unrichtig (siehe E. 3.2 hiervor), jedoch nicht mutwillig, weshalb entgegen dem Antrag der Beschwerdegegnerin auf die Auferlegung von Verfahrens- kosten zu verzichten ist. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht weder für den unterlie- genden Beschwerdeführer noch für die obsiegende Beschwerdegegnerin ein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG; BGE 126 V 143 E. 4a S. 150). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Philos Krankenversicherung AG
- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.