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200 2016 692

Bern VerwG · 2016-07-13 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 13. Juli 2016

Sachverhalt

A. Die 1934 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bezieht Ergänzungsleistungen zur Altersrente (Antwortbeilagen der Aus- gleichskasse des Kantons Bern [AB] 1, 2 und 67). Mit Verfügung vom

31. Mai 2016 (AB 72) lehnte die Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB resp. Beschwerdegegnerin) den Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab dem 1. Juni 2016 wegen eines Einnahmenüberschusses ab. Hierbei berücksichtigte sie unter anderem ein anrechenbares Vermögen von Fr. 319‘009.--. Diese Verfügung bestätigte sie auf Einsprache hin (AB 74) mit Entscheid vom 13. Juli 2016 (AB 76). B. Hiergegen liess die Versicherte, vertreten durch ihren Sohn, B.________, am 30. Juli 2016 Beschwerde erheben und die Aufhebung des ergangenen Verwaltungsaktes beantragen. Aufgrund der auf den 31. Mai 2016 erfolgten Abtretung des Miteigentumsanteils von 34/100 an der Liegenschaft in ..., Grundstück-Nr. ..., an den Sohn B.________ seien die Ergänzungsleistun- gen neu zu berechnen bzw. weiterhin zu gewähren. Mit Beschwerdeantwort vom 14. September 2016 beantragte die Be- schwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Juni 2016 und in diesem Zusammenhang allein die Frage, ob bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen ein anrechenbares Vermögen von Fr. 319‘009.-- zu berücksichtigen ist. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wenn - wie hier - aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330).

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Okt. 2016, EL/16/692, Seite 3 Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom 13. Ju- li 2016 (AB 76). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf EL ab dem

E. 1.3 Mit Blick darauf, dass ein Entscheid über Ergänzungsleistungen in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für ein Kalenderjahr entfalten kann (BGE 128 V 39 E. 3b S. 41) und dass einzig die Berücksichtigung eines anrechenbaren Vermögens von Fr. 319‘009.-- resp. eines um Fr. 180‘000.-- reduzierten anrechenbaren Vermögens von Fr. 139‘009.-- streitig ist, liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Okt. 2016, EL/16/692, Seite 4

E. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleis- tungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Ok- tober 2006 (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der ge- nannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergän- zungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die aner- kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

E. 2.2 Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Ein- künfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünf- zehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermö- gens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG). Altersrentnerinnen und Altersrentnern, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spi- tal leben, wird ein Fünftel des Reinvermögens als Einnahme angerechnet (Art. 3 des kantonalen Einführungsgesetzes zum ELG vom 27. November 2008 [EG ELG; BSG 841.31]).

E. 2.3 Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermö- genswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Mit die- ser Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der Gedanke an eine Ergänzungsleistung tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397).

E. 2.3.1 Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Ein- künfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Okt. 2016, EL/16/692, Seite 5 Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 S. 270). Die Tatbestandselemente „ohne rechtliche Verpflichtung“ resp. „ohne adäquate Gegenleistung“ sind nicht kumulativ, sondern alternativ (BGE 134 I 65 E. 3.2 S. 70 = Pra 2008 S. 562, 131 V 329; SVR 2012 EL Nr. 4 S. 11 E. 2).

E. 2.3.2 Bei Verzicht auf unbewegliches Vermögen ist als hypothetischer Ertrag der Betrag anzurechnen, der bei zinstragender Anlage des abgetre- tenen Vermögens erzielbar wäre. Dabei ist grundsätzlich vom durchschnitt- lichen Zinssatz für Spareinlagen im Vorjahr des Bezugsjahres auszugehen (SVR 2012 EL Nr. 4 S. 12 E. 4.1).

E. 2.3.3 Die Anrechnung und jährliche Amortisation des Verzichtsvermö- gens sind in Art. 17a der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 15. Januar 1971 (ELV; SR 831.301) geregelt. Nach dieser Bestimmung vermindert sich der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet wurde, grundsätzlich jährlich um Fr. 10'000.-- (Art. 17a Abs. 1 ELV). Der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Art. 17a Abs. 2 ELV). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Art. 17a Abs. 3 ELV).

