Einspracheentscheid vom 13. Juli 2016
Sachverhalt
A. Die 1934 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bezieht Ergänzungsleistungen zur Altersrente (Antwortbeilagen der Aus- gleichskasse des Kantons Bern [AB] 1, 2 und 67). Mit Verfügung vom
31. Mai 2016 (AB 72) lehnte die Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB resp. Beschwerdegegnerin) den Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab dem 1. Juni 2016 wegen eines Einnahmenüberschusses ab. Hierbei berücksichtigte sie unter anderem ein anrechenbares Vermögen von Fr. 319‘009.--. Diese Verfügung bestätigte sie auf Einsprache hin (AB 74) mit Entscheid vom 13. Juli 2016 (AB 76). B. Hiergegen liess die Versicherte, vertreten durch ihren Sohn, B.________, am 30. Juli 2016 Beschwerde erheben und die Aufhebung des ergangenen Verwaltungsaktes beantragen. Aufgrund der auf den 31. Mai 2016 erfolgten Abtretung des Miteigentumsanteils von 34/100 an der Liegenschaft in ..., Grundstück-Nr. ..., an den Sohn B.________ seien die Ergänzungsleistun- gen neu zu berechnen bzw. weiterhin zu gewähren. Mit Beschwerdeantwort vom 14. September 2016 beantragte die Be- schwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Juni 2016 und in diesem Zusammenhang allein die Frage, ob bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen ein anrechenbares Vermögen von Fr. 319‘009.-- zu berücksichtigen ist. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wenn - wie hier - aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330).
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Okt. 2016, EL/16/692, Seite 3 Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom 13. Ju- li 2016 (AB 76). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf EL ab dem
E. 1.3 Mit Blick darauf, dass ein Entscheid über Ergänzungsleistungen in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für ein Kalenderjahr entfalten kann (BGE 128 V 39 E. 3b S. 41) und dass einzig die Berücksichtigung eines anrechenbaren Vermögens von Fr. 319‘009.-- resp. eines um Fr. 180‘000.-- reduzierten anrechenbaren Vermögens von Fr. 139‘009.-- streitig ist, liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Okt. 2016, EL/16/692, Seite 4
E. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleis- tungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Ok- tober 2006 (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der ge- nannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergän- zungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die aner- kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
E. 2.2 Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Ein- künfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünf- zehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermö- gens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG). Altersrentnerinnen und Altersrentnern, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spi- tal leben, wird ein Fünftel des Reinvermögens als Einnahme angerechnet (Art. 3 des kantonalen Einführungsgesetzes zum ELG vom 27. November 2008 [EG ELG; BSG 841.31]).
E. 2.3 Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermö- genswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Mit die- ser Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der Gedanke an eine Ergänzungsleistung tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397).
E. 2.3.1 Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Ein- künfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Okt. 2016, EL/16/692, Seite 5 Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 S. 270). Die Tatbestandselemente „ohne rechtliche Verpflichtung“ resp. „ohne adäquate Gegenleistung“ sind nicht kumulativ, sondern alternativ (BGE 134 I 65 E. 3.2 S. 70 = Pra 2008 S. 562, 131 V 329; SVR 2012 EL Nr. 4 S. 11 E. 2).
E. 2.3.2 Bei Verzicht auf unbewegliches Vermögen ist als hypothetischer Ertrag der Betrag anzurechnen, der bei zinstragender Anlage des abgetre- tenen Vermögens erzielbar wäre. Dabei ist grundsätzlich vom durchschnitt- lichen Zinssatz für Spareinlagen im Vorjahr des Bezugsjahres auszugehen (SVR 2012 EL Nr. 4 S. 12 E. 4.1).
E. 2.3.3 Die Anrechnung und jährliche Amortisation des Verzichtsvermö- gens sind in Art. 17a der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 15. Januar 1971 (ELV; SR 831.301) geregelt. Nach dieser Bestimmung vermindert sich der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet wurde, grundsätzlich jährlich um Fr. 10'000.-- (Art. 17a Abs. 1 ELV). Der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Art. 17a Abs. 2 ELV). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Art. 17a Abs. 3 ELV).
