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200 2016 688

Bern VerwG · 2016-06-27 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 27. Juni 2016

Sachverhalt

A. Der 1982 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) arbeitete zuletzt vom 21. März bis 20. November 2015 in einem befristeten Arbeitsverhältnis bei der B.________ AG (Dossier RAV- Region Bern-Mittelland [act. IIB] 6, 11). Am 19. Januar 2016 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermitt- lung an (act. IIB 15 f.) und stellte am 4. Februar 2016 Antrag auf Arbeitslo- senentschädigung per 19. Januar 2016 (Dossier Arbeitslosenkasse UNIA Bern [act. IIA] 20 – 23). Am 2. Februar 2016 forderte das RAV den Versicherten auf, bis zum

12. Februar 2016 seine Arbeitsbemühungen für die Zeit vor Beginn des Leistungsbezugs nachzureichen oder den Grund des Fehlens anzugeben, und setzte ihn über eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Un- terlassungsfall in Kenntnis (act. IIB 19). Nachdem der Versicherte mit unda- tiertem Schreiben (act. IIB 29) Stellung genommen hatte, stellte ihn das RAV mit Verfügung vom 17. Februar 2016 (act. IIB 31 f.) wegen fehlenden Arbeitsbemühungen vor Antragstellung für die Dauer von 15 Tagen ab dem

19. Januar 2016 in der Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen erhobene Einsprache vom 23. Februar 2016 (act. IIB 40, 46) wies der Rechtsdienst des beco mit Entscheid vom 27. Juni 2016 (act. IIB 94 – 97) ab. B. Mit Eingabe vom 27. Juli 2016 erhob der Versicherte beim Verwaltungsge- richt des Kantons Bern Beschwerde. Er beantragt sinngemäss die Aufhe- bung des angefochtenen Einspracheentscheides vom 27. Juni 2016. Mit Beschwerdeantwort vom 12. September 2016 schliesst der Beschwer- degegner auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2016, ALV/16/688, Seite 3

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatori- sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom

31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzu- treten.

E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 27. Juni 2016 (act. IIB 94 – 97), mit welchem die Einstellung von 15 Tagen wegen fehlen- der Arbeitsbemühungen vor Beginn der kontrollierten Arbeitslosigkeit bestätigt worden ist. Streitig und zu prüfen ist, ob diese Einstellung zu Recht erfolgt ist.

E. 1.3 Bei der Einstellung von 15 Tagen liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterli- che Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2016, ALV/16/688, Seite 4

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs- leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu su- chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zu- mutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 525 und E. 2.1.4 S. 528).

E. 2.2 Der im Sozialversicherungsrecht allgemein geltende Grundsatz der Schadenminderungspflicht verlangt, dass die versicherte Person nicht erst nach eingetretener Arbeitslosigkeit, sondern auch schon im Wissen um die bevorstehende Arbeitslosigkeit eine neue Stelle suchen muss und entspre- chende Stellenbewerbungen vorzunehmen hat. Sie ist daher in der An- spruchsberechtigung einzustellen, wenn sie während der Kündigungsfrist nur ungenügende Arbeitsbemühungen vorweisen kann (BGE 139 V 524 E. 4.2 S. 530; ARV 2006 S. 297 E. 2.1, 1993/1994 S. 87 E. 5b und S. 184 E. 2b). Mit der Verknüpfung von Schadenminderungspflicht und Sanktion will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine missbräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bezweckt eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person an jenem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidri- ges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 133 V 89 E. 6.1.1 S. 91). Die Einstellung in der An-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2016, ALV/16/688, Seite 5 spruchsberechtigung unterliegt ausschliesslich den spezifischen Bestim- mungen der Arbeitslosenversicherung (nicht Art. 43 Abs. 3 ATSG; BGE 139 V 164 E. 3.2 S. 166).