E. 3.1 Es steht aufgrund der Akten fest und ist unbestritten, dass die Be- schwerdeführerin und ihr verstorbener Ehemann im Jahr 2005 einen Bar- betrag von Fr. 180'000.-- bzw. je einen Betrag von Fr. 90'000.-- ihrem Sohn, B.________, geschenkt haben (AB 39 f.). Weiter ist erstellt, dass den fünf Nachkommen der Beschwerdeführerin und ihres verstorbenen Ehegatten im Jahr 2013 je Fr. 10‘000.-- ausgerichtet wurden (AB 1 und 70, Beschwerdebeilagen [BB] 7, S. 3). Damit liegt nach der Rechtsprechung ein in der Berechnung der Ergänzungsleistungen zu berücksichtigendes Verzichtsvermögen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG vor, da die Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Okt. 2016, EL/16/692, Seite 6 Schenkungen ohne rechtliche Verpflichtung erfolgt sind und die Beschwer- deführerin und ihr verstorbener Ehemann dafür keine adäquate Gegenleis- tung erhalten haben (vgl. E. 2.3 und 2.3.1 hiervor). Damit ist der Beschwer- deführerin diesbezüglich ein Verzichtsvermögen von insgesamt Fr. 230’000.-- resp. unter Berücksichtigung der seitherigen Amortisation gemäss Art. 17a ELV (erstmalige Amortisation für den Betrag von Fr. 180‘000.--: auf den 1. Januar 2007 [vgl. AB 39 f. und 70]; erstmalige Amortisation für den Betrag von Fr. 50‘000.--: auf den 1. Januar 2016 [vgl. AB 1 und 70, BB 7 S. 3]; vgl. E. 2.3.3 hiervor) ein solches von insgesamt Fr. 130‘000.-- anzurechnen. Dies wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht substantiiert bestritten. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort (S. 2) verwiesen werden.

E. 3.2 Weiter steht fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin

dem Sohn, B.________, mit notariell beurkundetem Vertrag vom 31. Mai

2016 (AB 75) einen Miteigentumsanteil von 34/100 an einer Liegenschaft in

..., Grundstück-Nr. ..., auf Rechnung zukünftiger Erbschaft abgetreten hat.

Bei diesem Erbvorbezug in der Höhe von Fr. 189‘720.-- (vgl. AB 75 S. 2 f.)

handelt es sich ebenfalls um ein in der Berechnung der Ergänzungsleistun-

gen zu berücksichtigendes Verzichtsvermögen im Sinne von Art. 11 Abs. 1

lit. g ELG (vgl. E. 2.3 hiervor), da die Abtretung des Miteigentumsanteils

ohne rechtliche Verpflichtung erfolgt ist und die Beschwerdeführerin dafür

keine adäquate Gegenleistung erhalten hat (vgl. E. 2.3.1 hiervor). Damit ist

in Zusammenhang mit der Abtretung des Miteigentumsanteils für den Zeit-

punkt der Berechnung der Ergänzungsleistungen ab dem 1. Juni 2016 ein

Verzichtsvermögen von Fr. 189‘720.-- zu berücksichtigen. Wie die Be-

schwerdegegnerin zutreffend ausgeführt hat (vgl. Beschwerdeantwort,

S. 2), ändert die Abtretung des Miteigentumsanteils letztlich nichts an der

Höhe des anrechenbaren Vermögens; vor Erhalt des Abtretungsvertrags

vom 31. Mai 2016 (AB 75) hat die Beschwerdegegnerin den besagten Mit-

eigentumsanteil von 34/100 im Wert von Fr. 189‘720.-- vermögensseitig als

„Liegenschaft nicht selbstbewohnt“ berücksichtigt (AB 71 S. 1).