E. 3.1 Es steht aufgrund der Akten fest und ist unbestritten, dass die Be- schwerdeführerin und ihr verstorbener Ehemann im Jahr 2005 einen Bar- betrag von Fr. 180'000.-- bzw. je einen Betrag von Fr. 90'000.-- ihrem Sohn, B.________, geschenkt haben (AB 39 f.). Weiter ist erstellt, dass den fünf Nachkommen der Beschwerdeführerin und ihres verstorbenen Ehegatten im Jahr 2013 je Fr. 10‘000.-- ausgerichtet wurden (AB 1 und 70, Beschwerdebeilagen [BB] 7, S. 3). Damit liegt nach der Rechtsprechung ein in der Berechnung der Ergänzungsleistungen zu berücksichtigendes Verzichtsvermögen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG vor, da die Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Okt. 2016, EL/16/692, Seite 6 Schenkungen ohne rechtliche Verpflichtung erfolgt sind und die Beschwer- deführerin und ihr verstorbener Ehemann dafür keine adäquate Gegenleis- tung erhalten haben (vgl. E. 2.3 und 2.3.1 hiervor). Damit ist der Beschwer- deführerin diesbezüglich ein Verzichtsvermögen von insgesamt Fr. 230’000.-- resp. unter Berücksichtigung der seitherigen Amortisation gemäss Art. 17a ELV (erstmalige Amortisation für den Betrag von Fr. 180‘000.--: auf den 1. Januar 2007 [vgl. AB 39 f. und 70]; erstmalige Amortisation für den Betrag von Fr. 50‘000.--: auf den 1. Januar 2016 [vgl. AB 1 und 70, BB 7 S. 3]; vgl. E. 2.3.3 hiervor) ein solches von insgesamt Fr. 130‘000.-- anzurechnen. Dies wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht substantiiert bestritten. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort (S. 2) verwiesen werden.
E. 3.2 Weiter steht fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin
dem Sohn, B.________, mit notariell beurkundetem Vertrag vom 31. Mai
2016 (AB 75) einen Miteigentumsanteil von 34/100 an einer Liegenschaft in
..., Grundstück-Nr. ..., auf Rechnung zukünftiger Erbschaft abgetreten hat.
Bei diesem Erbvorbezug in der Höhe von Fr. 189‘720.-- (vgl. AB 75 S. 2 f.)
handelt es sich ebenfalls um ein in der Berechnung der Ergänzungsleistun-
gen zu berücksichtigendes Verzichtsvermögen im Sinne von Art. 11 Abs. 1
lit. g ELG (vgl. E. 2.3 hiervor), da die Abtretung des Miteigentumsanteils
ohne rechtliche Verpflichtung erfolgt ist und die Beschwerdeführerin dafür
keine adäquate Gegenleistung erhalten hat (vgl. E. 2.3.1 hiervor). Damit ist
in Zusammenhang mit der Abtretung des Miteigentumsanteils für den Zeit-
punkt der Berechnung der Ergänzungsleistungen ab dem 1. Juni 2016 ein
Verzichtsvermögen von Fr. 189‘720.-- zu berücksichtigen. Wie die Be-
schwerdegegnerin zutreffend ausgeführt hat (vgl. Beschwerdeantwort,
S. 2), ändert die Abtretung des Miteigentumsanteils letztlich nichts an der
Höhe des anrechenbaren Vermögens; vor Erhalt des Abtretungsvertrags
vom 31. Mai 2016 (AB 75) hat die Beschwerdegegnerin den besagten Mit-
eigentumsanteil von 34/100 im Wert von Fr. 189‘720.-- vermögensseitig als
„Liegenschaft nicht selbstbewohnt“ berücksichtigt (AB 71 S. 1).