E. 2.3 Die Situation eines befristeten Arbeitsverhältnisses ist mit derjeni- gen eines unbefristeten während der Kündigungsfrist vergleichbar. Daher muss sich die versicherte Person bei einer befristeten Anstellung schon vor deren Auslaufen, nämlich mindestens in den drei letzten Monaten, um eine neue Stelle bemühen, sofern ihr der Arbeitgeber die Verlängerung des Ver- trages nicht rechtsverbindlich zugesichert hat (BGE 141 V 365 E. 2.2 S. 367; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute Bundesgericht] vom 10. Dezember 2004, C 210/04, E. 2.2.3).

E. 2.4 Bei der Anmeldung hat die arbeitslos gewordene Person den Nachweis ihrer Bemühungen um Arbeit vorzulegen (Art. 20 Abs. 1 lit. d AVIV). Spätestens zu diesem Zeitpunkt wird sie sämtliche während der Kündigungsfrist getätigten Stellenbewerbungen einzureichen haben (BGE 139 V 524 E. 2.1.2 S. 526). Nötigenfalls setzt die Kasse dem Versicherten eine angemessene Frist für die Vervollständigung der Unterlagen und macht ihn auf die Folgen der Unterlassung aufmerksam (Art. 29 Abs. 3 AVIV i.V.m. Art. 40 Abs. 2 ATSG).

E. 3.1 Aufgrund der Akten erstellt und unbestritten ist, dass nachdem sich der Beschwerdeführer am 19. Januar 2016 beim RAV angemeldet (act. IIB 6, 11) und keine Arbeitsbemühungen vorgelegt hatte (vgl. E. 2.3 hiervor), ihm mit Schreiben vom 2. Februar 2016 (act. IIB 19) eine Nachfrist bis zum 12. Februar 2016 eingeräumt wurde, um seine Arbeitsbemühun- gen für die Zeit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit nachzureichen oder den Grund des Fehlens anzugeben. Mit undatiertem Schreiben (act. IIB 29) nahm der Beschwerdeführer Stel- lung und liess dem RAV seine Arbeitsbemühungen für den Monat Januar 2016 zugehen (act. IIB 24 f.). Das Datum der Postaufgabe des mit A-Post versendeten Briefes lässt sich anhand des kopierten Briefumschlags nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2016, ALV/16/688, Seite 6 mehr feststellen. Das vom Beschwerdeführer unterzeichnete Formular „Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen“ für den Monat Januar 2016 wurde von ihm handschriftlich auf den 14. Februar 2016 datiert (act. IIB 24 f.). Nach dem Eingangsstempel ging das besagte Formular wie auch die Stellungnahme des Beschwerdeführers am 15. Februar 2016 dem RAV zu. In der Verfügung vom 17. Februar 2016 (act. IIB 32) wurde als- dann festgehalten, am 14. Februar 2016 (Poststempel) seien die Stellung- nahme und die Arbeitsbemühungen eingereicht worden. Diese Darstellung wurde vom Beschwerdeführer in der anschliessenden Einsprache vom

23. Februar 2016 (act. IIB 40, 46) nicht bestritten. In Anbetracht dieser Ausgangslage ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Postauf- gabe am 14. Februar 2016 auszugehen (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221), wo- mit der Beschwerdeführer den Nachweis der Arbeitsbemühungen vor der Arbeitslosigkeit verspätet eingereicht hat.