Unter

Zugrundelegung

des

zusätzlichen

Verzichtsvermögens

von

Fr. 189‘720.-- (vgl. E. 3.1 hiervor), des entsprechenden zusätzlichen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Okt. 2016, EL/16/692, Seite 7

hypothetischen Ertrags von Fr. 189.70 (anhand des durchschnittlichen

Zinssatzes der Spareinlagen der Kantonalbanken von 0.1 % im Vorjahr des

Bezugsjahres [vgl. Rz. 3482.11 der Wegleitung über die Ergänzungsleis-

tungen zur AHV und IV {WEL; gültig ab 1. April 2011; Stand 1. Januar

2016} des Bundesamtes für Sozialversicherungen]) und bei Nichtberück-

sichtigung des Eigenmietwerts von Fr. 7‘440.-- (des zuvor vermögensseitig

als „Liegenschaft nicht selbstbewohnt“ berücksichtigten Miteigentumsan-

teils; vgl. AB 71 S. 1) resultiert bei der Berechnung der Ergänzungsleistun-

gen ab dem 1. Juni 2016 (nach wie vor) ein Einnahmenüberschuss.

E. 4 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom

13. Juli 2016 (AB 76) nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

E. 5.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).

E. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Be- schwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Okt. 2016, EL/16/692, Seite 8
  3. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 16 692 EL

FUR/TOZ/SEE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil der Einzelrichterin vom 21. Oktober 2016

Verwaltungsrichterin Fuhrer

Gerichtsschreiberin Tomic

A.________

vertreten durch B.________

Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Bern

Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern

Beschwerdegegnerin

betreffend Einspracheentscheid vom 13. Juli 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Okt. 2016, EL/16/692, Seite 2

Sachverhalt:

A.

Die 1934 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin)

bezieht Ergänzungsleistungen zur Altersrente (Antwortbeilagen der Aus-

gleichskasse des Kantons Bern [AB] 1, 2 und 67). Mit Verfügung vom

31. Mai 2016 (AB 72) lehnte die Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB

resp. Beschwerdegegnerin) den Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab

dem 1. Juni 2016 wegen eines Einnahmenüberschusses ab. Hierbei

berücksichtigte sie unter anderem ein anrechenbares Vermögen von

Fr. 319‘009.--. Diese Verfügung bestätigte sie auf Einsprache hin (AB 74)

mit Entscheid vom 13. Juli 2016 (AB 76).

B.

Hiergegen liess die Versicherte, vertreten durch ihren Sohn, B.________,

am 30. Juli 2016 Beschwerde erheben und die Aufhebung des ergangenen

Verwaltungsaktes beantragen. Aufgrund der auf den 31. Mai 2016 erfolgten

Abtretung des Miteigentumsanteils von 34/100 an der Liegenschaft in ...,

Grundstück-Nr. ..., an den Sohn B.________ seien die Ergänzungsleistun-

gen neu zu berechnen bzw. weiterhin zu gewähren.

Mit Beschwerdeantwort vom 14. September 2016 beantragte die Be-

schwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.

1.1

Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-

rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Okt. 2016, EL/16/692, Seite 3

Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000

(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über

die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.

Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ-

gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt

und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie

zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist

gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60

ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des

kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989

[VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom 13. Ju-

li 2016 (AB 76). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf EL ab dem

1. Juni 2016 und in diesem Zusammenhang allein die Frage, ob bei der

Berechnung der Ergänzungsleistungen ein anrechenbares Vermögen von

Fr. 319‘009.-- zu berücksichtigen ist. Die richterliche Beurteilung hat sich

praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wenn - wie hier - aufgrund

der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte

in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330).

1.3

Mit Blick darauf, dass ein Entscheid über Ergänzungsleistungen in

zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für ein Kalenderjahr entfalten

kann (BGE 128 V 39 E. 3b S. 41) und dass einzig die Berücksichtigung

eines anrechenbaren Vermögens von Fr. 319‘009.-- resp. eines um

Fr. 180‘000.-- reduzierten anrechenbaren Vermögens von Fr. 139‘009.--

streitig ist, liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung

der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1

GSOG).