Unter
Zugrundelegung
des
zusätzlichen
Verzichtsvermögens
von
Fr. 189‘720.-- (vgl. E. 3.1 hiervor), des entsprechenden zusätzlichen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Okt. 2016, EL/16/692, Seite 7
hypothetischen Ertrags von Fr. 189.70 (anhand des durchschnittlichen
Zinssatzes der Spareinlagen der Kantonalbanken von 0.1 % im Vorjahr des
Bezugsjahres [vgl. Rz. 3482.11 der Wegleitung über die Ergänzungsleis-
tungen zur AHV und IV {WEL; gültig ab 1. April 2011; Stand 1. Januar
2016} des Bundesamtes für Sozialversicherungen]) und bei Nichtberück-
sichtigung des Eigenmietwerts von Fr. 7‘440.-- (des zuvor vermögensseitig
als „Liegenschaft nicht selbstbewohnt“ berücksichtigten Miteigentumsan-
teils; vgl. AB 71 S. 1) resultiert bei der Berechnung der Ergänzungsleistun-
gen ab dem 1. Juni 2016 (nach wie vor) ein Einnahmenüberschuss.
E. 4 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom
13. Juli 2016 (AB 76) nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
E. 5.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).
E. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Be- schwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Okt. 2016, EL/16/692, Seite 8
- Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 16 692 EL
FUR/TOZ/SEE
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil der Einzelrichterin vom 21. Oktober 2016
Verwaltungsrichterin Fuhrer
Gerichtsschreiberin Tomic
A.________
vertreten durch B.________
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Bern
Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern
Beschwerdegegnerin
betreffend Einspracheentscheid vom 13. Juli 2016
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Okt. 2016, EL/16/692, Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die 1934 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin)
bezieht Ergänzungsleistungen zur Altersrente (Antwortbeilagen der Aus-
gleichskasse des Kantons Bern [AB] 1, 2 und 67). Mit Verfügung vom
31. Mai 2016 (AB 72) lehnte die Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB
resp. Beschwerdegegnerin) den Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab
dem 1. Juni 2016 wegen eines Einnahmenüberschusses ab. Hierbei
berücksichtigte sie unter anderem ein anrechenbares Vermögen von
Fr. 319‘009.--. Diese Verfügung bestätigte sie auf Einsprache hin (AB 74)
mit Entscheid vom 13. Juli 2016 (AB 76).
B.
Hiergegen liess die Versicherte, vertreten durch ihren Sohn, B.________,
am 30. Juli 2016 Beschwerde erheben und die Aufhebung des ergangenen
Verwaltungsaktes beantragen. Aufgrund der auf den 31. Mai 2016 erfolgten
Abtretung des Miteigentumsanteils von 34/100 an der Liegenschaft in ...,
Grundstück-Nr. ..., an den Sohn B.________ seien die Ergänzungsleistun-
gen neu zu berechnen bzw. weiterhin zu gewähren.
Mit Beschwerdeantwort vom 14. September 2016 beantragte die Be-
schwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen:
1.
1.1
Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-
rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Okt. 2016, EL/16/692, Seite 3
Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000
(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über
die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.
Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ-
gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie
zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist
gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60
ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des
kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989
[VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom 13. Ju-
li 2016 (AB 76). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf EL ab dem
1. Juni 2016 und in diesem Zusammenhang allein die Frage, ob bei der
Berechnung der Ergänzungsleistungen ein anrechenbares Vermögen von
Fr. 319‘009.-- zu berücksichtigen ist. Die richterliche Beurteilung hat sich
praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wenn - wie hier - aufgrund
der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte
in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330).
1.3
Mit Blick darauf, dass ein Entscheid über Ergänzungsleistungen in
zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für ein Kalenderjahr entfalten
kann (BGE 128 V 39 E. 3b S. 41) und dass einzig die Berücksichtigung
eines anrechenbaren Vermögens von Fr. 319‘009.-- resp. eines um
Fr. 180‘000.-- reduzierten anrechenbaren Vermögens von Fr. 139‘009.--
streitig ist, liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung
der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1
GSOG).
