Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2015
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 16 70 EL SCP/SCM/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 19. Februar 2016 Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiberin Schädeli A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2015
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2016, EL/16/70, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung, Mit Verfügung vom 21. Februar 2014 sprach die Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) dem 1950 geborenen A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) ab dem 1. August 2013 Ergänzungsleistungen (EL) zu (Akten der AKB [act. II] 4). Nach Vornahme einer Abklärung zur Wirtschaftlichkeit und Zweckmässigkeit der bei Dr. med. dent. B.________ vom 23. Juli 2013 bis 29. Januar 2014 durchgeführten zahnärztlichen Behandlung (act. II 12 - 15, 17), er- teilte die AKB am 19. Dezember 2014 Kostengutsprache im Umfang des Rechnungsbetrages von Fr. 3‘317.-- (act. II 18). Als Empfänger des Auszahlungsbetrages nannte die AKB die Sozialen Dienste … (act. II 18). Letztere führten mit Schreiben vom 18. März 2015 (act. II 28) aus, dass der Betrag von Fr. 3‘317.-- fälschlicherweise an den Versicherten ausbezahlt worden sei, obwohl die Kosten für die Zahnbehandlung durch sie erstattet worden seien. In der Folge forderte die AKB vom Versicherten mit Rückerstattungsver- fügung vom 9. Oktober 2015 (act. II 37) den Betrag von Fr. 3‘317.-- zurück. Die dagegen erhobene Einsprache (Titel „Einsprache / Erlass- gesuch“; act. II 48) lehnte die AKB mit Entscheid vom 10. Dezember 2015 (act. II 51) ab, wobei sie erwog, zum Erlassgesuch nach Eintritt der Rechtskraft der Rückerstattungsforderung Stellung zu nehmen. Hiergegen erhob der Versicherte am 6. Januar 2016 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei der angefochtene Verwaltungsakt aufzuheben und auf die Rückforderung zu verzichten. Mit Beschwerde- antwort vom 5. Februar 2016 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Ge- setzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsan-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2016, EL/16/70, Seite 3 waltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Ergänzungsleis- tungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom
6. Oktober 2006 (ELG; SR 831.30) vergüten die Kantone den Bezüge- rinnen und Bezügern einer jährlichen EL unter anderem ausgewiesene, im laufenden Jahr entstandene Kosten für zahnärztliche Behandlungen. Die Vergütung dieser Kosten beschränkt sich auf die im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderlichen Ausgaben, welche die Beschwerdegegnerin im Einzelfall durch Fach- stellen abklären lassen kann (Art. 14 Abs. 2 ELG i.V.m. Art. 6 Abs. 2 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Ergän- zungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 27. November 2008 [EG ELG; BSG 841.31]; Art. 13 der kantona- len Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über Ergänzungsleis- tungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom
16. September 2009 [EV ELG; BSG 841.311]). Aufgrund der Akten ist erstellt und zwischen den Parteien denn auch unbestritten, dass die zahnärztliche Behandlung bei Dr. med. dent. B.________ wirtschaftlich und zweckmässig war und die Honorarrech- nung im Betrag von Fr. 3‘317.-- somit grundsätzlich von der Beschwer- degegnerin zu erstatten ist (act. II 12 - 15). Weiter ist nicht umstritten, dass die Sozialen Dienste … die Honorarrechnung im vollen Betrag übernommen haben (vgl. Beschwerde S. 2 „Rechtsbegehren“ 4, act. II 28). Aus diesem Grund hatten letztere bei der Beschwerdegegne- rin mit Schreiben vom 25. April 2014 (act. II 9) denn auch die Direkt- auszahlung des genannten Betrages verlangt. Diese Vorgehensweise wurde am 20. Mai 2014 mit einer handschriftlichen Notiz auf der Hono- rarrechnung von Dr. med. dent. B.