1.4

Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an

die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;

Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Okt. 2016, EL/16/692, Seite 4

2.

2.1

Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleis-

tungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Ok-

tober 2006 (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli-

chem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn

sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der ge-

nannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergän-

zungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der

Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG).

Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die aner-

kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs.

1 ELG).

2.2

Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Ein-

künfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünf-

zehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermö-

gens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- und bei Ehepaaren

Fr. 60'000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG). Altersrentnerinnen

und Altersrentnern, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spi-

tal leben, wird ein Fünftel des Reinvermögens als Einnahme angerechnet

(Art. 3 des kantonalen Einführungsgesetzes zum ELG vom 27. November

2008 [EG ELG; BSG 841.31]).

2.3

Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermö-

genswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Mit die-

ser Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll

eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die

schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen

oder Vermögen der Gedanke an eine Ergänzungsleistung tatsächlich eine

Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2

S. 397).

2.3.1

Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person

ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Ein-

künfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf

bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Okt. 2016, EL/16/692, Seite 5

Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von

ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und

zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 S. 270). Die

Tatbestandselemente „ohne rechtliche Verpflichtung“ resp. „ohne adäquate

Gegenleistung“ sind nicht kumulativ, sondern alternativ (BGE 134 I 65

E. 3.2 S. 70 = Pra 2008 S. 562, 131 V 329; SVR 2012 EL Nr. 4 S. 11 E. 2).

2.3.2

Bei Verzicht auf unbewegliches Vermögen ist als hypothetischer

Ertrag der Betrag anzurechnen, der bei zinstragender Anlage des abgetre-

tenen Vermögens erzielbar wäre. Dabei ist grundsätzlich vom durchschnitt-

lichen Zinssatz für Spareinlagen im Vorjahr des Bezugsjahres auszugehen

(SVR 2012 EL Nr. 4 S. 12 E. 4.1).

2.3.3

Die Anrechnung und jährliche Amortisation des Verzichtsvermö-

gens sind in Art. 17a der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur

Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 15. Januar 1971

(ELV; SR 831.301) geregelt. Nach dieser Bestimmung vermindert sich der

anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet wurde,

grundsätzlich jährlich um Fr. 10'000.-- (Art. 17a Abs. 1 ELV). Der Wert des

Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes ist unverändert auf den 1. Januar

des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils

nach einem Jahr zu vermindern (Art. 17a Abs. 2 ELV). Für die Berechnung

der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar

des Bezugsjahres massgebend (Art. 17a Abs. 3 ELV).

3.

3.1

Es steht aufgrund der Akten fest und ist unbestritten, dass die Be-

schwerdeführerin und ihr verstorbener Ehemann im Jahr 2005 einen Bar-

betrag von Fr. 180'000.-- bzw. je einen Betrag von Fr. 90'000.-- ihrem

Sohn, B.________, geschenkt haben (AB 39 f.). Weiter ist erstellt, dass

den fünf Nachkommen der Beschwerdeführerin und ihres verstorbenen

Ehegatten im Jahr 2013 je Fr. 10‘000.-- ausgerichtet wurden (AB 1 und 70,

Beschwerdebeilagen [BB] 7, S. 3). Damit liegt nach der Rechtsprechung

ein in der Berechnung der Ergänzungsleistungen zu berücksichtigendes

Verzichtsvermögen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG vor, da die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Okt. 2016, EL/16/692, Seite 6

Schenkungen ohne rechtliche Verpflichtung erfolgt sind und die Beschwer-

deführerin und ihr verstorbener Ehemann dafür keine adäquate Gegenleis-

tung erhalten haben (vgl. E. 2.3 und 2.3.1 hiervor). Damit ist der Beschwer-

deführerin

diesbezüglich

ein

Verzichtsvermögen

von

insgesamt

Fr. 230’000.-- resp. unter Berücksichtigung der seitherigen Amortisation

gemäss Art. 17a ELV (erstmalige Amortisation für den Betrag von

Fr. 180‘000.--: auf den 1. Januar 2007 [vgl. AB 39 f. und 70]; erstmalige

Amortisation für den Betrag von Fr. 50‘000.--: auf den 1. Januar 2016 [vgl.