1.4
Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an
die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;
Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Okt. 2016, EL/16/692, Seite 4
2.
2.1
Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleis-
tungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Ok-
tober 2006 (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli-
chem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn
sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der ge-
nannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergän-
zungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der
Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG).
Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die aner-
kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs.
1 ELG).
2.2
Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Ein-
künfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünf-
zehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermö-
gens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- und bei Ehepaaren
Fr. 60'000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG). Altersrentnerinnen
und Altersrentnern, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spi-
tal leben, wird ein Fünftel des Reinvermögens als Einnahme angerechnet
(Art. 3 des kantonalen Einführungsgesetzes zum ELG vom 27. November
2008 [EG ELG; BSG 841.31]).
2.3
Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermö-
genswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Mit die-
ser Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll
eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die
schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen
oder Vermögen der Gedanke an eine Ergänzungsleistung tatsächlich eine
Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2
S. 397).
2.3.1
Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person
ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Ein-
künfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf
bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Okt. 2016, EL/16/692, Seite 5
Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von
ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und
zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 S. 270). Die
Tatbestandselemente „ohne rechtliche Verpflichtung“ resp. „ohne adäquate
Gegenleistung“ sind nicht kumulativ, sondern alternativ (BGE 134 I 65
E. 3.2 S. 70 = Pra 2008 S. 562, 131 V 329; SVR 2012 EL Nr. 4 S. 11 E. 2).
2.3.2
Bei Verzicht auf unbewegliches Vermögen ist als hypothetischer
Ertrag der Betrag anzurechnen, der bei zinstragender Anlage des abgetre-
tenen Vermögens erzielbar wäre. Dabei ist grundsätzlich vom durchschnitt-
lichen Zinssatz für Spareinlagen im Vorjahr des Bezugsjahres auszugehen
(SVR 2012 EL Nr. 4 S. 12 E. 4.1).
2.3.3
Die Anrechnung und jährliche Amortisation des Verzichtsvermö-
gens sind in Art. 17a der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 15. Januar 1971
(ELV; SR 831.301) geregelt. Nach dieser Bestimmung vermindert sich der
anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet wurde,
grundsätzlich jährlich um Fr. 10'000.-- (Art. 17a Abs. 1 ELV). Der Wert des
Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes ist unverändert auf den 1. Januar
des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils
nach einem Jahr zu vermindern (Art. 17a Abs. 2 ELV). Für die Berechnung
der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar
des Bezugsjahres massgebend (Art. 17a Abs. 3 ELV).
3.
3.1
Es steht aufgrund der Akten fest und ist unbestritten, dass die Be-
schwerdeführerin und ihr verstorbener Ehemann im Jahr 2005 einen Bar-
betrag von Fr. 180'000.-- bzw. je einen Betrag von Fr. 90'000.-- ihrem
Sohn, B.________, geschenkt haben (AB 39 f.). Weiter ist erstellt, dass
den fünf Nachkommen der Beschwerdeführerin und ihres verstorbenen
Ehegatten im Jahr 2013 je Fr. 10‘000.-- ausgerichtet wurden (AB 1 und 70,
Beschwerdebeilagen [BB] 7, S. 3). Damit liegt nach der Rechtsprechung
ein in der Berechnung der Ergänzungsleistungen zu berücksichtigendes
Verzichtsvermögen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG vor, da die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Okt. 2016, EL/16/692, Seite 6
Schenkungen ohne rechtliche Verpflichtung erfolgt sind und die Beschwer-
deführerin und ihr verstorbener Ehemann dafür keine adäquate Gegenleis-
tung erhalten haben (vgl. E. 2.3 und 2.3.1 hiervor). Damit ist der Beschwer-
deführerin
diesbezüglich
ein
Verzichtsvermögen
von
insgesamt
Fr. 230’000.-- resp. unter Berücksichtigung der seitherigen Amortisation
gemäss Art. 17a ELV (erstmalige Amortisation für den Betrag von
Fr. 180‘000.--: auf den 1. Januar 2007 [vgl. AB 39 f. und 70]; erstmalige
Amortisation für den Betrag von Fr. 50‘000.--: auf den 1. Januar 2016 [vgl.