________ erneut bestätigt (act. II 12 S. 1). Insoweit haben die Sozialen Dienste … die Honorarrechnung im Rah- men einer sozialhilferechtlichen Leistungsbevorschussung bezahlt und den Leistungsanspruch im Sinne von Art. 20 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invali-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2016, EL/16/70, Seite 4 denversicherung vom 15. Januar 1971 (ELV; SR 831.301) i.V.m. Art. 67 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV; SR 831.101) bei der Beschwerdegegne- rin geltend gemacht. Hat eine private oder eine öffentliche Fürsorgestel- le einer Person im Hinblick auf EL-Vorschussleistungen für den Le- bensunterhalt während einer Zeitspanne gewährt, für die rückwirkend EL ausgerichtet werden, so kann ihr bei der Nachzahlung dieser Vor- schuss direkt vergütet werden (Art. 22 Abs. 4 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung vom 15. Januar 1971 [ELV; SR 831.301]). Unter „Vorschuss- leistungen für den Lebensunterhalt" sind nicht nur periodische (Geld-) Leistungen der Sozialhilfe zur Deckung der laufenden Lebenskosten zu verstehen, sondern grundsätzlich sämtliche von der Sozialhilfebehörde in dem vom EL-Nachzahlungsanspruch erfassten Zeitraum ausgerichte- ten, wirtschaftlichen Unterstützungsleistungen zu subsumieren, d.h. auch einmalige, sozialhilfeseitig übernommene Krankheits- und Behin- derungskosten (BGE 132 V 113 S. 117 f. E. 3.2.3). Mit Art. 40 Abs. 3 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe vom
11. Juni 2001 (Sozialhilfegesetz [SHG; BSG 860.1]), wonach Personen, die im Hinblick auf bevorstehende Leistungen Dritter wirtschaftliche Hil- fe bezogen haben, zu deren Rückerstattung verpflichtet sind, sobald die Ansprüche realisiert werden können, besteht zudem ein normativ ein- deutig festgelegtes Rückforderungsrecht. Aus diesem Grund stand den Sozialen Diensten … gemäss Art. 22 Abs. 4 ELV ein direktes Rückfor- derungsrecht zu und die Beschwerdegegnerin hatte im Lichte der hier- zu ergangenen Rechtsprechung (BGE 132 V 113 S. 117 f. E. 3.2.3) denn auch nicht zu klären, ob die primär dem Beschwerdeführer zuste- henden Leistungsansprüche mit der Bevorschussung der Zahnarztkos- ten im Sinne von Art. 22 Abs. 2 lit. a ATSG abgetreten worden waren. Vielmehr stand dem Beschwerdeführer mit der Leistungsbevorschus- sung und -beanspruchung durch die Sozialen Dienste … im Zeitpunkt der Nachzahlung durch die Beschwerdegegnerin der Leistungsan- spruch gar nicht mehr zu.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2016, EL/16/70, Seite 5 Bei diesem Ergebnis ist vorliegend nicht von Belang, dass die Be- schwerdegegnerin mit der Anerkennung der vollen Kostenerstattung der zahnärztlichen Behandlung offenbar auch die in der Zeit vor dem Entstehen des EL-Anspruchs angefallenen Zahnarztkosten vergütet hat, wozu sie nach Art. 15 lit. b ELG nicht verpflichtet gewesen wäre (Behandlung vom 23. Juli 2013 bis 29. Januar 2014 [act. II 12], EL- Anspruch ab 1. August 2013 [act. II 4]). Nach dem Dargelegten erweist sich die an den Beschwerdeführer aus- gerichtete Kostenvergütung aus EL- bzw. sozialversicherungsrechtli- cher Sicht als unrechtmässig, weshalb er mit Rückerstattungsverfügung vom 9. Oktober 2015 (act. II 37) zu Recht verpflichtet wurde, den Be- trag von Fr. 3‘317.-- zurückzubezahlen. Die gegen den Einspracheent- scheid vom 10. Dezember 2015 (act. II 51) gerichtete Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. Ob sich der Beschwerdeführer bei dieser klaren Sachlage auf den ein- sprache- wie auch beschwerdeweise geltend gemachten guten Glau- ben – welcher Voraussetzung für einen Erlass im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG wäre – berufen kann, ist nicht in diesem Verfahren zu prü- fen. In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind kei- ne Verfahrenskosten zu erheben. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwer- deführer gemäss Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehr- schluss) keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Ebenso hat die Beschwerdegegnerin als öffentlich-rechtliche Anstalt (Art. 61 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom
20. Dezember 1946 [AHVG; SR 831.10] i.V.m. Art. 2 Abs. 1 des kanto- nalen Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom
23. Juni 1993 [EG AHVG; BSG 841.11]) – trotz ihres Obsiegens – keinen Anspruch auf einen Par- teikostenersatz (Art. 104 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2016, EL/16/70, Seite 6 Bei einer umstrittenen Rückforderung von Fr. 3‘317.-- liegt der Streit- wert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.