AB 1 und 70, BB 7 S. 3]; vgl. E. 2.3.3 hiervor) ein solches von insgesamt

Fr. 130‘000.-- anzurechnen. Dies wird von der Beschwerdeführerin denn

auch nicht substantiiert bestritten. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden

Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort (S. 2)

verwiesen werden.

3.2

Weiter steht fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin

dem Sohn, B.________, mit notariell beurkundetem Vertrag vom 31. Mai

2016 (AB 75) einen Miteigentumsanteil von 34/100 an einer Liegenschaft in

..., Grundstück-Nr. ..., auf Rechnung zukünftiger Erbschaft abgetreten hat.

Bei diesem Erbvorbezug in der Höhe von Fr. 189‘720.-- (vgl. AB 75 S. 2 f.)

handelt es sich ebenfalls um ein in der Berechnung der Ergänzungsleistun-

gen zu berücksichtigendes Verzichtsvermögen im Sinne von Art. 11 Abs. 1

lit. g ELG (vgl. E. 2.3 hiervor), da die Abtretung des Miteigentumsanteils

ohne rechtliche Verpflichtung erfolgt ist und die Beschwerdeführerin dafür

keine adäquate Gegenleistung erhalten hat (vgl. E. 2.3.1 hiervor). Damit ist

in Zusammenhang mit der Abtretung des Miteigentumsanteils für den Zeit-

punkt der Berechnung der Ergänzungsleistungen ab dem 1. Juni 2016 ein

Verzichtsvermögen von Fr. 189‘720.-- zu berücksichtigen. Wie die Be-

schwerdegegnerin zutreffend ausgeführt hat (vgl. Beschwerdeantwort,

S. 2), ändert die Abtretung des Miteigentumsanteils letztlich nichts an der

Höhe des anrechenbaren Vermögens; vor Erhalt des Abtretungsvertrags

vom 31. Mai 2016 (AB 75) hat die Beschwerdegegnerin den besagten Mit-

eigentumsanteil von 34/100 im Wert von Fr. 189‘720.-- vermögensseitig als

„Liegenschaft nicht selbstbewohnt“ berücksichtigt (AB 71 S. 1).

Unter

Zugrundelegung

des

zusätzlichen

Verzichtsvermögens

von

Fr. 189‘720.-- (vgl. E. 3.1 hiervor), des entsprechenden zusätzlichen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Okt. 2016, EL/16/692, Seite 7

hypothetischen Ertrags von Fr. 189.70 (anhand des durchschnittlichen

Zinssatzes der Spareinlagen der Kantonalbanken von 0.1 % im Vorjahr des

Bezugsjahres [vgl. Rz. 3482.11 der Wegleitung über die Ergänzungsleis-

tungen zur AHV und IV {WEL; gültig ab 1. April 2011; Stand 1. Januar

2016} des Bundesamtes für Sozialversicherungen]) und bei Nichtberück-

sichtigung des Eigenmietwerts von Fr. 7‘440.-- (des zuvor vermögensseitig

als „Liegenschaft nicht selbstbewohnt“ berücksichtigten Miteigentumsan-

teils; vgl. AB 71 S. 1) resultiert bei der Berechnung der Ergänzungsleistun-

gen ab dem 1. Juni 2016 (nach wie vor) ein Einnahmenüberschuss.

4.

Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom

13. Juli 2016 (AB 76) nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist deshalb

abzuweisen.

5.

5.1

Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m.

Art. 61 lit. a ATSG).

5.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Be-

schwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr-

schluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä-

digung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Okt. 2016, EL/16/692, Seite 8

3. Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen

- Bundesamt für Sozialversicherungen

Die Einzelrichterin:

Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-

dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-

fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-

desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-

führt werden.