AB 1 und 70, BB 7 S. 3]; vgl. E. 2.3.3 hiervor) ein solches von insgesamt
Fr. 130‘000.-- anzurechnen. Dies wird von der Beschwerdeführerin denn
auch nicht substantiiert bestritten. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden
Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort (S. 2)
verwiesen werden.
3.2
Weiter steht fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin
dem Sohn, B.________, mit notariell beurkundetem Vertrag vom 31. Mai
2016 (AB 75) einen Miteigentumsanteil von 34/100 an einer Liegenschaft in
..., Grundstück-Nr. ..., auf Rechnung zukünftiger Erbschaft abgetreten hat.
Bei diesem Erbvorbezug in der Höhe von Fr. 189‘720.-- (vgl. AB 75 S. 2 f.)
handelt es sich ebenfalls um ein in der Berechnung der Ergänzungsleistun-
gen zu berücksichtigendes Verzichtsvermögen im Sinne von Art. 11 Abs. 1
lit. g ELG (vgl. E. 2.3 hiervor), da die Abtretung des Miteigentumsanteils
ohne rechtliche Verpflichtung erfolgt ist und die Beschwerdeführerin dafür
keine adäquate Gegenleistung erhalten hat (vgl. E. 2.3.1 hiervor). Damit ist
in Zusammenhang mit der Abtretung des Miteigentumsanteils für den Zeit-
punkt der Berechnung der Ergänzungsleistungen ab dem 1. Juni 2016 ein
Verzichtsvermögen von Fr. 189‘720.-- zu berücksichtigen. Wie die Be-
schwerdegegnerin zutreffend ausgeführt hat (vgl. Beschwerdeantwort,
S. 2), ändert die Abtretung des Miteigentumsanteils letztlich nichts an der
Höhe des anrechenbaren Vermögens; vor Erhalt des Abtretungsvertrags
vom 31. Mai 2016 (AB 75) hat die Beschwerdegegnerin den besagten Mit-
eigentumsanteil von 34/100 im Wert von Fr. 189‘720.-- vermögensseitig als
„Liegenschaft nicht selbstbewohnt“ berücksichtigt (AB 71 S. 1).
Unter
Zugrundelegung
des
zusätzlichen
Verzichtsvermögens
von
Fr. 189‘720.-- (vgl. E. 3.1 hiervor), des entsprechenden zusätzlichen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Okt. 2016, EL/16/692, Seite 7
hypothetischen Ertrags von Fr. 189.70 (anhand des durchschnittlichen
Zinssatzes der Spareinlagen der Kantonalbanken von 0.1 % im Vorjahr des
Bezugsjahres [vgl. Rz. 3482.11 der Wegleitung über die Ergänzungsleis-
tungen zur AHV und IV {WEL; gültig ab 1. April 2011; Stand 1. Januar
2016} des Bundesamtes für Sozialversicherungen]) und bei Nichtberück-
sichtigung des Eigenmietwerts von Fr. 7‘440.-- (des zuvor vermögensseitig
als „Liegenschaft nicht selbstbewohnt“ berücksichtigten Miteigentumsan-
teils; vgl. AB 71 S. 1) resultiert bei der Berechnung der Ergänzungsleistun-
gen ab dem 1. Juni 2016 (nach wie vor) ein Einnahmenüberschuss.
4.
Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom
13. Juli 2016 (AB 76) nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist deshalb
abzuweisen.
5.
5.1
Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m.
Art. 61 lit. a ATSG).
5.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Be-
schwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr-
schluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä-
digung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Okt. 2016, EL/16/692, Seite 8
3. Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen
- Bundesamt für Sozialversicherungen
Die Einzelrichterin:
Die Gerichtsschreiberin:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-
dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-
desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-
führt werden.