E. 3.2 Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 2. Februar 2016 (act. IIB 19) eindeutig und unmissverständlich darauf hingewiesen, dass nach dem 12. Februar 2016 eingereichte Nachweise nicht mehr berück- sichtigt würden und Pflichtverletzungen zu einer vorübergehenden Einstel- lung in der Anspruchsberechtigung führen könnten. Die Androhung einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei fehlen- dem Nachweis von Arbeitsbemühungen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ist angesichts der gesetzlichen Bestimmungen (Art. 17 Abs. 1 sowie Art. 30 Abs. 1 lit c AVIG; Art. 20 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 29 Abs. 1 und 3 AVIV) nicht zu beanstanden. In Entsprechung zu Art. 26 Abs. 2 AVIV, wonach zu spät eingereichte Arbeitsbemühungen einer Kontrollperiode nicht mehr berücksichtigt werden können, ist überdies nicht zu bemängeln, dass der Beschwerdegegner nur dann von einer Einstellung absehen bzw. die ver- spätete Einreichung nicht mit fehlenden Arbeitsbemühungen gleichsetzen würde, wenn für die Nichteinreichung der Arbeitsbemühungen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit innert der angesetzten Frist ein entschuldbarer Grund vorläge. Die Pflicht vor Ablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses und damit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit sich um genügend Arbeit zu bemühen ergibt sich nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zwar nicht aus Art. 26 Abs. 2 AVIV, sondern direkt aus der in Art. 17 Abs. 1 AVIG verankerten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2016, ALV/16/688, Seite 7 allgemeinen Schadenminderungspflicht (BGE 139 V 524 E. 4.2 S. 530). Eine sinngemässe Anwendung erscheint aber durchaus als gerechtfertigt, gibt es doch keinen Grund, wieso verspätet eingereichte Arbeitsbemühun- gen für die Zeit vor Ablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses und damit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht gleich sanktioniert werden sollten wie jene für die Kontrollperioden während des Taggeldbezugs, zumal der Be- schwerdegegner dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 29 Abs. 3 AVIV i.V.m. Art. 40 Abs. 2 ATSG eine Frist zur Nachreichung einräumte (act. IIB 19; BVR 2014 S. 481). Ein entschuldbarer Grund für das Verstrei- chenlassen der Frist ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend ge- macht.

E. 3.3 Da die vor der Anmeldung getätigten Arbeitsbemühungen (act. IIB 24 f.) aufgrund der verspäteten Abgabe nicht zu berücksichtigen sind, erweist sich die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Grund- satz als rechtens. Es kann deshalb offen bleiben, ob die vor der Antragstel- lung getätigten Arbeitsbemühungen als solche überhaupt genügend wären (vgl. E. 2.1).

E. 4 Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von 15 Ein- stelltagen.

E. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und nicht nach der tatsächlichen Dauer der Arbeitslosigkeit (BGE 113 V 154; SVR 2006 ALV Nr. 20 S. 71 E. 3.1 f.). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369). Die Dauer der Einstellung beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der An- spruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversicherung nach

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2016, ALV/16/688, Seite 8 pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Er- messen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung set- zen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1).

E. 4.2 Die verfügte Einstelldauer von 15 Tagen liegt im Bereich des leich- ten Verschuldens an der Grenze zum mittelschweren Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV) und orientiert sich an dem vom seco herausgegebenen "Ein- stellraster" (vgl. AVIG-Praxis ALE, D72 Ziff. 1.B/3). Dieses sieht bei fehlen- den Arbeitsbemühungen bei einer über dreimonatigen Kündigungsfrist eine Einstellung von 12 bis 18 Tagen vor, was analog bei fehlenden Arbeits- bemühungen vor Ablauf eines auf über drei Monate befristeten Arbeitsver- hältnisses anzuwenden ist (vgl. BGE 141 V 365). Vor dem Hintergrund, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Arbeitsbemühungen zufolge unentschuldbar verspäteter Einreichung nicht zu berücksichtigen sind (vgl. E. 3.4 hiervor) und es beim Vorwurf gänzlich fehlender Arbeitsbemühungen vor Ablauf des befristeten Arbeitsverhältnisses und damit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bleibt, ist das Einstellmass von 15 Tagen nicht zu bean- standen. Es besteht vorliegend keine Veranlassung, in das Ermessen der Verwaltung einzugreifen.

E. 4.3 Nach dem Dargelegten ist die Einstellung des Beschwerdeführers in der Anspruchsberechtigung nicht nur in grundsätzlicher, sondern auch in masslicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen.

E. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2016, ALV/16/688, Seite 9 Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
  3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 16 688 ALV SCJ/LUB/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 13. Oktober 2016 Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiber Lüthi A.________ Beschwerdeführer gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 27. Juni 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2016, ALV/16/688, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1982 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) arbeitete zuletzt vom 21. März bis 20. November 2015 in einem befristeten Arbeitsverhältnis bei der B.________ AG (Dossier RAV- Region Bern-Mittelland [act. IIB] 6, 11). Am 19. Januar 2016 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermitt- lung an (act. IIB 15 f.) und stellte am 4. Februar 2016 Antrag auf Arbeitslo- senentschädigung per 19. Januar 2016 (Dossier Arbeitslosenkasse UNIA Bern [act. IIA] 20 – 23). Am 2. Februar 2016 forderte das RAV den Versicherten auf, bis zum

12. Februar 2016 seine Arbeitsbemühungen für die Zeit vor Beginn des Leistungsbezugs nachzureichen oder den Grund des Fehlens anzugeben, und setzte ihn über eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Un- terlassungsfall in Kenntnis (act. IIB 19). Nachdem der Versicherte mit unda- tiertem Schreiben (act. IIB 29) Stellung genommen hatte, stellte ihn das RAV mit Verfügung vom 17. Februar 2016 (act. IIB 31 f.) wegen fehlenden Arbeitsbemühungen vor Antragstellung für die Dauer von 15 Tagen ab dem

19. Januar 2016 in der Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen erhobene Einsprache vom 23. Februar 2016 (act. IIB 40, 46) wies der Rechtsdienst des beco mit Entscheid vom 27. Juni 2016 (act. IIB 94 – 97) ab. B. Mit Eingabe vom 27. Juli 2016 erhob der Versicherte beim Verwaltungsge- richt des Kantons Bern Beschwerde. Er beantragt sinngemäss die Aufhe- bung des angefochtenen Einspracheentscheides vom 27. Juni 2016. Mit Beschwerdeantwort vom 12. September 2016 schliesst der Beschwer- degegner auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2016, ALV/16/688, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatori- sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom

31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzu- treten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 27. Juni 2016 (act. IIB 94 – 97), mit welchem die Einstellung von 15 Tagen wegen fehlen- der Arbeitsbemühungen vor Beginn der kontrollierten Arbeitslosigkeit bestätigt worden ist. Streitig und zu prüfen ist, ob diese Einstellung zu Recht erfolgt ist. 1.3 Bei der Einstellung von 15 Tagen liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterli- che Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2016, ALV/16/688, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs- leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu su- chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zu- mutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 525 und E. 2.1.4 S. 528). 2.2 Der im Sozialversicherungsrecht allgemein geltende Grundsatz der Schadenminderungspflicht verlangt, dass die versicherte Person nicht erst nach eingetretener Arbeitslosigkeit, sondern auch schon im Wissen um die bevorstehende Arbeitslosigkeit eine neue Stelle suchen muss und entspre- chende Stellenbewerbungen vorzunehmen hat. Sie ist daher in der An- spruchsberechtigung einzustellen, wenn sie während der Kündigungsfrist nur ungenügende Arbeitsbemühungen vorweisen kann (BGE 139 V 524 E. 4.2 S. 530; ARV 2006 S. 297 E. 2.1, 1993/1994 S. 87 E. 5b und S. 184 E. 2b). Mit der Verknüpfung von Schadenminderungspflicht und Sanktion will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine missbräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bezweckt eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person an jenem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidri- ges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 133 V 89 E. 6.1.1 S. 91). Die Einstellung in der An-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2016, ALV/16/688, Seite 5 spruchsberechtigung unterliegt ausschliesslich den spezifischen Bestim- mungen der Arbeitslosenversicherung (nicht Art. 43 Abs. 3 ATSG; BGE 139 V 164 E. 3.2 S. 166). 2.3 Die Situation eines befristeten Arbeitsverhältnisses ist mit derjeni- gen eines unbefristeten während der Kündigungsfrist vergleichbar. Daher muss sich die versicherte Person bei einer befristeten Anstellung schon vor deren Auslaufen, nämlich mindestens in den drei letzten Monaten, um eine neue Stelle bemühen, sofern ihr der Arbeitgeber die Verlängerung des Ver- trages nicht rechtsverbindlich zugesichert hat (BGE 141 V 365 E. 2.2 S. 367; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute Bundesgericht] vom 10. Dezember 2004, C 210/04, E. 2.2.3). 2.4 Bei der Anmeldung hat die arbeitslos gewordene Person den Nachweis ihrer Bemühungen um Arbeit vorzulegen (Art. 20 Abs. 1 lit. d AVIV). Spätestens zu diesem Zeitpunkt wird sie sämtliche während der Kündigungsfrist getätigten Stellenbewerbungen einzureichen haben (BGE 139 V 524 E. 2.1.2 S. 526). Nötigenfalls setzt die Kasse dem Versicherten eine angemessene Frist für die Vervollständigung der Unterlagen und macht ihn auf die Folgen der Unterlassung aufmerksam (Art. 29 Abs. 3 AVIV i.V.m. Art. 40 Abs. 2 ATSG). 3. 3.1 Aufgrund der Akten erstellt und unbestritten ist, dass nachdem sich der Beschwerdeführer am 19. Januar 2016 beim RAV angemeldet (act. IIB 6, 11) und keine Arbeitsbemühungen vorgelegt hatte (vgl. E. 2.3 hiervor), ihm mit Schreiben vom 2. Februar 2016 (act. IIB 19) eine Nachfrist bis zum 12. Februar 2016 eingeräumt wurde, um seine Arbeitsbemühun- gen für die Zeit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit nachzureichen oder den Grund des Fehlens anzugeben. Mit undatiertem Schreiben (act. IIB 29) nahm der Beschwerdeführer Stel- lung und liess dem RAV seine Arbeitsbemühungen für den Monat Januar 2016 zugehen (act. IIB 24 f.). Das Datum der Postaufgabe des mit A-Post versendeten Briefes lässt sich anhand des kopierten Briefumschlags nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2016, ALV/16/688, Seite 6 mehr feststellen. Das vom Beschwerdeführer unterzeichnete Formular „Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen“ für den Monat Januar 2016 wurde von ihm handschriftlich auf den 14. Februar 2016 datiert (act. IIB 24 f.). Nach dem Eingangsstempel ging das besagte Formular wie auch die Stellungnahme des Beschwerdeführers am 15. Februar 2016 dem RAV zu. In der Verfügung vom 17. Februar 2016 (act. IIB 32) wurde als- dann festgehalten, am 14. Februar 2016 (Poststempel) seien die Stellung- nahme und die Arbeitsbemühungen eingereicht worden. Diese Darstellung wurde vom Beschwerdeführer in der anschliessenden Einsprache vom

23. Februar 2016 (act. IIB 40, 46) nicht bestritten. In Anbetracht dieser Ausgangslage ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Postauf- gabe am 14. Februar 2016 auszugehen (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221), wo- mit der Beschwerdeführer den Nachweis der Arbeitsbemühungen vor der Arbeitslosigkeit verspätet eingereicht hat. 3.2 Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 2. Februar 2016 (act. IIB 19) eindeutig und unmissverständlich darauf hingewiesen, dass nach dem 12. Februar 2016 eingereichte Nachweise nicht mehr berück- sichtigt würden und Pflichtverletzungen zu einer vorübergehenden Einstel- lung in der Anspruchsberechtigung führen könnten. Die Androhung einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei fehlen- dem Nachweis von Arbeitsbemühungen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ist angesichts der gesetzlichen Bestimmungen (Art. 17 Abs. 1 sowie Art. 30 Abs. 1 lit c AVIG; Art. 20 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 29 Abs. 1 und 3 AVIV) nicht zu beanstanden. In Entsprechung zu Art. 26 Abs. 2 AVIV, wonach zu spät eingereichte Arbeitsbemühungen einer Kontrollperiode nicht mehr berücksichtigt werden können, ist überdies nicht zu bemängeln, dass der Beschwerdegegner nur dann von einer Einstellung absehen bzw. die ver- spätete Einreichung nicht mit fehlenden Arbeitsbemühungen gleichsetzen würde, wenn für die Nichteinreichung der Arbeitsbemühungen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit innert der angesetzten Frist ein entschuldbarer Grund vorläge. Die Pflicht vor Ablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses und damit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit sich um genügend Arbeit zu bemühen ergibt sich nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zwar nicht aus Art. 26 Abs. 2 AVIV, sondern direkt aus der in Art. 17 Abs. 1 AVIG verankerten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2016, ALV/16/688, Seite 7 allgemeinen Schadenminderungspflicht (BGE 139 V 524 E. 4.2 S. 530). Eine sinngemässe Anwendung erscheint aber durchaus als gerechtfertigt, gibt es doch keinen Grund, wieso verspätet eingereichte Arbeitsbemühun- gen für die Zeit vor Ablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses und damit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht gleich sanktioniert werden sollten wie jene für die Kontrollperioden während des Taggeldbezugs, zumal der Be- schwerdegegner dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 29 Abs. 3 AVIV i.V.m. Art. 40 Abs. 2 ATSG eine Frist zur Nachreichung einräumte (act. IIB 19; BVR 2014 S. 481). Ein entschuldbarer Grund für das Verstrei- chenlassen der Frist ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend ge- macht. 3.3 Da die vor der Anmeldung getätigten Arbeitsbemühungen (act. IIB 24 f.) aufgrund der verspäteten Abgabe nicht zu berücksichtigen sind, erweist sich die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Grund- satz als rechtens. Es kann deshalb offen bleiben, ob die vor der Antragstel- lung getätigten Arbeitsbemühungen als solche überhaupt genügend wären (vgl. E. 2.1). 4. Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von 15 Ein- stelltagen. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und nicht nach der tatsächlichen Dauer der Arbeitslosigkeit (BGE 113 V 154; SVR 2006 ALV Nr. 20 S. 71 E. 3.1 f.). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369). Die Dauer der Einstellung beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der An- spruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversicherung nach

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2016, ALV/16/688, Seite 8 pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Er- messen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung set- zen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). 4.2 Die verfügte Einstelldauer von 15 Tagen liegt im Bereich des leich- ten Verschuldens an der Grenze zum mittelschweren Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV) und orientiert sich an dem vom seco herausgegebenen "Ein- stellraster" (vgl. AVIG-Praxis ALE, D72 Ziff. 1.B/3). Dieses sieht bei fehlen- den Arbeitsbemühungen bei einer über dreimonatigen Kündigungsfrist eine Einstellung von 12 bis 18 Tagen vor, was analog bei fehlenden Arbeits- bemühungen vor Ablauf eines auf über drei Monate befristeten Arbeitsver- hältnisses anzuwenden ist (vgl. BGE 141 V 365). Vor dem Hintergrund, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Arbeitsbemühungen zufolge unentschuldbar verspäteter Einreichung nicht zu berücksichtigen sind (vgl. E. 3.4 hiervor) und es beim Vorwurf gänzlich fehlender Arbeitsbemühungen vor Ablauf des befristeten Arbeitsverhältnisses und damit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bleibt, ist das Einstellmass von 15 Tagen nicht zu bean- standen. Es besteht vorliegend keine Veranlassung, in das Ermessen der Verwaltung einzugreifen. 4.3 Nach dem Dargelegten ist die Einstellung des Beschwerdeführers in der Anspruchsberechtigung nicht nur in grundsätzlicher, sondern auch in masslicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2016, ALV/16/688, Seite 9 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung

- Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.